{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["3627ce6d17e0844a1e6909a77b114c52", "fr", "de", "Die Untersuchungshaft kann mehrmals verl\u00e4ngert werden, jeweils um h\u00f6chstens drei Monate und in Ausnahmef\u00e4llen um h\u00f6chstens sechs Monate. 3.4 Das Gesetz wird in erster Linie nach seinem Wortlaut ausgelegt (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht absolut klar oder sind mehrere Auslegungen m\u00f6glich, so ist der wahre Gehalt der Norm zu ermitteln, indem alle massgeblichen Elemente ber\u00fccksichtigt werden, namentlich die Materialien (historische Auslegung), der Zweck der Regel, ihr Sinn sowie die Werte, auf denen sie beruht, insbesondere das gesch\u00fctzte Interesse (teleologische Auslegung), oder ihre Beziehung zu anderen Gesetzesbestimmungen (systematische Auslegung; BGE 136 III 283 E. 2.3.1 S. 284; BGE 135 II 416 E. 2.2 S. 418; BGE 134 I 184 E. 5.1 S. 193 und die zitierten Urteile). Das Bundesgericht bevorzugt keine bestimmte Auslegungsmethode, sondern folgt einem pragmatischen Methodenpluralismus, um den wahren Sinn der Norm zu ermitteln; es st\u00fctzt sich nur dann auf das w\u00f6rtliche Verst\u00e4ndnis des Textes, wenn sich daraus ohne Zweideutigkeit eine sachlich richtige L\u00f6sung ergibt (BGE 135 II 243 E. 4.1 S.; BGE 133 III 175 E. 3.3.1 S. 178; BGE 133 V 57 E. 6.1 S. 61). 3.5 Aus einer grammatikalischen Auslegung von Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO (in Verbindung mit Art. 227 Abs. 7 StPO) ergibt sich, dass das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft\n\nvon h\u00f6chstens drei Monaten (oder in Ausnahmef\u00e4llen von h\u00f6chstens sechs Monaten) anordnen kann, wenn zuvor Untersuchungshaft bestanden hat. Bestand keine vorg\u00e4ngige Untersuchungshaft, verweist Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO auf das in den Art. 225 und 226 StPO vorgesehene Verfahren. Die maximale Dauer, f\u00fcr welche das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO festsetzen kann, ergibt sich aus Art. 227 Abs. 1 StPO und betr\u00e4gt ebenfalls drei Monate (Botschaft S. 1213; MARKUS HUG, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 10 zu Art. 226 StPO; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2009, N. 7 zu Art. 226 StPO; DANIEL LOGOS, in Commentaire romand, Code de proc\u00e9dure p\u00e9nale suisse, 2011, N. 17 zu Art. 226 StPO). Unabh\u00e4ngig davon, ob zuvor Untersuchungshaft bestanden hat oder nicht, ist die Sicherheitshaft somit f\u00fcr eine H\u00f6chstdauer von drei Monaten (oder ausnahmsweise sechs Monaten) festzusetzen, jeweils erneuerbar.\n\nDie Argumentation der Vorinstanz, welche einen unterschiedlichen Behandlung der Sicherheitshaft annimmt, je nachdem ob vorg\u00e4ngige Untersuchungshaft bestanden hat oder nicht, verkennt, dass Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 StPO zu lesen ist. Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann daraus nicht ableiten, dass das Zwangsmassnahmengericht verpflichtet w\u00e4re, \u201edie Sicherheitshaft des Beschuldigten, der bereits im Rahmen seiner vorg\u00e4ngigen Untersuchungshaft einer solchen Kontrolle unterzogen wurde, periodisch, d.h. alle drei oder sechs Monate zu \u00fcberpr\u00fcfen, [nicht jedoch] die Sicherheitshaft des Beschuldigten, der zuvor nicht in Untersuchungshaft gehalten wurde, periodisch zu \u00fcberpr\u00fcfen\".\n\nEinzelne Autoren vertreten die Auffassung, dass die Sicherheitshaft trotz des Verweises von Art. 229 Abs. 3 StPO auf die Art. 225 bis 227 StPO f\u00fcr eine zeitlich nicht begrenzte Dauer angeordnet wird (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 219; SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 229 StPO; LOGOS, a.a.O., 2011, N. 17 zu Art. 229 StPO). Der Grund daf\u00fcr liegt darin, dass die Sicherheitshaft \u2013 vorbeh\u00e4ltlich einer Entlassung (Art. 230 oder 233 StPO) \u2013 nur bis zur Hauptverhandlung, allenfalls bis zum Zeitpunkt des Vollzugs des Urteils (Art. 440 StPO) andauern soll.\n\nAuch wenn die Hauptverhandlung grunds\u00e4tzlich in absehbarer Zeit nach Einreichung der Anklageschrift stattfinden sollte, ist dies in der Praxis nicht immer der Fall. Dieses Argument allein gen\u00fcgt daher nicht, um von der klaren grammatikalischen Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO und der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung abzuweichen (in diesem Sinne: MARC FORSTER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art. 229 StPO). Dies gilt umso mehr, als die Botschaft keine andere Auslegung zu nahelegen scheint. Der Gesetzgeber scheint die Sicherheitshaft in diesem Punkt nicht anders behandeln zu wollen als die Untersuchungshaft. Wenn die Unterscheidung zwischen diesen beiden Haftarten es erm\u00f6glicht, das Verfahrensstadium zu erkennen, in dem die Haft angeordnet oder vollzogen wird, bleibt die Natur der Haft dieselbe. Daher muss eine periodische \u00dcberpr\u00fcfung der Vereinbarkeit der Sicherheitshaft mit dem Beschleunigungs- und dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip \u2013 ebenso wie bei der Untersuchungshaft \u2013 durch das Zwangsmassnahmengericht m\u00f6glich sein, auch wenn der Beschuldigte grunds\u00e4tzlich jederzeit die M\u00f6glichkeit hat, seine Entlassung zu beantragen.", "2026-09-30T06:16:59.274778"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["3627ce6d17e0844a1e6909a77b114c52", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.3540320321917534}