{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["32d46ff1af1b02575c795777439fd263", "fr", "de", "Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein solcher, der durch ein sp\u00e4teres Endurteil oder einen anderen g\u00fcnstigen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 IV 172 E. 2.1 S. 173; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; 133 IV 335 E. 4 S. 338; 139 E. 4 S. 141). Diese Regelung gr\u00fcndet auf Gr\u00fcnden der Prozess\u00f6konomie. Als oberste Gerichtsinstanz soll sich das Bundesgericht grunds\u00e4tzlich nur einmal mit einem Prozess befassen, und zwar erst dann, wenn feststeht, dass der Beschwerdef\u00fchrer tats\u00e4chlich einen definitiven Nachteil erleidet (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263). Es obliegt dem Beschwerdef\u00fchrer, das Vorliegen eines solchen Nachteils darzutun, wenn dieser nicht ohne Weiteres offensichtlich ist (vgl.\n\nBGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Im vorliegenden Fall \u00e4ussert sich der Beschwerdef\u00fchrer zu dieser Frage jedoch in keiner Weise.\n\nGem\u00e4ss der Rechtsprechung stellen Entscheide \u00fcber die Er\u00f6ffnung, die Wiederaufnahme oder die Bef\u00f6rderung des Strafverfahrens einen blossen Nachteil tats\u00e4chlicher Art dar, der nicht als nicht wieder gutzumachend gilt (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 133 IV 139 E. 4 S. 141 und die zitierten Urteile). Gleiches muss f\u00fcr einen Entscheid gelten, der ein Hindernis f\u00fcr die Strafverfolgung beseitigt. Der Umstand, ein Strafverfahren und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten erdulden zu m\u00fcssen, stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (BGE 133 IV 288 E. 3.1 S. 291).", "2026-08-14T14:20:06.599643"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["32d46ff1af1b02575c795777439fd263", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.32135099172592163}