{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["94605b6801e40d840a3186f131c42dc0", "fr", "de", "Die Argumentation der kantonalen Instanz geht fehl.\n\nZwar muss gem\u00e4ss einer gut etablierten Rechtsprechung die Verurteilung eines freigesprochenen Beschuldigten zur Tragung der gesamten oder eines Teils der Kosten die Unschuldsvermutung respektieren, die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert ist. Diese verbietet es, gegen\u00fcber dem freigesprochenen Beschuldigten eine ung\u00fcnstige Entscheidung zu treffen, die den Eindruck erweckt, dass dieser dennoch der ihm vorgeworfenen Straftaten schuldig w\u00e4re. Eine Kostenauflage ist somit nur zul\u00e4ssig, wenn der Beschuldigte die gegen ihn gerichtete Strafuntersuchung veranlasst oder deren Durchf\u00fchrung erschwert hat. In diesem Zusammenhang kommt nur ein schuldhaftes, gegen eine Rechtsnorm verstossendes Verhalten in Betracht, das in einem Kausalzusammenhang mit den auferlegten Kosten steht (BGE 119 Ia 332 Erw. 1b S. 334; BGE 116 Ia 162 Erw. 2c S. 168; Urteile 6B_556/2017 vom 15. M\u00e4rz 2018 Erw. 2.1; 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 Erw. 1.1). Um zu beurteilen, ob das fragliche Verhalten geeignet ist, die Kostenauflage zu rechtfertigen, kann der Richter jede geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm ber\u00fccksichtigen, die sich aus der schweizerischen Rechtsordnung als Ganzes ergibt, im Sinne einer analogen Anwendung der aus Art. 41 OR abgeleiteten Grunds\u00e4tze. Die vorgeworfene Handlung muss eine klare Verletzung der Verhaltensnorm darstellen (BGE 119 Ia 332 Erw. 1b S. 334; vorgenanntes Urteil 6B_301/2017 Erw. 1.1). Eine Kostenauflage kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Beh\u00f6rde aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Beschuldigten legitimerweise berechtigt war, eine Untersuchung zu er\u00f6ffnen. Sie ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Beh\u00f6rde aus \u00fcberm\u00e4ssigem Eifer, infolge einer falschen Beurteilung der Lage oder aus Voreiligkeit eingeschritten ist (BGE 116 Ia 162 Erw. 2c S. 170 f.; vorgenanntes Urteil 6B_301/2017 Erw. 1.1; vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens muss n\u00e4mlich die Ausnahme bleiben (BGE 116 Ia 162 Erw. 2c S. 171; vorgenanntes Urteil 6B_301/2017 Erw. 1.1).\n\nDiese Grunds\u00e4tze finden jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung.", "2026-08-31T13:23:37.164820"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["94605b6801e40d840a3186f131c42dc0", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.2705659717321396}