{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["ce48f01f8a006bd3123e299ccbeebf99", "fr", "de", "Am 24. Januar 2025 verhaftete die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Berner Jura-Seelandes (nachfolgend: ZMG) die Anordnung der Untersuchungshaft. Am 26. Januar 2025 wies das ZMG diesen Antrag ab und ordnete die Entlassung des Beschuldigten an, verbunden mit mehreren Ersatzmassnahmen, n\u00e4mlich dem Verbot, auf jegliche Weise Kontakt mit der Privatkl\u00e4gerin aufzunehmen, dem Verbot, sich ihr, ihrem Wohnort oder ihrem Arbeitsort auf weniger als 100 m zu n\u00e4hern, dem Verbot, gegen\u00fcber der Privatkl\u00e4gerin k\u00f6rperliche oder verbale Gewalt auszu\u00fcben oder ihr zu drohen, dem Verbot, illegale Substanzen, insbesondere Kokain, zu konsumieren, sowie der Pflicht, regelm\u00e4ssig an w\u00f6chentlichen Sitzungen des Dienstes f\u00fcr T\u00e4ter h\u00e4uslicher Gewalt (nachfolgend: SAVC) teilzunehmen. Das ZMG stellte fest, dass der Beschuldigte eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sowie eine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO aufweise. In der Folge verl\u00e4ngerte das ZMG diese Ersatzmassnahmen.", "2026-08-18T13:43:18.811755"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["ce48f01f8a006bd3123e299ccbeebf99", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.26372354477643967}