{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["0d65359c0a33b79367f46273fef40e29", "fr", "de", "Im \u00dcbrigen bezieht sich die von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung auf Art. 93 BGG, der die Zul\u00e4ssigkeit einer Beschwerde vor dem Bundesgericht gegen Vor- und Zwischenentscheide vom Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abh\u00e4ngig macht; dieser Artikel bezweckt die Entlastung des Bundesgerichts, indem daf\u00fcr gesorgt wird, dass dieses nach M\u00f6glichkeit den gesamten Streit in einem einzigen Entscheid beurteilt (vgl. BGE 143 IV 475 Erw. 2.6; 137 IV 237 Erw. 1.1). Jedoch macht die Schweizerische Strafprozessordnung die Zul\u00e4ssigkeit einer kantonalen Beschwerde im Sinne der Art. 393 ff. StPO nicht vom Vorliegen eines solchen Nachteils abh\u00e4ngig, sondern lediglich vom Vorliegen eines rechtlich gesch\u00fctzten Interesses (vgl. BGE 143 IV 475 Erw. 2; Urteile 1B_594/2019 vom 10. M\u00e4rz 2020 Erw. 2.4; 1B_399/2018 vom 23. Januar 2019 Erw. 2.1; 1B_304/2018 vom 13. November 2018 Erw. 2.3).\n\nNun hat die beschuldigte Person ein allgemeines rechtlich gesch\u00fctztes Interesse an der Entfernung der angeblich unverwertbaren Beweismittel aus den Akten. Sie hat ebenfalls ein Interesse an der raschen Entfernung dieser Beweise: Diese kann n\u00e4mlich entscheidende Auswirkungen auf die Entscheide haben, welche die Verfahrensleitung treffen kann und die auf hinreichende Verdachtsgr\u00fcnde gest\u00fctzt sein m\u00fcssen, namentlich im Bereich der Zwangsmassnahmen oder der Anklageerhebung (vgl. BGE 143 IV 475 Erw. 2.9; Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 49 zu Art. 141 StPO; Alexandre Guisan, La violation du droit de participer, PJA 2019 S. 346).\n\nIm vorliegenden Fall hat der Beschwerdef\u00fchrer, dem Betrug und versuchter Betrug vorgeworfen wird, gem\u00e4ss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich gesch\u00fctztes Interesse an der Entfernung der angeblich unverwertbaren Beweismittel aus den Akten. Die Vorinstanz kann sich daher nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 BGG berufen, um seine Beschwerde gegen die Verf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils oder eines rechtlich gesch\u00fctzten Interesses als unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.", "2026-10-30T13:09:42.032284"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["0d65359c0a33b79367f46273fef40e29", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 1.92155409604311}