{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["47f2eeedee2d2fd1db8815c7cd2c0242", "fr", "de", "Ausserhalb der F\u00e4lle notwendiger Verteidigung gem\u00e4ss Art. 130 StPO macht Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO das Recht auf amtliche Verteidigung davon abh\u00e4ngig, dass die beschuldigte Person mittellos ist und die Wahrung ihrer Interessen eine solche Verteidigung erfordert.\n\nWas die zweite Voraussetzung betrifft, so ist sie anhand der in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO genannten Kriterien auszulegen. Demnach rechtfertigen die Interessen der beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung namentlich dann, wenn die Sache nicht als geringf\u00fcgig erscheint und in tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die die beschuldigte Person allein nicht bew\u00e4ltigen k\u00f6nnte (Art. 132 Abs. 2 StPO). In jedem Fall gilt eine Sache nicht als geringf\u00fcgig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagess\u00e4tzen droht (Art. 132 Abs. 3 StPO).\n\nObwohl die beiden in Art. 132 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen kumulativ erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, ist nicht ausgeschlossen, dass der Beizug eines Verteidigers aus anderen Gr\u00fcnden gerechtfertigt ist (wie das Adverb \u201enamentlich\" andeutet), insbesondere in F\u00e4llen, in denen diese Massnahme zur Wahrung der Waffengleichheit erforderlich ist oder weil der Ausgang des Strafverfahrens f\u00fcr die beschuldigte Person von besonderer Bedeutung ist, etwa wenn ihr der Entzug der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung droht oder sie Gefahr l\u00e4uft, das Sorgerecht f\u00fcr ihre Kinder zu verlieren (Urteile 7B_192/2024 vom 5. Februar 2025 E. 3.2; 7B_839/2023 vom 26. M\u00e4rz 2024 E. 2.2 und die dort zitierten Urteile).\n\nDie in Art. 132 Abs. 1 lit. b, 2 und 3 StPO aufgef\u00fchrten Kriterien \u00fcbernehmen weitgehend die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege, die gest\u00fctzt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergangen ist (BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 6.3). Nach dieser Rechtsprechung kann die Bestellung eines amtlichen Verteidigers je nach Umst\u00e4nden geboten sein, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von einigen Wochen bis einigen Monaten droht, sofern zur relativen Schwere des Falls besondere tats\u00e4chliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, die sie nicht in der Lage w\u00e4re, allein zu bew\u00e4ltigen. Handelt es sich hingegen bei der Straftat offensichtlich nur um eine Bagatelle in dem Sinne, dass dem T\u00e4ter lediglich eine Busse oder eine kurzfristige Freiheitsstrafe droht, so besteht nach der Rechtsprechung kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil 7B_839/2023 vom 26. M\u00e4rz 2024 E. 2.2).", "2026-10-26T12:19:32.592739"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["47f2eeedee2d2fd1db8815c7cd2c0242", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 5.898172035813332}