{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["a9d2cf3d38bbe97b503e6ebf3ed96d32", "fr", "de", "Der Ausschluss der Beschwerde gegen die Er\u00f6ffnungsverf\u00fcgung der Untersuchung gem\u00e4ss Art. 309 Abs. 3, 3. Satz, StPO rechtfertigt sich auch im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte mangels rechtlich gesch\u00fctzten Interesses keine Beschwerdelegitimation h\u00e4tte gegen\u00fcber einem Entscheid, der ihm an sich keinen rechtlichen Nachteil verursacht (vgl. OBERHOLZER, a.a.O., S. 485 N. 1374). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdegegner zur Klage legitimiert sei, mit der Begr\u00fcndung, er weise ein rechtlich gesch\u00fctztes Interesse daran nach, die Wiederaufnahme eines ihn betreffenden Strafverfahrens anzufechten. In der vorliegenden Konstellation verweist die Frage in Wirklichkeit auf diejenige der Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverf\u00fcgung und auf die M\u00f6glichkeit, den Grundsatz \u00abne bis in idem\u00bb im Sinne von Art. 11 StPO geltend zu machen, im Zusammenhang mit den Art. 320 Abs. 4 und 323 StPO.\n\nGem\u00e4ss Art. 320 Abs. 4 StPO kommt einer in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverf\u00fcgung die Wirkung eines Freispruchs zu. Diese Gleichstellung gilt auch f\u00fcr die Nichtanhandnahme, durch den Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO, der als Verweis auf Art. 320 Abs. 4 StPO gilt (Urteile 6B_614/2015 vom 14. M\u00e4rz 2016 E. 2.2.2; 6B_861/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2; vgl. auch Urteil 8C_98/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.2.1). Eine solche Gleichsetzung l\u00e4sst sich jedoch nicht ohne Weiteres vornehmen, da die betreffenden Entscheide nicht von einem Gericht (vgl. Art. 13 StPO), sondern von der Staatsanwaltschaft stammen. \u00dcberdies erlaubt Art. 323 StPO, auf eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellung unter weniger strengen Voraussetzungen zur\u00fcckzukommen als jenen, die f\u00fcr die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils gelten (Art. 410 ff. StPO;\n\nBGE 141 IV 93 E. 2.3 S. 95 f.; GR\u00c4DEL/HEINIGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 323 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., S. 495 N. 1409). Die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 323 StPO sind zudem weniger streng nach einer Nichtanhandnahme als nach einer Einstellung (BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 199; Urteil 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1; OBERHOLZER, a.a.O., S. 486 N. 1379; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 8 zu Art. 310 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 14 zu Art. 310 StPO). Folglich kommt der Nichtanhandnahmeverf\u00fcgung eine noch eingeschr\u00e4nktere Rechtskraft zu als derjenigen der Einstellungsverf\u00fcgung, die ihrerseits bereits als beschr\u00e4nkt gilt (vgl. dazu: GR\u00c4DEL/HEINIGER, a.a.O., N. 14 zu Art. 320 StPO; ROTH, a.a.O., N. 9 f. zu Einl. Art. 319\u2013323 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 11 zu Art. 320 StPO und N. 2 zu Art. 323 StPO). Die Tragweite der beiden Entscheidungsarten ist daher nicht dieselbe. In dieser Hinsicht sind die Einw\u00e4nde, die von einzelnen Autoren gegen\u00fcber einer analogen Anwendung von Art. 309 Abs. 3, 3. Satz, StPO im Rahmen einer Wiederaufnahme nach Einstellung erhoben werden, mit der Begr\u00fcndung, dies w\u00fcrde die Rechtskraft eines solchen Entscheids aush\u00f6hlen (GR\u00c4DEL/HEINIGER, a.a.O., N. 22 zu Art. 323 StPO), in der vorliegenden Konstellation kaum von Belang.\n\nWas den Grundsatz \u00abne bis in idem\u00bb betrifft, bestimmt Art. 11 Abs. 1 StPO, dass niemand, der in der Schweiz rechtskr\u00e4ftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden darf. Art. 11 Abs. 2 StPO beh\u00e4lt jedoch die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverf\u00fcgung oder Nichtanhandnahmeverf\u00fcgung abgeschlossenen Verfahrens sowie die Revision vor. Die M\u00f6glichkeit, sich auf den Grundsatz \u00abne bis in idem\u00bb zu berufen, wird daher durch Art. 323 StPO ausdr\u00fccklich eingeschr\u00e4nkt (BRIGITTE TAG, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 11 StPO; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 11 StPO und N. 2 zu Art. 323 StPO). Diese M\u00f6glichkeit ist umso eingeschr\u00e4nkter, wenn eine Nichtanhandnahmeverf\u00fcgung vorliegt, da die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 323 StPO in diesem Zusammenhang weniger streng sind, sodass sie praktisch fehlt (in diesem Sinne: PIERRE CORNU, in Commentaire romand, Code de proc\u00e9dure p\u00e9nale suisse, 2011, N. 17 zu Art. 310 StPO [mit Verweis auf NIKLAUS OBERHOLZER, Grundz\u00fcge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, S. 574, N. 1344]; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 22 zu Art. 310 StPO).\n\nEs ergibt sich somit, dass der Nichtanhandnahmeverf\u00fcgung eine erheblich eingeschr\u00e4nkte Rechtskraft zukommt, w\u00e4hrend Art. 323 StPO die M\u00f6glichkeit, sich auf den Grundsatz \u00abne bis in idem\u00bb zu berufen, ebenso erheblich einschr\u00e4nkt. In diesem Masse fehlt die Beschwerdelegitimation gegen einen Untersuchungser\u00f6ffnungsentscheid, auch unter den f\u00fcr den vorliegenden Fall spezifischen Umst\u00e4nden.", "2026-08-14T13:09:44.306105"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["a9d2cf3d38bbe97b503e6ebf3ed96d32", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.25891512632369995}