{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["b424ad10ccfaa49d4e6997b43f3ee368", "fr", "de", "Gem\u00e4ss Art. 42 Abs. 1 BGG m\u00fcssen Beschwerden an das Bundesgericht die Begehren, die Begr\u00fcndung und die Beweismittel angeben und unterzeichnet sein. Insbesondere muss die beschwerdef\u00fchrende Partei ihre Beschwerde begr\u00fcnden, indem sie kurz darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Um dieser Anforderung zu gen\u00fcgen, hat sie die Erw\u00e4gungen des angefochtenen Entscheids wenigstens kurz zu er\u00f6rtern (BGE 140 III 86 E. 2 und 115 E. 2); insbesondere muss die Begr\u00fcndung sachbezogen sein, das heisst, sie muss sich auf die von der kantonalen Beh\u00f6rde entschiedene Rechtsfrage beziehen (BGE 123 V 335). Das Bundesgericht pr\u00fcft die Verletzung von Grundrechten nur, wenn dieses R\u00fcge von der beschwerdef\u00fchrenden Partei vorgebracht und begr\u00fcndet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG), das heisst, wenn sie ausdr\u00fccklich erhoben und klar und detailliert dargelegt worden ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1).", "2026-06-22T09:08:01.304095"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["b424ad10ccfaa49d4e6997b43f3ee368", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.30198499734979123}