{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["f21c8a62ebe5c06f16b66843b86412e1", "fr", "de", "Im Asylbereich stellt das Altersgutachten nur eines der Elemente dar, die bei der W\u00fcrdigung der Indizien zu ber\u00fccksichtigen sind (PROGIN-THEUERKAUF/SIRONI/TARONI/VUILLE, L'estimation de l'\u00e2ge des jeunes personnes migrantes en Suisse et dans l'Union europ\u00e9enne : perspectives juridiques et scientifiques, in ASYL 1/2020 S. 3 ff., zu III S. 5).\n\nDie Beh\u00f6rde st\u00fctzt sich n\u00e4mlich in erster Linie auf die eingereichten echten Identit\u00e4tsdokumente und, mangels solcher Dokumente, auf die Schl\u00fcsse, die sie aus einer Anh\u00f6rung ziehen kann, die sich insbesondere auf das Umfeld des Gesuchstellers in seinem Herkunftsland, das famili\u00e4re Umfeld der betroffenen Person und deren Schulbildung bezieht, sowie gegebenenfalls auf die Ergebnisse allf\u00e4lliger medizinischer Untersuchungen zur Altersbestimmung (vgl. Art. 17 Abs. 3bis und 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 \u00fcber das Asylwesen [AsylG; SR 142.31]); diese Indizien haben nicht alle den gleichen Beweiswert: echte Identit\u00e4tsdokumente (starkes Indiz), W\u00fcrdigung der Aussagen zum geltend gemachten Alter (starkes Indiz), W\u00fcrdigung der Aussagen zu den Gr\u00fcnden f\u00fcr die Nichteinreichung von Identit\u00e4tsdokumenten (starkes Indiz), W\u00fcrdigung des Ergebnisses einer Basisr\u00f6ntgenaufnahme der Knochen (schwaches Indiz) und W\u00fcrdigung des \u00e4usseren Erscheinungsbildes des Gesuchstellers (sehr schwaches Indiz, gem\u00e4ss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3013/2020 vom 8. Juli 2020 Erw\u00e4gung 4.3.2; SEM, Handbuch Asyl und R\u00fcckkehr, Artikel C9, Unbegleitete minderj\u00e4hrige Asylsuchende [UMA, Stand vom 10. Februar 2020; nachfolgend: Handbuch Asyl und R\u00fcckkehr], zu Ziff. 2.4.2 S. 10; siehe auch die Stellungnahmen des Bundesrates vom 30. August 2017 [Interpellation 17.3454], vom 24. August 2016 [Interpellation 16.3598 und 16.3613] und vom 5. November 2014 [Interpellation 14.3874]). Im Asylbereich ist, wenn die geltend gemachte Minderj\u00e4hrigkeit nicht durch Dokumente bewiesen werden kann, eine Gesamtw\u00fcrdigung aller anderen Elemente vorzunehmen, die f\u00fcr und gegen die geltend gemachte Minderj\u00e4hrigkeit sprechen, wobei pr\u00e4zisierend festzuhalten ist, dass es dem Gesuchsteller obliegt, seine Minderj\u00e4hrigkeit glaubhaft zu machen (im Sinne von Art. 7 AsylG), ansonsten er die rechtlichen Konsequenzen daraus zu tragen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6471/2018 vom 12. Oktober 2020 Erw\u00e4gung 4.3.1 und die zitierten Verweise; PROGIN-THEUERKAUF/SIRONI/TARONI/VUILLE, a.a.O., zu III S. 5; LIVIA MATTER, Das Altersgutachten im schweizerischen Asylrecht im Lichte des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, in ASYL 1/2020 S. 14 ff., zu I S. 14; Handbuch Asyl und R\u00fcckkehr, zu Ziff. 2.4.2 S. 9 f.; zu dieser letzten Konsequenz, jedoch a contrario in den fr\u00fcheren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-1987/2016 vom 6. September 2016 Erw\u00e4gung 7.7, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 Erw\u00e4gung 4.2, JO\u00cbL OLIVIER M\u00dcLLER, \u00ab Nichts Genaues \u00bb weiss man nichts: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Verfassungskonformit\u00e4t medizinisch-forensischer Altersgutachten, in Jusletter 20. M\u00e4rz 2017, S. 1 ff., zu III/2.3 S. 16 und der Stellungnahme des Bundesrates vom 5. November 2014 [Interpellation 14.3874], welche sinngem\u00e4ss nahelegen, dass im Zweifelsfall im Asylbereich die Minderj\u00e4hrigkeit vermutet w\u00fcrde).\n\nWas insbesondere das Altersgutachten betrifft, kann der wissenschaftlichen Methode \u2013 der sogenannten \u00abDrei-S\u00e4ulen-Methode\u00bb (medizinisch-klinische Untersuchung, Untersuchung der Entwicklung des Gebisses und R\u00f6ntgenuntersuchung der linken Hand, bzw. bei abgeschlossener Skelettentwicklung dieser Hand, Computertomographie der Schl\u00fcsselbeine) \u2013 je nach ihren Ergebnissen ein hoher Beweiswert zuerkannt werden (BVGE 2018 VI/3 Erw\u00e4gung 4.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7184/2018 vom 7. August 2020 Erw\u00e4gung 5.5; MATTER, a.a.O., zu II/2 S. 15; Handbuch Asyl und R\u00fcckkehr, zu Ziff. 2.4.2 S. 10; siehe auch Urteil 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 Erw\u00e4gung 4.4).\n\nWas den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) betrifft, so spricht auch dieser den Beh\u00f6rden kein Beurteilungsermessen ab bzw. verneint auch er keine Beweislast zulasten der Asylgesuchsteller. Im Hinblick auf die Beweisregelung f\u00fcr Asylsuchende hat der EGMR n\u00e4mlich festgehalten, dass es angesichts der besonderen Situation, in der sie sich befinden, in vielen F\u00e4llen angebracht sei, ihnen den Grundsatz des Zweifels zugutekommen zu lassen, wenn die Glaubw\u00fcrdigkeit ihrer Aussagen und der zur Unterst\u00fctzung dieser Aussagen eingereichten Dokumente beurteilt wird; wenn jedoch die eingereichten Informationen gute Gr\u00fcnde lieferten, an der Wahrhaftigkeit der Aussagen des Asylsuchenden zu zweifeln, so war dieser gehalten, eine zufriedenstellende Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Widerspr\u00fcche in seinem Vorbringen zu liefern, bzw. eine ausreichende Erkl\u00e4rung vorzulegen, um allf\u00e4llige stichhaltige Einw\u00e4nde hinsichtlich der Echtheit der von ihm eingereichten Dokumente auszur\u00e4umen (Urteil EGMR Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, Beschwerde Nr. 52701/09, \u00a7 47). Im selben Urteil anerkannte der EGMR, dass die nationalen Beh\u00f6rden vor einer heiklen Aufgabe st\u00fcnden, wenn sie die Echtheit von Zivilstandsurkunden beurteilen m\u00fcssten, dass sie grunds\u00e4tzlich besser in der Lage seien, den Sachverhalt anhand der von ihnen erhobenen oder ihnen vorgelegten Beweise festzustellen, und dass ihnen folglich in dieser Hinsicht ein gewisses Beurteilungsermessen zuzubilligen sei; dasselbe gelte hinsichtlich der Entscheidung, eine medizinische Untersuchung von Kindern durchzuf\u00fchren (Urteil EGMR Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, Beschwerde Nr. 52701/09, \u00a7 51). Der EGMR verlangt jedoch zu ber\u00fccksichtigen \u2013 namentlich auf der Ebene der Beweislast \u2013, dass sich ein Asylsuchender in einer verletzlichen Lage befindet, die gegebenenfalls einen besonderen Schutz gebietet (vgl. namentlich Urteile EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12, \u00a7 97; M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwerde Nr. 30696/09, \u00a7 251); dies gilt a fortiori gleichermassen f\u00fcr Minderj\u00e4hrige (Urteil EGMR Khan gegen Frankreich vom 28. Februar 2019, Beschwerde Nr. 12267/16, \u00a7 74).", "2026-08-11T14:46:52.409251"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["f21c8a62ebe5c06f16b66843b86412e1", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.37642382085323334}