{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["4b8e1051182dc380291e85f8f7b5db60", "fr", "de", "Im vorliegenden Fall behaupten die Beschwerdef\u00fchrerinnen, dass die Gef\u00e4hrdung bzw. das Im-Stich-Lassen des Opfers aus der Position resultiere, die sich die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Unfalls befunden habe, n\u00e4mlich auf einem zur\u00fcckversetzten Zuschauerbereich am Beckenrand. Sie bestreiten hingegen nicht, dass diese, sobald sie alarmiert worden war, zum Schwimmbecken geeilt sei, um dem Opfer zu helfen, und es damit weder der behaupteten, durch ihr Verhalten geschaffenen Gefahr ausgesetzt noch es dieser gegen\u00fcber im Stich gelassen habe, ohne die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen (BGE 73 IV 164 Erw. 1 S. 167 f.; Urteile 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008 Erw. 3; 6S.167/2000 vom 24. Juni 2000 Erw. 1a/bb; CORBOZ, a.a.O., Nrn. 12 f.). Es wird ebenfalls nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Kollegen gewarnt und versucht hat, das Opfer wiederzubeleben. Wenn auch jedes Unfall- oder gar Ertrinkungsrisiko beim Baden nicht ausgeschlossen werden kann, folgt daraus nicht, dass jede Person, die \u2013 \u00fcberdies freiwillig \u2013 ins Wasser steigt, als in unmittelbarer Todesgefahr befindlich zu betrachten w\u00e4re; eine solche Argumentation w\u00fcrde im \u00dcbrigen dazu tendieren, ein Badeverbot jeglicher Art zu bef\u00fcrworten.\n\nEs ist im \u00dcbrigen zweifelhaft, ob die f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieses Tatbestands erforderliche Absicht gegeben ist, selbst unter dem Gesichtspunkt des Eventualvorsatzes (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 26 Erw. 3.2.2 und 3.2.4 S. 28 f.; 133 IV 9 Erw. 4.1 S. 16 f. und die zitierten Verweise). Die Beschwerdegegnerin befand sich n\u00e4mlich an einem zugelassenen Ort (vgl. Z. 71 ff. der Einvernahme des Stellvertreters des Schwimmbadleiters; Z. 53 f. und 57 ff. derjenigen des Schwimmbadleiters; Z. 103 ff. und 180 ff. derjenigen des Leiters des st\u00e4dtischen Unterhaltsdienstes von U.________; Z. 194 ff. und 259 ff. derjenigen des technischen Verantwortlichen), und aus ihren Aussagen geht hervor (vgl. Z. 55 ihrer Einvernahme vom 8. Dezember 2009, Z. 131 ff. derjenigen vom 7. Mai 2014), dass sie den mangelnden Sichtbarkeitsbereich von ihrem Posten aus erst nach dem Unfall bemerkt hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie das Risiko kannte bzw. die m\u00f6glichen schwerwiegenden Folgen ihres Standortes in Kauf genommen hatte.\n\nFolglich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Tatbestand der Aussetzung nicht erf\u00fcllt war.", "2026-07-07T12:50:41.025651"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["4b8e1051182dc380291e85f8f7b5db60", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.3646630793809891}