{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["2012ff5355d905637696eea9f2154838", "fr", "de", "Die Ab\u00e4nderung des Kindesunterhaltsbeitrags setzt voraus, dass wichtige und dauerhafte neue Tatsachen eintreten, die eine andere Regelung gebieten. Das Ab\u00e4nderungsverfahren hat n\u00e4mlich nicht zum Ziel, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an die neuen Umst\u00e4nde anzupassen, die bei den Eltern oder dem Kind eingetreten sind (BGE 131 III 189 Erw. 2.7.4; BGE 120 II 177 Erw. 3a, BGE 120 II 285 Erw. 4b). Der massgebende Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung, ob neue Umst\u00e4nde eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung des Ab\u00e4nderungsgesuchs (BGE 120 II 285 Erw. 4b).\n\nDas Eintreten einer neuen \u2013 wichtigen und dauerhaften \u2013 Tatsache f\u00fchrt jedoch nicht automatisch zu einer Ab\u00e4nderung des Unterhaltsbeitrags. Eine Ab\u00e4nderung des Beitrags kommt nur dann in Betracht, wenn die Unterhaltslast zwischen den beiden Elternteilen unausgewogen wird, gemessen an den Umst\u00e4nden, die im fr\u00fcheren Urteil ber\u00fccksichtigt wurden, insbesondere wenn diese Last f\u00fcr den unterhaltspflichtigen Elternteil, der \u00fcber bescheidene Verh\u00e4ltnisse verf\u00fcgt, \u00fcberm\u00e4ssig schwer wird (BGE 134 III 337 Erw. 2.2.2). Der Richter kann sich daher nicht damit begn\u00fcgen, eine Ver\u00e4nderung in der Situation eines Elternteils festzustellen, um das Gesuch gutzuheissen; er muss eine Abw\u00e4gung der jeweiligen Interessen des Kindes und jedes Elternteils vornehmen, um im konkreten Fall \u00fcber die Notwendigkeit einer Ab\u00e4nderung des Unterhaltsbeitrags zu befinden.", "2026-07-10T16:37:22.132679"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["2012ff5355d905637696eea9f2154838", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.361686572432518}