{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["375e93346e72a841fc69b79e3e565926", "fr", "de", "Gem\u00e4ss Art. 101 Abs. 1 StPO k\u00f6nnen die Parteien die Akten eines h\u00e4ngigen Strafverfahrens sp\u00e4testens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und nach Erhebung der wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft einsehen.\n\nDas Recht auf Akteneinsicht ist indessen nicht absolut, wobei Art. 101 Abs. 1 StPO ausdr\u00fccklich Art. 108 StPO vorbeh\u00e4lt, welcher namentlich vorsieht, dass die Strafbeh\u00f6rden das Recht einer Partei auf rechtliches Geh\u00f6r und damit auf Akteneinsicht einschr\u00e4nken k\u00f6nnen, wenn gute Gr\u00fcnde f\u00fcr den Verdacht bestehen, dass diese Partei ihre Rechte missbraucht (Abs. 1 lit. a), oder wenn dies zur Sicherung der Sicherheit von Personen oder zum Schutz \u00f6ffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Einschr\u00e4nkungen des Akteneinsichtsrechts sind indessen mit Zur\u00fcckhaltung und unter Beachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips anzuordnen (Urteile 1B_112/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.1; 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 5.1).\n\nDie Verfahrensleitung ist zust\u00e4ndig f\u00fcr Entscheide \u00fcber die Akteneinsicht. Sie trifft dabei die notwendigen Massnahmen, um Missbr\u00e4uche und Verz\u00f6gerungen zu verhindern und um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu sch\u00fctzen (Art. 102 Abs. 1 StPO).", "2026-06-08T07:52:14.997229"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["375e93346e72a841fc69b79e3e565926", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.2623110049171373}