{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["1bbcb90c9601e9d3460d58ab56bef862", "fr", "de", "Art. 90 Abs. 3 SVG definiert und ahndet besonders schwere Verletzungen der Strassenverkehrsregeln, sogenannte \u00abRaserdel ikte\u00bb. Diese Bestimmung richtet sich gegen \u00abdenjenigen, der durch vors\u00e4tzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, sei es durch besonders krasse Missachtung der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit, waghalsiges \u00dcberholen oder Teilnahme an einem illegalen Rennen mit Motorfahrzeugen\u00bb. Art. 90 Abs. 3 SVG enth\u00e4lt zwei objektive Voraussetzungen: die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und die Schaffung eines hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzten oder Todesopfern (vgl. GERHARD FIOLKA, Grobe oder \u00abkrasse\u00bb Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 354 f. [nachfolgend: Strassenverkehr]; derselbe, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 105 f. zu Art. 90 SVG; D\u00c9L\u00c8ZE/DUTOIT, Le \u00abd\u00e9lit de chauffard\u00bb au sens de l'art. 90 al. 3 LCR: \u00e9l\u00e9ments constitutifs et proposition d'interpr\u00e9tation, PJA 2013 S. 1207 f.; BAUER/ABRAR, Le d\u00e9lit de chauffard: questionnement apr\u00e8s plus d'un an d'application controvers\u00e9e, Jusletter 28. September 2015, N. 32 ff.).\n\nGem\u00e4ss Art. 90 Abs. 4 SVG ist Abs. 3 stets anwendbar, wenn die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit \u00fcberschritten wurde: um mindestens 40 km/h, wo die Limite auf 30 km/h festgesetzt war (Bst. a); um mindestens 50 km/h, wo die Limite auf 50 km/h festgesetzt war (Bst. b); um mindestens 60 km/h, wo die Limite auf 80 km/h festgesetzt war (Bst. c); um mindestens 80 km/h, wo die Limite auf mehr als 80 km/h festgesetzt war (Bst. d).\n\nAus Art. 90 Abs. 4 SVG ergibt sich, dass bei Erreichen eines der festgesetzten Schwellenwerte die erste objektive Voraussetzung von Art. 90 Abs. 3 SVG, n\u00e4mlich die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel, stets erf\u00fcllt ist. Die Kritik des Beschwerdef\u00fchrers gebietet es zu kl\u00e4ren, ob die Anwendung von Art. 90 Abs. 4 SVG es ebenfalls erlaubt, die zweite objektive Voraussetzung der Straftat, n\u00e4mlich die Schaffung eines hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzten oder Todesopfern, als von vornherein erf\u00fcllt zu betrachten, oder ob diese Voraussetzung unabh\u00e4ngig vom Erreichen eines der genannten Geschwindigkeits\u00fcberschreitungsschwellenwerte zu pr\u00fcfen ist.", "2026-10-07T06:32:22.557869"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["1bbcb90c9601e9d3460d58ab56bef862", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.6898511201143265}