{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["31f1a79b5c083c3086ad4792bff2b9fa", "fr", "de", "Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Analyse des qualifizierten Wiederholungsrisikos im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO zu Unrecht davon ausgeht, es sei zu pr\u00fcfen, ob ein ernsthaftes und unmittelbares Risiko bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer neue schwere Straftaten gleicher Art begehe. Tats\u00e4chlich setzt Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO f\u00fcr die Annahme eines qualifizierten Wiederholungsrisikos voraus, dass eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass der Beschuldigte ein schweres Verbrechen gleicher Art begeht. Diese Ungenauigkeit hat im vorliegenden Fall jedoch keine tats\u00e4chliche Auswirkung.\n\nDer Beschwerdef\u00fchrer bestreitet zwar das Vorliegen eines qualifizierten Wiederholungsrisikos, beschr\u00e4nkt sich jedoch darauf, die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Prognose einer allf\u00e4lligen R\u00fcckf\u00e4lligkeit in Frage zu stellen, ohne auf die Unterscheidung zwischen schwerer Straftat und schwerem Verbrechen einzugehen. Im \u00dcbrigen spricht er im Rahmen seiner Beschwerde selbst von schweren Straftaten. Er r\u00fcgt der Vorinstanz zudem, sie habe erwogen, er habe das Vorliegen eines einfachen Wiederholungsrisikos im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht rechtsgen\u00fcglich bestritten, einzig mit der Begr\u00fcndung, dass auch in diesem Zusammenhang die Prognose zu erstellen sei, ob der Beschuldigte neue schwere Straftaten begehen werde. Dar\u00fcber hinaus bestreitet der Beschwerdef\u00fchrer nicht, dass die erste Voraussetzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, n\u00e4mlich das Vorliegen von Vorstrafen, erf\u00fcllt sei. Deren Erf\u00fcllung ist im \u00dcbrigen erstellt, da gem\u00e4ss dem festgestellten Sachverhalt der Strafregisterauszug des Beschwerdef\u00fchrers namentlich zwei Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Beh\u00f6rden und Beamte (Art. 285 StGB) ausweist, mithin wegen schwerer Straftaten gleicher Art wie einige der dem Urteil vom 30. April 2026 zugrunde liegenden Taten \u2013 was der Beschwerdef\u00fchrer auch immer dazu vorbringen mag.\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Pr\u00fcfung darauf beschr\u00e4nkt werden kann, ob eine ung\u00fcnstige Prognose vorliegt, da diese Beurteilung \u2013 ob sie nun unter dem Gesichtspunkt von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO oder von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO vorgenommen wird \u2013 identisch ist und, soweit eine solche Prognose zu stellen w\u00e4re, zumindest ein einfaches Wiederholungsrisiko im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO best\u00fcnde. Im \u00dcbrigen sind die Haftgr\u00fcnde alternativer Natur (Urteil 7B_1016/2025 vom 27. Oktober 2025 Erw\u00e4gung 3.5 und die zitierten Urteile), und eine solche Pr\u00fcfung gest\u00fctzt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verletzt in dieser Konstellation den Anspruch auf einen doppelten Instanzenzug nicht (Art. 32 Abs. 3 BV).", "2026-08-18T13:43:49.890708"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["31f1a79b5c083c3086ad4792bff2b9fa", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.36550406366586685}