{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["7b257304d6dbe7c9ce0ddc6a89506216", "it", "de", "Da das IRSG, wie oben dargelegt, aufgrund von Art. 110 Abs. 2 im Bereich der stellvertretenden Strafverfolgung nicht r\u00fcckwirkend anwendbar ist und daher f\u00fcr den Fall B. nicht in Betracht kommt, stellt sich die Frage, ob auf das bereits erw\u00e4hnte Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung an das Ausland (AuslG) abgestellt werden kann, das zum Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Straftaten in Kraft war. Art. 2 Abs. 2 AuslG erlaubte unter bestimmten Voraussetzungen eine stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gegen einen Schweizer B\u00fcrger, der als solcher nicht ausgeliefert werden konnte. SCHULTZ (Das schweizerische Auslieferungsrecht, S. 59 f.) vertrat die Ansicht, dass, wenn der T\u00e4ter erst nach der Begehung der strafbaren Handlungen das Schweizer B\u00fcrgerrecht erworben hatte, die von ihm im Ausland vor seiner Einb\u00fcrgerung begangenen Straftaten nicht unter Art. 6 StGB fielen und eine Auslieferung gest\u00fctzt auf Art. 2 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen sei; f\u00fcr solche Ausnahmef\u00e4lle erm\u00f6glichte Art. 2 Abs. 2 AuslG als stellvertretendes Strafrecht eine schweizerische Gerichtsbarkeit f\u00fcr die im Ausland vom Schweizer B\u00fcrger vor seiner Einb\u00fcrgerung begangenen Straftaten. Art. 2 Abs. 2 AuslG kn\u00fcpfte die Strafbarkeit einer Tat in der Schweiz unter anderem an das Vorliegen eines Auslieferungsersuchens sowie an die Zusicherung des ersuchenden Staates, dass er den T\u00e4ter auf seinem Territorium wegen derselben Tat nicht ein zweites Mal verfolgen und ein allenfalls gegen ihn ergangenes Verurteilungsurteil nicht vollstrecken werde, es sei denn, der T\u00e4ter habe die ihm in der Schweiz auferlegte Strafe nicht verb\u00fcsst.\n\na) Es l\u00e4sst sich nicht sagen, einer r\u00fcckwirkenden Anwendung von Art. 6bis StGB stehe nichts entgegen, weil B. bereits vor dessen Inkrafttreten in der Schweiz wegen der von ihm in Italien begangenen Straftaten h\u00e4tte strafrechtlich verfolgt werden k\u00f6nnen und weil diese Strafverfolgung in der Schweiz f\u00fcr B. sogar g\u00fcnstiger gewesen w\u00e4re als eine solche gest\u00fctzt auf Art. 6bis StGB, da Italien die Zusicherungen (B. nicht erneut zu verfolgen und die in Italien gegen ihn verh\u00e4ngte Strafe nicht zu vollstrecken) h\u00e4tte erbringen m\u00fcssen, die Art. 6bis StGB nicht voraussetzt. Da diese Zusicherungen nicht gegeben wurden \u2013 die italienischen Beh\u00f6rden haben weder ein f\u00f6rmliches Auslieferungsersuchen gestellt noch die nach Art. 2 Abs. 2 AuslG erforderlichen Zusicherungen erteilt \u2013, k\u00f6nnte die schweizerische Gerichtsbarkeit aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, selbst wenn sie hypothetisch auf den konkreten Fall anwendbar w\u00e4re.\n\nb) Aus einem \u00e4hnlichen Grund kann auch auf Art. 6 Ziff. 2 des Europ\u00e4ischen Auslieferungs\u00fcbereinkommens nicht abgestellt werden, wonach der ersuchte Staat, wenn er seinen Staatsangeh\u00f6rigen nicht ausliefert, auf Ersuchen des ersuchenden Staates die Sache den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu unterbreiten hat, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung eingeleitet werden kann. Im konkreten Fall fehlt es n\u00e4mlich am von dieser Bestimmung vorausgesetzten Ersuchen des ersuchenden Staates: Die italienischen Beh\u00f6rden haben nicht eine stellvertretende Strafverfolgung, sondern die Vollstreckung der in Italien rechtskr\u00e4ftig gewordenen Urteile in der Schweiz verlangt. Diese beiden Ersuchen gleichzusetzen erscheint weder m\u00f6glich noch gerechtfertigt. Die italienischen Beh\u00f6rden haben unmissverst\u00e4ndlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die von ihnen gegen die Person, die zum Zeitpunkt der fraglichen Urteile ausschliesslich italienischer Staatsb\u00fcrger war, ergangenen rechtskr\u00e4ftigen Urteile \u2013 in der Schweiz oder in Italien \u2013 vollstrecken zu lassen. Sie sind aus Gr\u00fcnden, deren Beurteilung nicht diesem Gericht obliegt, nie dazu \u00fcbergegangen, hilfsweise eine stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz zu beantragen. Eine direkte Anwendung von Art. 6 Ziff. 2 EA\u00dc, d.h. unter Absehen vom formellen Erfordernis des Ersuchens um stellvertretende Strafverfolgung, erscheint weder m\u00f6glich noch angezeigt. Sie w\u00fcrde, ohne dass zwingende Gr\u00fcnde dies rechtfertigen w\u00fcrden (vgl. unten die auf Art. 6 StGB gest\u00fctzte L\u00f6sung), eine \u00dcberanstrengung einer Vertragsbestimmung bedeuten, die in ein System eingef\u00fcgt ist, in dem seinerzeit ein nicht leicht errungenes Gleichgewicht zwischen gegens\u00e4tzlichen Anforderungen erzielt wurde und in dem formellen Voraussetzungen (wie ein eindeutiges Ersuchen des ersuchenden Staates) besondere Bedeutung zukommt; diese ist umso gr\u00f6sser, als jeder europ\u00e4ische Staat die M\u00f6glichkeit hat, die vom Vertragsrecht nicht vorgesehenen und nicht geregelten Situationen autonom nach seinem innerstaatlichen Recht zu regeln. Der Umstand, dass der Gesetzgeber Vertragsbestimmungen ratifiziert hat, die die Regelung einer bestimmten Situation an bestimmte Voraussetzungen kn\u00fcpfen, kann zumindest grunds\u00e4tzlich nicht bedeuten, dass er dieser Regelung auch dann Gesetzeskraft verleihen wollte, wenn diese Voraussetzungen, die vom Willen eines anderen Staates abh\u00e4ngen, nicht erf\u00fcllt sind. Diese Betrachtungsweise wird durch den Umstand best\u00e4tigt, dass in der betreffenden Materie (Auslieferung und internationale Rechtshilfe in Strafsachen im Allgemeinen) Ersuchen eines ersuchenden Staates nicht nur formelle Bedeutung haben, sondern Ausdruck einer bewussten Rechtswahl sein k\u00f6nnen (wie wahrscheinlich im vorliegenden Fall), die auf Gr\u00fcnden beruht, die dem eigenen Rechtsordnungssystem innewohnen (im konkreten Fall ist nachvollziehbar, dass Italien aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen nicht auf seine Gerichtsbarkeit verzichten wollte, die es als ausschliesslich betrachtete, da es sich um Straftaten handelte, die in Italien von einem damals ausschliesslich italienischen Staatsb\u00fcrger begangen worden waren). Die Notwendigkeit einerseits, die internationalen Abkommen vollumf\u00e4nglich zu respektieren, und andererseits, aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und insbesondere der Achtung des klar ge\u00e4usserten Willens des Gesetzgebers, zwischen internationalem Regelwerk und autonomem innerstaatlichem Recht klar zu unterscheiden, verhindern es im konkreten Fall, die schweizerische Gerichtsbarkeit auf Art. 6 Ziff. 2 EA\u00dc zu st\u00fctzen.\n\nc) Art. 6 StGB ging Art. 2 Abs. 2 AuslG vor (SCHULTZ, a.a.O., S. 53 ff.), ebenso wie er Art. 6bis StGB vorgeht (TRECHSEL, a.a.O., N. 2 zu Art. 6bis) und den Bestimmungen des IRSG \u00fcber die stellvertretende Strafverfolgung durch die Schweiz und die Vollstreckung ausl\u00e4ndischer Strafentscheide (Art. 85 Abs. 3 und Art. 94 Abs. 3 IRSG). Es ist daher zu pr\u00fcfen, ob die schweizerische Strafgerichtsbarkeit gegen\u00fcber B. nicht aus Art. 6 StGB folgt.", "2026-08-26T07:12:33.119242"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["7b257304d6dbe7c9ce0ddc6a89506216", "it", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.33813342452049255}