{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["1423b8c6a5dac188922dd6b3f268c92f", "fr", "de", "Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Vorinstanz den Sachverhalt erneut gepr\u00fcft hat, insbesondere hinsichtlich der Verletzungen des Beschwerdef\u00fchrers, unter Ber\u00fccksichtigung der neuen Beweismittel, die der Beschwerdegegner anl\u00e4sslich der zweiten Berufungsverhandlung eingereicht hat. Der Beschwerdef\u00fchrer ficht diese erneute Pr\u00fcfung als solche nicht an, wobei festzuhalten ist, dass sie an sich nicht zu beanstanden erscheint (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 S. 221 f., 5.4 S. 224 f. und die zitierten Verweise; Urteil 6B_865/2018 vom 14. November 2019 E. 3.3). Die R\u00fcge der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, die der Beschwerdef\u00fchrer im Zusammenhang mit der Ber\u00fccksichtigung dieser neuen Beweismittel erhebt, kann angesichts der nachfolgenden Ausf\u00fchrungen offen gelassen werden.\n\nDie Vorinstanz hat erwogen, dass die anl\u00e4sslich der zweiten Berufungsverhandlung eingereichten medizinischen Berichte die anf\u00e4nglichen medizinischen Schlussfolgerungen pr\u00e4zisierten, wie sie sich aus der Stellungnahme der \u00c4rzte des Spitals E.________ vom 21. Oktober 2013 ergaben (vgl. oben Sachverhalt A). Es erscheint jedoch, dass das angefochtene Urteil keinerlei Auseinandersetzung mit dem Beweiswert der verschiedenen betreffenden medizinischen Stellungnahmen enth\u00e4lt, wobei zu beachten ist, dass die Stellungnahme der \u00c4rzte des Spitals E.________ im Rahmen der Untersuchung als Antwort auf einen Fragebogen der Staatsanwaltschaft an den behandelnden Arzt erstellt wurde, w\u00e4hrend die vom Beschwerdegegner eingereichten medizinischen Stellungnahmen, erstellt am 29. M\u00e4rz und 13. April 2018, auf seine Initiative hin verfasst wurden und Privatgutachten darstellen (vgl. dazu: BGE 142 II 355 E. 6 S. 359; 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f. und die zitierten Verweise; Urteile 6B_1153/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.6; 6B_986/2015 vom 23. August 2016 E. 3.5.3). In Ermangelung von Gr\u00fcnden, welche die Elemente darlegen, von denen sich die Vorinstanz bei ihrer Beweisw\u00fcrdigung leiten liess, ist es nicht m\u00f6glich, die Willk\u00fcrr\u00fcgen zu pr\u00fcfen, die der Beschwerdef\u00fchrer in diesem Zusammenhang erhebt, noch die richtige Anwendung des Bundesrechts in diesem Punkt zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Feststellung dr\u00e4ngt sich umso mehr auf, als die Vorinstanz zwar davon ausgeht, dass die vom Beschwerdegegner eingereichten medizinischen Stellungnahmen die anf\u00e4nglichen Schlussfolgerungen der \u00c4rzte des Spitals E.________ pr\u00e4zisieren, selbst aber darauf hinweist, dass die vom Beschwerdegegner beigezogenen Spezialisten einr\u00e4umen, nicht in der Lage gewesen zu sein, den Einfluss des von letzterem verursachten Traumas zu beurteilen, da ihnen bestimmte Unterlagen nicht zug\u00e4nglich waren.\n\nDar\u00fcber hinaus wendet die Vorinstanz, soweit sie gest\u00fctzt auf dieselben medizinischen Berichte zugunsten des Beschwerdegegners im Zweifel einfache K\u00f6rperverletzung annimmt, den Grundsatz in dubio pro reo in einer Weise an, die sich in zweifacher Hinsicht als problematisch erweist. Erstens ist dieser Grundsatz erst nach vollst\u00e4ndiger Erhebung und W\u00fcrdigung der zur Wahrheitsfindung erforderlichen Beweismittel anwendbar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 350; Urteile 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3 und die zitierten Verweise). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch gerade an einer hinreichenden W\u00fcrdigung der betreffenden Beweismittel. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint der Verweis auf den Grundsatz in dubio pro reo als verfr\u00fcht. Zweitens betrifft die Unterscheidung zwischen einfacher und schwerer K\u00f6rperverletzung an sich eine Frage der rechtlichen Qualifikation. Ebenso nimmt die Vorinstanz, indem sie festh\u00e4lt, dass der Faustschlag des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdef\u00fchrer und der daraus folgende Sturz zu Boden die Erblindung des Letzteren lediglich beg\u00fcnstigt haben k\u00f6nnen, ohne sie notwendigerweise verursacht zu haben, aufgrund einer vorbestehenden Erkrankung, in Wirklichkeit \u2013 wenn auch implizit \u2013 eine Unterbrechung des ad\u00e4quaten Kausalzusammenhangs an. Sowohl dieses Element als auch die rechtliche Qualifikation der K\u00f6rperverletzung betreffen indessen Rechtsfragen, auf die der Grundsatz in dubio pro reo keine Anwendung findet (BGE 139 I 72 E. 8.3.1 S. 91;", "2026-07-06T15:35:06.132892"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["1423b8c6a5dac188922dd6b3f268c92f", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.3141779452562332}