{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["6632965cbcc4895fa7de97b661f55f96", "fr", "de", "Diese Erw\u00e4gungen gelten auch dann, wenn die Sicherheitshaft vom erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt des Urteils in Anwendung von Art. 231 StPO angeordnet wird. Es ist n\u00e4mlich keineswegs gew\u00e4hrleistet, dass die auf dieser Grundlage ausgesprochene Haft von kurzer Dauer ist, was im \u00dcbrigen das vorliegende Verfahren zeigt. Zudem hat der Gesetzgeber, wenn er der Ansicht war, dass das Eingreifen des Zwangsmassnahmengerichts in diesem Verfahrensstadium nicht mehr erforderlich sei, dies einzig deshalb so beurteilt, weil das Risiko, dass der Entscheid \u00fcber die Sicherheitshaft als Ausstandsgrund betrachtet werden k\u00f6nnte, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1216 zu Art. 230). Daraus kann daher nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber eine zeitliche Begrenzung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil ausschliessen wollte. Letztlich f\u00fchren die im erw\u00e4hnten Entscheid dargelegten Gr\u00fcnde zur Auffassung, dass eine periodische \u00dcberpr\u00fcfung der Vereinbarkeit der Sicherheitshaft mit dem Beschleunigungsgebot und dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip auch in jenen F\u00e4llen m\u00f6glich sein muss, in denen diese Massnahme vom erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt des Urteils angeordnet wird, und zwar unabh\u00e4ngig von der M\u00f6glichkeit, jederzeit eine Entlassung zu beantragen.", "2026-09-30T06:08:23.310462"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["6632965cbcc4895fa7de97b661f55f96", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.7577072829008102}