{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["b221f0ee77e4f4314b410852508e106b", "fr", "de", "a) Im Teil seiner Beschwerde, der dem Nichtigkeitsrekurs und den ihn begr\u00fcndenden R\u00fcgen gewidmet ist, macht die Beschwerdef\u00fchrerin die falsche Anwendung von Art. 162 StGB und Art. 13 lit. f und g UWG geltend. Sie macht geltend, dass M. tats\u00e4chlich Fabrikationsgeheimnisse und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse offenbart hat, zu deren Wahrung er aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gehalten war, und dass die Beschwerdegegner diese Offenbarung ausgenutzt haben. Sie r\u00fcgt ebenfalls eine Verletzung von Art. 13 lit. e UWG und macht geltend, dass G. und L. M. dazu verleitet haben, seine Pflichten bei der Aus\u00fcbung seiner Arbeit bei R. AG zu verletzen, und dass sie ihm Vorteile angeboten haben, die ihm nicht zustanden.\n\nb) Gem\u00e4ss Art. 162 StGB ist strafbar, wer ein Fabrikations- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnis, zu dessen Wahrung er durch eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht angehalten ist, verr\u00e4t, sowie wer eine solche Verletzung ausnutzt. Strafbar ist gem\u00e4ss UWG ebenfalls, wer Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen verleitet oder besticht, Fabrikations- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers zu verraten oder auszukundschaften, oder wer solche Geheimnisse, die er auf diese Weise oder durch andere gegen den guten Glauben verstossende Mittel erfahren hat, ausn\u00fctzt oder weitergibt (Art. 13 lit. f und g UWG).\n\nEin Geheimnis im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes besondere Wissen, das nicht allgemein bekannt, nicht leicht zug\u00e4nglich ist, an dessen Exklusivit\u00e4t ein Fabrikant oder Kaufmann ein berechtigtes Interesse hat und das er tats\u00e4chlich nicht preisgeben will (vgl. BGE 80 IV 27). Unter Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen sind Informationen zu verstehen, die eine Rolle f\u00fcr das kaufm\u00e4nnische Ergebnis spielen k\u00f6nnen. Unter Fabrikationsgeheimnissen versteht man Herstellungsrezepte und -verfahren, die nicht \u00f6ffentlich sind und f\u00fcr den Fabrikanten einen grossen Wert darstellen; unter Gesch\u00e4ftsgeheimnissen versteht man die Kenntnis von Einkaufs- und Bezugsquellen sowie Kenntnisse \u00fcber Organisation, Preiskalkulation, Werbung und Produktion (vgl. MARTIN-ACHARD, FJS 887, S. 3; SCHWANDER, N. 622; HAFTER, Bes. Teil, S. 390). Solche Informationen m\u00fcssen nur dann geheim gehalten werden, wenn der Unternehmensleiter die Wahrung des Geheimnisses ausdr\u00fccklich oder stillschweigend verlangt hat.\n\nc) Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdef\u00fchrerin auf eine Klausel des Vertrags, der sie mit M. verband und wonach sich dieser verpflichtet hatte, die Anweisungen, Ausk\u00fcnfte und Informationen, die ihm von R. AG bez\u00fcglich des von ihr hergestellten Werkzeugs, der Apparate und Maschinen mitgeteilt w\u00fcrden, als vertraulich zu behandeln; diese f\u00fcr die gesamte Vertragsdauer geltende Verpflichtung sollte nach Vertragsende zeitlich unbegrenzt fortbestehen. Die Wahrung des Geheimnisses war von der Beschwerdef\u00fchrerin also ausdr\u00fccklich verlangt worden und ihr Geltungsbereich war klar definiert.\n\nUnter Bezugnahme auf die Feststellungen der kantonalen Beh\u00f6rde, die nicht in Frage gestellt werden k\u00f6nnen (Art. 277bis Abs. 1 BStP), kann nicht ausgeschlossen werden, dass M. durch seine Mitwirkung beim Bau von Maschinen, die in ihrem Zweck jenen der R. AG \u00e4hnlich sind, den anderen Beschwerdegegnern Informationen offenbart hat, die Fabrikations- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse darstellen. Dies kann insbesondere aus der Aufbewahrung der Pl\u00e4ne geschlossen werden, da sich aus den Feststellungen der kantonalen Beh\u00f6rde ergibt, dass mit deren Hilfe Maschinen gebaut wurden, und zwar auch dann, wenn diese sich von jenen der R. AG unterscheiden und wenn kein nicht handels\u00fcbliches Teil der E.-Maschinen nach diesen Pl\u00e4nen ausgef\u00fchrt wurde. Denn sobald bestimmte Elemente der Maschinen von R. AG angepasst wurden, wurden sie ausgenutzt und preisgegeben. Dies gen\u00fcgt, um den objektiven Tatbestand der in Art. 162 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellten Handlung zu erf\u00fcllen (ZR 57 S. 25). Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen auch die Lieferantenlisten, die M. bei sich behalten und wahrscheinlich verwendet hat, wie bereits festgestellt, Angaben enthalten, die Gesch\u00e4ftsgeheimnisse darstellen. Wenn die kantonale Beh\u00f6rde tats\u00e4chlich die \u00dcberzeugung gewonnen hat, dass dies nicht der Fall ist, hatte sie klar anzugeben, warum, ohne sich damit zu begn\u00fcgen, das Gegenteil zu behaupten, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt.\n\nTrotz der konzeptionellen Unterschiede, die den Sachverst\u00e4ndigen bei der Untersuchung der Maschinen auffallen, befindet man sich aufgrund der Feststellungen der kantonalen Beh\u00f6rde in einer Situation, in der der Beitrag der Berufserfahrung einen wesentlichen Teil der Leistung von M. ausgemacht hat; diese Erfahrung beruht jedoch zu einem guten Teil auf der w\u00e4hrend vieler Jahre im Dienst von R. AG ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit und ist mit dieser so eng verbunden, dass sie an sich ein Geheimnis im Sinne von Art. 162 StGB darstellt (vgl. TREADWELL, Der Schutz von Gesch\u00e4fts- und Fabrikationsgeheimnissen im schweizerischen Wettbewerbsrecht, Diss. Z\u00fcrich 1956, S. 26 ff.; DRUEY, in RDS 92 (1973) I 473). Die kantonale Beh\u00f6rde stellt im \u00dcbrigen selbst fest, dass die Kenntnis, die M. von den M\u00e4ngeln der Maschinen RT 61 und 62 hatte, es ihm erm\u00f6glichte, die f\u00fcr die Entwicklung seiner eigenen Produkte notwendigen Variantenstudien auf ein Minimum zu beschr\u00e4nken. Unter diesen Umst\u00e4nden war es bei gegebenem Stand der Untersuchung und der Sachverhaltsfeststellungen bundesrechtswidrig, das Vorliegen von Verst\u00f6ssen gegen Art. 162 StGB und Art. 13 lit. f und g UWG auszuschliessen.\n\nM. ist daher zur Hauptverhandlung zu \u00fcberweisen und kann nicht in den Genuss einer Einstellung des Verfahrens kommen. Dasselbe gilt f\u00fcr L. und G., denn wenn ihr Mitangeschuldigter nach Art. 162 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist, sind auch sie nach Absatz 2 dieser Bestimmung zu beurteilen.", "2026-06-11T13:53:11.624134"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["b221f0ee77e4f4314b410852508e106b", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.3096190048381686}