{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["4b5894ff3963a3ebaf985157d2f6f843", "fr", "de", "Das Informatiksystem SYMIC erm\u00f6glicht insbesondere die einheitliche Bearbeitung von Daten \u00fcber die Identit\u00e4t von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern, einschliesslich jener, die in den Asylbereich fallen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 \u00fcber das Informationssystem f\u00fcr den Ausl\u00e4nder- und den Asylbereich [BGIAA; SR 142.51]). Unter Identit\u00e4t sind insbesondere Namen, Vornamen und Staatsangeh\u00f6rigkeiten sowie das Geburts\u00addatum und der Geburtsort zu verstehen (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 \u00fcber Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).\n\nGem\u00e4ss Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2006 \u00fcber das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) richten sich die datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Personen, namentlich das Recht auf Berichtigung von Daten, insbesondere nach dem Bundesgesetz vom 25. September 2000 \u00fcber den Datenschutz (DSG; SR 235.1), das am 1. September 2023 in Kraft getreten ist. Gem\u00e4ss Art. 6 Abs. 5 DSG muss, wer Personendaten bearbeitet, deren Richtigkeit sicherstellen; er ergreift alle angemessenen Massnahmen, damit unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Daten im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung berichtigt, gel\u00f6scht oder vernichtet werden. Werden Daten von einem Bundesorgan bearbeitet, so kann jede Person mit einem schutzw\u00fcrdigen Interesse deren Berichtigung verlangen, wenn sie unrichtig sind (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Das Recht auf Berichtigung in einem solchen Fall ist absolut. Es obliegt dem Inhaber der Datensammlung, vorliegend dem SEM (vgl. Art. 2 BGIAA), die Richtigkeit der Daten zu beweisen, wenn die betroffene Person diese bestreitet. Demgegen\u00fcber obliegt es der Person, die eine Berichtigung verlangt, die Richtigkeit der verlangten \u00c4nderung zu beweisen (vgl. Urteile 1C_651/2024 vom 17. Februar 2025 E. 4.1.1; 1C_382/2022 vom 10. Mai 2023 E. 4.1).\n\nIm Asylbereich st\u00fctzt sich die Alterssch\u00e4tzung von Migrantinnen und Migranten auf mehrere Elemente. In erster Linie st\u00fctzt sich die Beh\u00f6rde auf eingereichte echte Identit\u00e4tsdokumente und, sofern solche Dokumente fehlen, auf die Schl\u00fcsse, die sie aus einer Anh\u00f6rung ziehen kann, die sich insbesondere auf das Umfeld der gesuchstellenden Person in ihrem Herkunftsland, deren famili\u00e4res Umfeld und deren Schulbildung bezieht. Sie kann sich auch auf rechtsmedizinische Analysen zur Altersbestimmung st\u00fctzen (vgl. Art. 17 Abs. 3bis und 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 \u00fcber das Asyl [AsylG; SR 142.31]; PROGIN-THEUERKAUF/SIRONI/TARONI/VUILLE, L'estimation de l'\u00e2ge des jeunes personnes migrantes en Suisse et dans l'Union europ\u00e9enne: perspectives juridiques et scientifiques, in ASYL 1/2020 S. 3 ff., ad III S. 5); diese Indizien haben nicht alle denselben Beweiswert: echte Identit\u00e4tsdokumente (starkes Indiz), W\u00fcrdigung der Aussagen zum geltend gemachten Alter (starkes Indiz), W\u00fcrdigung der Aussagen zu den Gr\u00fcnden f\u00fcr die Nichtvorlage von Identit\u00e4tsdokumenten (starkes Indiz), W\u00fcrdigung des Ergebnisses einer Basis-Knochenr\u00f6ntgenaufnahme (schwaches Indiz) und W\u00fcrdigung des \u00e4usseren Erscheinungsbildes der gesuchstellenden Person (sehr schwaches Indiz; vgl. Urteile 1C_651/2024 vom 17. Februar 2025 E. 4.1.2; 1C_558/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.2; 1B_425/2021 vom 17. November 2021 E. 4.2).\n\nDas Altersgutachten st\u00fctzt sich auf die wissenschaftliche Methode der sogenannten \u00abdrei S\u00e4ulen\u00bb (klinisch-medizinische Untersuchung, Untersuchung der Entwicklung des Zahnsystems und R\u00f6ntgenuntersuchung der linken Hand bzw., sofern die Skelettentwicklung dieser abgeschlossen ist, Computertomographie der Schl\u00fcsselbeine) und kann je nach seinen Ergebnissen einen hohen Beweiswert erlangen (Urteile 1C_651/2024, a.a.O., E. 4.1.2; 1B_425/2021, a.a.O., E. 4.2). Wenn die \u00fcbrigen verf\u00fcgbaren Daten nicht hinreichend klar sind und keine Beurteilung des Alters der Person erm\u00f6glichen, stellt das wissenschaftliche Indiz somit ein entscheidendes Element f\u00fcr die Entscheidfindung dar (vgl. Urteil 1C_558/2024, a.a.O., E. 2.2; EMANUELE SIRONI/FRANCO TARONI, Expertises m\u00e9dico-l\u00e9gales pour l'estimation de l'\u00e2ge: fondement scientifique, limites et perspectives futures, in: Jusletter 25. November 2024, S. 6).\n\nKann die geltend gemachte Minderj\u00e4hrigkeit nicht durch Dokumente bewiesen werden, ist eine Gesamtw\u00fcrdigung aller anderen Elemente vorzunehmen, die f\u00fcr und gegen die geltend gemachte Minderj\u00e4hrigkeit sprechen, wobei festzuhalten ist, dass es der gesuchstellenden Person obliegt, ihre Minderj\u00e4hrigkeit glaubhaft zu machen (im Sinne von Art. 7 AsylG), ansonsten sie die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat (vgl. Urteile 1C_558/2024, a.a.O., E. 2.2, 1B_425/2021, a.a.O., E. 4.2 und die dort zitierten Verweise). Als nicht glaubhaft gelten insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begr\u00fcndet oder in sich widerspr\u00fcchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gef\u00e4lschte oder verf\u00e4lschte Beweismittel abgest\u00fctzt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).\n\nArt. 41 Abs. 4 DSG sieht im \u00dcbrigen vor, dass das Bundesorgan, sofern weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit einer Personendaten bewiesen werden kann, bei der Angabe einen Bestreitungsvermerk anzubringen hat. Diese Bestimmung wurde eingef\u00fchrt, damit, wenn die Verwaltungsuntersuchung die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Angabe nicht feststellen kann und die Beh\u00f6rde es ablehnt, auf die bestrittene Angabe zu verzichten, ein Bestreitungsvermerk angebracht werden kann. Dieser Vermerk ist insbesondere ein Zeichen daf\u00fcr, dass die betroffene Person die Ansicht der Beh\u00f6rden zur Darstellung des Sachverhalts nicht teilt (vgl. zu Art. 25 Abs. 2 aDSG, Urteile 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; Botschaft des Bundesrates vom 23. M\u00e4rz 1988 zum DSG, BBl 1988 II S. 483). Wenn die Indizien eher f\u00fcr die Richtigkeit der verlangten \u00c4nderung sprechen, sind die Personendaten zu \u00e4ndern, gegebenenfalls mit dem Vermerk, dass sie bestritten sind (Urteile 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.1.3; 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2). Das Geburtsdatum ist im Grad der \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen (Urteil 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2.3).\n\nHinsichtlich der Beweisw\u00fcrdigung greift das Bundesgericht gest\u00fctzt auf Art. 9 BV nur ein, wenn der Sachrichter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne sachlichen Grund erhebliche Beweise ausser Acht gelassen hat oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schl\u00fcsse gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 143 IV 241 E. 2.3.1). Die beschwerdef\u00fchrende Partei kann sich nicht darauf beschr\u00e4nken, den strittigen Feststellungen ihre eigene Beweisw\u00fcrdigung entgegenzusetzen, sondern muss einl\u00e4sslich darlegen, inwiefern diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG).", "2026-08-24T07:00:16.972594"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["4b5894ff3963a3ebaf985157d2f6f843", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.4666335880756378}