{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["2be53d52551f90c5c01e220678c4ab89", "fr", "de", "In seiner Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick auf die Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, die der Bericht F. enthalten k\u00f6nnte, nicht in Frage, dass die Einsichtnahme in dieses Dokument in seiner Originalfassung ausschliesslich seinem Verteidiger vorbehalten bleibt (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 23. November 2018). Er gibt an, sich auch nicht dar\u00fcber zu beschweren, dass es seinem Verteidiger untersagt ist, Kopien des Dokuments anzufertigen (Ziff. 5), noch dass die Einsichtnahme in Anwesenheit der Staatsanw\u00e4ltin, ihres Gerichtsschreibers sowie des Vertreters der Privatkl\u00e4gerschaft zu erfolgen hat (Ziff. 3).\n\nDer Beschwerdef\u00fchrer beschr\u00e4nkt sich somit darauf, das seinem Verteidiger erteilte Verbot anzufechten, ihm \u00fcber den Inhalt des strittigen Dokuments zu \u00abberichten\u00bb (Ziff. 4), sowie die Androhung der Ordnungsbusse gem\u00e4ss Art. 292 StGB (Ziff. 6), mit welcher die in Ziff. 2 bis 5 des Dispositivs des vorgenannten Entscheids beschriebenen Modalit\u00e4ten der Einsichtnahme in die Originalfassung des Berichts F. verbunden sind.", "2026-06-08T07:50:37.634184"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["2be53d52551f90c5c01e220678c4ab89", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.2791720035020262}