{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["835c628ceb5861c5d8945e0a09f9a9d9", "fr", "de", "Gem\u00e4ss Art. 189 StGB macht sich der sexuellen N\u00f6tigung schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafs\u00e4hnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung n\u00f6tigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unf\u00e4hig macht. Wer unter den gleichen Umst\u00e4nden eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs n\u00f6tigt, macht sich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB schuldig. Vergewaltigung und sexuelle N\u00f6tigung setzen den Einsatz eines N\u00f6tigungsmittels voraus. Dazu geh\u00f6rt insbesondere die Anwendung von Gewalt.\n\nGewalt bezeichnet den willentlichen Einsatz physischer Kraft gegen die Person des Opfers mit dem Ziel, es gef\u00fcgig zu machen (BGE 122 IV 97 Erw. 2b S. 100; Urteile 6B_326/2019 vom 14. Mai 2019 Erw. 3.2.1; 6B_570/2012 vom 26. November 2012 Erw. 1.2). Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer zum Widerstand unf\u00e4hig gemacht wird oder dass der T\u00e4ter es k\u00f6rperlich misshandelt. Eine gewisse Intensit\u00e4t ist jedoch erforderlich. Gewalt setzt nicht irgendeinen Einsatz physischer Kraft voraus, sondern eine intensivere Kraftanwendung, als sie die Vornahme der Handlung unter gew\u00f6hnlichen Lebensumst\u00e4nden erfordern w\u00fcrde. Je nach dem Widerstandsgrad des Opfers oder aufgrund der \u00dcberraschung oder des Schreckens, den es empfindet, kann ein bloss ungew\u00f6hnlicher Kraftaufwand des T\u00e4ters gen\u00fcgen, um es zur Unterwerfung gegen seinen Willen zu zwingen (BGE 87 IV 66 Erw. 1 S. 68). Je nach den Umst\u00e4nden kann ein verh\u00e4ltnism\u00e4ssig geringer Kraftaufwand ausreichen. So kann bereits das Festhalten des Opfers mit K\u00f6rperkraft, das Niederwerfen auf den Boden, das Abreissen seiner Kleider oder das Verdrehen eines Arms auf den R\u00fccken gen\u00fcgen (Urteile 6B_326/2019 vom 14. Mai 2019 Erw. 3.2.1; 6B_570/2012 vom 26. November 2012 Erw. 1.2).\n\nIn subjektiver Hinsicht sind die Art. 189 und 190 StGB Vorsatzdelikte, wobei Eventualvorsatz gen\u00fcgt. Vors\u00e4tzlich handelt, wer weiss oder in Kauf nimmt, dass das Opfer nicht einwilligt, dass er ein N\u00f6tigungsmittel gegen es einsetzt und dass es sich unter dem Einfluss dieser N\u00f6tigung zur sexuellen Handlung bzw. zur beischlafs\u00e4hnlichen oder anderen sexuellen Handlung bereitfindet (Urteile 6B_159/2020 vom 20. April 2020 Erw. 2.4.3; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 Erw. 5.1; vgl. BGE 87 IV 66 Erw. 3 S. 70 f.).\n\nVersuch liegt vor, wenn der T\u00e4ter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erf\u00fcllt und seinen Entschluss, die Tat zu begehen, manifestiert hat, die objektiven Merkmale jedoch ganz oder teilweise fehlen (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 Erw. 3.4 S. 152; 137 IV 113 Erw. 1.4.2 S. 115; 131 IV 100 Erw. 7.2.1 S. 103). Der Versuch setzt stets vors\u00e4tzliches Handeln voraus, wobei Eventualvorsatz gen\u00fcgt.", "2026-11-03T08:42:39.443814"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["835c628ceb5861c5d8945e0a09f9a9d9", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.7315780967473984}