{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["7113d4925e48e3072f3152000a6101c4", "fr", "de", "In subjektiver Hinsicht sind die sexuelle N\u00f6tigung und die Vergewaltigung Vorsatzdelikte. Der T\u00e4ter muss wissen, dass das Opfer nicht einverstanden ist, oder diese M\u00f6glichkeit in Kauf nehmen. Das subjektive Tatbestandselement wird aus einer Analyse der Umst\u00e4nde abgeleitet, die es erlaubt, aufgrund \u00e4usserer Merkmale R\u00fcckschl\u00fcsse auf die innere Einstellung des T\u00e4ters zu ziehen (BGE 148 IV 234 Erw\u00e4gung 3.4).\n\nDie Feststellung, was eine Person gewusst, in Betracht gezogen, gewollt oder in Kauf genommen hat, betrifft den Gedankeninhalt, n\u00e4mlich \u00abinnere\u00bb Tatsachen, die als solche das Bundesgericht binden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie wurden willk\u00fcrlich festgestellt (BGE 147 IV 439 Erw\u00e4gung 7.3.1; 141 IV 369 Erw\u00e4gung 6.3).", "2026-10-28T07:49:17.890832"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["7113d4925e48e3072f3152000a6101c4", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.3133658319711685}