{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["21f506ede756119725ff284b4582bc6f", "fr", "de", "Gem\u00e4ss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK hat jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist beurteilt oder w\u00e4hrend des Strafverfahrens entlassen zu werden. Art. 212 Abs. 3 StPO bekr\u00e4ftigt diese Anforderung, indem er pr\u00e4zisiert, dass die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht l\u00e4nger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Der Richter kann die Untersuchungshaft daher so lange aufrechterhalten, als sie der Dauer der Freiheitsstrafe, die im Falle einer Verurteilung konkret zu erwarten ist, nicht nahekommt (BGE 139 IV 270 Erw. 3.1 S. 275 und die zitierten Entscheide).\n\nWurde der Inhaftierte bereits erstinstanzlich beurteilt, so stellt dieses Urteil einen wichtigen Anhaltspunkt hinsichtlich der Strafe dar, die gegebenenfalls vollzogen werden muss (BGE 139 IV 270 Erw. 3.1 S. 275 f. und die zitierten Entscheide). Um nicht in die Zust\u00e4ndigkeit des Sachrichters einzugreifen, ber\u00fccksichtigt der Haftrichter grunds\u00e4tzlich nicht die allf\u00e4llige M\u00f6glichkeit der Gew\u00e4hrung eines bedingten Strafvollzugs, eines teilbedingten Strafvollzugs (BGE 139 IV 270 Erw. 3.1 S. 275) oder einer bedingten Entlassung durch die Urteilsbeh\u00f6rde (Entscheid 1B_82/2013 vom 27. M\u00e4rz 2013 Erw. 3.2, in Pra 2013 74 549).", "2026-09-10T11:44:43.625673"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["21f506ede756119725ff284b4582bc6f", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.8847750723361969}