{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["81eae9b1dc717eacdb878643289bf242", "fr", "de", "Die Erstinstanz hat zun\u00e4chst die Glaubw\u00fcrdigkeit der Aussagen des Opfers und der Bestreitungen des Beschwerdef\u00fchrers gew\u00fcrdigt. Es kann ihr in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, eine unhaltbare, d.h. willk\u00fcrliche Vorgehensweise gew\u00e4hlt zu haben, indem sie festgestellt hat, dass die aufeinanderfolgenden Versionen des Beschwerdef\u00fchrers nicht f\u00fcr die Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung sprachen, w\u00e4hrend jene des Opfers koh\u00e4rent, konstant, pr\u00e4zise und durch zahlreiche weitere Indizien gest\u00fctzt war. Das Schwurgericht hat sodann in dieser letzteren Schilderung die zahlreichen Zeichen festgehalten, die die junge Frau ihrer Ablehnung gegeben hatte. Sie hatte erkl\u00e4rt, mehrmals geweint zu haben. Sie hatte ihrem Angreifer Nein gesagt. Sie hatte ihn gebeten, sie gehen zu lassen. Sie hatte sich gewehrt. Sie hatte, mit Ausnahme des Eises, alle Versuche des Angeklagten zur\u00fcckgewiesen, sie zu beschwichtigen. Im Park waren diese \u00c4usserungen noch deutlicher gewesen. Es war der Angeklagte gewesen, der sie ausgezogen hatte. Sie hatte sich gewehrt, wobei die zahlreichen festgestellten Verletzungen sich nicht allein durch das Reiben der Haut auf dem Boden erkl\u00e4ren liessen und die Verletzungen in der Vagina gem\u00e4ss der in der Hauptverhandlung angeh\u00f6rten Gyn\u00e4kologin auf einen gewaltsamen Geschlechtsverkehr hinwiesen. Nach der vaginalen Penetration hatte die junge Frau versucht zu fliehen (Urteil des Schwurgerichts vom 16. Dezember 2009, Schuldspruch, Antworten auf die Fragen I.1, II.2 und 3, S. 3 f.). Die kantonalen Beh\u00f6rden konnten somit ohne Willk\u00fcr festhalten, dass das Opfer eindeutige und erkennbare Zeichen seines Widerstands gegeben hatte, auch wenn es gem\u00e4ss seinem Psychologen Schwierigkeiten gehabt haben mochte, diesen auszudr\u00fccken. Diese \u00c4usserungen, insbesondere das Weinen, waren zudem auch f\u00fcr eine Person mit begrenzten F\u00e4higkeiten und begrenzter Bildung und unter Alkoholeinfluss erkennbar. Den kantonalen Beh\u00f6rden kann daher nicht vorgeworfen werden, als offenkundig angenommen zu haben, dass der Beschwerdef\u00fchrer wusste, dass sein Opfer nicht einverstanden war. Schliesslich kann der Beschwerdef\u00fchrer aus dem von ihm zitierten Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieses nicht Fragen der Beweisw\u00fcrdigung betrifft, sondern die im vorliegenden Fall nicht angewendete Qualifikation der schweren Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB. Die R\u00fcge ist unbegr\u00fcndet.", "2026-11-03T08:47:40.947442"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["81eae9b1dc717eacdb878643289bf242", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.3455560654401779}