{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["bb6c5b7d99607bf637272adeb3c7d02b", "fr", "de", "Der Beschwerdef\u00fchrer macht in der Sache geltend, er habe sich, ebenso wie sein Rechtsvertreter, in einer unverschuldeten Verhinderungssituation befunden. Er macht geltend, er sei im Ausland auf Reisen gewesen und habe nicht damit rechnen m\u00fcssen, dass gegen ihn ein Strafbefehl ergehen w\u00fcrde. Die Bef\u00f6rderungsdauer von acht bis zw\u00f6lf Tagen f\u00fcr die Priorit\u00e4tspost, die sein Rechtsvertreter an seine Wohnadresse in Dubai gesandt hatte, um ihm den Strafbefehl zuzustellen, habe ihm keine rechtzeitige Reaktion erm\u00f6glicht. Die E-Mail, mit der sein Rechtsvertreter ihm ebenfalls eine Kopie des Strafbefehls zugestellt hatte, sei nicht bei ihm angekommen.\n\nSoweit er weiterhin geltend macht, er habe nicht damit rechnen m\u00fcssen, dass gegen ihn ein Strafbefehl ergehen w\u00fcrde, ist seine R\u00fcge unzul\u00e4ssig, da sie bereits in den fr\u00fcheren in dieser Sache ergangenen Entscheiden behandelt wurde (vgl. oben zitiertes Urteil 6B_644/2017 Erw. 3.3). Im \u00dcbrigen ist zun\u00e4chst daran zu erinnern, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich nicht auf das Fehlen einer Ank\u00fcndigung des bevorstehenden Abschlusses des Verfahrens berufen kann, da eine solche Ank\u00fcndigung nicht in Betracht kommt, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung durch einen Strafbefehl abschliesst (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO; Urteile 6B_1032/2015 vom 25. Mai 2016 Erw. 1.4.2; 6B_549/2015 vom 16. M\u00e4rz 2016 Erw. 2.1). Sodann entspricht es st\u00e4ndiger Rechtsprechung, dass der Beschuldigte, der \u2014 wie vorliegend \u2014 durch die Polizei \u00fcber ein ihn betreffendes Vorverfahren, seine Stellung als Beschuldigter und die ihm vorgeworfenen Straftaten informiert wird, erkennen muss, dass er Partei eines Strafverfahrens ist, und daher damit rechnen muss, im Rahmen dieses Verfahrens Mitteilungen der Beh\u00f6rden zu erhalten, einschliesslich einer Verf\u00fcgung (Urteile 6B_233/2017 vom 12. Dezember 2017 Erw. 2.1; 6B_1032/2015 vom 25. Mai 2016 Erw. 1.1; 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 Erw. 1.3.2; 6B_281/2012 vom 9. Oktober 2012 Erw. 1.1). Ebenfalls st\u00e4ndiger Rechtsprechung zufolge ist derjenige, der weiss, dass er Partei eines Gerichtsverfahrens ist und daher damit rechnen muss, dass ihm richterliche Akte zugestellt werden, verpflichtet, seine Post abzuholen oder, wenn er sich von seinem Wohnsitz entfernt, Vorkehrungen zu treffen, damit diese ihn dennoch erreicht. Eine solche Pflicht bedeutet, dass der Empf\u00e4nger gegebenenfalls einen Vertreter bezeichnen, seine Post nachsenden lassen, die Beh\u00f6rden von seiner Abwesenheit in Kenntnis setzen oder ihnen eine Zustelladresse angeben muss (BGE 141 II 429 Erw. 3.1 S. 431; 139 IV 228 Erw. 1.1 S. 230 und die dort zitierten Verweise).\n\nIm vorliegenden Fall hat der Beschwerdef\u00fchrer, wie oben festgestellt, der Polizei die Adresse seines Rechtsvertreters als Zustelladresse angegeben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer seinen Rechtsvertreter davon in Kenntnis gesetzt hat. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00e4re es jedoch Sache des Beschwerdef\u00fchrers gewesen, ihn nach seiner Einvernahme dar\u00fcber zu informieren, um ihm entsprechende Weisungen erteilen zu k\u00f6nnen. Da er dies unterlassen hat, hat der Beschwerdef\u00fchrer in jedem Fall die Umst\u00e4nde der Verhinderung, auf die er sich beruft, selbst herbeigef\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus wurden die Sachverhaltselemente, auf die er sich zu dessen Begr\u00fcndung beruft (Auslandsreise, Bef\u00f6rderungsdauer der Post zu seiner Wohnadresse in Dubai, nicht erhaltene E-Mail), von der Vorinstanz nicht ausdr\u00fccklich festgestellt. Soweit er sich darauf zur St\u00fctzung seiner R\u00fcgen beruft, sind seine Vorbringen appellatorischer Natur und damit unzul\u00e4ssig. Wie dem auch sei, w\u00e4re es Sache des Beschwerdef\u00fchrers gewesen, im Voraus geeignete Vorkehrungen zu treffen, um erreichbar zu bleiben, oder sich andernfalls mit seinem Rechtsvertreter zu organisieren, um rechtzeitig reagieren zu k\u00f6nnen. Der Beschwerdef\u00fchrer macht letztlich nur Umst\u00e4nde geltend, die die Folge seiner eigenen Vers\u00e4umnisse sind, was es ausschliesst, das Vorliegen einer unverschuldeten Verhinderung seinerseits anzunehmen. Diese Feststellung, die sich auf eine der materiellen Voraussetzungen von Art. 94 StPO bezieht, gen\u00fcgt, um das Schicksal der R\u00fcgen zu besiegeln, einschliesslich derjenigen der Willk\u00fcr in der Sachverhaltsfeststellung, die der Beschwerdef\u00fchrer ebenfalls im Zusammenhang mit den von derselben Bestimmung aufgestellten formellen Voraussetzungen erhebt.", "2026-07-15T12:01:11.832743"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["bb6c5b7d99607bf637272adeb3c7d02b", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.402301549911499}