decision_id,court,canton,chamber,docket_number,docket_number_2,decision_date,publication_date,language,title,legal_area,regeste,abstract_de,abstract_fr,abstract_it,full_text,outcome,decision_type,judges,clerks,collection,appeal_info,source_url,pdf_url,bge_reference,cited_decisions,scraped_at,external_id,source,source_id,source_spider,content_hash,has_full_text,text_length,Sachgebiet,Themen,Liste_Neuheiten,BGE_PublikationVorgesehen,erledigung,AnzahlRichter,local_json_path,imported_at,last_seen_at,from_delta,from_judic_scraper,judic_structured,judic_scraped_at bge_10_I_1,bge,CH,,10_I_1,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 1,Öffentliches Recht,,,,,"1. Urtheil vom 18. Januar 1884 in Sachen Hegner. A. Kaspar Hegner, Ingenieur in Lachen, reichte am 27. Juli 1881 beim Bezirksgericht Plessur eine Civilklage gegen den Obersten Richhard La Nieca in Chur, „als Vorstand und zu Handen der Ravensburger Baugesellschaft Loretz, Locher & Cie. resp. deren sämmtlichen Assossie's beziehungsweise Rechtsnach¬ folger“ ein, in welcher er, als Rechnungsfaldo aus einem zwischen ihm und Oberst La Nicca und Konsorten in den Jahren 1846—1949 zum Zwecke des Baues der Ravensburger Bahn bestandenen Gesellschaftsverhältnisse den Betrag von 17,631 Fr. 24 Cts. sammt Zins seit 1. Dezember 1880 forderte; gleich¬ zeitig leistete er die gesetzliche Kostenvertröstung von 60 Fr. In seiner Vernehmlassung auf die Klage bestritt Oberst La Nicca gestützt auf eine im Gesellschaftsvertrage der Gesellschaft Loretz Locher & Cie. enthaltene Schiedsgerichtsklausel die Kompetenz der ordentlichen Gerichte, machte im Fernern geltend, daß er, nachdem die Gesellschaft längst aufgelöst und die übrigen Assossie's sämmtlich verstorben seien, zur Sache passiv nicht le¬ gitimirt sei, sowie daß die Klage verjährt sei, bestritt auch die materielle Begründetheit der Klage und seine solidare Haftbar¬ keit für die Klageforderung, und stellte endlich das Begehren, daß Kläger eine Prozeßkostenkaution von 5000 Fr. zu leisten habe und zwar „ohne und bevor in Sachen irgend weiter ein¬ getreten wird.“ Zur Begründung des letztern Begehrens führte er an: Der ganze Prozeß habe einen sehr bedeutenden Umfang und werde einen unverhältnißmäßigen Aufwand von Zeit und Kosten erfordern und der Kläger sei „einerseits wie bekannt, sehr arm, andrerseits nicht Graubündner, so daß im Falle Unterliegens von ihm geradezu nichts zu erheben sei.“ Daher sei das Kautionsbegehren „ach § 52 der graubündnerischen Civilprozeßordnung begründet. Am 7. März 1882 entschied das Bezirksgericht Plessur über dieses Begehren dahin: „Es sei dem Kautionsbegehren der beklagten Part gegenüber der Kläger¬ partei auf Grund der thatsächlichen Prozeßlage und des Art. 52 der Civilprozeßordnung insoweit zu entsprechen, daß Kläger Ingenieur Hegner gehalten sei, vorgängig jeder weitern Proze߬ verhandlung in Sachen eine Kaution im Werthe von 3000 Fr. zu leisten.“ Ein vom Kläger gegen diesen Beschluß an das Bezirksgericht Plessur gerichtetes Revisionsgesuch wurde vom Gerichte am 18. Januar 1883 abgewiesen. Hierauf ergrif K. Hegner den Rekurs an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden, weil in der erwähnten Kautionsauflage nach den vorliegenden Umständen eine Justizverweigerung liege. Der Kleine Rath wies indeß durch Entscheidung vom 28. März 1883 den Rekurs als unbegründet ab, weil eine Justizverwei¬ gerung nicht vorliege, die Anwendung und Auslegung des § 52 der kantonalen Civilprozeßordnung aber Sache der Ge¬ richte sei. B. Nunmehr ergriff K. Hegner den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift stellt er den An¬ trag: Das Bundesgericht wolle in Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Plessur vom 7. März 1882 und 18. Ja¬ nuar 1883, sowie desjenigen des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 28. März 1883 die Gerichte des Kantons Graubünden anweisen, den von Hegner gegen La Nicca ange¬ hobenen Prozeß ohne Weiters an Hand zu nehmen und seine Erledigung herbeizuführen. Zur Begründung macht er im We¬ sentlichen geltend, daß die Auflage einer Kaution von 3000 Fr. im vorliegenden Falle, angesichts der bekannten ökonomischen Lage des Klägers, einer ausdrücklichen Ablehnung, die Klage an die Hand zu nehmen, vollständig gleichkomme; es sei da¬ mit, und zwar ohne alle Prüfung des reichhaltigen Aktenmate¬ rials, dem Rekurrenten das richterliche Gehör für seine Klage einfach abgeschnitten. Der Art. 52 der graubündnerischen Civil¬ rozeßordnung möge, abstrakt genommen, keine Verfassungsver¬ letzung enthalten, dagegen liege in der Art seiner Anwendung auf den konkreten Fall durch das Bezirksgericht Plessur eine solche und es sei das Bundesgericht berechtigt und verpflichtet, hiegegen einzuschreiten und dem Rekurrenten die Verfolgung seines Rechtes zu ermöglichen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht das Bezirksgericht Plessur, auf dessen Ausführungen der Kleine Rath des Kantons Graubünden einfach verweist, im Wesent¬ lichen geltend: Als Korrelat der Verpflichtung einer Partei, jedem Prozeßgegner und zwar unter Zwang zur Erlegung von Baarvertröstung, vor Gericht Rede zu stehen, erscheine die Be¬ rechtigung, unter Umständen Sicherheit für die erlaufenden Kosten zu verlangen; über solche Begehren entscheide das Ge¬ richt gemäß Art. 52 der kantonalen Prozeßordnung nach freiem Ermessen. Von diesem ihm zustehenden freien Ermessen habe das Gericht im vorliegenden Falle Gebrauch gemacht, indem es in Erwägung gezogen habe, daß einerseits der Prozeß, der sich schon seit 20 Jahren vor verschiedenen Gerichtsstellen herum¬ gezogen habe, höchst weitläufig und verwickelt sei und daß an¬ dererseits der Kläger sich selbst als unvermögend bezeichnet habe. Ob das Gericht dabei die thatsächlichen Verhältnisse richtig gewürdigt habe, sei vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfen, da das Gericht, wie auch der Kleine Rath des Kantons anerkannt habe, durchaus innerhalb der Schranken seiner Kompetenz in Anwendung einer kantonalgesetzlichen Bestimmung gehandelt habe. Eine Justizverweigerung liege durchaus nicht vor; welche gen die Kautionsauflage im vorliegenden Falle haben werde, sei vom Gerichte nicht zu prüfen gewesen. Es sei übrigens keineswegs richtig, daß das Gericht von vornherein gewußt habe und habe wissen müssen, daß in Folge der Kautionsauf¬ lage dem Rekurrenten die Verfolgung seines Rechtes unmöglich werde. Thatsache sei übrigens auch, daß Rekurrent vom 21. März 1882 bis zum 10. Januar 1883 gegen die Kautionsauflage nicht das Mindeste einzuwenden gehabt habe. Demnach werde auf Abweisung des formell unzuläßigen und materiell unbegründe¬ ten Rekurses angetragen. D. Replikando hält der Rekurrent an seinen Ausführungen und Anträgen fest. Dagegen trägt Advokat Camenisch in Chur, Namens der Erben des inzwischen verstorbenen Obersten La Nicca auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge für ge¬ richtliche und außergerichtliche Unkosten an, indem er im We¬ sentlichen die bereits vom Bezirksgerichte Plessur geltend ge¬ machten Argumente weiter ausführt und überdem die Stellung seiner Partei zu dem vom Rekurenten angehobenen Prozesse des Nähern darlegt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da Rekurrent behauptet, die angefochtenen Schlußnahmen des Bezirksgerichtes Plessur und des Kleinen Rathes des Kan¬ tons Graubünden enthalten eine Rechtsverweigerung, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde zweifellos kom¬ petent. 2. Wie nun das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Schmidlin vom 15. April 1882 (Amtliche Samm¬ lung IV, S. 176, Erw. 3) ausgeführt hat, involvirt die Auf¬ lage einer Prozeßkostenkaution an den Kläger an sich keines¬ wegs eine Rechtsverweigerung. Vielmehr ist der Grundsatz, daß der Kläger, sei es überhaupt, sei es unter gewissen Voraus¬ setzungen, zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten verpflichtet sei, ein verfassungsmäßig durchaus zuläßiger und unanfecht¬ barer. Dagegen ist in der Auflage einer derartigen Kaution, wie ebenfalls in der angeführten bundesgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen ist, eine Rechtsverweigerung dann allerdings zu erblicken, wenn dieselbe entweder in willkürlicher Weise gegen klares Recht erfolgt oder wenn das Quantitativ der Kaution offensichtlich übermäßig und zum Zwecke der Eludirung der Klage festgesetzt ist. 3. In casu kann davon, daß die Kautionsauflage prinzipiell gegen klares Recht verstoße, keine Rede sein, da nach Art. 52 der kantonalen Prozeßordnung der Richter über die Zuläßigkeit weiterer, d. h. über die gesetzliche in Art. 51 leg. cit. normirte Kostenvertröstungspflicht für Gerichtskosten und Baarauslagen hinausgehender, Kautionsbegehren einer Partei gegenüber der andern „nach Maßgabe der Umstände im einzelnen Falle, alfo nach freiem Ermessen zu entscheiden hat. Dagegen ist die auf¬ erlegte Kaution allerdings ihrem Quantitativ nach eine über¬ mäßige, so daß sie als zum Zwecke der Eludirung der Klage festgesetzt erscheint. Denn: Es mag allerdings richtig sein, daß der vom Kläger angestrengte Prozeß, wenn auf die Klage ma¬ teriell eingetreten werden muß, ein verwickelter und kostspieliger sein wird. Allein dies vermag doch nicht zu rechtfertigen, daß dem Kläger von vornherein eine Kaution in dem ganz unverhält¬ nißmäßig hohen Betrage von 3000 Fr. auferlegt wurde. Die öhe der Kaution ist denn auch weder vom Bezirksgerichte Plessur noch von der beklagten Partei durch Spezifizirung der muthmaßlichen Auslagen, für welche die Kaution zu haften hat, näher begründet worden und es erscheint eine sachliche Rechtfertigung derselben überhaupt als unmöglich. Denn es leuchtet ein, daß zu Sicherstellung der beklagten Partei für ihre Auslagen keineswegs erforderlich war, dem Kläger von vorn¬ herein eine solche, nach den Umständen des Falles exorbitante, Kaution aufzuerlegen, sondern daß alle berechtigten Interessen des beklagten Theils gewahrt werden konnten, wenn dem Kläger eine Kaution in der Höhe derjenigen Auslagen, welche dem Beklagten in erster Linie nothwendig erwachsen mußten und die sich wenigstens annähernd mit Sicherheit übersehen und spezi¬ fiziren ließen, aufgelegt wurde. Stellte sich später heraus, daß diese Kaution nicht genüge, so stand ja einer Erhöhung der Kaution resp. dem Verlangen einer weitern Sicherheitsleistung nichts entgegen. Daß dieses Verfahren nicht beobachtet, sondern dem Kläger von Anfang an eine Kaution auferlegt wurde, zu deren Leistung er bei seiner zugestandenen Mittellosigkeit aller Voraussicht nach außer Stande war, involvirt offenbar eine Rechtsverweigerung, d. h. es kommt das beobachtete Verfahren einer ausdrücklichen Weigerung des Gerichtes, die Klage des Rekurrenten an Hand zu nehmen, dem praktischen Effekte nach vollständig gleich. 4. Es ist somit der Rekurs in dem Sinne als begründet zu erklären, daß die angefochtenen Schlußnahmen aufgehoben werden, dabei aber den zuständigen Behörden anheimgegeben wird, dem Rekurrenten durch erneuerte Schlußnahme eine Kaution in angemessenem, sachlich zu rechtfertigendem Betrage aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt und es werden mithin die angefochtenen Schlußnahmen des Bezirksgerichtes Plessur vom 7. März 1882 und 18. Januar 1883 sowie des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 28. März 1883 aufgehoben.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010001.pdf,,,[],2026-03-03T14:05:20.354748+00:00,,,,,45e5d01edf03af5be4119dc79f960d3fbc6196d8f812be7f2e8386a50af16493,1,10601,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_105,bge,CH,,10_I_105,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 105,Öffentliches Recht,,,,,"17. Urtheil vom 26. Januar 1884 in Sachen Eheleute Specker. A. Durch Urtheil vom 19. Oktober 1883 hat das Oberge¬ richt des Kantons Luzern erkannt: 1. Es sei vorliegende Scheidungsklage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in beiden Instanzen habe Kläger zu bezahlen; alle weitern Kosten seien gegenseitig wett geschlagen. B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be¬ antragt derselbe: 1. Es seien die Eheleute Specker=Martineau gänzlich zu schei¬ den und es seien die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder dem Vater zur Erziehung und Pflege zu überlassen, eventuell 2. Es sei das erstinstanzliche Urtheil wieder herzustellen und es sei daher auf Scheidung von Tisch und Bett auf die Dauer von zwei Jahren zu erkennen, wobei die Kinder ebenfalls dem Vater zu überlassen wären, unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten, es sei die Weiterziehung des Klägers abzuweisen und das zweitinstanzliche Urtheil zu bestätigen mit der Abänderung, daß Kläger auch zu einer Parteientschädigung an Beklagte verurtheilt werde unter Kostenfolge, eventuell es sei blos auf Trennung von Tisch und Bett zu erkennen; für den Fall, daß auf gänzliche oder tem¬ porale Scheidung erkannt werden sollte, seien die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Mutter zuzutheilen und zwar das Mädchen ganz, der Knabe bis zu demjenigen Zeitpunkte, wo er in einer Unterrichtsanstalt unterzubringen sei und es sei der Kläger zu einem angemessenen Alimentationsbeitrage an die Beklagte gemäß den erstinstanzlich gestellten Anträgen der letz¬ tern zu verurtheilen. Die finanziellen Verhältnisse sind, nach den übereinstimmen¬ den Erklärungen der Parteien, durch Vergleich dahin geordnet, daß für den Fall der Scheidung die Beklagte ihr gesammtes Vermögen zurückerhalten und überdem vom Kläger einen jähr¬ lichen Alimentationsbeitrag von 1100 Fr. beziehen soll. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger hat in erster Instanz gänzliche Scheidung ge¬ stützt auf Art. 46 litt b eventuell Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe verlangt, die Beklagte dagegen in erster Linie auf Abweisung der Scheidungsklage angetragen. Durch erstinstanzliches Urtheil vom 7. April 1883 hat das Bezirksgericht Luzern die Litiganten auf die Dauer von zwei Jahren von Tisch und Bett geschieden. Gegen dieses Urtheil er¬ klärte die Beklagte, nicht aber der Kläger, die Appellation an das Obergericht des Kantons Luzern; bei der zweitinstanzlichen Verhandlung beharrte die Beklagte auf dem Antrage auf Ab¬ weisung der Scheidungsklage; der Kläger dagegen trug, nach dem Inhalte des zweitinstanzlichen Urtheils, auf Bestätigung des appellirten Urtheils in der Hauptsache an, indem er ledi¬ glich bezüglich des Kostenpunktes eine Abänderung desselben dahin verlangte, daß wenigstens die erlaufenen Gerichtskosten der Beklagten zu überbinden seien. 2. Nachdem der Kläger in der zweiten Instanz auf Bestäti¬ gung des erstinstanzlichen Urtheils, durch welches seine Klage auf gänzliche Scheidung abgewiesen und nur auf Temporal¬ scheidung erkannt worden war, angetragen hat, kann er offen¬ bar in der bundesgerichtlichen Instanz den Antrag auf gänz¬ liche Scheidung nicht wieder aufnehmen; denn er hat ja bei der zweitinstanzlichen Verhandlung das dieses Begehren ver¬ werfende Urtheil der ersten Instanz unzweideutig anerkannt und es war daher die zweite Instanz gar nicht in der Lage, auf gänzliche Scheidung erkennen zu können, so daß Rekurrent in dieser Richtung durch das zweitinstanzliche Urtheil nicht be¬ schwert sein kann. Es ist daher für den vorliegenden Fall auch gleichgültig, ob Rekurrent sich, wie er im heutigen Vortrage behauptete, nach luzernischem Prozeßrechte noch bei der zweit¬ instanzlichen Hauptverhandlung der Appellation der Gegenpartei hätte anschließen und die gänzliche Scheidung hätte verlangen können; denn, ausweislich des zweitinstanzlichen Urtheils, hat er dies in Wirklichkeit nicht gethan. 3. Ist daher der in erster Linie gestellte Rekursantrag des Klägers unstatthaft, so ist dagegen der eventuelle Antrag des Rekurrenten auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urtheils d. h. auf Scheidung von Tisch und Bett durchaus zuläßig. Es steht demselben nicht entgegen, daß, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Eheleute Vouga vom 15. Juni 1877 (Amtliche Sammlung III, S. 373 u. ff.) ausgesprochen hat, gemäß dem Bundesgesetze über Civilstand und Ehe nicht von vornherein auf bloße Trennung von Tisch und Bett an¬ statt der gänzlichen Scheidung geklagt werden kann. Denn, wenn auch eine primäre Klage auf Trennung von Tisch und Bett nach dem Bundesgesetze unzuläßig ist, so ist doch klar, daß sofern einmal das Gericht von der ihm nach Art. 47 des Civilstands¬ gesetzes zustehenden Befugniß, auf Temporalscheidung zu erken¬ nen, Gebrauch gemacht hat, der Partei das Recht zustehen muß, in oberer Instanz auf Bestätigung dieses Urtheils anzutragen und daher auch, sofern das Urtheil in zweiter Instanz zu ihren Ungunsten abgeändert worden ist, beim Bundesgerichte Wieder¬ herstellung desselben zu verlangen. 4. Demnach ist im vorliegenden Falle einzig zu untersuchen, ob das eheliche Verhältniß zwischen den Litiganten ein derart zerrüttetes sei, daß eine zeitliche Trennung derselben gemäß Art. 47 des Bundesgesetzes als geboten erscheine. Dies ist auf Grund des vorderrichterlich festgestellten Thatbestandes zu be¬ jahen. Denn nach den thatsächlichen Feststellungen des Vor¬ derrichters ist als erwiesen anzunehmen, daß die Beklagte den Kläger durch die von ihr im gemeinsamen Haushalte getroffe¬ nen sonderbaren Anordnungen (das Verschließen der Zimmer, die Weigerung, dieselben im Winter heizen zu lassen u. drgl.) quälte, daß sie bei ehelichen Zwistigkeiten, die theils deßwegen, theils in Folge der Eifersucht der Beklagten, entstanden, den Kläger und zwar vor dritten Personen und den eigenen Kindern mit rohen und unziemlichen Schimpfworten (sale bête, charogne u. dgl.) belegte und sich sogar einmal zu einer, allerdings un¬ bedeutenden, Thätlichkeit gegen denselben auf offener Straße hinreißen ließ. Diese, der Beklagten zweifellos zum Verschulden anzurechnenden, Thatumstände sind zwar nicht von so wesent¬ licher Bedeutung, daß danach das Verhältniß zwischen den Li¬ tiganten als ein unheilbar zerrüttetes erschiene. Vielmehr ist, da die Beklagte die Zuneigung zu ihrem Ehemanne und den Kindern zweifellos fortwährend bewahrt hat und ihre Verfeh¬ lungen daher nicht aus liebloser Gesinnung, sondern aus Mangel an Erfahrung und Selbstbeherrschung und aus über¬ großer Reizbarkeit hervorgegangen zu sein scheinen, eine Wieder¬ vereinigung der Ehegatten zu einem dem Wesen der Ehe ent¬ prechenden Zusammenleben, bei beidseitigem ernstem Bestreben sehr wohl möglich. Immerhin erscheint es angesichts der er¬ wähnten Thatumstände als begreiflich, daß der Kläger der Be¬ klagten zeitweise entfremdet worden ist und es ist daher durch eine Trennung von Tisch und Bett auf die Dauer eines Jahres den Parteien Zeit zu geben, um, nachdem die durch die frü¬ hern Vorgänge und den Scheidungsprozeß geweckte und unter¬ haltene Aufregung sich hat legen können, sich gegenseitig wieder¬ zufinden und auszusöhnen. Wenn der Vorderrichter dem gegen¬ über ausführt, daß Art. 47 des Civilstandsgesetzes in erster Linie nur da seine Anwendung zu finden habe, wo die Entfremdung der Ehegatten eine gegenseitige sei, so ist dies gewiß nicht rich¬ tig. Die citirte Gesetzesbestimmung muß vielmehr, nach ihrem Wortlaut wie nach ihrem Sinn und Geist, überall da zur An¬ wendung kommen, wo durch Verfehlungen und unleidliches Ver¬ halten des beklagten Ehegatten u. s. w. das Verhältniß ein derartiges geworden ist, daß dem klagenden Theile eine Fort¬ setzung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beklagten überhaupt oder zur Zeit nicht zugemuthet werden kann. 5. Bezüglich der Zutheilung der Kinder für die Dauer der Temporalscheidung und die daherigen Alimentationsbeiträge ist einfach das erstinstanzliche Urtheil, aus den in demselben an¬ geführten Gründen, wieder herzustellen. Ueber die Alimentation der Beklagten ist nicht zu erkennen, da sich die Parteien über diesen Punkt eventuell geeinigt haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 1. Die Eheleute Specker=Martineau sind auf die Dauer eines Jahres von heute an von Tisch und Bett geschieden. 2. Das aus der Ehe hervorgegangene Mädchen Anna Luisa Laurence ist während der Dauer der Temporalscheidung der Mutter, der Knabe Karl Wilhelm Peter Ludwig dagegen dem Vater zur Besorgung und Erziehung überlassen und ist der Kläger gehalten, der Beklagten an den Unterhalt des Mädchens einen jährlichen Beitrag von 350 Fr. (dreihundert und fünfzig Franken), halbjährlich im Voraus zahlbar, zu bezahlen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010105.pdf,,,[],2026-03-03T14:05:44.347075+00:00,,,,,160eae8757411bed775cb78b93ca2ebf754c9d301ad15c54540e49fb8d33bf5d,1,8746,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_110,bge,CH,,10_I_110,,1884-01-01,,fr,BGE 10 I 110,Öffentliches Recht,,,,,"110 B. Civilrechtspflege. 18. Arrel du l er {evrier 1881 dans la came epoux Geneux. Le 2 Janvier 1879 a ete ceIebre a. Sainte-Croix (Vaud) Ie mariage du sieur Jules Geneux, veuf, monteur de boHes, ne le 28 Novembre 1834, avec Julie-Marianne, nee Perdrisat, veuveMermod, nee le 14 Septembre 1830. Aucun enfantn'est issu de ce mariage. Cette union ne fut pas heureuse, et le 7 Juin 1882, Ia dame Geneux a intente a son mari, devant le Tribunal de Grandson, une action en divorce pour les causes prevues aux art. 46 § b, et, subsidiairement, 47 de la loi federale du 24 Decembre 1874. Le Tribunal de Grandson avait rendn en la cause, sur la requete de la dame Genenx, en date des 26 Juin et 12 Juillet 1882, des mesures provisionnelles que le Tribunal de ceans annula par arret du 8 Decembre suivant, fonde sur ce que, lors de I'ouverture de l'action en divorce intentee par sa femme, le sieur Geneux avait deja transporte son domicile a Geneve, et que des lors la dite action devait aux termes da i'art. 43 de la loi federale precitee, etre portee, ainsi qua tous ses accessoires, devant le Tribunal du domicile du mari. La dame Geneux ayant renouvele son action devant les tribunaux genevois, le Tribunal civil de ce canton, par ju- gement du 8 ~fai 1883, a prononce le divorce au profit de Ja demanderesse. Ce jugement est base sur les faits et motifs ci-apres : L'exception de reconciliation soulevea par Ie dMendeur, et fondee uniquement sur la lettre que la demanderesse lui a ecrite le 24 Mars 1882, est inadmissible. Cette lettre ecrite a la häte sous !'impression d'un chagrin que venait d'eprou- ver la dame Geneux par la perte d'une parente, bien que commenvant par ces mots : « mon cher mari, » et finissant par ceux-ci : « ta devouee (emme qui t'aime, }) n'a trait qu'au deces qui preoccupe la demanderesse et ne faH "",ucune al- lusion a ses rapports avec le dMendeur; elle n'a d'ailleurs H. Civilstand und Ehe. N° 18. 111 ete suivie d'aucun fait qui puisse caracteriser une reconcilia- tion entre les epoux. Au contraire, c'est peu de temps apres que Geneux a quitte Sainte-Croix pour Geneve, et que sa femme a commence contra lui des poursuites judiciaires aux fins de se faire allouer une pension sur ses propres revenus~ pendant l'instance en divorce qu'eHe allait poursuivre. Au fond, il resulte des depositions de tous les ternoins que la demanderesse a un caractere aimable, doux et prevenant. qu'elle soigne son menage, a beaucoup d'ordre et aimait beaucoup les enfants que son mari avait eus d'un premier- mariage. La dame Geneux a de la fortune. Plusieurs ternoins ont declare avoir enten du souvent entre les epoux Geneux des scenes qui se passaient toujours dans la nuit; des voisins ont entendu la dame Geneux appeler au secours au milieu de la nuit et cela a plusieurs reprises; divers ternoins ont vu des traces de coups a. la figure et aux bras de la deman- deresse. L'un d'eux a vu Geneux frapper sa femme avec UD cadre dont le verre s'est brise et lui a fait au visage une blessure de laquelle le sang a couIe abondamment et dont plusieurs ternoins ont vu les traces les jours suivants. nest etabli que le dMendeur injuriait grossierement sa femme, qu'il accusait en out re d'infidelite, designant la per- sonne avec laquelle illui reprochait d'entretenir des relations coupables. La demanderesse s'est souvent plainte qu'il ne subvenait pas aux besoins du menage, ne lui fournissait pas d'argent, meme sur celui provenant de ses revenus, dont le dMendeur- a la jouissance. Depuis qu'il a quitte Sainte-Croix au printernps 1882. Geneux a laisse sa femme presque sans ressources ; elle a du recourir a. des emprunts pour subvenir a sa subsistance, et au Tribunal civil de Geneve pour obtenir une pension alimentaire sur les revenus de sa fortune personnelle pen- dant l'instance actuelle. 11 resulte de ces faits et circons- tances que le dMendeur a rendu la vie commune impossible et que le divorce doit etre prononce pour sevices et injures graves, en application de l'art. 92 litt. b de la loi du 20 Mars 112 B. Civilrechtspflege. 1880 (46 litt. b de la loi fMerale du 24 Decembre 1874 sur l'etat civil et le mariage). Ce jugement ayant ete frappe d'appel par le sieur Geneux, la Cour de Justice civile, adoptant les motifs des premiers juges, l'a confirme par arret du 12 Novembre 1883. C'est contre cet arret que Geneux recourt au Tribunal fe- deral; il declare reprendre les conclnsions prises par lui devant la Cour d'appel de Geneve, et coneIut ace qu'il p!aise au Tribunal de ceans rMormer le dit arret et debouter la dame Geneux de sa demande en divorce en la condamnant a tous les depens des instances civiles. Staluant Sttf ces {aits el considerant en droit : 1 0 Sur la fin de non-recevoir tiree d'nne pretendue recon- eiliation qui serait intervenue entre les epoux Geneux : La loi federale sur l'etat civil et Je mariage du 24 Decem- bre 1874 n'Micte aucune disposition speciale sur la recon- ciliation entre les epoux, mais ce silence n'implique point l'exclusion de ce moyen de dMense, base sur le pardon qui etrace l'injure et sur le desistement volontaire du droit de se prevaloir des causes legales de divorce : e'est la. un prin- eipe de droit commun qui peut etre supplee par le juge appele a decider s'il resulte des eirconstances de la cause la volonte de l'epoux demandeur de pardonner a. son eonjoint. C'est Ia. une fin de non-recevoir qui tient au fond du droit et non a. la procMure, eL les eantons ne sont point autorises a compl{~ter la loi f6derale sur le divorce au moyen d'une loi : les tribunaux cantonaux ont uniquement a appliquer la loi federale, dont l'interpretation en dernier ressort n'appar- tient qu'au Tribunal federal. (Voy. Arret Vouga, Recueit III pag. 374 et 375.) Le Tribunal de jugement a admis que la leUre du 24 ~fars 1882 etait impuissante a prouver une reconciliation et que celle-ci ne resultait en outre d'aucun fait qui puisse etre in- terprete dans ce sens. A teneur de l'art. 30 de la loi sur l'organisation judiciaire federale, le Tribunal federal doit baser son jugement sur I'etat des faits tel qu'il est etabli par H. Civi/stand und Elle. N° 18. 113 les tribunaux cantonaux; il en resulte que la decision du juge du for ecbappe 11. sa eensure. La fin de non-recevoir est rejetee. 2° Au fond: La mission du Tribunal federal, precisee par les disposi- ti(lns de l'art. 30 susvise, est de contröler l'application de la loi federale sur l' etat eivil et le mariage anx faits etablis par les premiers juges, et en parliculier a. examiner si, en admettant que ces faits constituent des sevices et injures graves prevus aI'art 46 lettre bibidem, rarret dont est recours a viole la predite loi federale. Bien qu'il soit regrettable que le Tribunal de jugement n'ait pas conformement au vom de la loi et a la circulaire du Tribunal de ceans du 22 Septembre 1882, indique avec pre- eision en quoi ont consiste et dans quelles circonstances ont ete proferees les grossüketes et injures verbales constatees d'une maniere generale 11. la charge du defendeur. d'antres faits commis par le sieur Geneux et specifies dans le juge- ment de premiere instance, justifient I'application a l'espece des causes determinees de divorce prevues a I'art. 46 b precite. Les mauvais traitements exerces par Geneux vis-a-vis de sa femme, et notamment le fait de lui avoir, a la fin de rau- tomne 1881, brise sur le visage un cadre de photograpbie, dont les fragments ont cause une blessure et une abondante effusion de sang, eonstituent les « sevices » mentionnes au predit article. Les injures grossieres adressees par le dMendeur a sa femme ne so nt pas reproduites dans le jugement, et il n'ap- pert pas des demandes a preuve et des proces-verbaux de l'enquete que ces grossieretes aient le caraetere de gravite prevu par la loi federale, mais une injure grave git en tout cas dans l'aecusation d'infideJite conjugale adressee a diverses reprises par le sieur Geneux a son epouse, alors qu'aucun indice quelconque ne venait corroborer une imputation aussi outrageante, et que tous les faits de la cause concourent a representer la demanderesse comme une femme attachee a ses devoirs et n'ayant aucun tort a sa charge. x-1~' 8 114 B. Civilrechtsptlege. C'est des lors avec raison que les Tribunaux cantonaux ont estime que ces faits justifiaient l'application de rart. 46 b, surtout si on les rapproehe de la circonstance qu'a. partir du transfert de son domicile a Geneve, le dMendeur, jouissant des revenus assez importants de la fortune de la dame Ge- neux, I'a laissee dans un denuement presque complet Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce: 10 Le recours est ecarte, et rarret de la Cour de Justiee civile de Geneve, en date du 12 Novembre 1883, est confirme tant sur le fond que sur les depens. 20 En application de l' art. 48 de la loi federale sur l' etat- civil et le mariage, iI est interdit a Jules Geneux de contrac- ter un nouveau mariage avant le delai d'une annee a partir de la date de l'arret du Tribunal federal. 19. AfTI~t du 22 Fevrier 1884 dans la cause des epoux Larue. Sous date du f7 Novembre 1883, le Tribunal civil de pre- miere instance du canton de Geneve a prononce le divorce entre les epoux Pierre-Auguste Larue et dame Josephine La- rne, nee Favre, tous deux a Geneve, pour injures graves commises par le mari a l'adresse de sa femme; Le sieur Larue ayant appele de ce jugement par exploit du 26 Decembre 1883, il conclut, ä. l'audience de la Cour de justice civile du 14 Janvier 1884, en la forme, ä. l'admission de son appel, et au fond, a. la rMorme de la sentence des premiers juges et a. l'adjudication des conclusions, tendant a ce que la demanderesse soit declaree non recevable en son action; A la dite audience, l'intimee, attendu que I'exploit d'appel n'a pas ete signe par le greffier de 1a Cour de justice dans le delai de trente jours a partir du lendemain de la signifi- H. Civilstand und Ehe. N° 19. 115 cation du jugement, a conclu prejudiciellement a ce que rappel soit declare irrecevable. Statuant sur cette exception, la Cour, en application de rart. 102 de la loi genevoise du 20 Mars 1880 sur l'etat civil et le mariage, a accueilli ce moyen et dec1are non recevable rappel emis par Larne contre le jugement du 17 Novembre sus-vise. C'est contre cet arrt~t que A. Larne re court au Tribunal federal: il coneIut a ce qu'il lui plaise l'annuler, el, rMor- mant le jugement de premiere instance, dire qu'il n 'y a pas lieu au divorce des dits epoux. Statuant sur ces faits et considerant en dt'oit : A teneur des art. 43 de la loi federale sur l'etat civil et le mariage, et 29 de la loi sur l' organisation judiciaire federale, chaque partie peut conclure, devant le Tribunal federal, a la rMorme des jugements au fond rendus, en matiere de divorce, par la derniere instance judiciaire cantonale. L'arret dont est recours ne saurait etre considere comme un jugement au fond, puisque, sans statuer sur les conclu- sions principales des parties, sur lesquelles le jugement de premiere instance a seul prononce, il se borne a ecarter l'ap- pel du sieur Larne par un motif de forme, soit de simple procedure. Les parties n'ayant d'ailleurs point convenu, conformement au dernier alinea de rart. 29 precite, que le jugement au fond de la premiere instance cantonale serait soumis directe- ment au Tribunal federa), il en resulte que ce Tribunal se trouve, - comme il l'a deja Mcide dans des cas analo- gues, - evidemment incompetent pour se nantir du present recours. (Voir arret Weidmann, Rec. V, pag. 261 et 262.) TI y a donc lieu, en evitation de frais frustratoires, a l' ecarter d'office, sans assignation ulterieure des parties. Par ces motifs, Le Tribunal fMeral prononce: Le recours du sieur Larue est declare irrecevable.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010110.pdf,,,[],2026-03-03T14:05:45.857653+00:00,,,,,c7650a27e8de89acd05424a20699c4594cd49bb830aac6bca335a123afee01aa,1,11942,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_114,bge,CH,,10_I_114,,1884-01-01,,fr,BGE 10 I 114,Öffentliches Recht,,,,,"114 B. Civilrechtsptlege. C'est des lors avee raison que les Tribunaux cantonaux ont estime que ces faits justifiaient I'applieation de l'art. 46 b, surtout si on les rapproehe de la circonstanee qu'ä. partir du transfert de son domieile ä. Geneve, le dMendeur, jouissant des revenus assez importants de la fortnne de la dame Ge- nenx, l'a laissee dans un denuement presque complet Par ces motifs, Le Tribunal (Mera} prononee : j.o Le recours est eearte, et l'arret de la Cour de lustice civile de Geneve, en date du 12 Novembre 1.883, est confirme tant sur le fond que sur les depens. 20 En application de l'art. 48 de la loi fMerale sur l'etat- civil et le mariage, il est interdit a Jules Geneux de contrae- ter un nouveau mariage avant le delai d'une annee a partir de la date de l'arret du Tribunal fMeral. 19. Arret du 22 Fevrier 1884 dans la cause des epoux Larue. Sous date du 17 Novembre 1883, 1e Tribunal civil de pre- miere instanee du canton de Genere a prononee le divoree entre les epoux Pierre-Auguste Lame et dame Josephine La- rue, nee Favre, tous deux a Geneve, pour injures graves commises par le mari a l'adresse de sa femme; Le sieur Larue ayant appele de ee jugement par exploit du 26 Decembre 1883, il conclut, a l'andienee de la Cour de justice eivile du f4 Janvier 1884, en la forme, a l'admission de son appel, et au fond, a la rMorme de la sentenee des premiers juges et a l'adjudieation des conclusions, tendant ä. ce que la demanderesse soit declaree non recevable en son action; A la dite audienee, l'intimee, attendu que l'exploit d'appel n'a pas ete signe par le greffier de la Cour de justice dans le delaide trente jours a partir du lendemain de la signifi- 11. Civilstand und Ehe. N° 19. 115 cation du jugement, a coneIu prejudicielJement a ce que l'appel soit declare irrecevable. Statuant sur eette exception, la Cour, en application de rart. 102 de la loi genevoise du 20 Mars 1880 sur l'etat civil et le mariage, a aecueilli ce moyen et declare non recevable rappel emis par Larue eontre Je jugement du 17 Novembre sus-vise. C'est contra eet am~t que A. Larue reeourt au Tribunal federal: il conelut ä. ce qu'il lui plaise l'annuler, et, rMor- mant Ie jugement de premiere instanee, dire qu'il n 'y a pas lieu au divorce des dits epoux. Statuant sur ces [aits et considerant en droit: A teneur des art. 43 de la loi federale sur l'etat civil et le mariage, et 29 de la loi sur l'organisation judieiaire fMerale, chaque partie peut eonclure, devant le Tribunal fMeral, a la rMorme des jugements au fond rendus, en matiere de divoree, par la derniere instance judiciaire cantonale. L'arret dont est recours ne saurait etre considere comme un jugement au fond, puisque, sans statuer sur les conclu- sions principales des parties, sur lesquelles le jugement de premiere instanee a seul prononce, il se borne a. ecarter I'ap- pel du sieur Larne par un motif de forme, soit de simple procMure. Les parties n'ayant d'ailleurs point eonvenu, conformement au dernier alinea de l'art. 29 preeite, que le jugement au fond de la premiere instance eantonale serait soumis directe- ment au Tribunal fMeral, il en resulte que ce Tribunal se trouve, - comme il l'a dejil decide dans des eas analo- gues, - evidemment incompetent poul' se nantir du present recours. (Voir arret Weidmann, Ree. V, pag. 261 et 262.) TI y a done lieu, en evitation de frais frnstratoires, a I'ecarter d'office, sans assignation uIterieure des parties. Par ces motifs, Le Tribunal fMeral prononce: Le reconrs du sieur Larne est deelare irrecevable.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010114.pdf,,,[],2026-03-03T14:05:47.332044+00:00,,,,,ecfb442f8300a1e0bf2cbd0ca756ba91184033571c412c7649672bb4cc3f1937,1,3610,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_116,bge,CH,,10_I_116,,1884-01-01,,fr,BGE 10 I 116,Öffentliches Recht,,,,,"116 B. Civilrechtspßege. III. Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. bei Tödtungen und Verletzungen. Responsabilite des entreprises de chemins de fer, etc. en cas d'accident entrainant mort d'homme ou lesions corporelles. 20. Arrt~t du 19 Janvier 1884, dans la cause Blanc contre 8ttisse Occidentale. Le sieur Auguste Blanc, ne le 22 Aout 184f, marie et pe re de deux enfants, se trouvait au service de la Compagnie Suisse Occidentale depuis le 1 er J uillet 1868, en qualite d'homme d'equipe, et a partir du 1er Avril 1878, comme chef d'equipe, aux appointements de 1.300 fr. par an. Le 21 J uillet 1881, il fut victime d'un accident a la gare de Romont dans les circonstances suivantes : Il se pratique a ceLle gare une manoouvre, dite « a la pro- longe, » qui consiste a faire remorquer, sur la rampe de la voie, jusqu'a environ 500 metres, par les trains se dirigeant sur Lausanne, les wagons de marchandises et autres devant rester en gare; ces wagons sont relies au train partant au moyen d'une simple corde tenue par un homme d'equipe, qui la lache une fois arrive a l'endroit voulu : les wagons, ainsi separes du train en marche, sont arretes par les freins, puis ramenes par les hommes d'equipe dans la direction de la gare et distribues dans les differentes voies de service. Le 21 Juillet 1881, quatre wagons devant rester en gare de Romont furentjoints au train N° 242, - partant de celle gare a 6 heures 15 minntes du matin, avec un retard de 5 minutes, - pour etre remorques au moyen de la manoouvre decrite ci-dessus, et repartis ensuite sur deux voies de ser- vice. CeUe operation etait dirigee, comme d'habitude, par l'homme d'equipe PilIer, que son chef Blanc avait charge de = III. Haftpßicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N°~. 117 cette fonction. Au moment ou le train se mettait en marche, Blanc monta sur la plateforme anterieure d'un des derniers wagons; comme il n'avait pas eu le temps avant de monter de lire l'inscription indiquant la destination de ce wagon, et placee a l'autre extremite, il se pencha, pour obtenir ce ren- seignement, en dehors du wagon en marche, le visage tourne vers Ja queue du train; e'est alors qu'en passant a l'aiguille N° 12, il fut atteint par la lanterne surmontant le disque, distante, a son bord exterieur, de 1 m09 cm. de la voie; il tomba si malheureusement qu'il eut les deux jambes broyees par les roues. Blane fut immediatement transporte a l'höpital du district, ou il subit le me me jour l'amputation des deux jambes, l'une au-dessus du genon et l'autre au-dessous. Blanc, estimant la compagnie de la Suisse Occidentale responsable du malheur survenu, actionna celle-ci en dom- mages-interets devant le Tribunal fMeral par memoire du 22 Juin 1882, mais par arret du 9 Septembre suivant, ee Tribunal se declara incompetent pour entrer en matiere sur la demande, aussi longtemps que les tribunaux cantonaux n'auraient pas statue d'abord en la cause. Par exploit du 26 Decembre 1882, Blanc fit assigner la Compagnie a l'audience du Trihunal de la Sari ne du 11 Jan- vier 1883, ou il coneIut a ce que eelle-ci soit condamnee avec dapens a lui payer Ia. somme de 30000 fr. a titre da dommages-interets. La compagnie dMenderesse coneIut a liberation pure et simple de Ia. demande, declarant exciper de l'imprudenee et de la faute, ainsi que de la violation du reglement, com- mises par Blanc. Statuant, Je Tribunal de la Sarine a admis Blane dans sa demande, en en reduisant toutefois les coneIusions a 12 000 francs. Les deux parties ayant appele de cette sentence, la Cour d'appel de Fribourg, par arret du 19 Octobre t883, modi- fiant, quant au chiffre alloue, le dispositif du jugement de premiere instance, a condamne la compagnie Suisse Occiden- 118 B. Civilreehtspflege. tale a payer a Blanc, a titre de dommages-interets, la somme de neuf mille francs, y eompris les montants dejil livres par elle au demandeur ensuite de l'accident. Ces deux jugements fondent l'aIloeation partielle des con- clusions de la demande sur le fait que l'aceident est du a la fau~e des deux parties, du demandeur qui s'est penehe, contralrement aux preseriptions reglementaires, hors d'un wagon en marche, et de la dMenderesse qui a contrevenu a une disposition de l'ordonnance federaIe sur l'unite teehnique des chemins de fer suisses du 9 Aout 1854, en ayant etabli la lanterne, cause de l' accident, a la distanee de 1 m09 seu- lement du bord exterieur de la voie, au lieu de i m20, exige par l'ordonnance susvisee. Sur ce dernier point, l'arret dont est recours fait ressortir qu' « en presenee des conditions » constatees dans les dispositions intervenues soit de la part » des ternoins appeles, soit de la part des medecins consuI- » tes relativement a la position qu'aurait reellement occupee » Blane an moment de l'aceident, et vu l'impossibiJite de » determiner exactement des lors la maniere dont il a pu » elre atteint par la lanteroe, on est en droit de se deman- » der si, dans le cas OU l'objet fixe eut ete plaee a Ia dis- » t~nce reglementaire, soit a H centimetres plus loin, l'ac- » eident se fUt produit dans les memas circonstanees et eut » eu les memes consequences; que, dans tous les cas, il est » permis d'affirmer que la violence du eboe a du etre ag- » gravee par le fait de l'eloignement insuffisanl de la lan- » terne et que Ia non-observation, sur ce point, de I'ordon- » nance federale sus-rappelee constitue une faute a la charge » de la compagnie, laquelle ne saurait des lors, et sous ce » rapport, invoquer en sa faveur les dispositions de rart. 2 » de la loi federale du 1. er J uillet 1. 875 sur la responsabilite J) des entreprises de ebernins de fer. » C'est contre cet arret que les deux parties ont recouru au Tribunal federal, par declarations du 8 Novembre 1.883 et conformement aux art. 29 et 30 de la loi sur l'organisa;ion judiciaire federale. Les dites parties reprennent leurs conclusions primitives. III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 20. 119 Slatuant sur ces faits el considerant en droit : 1.0 11 n'est point conteste que l'accident, cause du litige. ne se soit produit dans l'exploitation. L'espece est donc re- gie par I'art. 2 de la loi federale sur la responsabilite des entreprises de chemins de fer du pr Juillet 1.875, statuant que ces entreprises sont responsables pour le dommage resultant des accidents survenus dans l'exploitation et qui ont entraine mort d'homme ou lesions corporelles, a moins que l'entreprise ne prouve que l'accident est du soit a une force majeure, soit a la negligence ou a la faute des voya- geurs ou d'autres personnes non employees pour le trans- port, sans qu'il y ait eu faute imputable a l' entreprise, ou enfin que l'accident a tiM cause par la faute de celui-la meme qui a eM tue ou blesse. 2° La compagnie dMenderesse resiste a l'action qui Iui a. ete intentee en excipant de cette derniere disposition, attendu que, selon elle, l'accident serait du exclusivement a Ia faute de la victime, tandis que le demandeur I'attribue a la faute de la compagnie, soit a Ia circonstanee qu'il a ete occasionne par la trop grande proximite de la lanterne contre laquelle le cboc s' est produit. 3° En ce qui concerne la faute reprochee a la victime, il a ete constate comme le mentionne l'arret dont est reeours, que le reglement, ainsi que la circulaire du l er Novembre 1.874, affichee dans le local de l'equipe et dont Blanc avait eu communication, interdisent de la maniere la plus formelle aux employes de se pencher en dehors des wagons. La cir- culaire susdite porte entre autres que «Ies disques d'aiguille, » les poteaux, etc., generalement pI aces a hauteur d'homme » doivent etre evites avec le plus grand soin, » et que. }) dans tous les cas, les agents des trains circulant sur les » marcbepieds doivent s'effacer autant que possible et ne » jamais se pencber en debors, en raison des obstacles qu'ils » pourraient rencontrer. » Or le demandeur, - qui reconnait d'ailleurs que ceUe dMense, formulee dans l'interet de la securite des employes et a laquelle rien ne l'empeebait de se conformer. elait aussi 120 B. Civilrechtspflege. applicable aux wagons composant Ia « prolonge » - dllcIare lui-meme s'etre penche hors d'un wagon en marche et avoir henrte, en consequence de cet acte, contre l'objet fixe cause de l'accident. Le fai! d'avoir contrevenu ä. la susdite dMense constitue donc a la charge de la victime une faute, po ur aulant que ceUe contravention n'etait point necessitee ou justifiee par des circonstances particulieres, comme les besoins imperieux du service; or le demandeur n'a point etabli que les neces- sites de la manreuvre faite le 2i Juillet 1881 imposassent la posture dangereuse qu'i1 a cru devoir prendre en vue de lire l'affiche exterieure portant la destination du wagon. A supposer, en effet, que cette verification eut incomhe au demandeur, rien ne l'obligeait ä. y proceder d'une ma- niere aussi perilleuse; puisqlle, d'une part, il n'etait point prescrit, ni necessaire d'indiquer les voies de service sur lesquelles les wagons de la prolonge devaient elre diriges, avant que ceux-ci aient quitte Je train remorqueur, et que, d'autre part, Ja circonstance que ce train Mait parti avec cinq minutes de relard senlemenl n'Mait pas de nature a justifier aucune precipitation dans Ia manreuvre de gare. Mais ]a fante ainsi commise par Blanc, incontestable dans le cas ou l'execution de Ja dite manreuvre ]ui ent incomhe personneHement, emprunte une gravite plus grande au fai! qu'un. employe special, le sieur PilIer, qui se trouvaita son poste au moment de l'accident, avait ete prepose pat· Blanc lui-meme, avec l'assentiment du chef de gare, ä. l'operation sus-indiquee. Cet employe y vaquait, en effet, presque tou- jours seul, et il resulte de son temoignage qu'au moment de I'accident, iI ignorait Ia presenee de Blanc sur le train, et avait, avant de monter sur Jes wagons eomposant la prolonge, verifie leur destination. L'intervention du demandeur etait, des 10rs, inutile, et le fait de l'existenee d'une faute lourde a sa charge ne saurait faire l'objet d'aucun donte, d'aulant moins que, domicilie aRomont, Blanc avait une connaissance parfaite de la gare, et en partIculier de la lanterne N° 12, en plaee depuis quatorze mois. III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 20. 121 4° Il ressort toutefois des eirconstances dans lesquelles la catastrophe s'est produite, qu'une part de faute retombe egalement suda compagnie dMenderesse. L'art. 7 de l'ordonnanee sur l'unite technique des ehemins de rer suisses, du 9 Aont 1854, prescrit que les constructions et autres objets fixes pI aces aux abords des voies ordinaires doivent s'ecarter de 1 m95 au moins de raxe de la voie la plus rapprochee, soit de 1 m20 du bord exterieur du rail. Or il resulte des mesurages effeetues par les soins des instanees cantonales, que le bord exterieur de la lanterne, contre laquelle la victime a heurte, ne s' eloigne du rail qua de 1. m09, et que eet eloignement est des ]ors de 11 cm. in- ferieur a la distance reglementaire. Les contradictions des temoins sur la position oecupee par le corps de Blane lors de l'accident, et les divergences des appreciations des experts medicaux ne permettent pas, il est vrai, d'altribuer exclusivement la produetion de l'accident a cette infraetion a l'ordonnance susvisee : en d'autres termes, il n'est point demontre que le malheur ent ete evite si la lanterne se rut trouvee de 11 cm. plus eloignee; il est nean- moins incontestable que cette disposition des lieux etait de nature ä. augmenter notablement les chances d'un choc et a aggraver en tout cas les eonsequences d'une collision une fois produite; elle constitue donc un element de faute a la charge de la compagnie. ))0 Il suit de ce qui precede que l'accident arrive au sieur Blane est la eonsequenee d'un concours de fautes attribuables pour la part la plus considerable au dit demandeur, et pour une part moindre au fait de la compagnie dMenderesse; ceUe· concomitance de fautes dans une pareiIle proportion doit, ainsi que le Tribunal federaI. contrairement a la juris- prudence generalement suivie en Allemagne, l'a reconnU a diverses reprises, avoir pour eonsequenee, non point de li- berer la compagnie de la responsabilite qui lui ineombe aux termes de l'art. 2 de la loi du {er Juillet 1875 precitee, mais uniquement d'en attenuer les effets dans une mesure equi- lable, en ce sens qu'il y a lieu de tenir compte, dans la de- 122 B. Civilrechtspflege. termination de !'indemnite a. allouer au lese, de Ia negli- gence et de l'imprudence qui lui sont imputables. (Voy. am3ts du Tribunal federal du 10 Octobre 1879 en la cause Rohrer contre Jura-Beme, Recueil V, 584; Saglio, 10 Sep- tembre t880, ibidem VI, 449 et suivants.) Un semblable de- part des responsabiliMs n'a rien qui soH incompatible avec le prescrit de I'art. 2 sus-vise, et Ie Iegislateur federall'a de meme expressement admis dans Ia loi federale sur la res- ponsabilite civile des fabricants, du 25 Juin 1881, dont l'art. 5 § b dispose qne cette responsabilite sera equitablement reduite si une partie de la faute qui a provoque l'accident .est imputable a la victime. 6° En ce qui concerne 1a fixation de la dite indemnite, taquelle doit comprendre, - a teneur de l'art. 5 al. 3 de la loi susvisee, - les frais de guerison et le prejudice pecu- niaire que l'incapacite de travail, totale ou partielle, durable ou passagere, a cause a Ia personne blessee, il y a lieu~ en tenant compte du salaire que percevait le demandeur, du {ait que sa mutilation ne le rend pas incapable de tout tra- vaiJ, et vu en outre Ja part preponderante de faute qui Iui incombe, d'arreter a six mille francs les dommages-interets :auxquels la compagnie dMenderesse est tenue envers lui: ceUe somme represente, en effet, un peu plus du tiers du capitaI qui serail necessaire pour assurer au lese 1e service d'une rente viagere de mille francs par annee, correspectif de rentier du dommage subi par lui. Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce: L'arret rendu par la Cour d'appel du canton de Fri- bourg le 19 Octobre t883 est partiellement rMorme en ce sens que la somme a. payer par )a Compagnie des chemins de fer Suisse Occidenlale-Simplon au sieur Auguste Blanc, a. titre de dommages-interets, est reduite a six mille francs (6000 Cr.) Dans celle somme sont comprises Jes avances qua Blanc a reeues de la compagnie posterieurement 11. l'accident qui l'a Crappe. III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 21. 123 21. Urt~eH uom 2. ~ebtuar 1884 in ~ad)en ~el)mib gegen 3ura""metn.EuAetn'6a~n. A. Xlurel) Ud~eiI uom 9. inouember 1883 ~at bet 'Uvvella. nonß. unb staffation~90f beß stantonß mern (11. Gti\)ilabt~eilung) edannt: 1. Xler stläger @ottlieb ~d)mib ift mit feinem stragebege~ren aq &; ~ie. gegen ~auft &; ~te. A. ;I>te ~itma @5cc,»>atA unb ~ie. in }B~öcn 1ft @Hiubigerht bet stolleftibgei eUicc,aft ~auft &; ~ie. in .Bo~ngen auS 3»> ei ?mecc,fefn über 1894 ~t. 20 ~tS. unb 2188 ~r. 20 ~tS. nebft .Bin~ unb stoften. DCad;bem bie id)u{bnetiicc,e nad)~er in ston- furS gefallene @efellfd)aft erfolgloS auggettieben \,,~rben »>at, leitete bie ~itma @5d)»>atb &: ~ie. gegen bie beiben i:~eiI~aber betreIben 30~anneS ~auft unb 3. $fifter l'etfönltd), bie »>ed)fer· xed)tlicc,e }Betreibung ein. 30~anneS ~auft bertritt bie .Buliirfig- feit ber »>ed)fefred)tfid)en metreibung unb eS »>urbe »>idlid) burd) @ntfd)eibung ber 3uftiöbitefdon beS stantonS &argau bom 1. mObember 1883 Die eingeleitete ~ed)felbetteibung aufge~o= 6en, »>eH 3. ~auft unb 3. $fifier im SJanbdStegifter nicc,t eingetragen feien unb tomi! bie geie§lid)en morfd)riften über ?med)fele~efution auf fte feine &Il»>enbung finben; eingetragen fei nur bie stolleftibgefellfd)aft ~auft &: ~ie. ge»>cfen unb biefe fci in ~olgc beß eingetretenen stonfurfeS aufgeHift unb im SJan. belSregiftet gelöfd)t »>orben. ;I>icfe @ntfd)eibllng »>urbe bom ~egietllngsmt~e beS stantonS &arg(tU am 28. mObemljer 1883 beftäHgt. B. munme~r ergriff bie ~irma @5d}»>arA &: ~ie. ben ftaatS~ red)tnd}en ffiefutS an baS munbeßgetid)t mit ber }Be~aui1tung, bie angefod)tene @ntfd)eibung betIe§e ben &tt. 720 beß dbge orfen feien unb eg für oie .Bufäiftgfeit Der m3ed)fere~e' lution nid)t barauf anfomme, ob -Semanb öUt .Beit bet @in· leitung ber }Betreibung, f~nbetn ob er 3m .Beit ber Ueljetna~me ber ~ed)ferobngation im SJanbdgregifter eingetragen gewefen lei. @bentuell, fitt Den ~all, bau bag }Bunbeggerid)t einen ftaatS' red)tnd)en ffieflltS Md} m:rt. 59 beS }Bunbeßgefe§e~ bhr Dtga· ntfatton ber munbeSted)tS\>~ege ars unöufiifftg erad)ten follte, edfärt bie j)Murrentin bie ~eiterAie~uug an baS munbeSgerid)t gemäu m:rt. 29 unb 30 beS dth:ten munbe~gefe§eS. ®ie ftellt x - 1884 10",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010140.pdf,,,[],2026-03-03T14:05:54.878465+00:00,,,,,c608c34887632612097537bf05d3d3e302cc870ccb68d6e6449c3c561a47cbbe,1,12094,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_145,bge,CH,,10_I_145,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 145,Öffentliches Recht,,,,,"25. Urtheil vom 25. Januar 1884 in Sachen Schwarz & Cie. gegen Faust & Cie. A. Die Firma Schwarz und Cie. in Bozen ist Gläubigerin der Kollektivgesellschaft Faust & Cie. in Zofingen aus zwei Wechseln über 1894 Fr. 20 Cts. und 2188 Fr. 20 Cts. nebst Zins und Kosten. Nachdem die schuldnerische nachher in Kon¬ kurs gefallene Gesellschaft erfolglos ausgetrieben worden war, leitete die Firma Schwarz & Cie. gegen die beiden Theilhaber derselben Johannes Faust und I. Pfister persönlich, die wechsel¬ rechtliche Betreibung ein. Johannes Faust bestritt die Zulässig¬ keit der wechselrechtlichen Betreibung und es wurde wirklich durch Entscheidung der Justizdirektion des Kantons Aargau vom 1. November 1883 die eingeleitete Wechselbetreibung aufgeho¬ ben, weil I. Faust und J. Pfister im Handelsregister nicht eingetragen seien und somit die gesetzlichen Vorschriften über Wechselexekution auf sie keine Anwendung finden; eingetragen sei nur die Kollektivgesellschaft Faust & Cie. gewesen und diese sei in Folge des eingetretenen Konkurses aufgelöst und im Han¬ delsregister gelöscht worden. Diese Entscheidung wurde vom Regierungsrathe des Kantons Aargau am 28. November 1883 bestätigt. B. Nunmehr ergriff die Firma Schwarz & Cie. den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit der Behauptung, die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 720 des eidge¬ nössischen Obligationenrechtes, da nach diesem Artikel auch die Theilhaber einer Kollektivgesellschaft persönlich der Wechselstrenge unterworfen seien und es für die Zulässigkeit der Wechselexe¬ kution nicht darauf ankomme, ob Jemand zur Zeit der Ein¬ leitung der Betreibung, sondern ob er zur Zeit der Uebernahme der Wechselobligation im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Eventuell, für den Fall, daß das Bundesgericht einen staats¬ rechtlichen Rekurs nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege als unzulässig erachten sollte, erklärt die Rekurrentin die Weiterziehung an das Bundesgericht gemäß Art. 29 und 30 des citirten Bundesgesetzes. Sie stellt X — 1884 den Antrag: Es seien in Aufhebung des Entscheides des aar¬ gauischen Regierungsrathes vom 28. November 1883 die vom Tit. Bezirksamt Zofingen am 11. Oktober 1883 ertheilten Wechselvollstreckungsbewilligungen zu bestätigen, unter Kosten¬ folge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Es muß vorab von Amtswegen geprüft werden, ob in casu eine Beschwerde an das Bundesgericht überhaupt statt¬ haft sei. 2. Was nun den in erster Linie von der Rekurrentin einge¬ legten staatsrechtlichen Rekurs gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege anbelangt, so ist der¬ selbe als unzulässig zu erachten. Denn die Beschwerde rügt, daß in einem privatrechtlichen Verfahren, d. h. im Vollstreckungs¬ verfahren für eine eivilrechtliche Forderung, eine Bestimmung des eidgenössischen Obligationenrechtes unrichtig angewendet wor¬ den sei. Nun ist aber wegen unrichtiger Anwendung privatrecht¬ licher Bestimmungen des eidgenössischen Rechts im Civilprozesse und Vollstreckungsverfahren ein staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft; es ist vielmehr in dieser Richtung nur die civilrechtliche Weiterziehung nach Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege unter den dort angegebenen Voraussetzungen zulässig (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Baumgartner, vom 23. Juli 1883, Erw. 1; in Sachen Schärer & Cie., vom 27. Oktober 1883, Erw. 5). Denn der Wille des eidgenössischen Gesetzgebers ging offenbar dahin, das Bundesgericht rücksichtlich der An¬ wendung des eidgenössischen Privatrechtes im Civil¬ prozesse und Vollstreckungsverfahren lediglich als Oberinstanz gegenüber kantonalgerichtlichen Endurtheilen in Rechtsstreitig¬ keiten, bei denen der Streitwerth 3000 Fr. übersteigt, einzu¬ setzen, wogegen irgendwelche weitergehende Kompetenz desselben, sei es gegenüber von gerichtlichen Endurtheilen in Streitigkeiten von geringerem Streitwerthe, sei es gegenüber von richterlichen oder administrativen Verfügungen im Vollstreckungsverfahren und dergleichen nicht begründet werden wollte. 3. Die eventuell eingelegte Weiterziehung gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts¬ pflege ist ebenfalls unzulässig, da die Beschwerde sich nicht gegen ein gerichtliches Endurtheil richtet. Da es sonach an einem in casu zutreffenden gesetzlichen Rechtsmittel fehlt, so kann das Bundesgericht wegen mangelnder Kompetenz auf die Be¬ schwerde nicht eintreten, obschon durchaus nicht zu verkennen ist, daß für Fälle der vorliegenden Art ein Rechtsmittel, wodurch dem Bundesgericht die Möglichkeit des Einschreitens zu Auf¬ rechterhaltung der einheitlichen Anwendung des eidgenössischen Rechtes gegeben würde, zweckmäßig, ja nothwendig wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010145.pdf,,,[],2026-03-03T14:05:56.367079+00:00,,,,,aa27f5d7644e780e7cfb3e0fe8065aa1778a5d5d3f74dd13df655fb256fd219d,1,4913,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_147,bge,CH,,10_I_147,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 147,Öffentliches Recht,,,,,"26. Urtheil vom 15. Februar 1884 in Sachen Luzern gegen Uri. A. Am 28. Oktober 1826 schlossen die Stände Luzern, Uri, Basel, Solothurn und Tessin ein Konkordat zum Zwecke der Fahrbar¬ machung der Straße von Basel über den St. Gotthard bis an die italienische Grenze. Durch dieses Konkordat übernahm der Kanton Uri die Verpflichtung, die Straße von Flüelen bis Am¬ steg so zu korrektioniren, daß sie wenigstens die Breite der Bergstraße habe und ohne Vorspann befahren werden könne, und die Straße von Göschenen bis an die Tessinergrenze ganz neu und zwar nach Anlage und Anweisung des Landammanns Meschini zu erbauen. Um den Kanton Uri in den Stand zu setzen, die durch dieses Konkordat übernommenen Bauverflich¬ tungen erfüllen zu können, schlossen die Kantone Luzern und Uri am 24. März 1827 einen Gesellschaftsvertrag ab, aus welchem folgende Bestimmungen hervorzuheben sind: „§ 1. Die Straße von Göschenen bis und mit Inbegriff des „Urserenloches, und von Hospital bis an die Grenzen des Kan¬ „tons Tessin mit Inbegriff der Brücke von Hospital, was die „erste Erbauung betrifft, soll auf gemeinschaftliche Kosten von den „löblichen Ständen Luzern und Uri unternommen und nach dem „Plan und den Vorschriften des Herrn Landammann Meschini „unter Vorbehalt allfälliger Modifikationen ausgeführt werden. „§ 3. Sobald diese Straße ausgemarcht ist und sich in einem „kollaudablen Zustande befindet, soll sie vom Stand Uri zum „künftigen Unterhalt übernommen werden.....“ „§ 4. Die Herbeischaffung der für obigen Straßenbau be¬ „nöthigten Gelder werden durch Aktien vom löblichen Stande „Uri unter den Garantien aufgenommen, wie sie in dem im „Jahre 1819 gemachten Anleihen von 240,000 Schweizer=Fran¬ „ken enthalten sind. „Diese vom Kanton Uri aufgenommenen Gelder hingegen, „übernehmen die beyden löblichen Stände Luzern und Ury auf „ihre gemeinschaftliche Rechnung, und gewährleisten dieselben „gegen einander durch wechselseitige Solidarität, so daß die in „den Aktien enthaltenen Garantie=Bedingnisse den Grundsatz „dieser wechselseitigen Solidarverpflichtung keineswegs schwächen „sollen. „§ 8. Sobald der Bau vollendet und die Straße vom Kan¬ „ton Ury wird übernommen sein, soll auf obige Art eine desi¬ „nitive Abrechnung geschlossen und der allfällige Saldo in eine „Tilgungskasse übertragen werden. „§ 9. In die Tilgungskasse fließt der jährliche reine Ertrag „des neu zu bewilligenden Zolls, und wird dieselbe jährlich mit „Inbegriff des Zollertrags von den beiden löblichen Ständen „Luzern und Ury zu gleichen Theilen bis auf die Summe von „20,000 Fr. gespiesen werden. „§ 10. Aus der Tilgungskasse werden allfoderst die Interessen „der angelehnten Gelder bezahlt und dann aus dem jährlichen „Saldo soviele Aktien abgestoßen, als es treffen mag. „§ 11. Nachdem die Schuld der aufgenommenen Gelder mit „Zins und Kapital wird bezahlt seyn, fahren beyde löblichen „kontrahirenden Stände fort, auf die gleiche Art den Zoll für „sich zu beziehen, bis sie ebenfalls für ihre an die Tilgungs¬ „kasse gemachten Einschüsse und Interesse à 4% werden bedeckt „seyn."" „§ 27. Sollten sich zwischen den beyden kontrahirenden löbl. „Ständen über den gegenwärtigen Vertrag Anstände ergeben, so „ist man beyderseits damit einverstanden, daß zur daherigen „Entscheidung der Geheime Rath des hohen Standes Bern „erbethen werde, welcher Entscheid dann von beyden Theilen „als definitiv anerkannt und unverbrüchlich befolgt werden „solle."" Am 13. August 1827 bewilligte die eidgenössische Tagsatzung dem Kanton Uri, wie dies schon in dem Konkordate vom 28. Ok¬ tober 1826 vorgesehen worden war, zum Zwecke der Fahrbar¬ machung der Straße von Göschenen aufwärts bis an die Grenze des Kantons Tessin den Bezug verschiedener Zoll= und Weg¬ geldgebühren, mit der Bestimmung, daß der Bezug dieser Ge¬ bühren mit Fahrbarmachung der Straße beginnen und so lange fortdauern solle, „bis sowohl Kapital und Zinse der für die „Straße von Göschenen bis und mit Inbegriff des Urnerloches und „von und mit Inbegriff der Brücke zu Hospital bis an die „Grenze des Kantons Tessin verwendeten Summen, eingerech¬ „net die jährlichen Zuschüsse in eine diesfallsige Tilgungskasse „sammt deren Interessen, getilgt sein werden.“ Nach Tilgung dieser Ausgaben höre der Bezug der bewillig¬ ten neuen Gebühren auf. B. Auf Grund des Konkordates vom 28. Oktober 1826 und des zwischen Uri und Luzern abgeschlossenen Gesellschaftsver¬ trages vom 24. März 1827 wurde der Bau der Gotthardstraße ausgeführt und es wurden die von der eidgenössischen Tagsatzung bewilligten Zölle vom Kanton Uri bezogen und gemäß dem Gesellschaftsvertrage vom 24. März 1827 zu Gründung und Speisung einer Tilgungskasse verwendet. Nachdem durch die Bundesverfassung vom 12. September 1848 das Zollwesen zur Bundessache erklärt worden war, kam zwischen dem Kanton Uri und dem schweizerischen Bundesrath am 17. Dezember 1849 ein, in der Folge beidseitig von den zuständigen Behörden rati¬ fizirter, Zollauslösungsvertrag zu Stande, welcher bestimmte, daß vom Tage des Bezuges der neuen schweizerischen Grenz¬ zölle an der Bezug von Waaren= und Viehzöllen, Weggeldern und dergleichen durch den Kanton Uri aufhören solle (Art. 1) wogegen der Bund demselben für die Aufhebung dieser Gebüh¬ ren eine jährliche, in vier Terminen zahlbare Entschädigung von 54,000 Fr. in groben Silbersorten zu bezahlen habe. (Art. 2.) Art. 3 dieses Zollauslösungsvertrages bestimmt: „Die Bezah¬ „lung obstehender vier Jahrestermine findet unter nachfolgenden „nähern Bestimmungen statt: „a. 22,000 Fr. jährlich auf unbeschränkte Zeit. „b. 17,000 Fr. ebenfalls jährlich bis zur gänzlichen Amor¬ „tisation der für die Fahrbarmachung der Straße von Gösche¬ „nen aufwärts aufgewendeten Summen nach Inhalt des Tag¬ „satzungsbeschlusses vom 13. August 1827 „c. 15,000 Fr. ebenfalls jährlich bis 1. Dezember 1864 für „Tilgung des für die Fahrbarmachung der Straße von Flüelen „bis Göschenen aufgewendeten Baukapitals. „Nach Verfluß obiger Zeitbestimmungen hören die sub b „und c auf beschränkte Zeit festgesetzten Vergütungen auf. Dabei „bleibt aber dem Stand Uri das Recht unbenommen, seiner „Zeit für die Fortdauer dieser sonst erlöschenden Vergütungen an „Weggeldern bei den zuständigen Bundesbehörden einzukommen. Gemäß der Schlußbestimmung dieses Vertragsartikels wendete sich der Kanton Uri am 11. Mai 1864 mit dem Gesuche an die Bundesbehörden, es möchte ihm der Fortbezug der vertragsmäßig auf 31. Dezember 1864 wegfallenden 15,000 Fr. der Zollent¬ schädigung auf weitere 10 Jahre bewilligt werden. Durch Ver¬ trag vom 28. November 1864 kam hierauf zwischen dem Bun¬ desrathe und dem Kanton Uri folgende, am 16. Dezember 1864 von der Bundesversammlung genehmigte, den Zollauslösungs¬ vertrag vom 17. Dezember 1849 theilweise modifizirende Ueber¬ einkunft zu Stande, wodurch die gesammte Zollentschädigung in Einer Summe ausgesetzt und auf unbeschränkte Zeit zuge¬ sichert wurde: „Art. 1: Der Bundesrath verpflichtet sich, nach „Anleitung des Art. 26 der Bundesverfassung dem Kanton Uri „für die Aufhebung aller seiner Zölle, Weg= und Brückengelder „und übrigen Gebühren, wie dieselben durch den Zollauslösungs¬ „vertrag vom 17. Dezember 1849 beseitigt worden sind, jährlich „die Summe von 72,500 Fr. in vier Terminen und gesetzlichen „Geldsorten zu bezahlen. Art. 2: Die Art. 2 und 3 des Zoll¬ „loskaufsvertrages sind aufgehoben; die übrigen Bestimmungen „jenes Aktenstückes bleiben dagegen in voller Kraft.“ C. Unter der Herrschaft dieser gesetzlichen und vertragsmäßigen Bestimmungen legte der Kanton Uri an Stelle des Zollertrages jeweilen alljährlich den Betrag von 17,000 Fr. a. W. (gleich 24,285 Fr. 71 Cts. n. W.) von der ihm zukommenden Zoll¬ entschädigung in die durch den Gesellschaftsvertrag vom 24. März 1827 vorgesehene Tilgungskasse für die Baukosten der Straße Göschenen=Tessinergrenze (obere Gotthardstraße). Nachdem da¬ gegen im Jahre 1875 die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 in Wirksamkeit getreten war, entstand zwischen den Kantonen Luzern und Uri ein Anstand über die Verrechnung dieser Bau¬ kosten. Der Kanton Uri stellte nämlich in die von ihm übungs¬ gemäß darüber abgelegte Rechnung für 1875 keine Leistung des Bundes als Einnahme ein, weil durch Art. 30 der Bundes¬ verfassung von 1874 die bisher dem Kanton bezahlten Zollent¬ schädigungen aufgehoben worden seien; die Rechnung ergab dem¬ nach einen Passivsaldo von 24,077 Fr. 13 Cts., dessen hälftige Deckung der Kanton Uri vom Kanton Luzern verlangte. Der Regierungsrath des Kantons Luzern dagegen verweigerte die Anerkennung dieser Rechnung und verlangte, daß auch für 1875 und die folgenden Jahre, wie zuvor, eine Summe von 24,285 Fr. 71 Cts. als Zuschuß des Bundes der Tilgungskasse gutgeschrie¬ ben werde, indem er von der Anschauung ausging, daß in der durch Art. 30, Alinea 3 der Bundesverfassung von 1874 dem Kanton Uri als einem der vier Alpenkantone „mit Rücksicht auf seine internationalen Alpenstraßen“ vom Bunde ausnahmsweise zugesicherten jährlichen Entschädigung von 80,000 Fr. die Zoll¬ entschädigung für die aufgehobenen Zoll= und Weggelder auf der obern Gotthardstraße noch fortbestehe. Diese Differenz dauerte auch in den folgenden Jahren fort, so daß von 1875 an keine der vom Kanton Uri aufgestellten Gemeinschaftsrechnungen für die obere Gotthardstraße mehr vom Kanton Luzern genehmigt wurde. D. In Folge dieser Differenz trat der Kanton Luzern mit Schriftsatz vom 30. Juni/20. Juli 1882 beim Bundesgerichte klagend auf; er stellt die Rechtsbegehren: I. Beklagtschaft habe die fortdauernde Gültigkeit des Ver¬ trages vom 24. März 1827, die Erbauung der obern Gott¬ hardstraße betreffend, anzuerkennen. II. Sie habe ferner anzuerkennen, daß der Kanton Luzern die am Ende dieser Rechtsschrift spezistzirte Summe von 148,170 Fr. 41 Cts. in die im gedachten Vertrage vorgesehene Tilgungskasse einbezahlt habe. III. Sie habe auch anzuerkennen, daß sie pflichtig sei, aus der in der bestehenden Bundesverfassung, Art. 28 vorgesehenen mit Rücksicht auf die internationale Gotthardstraße gewährten Entschädigung des Bundes im Belaufe von 80,000 Fr. einen Theilbetrag von 24,285 Fr. 71 Cts. in der Gemeinschaftsrech¬ nung pro 1875, die Bauschuld der obern Gotthardstraße betref¬ fend, als Einnahme einzustellen. IV. Sie habe ferner anzuerkennen, daß sie dieselbe Verpflich¬ tung auch pro 1876 und weiter für so lange auf sich habe, bis die Klägerin für ihre Einzahlungen in die Tilgungskasse im Betrage von 148,170 Fr. 41 Cts. nebst Zinsen à 4% befrie¬ digt sein wird. V. Die Kosten dieses Rechtsstreites seien der Beklagtschaft zu überbinden. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Differenz zwischen den Parteien bestehe darin, daß der Kanton Uri vom Kanton Luzern für 1875 und die folgenden Jahre die hälftige Bezahlung des angeblich in der Gemeinschaftsrech¬ nung für die obere Gotthardstraße sich ergebenden Passivsaldos verlange, während der Kanton Luzern eine daherige Schuldpflicht bestreite und gegentheils seinerseits positive Forderungen stelle. Der Kanton Luzern habe nämlich mit Hinsicht auf den Gesell¬ schaftsvertrag vom 24. März 1827 seit dem Jahre 1831 jähr¬ liche Zuschüsse in die Tilgungskasse gemacht, welche sich bis zum Jahre 1875 ohne Zinsberechnung auf 148,170 Fr. 41 Cts. belaufen. Er verlange nun, daß der Kanton Uri gemäß Art. 11 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet werde anzuerkennen, daß ein Bundesbeitrag von jährlich 24,285 Fr. 71 Cts. auf so lange in die Gemeinschaftsrechnung gestellt werde, bis nach Tilgung der ursprünglich kontrahirten Bauschuld auch der Kan¬ ton Luzern für seine Einschüsse von 148,170 Fr. 71 Cts. und Zins à 4% gedeckt sein werde. Die rechtliche Begründung dieser Ansprüche liege in Folgendem: Es sei unbestreitbar und übri¬ gens auch vom Kanton Uri niemals bestritten worden, daß letzterer nach dem Gesellschaftsvertrage von 1827 verpflichtet gewesen sei, die ihm unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1848 vom Bunde ausbezahlte Zollentschädigung in ent¬ sprechendem Betrage, ebenso wie früher die direkten auf der obern Gotthardstraße erhobenen Zolleinnahmen, zu Verzinsung und Amortistrung der Baukosten dieser Straße zu verwenden und demnach in die vertragsmäßige Tilgungskasse einzuwerfen. An dieser Verpflichtung sei durch die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 nichts geändert worden. Denn die dem Kanton Uri durch Art. 30 Al. 3 dieser Bundesverfassung zugesicherte jährliche Entschädigung von 80,000 Fr. sei ihm mit der bewu߬ ten Zweckbestimmung zugewendet worden, ihm für die Kosten des Unterhaltes der Gotthardstraße und der Verzinsung und Amortisation des für dieselbe aufgewendeten Baukapitals Hülfe zu leisten; sie erscheine als ein Aequivalent der unter der Herr¬ schaft der Verfassung von 1848 ausgerichteten vertraglichen Zollentschädigungen gerade so wie diese ihrerseits ein Aequiva¬ lent für die früher bezogenen Zölle und Weggelder gewesen seien. Dies ergebe sich zur Evidenz aus der Entstehungsgeschichte des Art. 30 cit. Allerdings sei ursprünglich von der nationalräth¬ lichen Verfassungskommission in dem Verfassungsentwurfe vom 19. April 1871 nur eine Entschädigung an die Alpenkantone für die Unterhaltungskosten der internationalen Alpenstraßen in Aussicht genommen worden; allein in dem spätern Verlaufe der Berathungen sei dieser Standpunkt aufgegeben und insbesondere in dem für die schließliche Feststellung des Verfassungstextes maßgebenden Berichte des Bundesrathes vom 31. Januar 1872 die Entschädigung mit Rücksicht auf die Ausgaben für Unterhalt, Amortisation und Verzinsung des Baukapitals der internatio¬ nalen Alpenstraßen festgestellt worden. Auch zu einer Vermin¬ derung des der vertragsmäßigen Tilgungskasse zuzuwendenden Theilbetrages der Zollentschädigung gegenüber dem bis 1875 nach dem Zollauslösungsvertrage von 1849 geltenden Betrage von 17,000 Fr. a. W. liege kein Grund vor, da Uri seit dem Jahre 1874 an Stelle der früheren Zölle ein größeres Aequi¬ valent (80,000 Fr. gegen 72,500 Fr.) beziehe, als zur Zeit der Geltung der 1848er Verfassung. E. In seiner auf diese Klageschrift verstatteten „Vernehm¬ lassung und Widerklage“ macht der Kanton Uri im Wesentlichen geltend: Das Bundesgericht sei, mit Rücksicht auf die in Art. 27 des Vertrages vom 24. März 1829 enthaltene Schiedsgerichts¬ klausel nicht kompetent. In der Sache selbst sei die Klage prin¬ zipiell unbegründet. Aus Art. 30 der Bundesverfassung könne ein privatrechtlicher Anspruch des Kantons Luzern nicht abge¬ leitet werden, um so weniger, als ja dieser Kanton dort gar nicht genannt sei, sondern ausschließlich dem Kanton Uri eine Entschädigung zugesichert werde. Die Entschädigung, welche dem Kanton Uri durch Art. 30 gewährt werde, habe nicht den Charakter einer Zollentschädigung, sondern qualifizire sich als eine Entschädigung für noch fortdauernde Leistungen des Kantons für internationale Alpenstraßen resp. deren Unterhalt; zu diesen internationalen Alpenstraßen gehöre nicht nur die St. Gotthard¬ straße, sondern auch die Furka=, Oberalp= und Axenstraße, welche der Kanton bedeutende Leistungen zu machen habe. Die Behauptung der Klägers, daß die fragliche Entschädigung dem Kanton Uri für Unterhalt der obern Gotthardstraße und Ver¬ zinsung und Amortisation des für dieselbe aufgewendeten Kapi¬ tals gewährt werde, oder daß in dieser Entschädigung eine Amortisationsquote inbegriffen sei, sei unerweislich; sie ergebe sich nicht aus dem Verfassungstext. Maßgebend aber sei einzig der Text der Verfassung und nicht gelegentliche bei Vorberathung derselben gefallene Aeußerungen. Aus dem Texte der Verfassung, insbesondere aus den Worten „in Würdigung aller Verhältnisse“ aber ergebe sich, daß einzig Rücksichten auf den Kanton Uri nicht solche auf den Kanton Luzern, bei Aussetzung der Ent¬ schädigung obgewaltet haben für letztere sei irgendwelche detail¬ lirte Zweckbestimmung in der Verfassung nicht angegeben und es sei auch nicht ein Theil derselben zeitlich begrenzt, wie nothwendig der Fall sein müßte, wenn dieselbe theilweise zur Amortisation von Bauschulden gegeben würde. Hiemit stimme überein, daß der Bundesrath bei Uebermittlung der Quartal¬ zahlungen auf fragliche Entschädigung in den bezüglichen Be¬ gleitschreiben und Quittungsformularen jeweilen angebe, daß die Entschädigung „für Unterhalt internationaler Alpenstraßen“ geleistet werde. Auch in der Verfassungsberathung übrigens sei dieser Anschauung Ausdruck gegeben, insbesondere der anfänglich gebrauchte Ausdruck „Zollentschädigung“ gestrichen worden. Daraus folge, daß der Kanton Uri nicht pflichtig sei, eine be¬ stimmte Quote der Entschädigung von 80,000 Fr. in die Til¬ gungskasse der obern Gotthardstraße einzuwerfen. Eventuell wäre ein allfällig in die Tilgungskasse einzuwerfender Theilbetrag nicht auf 17,000 Fr. a. W. zu bestimmen, sondern wäre dessen Höhe durch Sachverständige zu ermitteln mit Rücksicht auf die Kosten des Unterhaltes der internationalen Alpenstraßen, die noch resttrende Bauschuld der untern Gotthardstraße u. s. w. Dagegen sei der Kanton Luzern vertraglich verpflichtet, die in Folge des Wegfalls der Zollentschädigung in der Gemeinschaftsrechnung der obern Gotthardstraße sich ergebenden Defizite hälftig zu tragen, und habe derselbe hiefür, für die Zeit von 1875 an, einen Betrag von 97,497 Fr. 7 Cts. nebst Zins à 5% seit Einreichung e Widerklage zu bezahlen. Demnach werde beantragt: I. Das Tit. Bundesgericht sei mit Rücksicht auf § 27 des zwischen Luzern und Uri unterm 23. März 1827 abgeschlossenen, in der Mehrzahl seiner Bestimmungen auch heute noch rechts¬ gültigen Gesellschaftsvertrages, zu Anhandnahme und Beurthei¬ lung des Klagebegehrens nicht kompetent, unter grundsätzlicher Festhaltung, daß die zwischen Luzern und Uri diesfalls obwal¬ tenden Anstände und Streitigkeiten auf schiedsrichterlichem Wege auszutragen seien. Für den Fall erklärter Zuständigkeit: II. Das klägerische Rechtsbegehren sei prinzipiell als unbe¬ gründet abzuweisen und zu erkennen, daß die Beklagtschaft nicht pflichtig sei, aus der durch die bestehende Bundesverfassung, Art. 30 (nicht Art. 28, wie die Klage irrthümlich allegirt) normirten, mit Rücksicht auf die internationalen Alpenstraßen und in Würdigung aller Verhältnisse gewährten Bundesent¬ schädigung im Belaufe von 80,000 Fr. einen Quottheil von 24,285 Fr. 71 Cts. in die Gemeinschaftsrechnung, die Bau¬ schuld der obern Gotthardstraße betreffend, von 1875 an, als Einnahme einzustellen. III. Die rekonventionell geltend gemachte Forderung der Regierung von Uri sei grundsätzlich gutzuheißen und die Klä¬ gerin und Widerbeklagte demgemäß zu verhalten, die von der Beklagten und Widerklägerin gelegten Rechnungen, die Verzin¬ sung und Amortisation der Bauschuld der obern Gotthardstraße betreffend, als richtig und rechtsverbindlich anzuerkennen. IV. Die Klägerin und Widerbeklagte sei im Fernern pflichtig zu erklären, an die Beklagte und Widerklägerin, nach Inhalt der diesfalls maßgebenden Bestimmungen des mehrerwähnten Vertrages vom 23. März 1827, einen Betrag 97,497 Fr. 91 Cts. nebst Zins zu 5 % vom 1. Jauuar 1883 an, laut Ergebniß der bezüglichen Rechnungsstellung zu bezahlen. V. Die Kosten dieses Prozesses sind der Klägerin und Wider¬ beklagten zu überbinden. Eventuell für den Fall, daß das Bundesgericht in grund¬ sätzlicher Billigung des klägerischen Standpunktes den Kanton Uri pflichtig erklären würde, einen bestimmten Theilbetrag der ihm gewährten Bundessubvention von 80,000 Fr. in die Ge¬ meinschaftsrechnung von 1875 an als Einnahme einzustellen: VI. Es sei die Höhe dieses Theilbetrages durch Sachverstän¬ dige auszumitteln und derselbe jedenfalls auf eine wesentlich niedrigere Quote festzusetzen, als die von der Klägerin bean¬ spruchte, im Belaufe von 24,285 Fr. 71 Cts. VII. Es sei die Verpflichtung der Beklagtschaft zur Einwer¬ fung eines jährlichen Einschusses in die Tilgungskasse des obern Gotthardstraßenbaues jedenfalls nicht unbedingt zu statuiren, bis die Klägerin für ihre frühern Einzahlungen in diese Tilgungskasse im Betrage von 148,170 Fr. 41 Cts., genauerer Ausweis immerhin vorbehalten, — nebst Zinsen zu 4 % vollständig befriedigt sein wird, sondern in der Weise zu beschränken, daß eine solche Verpflichtung dahin fallen muß, wenn in Folge einer Verfassungsrevision die Entschädigung von 80,000 Fr. dem Kanton Uri ganz oder theil¬ weise entzogen werden sollte, unter Festhaltung, daß in diesem Falle die Klägerin und Widerbeklagte den ihr auffallenden heil des Defizites der bezüglichen Rechnung aus eigenen titteln zu bestreiten habe. VIII. Es feien im Falle der Gutheißung der Rechtsbegehren VI und VII die Rechtskosten gegenseitig zu kompensiren. F. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Mit Eingabe vom 15. Sep¬ tember 1883 bestreitet der Kläger auch die Begründetheit der vom Instruktionsrichter zu gemeinsamer Behandlung zugelassenen Widerklage, eventuell den Zinsfuß zu 5 ¼, und verlangt, daß die Ausrechnung über die widerklägerische Forderung den Par¬ teien zu außergerichtlicher Behandlung überlassen werde, wo¬ gegen der Beklagte und Widerkläger beantragt, daß auch über die Widerklage im gegenwärtigen Verfahren ein abschließendes Urtheil gefällt werde. G. Im Beweisverfahren erklärte der Beklagte, auf den von ihm angebotenen Sachverständigenbeweis verzichten zu wollen und damit einig zu gehen, daß über die Höhe der vom Be¬ klagten einzuwerfenden Tilgungsquote eventuell das richterliche Ermessen entscheide. H. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Beklagte, auf die von ihm aufgeworfene Einrede des Schiedsvertrages ver¬ zichten zu wollen; im Uebrigen halten beide Parteien die ge¬ stellten Anträge unter eingehender Begründung aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Einwendung, daß über die Klage nicht vom Bundes¬ gericht, sondern von einem Schiedsgericht zu erkennen sei, ist vom Beklagten bei der heutigen Verhandlung fallen gelassen worden; es ist somit, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Kompetenz des Bundesgerichtes ohne Zweifel vorliegen, ohne weiters auf die materielle Prüfung der Sache einzutreten. 2. Durch den Vertrag vom 23./24. März 1827 ist zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältniß, und zwar, wie nach den Bestimmungen des Vertrages nicht zweifelhaft sein kann, eine gemeine Gesellschaft zum Zwecke des Baues der obern Gotthardstraße (von Göschenen bis zur Tessinergrenze) auf ge¬ meinsame Kosten, sowie zum Zwecke der Verzinsung und Amor¬ tisation des, sei es auf dem Anleihenswege, sei es durch Vor¬ schüsse der Kontrahenten, beschafften Baukapitals aus den Ge¬ sellschaftseinnahmen begründet worden. Als Gesellschaftseinnahmen, welche das geschäftsführende Mitglied der Gesellschaft, der Kan¬ ton Uri, zu dem Gesellschaftszweck zu verwenden verpflichtet ist, erscheinen nach dem Vertrage in erster Linie die Erträgnisse der dem Kanton Uri von der Tagsatzung diesbezüglich zu be¬ willigenden Zölle. (Art. 9, 10 und 11 des Vertrages.) Die Klage stützt sich nun darauf, daß die dem Kanton Uri durch Art. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 vom Bunde zugesicherte jährliche Entschädigung von 80,000 Fr. in verhält¬ nißmäßigem Betrage in gleicher Weise wie früher die Zoll¬ bezüge und die unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1848 für dieselben ausbezahlten Zollentschädigungen zu Tilgung der Baukosten der obern Gotthardstraße, also zu Gesellschafts¬ zwecken, bestimmt sei, und mithin vom Beklagten hiezu, d. h. zu Speisung der vertragsmäßigen Tilgungskasse mit 17,000 Fr. a. W. p. a. verwendet und demgemäß insoweit in die Ge¬ meinschaftsrechnung der Gesellschaft als Einnahme eingestellt werden müsse. 3. Die Klage qualisizirt sich somit als eine Klage aus Gefellschaftsvertrag (actio pro socio) und es erscheint also die Einwendung des Beklagten, daß die Klage sich nicht auf einen privatrechtlichen Titel, sondern auf Art. 30 der Bundesverfas¬ sung, aus welchem der Kanton Luzern für sich einen Anspruch offenbar nicht ableiten könne, stütze, von vornherein als unbe¬ gründet, denn das juristische Fundament der Klage liegt ja, wie bemerkt, nicht in Art. 30 der Bundesverfassung, sondern in dem zwischen den Parteien bestehenden, unzweifelhaft pri¬ vatrechtlichen, Vertrage vom 23./24. März 1827. Art. 30 der Bundesverfassung kommt nur für die Entscheidung über Zweck¬ bestimmung der durch denselben dem Beklagten gewährten Zu¬ wendung in Betracht. 4. Sofern nun das vom Kläger über die Zweckbestimmung der dem Kanton Uri durch die erwähnte Verfassungsbestimmung zugesicherten Entschädigung Behauptete richtig ist, so erscheint die Klage prinzipiell zweifellos als begründet. Denn es ist un¬ bestrittene, durch die das Gesellschaftsverhältniß beherrschenden Prinzipien der bona fides unbedingt postulirte, Regel des Ge¬ sellschaftsvertrages, daß ein Gesellschafter das von ihm zu Ge¬ sellschaftszwecken Empfangene auch wirklich für den Gemein¬ schaftszweck zu verwenden beziehungsweise in die Gesellschafts¬ kasse einzuwerfen hat und nicht in seinem ausschließlichen Nutzen verausgaben darf. 5. Sowohl nach dem Wortlaute als nach der Entstehungs¬ geschichte des Art. 30 der Bundesverfassung aber erscheint als zweifellos, daß die in demselben den Alpenkantonen insbesondere dem Kanton Uri außerordentlicher Weise gewährte Entschädi¬ gung an Stelle der frühern unter der Herrschaft der Bundes¬ verfassung von 1848 ausgerichteten Zollentschädigungen, soweit diese für auf internationalen Alpenstraßen erhobene Gebühren entrichtet wurden, tritt und mithin zu den gleichen Zwecken, zu welchen die Zölle auf den internationalen Alpenstraßen seiner Zeit bewilligt wurden, bestimmt ist. Dies ist vom Bundesge¬ richte schon mehrfach grundsätzlich ausgesprochen und eingehend begründet worden, so daß im Wesentlichen auf die Begründung der betreffenden Entscheidungen (s. insbesondere Entscheidung in Sachen Planta, Erw. 9, Amtliche Sammlung V, S. 283 u. ff., sowie im ferner Entscheidung in Sachen Brusio VII, S. 123 u. ff.; in Sachen Stadtgemeinde Chur, Erwägung 3, ibidem S. 870; in Sachen Domkapitel Chur, ibidem S. 855 u. ff.) verwiesen werden darf und hier nur noch beigefügt werden mag: Wenn der Beklagte bestreiten zu wollen scheint, daß zum Zwecke der Auslegung einer Verfassungs= oder Gesetzesbestim¬ mung auf die Aeußerungen der verfassungs= oder gesetzbera¬ thenden Behörden oder einzelner Mitglieder derselben zurückge¬ gangen werden dürfe, so geht er entschieden zu weit. Es ist zwar ohne Zweifel richtig, daß solche Aeußerungen Gesetzeskraft nicht besitzen, sondern daß Gesetzeskraft einzig dem Gesetzes¬ oder Verfassungstexte zukommt; allein ebenso richtig ist auch, daß die Aeußerungen der vorberathenden Faktoren als Aus¬ legungsmaterial zu Feststellung des Sinnes des Gesetzes= oder Verfassungstextes benutzt werden dürfen. Freilich dürfen die von einzelnen vorberathenden Faktoren ausgesprochenen Ansichten über den Sinn des Gesetzes nicht ohne weiters als richtig hin¬ genommen und so die Meinungen der Gesetzesberather als Meinung des Gesetzes hingestellt werden, sondern es ist letztere, unter Zuratheziehung aller Hülfsmittel der Interpretation, vom Richter selbständig festzustellen, so daß, sofern die bei Vorbe¬ rathung eines Gesetzes gefallenen Aeußerungen mit dem Ge¬ setzestexte oder mit den aus dem Zusammenhange der gesetzlichen Bestimmungen nothwendig sich ergebenden Folgerungen in un¬ vereinbarem Widerspruche stehen, auf jene kein Gewicht gelegt werden darf. Immerhin aber ist aus einleuchtenden Gründen den sogenannten Gesetzesmaterialien als Mittel der Auslegung eine erhebliche, freilich je nach ihrer Beschaffenheit verschiedene, insbesondere nach der größern oder geringern Einsicht der Ge¬ setzesverfasser und =Berather in Bedeutung und Tragweite ihres Werkes wechselnde, Bedeutung beizumessen und auch von der Praxis stets beigemessen worden. Ganz besonders muß dies dann gelten, wenn es sich, wie hier, nicht um die Auslegung und Anwendung allgemeiner Rechtssätze, sondern um die Er¬ mittlung von Sinn und Zweck einer eher als Verwaltungsän¬ ordnung zu qualisizirenden Verfassungsbestimmung handelt. Nun läßt im vorliegenden Falle der Gang der Entstehungs¬ geschichte des Art. 30 der Bundesverfassung gar keinen Zweifel darüber, daß die Absicht der verfassungsberathenden Faktoren dahin ging, den Alpenkantonen durch die ihnen ausgesetzten Extraentschädigungen einen Ersatz für die ihnen bisher für die aufgehobenen Zölle auf den internationalen Alpenstraßen ver¬ tragsmäßig ausbezahlten Zollentschädigungen zu gewähren und daß also, gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung der Zölle, diese Entschädigungen nicht nur für den Unterhalt, sondern auch für die Verzinsung und Amortisation des Baukapitals der in¬ ternationalen Alpenstraßen ausgesetzt wurden. Allerdings war, bei Berathung des Verfassungsprojektes von 1872, ursprünglich nur eine, durch das Gesetz zu normirende, Entschädigung an die Alpenkantone für den Unterhalt ihrer internationalen Alpen¬ traßen vorgesehen, allein bei der schließlichen Feststellung des Textes der Verfassungsbestimmung, welche auf Grundlage der bundesräthlichen Botschaft vom 31. Januar 1872 erfolgte, wurde dieser Standpunkt unzweifelhaft aufgegeben und wurde, wie auch die Ziffern der festgesetzten Entschädigungen zeigen, die Gesammtheit der Ausgaben für die internationalen Alpen¬ straßen, für welche früher Zölle bewilligt und Zollentschädi¬ gungen bezahlt worden waren, in's Auge gefaßt. Hiemit steht denn auch der Text der Verfassung keineswegs im Widerspruch, sondern im Gegentheil in vollständigem Einklang. Denn wenn Art. 30 Alinea 3 sagt, daß den Alpenkantonen „ausnahms- weise,"" „mit Rücksicht auf ihre internattonalen Alpenstraßen, eine „in Würdigung aller Verhältnisse“ festgestellte jährliche Entschädigung“ bezahlt werde, so läßt dieser Wortlaut doch gewiß keine andere Auslegung zu als die, daß hier eine Aus¬ nahme von dem in Alinea 2 aufgestellten Grundsatze der Aufhebung der bisher den Kantonen bezahlten Zollentschädigun¬ gen, statuirt werde und daß diese Ausnahme statuirt werde mit Rücksicht auf die internationalen Alpenstraßen d. h. auf die bisher für diese bezogenen Zollentschädigungen, so daß also in¬ soweit die Fortentrichtung einer in der Verfassung selbst nor¬ mirten Zollentschädigung, in Abweichung von dem in Alinea 2 aufgestellten Prinzipe, vorgesehen wird. Wenn der Beklagte dem gegenüber besonderes Gewicht auf die Worte „in Wür¬ digung aller Verhältnisse“ legt und daraus folgert, daß die Entschädigung an die Alpenkantone nicht beziehungsweise nicht speziell zu dem angegebenen Zwecke, sondern auch mit Rück¬ sicht auf andere Verhältnisse, z. B. den Wegfall der Post¬ entschädigung und den Unterhalt anderer Gebirgsstraßen als der s. Z. mit Zollberechtigungen gebauten internationalen Straßen und dergleichen, geleistet worden sei, so kann dies nicht als richtig anerkannt werden; vielmehr zeigt schon die X — 1884 grammatikalische Fassung des Art. 30 Alinea 3 deutlich, daß sich die Worte „unter Würdigung aller Verhältnisse“ nicht auf das durch die Worte „mit Rücksicht auf ihre internatio¬ nalen Alpenstraßen“ bezeichnete Wofür? (den Zweck) der Entschädigung, fondern nur auf das Wieviel? (das Quanti¬ tativ) derselben beziehen und daß also darunter nur die in letzterer Richtung erheblichen Verhältnisse (Belauf der noch nicht amortisirten Baukosten und der Unterhaltungskosten der mit Zollberechtigung gebauten Alpenstraßen u. s. w.) gemeint sein können. Wenn der Beklagte im Fernern einwendet, daß wenn die Entschädigung an die Alpenkantone die hier vertretene Zweckbestimmung hätte, dann unzweifelhaft der für die Amor¬ tisirung des Baukapitals bestimmte Theil derselben besonders festgesetzt und nur auf Zeit gewährt worden wäre, so ist auch dieser Einwand nicht schlüssig; dies zeigt schon der Umstand, daß ja auch nach dem Zollentschädigungsvertrage zwischen dem Bunde und dem Kanton Uri vom 28. November 1864 die ge¬ sammte Zollentschädigung auf unbeschränkte Zeit gewährt und ein zur Amortisation bestimmter Theil nicht ausgeschieden wurde, während doch der Beklagte unter der Herrschaft dieses Vertrages die fragliche Zweckbestimmung eines Theils der Zoll¬ entschädigung nie bestritten sondern gegentheils stets ohne weiters anerkannt hat. Der gedachte Umstand erklärt sich denn auch sehr leicht daraus, daß der Gesetzgeber eben offenbar von der Erwägung sich leiten ließ, daß auch Verfassungen nicht ewige Dauer haben, sondern im Laufe der Zeiten der Veränderung unterworfen sind, so daß einem Bedenken nicht unterliegen könne, die fragliche Entschädigung ihrem ganzen Umfang nach auf unbestimmte Zeit d. h. auf die Dauer der Verfassung vom 29. Mai 1874 zu gewähren. 6. Ist also nicht daran zu zweifeln, daß die in Art. 30 der Bundesverfassung normirte Entschädigung dem Kanton Uri zum Zwecke der Verzinsung und Amortisation des Baukapitals wie zum Zwecke des Unterhaltes der von ihm mit Zollberechtigung gebauten internationalen Alpenstraßen resp. der einzigen in dieser Weise von ihm erstellten Straße, der St. Gotthardstraße, gewährt wird, so erscheint die Klage des Kantons Luzern aus dem Gesellschaftsvertrage gemäß dem oben Erwägung 4 Be¬ merkten als begründet und zwar sowohl grundsätzlich als rück¬ sichtlich des Quantitativs. Denn, was letzteres anbelangt, sind die Angaben des Klägers über den Belauf der von ihm gemachten Einschüsse eventuell nicht bestritten; es hat im fer¬ nern die dem Kanton Uri für die aufgehobenen Zölle für inter¬ nationale Alpenstraßen gewährte Entschädigung durch die Bun¬ desverfassung vom 29. Mai 1874 keine Verminderung sondern gegentheils eine Erhöhung erfahren, so daß ein Grund aus welchem derselbe die Verminderung der Tilgungsquote verlan¬ gen könnte, nicht ersichtlich ist. Vorbehalten bleibt dabei, wie auch vom Kläger zugestanden, selbstverständlich, daß der Kanton Uri zu Einstellung der Tilgungsquote in die Gemeinschafts¬ rechnung nur für so lange verpflichtet ist, als er die ihm durch Art. 30 der Bundesverfassung zugesicherte Entschädigung vom Bunde bezieht. 7. Aus der Zusprechung der Vorklage folgt offenbar die Ab¬ weisung der beklagtischen Widerklage von selbst, so daß rücksicht¬ lich derselben nichts weiteres zu bemerken ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 1. Dem Kläger sind die Rechtsbegehren 1 und II seiner Klageschrift zugesprochen. 2. Der Beklagte wird im Fernern gemäß Rechtsbegehren III und IV der Klage als pflichtig erklärt, aus der in Art. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 vorgesehenen Entschädi¬ gung des Bundes im Belaufe von 80,000 Fr. einen Theilbe¬ trag von 24,285 Fr. 71 Ets. in die Gemeinschaftsrechnung betreffend die Bauschuld der obern Gotthardstraße pro 1875 in Einnahme einzustellen und diese Verpflichtung auch pro 1876 und weiter für so lange zu erfüllen, bis der Kläger für seine Einzahlungen in die Tilgungskasse im Betrage von 148,170 Fr. 41 Ets. nebst Zins zu 4% befriedigt sein wird, immerhin in der Meinung, daß diese Verpflichtung nur so lange bestehe, als dem Beklagten die gedachte Entschädigung des Bundes zufließt. 3. Die Widerklagsbegehren des Beklagten sind abgewiesen. usanne. — Imp. Georges Bridel.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010147.pdf,,,[],2026-03-03T14:05:58.081242+00:00,,,,,8bcd2d560f9fa2d13e9470409e81c6f6ac15128e3952a9049a1530affe95c9e2,1,34989,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_165,bge,CH,,10_I_165,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 165,Öffentliches Recht,,,,,"27. Urtheil vom 26. April 1884 in Sachen Zürcher Telephongesellschaft. A. Die Zürcher Telephongesellschaft, welche ihr Domizil in der Stadt Zürich hat, besitzt in der Gemeinde Außersihl Grund¬ eigenthum. Durch zweitinstanzliche Entscheidung des Regierungs¬ rathes des Kantons Zürich vom 2. November 1883 wurde dieselbe pflichtig erklärt, dieses Grundeigenthum gegenüber der Gemeinde Außersihl seinem vollen Werthe nach zu versteuern. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Zürcher Telephongesell¬ schaft den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, in¬ dem sie ausführt: Nach § 137 litt. c des zürcherischen Gesetzes betreffend das Gemeindewesen seien allerdings Aktiengesellschaf¬ ten für den vollen Werth ihres in der Gemeinde gelegenen Grund¬ eigenthums gemeindesteuerpflichtig und der angefochtene Entscheid entspreche daher (abgesehen von der hier nicht zu erörternden Taxationsfrage) dem kantonalen Gesetze. Allein die Rekurren¬ tin halte die erwähnte gesetzliche Bestimmung selbst für unzu¬ läßig. Sofern zwar die Versteuerung des Grundeigenthums X — 1884 nach seinem vollen Werthe, ohne Schuldenabzug, allgemein geltende Regel wäre, möchte dieselbe kaum beanstandet werden können. Allein dies sei eben nach zürcherischem Rechte nicht der Fall, vielmehr kenne die zürcherische Gesetzgebung im allgemei¬ nen eine eigentliche Grundsteuer nicht, sondern unterwerfe das Grundeigenthum nur insofern der Besteuerung, als dasselbe wirkliches Vermögen des Eigenthümers repräsentire. Einzig die Aktiengesellschaften werden mit Bezug auf die Gemeindebesteue¬ rung einer ausnahmsweisen Behandlung unterworfen; es be¬ stehen also zweierlei Gesetze: für Aktiengesellschaften d. h. für die bei solchen betheiligten Bürger und für die übrigen Staats¬ angehörigen. Die Aktiengesellschaft und also der Aktionär müsse das Vermögen und dann nochmals die Liegenschaften ver¬ steuern, andere Bürger dagegen seien für ihre Liegenschaften nur insofern steuerpflichtig, als darin wirklich Vermögen stecke. Da¬ rin liege eine gegen Art. 2 der Kantonsverfassung verstoßende Ungleichheit vor dem Gesetze. Denn es werden hier in der That verschiedene Bürger unter innerlich gar nicht verschiedenen Verhältnissen mit verschiedenen Lasten belegt. Diese Verletzung der Rechtsgleichheit verletze die einzelnen Bürger, welche ihr Vermögen in Aktien angelegt haben; denn die Aktiengesellschaft sei, wenn auch juristisch ein besonderes Rechtssubjekt, doch öko¬ nomisch nichts anderes als Verwalterin des Vermögens der Aktionäre. Uebrigens wäre, auch abgesehen hievon, eine un¬ gleiche Behandlung der Aktiengesellschaften unstatthaft, da die verfassungsmäßig garantirten Rechte, soweit es sich um Rechts¬ verhältnisse handle, die auch ohne leibliche Individualität denk¬ bar sind, auch den juristischen Personen gewährleistet seien. Im Fernern widerspreche die erwähnte Gesetzesbestimmung dem Art. 19 Absatz 1 und 5 der zürcherischen Kantonsverfassung, denn eine solche Steuer, wie das angefochtene Gesetz sie an¬ ordne, treffe nicht alle Bürger im Verhältnisse ihrer Hülfs¬ mittel, wie dies doch Art. 19 Absatz 1 vorschreibe, und ver¬ stoße gegen die in Absatz 5 ibidem für die Gemeindesteuer gewährleistete Proportionalität der Besteuerung. C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich bemerkt in sei¬ ner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Art. 19 der Kan¬ tonsverfassung stehe der Einführung einer förmlichen Grund¬ steuer im Gemeindesteuerwesen keineswegs entgegen. Der an¬ gefochtene § 137 litt. c. des Gemeindesteuergesetzes besteure allerdings das Grundeigenthum der Aktiengesellschaften anders als dasjenige physischer Personen; er schreibe eine spezisische Besteuerung des Grundeigenthums der Aktiengesellschaften zu Gemeindezwecken vor. Wenn nun auch anzuerkennen sei, daß die Besteuerung der Aktiengesellschaften zu den schwierigsten Problemen der Staatswirthschaft gehöre, so müsse doch hervor¬ gehoben werden, daß eine Kommission des zürcherischen Kan¬ tonsrathes, welche neuerdings die Bestimmungen betreffend das Gemeindesteuerwesen geprüft habe, einstimmig dazu gelangt sei, auf unveränderte Beibehaltung der angefochtenen Gesetzesbestim¬ mung anzutragen. D. In ihrer Replik führt die Rekurrentin aus, der Regie¬ rungsrath berühre in seiner Vernehmlassung den wahren Kern der Frage gar nicht, er erkenne die Begründetheit der Be¬ schwerde eigentlich selbst an und habe nicht einmal einen An¬ trag auf Abweisung derselben gestellt. Darauf, was eine Kom¬ mission des Kantonsrathes beantragt oder beschlossen habe und so weiter, komme nichts an; über allen Gesetzen und Verord¬ nungen stehe die Verfassung und nach dieser sei die Beschwerde begründet, wie in weiterer Entwicklung der in der Rekursschrift geltend gemachten Argumente dargethan wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Daß die Bestimmung des Art. 137 litt. c des zürcheri¬ schen Gemeindegesetzes vom 20. April 1875, wonach Aktien¬ gesellschaften der Gemeinde gegenüber für den vollen Werth ihres in der Gemeinde gelegenen Grundeigenthums ohne jeden Abzug steuerpflichtig sind, mit den Vorschriften des Art. 19 der Kantonsverfassung nicht im Widerspruche stehe, ist vom Bundesgerichte bereits in seiner Entscheidung in Sachen Wasch¬ und Badanstalt Winterthur vom 26. Mai 1877 (Amtliche Sammlung, III, S. 317, Erw. 2) entschieden und näher be¬ gründet worden. Da an dieser Entscheidung in allen Theilen festzuhalten ist, so kann rücksichtlich der Begründung einfach auf dieselbe verwiesen werden. 2. Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze sodann er¬ treckt sich allerdings nicht nur auf physische sondern auch auf juristische Personen, soweit letzteren überhaupt Rechtsfähigkeit zukommt (siehe Amtliche Sammlung, VIII, S. 8, Erwägung 2); es kann sich also auch die Rekurrentin auf denselben berufen. Allein dieser Grundsatz verbietet, wie das Bun¬ desgericht schon häufig ausgesprochen hat, keineswegs alle Ver¬ schiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner Per¬ sonen oder Personenklassen; er schließt vielmehr nur solche Rechtsverschiedenheiten aus, welche nicht auf objektive Gründe sondern blos auf willkürliche Satzung, auf subjektive Bevor¬ zugung oder Benachtheiligung einzelner Personen oder ganzer Personenklassen, zurückgeführt werden können. Als ein derartiges der objektiven Begründung entbehrendes Ausnahmegesetz kann aber die in Frage stehende Bestimmung des zürcherischen Steuerrechtes nicht bezeichnet werden. Der legislative Werth derselben mag zweifelhaft sein; allein es kann doch nicht gesagt werden, daß die besondere Vorschrift, welche sie für die Ge¬ meindebesteuerung der Aktiengesellschaft aufstellt, jeder Begrün¬ dung in der Natur der Verhältnisse ermangle. Die Aktienge¬ sellschaft ist wesentlich die Vereinsform für größere Unterneh¬ mungen, sie sammelt zu deren Betrieb erhebliche Vermögens¬ werthe, sei es in Geld, sei es in liegenden Gütern, Fabrik¬ etablissements und dergleichen, an. In diesem Momente nun kann allerdings ein Grund für die angefochtene besondere Be¬ handlung der Aktiengesellschaft in der Gemeindebesteuerung ge¬ funden werden. Denn es ist nicht zu verkennen, daß bei Aus¬ dehnung der gemeinrechtlichen Bestimmungen auf die Besteuerung der Aktiengesellschaften, die Steuerkraft solcher Gemeinden, in welchen sich größere Aktienetablissements befinden, ohne daß die betreffenden Gesellschaften dort ihren Sitz hätten, wesentlich beeinträchtigt werden könnte, während doch gerade in Folge des Bestehens der fraglichen Etablissements große Anforderungen an die Gemeinde gestellt werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010165.pdf,,,[],2026-03-03T14:05:59.357160+00:00,,,,,5af7a0382e885d27af12a2fd4294bb99d28f56284f80aa42ed8056f3b8ff4134,1,7597,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_169,bge,CH,,10_I_169,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 169,Öffentliches Recht,,,,,"169 28. Urtheil vom 4. April 1884 in Sachen Neff und Konsorten. A. Vermittelst Rekursschrift vom 13. Januar 1884 machen J. Neff und Konsorten beim Bundesgerichte im Wesentlichen Folgendes geltend: Am 27. April 1879 habe die Landsgemeinde des Kantons Appenzell Innerrhoden beschlossen, daß in Zukunft das Tragen des Seitengewehres an der Landsgemeinde, welches bisher nur als fakultativ betrachtet worden und daher mehr und mehr abgekommen sei, obligatorisch sein solle. Diesem Be¬ schlusse sei in der Folge nachgelebt und es seien daher massenhaft „Landsgemeindedegen“ angeschafft worden. Nur die Geistlichkeit in ihrer Mehrzahl habe sich nicht fügen wollen und es seien daher Anstände zwischen der Landsgemeindewache und einzelnen Geist¬ lichen, welche ohne Seitengewehr in den Landsgemeindering haben treten wollen, entstanden. In Folge dessen habe sich die gesammte Geistlichkeit des Landes an die Standeskommission gewendet, mit dem Begehren, daß sie vom Tragen des Seiten¬ gewehrs dispensirt werde. Durch Beschluß vom 20. Juli 1883 habe die Standeskommission diesem Begehren entsprochen und habe mit Berufung auf Art. 49 der Bundesverfassung die Geistlichkeit vom Degentragen dispensirt; dieser Beschluß sei einzig und allein mit Bezug auf die Geistlichkeit gefaßt und es sei dabei keine Andeutung gemacht worden, daß auch andere Bürger von dem Tragen des Seitengewehres dispensirt wer¬ den können. Dies ergebe sich aus den betreffenden Korrespon¬ denzen in den öffentlichen Blättern und auch aus dem ur¬ prünglichen, unveränderten Protokolle der Standeskommission. Infolge dessen haben die Rekurrenten in dem Beschlusse der Standeskommission eine Verfassungsverletzung und ungleiche Behandlung der Bürger vor dem Gesetze erblickt und haben dagegen den Rekurs an den Großen Rath ergriffen. Bei der Berathung über diesen Rekurs im Großen Rathe habe das unveränderte Protskoll der Standeskommission vorgelegen und die Diskussion habe sich daher lediglich um die Dispensation der Geistlichen gedreht; durch Beschluß des Großen Rathes vom 19. November 1883 sei das unveränderte Protokoll der Standeskommission bestätigt worden. Als nun aber die Re¬ kurrenten den Rekurs an das Bundesgericht haben ergreifen wollen und zu diesem Zwecke Protokollauszüge verlangt haben sei in das Protokoll der Standeskommission vom 20. Juli 1883 und folgeweise auch in dasjenige des Großen Rathes vom 19. November 1883 anläßlich der Sitzung der Standeskom¬ mission vom 31. Dezember 1883 fälschlich eingeschaltet worden, daß der Geistliche, „wie jeder Andere, der das Tragen einer Waffe mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann,“ wenn er sein Stimmrecht an der Landsgemeinde ausüben wolle, nicht zum Tragen eines Seitengewehres verhalten werden könne. Diese nachträgliche Aenderung betrachten die Rekurrenten, da der Große Rath das unveränderte Protokoll der Standeskom¬ mission genehmigt habe, als falsch und ungültig; sie sei blos zu dem Zwecke gemacht worden, um die Rekurrenten um ihr Rekursrecht zu bringen und hernach doch jeden Laien, der unter Berufung auf sein Gewissen ohne Seitengewehr an der Landsgemeinde erscheinen wollte, polizeilich zurückzuweisen. Die begangene Verfassungsverletzung und Rechtsungleichheit bestehen daher noch heute fort. Die Rekurrenten halten dafür, daß der Beschluß der Standeskommission vom 20. Juli 1883 und der des Großen Rathes vom 19. November 1883 vom Bundes¬ gerichte total aufzuheben seien. Wolle hernach die Standeskom¬ mission einen neuen Beschluß formuliren, so möge sie es unter Vorbehalt der Genehmigung des Großen Rathes thun. Unter allen Umständen müssen die Rekurrenten von ihrer Regierung eine Erklärung darüber verlangen, ob auch sie, wie jeder andere Bürger, unter Berufung auf ihr Gewissen ohne Seitengewehr an der Landsgemeinde ihr Stimmrecht ausüben können; sie verlangen nichts mehr und nichts weniger, als daß sie gemäß Art. 4 der Bundesverfassung vor dem Gesetze gleich behandelt werden, wie die Geistlichen. B. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden geltend: Es handle sich bei der vorliegenden Beschwerde gar nicht um einen in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallenden Rekurs wegen Verletzung verfassungsmäßig oder bundesgesetzlich garan¬ tirter Rechte, sondern um Stellung einer Anfrage an die Kan¬ tonsregierung durch die Vermittlung des Bundesgerichtes; die eschwerdeführer gehen zudem dabei in einer Art und Weise zu Werke, welche die Standeskommission zu einer Strafklage veranlassen müsse und welche die Anwendung des Art. 62 Ab¬ satz 2 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts¬ pflege rechtfertige; denn es liege ein evidenter Mißbrauch des Beschwerderechtes vor. Was die Sache selbst anbelange, so seien von jeher, auch als das Tragen des Seitengewehrs an der Landsgemeinde noch ohne ausdrückliche Vorschrift allgemein üblich gewesen sei, die Geistlichen ohne Seitengewehr erschienen. Als durch den Landsgemeindebeschluß von 1879 das Tragen des Seitengewehrs ausdrücklich vorgeschrieben worden sei, habe das Volk die Fortdauer dieses Verhältnisses als selbstverständ¬ lich betrachtet. Da indessen seitens einzelner Bürger wegen des unbewaffneten Erscheinens der Geistlichen Störungen verursacht worden seien, so habe die Standeskommission auf Begehren der Geistlichkeit den Landsgemeindebeschluß in diesem Sinne inter¬ pretirt; sie habe sich dabei auf den allgemeinen Standpunkt der durch Art. 49 der Bundesverfassung gewährleisteten Gewissens¬ freiheit gestellt, wie sich gerade aus dem Rekurse der Rekur¬ renten an den Großen Rath ergebe. Im Sinne des Art. 49 der Bundesverfassung liege es auch gewiß, daß ein Bürger nicht der Form eines Stimmrechtsausweises wegen das Opfer seiner Gewissensfreiheit bringen müsse. C. Mit nachträglicher Zuschrift vom 1. April 1884 sendet die Standeskommission das Protokoll über die Großrathssitzung vom 19. November 1883 ein, mit der Bemerkung, daß das¬ selbe in der Sitzung des Großen Rathes vom 6. März 1884 nahezu einstimmig genehmigt worden sei; dieses Protokoll ent¬ hält den von den Rekurrenten als nachträglich eingefügt be¬ mängelten Beisatz. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da die Rekurrenten eine Verletzung des bundesverfassungs¬ mäßig garantirten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze behaupten, so wäre das Bundesgericht zweifellos kompetent. Der Rekurs erscheint indeß als gegenstandslos; denn: Die Rekur¬ renten erklären ausdrücklich, daß sie nichts anderes verlangen, als daß jeder Bürger mit Beziehung auf die Pflicht zum Tragen des Seitengewehres an der Landsgemeinde gleichbehan¬ delt werde, wie die Geistlichen. Diesem Begehren ist nun aber durch diejenige Fassung der Beschlüsse der Standeskommission und des Großen Rathes, wie sie in den amtlichen, von den betreffenden Behörden genehmigten Protokollen niedergelegt ist, vollständig entsprochen. Denn diese Beschlüsse müssen offenbar dahin interpretirt werden, daß jeder Stimmberechtigte, gleichviel ob Geistlicher oder Laie, welcher erklärt, daß das Tragen des Seitengewehrs an der Landsgemeinde mit seinem Gewissen un¬ vereinbar sei, durch diese bloße Erklärung ohne weiters von der Pflicht zum Tragen des Degens befreit werde und sein Stimmrecht auch ohne Erfüllung dieser Formalität ausüben könne. Ob die fragliche Fassung der Beschlüsse der Standes¬ kommission und des Großen Rathes die ursprüngliche war, oder ob dieselbe (was von der Standeskommission nicht ausdrücklich in Widerspruch gesetzt worden ist) auf einer nachträglichen Ab¬ änderung resp. einem nachträglichen erläuternden Zusatz be¬ ruht, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen; denn sollte auch eine nachträgliche Abänderung der Protokolle stattgefunden haben, so läge hierin einfach eine nachträgliche Modifikation oder Interpretation der gefaßten Beschlüsse durch die zuständige Behörde, welche für die Entscheidung des Bundesgerichtes ohne weiters maßgebend sein müßte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird, weil gegenstandslos, nicht einge¬ treten.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010169.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:00.859252+00:00,,,,,ce50bd68771377f320fc7314cd0f3b8b7012b85c2a29764fed70a552f60acf25,1,8012,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_173,bge,CH,,10_I_173,,1884-01-01,,fr,BGE 10 I 173,Öffentliches Recht,,,,,"172 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. mefurg erfd}eint inben arg gegenftanb;slog; benn: ~ie mefut~ reuten erUäten augbrUcffid}, baF ~e uid}t;s anbereg uerraugen, arg bau jeber ~ürger mit me~ie~ung auf bie \l5ffid}t ~um %ragen beg ~eitengeUJel)teg an 'Oet Eanb~gemeinbe gfeid}bel)an. beH UJetbe, "",fe bie @ei~nd}en. ~iefem ~egel)ten 1ft nun aber butd} bieienige ffaffung ber mefd}füffe ber ~tanbegfommif~on unb beg @ro§en matl)eß, UJie ~e in ben amtnd}cn, t)on ben betreffenben mel)örben genel)migten \l5rotofoffen niebergelegt ift, ,"",offftänbig entivrod}en. ~enn biefe mefd}füffe müffen offenbar tal)iu intetl>retirt UJerbeu, bau ieber ~timmbmd}tigte, g!eid}\liel ob @eiftlid}et eber Eaie, UJdd}er erWid, ban baß %tagen beg ~eiteugeUJel)rg an ber Eanb~gemeinbe mit feinem @eUJiffen un~ uereinbar fei, butd} bief e :&loue @dHirung el)tte "",eiterg ,"",on ber \l5ffid}t 3um %ragen beß ~egeng befreit UJerbe unb fein ~timmred}t aud} ol)ne @rfiiffung biefer fformalität au;süben rönne. üb bie fragHd}e ffaffung Der mefd}Iüffe Der ~tanbeg2 fommif~on unb beg @rouen matl~eg bie urij)rüngHd}e UJClr, ober eb biefelbe (UJag ,"",on bcr ~tanbegfommiffton nid}t augbrüc'fHet} in .!illiberfj)rud} gefeJjt worben i~) auf einer nad}trägtid}en ~b· anberung refV. einem nad}ttägHdjen edäuternbcn ,8ufa§ be· rul)t, l)Clt bug munbeggetid}t nid)t An unterfuet}en; benn fetHe aud} eine nad}träglid}e ~6änberung ber \l5rdefoffe ~llttgefunben ~aben, f 0 läge l)ierin einfad} eine nad}trägHet}e IDlobififation .ober Snter.\mtation ber gefauten ~efd}lüffe buret} 'oie Auftätri:lige ~el)ötbe, weld}e für bie &ntfd}eibung beg munbe~gerid}teg ol)tte Weitel'g maßgebenb fein müÜte. ~emnad} l)at bug ~unbe~gerid}t edannt: m:uf bie ~efet}UJerbe whb, weH gegenftanb~ro~, nid}t einge, treten. H. Doppelbesteuerung. N° 29. 173: 11. Doppelbesteuerung. - Double imposition. 29. Ar-ret dn 6 juin 1884 dans la cause Banque (oncilJre du Jura. La commission d'impöt po ur le district de Delemont a,. ainsi qu'il resulte d'une lettre de son president a la direction de la Banque foneiere du Jura au dit lieu, fixe le revenu imposable de celte banque en Ire classe a 41 547 fr. 59 c., et Ie revenu imposable en IJIe classe a 207 911 fr. 52 c., a decharge des deposants de la banque. Eu conformite de l'art. 25 de la loi du 18 Mars 1865 sur l'impöt du revenu, la Banque foneiere du Jura adressa UD recours au Conseil executif du canton de Berne sous la date du 28 juillet 18~3. Dans ce recours, la banque concIuait a ce qu'il plaise au gouvernement reconnaitre que cet etablisse- ment financier devait etre taxe, en tout, a 15 185 fr. 69 c. en Ire classe, et l' exonerer entierement en Ille classe. Par decision du 16 Fevrier 18~4, le Conseil executif a statue comme suit : « I. Concernant le revenu de Ire cIasse. Considerant : » 10 Qu'a teneur de I' art. 1 er de la loi du 18 Mars 1860 sur » l'impöt du revenu et de l'ol'donnance y relative du 22 Mars »1878, les societes anonymes qui ont leur siege dans le » canton paient l'impöt du revenu de Ire cIasse sur le produit » net reparti entre les actionnaires, ou verse dans le fonds }) de reserve; » 2° Que la Banque fonciere du Jura, a l'instar de tous » les autres etablissements financiers, doit etre consideree » comme societe anonyme, vu que la fortune existante appar- »tient aux actionnaires, auxquels sont payes des inten3ts et }} des dividendes; » 3° Que des lors Ie revenu net de Ire classe attribue a la }} reclamante est etabli sur la meme base que pour tous les » etablissements analognes, savoir: 174 .\. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. » Suivant le rapport de gestion pour l'exercice du f er Jan- » vier au 31 Decembre 1882, il a ete reparti aux action- » naires : » a) Lnterets des actions de fr. f 000 000, le 4 % statu- » taire;. . . . . . . . fr. 40 000 _ » b) Dividendes f % ........}) 10 000 _ » auxquels il faut ajouter le solde du compte » de profits et pertes (versement dans le fonds fr. öO 000 - » de reserve, etc.) . . . . . . . . » 8 685 _ » dont a deduire : Revenu brut, fr. 58 68ö - » f 0 L'impot foncier du b:iti- }) ment de la banque . . . . fr. 2900 _ }) 2 0 Tantieme au directeur » et employes . . .' ..}) 1538 _ » 3° Deduction legale . . .» 600 - fr. 5038- Revenu net, fr. ö3 647 - » ou en somme ronde 53 600 fr., a laquelle est fixe le revenu ) de 1 re classe de la recourante. II. Concernant le revenu de IIIe classe. Considerant : )} 1 ° Que l' etat des depots annexe a l' opposition de la recou- » rante est incomplet et qu'il a en outre ete fourni tardive- » ment, attendu que, d'apres 1'0rdonnance du 22 Mars f878, }) cet etat est a joindre aux declarations annuelles des eta- » blissements financiers. }) 2° Que des lors le dit etat ne peut plus etre pris en consi- » deration pour la fixation de l'impot. » 3° Que dans le cas ou Jes etats sont incomplets ou font }) dMaut, le capital-obligations est a estimer par la commis- » sion de taxation. (Voir l'ordonnance precitee.) }) Qu'ainsi le revenu net de IIIe classe attribue a la recou- » rante est etabli comme suit : » Interets des obligations des cbemins de fer du Central- » Suisse et du Jura bernois s'elevant a 417 000 francs, a H. Doppelbesteuerung. N0 59. })4 % •••• ••••••• »Deductiouleg~e ......... . 175 fr. f6 680 - » fOO - » Revenu net, fr. f6 [iSO - » ou en somme ronde f6 600 francs. » Sont admises en partie les conclusions du recours, en » ce que l'estimation du revenu de IIIe classe de]a recou » rante est rMuite de 2ö7 900 fr. a 16600 francs. » C'est contre celle decision que la Banque fonciere du Jura recourt au Tribunal fMeral, concluant a ce qu'il lui plaise : Premierement declarer inconstitutionnelle pour le Jura bernois la loi su; I'impot du revenu du f8 Mars 1865, ainsi que toutes les ordonnances Micte~s. ~n execution. de ,cett.e loi, :...- en consequence, casser la declSlon du Conseil exec~tlf du canton de Berne du 1.6 Fevrier f884, qui a condamne la Banque fonciere du Jura a payer un impot de revenu en Ire et en IIIe classe a l'Etat de Berne. , . Secondement subsidiairement reconnaitre que par ]a deCl- sion du Gouve~nement il y a violation de I'article 46 de la constitntion fMerale et de ]a loi du f8 Mars f865, en ce qua la somme de f6 600 francs, indiquee comme revenu net de LW classe de la banque, fait double emploi avec la somme de 53 600 fr. indiqllee comme revenu net de I~e classe, et, en ce que l'etat de Berne, en impo~ant la ~?,ta1ite. du pr~dUJt des actions, frappe un revenu qm est deJa attemt, SOlt dans le canton, soit hors du canton, par l'impöt sur la fortune, ou l'impöt du revenu pre]eve des actionnaires ; e~ con,s~q~ence. casser et deelarer nulle et non avenue la susdlte declslOn du f6 Fevrier f884. A l'appui de ces conclusions, la recollrante fait valoir ce qui suit : .. La loi du f8 l\-lars 186ö est en flagrante contradlcbon avec I'art. 8ö chiffre III de la constitution bernoise, statuant que la nouv~lle partie du canton conserve en principe son sys- teme d'impöt foncier, et que l'impot fonci~r ~e la nouvella partie du canton sera mis dans un rapport eqmtable av~c les impots et revenus de l'ancienne partie du canton, dont Il est l'equivalent. 176 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Cet article 85 etait le resultat de la transaction de 1846 et lors de la promulgation de la loi de 1865 plusieurs deputes rappelerent les engagements pris envers le Jura et protes- terent contre Ja violation de la foi juree. Apres que le Grand Conseil eut resolu d'appliquer cette loi au Jura, tous les deputes de cette partie du canton recoururent au Conseil federal~ qui ecarta, avec raison il est vrai, le recours comme premature. Si Ie recours ne fut pas renouveIe, c'est que les deputes de l'anden canton promirent aleurs colJegues du Jura de voter des subsides importants pour l'etablissement de chemins de fer dans cette contree, et d'appliquer la nou- velIe loi avec les plus grands menagements. Le silenee garde contre l'inconstitutionnalite de la loi de 1865 n'a pas efface son vice originel. La somme de 16 600 fr., pretendu revenu imposable de IIle classe, soit interets attribues aux obligations du CentraI et du Jura-Berne, appartenant a la banque, ne saurait etre imposee a double; elle est comprise dans les 58 685 fr. 69 c. que le gouvernement estime etre le revenu net, soit gain de la banque en 1882, et qu'il soumet deja a l'impöt en Ire classe. Enfin le gouvernement ne peut imposer la somme de 40 000 fr., interet des actions, parce que les actionnaires de la banque habitant le canton de Berne ont ete, ou doivent avoir ete imposes pour cette somme en IIle classe, et paree que les actionnaires habitant hors du canton de Derne sont deja frappes sous forme d'impöt du revenu ou d'impöt des capitaux dans leur propre pays. A supposer meme que la totalite des revenus de la banque doive etre imposee au siege social, on ne peut comprendre dans ces revenus que ce qui est reparti aux actionnaires et non ce qui est verse dans le fonds de reserve pourparer ades pertes eventuelles. Mais il serait beaucoup plus rationnel de faire payer l'impöt sur le revenu aux actionnaires, au lieu de leur domieile, pour l'in- teret des actions assure par les statuts de la banque, et de ne frapper eet etablissement que pour le surplus du benefice reaJise. H. Doppelbesteuerung. N° 59. 177 Dans sa reponse, le Conseil executif conclut au rejet du recours par les motifs ci-apres : La loi du 18 Mars 1865 ne touche en aucune facon le sys- teme d'impöt foncier garanti en principe a la nouvelle partie du canton; elle n'est donc point en contradiction avee l'art. 85 de la constitution cantonale. Il ne s'agit en outre point, dans l'espeee, d'une double imposition intereantonale, auquel cas seul il pourrait etre question de la violation de rart. 46 de la constitution federale. Le Tribunal est des lors incompetent pour se nantir de ce grief. Le recours n'est d'ailleurs nullement justifie, quant au fond; a eet egard. A teneur des lois en vigueur et en parti- culier de l'ordonnanee d'exeeution du 22 Mars 1878, les socü~tes par actions, dont le siege se trouve dans le canton, doivent payer l'impöt sur le revenu, en pe classe, sur lenr revenu net distribue aux actionnaires ou verse au fonds de reserve, pour autant que ce revenu n'est pas deja frappe par l'impöt sur la fortune. Les etablissements de crectit qui emettent des obligations ou bi!lets pour alimenter leur fonds de roulement ont a payer en 111"" classe l'impöt du revenu de ces sommes, en lieu et place des deposants, sauf aces etablissements a se recuperer comme ils le jugent conve- nable sur les dits deposants ou obligationnaires. En revanche, celles d' entre ces obligations qui sont astreintes a l'impöt sur la fortune, vu le mode d'emploi de leuf capital, se trou- vent liberees de l'impöt sur le revenu. Ce sont ces principes qui ont ete appliques dans l'espece. Le revenu impose en 1Il"" classe n' est pas dejit compris dans celui du capital-actions, frappe en IIle classe, mais il repre- sente le produit de placements faits par la banque sur des obligations qui ne sont pas dejiJ. frappees, wmme Je sont les obligations hypotMcaires dans le Jura, par l'impöt sur la fortune. Or il n'est point etabli que ces obligations non hypo· tMcaires soient astreintes a un impöl quelconque. Il est, enfin, inexaet que les aetionnaires domicilies dans le canton de Berne soient imposes a leur domicile POUf le 178 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. revenu de 1eurs actions ; l'impöt est pervu de 1a societe seule et non de l'actionnaire individuellement. Statuant sur ces faits et considerant en droit : :10 Contrairement a ce qu'affirme la recourante, la question de la constitutionnalite de la loi du:18 Mars :1865 a fait, posterieurement a la decision du Conseil federal du 9 Sep- tembre :1863, robjet d'un nouveau recours a ceUe autorite, interjete le 3 Juin :1865 par E. Carlin et trente-six autres deputes jurassiens au Grand Conseil du canton de ßerne, et rejete par arrete du 5 Mars 1866. (Voy. Feuille federale 1867, I, pag. 293 et suiv.) Les principes de la procedure civile sur la chose jugee ne sont pas applicables en matiere de droit public et constitu- tionnel ou le debat, loin d'etre circonscrit a une question privee entre parties bien determinees, peut interesser une population entiere et renaitre a l'occasion de tel ou tel acte de l'autorite legislative ou administrative. En consequence, l'arrete du 5 Mars 1866, tout en demeurant ob1igatoire pour les parties entre lesquelles il a originairement prononce (voy. Rec. VIII, pag. 53, Argovie c. Lucerne), ne saurait enlever au Tribunal de ceans la competence pour examiner a nouveau la question constitutionnelle tranchee par cet arrete. La recourante n'a point renssi a infirmer en quoi que ce soit les motifs avances par le Conseil federal a l'appui de sa decision. En effet, la disposition de 1'art. 85 de la constitution ber- noise, en statuant que la nouvelle partie du canton conserve en principe son impöt foneier, interdit sans doute l'imposition de la fortune immobiliere et des creances hypothecaires selon un autre mode, ce que la loi du 15 Mars, declaree appli-. cable seulement a l'ancienne partie du canton, reconnait expressement. Mais on ne saurait, en revanche, interpreter l'article precite comme constituant un obstacle al'introduction d'un impöt general sur les revenus, comme l'etablit la loi de :1865 dont est recours. Ainsi que le Conseil federal l'exprime dans son arrete, le '.i H. Doppelbesteuerung. N° 59. 179 systeme d'impöt foncier du Jura consiste, dans son essence, an ce que les biens-fonds ont a payer l'impöt a raison de leur valeur, abstraction faHe du propriMaire et des hypo- tMques, et par consequent sans deduction de dettes. Or du moment ou une loi sur l'impöt des revenus ne touche ni le revenu du sol ni les capitaux qui y sont assures, - et c'est le cas de la loi de 1865 susvisee, - on ne peut admettre qu'elle porte atteinte au systeme d'impöt foneier. Le fonctionnement de cet impöt n'a, du reste, ete garanti qu'en principe, et le fait que l'autorite legislative, tout en maintenant intactes son existence et ses bases, lui a associe un autre mode de contribution portant sur d'autres elements imposables, peut d'autant moins etre assimile a une violation de la garantie constitutionnelle stipuIee a son benefice, qua la loi de 1863 est en vigueur dans le Jura depuis bientöt vingt annees, sans avoir jamais, a partir de 1865, provoque de reclamation de la part des contribuables. Le premier grief du recours ne peut donc etre accueilli. 2° La question de savoir si la somme de 16 600 francs indiquee comme revenu net de Ille classe de la banque fait double emploi avec la somme de 53 600 fr., mentionnee comme revenu net de Ire classe. ne pourrait constituer qu'une double imposition intracantonale, et non point intercantonale. Or, ainsi que le Tribunal federal l'a maintes fois exprime, sa compMence n'est fondee en pareille matiere, au regard de I'art. 46 de la constitution federale et en l'absence de la loi qu'il prevoit. que lorsque les legislations de deux ou plusieurs cantons tendent a imposer la meme personne pour le meme objet. 11 n'y a donc point lieu a aborder ce moyen au fond. 3° Il en est de meme en ce gui touche le moyen tire de la circonstance que la decision dont est recours astreint simultanement a I'impöt, contrairement a rart. 46 precite, le revenu du capital-actions et le montant verse au fonds de reserve. n ne s'agit de nouveau iei qua d'une pretendue fansse application, soit interpretation, de la loi sur l'impöt par les autorites cantonales competentes. et nullement d'nn cas de I 180 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. double imposition intercantonale, ou de violation d'une dis- position constitutionnelle. 40 Enfin le grief tire de ce que l' Etat de Berne, en im- posant la totalite des actions de fa recourante, frapperait un revenu deja atteint soit dans le canton, soit en dehors du eanton, par l'impöt preleve sur les actionnaires, ne saurait davantage etre admis. A supposer meme, - ce que I'Elat de Berne conteste tlxpressement, - que I'impöt soit preleve en meme temps sur la societe recourante et sur ses actionnaires domicilies dans fe canton, ce fait ne constituerait point une double imposition intercantonale, et echapperait en tout cas, par le motif indique ci-dessns, a la censure du Tribunal de ceans. En ce qui concerne la double im position qui pourrait exister vis-a-vis des actionnaires domicilies hors du canton, il suffit, pom' justifier le rejet du recours de ce chef, de constater qu'aucun d'entre eux n'a formule de reclamation a cet egard. En mt-il autrement, iI n'y aurait pas lieu de s'y arreter, en presence du principe, reconnu a diverses reprises par le 'Tribunal federal, que I'imposition simultanee d'une sode te par actions et de ses actionnaires, ne constitue pas une double imposition personnelle, que le Tribunal federal pUIsse interdire en l'absence de la loi prevue par l'art. 46 alin. 2 de la constitution fMerale. (Voy. Arrets en la cause Regina ~Iontium, Rec. I, pag. i7 et suivantes; Böppli, V; pag. i53 et suivantes.) Par ces motifs, Le Tribunal fMeral prononce: Le recours est ecarte comme mal Conde et pour cause d'incompetence. III. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. N° 30. 181 nI. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. Liberte de conscience et de croyance. Impöts dont le produit est aft'ecteaux frais du culte. 30. Am:!t du 23 Mai 1884 dans la cause jlfoschard. La paroisse reformee de Delemont comprend les protestants dissemines dans les districts bernois de Delemont et de Laufon et dans quelques communes du district de &Ioutier. Vu l'insuffisance de ses ressources, ceUe paroisse a decide de percevoir, pour l'exercice de i882 et conformement au decret du Grand Conseil du canton de Berne du 2 Decembre 1876, un impöt de 0 Cr. 30 centimes pour mille destine a subvenir aux Crais du culte. A teneur de l'art. f2 de ce decret, « l'impöt paroissial )} est pereu d'apres les principes et les dispositions des lois » qui regissent actuellement le canton et les communes » sur Ia matiere, - en prenant pour base les registres des » impöts des communes, et en ce sens que ces registres » servent de regle aussi bien pour l'estimation de la fortune }} et du revenu a soumettre a l'impöt qu'en ce qui concerne }} les personnes et l€s choses qui y sont assujeUies. » La loi du 2 Septembre iS67 sur les impöts communaux, actuellement en vigueur, dispose au § 4 que l'impöt com- munal est pereu d'apres les principes enonces ci-dessus. La loi sur l'impöt sur la fortune du 15 Mars 1856 dispose que les immeubles sont soumis al'impöt an lieu de leur situa- tion, an prorata de leur valeur en capitaI. (Art. 53 et 2 ibid.) En application de ces dispositions legales, A. Moschard, avocat a Moutier, - proprietaire d'une ferme appelee aux Neufs Champs, sise sur le ban de Courroux, district de Dele- mont, soit dans la circonscription territoriale de la dite paroisse el estimee au cadastre a 47 052 francs, - a ete x - 1884 13",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010173.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:02.382161+00:00,,,,,4650ab407d35207b8a95bd027a109da97ab53e99c6481b1bc429a0431130590b,1,19509,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_18,bge,CH,,10_I_18,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 18,Öffentliches Recht,,,,,"4. Urtheil vom 2. Februar 1884 in Sachen Effektenbörsenverein Zürich. A. Am 15. Mai 1883 nahm der Kantonsrath des Kantons Zürich ein „Gesetz betreffend die Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten“ an, welches unter andern folgende Be¬ stimmungen enthält: „§ 1. Der Börsenverkehr in Werthpapieren (mit Ausschluß „des Wechselverkehrs) wird der staatlichen Aufsicht unterstellt. „§ 2. Wer das Gewerbe eines Effektensensalen oder Börsen¬ „agenten betreiben will, bedarf der staatlichen Bewilligung. „Als Effektensensal wird betrachtet, wer an der Börse Käufe „und Verkäufe von Werthpapieren (Wechsel ausgenommen) für „fremde Rechnung und auf fremden Namen vermittelt, als Börsen¬ „agent, wer solche Geschäfte für fremde Rechnung, aber auf ei¬ „genen Namen abschließt.“ „Den Effektensensalen ist nicht gestattet, derartige Geschäfte „auf eigene Rechnung zu betreiben. „§ 4. Die Sensale haben eine jährliche Gebühr von „200 Fr., die Börsenagenten eine solche von 500 Fr. zu ent¬ „richten. „§ 5. Die Bewilligung zur Betreibung der betreffenden Ge¬ „schäfte darf nur solchen Personen ertheilt werden, welche sich „darüber ausweisen, daß sie im Besitze der bürgerlichen Rechte „und Ehren stehen, eines guten Rufes genießen und mit den „erforderlichen kaufmännischen Kenntnissen ausgerüstet sind. Im „Uebrigen unterliegt die Zahl der Effektensensale und Börsen¬ „agenten keiner Beschränkung, u. s. w. „§ 8. Sämmtliche Effektensensale und Börsenagenten eines „und desselben Verkehrsplatzes bilden eine Vereinigung, welche „ihre regelmäßigen Zusammenkünfte in einem bestimmten Lokale „(Börse) hat. „Die Vereinigung ist verpflichtet, Statuten, Reglemente und „Usancen aufzustellen und dem Regierungsrathe zur Genehmi¬ „gung zu unterbreiten. „Das Reglement wird auch die Eintrittsgebühr, sowie die „weitern Pflichten und Rechte anderer Börsenbesucher be¬ „stimmen. „§ 9. An der Börse können Geschäftsabschlüsse in Werth¬ „papieren nur durch die Effektensensale oder Börsenagenten ge¬ „macht werden. Ihnen allein steht auch die Festsetzung der nach „jeder Börsenversammlung zu veröffentlichenden Werthpapier¬ „kurse zu. „§ 10. Die Effektensensale und Börsenagenten haben alle an „der Börse oder außerhalb derselben abgeschlossenen Geschäfte in „Werthpapieren mit allen wesentlichen Umständen, Datum, Na¬ „men der Kontrahenten, Natur des Umsatzobjektes, Preis, „Lieferzeit, sowie allfälligen weitern Bedingungen Tag für „Tag in eigens dazu bestimmte, paginirte Journale, die weder „Rasuren noch Zwischenräume zwischen den eingeschriebenen „Posten zeigen dürfen, der Zeitfolge nach einzutragen. Dabei „ist besonders zu bemerken, ob ein Geschäft an der Börse oder „außerhalb derselben abgeschlossen worden sei. „Jedem Kontrahenten ist am Tage des Abschlusses ein „Schlußzeddel zuzustellen, der dieselben Angaben wie das Jour¬ „nal enthält. „§ 11. Für jeden Abschluß bis auf den Nominalbetrag von „3000 Fr. haben die Effektensensale und Börfenagenten an die „Staatskasse eine Gebühr von 20 Rappen, von mehr als „3000 Fr. bis auf 10,000 Fr. eine Gebühr von 50 Rappen „und von je weitern 10,000 Fr. oder einem Bruchtheil dersel¬ „ben 30 Rappen mehr zu entrichten. „Diese Gebühr fällt in Ermangelung einer anderweitigen „Verständigung beiden Kontrahenten zu gleichen Theilen zur „Last. „Die Entrichtung der Gebühren erfolgt durch Verwenden „von Stempelmarken oder gestempelten Formularen, welche von „den Effekensensalen und Börsenagenten bei der Finanzdirektion „zu beziehen sind. „§ 12. Behufs Ausübung der nöthigen Aufsicht über den „Betrieb der Börsengeschäfte ernennt der Regierungsrath einen „oder mehrere Kommissäre, welchen obliegt, den Börsenversam¬ „lungen beizuwohnen. „Dieselben haben auch das Recht, auf schriftliche Beschwerde „eines betheiligten hin, oder wenn Verdacht besteht, daß die ge¬ „setzlichen Gebühren nicht entrichtet werden, von dem durch „dieses Gesetz vorgeschriebenen Journal der Effekensensale und „Börsenagenten Einsicht zu nehmen und sich zu versichern, daß „alle innerhalb wie außerhalb der Börsenlokale und Börsenzeit „von denselben abgeschlossenen Geschäfte in Werthpapieren vor¬ „schriftsgemäß eingetragen seien. „Im Weitern wachen sie über die Handhabung der Vor¬ „schriften dieses Gesetzes, der Statuten, Reglemente und Usan¬ „een und über die richtige Veröffentlichung der Werthpapier¬ „kurse. „§ 14. Den Börsenagenten und Effektensensalen ist unter¬ „sagt, für öffentliche Beamte oder Angestellte, die vermöge ihrer „Stellung zur Leistung einer Kaution verpflichtet sind, sowie „für Angestellte in Privatgeschäften, ohne Vorwissen der Vor¬ „gesetzten derselben, und für Personen, deren Identität nicht „festgestellt ist, Aufträge zu Börsengeschäften anzunehmen. „§ 15. Die Effektensensale und Börsenagenten dürfen weder „unter sich noch mit Dritten Einverständnisse treffen oder be¬ „günstigen, zu dem Zwecke, einen Einfluß auf den Kurs der „Werthpapiere auszuüben; insbesondere ist auch die wissentliche „oder grob fahrläßige Verbreitung falscher Nachrichten zu ahnden. „§ 16. Als Sicherheit für die Erfüllung der gemäß diesem „Gesetze abgeschlossenen Geschäfte hat jeder Effektensensal eine „Realkaution von 3000 Fr. bis 5000 Fr., jeder Börsenagent „eine solche von 10,000 Fr. bis 20,000 Fr. in Werthpapieren „bei der Finanzdirektion zu hinterlegen. Jf*...* „Diese Kaution kann, wenn ein Sensal oder Börsenagent „seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne Rechtstrieb so¬ „fort an der Börse realisirt werden. „Genauere Bestimmungen hierüber sind in die durch § 8 vor¬ „gesehenen Statuten aufzunehmen. „§ 17. Alle Sondervereinigungen außerhalb der in § 8 dieses „Gesetzes vorgesehenen Börsenvereinigung, zu dem Zwecke, die „Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen, sind untersagt. „§ 19. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den in „Ausführung desselben von kompetenter Stelle erlassenen Ver¬ „fügungen zuwiderhandelt, ist, falls nicht Bestimmungen des „Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen, und abgesehen von „allfälliger Schadensersatzpflicht, mit Buße bis auf 5000 Fr. „zu Handen der Staatskasse, womit in schweren Fällen Ge¬ „fängniß verbunden werden kann, zu bestrafen. „Gegenüber den Effektensensalen und Börsenagenten kann „die Buße mit Entzug der Konzession für eine bestimmte Zeit „oder für immer verbunden werden. „§ 20. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1884 in „Kraft"" u. s. w. Durch die Volksabstimmung vom 2. Dezember 1883 wurde dieses Gesetz vom zürcherischen Volke angenommen. B. Schon vor der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1883 reichte der Effektenbörsenverein Zürich für sich und seine 17 Mitglieder dem Bundesgerichte eine vom 30. November 1883 datirte Beschwerdeschrift ein, in welcher er in der Hauptsache den Antrag stellt: Das Bundesgericht wolle die Inkraftsetzung dieses Gesetzes (eventuell der verfassungswidrigen Bestimmungen desselben) verbieten. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: a. Das Gesetz begründe eine Staatsbörse; nur diejenigen, welche an dieser Staatsbörse Geschäfte für Dritte vermitteln, seien den gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. Soweit daher das Gesetz blos für Geschäftsabschlüsse an der Börse besondere erschwerende Bestimmungen aufstelle, möge von einer Verfas¬ sungsverletzung nicht gesprochen werden können, da sich sagen lasse, es sei ja kein Sensal oder Börsenagent gezwungen, seine Ge¬ schäfte an der Staatsbörse zu machen, sondern es stehe jedem frei, seine Geschäfte an der Börse unter Uebernahme der gesetzlichen Verpflichtungen oder aber außerhalb der Börse zu machen. Wenn dagegen das Gesetz die Effektensensale und Börsenagenten auch für Geschäftsabschlüsse außerhalb der Börse zu Bezahlung einer Abschlußgebühr (§ 11) und zu Eintragung der Namen der Auftraggeber in ein, dem Börsenkommissäre stets offen zu haltendes, Journal verpflichte (§ 10 und 12), so liege hierin eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze, da ja andere Personen (Banken, Bankiers und andere), welche außerhalb der Börse die ganz gleichen Geschäfte in ganz gleicher Weise ge¬ werbemäßig betreiben, diesen Belästigungen nicht unterworfen seien. b. Ebenso liege eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze darin, daß nach § 14 und 19 des Gesetzes nur die Effektensensale und Börsenagenten, nicht aber auch Bankiers und Banken bestraft werden, wenn sie von den in § 14 be¬ zeichneten Personen Börsenaufträge entgegennehmen und daß auch die Strafandrohung des § 15 des Gesetzes sich nur auf Effektensenfale und Börsenagenten beziehe. c. Endlich verletze auch § 16 des Gesetzes, welcher die Kau¬ tionen der Börsenagenten und Effektensensale auch für außer¬ halb der Börse abgeschlossene Geschäfte haften lasse und für deren Realisirung ein besonderes rasches Exekutionsverfahren vorschreibe, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze. d. Bei der Vorberathung des Gesetzes sei vielfach ausge¬ rochen worden, daß einer der Zwecke des Gesetzes der sei, den Effektenbörsenverein und dessen Privatbörfe aufzuheben. Ange¬ sichts der Redaktion des § 17 des Gesetzes sei aber zweifelhaft, ob dieses Resultat erreicht werde, da der Verein älter sei als das Gesetz und somit kaum gesagt werden könne, derselbe be¬ zwecke eine Umgehung des Gesetzes. Sollte indeß das Gesetz dahin ausgelegt werden wollen, daß außer der in § 2 und 8 vorgesehenen Staatsbörse jede andere Vereinigung zum Zwecke, täglich gemeinsam die Vermittlung von Verkehr in Werthpa¬ pieren zu betreiben, unzuläßig sei, so liege eine Verletzung des verfassungsmäßig garantirten Vereinsrechtes vor, da der Ef¬ fektenbörsenverein Zwecke verfolge, welche nach dem allgemeinen Rechte durchaus erlaubt seien. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Regierungsrath des Kantons Zürich auf Abweisung derselben an, indem er bemerkt: Der Grund, warum das Gesetz seine Vorschriften nicht auch auf den Verkehr in Werthpapieren außer¬ halb der Börse ausdehne, liege darin, daß es unmöglich diesen Verkehr zu kontroliren und daß übrigens der Verkehr der Börse, welcher den Kurs der Werthpapiere bestimme, sonders wichtig sei. Die Belastungen und Beschränkungen, welche den Effektensensalen und Börsenagenten durch das Ge¬ setz auferlegt werden, seien nur eine Folge der bevorzugten Stellung, welche ihnen das Gesetz dadurch einräume, daß sie allein den Verkehr an der Börse vermitteln dürfen. In Be¬ treff der behaupteten Verletzung des Vereinsrechtes werde nur bemerkt, daß der Regierungsrath gegen das Fortbestehen des Effektenbörsenvereins durchaus keine Einwendung erhebe, vor¬ ausgesetzt, daß der Verein sich den Bestimmungen des Gesetzes füge. Sollte derselbe dagegen, wie es den Anschein habe, sich gegen das Gesetz auflehnen wollen, so werde der Regierungs¬ rath Mittel und Wege finden, um dem Gesetze Nachachtung zu verschaffen. D. Replikando hält der Effektenbörsenverein an den Ausfüh¬ rungen seiner Rekursschrift unter weiterer Begründung fest, in¬ dem er noch beifügt, daß die Belegung der Börsenagenten und Effektensensale mit einer Abschlußgebühr für ihre außerhalb der Börse abgeschlossenen Geschäfte auch gegen Art. 19 Abs. 1 der Kantonsverfassung verstoße, welcher bestimme: „Alle Steuer¬ „pflichtigen haben im Verhältnisse der ihnen zu Gebote stehen¬ „den Hülfsmittel an die Staats= und Gemeindelasten beizu¬ „tragen.“ E. Auf eine sachbezügliche Anfrage des Effektenbörsenvereins erwiderte der Regierungsrath des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. Dezember 1883: Nach seiner Meinung sei unzweifel¬ haft, daß das Gesetz vom 2. Dezember 1883 keine Staatsbörse schaffe, dagegen statuire, daß lediglich die konzessionirten Ef¬ fektensensale und Börsenagenten zur Abhaltung von Börsenver¬ sammlungen berechtigt seien. Daß § 17 des Gesetzes sich gerade gegen Vereinigungen richte, welche vom Effektenbörsenverein als „Privatbörsen“ bezeichnet werden, unterliege nicht dem geringsten Zweifel. Wenn es nach wie vor einzelnen Personen oder Bankinstituten gestattet sei, Kursblätter herauszugeben, so könne dagegen dieses Recht niemals einer Vereinigung gestattet wer¬ den, welche geneigt scheine, das Gesetz umgehen zu wollen. Der Regierungsrath werde sich daher, wenn der Effektenbörsenverein, ehe dessen einzelne Mitglieder die staatliche Konzession zu Aus¬ übung ihres Gewerbes erhalten haben, Börsenversammlungen abhalte oder ein Kursblatt herausgebe, genöthigt sehen, dafür zu sorgen, daß § 19 des Gesetzes zur Anwendung komme. F. Nach Empfang dieses Schreibens des Regierungsrathes richtete der Effektenbörsenverein einen neuen vom 5. Januar 1884 datirten Rekurs an das Bundesgericht, in welchem er beantragt: Das Bundesgericht wolle beschließen, es sei dem Effektenbörfenverein Zürich gestattet, Versammlungen abzuhalten, worin die Mitglieder des Vereins, — auch wenn sie an der in § 2 und 8 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten vom 2. Dezember 1883 erwähnten Börse keine Geschäfte in Werthpapieren abschließen wollen und deshalb kein Patent als „Börsenagenten“ gelöst haben, — Käufe und Verkäufe in Werthpapieren abschließen und ferner auch gestattet, die Resultate der in diesen Vereins¬ versammlungen abgeschlossenen Geschäfte in einem Kursblatte zu publiziren. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausge¬ führt: Das Gesetz sage nicht, daß wer an einer Börse, d. h. überhaupt in regelmäßigen Zusammenkünften Geschäfte in Werthpapieren für Dritte abschließe, um eine Konzession ein¬ kommen müsse, sondern es spreche speziell nur von der Börse, womit nur die im Gesetze des Nähern reglementirte Staats¬ börse gemeint sein könne. Es sei ferner nicht zweifelhaft, daß auch außerhalb der Staatsbörse Geschäfte in Werthpapieren ab¬ geschlossen werden dürfen, und es seien Zusammenkünfte nicht konzessionirter Agenten, Sensalen und Bankiers zu diesem Zwecke im Gesetze nicht verbøten. Der angefochtene Bescheid des Re¬ gierungsrathes, welcher dem Effektenbörsenverein die Abhaltung privater Börsenversammlungen für so lange, als seine Mitglie¬ der keine staatliche Konzession ausgewirkt haben, verbiete, gehe daher über das Gesetz hinaus und verletze das durch Art. 3 der Kantonsverfassung und Art. 56 der Bundesverfassung ge¬ währleistete freie Vereins= und Versammlungsrecht. Auch könne dem Effektenbörsenverein nicht verboten werden, seine Ver¬ sammlungen als Börsenversammlungen zu bezeichnen und ein Kursblatt zu pupliziren. Das Verbot der Publikation eines Kursblattes involvire eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze und der verfassungsmäßig gewährleisteten Preßfreiheit. Auch in § 17 des Gesetzes sei das von der Regierung in das Gesetz hineingelegte Verbot nicht enthalten und es sei unver¬ ständlich, wie die Regierung behaupten könne, der schon seit fast zehn Jahren bestehende Effektenbörsenverein befolge den Zweck, das Gesetz zu umgehen. Fraglich könne nur sein, ob nicht der staatliche Börsenkommissär auch den Versammlungen des Effektenbörsenvereins beizuwohnen habe, dagegen könne keine Rede davon sein, daß diese Versammlungen überhaupt verboten werden dürfen. G. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Zürich aus: Es könne gar keinem Zweifel unterliegen, daß das Gesetz den Börsenverkehr in Werthpapieren überhaupt der staatlichen Aufsicht unterwerfen wolle; seine Bestimmungen beziehen sich nicht nur auf eine gewisse Börse, sondern auf jede Börse, d. h. jede Versammlung oder Vereinigung, welche Börsenzwecke im Werthschriftenverkehr verfolge. Allerdings beziehe sich das Gesetz, wie selbstverständlich, nicht auf den unmittelbaren direkten, also ganz privaten Kauf und Verkauf von Werthpapieren, wohl aber betreffe es jene organisirte Form des Kaufs und Verkaufs von Werthpapieren, die schon sehr lange den Namen „Börse“ führe und sich ihre eigenartigen Reglemente und Usancen gegeben habe. Indem das Gesetz diese organisirte Form des Werthschriftenverkehrs unter staatliche Aufsicht stelle und die Vermittlung von Kauf und Verkauf von Werthschriften in dieser Form d. h. an der Börse nur solchen Personen gestatte, die eine staatliche Bewilligung dazu besitzen und sich auch den andern Vorschriften des Gesetzes unterziehen, wolle es eine andere Benützung der gleichen Ver¬ kehrsform ausschließen, wie auch in § 17 deutlich ausgesprochen sei. Es sei daher durchaus unrichtig, daß der Bescheid des Re¬ gierungsrathes vom 29. Dezember 1883 über das Gesetz hin¬ ausgehe und ebenso unrichtig, daß das Gesetz die verfassungs¬ mäßigen Garantien des Vereins und Versammlungsrechtes, der Preßfreiheit oder der Rechtsgleichheit verletze. Denn das Ver¬ eins= und Versammlungsrecht finde zweifellos seine Schranke in dem Grundsatz, daß die bestehenden Gesetze gehalten werden müssen; den Schutz der verfassungsmäßigen Garantie genießen solche Vereine unzweifelhaft nicht, welche gerade die Umgehung der bestehenden Gesetze zum Zwecke haben. Der dem Gewerbe eines Börsenagenten und Effektensensalen anhaftende monopo¬ listische Charakter, wonach es an einem Verkehrsplatze nur Eine reguläre Effektenbörse geben könne, — gebe auch den Börsenvereinigungen eine ausnahmsweise Stellung im Gebiete der Vereine und Versammlungen, wodurch gerade die Inter¬ vention der staatlichen Gesetzgebung sich rechtfertige. Eine Ver¬ letzung der verfassungsmäßigen Rechtsgleichheit läge gerade dann vor, wenn dem Effektenbörsenverein der Börsenverkehr ge¬ stattet würde, ohne daß den Anforderungen des Gesetzes, das für Alle gelte, Genüge geleistet wäre. Die Herausgabe eines Kursblattes sei nichts weiteres als eine Bethätigung und Aeu¬ ßerung des Börsenverkehrs in Werthpapieren; dieselbe könne daher selbstverständlich nur dann gestattet werden, wenn der Verein und seine Mitglieder sich den für den Börsenverkehr aufgestellten Gesetzesbestimmungen fügen; eine Verletzung des Rechtes der freien Meinungsäußerung liege darin, daß die Re¬ gierung die Beobachtung eines zu Recht bestehenden Gesetzes verlange, gewiß nicht. Demnach werde auf Abweisung des Re¬ kurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die vom Effektenbörsenverein Zürich eingereichten Be¬ schwerden richten sich beide unmittelbar gegen das vom zürche¬ rischen Volke am 2. Dezember 1883 angenommene Gesetz be¬ treffend die Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten; die Beschwerde vom 5. Januar 1884 ist allerdings formell gegen den Bescheid des zürcherischen Regierungsrathes vom 29. Dezember 1883 gerichtet. Allein gegen diesen Bescheid wäre, da derselbe blos eine Ansichtsäußerung über den Sinn des Gesetzes und keineswegs eine in Anwendung des, damals ja noch gar nicht in Kraft getretenen, Gesetzes erlassene Ver¬ fügung in einem Einzelfalle enthält, eine selbständige Beschwerde an das Bundesgericht gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege gar nicht statthaft. In Wahrheit ist denn auch die Beschwerde vom 5. Januar 1884 nicht gegen den erwähnten regierungsräthlichen Bescheid, sondern gegen das Gesetz selbst, sofern diesem der in dem Bescheide des Regierungsrathes entwickelte Sinn zukomme, gerichtet, Letzteres ist aber, da ja die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetze ausschließlich den kantonalen Behörden zusteht, vom Bundesgerichte ohne weiters als feststehend anzunehmen; es liegt auch kein Grund vor, die rekurirende Partei mit ihrer be¬ züglichen Beschwerde etwa zunächst an die oberste kantonale Behörde, den Kantonsrath, zu verweisen, da, nach dem Zusam¬ menhange der gesetzlichen Bestimmungen, an der Richtigkeit der vom Regierungsrathe vertretenen Auslegung des Gesetzes ein begründeter Zweifel kaum bestehen kann. 2. Das Gesetz vom 2. Dezember 1883 normirt die Aus¬ übung der Gewerbe eines Effektensensalen und Börsenagenten. Es unterwirft den börsenmäßigen, d. h. in regelmäßigen, zu diesem Zwecke abgehaltenen, Vereinigungen vermittelten Ver¬ kehr in Werthpapieren (ausschließlich der Wechsel) gewissen Beschränkungen. Derselbe wird der staatlichen Aufsicht unter¬ stellt, die Befugniß zur Abhaltung von Börsenversammlungen für den Umsatz in Werthpapieren wird auf die staatlich kon¬ zessionirten Sensale und Agenten, welche sich für jeden Ver¬ kehrsplatz zu einem Börsenverein zu organisiren haben, be¬ schränkt, so daß anderweitige Börsenvereinigungen (Winkelbörsen) als unzuläßig erscheinen, und es werden die konzessionirten Agenten und Sensale in ihrem Geschäftsbetriebe bestimmten Normen (Pflicht zur Eintragung der Namen der Auftraggeber ins Journal u. s. w.) unterworfen und mit einer Konzessions¬ gebühr, sowie einer Verkehrssteuer (Abschlußgebühr für die von ihnen vermittelten Geschäfte) u. s. w. belegt. Das Gesetz sta¬ tuirt also für den Börsenverkehr in Werthpapieren den Kon¬ zessionszwang und stellt im öffentlichen Interesse gewisse Be¬ stimmungen über die Ausübung des konzessionirten Gewerbes auf. 3. Inwiefern nun die Aufstellung derartiger gesetzlicher Be¬ stimmungen über die Berechtigung zum Betriebe des Börsen¬ geschäftes in Werthpapieren und über die Ausübung desselben mit dem verfassungsmäßigen Grundsatze der Handels= und Ge¬ werbefreiheit vereinbar sei, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da die Wahrung des erwähnten verfassungsmäßigen Prinzipes den politischen Behörden des Bundes und nicht dem Bundesgerichte zusteht. Ist dagegen die Aufstellung gesetzlicher Bestimmungen des angegebenen Inhalts vom Standpunkte der Handels= und Gewerbefreiheit aus zuläßig, so kann in den an¬ gefochtenen Gesetzesbestimmungen auch eine Verletzung des Vereins= und Versammlungsrechtes, der Preßfreiheit, der Gleich¬ heit vor dem Gesetze oder des in Art. 19 Absatz 1 der Kantonsverfassung enthaltenen Grundsatzes nicht erblickt werden. 4. Was vorerst die behauptete Verletzung des Vereins= und Versammlungsrechtes anbelangt, so ist klar, daß auf die ver¬ fassungsmäßige Gewährleistung nur solche Vereinigungen An¬ spruch haben, welche weder in ihrem Zwecke noch in ihren Mitteln mit der geltenden Rechtsordnung im Widerspruche stehen. Ob dies der Fall sei aber kann, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Versicherungskasse Trub vom 15. April 1882 (Amtliche Sammlung VIII, S. 254) ausgesprochen hat, nicht aus dem Prinzipe der Vereinsfreiheit selbst gefolgert, sondern muß aus dem anderweitigen Inhalte des geltenden objektiven Rechtes entnommen werden. Wenn da¬ her durch das bestehende Gewerberecht Vereinigungen zum Zwecke einer bestimmten gewerblichen Bethätigung entweder überhaupt untersagt oder nur unter gewissen Bedingungen gestattet werden, so kann selbstverständlich für eine Vereinigung, welche eine den betreffenden Gesetzesbestimmungen zuwiderlaufende Thätigkeit zum Zwecke hat, der Schutz der verfassungsmäßigen Garantie des Vereins= und Versammlungsrechtes nicht angerufen werden, vielmehr erscheint eine solche Vereinigung als rechtswidrig und unterliegt daher nothwendig der Auflösung; die verfassungs¬ mäßige Zuläßigkeit eines sachbezüglichen, dem Gewerberechte an¬ gehörenden gesetzlichen Verbotes aber kann nicht nach dem Grundsatze der Vereinsfreiheit, sondern muß nach dem übrigen Inhalte des geltenden Verfassungsrechtes, speziell dem Grund¬ satze der Handels= und Gewerbefreiheit beurtheilt werden. 5. Ebensowenig kann offenbar in casu von einer Verletzung der Preßfreiheit gesprochen werden. Denn die Feststellung der an der Börse erzielten Kurse und deren Veröffentlichung einem Kursblatte bildet ja eben einen integrirenden Bestand¬ theil der ausschließlich den konzessionirten Agenten und Sensalen vorbehaltenen Gewerbethätigkeit und kann daher selbstverständ¬ lich auch nur diesen nicht aber einer gesetzlich unzuläßigen pri¬ vaten Börsenvereinigung (Winkelbörse) gestattet werden. Die Veröffentlichung, beziehungsweise Weiterverbreitung der an der öffentlichen Börse gemachten und im Kursblatte gesetzmäßig festgestellten Kurse dagegen ist durch das angefochtene Gesetz Niemandem, also auch nicht den Mitgliedern des rekurrirenden Vereins untersagt. 6. Daß sodann die konzessionirten Börsenagenten und Sensale zur Stellung einer Kaution sowie zur Bezahlung einer Ver¬ kehrssteuer (Abschlußgebühr) von sämmtlichen durch sie vermit¬ telten Geschäften verpflichtet werden, daß ihnen die namentliche Eintragung der Auftraggeber in's Journal auferlegt und sie rücksichtlich der Entgegennahme von Börsenaufträgen und der Eingehung von Vereinbarungen behufs Feststellung der Effekten¬ kurse unter Strafandrohung gewissen Beschränkungen unter¬ worfen werden, welche für Bankiers, die nicht an der Börse als Vermittler auftreten, nicht gelten, enthält eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze nicht. Denn sofern, was vom Bundesgerichte, wie bemerkt, nicht zu prüfen ist, es als zuläßig erscheint, das Gewerbe eines Effektensensalen und Börsenagenten seiner besondern Natur wegen der Konzes¬ sionspflicht zu unterwerfen und dadurch den konzessionirten Sensalen und Agenten das ausschließliche Recht der börsenmä¬ ßigen Vermittlung von Geschäften in Werthpapieren einzuräu¬ men, so ist von selbst klar, daß Sonderbestimmungen, welche für den Gewerbebetrieb der konzessionirten Börsenvermittler auf¬ gestellt werden, nicht als willkürliche, der objektiven Begründung entbehrende Ausnahmesatzungen betrachtet werden dürfen, sondern daß dieselben sich an eine objektive Verschiedenheit des gesetz¬ geberisch zu normirenden Thatbestandes (die besondere für die Börsenagenten und Sensalen durch die Natur ihres Gewerbe¬ betriebes begründete Stellung) anknüpfen und daher nicht gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichheit vor dem Ge¬ setze verstoßen. Denn durch letztern werden ja keineswegs alle Verschiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner Bür¬ ger oder Bürgerklassen ausgeschlossen, sondern blos solche, welche nicht auf objektive Gründe, sondern nur auf willkürliche Sa¬ tzung zurückgeführt werden können. (S. Entscheidung des Bun¬ desgerichtes in Sachen Jäggi vom 2. April 1880, Amtliche Sammlung VI, S. 173 u. ff.) 7. Speziell gilt dies auch für die Vorschrift, daß die Börsen¬ agenten und Sensale von sämmtlichen (auch außer der Börse) von ihnen vermittelten Geschäften in Werthpapieren eine Abschlu߬ gebühr zu bezahlen haben, während andere Personen eine der¬ artige Gebühr nicht entrichten müssen; denn die fragliche Vor¬ schrift hängt offenbar mit der privilegirten, besondere Rechte und daher auch Pflichten begründenden, Stellung der Börsen¬ vermittler zusammen. Aus diesem Grunde kann denn auch von einer Verletzung des Art. 19 Absatz 1 der Kantonsverfassung nicht gesprochen werden, da gesagt werden kann, daß eben zu¬ folge ihrer privilegirten Stellung den Börsenvermittlern eine, andere Personen nicht betreffende, Steuer zugemuthet werden dürfe, um so mehr, als ja diese Steuer nach der Intention des Gesetzgebers definitiv nicht von den Börsenvermittlern, sondern von den durch ihre Vermittlung kontrahirenden Personen zu ragen ist. 8. Was endlich die Vorschrift anbelangt, daß die von den Sensalen und Agenten zu stellende Kaution ohne weitern Rechtstrieb durch Verkauf an der Börse realisirt werden könne, so kann auch diese Vorschrift auf objektive Gründe, — die Art der bestellten Kaution, welche aus Werthschriften, die offenbar an der Börse ihre angemessenste Verwerthung finden werden, be¬ stehen muß, und die besondere, rasche Exekution erheischende Natur der betreffenden Verpflichtungen, - zurückgeführt werden, so daß auch in dieser Richtung eine Verletzung der Rechtsgleich heit nicht vorliegt. Selbstverständlich ist freilich, daß, bevor zur Liquidation der Kaution geschritten werden darf, deren Verfall beziehungsweise die Schuldpflicht des betreffenden Sensalen oder Agenten rechtlich feststehen, im Streitfalle also durch richterliches Urtheil festgestellt sein muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerden des Effektenbörsenvereins Zürich vom 30. November 1883 und 5. Januar 1884 werden als unbe¬ gründet abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010018.pdf,,,[],2026-03-03T14:05:24.889738+00:00,,,,,bad8ce63914c97ed615cb214fcf77d50f00b6d6fc552793e7dc1cd83d5df55d5,1,27700,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_181,bge,CH,,10_I_181,,1884-01-01,,fr,BGE 10 I 181,Öffentliches Recht,,,,,"180 A. Staatsrechtliche Entscheidnngen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. double imposition intercantonale, ou de violation d'une dis- position constitutionnelle. 40 Enfin le grief tire de ce que I'Etat de Berne, en im- posant la totalite des actions de Ja recourante, frapperait un revenu dejiJ. atteint soit dans Ie canton, soi! en dehors du ~anton, par l'impöt preleve sur les actionnaires, ne saurait davantage etre admis. A supposer meme, -ce que I'Elat de Berne conteste ~xpressement, - que I'impöt soit preleve en meme temps Bur la societe recourante et sur ses actionnaires domicilies dans le canton, ce fait ne constituerait point une double imposition intercantonale, et echapperait en tout cas, par Ie motif indique ci-dessus, iJ. la censure du Tribunal de ceans. En ce qui concerne la double imposition qui pourrait exister vis-iJ.-vis des actionnaires domicilies hors du canton, il suffit, pour justifier le rejetdu recours de ce chef, de constater qu'aucun d'entre eux n'a formule de reclamation iJ. cet ~gard. En CUt-il autrement, il n'y aurait pas lieu de s'y arreter, en pn'lsence du principe, reconnu a diverses reprises par le Tribunal federal, que l'imposition simultanee d'une societe par actions et de ses actionnaires, ne constitue pas une double imposition personnelle, que le Tribunal federal puisse interdire en I'absence de la loi prevue par l'art. 46 aHn. 2 de la constitution federale. (Voy. Arrets en la cause Regina Montium, Rec. I, pag. 17 et suivantes; Böppli, V; pag. 153 el suivantes.) Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce: Le recours est ecarte comme mal fondeet po ur cause d'incompetence. IiI. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. N0 30. 181 m. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. Liberte de conscience et de croyance. Impöts dont le produit est aft'ecteaux frais du culte. 30. Arrel du 23 Mai 1884 dans la cause Moschard. La paroisse rMormee de Delemont comprend les protestants dissemines dans les districts bernois de Delemont et de Laufon et dans quelques communes du district de !foutier. Vu l'insuffisance de ses ressonrces, cette paroisse a decide de percevoir, pour l'exercice de 1882 et conformement au decret du Grand Conseil du canton de Berne du 2 Decembre 1876, un impöt de 0 Cr. 30 centimes pour mille destine a subvenir aux frais du culLe. A teneur de I'art. 12 de ce decret, « l'impöt paroissial » est pereu d'apres les principes et les dispositions des lois » qui regissent actuellement le canton et les communes » sur la matiere, - en prenant pour base les registres des ») impöts des communes, et en ce sens que ces registres » servent de regle aussi bien POUf l'estimation de la fortune }) et du revenu a soumettre a l'impöt qu'en ce qui concerne » les personnes et les choses qui y sont assujetties. » La loi du 2 Septembre 1867 sur les impöts communaux, actuellement en vigueur, dispose au § 4 que l'impöt com- munal est pereu d'apres les principes enonces ci-dessus. La loi sur l'impöt sur Ia fortune du 15 Mars 1856 dispose que les immeubles sont soumis a l'impöt au lieu de leur situa- tion, au prorata de leur valeur en capital. (Art. 53 et 2 ibid.) En application de ces dispositions legales, A. Moschard. avocat iJ. Moutier, - proprietaire d'une ferme appeJee aux Neufs Cbamps, sise sur le ban de Courroux, district de Dele- mont, soit dans la circonscription territoriale de la dite paroisse et estimee au cadastre a 47 052 francs, - a ete x -- 1884 13 182 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. taxe pour uue somme de 14 fr. fO c. Il se refusa toutefois a acquitter ceUe contribution par les motifs suivants : 10 La paroisse rMormee demanderesse est une paroisse allemande, creee pour satisfaire les besoins religieux des protestants de langue allemande dissemines dans les districts de Delemont et de Laufon. Le decret du 27 mai 1869 sur Ia creation d'une cure allemande rMormee a Delemont ne peut laisser subsister de doute a cet egard, et la loi sur les cultes du 18 !anvier 1874 n'en a pas change le caraclere. 20 Le dMendeur appartient a I'Eglise evangelique reformee, dont les droits sont garantis par l'art. 80 de la constitution cantonaIe. Il habite ~Ioutier et fait partie de l'eglise protes- tante francaise de ce lieu, ou il paye des impositions pour Jes besoins du culte, Il ne fait donc point partie de l'eglise reformee allemande de Delemont-Laufon. Or rart. 52 de la loi sur les cuItes et l'art. 1 er du deeret du 2 Decembre 1876 portent que nul ne peut etre astreint a des im positions Ioeales pour les besoins du culte que celui qui appartient a la confession ou association religieuse qu' elles coneernent. Le defendeur ne peut donc etre impose pour le culte protestant allemand de Delemont-Laufon. 30 CeUe paroisse n'est pas organisee comme les autres paroisses du canton, car elle est depourvue de toute cir- conscription territoriale. Elle est seulement une assoeiation religieuse des protestants de langue allemande dissemines dans les distriets eatholiques de Delemunt et de Laufon, et les lois sur les impositions communales et paroissiales ne lui . sont point applicables. Les depenses ne peuvent etre cou- vertes que par voie de souscriptions volontaires, cotisations ou laxes personnelles, mais nul etranger a l'association ne peut etre mis a requisition a cet effet. . Par decision du 26 Mars 1884, )e Conseil executif de Berne, en confirmation du prononce du prefet de Delemont du 23 janvier precedent, a deboute l'avocat Moschard des fins de son opposition par les motifs suivants : Le decret du 27 Mai 1869 instituant une eure allemande rMormee a ete abroge par la loi de 1874 sur l'organisation Hf. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. N' 30. 183 de~ eultes et cette c~re . transforn:ee en une paroisse ordi- naIre. en vertu de I artIc]e 6 chiffre 2 de ]a dite loi. Cette paroisse g'est organisee et administree depuis ]ors comme toutes les autre~ paroisse~ d~ canton; elle doil done jouir de t?US les drOlts et attnbutlOns que les lois accordent aux parOIsses reconnues par I'Etat, et notamment du droH de prelever des impositions, conformement aux dispositions du decre; du. 2 Decembre 18Y6: sur les protestants qui, bien que n hab.ltant pas son terntOlre, y possedent des biens-fonds. Les ~rtlCles 52 de ]a Joi sur les cultes, 10 du decret sus- ~app.ele ,et 49 de I~ constitntion, federale , font dependre 1 obhgatlOn de contrIbuer aux fraIs du culte uniquement da Ia confession de ses adherents, et non de leur langue. Au surplus, Je culte est egalement celebre en langue francaise dans Ia paroisse de DeIemont. C'est contre ceUe decision que A. Moschard a recou~u au Tribunal fe?eral. 11 se .borne a s'en referer aux developpe- ~ents de, falt et ~e drOIt donnes par lui dans ]e co urs de I mstruetIOn, et ademander l'infirmation de la decision attaquee. Statztant sur ces faits et considerant en droit : 1 0 A teneur des articles 113 de la constitution federale et ö9 de la Ioi sur I'organisation judieiaire federale ]e Tribunal federal n'a ~ eon?aitre, con:me .Cour de droit pUblic, que des r~cours pre,sentes pour v~ol~tlOn des droits garantis aux elt.oyens, SOlt par la eonstltutlOn et Ja Jegislation federa]es SOlt par la constitution de leurs cantons; ce Tribunal, e~ reva~ehe, ne peut entrer en matiere sur un recours de droit pubhc concernant l'application des lois cantonales que lorsque 1e recourant eherche a demontrer, ou pretend tout au moins q,~e. la ,deci~ion de ~'autorite cantonale eontre Jaquelle il s eleve lmphque la vIOlation d'un droit constitntionnel. Or ce~te condition .:~it entierement defaut dans l'espece, et a ce pomt de vue deja, le reeours apparait comme inadmissible. 2° Pour le cas ou Ie recours viserait I'art. 49 aHn. 6 de Ia cons~itutjon federale. -lequel n'est nulle part evoque dans leg pleces, et qui dispose que nul n'est tenu de payer des 184 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. impOts dont le produit est specialement affecte aux frais pro- prement dits du culte d'une communaute religieuse a laquelle il n'appartient pas, - il est evident qu'aucune violation de cette disposition n'existe en J'espece. En effet, d'une part, les dispositions legales invoquees dans la decision dont est recours mette nt hors de doute que Ja paroisse evangelique reformee de Delemont constitue une corporation religierise officielle dans le sens de l'art. 6 de la loi bernoise sur I'or- ganisation des rultes du 18 janvier f874 et qu'elle est auto- risee, comme telle, a percevoir des impöts, conformement aux art. 5 et 52 de la meme loi, - et, d'autre part, le recourant ne conteste nullement que la paroisse rMormee de Moutier, dont il reconnait etre membre, et la paroisse rMormee de Delemont-Laufon, n'appartiennent a la me me communaute religieuse, a savoir a I'Eglise nationale evan- gelique rMormee du canton de Berne. Ceci etant pose, la perception d'un impöt sur un immeuble dn recourant, sis dans cette derniere paroisse, ne saurait porter, - ainsi que le Tribunal de ceans l'a deja reconnu, - aucune atteinte a le disposition constitutionnelle susvisee. (Voy. arrets du Trib. fM., VII, page 6, consid. 3.) Une pareille violation resulterait tout aussi peu du fait, allegue par Je recourant mais conteste par le gouvernement de Berne, que le service divin ne serait celebre a Delemont qu' en langue allemande. Les autres moyens invoqnes par le recourant a l'appui da son refns de payer l'impöt reclame, ont tous trait a J'appli- cation de lois cantonales, et ]e Tribunal fMeral ne peut entrer en matiere a cet egard. Le dit recourant n'a d'ailleurs, sur ees points, aucunement contes te le bien fonde des motifs de la decision aLtaquee, tous appuyes sur des dispositions pre- eises de la loi. Par ces mOlifs, Le Tribunal federal prononce: Le reconrs est ecarte. IIl. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. No 31. 18.') 31. Utt~en i>om 14. 3u»i 1884 itt ~('td}en Eang. A. Stad Eang, weld}et bet fatf)oIifd}en Stonfeffion angef)iht, betreibt in bet ~tabtgemeinbe ,Bihid} untet ber ~itma ,,3afob .8angll ein faufmlinnifel}eg @eiel}iift; feinen ~erfönnd,len ~o~n~ fi§ ~atte er biß 3um SJerb]'t 1883, wo er in bie ~tabtgemeinbe ,Bitrtd} iilierftebeHe, in ber @emeinbe ~nge bei 2üdel}. 3m ~erbfte 1883 liefegte if)n bie Stitd}enpTfege ber euangeliid} re:: formirten Stitd}gemeinbe ~t. ~eter in ,Bütid, für bag 3af)r 1883 mit einet für bie allgemeinen fird}Hd}en JBebütfniffe lie~ ftimmten ~teuer non 30 ~r. ~ine i>on statt Eang gegen biele C0teul'ranfage eingereiel}te ~Mramation wurbe Uon ber Stird}en= vTfege uid)t lierüdfid,lti gt, weil ""alle iu ber ~tabt 2üdd} 'oomi= . ,,3Uirten @efel}iiftgfirmen (of)ne müd~el}t auf 'oie Stonfeffion ber ,,3nf)aber berleiben) mit 'ocm metrage if)rer ~teuerfapitanen ""aud} an bie Stird,len]'teucrn lieitraggt'Tfid}iig feien. II ~in f)ie:: gegen an ben JBe~irfßratf) non ,Büdd} ergriffener mefurg wutbe burd} ~ntfel}efbung \lom 14. ~ebruar 1884 foftenfiilIig abge:: wiefen, mit ber JBegrünbung: 'eie Stird,lenvTfege ~t. ~etet tönne bem @eid}iifte o2ang eine Stird}enfteuer uad,l § 137 litt. b unb c beß @emeinbegefe~eg bon 1875 ritr io fange aufer- legen, arg bet @efd}iiftgtnf)aber auuet~alb ber @emeinbe beg @efd}liftgbomi6i{g gewof)nt f)abe; mit 'oer Ueberfiebelung beg @efd}iiftginf)aberß in 'oie @emeinbe beg @eid}aftßbomi&m~ falle biefe JBmd}tigung baf)in. ~a nun o2ang im 3a~re 1883 noC{) big sum 1. Dftober in ~nge geiDof)nt r,abe, fo fel er für Diefeg 3af)r an bie stird)enp~ege Gt. ~eter in ,Bftrid) fteuer= V~id}tig. B. @egen biefen ~ntfd}eibergtiff Stad Eang ben ftaatßred}t· lid)en mefurß an bag JBunbeßgeriel}t, mit ber JBef)aul'tung : ~a er ber fat~o1ifel}en Stonfeffion angef)cre, fo Imftoue feine JBe· fteuerung öU StuUuß6Weden ber e~angeniel}·teformirten stird}- gemeinbe ~t. ~eter gegen ben @runbfaU beß ~rt. 49 o2emma: 6 ber JBunbeg\)erfaffuns, wefd}er nad} tonftanter ~ra~iß be~ ~unbeggetid,lteß liereitß in ~irffamteit getreten fei; bie metU~ fung ber Stirel}enpTfege unb beß JBe~idgratr,eß non ,Bürtel} auf ben",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010181.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:03.858378+00:00,,,,,e80d2c34a5324d2473c330423c9b3caacf51016b9bb5eb0cacd3e6a555020e3b,1,12263,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_185,bge,CH,,10_I_185,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 185,Öffentliches Recht,,,,,"31. Urtheil vom 14. Juni 1884 in Sachen Lang. A. Karl Lang, welcher der katholischen Konfession angehört, betreibt in der Stadtgemeinde Zürich unter der Firma „Jakob Lang"" ein kaufmännisches Geschäft; seinen persönlichen Wohn¬ sitz hatte er bis zum Herbst 1883, wo er in die Stadtgemeinde Zürich übersiedelte, in der Gemeinde Enge bei Zürich. Im Herbste 1883 belegte ihn die Kirchenpflege der evangelisch re¬ formirten Kirchgemeinde St. Peter in Zürich für das Jahr 1883 mit einer für die allgemeinen kirchlichen Bedürfnisse be¬ stimmten Steuer von 30 Fr. Eine von Karl Lang gegen diese Steueranlage eingereichte Reklamation wurde von der Kirchen¬ pflege nicht berücksichtigt, weil „alle in der Stadt Zürich domi¬ „zilirten Geschäftsfirmen (ohne Rücksicht auf die Konfession der „Inhaber derselben) mit dem Betrage ihrer Steuerkapitalien „auch an die Kirchensteuern beitragspflichiig seien.“ Ein hie¬ gegen an den Bezirksrath von Zürich ergriffener Rekurs wurde durch Entscheidung vom 14. Februar 1884 kostenfällig abge¬ wiesen, mit der Begründung: die Kirchenpflege St. Peter könne dem Geschäfte Lang eine Kirchensteuer nach § 137 litt. b und c des Gemeindegesetzes von 1875 für so lange aufer¬ legen, als der Geschäftsinhaber außerhalb der Gemeinde des Geschäftsdomizils gewohnt habe; mit der Uebersiedelung des Geschäftsinhabers in die Gemeinde des Geschäftsdomizils falle diese Berechtigung dahin. Da nun Lang im Jahre 1883 noch bis zum 1. Oktober in Enge gewohnt habe, so sei er für dieses Jahr an die Kirchenpflege St. Peter in Zürich steuer¬ pflichtig. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Karl Lang den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht, mit der Behauptung: Da er der katholischen Konfession angehöre, so verstoße seine Be¬ steuerung zu Kultuszwecken der evangelisch=reformirten Kirch¬ gemeinde St. Peter gegen den Grundsatz des Art. 49 Lemma 6 der Bundesverfassung, welcher nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes bereits in Wirksamkeit getreten sei; die Beru¬ fung der Kirchenpflege und des Bezirksrathes von Zürich auf den Art. 37 des zürcherichen Gemeindegesetzes sei verfehlt. Aller¬ dings seien nach dieser Gesetzesbestimmung „auswärts wohnende Besitzer von im Gemeindebann gelegenen Grundstücken bezie¬ hungsweise eines in der Gemeinde betriebenen Gewerbes der Gemeinde steuerpflichtig. Allein diese Bestimmung wolle und könne offenbar nur innerhalb der Schranken des in Art. 133 des Gesetzes textuell reproduzirten Prinzips des Art. 49 Lemma 6 der Bundesverfassung Geltung beanspruchen. Ebenso verkehrt sei die Ausführung der Kirchenpflege, daß auf die Konfession des Rekurrenten deßhalb keine Rücksicht genommen werden könne, weil nicht dessen Person, sondern sein in Zürich gelegenes Vermögen besteuert werde. Denn es sei ja klar, daß das an einem andern Orte als dem Wohnorte des Inhabers gelegene Vermögen kein von der Person des Berechtigten ver¬ schiedenes Rechtssubjekt bilde und daß die „Firma“ eines Ein¬ zelkaufmannes, wenn man auch im gewöhnlichen Sprachge¬ brauche von einem Vermögen der Firma und dergleichen spreche, sich keineswegs als juristische Person qualifizire. Demnach werde beantragt: Der Beschluß des Bezirksrathes von Zürich vom 14. Februar 1884 sei aufzuheben und zu erkennen, es sei Re¬ kurrent nicht verpflichtet, die ihm von der Kirchenpflege St. Peter in Zürich auferlegte Kirchensteuer von 30 Fr. zu be¬ zahlen; es habe die Kirchenpflege die erlaufenen Kosten zu tra¬ gen, beziehungsweise dieselben dem Rekurrenten zu ersetzen und sie habe den letztern überdies für verursachte Umtriebe ange¬ messen zu entschädigen. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die rekursbeklagte Kirchenpflege St. Peter in Zürich geltend: In erster Linie erscheine die Umgehung der regierungsräthlichen Instanz, wie sie vom Rekurrenten beliebt worden sei, nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege als unzulässig. Die Berufung auf Art 49 Absatz 6 der Bundesverfassung sei zwecklos, so lange der dort niederge¬ legte Grundsatz nicht durch die Gesetzgebung ausgeführt worden sei. Die Besteuerung beziehe sich nicht auf die Person des Rekurrenten, sondern auf sein Geschäft beziehungsweise Ge¬ schäftsvermögen und sei gesetzlich gerechtfertigt. Zu bemerken sei auch, daß nach den im Kanton Zürich bestehenden Gemeinde¬ verhältnissen Kirchen= und Kultussteuern nicht identisch seien, indem die Kirchensteuern nicht immer ausschließlich für eigent¬ liche Kultusausgaben, sondern auch für anderweitige allgemeine Ausgaben für die Kirche dekretirt werden müssen. Thatsache sei, daß die St. Peterskirche in Zürich mit Geläute, Orgel und Gasbeleuchtung nicht ausschließlich kirchlichen, beziehungsweise Kultuszwecken, sondern hie und da auch andern allgemeinen Zwecken diene, so z. B. für Konzerte, Singschulexamen, Ge¬ meindeversammlungen, rc.; es sei Thatsache, daß die Erhebung einer Kirchensteuer nicht einzig für gottesdienstliche Zwecke und wegen der Pfarrerbesoldungen, sondern auch wegen andern all¬ gemeinen Ausgaben der Kirchengutsverwaltung nothwendig ge¬ worden sei. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses an¬ getragen und jedenfalls gegen die beantragte Kostenauflage protestirt. D. Der Bezirksrath von Zürich bezieht sich im Wesentlichen auf seine angefochtene Entscheidung und die Ausführungen der Kirchenpflege St. Peter. E. Replikando hält der Rekurrent unter ausführlicher Be¬ gründung an seinen Ausführungen und Anträgen fest, indem er namentlich noch bemerkt: Wenn man auch zugebe, daß das Kirchengebäude zu St. Peter nebenbei zeitweise auch zu künst¬ lerischen, geselligen und politischen Zwecken benutzt werde, so geschehe dies doch rein vergünstigungsweise und werde übrigens das Kirchenbüdget kaum in merklicher Weise belasten. Andern¬ falls müßte die Kirchenpflege diejenige Steuerquote, welche zu andern als kirchlichen Zwecken zu dienen habe, von den eigentlichen Kirchensteuern ausscheiden. Wie die Sache in Wirk¬ lichkeit liege, habe man es mit einer reinen Kultussteuer zu thun. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Art. 59 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege bestimmt nicht, daß der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht nur gegen letztinstanzliche Ent¬ scheidungen der kantonalen Behörden statthaft sei, sondern läßt denselben allgemein gegen alle Verfügungen kantonaler Behör¬ den zu. Demnach ist denn auch von der bundesrechtlichen Pra¬ xis konstant anerkannt worden, daß Beschwerden wegen Ver¬ fassungsverletzung, insbesondere wegen Verletzung der Bundes¬ verfassung, beim Bundesgerichte angebracht werden können, ohne daß vorher die kantonalen Instanzen durchlaufen werden mü߬ ten, und es hat sich das Bundesgericht lediglich das Recht ge¬ wahrt, Beschwerden, die in Umgehung der kantonalen Ober¬ instanzen bei ihm angebracht wurden, an die kantonalen Behörden zurückzuweisen, wenn es ihm, wie bei bestrittenen Fragen des kantonalen Verfassungsrechtes, wünschenswerth schien, die Ansicht der kantonalen Oberbehörden vor seiner Entscheidung zu kennen. Demnach ist auf die materielle Be¬ handlung der Beschwerde einzutreten. 2. Der Grundsatz des Art. 49 Absatz 6 der Bundesverfas¬ sung ist, trotzdem das zu „näherer Ausführung“ desselben vor¬ behaltene Bundesgesetz noch nicht erlassen worden ist, bereits d. h. mit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 in Wirksamkeit getreten. Dies ist vom Bundesge¬ richte schon wiederholt ausgesprochen und begründet worden, so daß es genügt, auf die diesbezüglichen Entscheidungen und deren Begründung zu verweisen. (Siehe u. A. Urtheile vom 18. September 1875 in Sachen der Protestanten von Pro¬ masens, Amtliche Sammlung I, S. 84 u. f., vom 7. Oktober 1876 in Sachen Müller; ibidem II, S. 394, u. s. w.) 3. Da Rekurrent unbestrittenermaßen Katholik ist und somit der evangelisch=reformirten Kirchgemeinde St. Peter nicht an¬ gehört, so kann er gemäß Art. 49 Absatz 6 der Bundesverfas¬ sung zu Bezahlung der streitigen Steuer nicht verhalten werden, sofern dieselbe „speziell zu eigentlichen Kultuszwecken“ der Kirchgemeinde St. Peter auferlegt worden ist. Nun ist die Kirchgemeinde St. Peter unbestrittenermaßen eine rein kirchliche Genossenschaft, welche außer dem Kirchenwesen keine Zweige des öffentlichen Dienstes zu verwalten hat, und es ist die strei¬ tige Steuer ausdrücklich zu Bestreitung „allgemein kirchlicher Bedürfnisse“ auferlegt worden; es kann daher kein Zweifel darüber obwalten, daß die Steuer zu eigentlichen Kultuszwecken bestimmt und speziell hiefür auferlegt worden ist. Der Umstand, daß das Kirchengebäude zu St. Peter hie und da auch zu andern als kirchlichen Zwecken benutzt wird, ändert hieran nichts; sofern dasselbe zu Zwecken der politischen Gemeinde dient, hat letztere die Kirchgemeinde gemäß Art. 27 des zür¬ cherischen Gemeindegesetzes hiefür zu entschädigen und es kann also keineswegs gesagt werden, daß ein Theil der von der Kirchgemeinde St. Peter erhobenen Steuer zu Zwecken der po¬ litischen Gemeinde verwendet werde. Die freiwillige Einräu¬ mung des Kirchengebäudes zu künstlerischen oder geselligen Zwecken sodann berechtigt die Kirchgemeinde gewiß nicht, Per¬ sonen, die ihr nicht angehören, zur kirchlichen Besteuerung her¬ anzuziehen. 4. Der Rekurs ist somit als begründet zu erklären, denn die weitere Einwendung, daß die streitige Steuer nicht vom Rekur¬ renten, sondern von seinem „Geschäfte“ oder „von dem in der Gemeinde Zürich befindlichen Vermögen“ des Geschäftes oder der Firma erhoben werde, ermangelt jeder Begründung und ist nicht recht verständlich. Denn es ist doch vollständig klar, daß, wenn von dem „Geschäfte"" oder „Geschäftsvermögen“ des Rekurrenten eine Steuer erhoben wird, diese Steuer Niemand anders als eben den Rekurrenten trifft. Das „Geschäft“ oder die „Firma“ des Einzelkaufmannes ist ja selbstverständlich keine vom Geschäftsinhaber verschiedene juristische Person und das „Geschäftsvermögen“ kein Vermögen einer solchen, sondern lediglich ein Bestandtheil des Vermögens des Geschäftsherrn. Wie man aber das „Vermögen“ einer Person besteuern könnte, ohne die Person selbst zu besteuern, ist in der That nicht ein¬ zusehen. 5. Erscheint somit der Rekurs in der Hauptsache als be¬ gründet, so liegen dagegen nicht hinlängliche Gründe vor, um die Rekursbeklagte außerordentlicher Weise zu einer Parteient¬ schädigung an den Rekurrenten für die vor Bundesgericht er¬ laufenen Kosten zu verurtheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene Entscheidung des Bezirksrathes von Zürich vom 14. Februar 1884 aufgehoben.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010185.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:05.361918+00:00,,,,,a703ccc29857697017d4a5f3d0673bd9bf6d611673c810c1b79a618644806705,1,10575,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_190,bge,CH,,10_I_190,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 190,Öffentliches Recht,,,,,"32. Urtheil vom 6. Juni 1884 in Sachen Schädli. A. Am 5. Januar 1883 erstattete die ledige Babetta Heer, von Wallenstadt, Fabrikarbeiterin in Mels (St. Gallen), beim Gemeindeammann von Mels die Vaterschaftsanzeige gegen Josef Schädli, von Katzis (Graubünden), welcher sich damals ebenfalls in Mels aufhielt, wo er am 29. Juni 1882 gegen Einlage seines Heimatscheines die Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte und als Fabrikarbeiter in Arbeit stand. Bald darauf, zwischen dem 12. Januar und 1. Mai 1883, verließ Josef Schädli Mels und begab sich nach Maienfeld (Graubünden), wo er bei einem Gärtner in Kondition trat. Seine Ausweisschriften ließ er indeß, laut Bescheinigungen der Gemeinderathskanzlei von Mels vom 10. April und 9. Mai 1884 in Mels zurück und hat dieselben niemals herausverlangt, so daß sie von der Ge¬ meinderathskanzlei dem Polizeiamte zur Verfügung gestellt wur¬ den. In Folge dessen hat Josef Schädli in Maienfeld, laut Bescheinigung des dortigen Gemeindeschreibers vom 11. April 1884, niemals Schriften deponirt. Nachdem die Babetia Heer am 22. April 1883 außerehelich ein Mädchen geboren hatte, machte sie beim Vermittleramte Mels gegen Josef Schädli die Vaterschaftsklage, d. h. Klage auf Bezahlung der gesetzlichen Alimentationsbeiträge und der Wochenbettsentschädigung an¬ hängig. Die daherigen Vorladungen vor Vermittleramt wurden dem Josef Schädli am 2. und 14. Juni 1883 an seinem Auf¬ enthaltsorte in Maienfeld insinuirt. Da Schädli diesen Vor¬ ladungen keine Folge leistete, so wurde die Sache durch Leit¬ schein vom 21. Juni 1883 an das Bezirksgericht Sargans geleitet, bei welchem die Klägerin den Prozeß am 12. Septembei 1883 anhängig machte. Die Prozeßeingabe der Klägerin wurde dem Beklagten Schädli am 14. Oktober 1883 in Chur, wohin er mittlerweilen übergesiedelt war, zugestellt. Derselbe bestritt durch Gegeneingabe vom 2. November 1883 unter Berufung auf Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung die Kompetenz der st. gallischen Gerichte. Durch Entscheidung des Bezirksgerichtes Sargans vom 1. Februar 1884 wurde diese Einrede, unter Verurtheilung des Beklagten in die Gerichtskosten von 28 Fr., abgewiesen. B. Gegen diese Entscheidung ergriff Josef Schädli mit Re¬ kursschrift vom 12./14. März 1884 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er ausführt: die gegen ihn ange¬ strengte Klage qualifizire sich als eine rein persönliche For¬ derungs= und keineswegs als Statusklage; dieselbe müsse also da er aufrechtstehend sei, nach Art. 59, Absatz 1 der Bundes¬ verfassung an seinem Wohnorte geltend gemacht werden. Denn für die Anhängigmachung des Prozesses und die Begründung des Gerichtsstandes sei nach st. gallischem Prozeßrechte, wie überhaupt so auch in Paternitätssachen, gemäß Art. 12 der Civil¬ prozeßordnung die Zustellung der Ladung vor Vermittleramt und nicht, wie die Gegenpartei behaupten zu wollen scheine, die Erstattung der Vaterschaftsanzeige, maßgebend. Klagen auf Wochenbettsentschädigung und Alimentation werden nach der st. gallischen Gesetzgebung (Art. 4 des Paternitätsgesetzes von 1832) als reine Civilsachen im ordentlichen Civilverfahren ver¬ handelt. Die rechtzeitige Erstattung der Vaterschaftsanzeige sei nach st. gallischem Rechte eine Vorbedingung des Klagerechtes der Geschwängerten und es enthalte eben deßhalb die Vater¬ schaftsanzeige nicht eine Ausübung dieses Klagerechtes. Zur Zeit der Zustellung der ersten vermittleramtlichen Ladung 1. Juni 1883, nun habe Rekurrent im Kanton St. Gallen schon längst kein Domizil mehr gehabt, sondern sei in Maien¬ feld fest niedergelassen gewesen. Demnach sei der Rekurs als begründet zu erklären. G. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die Rekursbeklagte Babetta Heer aus, der Rekurrent habe zur Zeit der Anhängigmachung des Prozesses, am 1. Juni 1883, sein Domizil noch im Kanton St. Gallen gehabt, da er dort seine Ausweisschriften nicht zurückgezogen und sich schriftenlos außer¬ halb des Kantons herumgetrieben habe, ohne an irgend einem Ort festen Wohnsitz zu nehmen. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. D. Replikando macht der Rekurrent geltend: Wenn er auch seinen Heimatschein noch einige Zeit in Mels hätte liegen lassen, was übrigens nicht zugegeben werde, so werde doch da¬ durch kein Domizil begründet; daß er im Kanton Graubünden seinen festen Wohnsitz gehabt habe, ergebe sich daraus, daß er durch Vermittlung der dortigen Behörden vorgeladen worden sei. In der Duplik der Rekursbeklagten wird etwas Neues nicht vorgebracht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klage ist unbestrittenermaßen eine persönliche und ebenso ist unbestritten und unbestreitbar, daß für die Einleitung des Prozesses und die Begründung des Gerichtsstandes nach st. gallischem Rechte die Zustellung der vermittleramtlichen La¬ dung und nicht etwa die Erstattung der Schwangerschaftsanzeige maßgebend ist. Das Schicksal des Rekurses hängt also, da Rekurrent aufrechtstehend ist, nach Art. 59, Absatz 1 der Bundes¬ verfassung davon ab, ob Rekurrent am 1. Juni 1883, nach Aufgabe seines Wohnsitzes im Kanton St. Gallen, einen festen Wohnsitz in einem andern Kanton erworben hatte. 2. Thatsächlich nun hatte Rekurrent am 1. Juni 1883 den Kanton St. Gallen bereits verlassen und hielt sich seit einiger Zeit in Maienfeld (Kantons Graubünden) auf. Allein es ist nicht anzunehmen, daß er an letzterem Orte seinen festen Wohn¬ sitz hatte. Denn zur Begründung eines festen Wohnsitzes an einem Orte genügt ein vorübergehender thatsächlicher Aufenthalt nicht, sondern es muß die Absicht, den betreffenden Ort zum dauernden Mittelpunkt seiner Thätigkeit zu wählen, hinzukom¬ men. Personen, welche einen festen Wohnort in diesem Sinne nicht besitzen, sondern sich ohne dauernden Mittelpunkt ihrer Thätigkeit bald da bald dort vorübergehend aufhalten, können sich auf Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung nicht berufen und haben daher keinen Anspruch darauf, am Orte ihres zeit¬ weiligen Aufenthaltes belangt zu werden; es ist dieser Grund¬ satz, wie im Wortlaute des Art. 59, Absatz 1 der Bundesver¬ fassung zweifellos begründet, so auch mit Rücksicht auf die Leichtigkeit, mit welcher derartige Personen ihren Aufenthalt wechseln und sich dadurch der Rechtsverfolgung an einem be¬ stimmten Orte entziehen können, legislativ gerechtfertigt. Nun liegt nichts dafür vor, daß Rekurrent zur Zeit der Prozeßein¬ leitung Maienfeld zum Orte seines dauernden Aufenthaltes gewählt hatte. Er hatte in Maienfeld keine Schriften einge¬ legt und somit gar keine Veranstaltung getroffen, um sich dort bleibend niederzulassen und hat denn auch thatsächlich Maien¬ feld bald wieder verlassen, so daß angenommen werden muß, er habe dorthin nur vorübergehend, um der drohenden Vater¬ schaftsklage der Rekursbeklagten zu entgehen, seine Zuflucht ge¬ nommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010190.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:06.848131+00:00,,,,,d69112c1916cae633c0e2006b749662e7bb5bea1034005b296a8839fa4817abb,1,6887,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_193,bge,CH,,10_I_193,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 193,Öffentliches Recht,,,,,"33. Urtheil vom 23. Mai 1884 in Sachen Kollektivgesellschaft I. K. Zellweger. A. Am 11. November 1875 erwarb Johann Kaspar Zell¬ weger, Kaufmann in Trogen, Kantons Appenzell Außerrhoden, die Niederlassung in der Stadt St. Gallen; in der Nieder¬ lassungskontrolle ist dabei bemerkt: „Geschäftsniederlassung“ „nimmt die Niederlassung nur zum Zwecke seiner Geschäftsbe¬ „treibung dahier. Die Familie bleibt in Trogen.“ Nachdem Johann Kaspar Zellweger am 11. Dezember 1881 gestorben war, ging das von ihm bisher betriebene Handelsgeschäft unter Beibehaltung der bisherigen Firma „J. C. Zellweger“ an die Wittwe Anna Zellweger geb. Tobler, sowie an Anna Zellweger, Eugen Zellweger und Hans Zellweger, alle vier in Trogen, über. Im Handelsregister des Kantons Appenzell Außerrhoden gebildete Handelsgesellschaft als ist die von diesen Personen Kollektivgesellschaft mit der Firma I. C. Zellweger eingetragen. Ein Eintrag derselben in das Handelsregister von St. Gallen hat nicht stattgefunden und es sind die Geschäftsinhaber auch vom st. gallischen Registerführer niemals zur Anmeldung auf¬ gefordert worden. Ebenso ist die Firma I. C. Zellweger in St. Gallen niemals zur Besteuerung herangezogen worden. B. Ende April 1883 leitete Matthias Hofmänner, Fabrikant in Buchs, Kantons St. Gallen, in der Stadt St. Gallen den Rechtsbetrieb gegen die Firma I. C. Zellweger für eine For¬ derung von 8265 Fr. 25 Ets. ein. Die Firma I. C. Zell¬ weger deponirte den von ihr anerkannten Betrag der Forderung mit 6568 Fr. 85 Cts., erhob dagegen im Uebrigen Rechtsvor¬ schlag mit der Behauptung, sie habe ihr Domizil in Trogen und müsse dort belangt werden. Nachdem der Regierungsrath des Kantons St. Gallen am 25. Juni 1883 entgegen einer den Rechtsvorschlag aufhebenden Entscheidung des Bezirksamtes St. Gallen entschieden hatte, die Frage, wo die Firma J. C. Zell¬ weger schuldentriebrechtlich belangt werden könne, sei vom Richter zu entscheiden, ließ Mathias Hofmänner dieselbe auf 22. August 1883 vor das Vermittleramt St. Gallen, sowie später vor das Bezirksgericht St. Gallen vorladen. Nach Empfang dieser Vor¬ ladungen protestirte die Firma I. C. Zellweger durch Zuschriften an das Vermittleramt und das Bezirksgericht St. Gallen gegen die Kompetenz der st. gallischen Gerichte. Diese Proteste wurden indessen nicht berücksichtigt und es wurde die Firma I. C. Zell¬ weger durch Kontumazialurtheil des Bezirksgerichtes St. Gallen vom 27. November 1883 gemäß dem Klageantrage verurtheilt und in die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten verfällt. Gestützt auf dieses Urtheil ließ Matthias Hofmänner durch Pfandbote vom 9. Februar 1884 die Firma I. C. Zellweger für eine Forderung von 1690 Fr. 30 Cts. und 380 Fr. 43 Cts. durch das Schuldentriebamt der Stadt St. Gallen rechtlich betreiben. C. Mit Rekursschrift vom 11. Februar 1884 ergriff die Firma I. C. Zellweger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht; sie beantragt in der Hauptsache: Es wolle das Bun¬ desgericht sowohl das vom Bezirksgerichte St. Gallen am 27. November 1883 erlassene Urtheil als auch die mit Berufung auf dieses Urtheil gegen die Firma I. C. Zellweger in Trogen vorgenommenen Betreibungen als im Widerspruch mit Art. 59 der Bundesverfassung stehend aufheben, indem sie ausführt: Die Kollektivgefellschaft I. C. Zellweger sei in Trogen und nur in Trogen domizilirt; in der Stadt St. Gallen besitze sie keine Geschäftsniederlassung. Vielmehr habe sie dort gleich hunderten von andern Kaufleuten und Fabrikanten aus der Umgebung von St. Gallen nur einen „Gehalter“ (ein Magazin für die Lage¬ rung von Waaren) gemiethet, welchen sie an Markttagen benutze. Dadurch werde eine Geschäftsniederlassung nicht begründet. Allerdings habe der frühere Geschäftsinhaber Johann Kaspar Zellweger während kurzer Zeit ein Büreau und einen ständigen Vertreter in St. Gallen gehabt und deßhalb dort die Nieder¬ lassung erworben. Allein diese Geschäftsniederlassung sei schon seit etwa sechs Jahren thatsächlich (durch Aufhebung des Bü¬ reaus) aufgehoben worden und es könne übrigens auf dieselbe, nachdem der Geschäftsinhaber gestorben und das Geschäft in andere Hände übergegangen sei, offenbar gar nichts mehr an¬ kommen. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Rekursbeklagte Matthias Hofmänner Abweisung des Re¬ kurses und macht im Wesentlichen geltend: Der Rekurs sei verspätet, da er nicht innert sechszig Tagen von Eröffnung des Kontumazialurtheils des Bezirksgerichtes St. Gallen an die Rekurrentin an eingelegt worden sei. Uebrigens sei derselbe auch materiell unbegründet. Die Firma I. C. Zellweger besitze in St. Gallen die Geschäftsniederlassung, wie sich aus dem nicht gelöschten Eintrage in der Niederlassungskontrolle der Gemeinde St. Gallen ergebe. Sie gebe selbst auf ihren Briefköpfen neben Trogen und London auch St. Gallen als Geschäftsdomizil an; Briefe und Postsachen, welche an I. C. Zellweger in St. Gallen adressirt werden, gelangen in die Hände der Rekurrentin; sie besitze in der Stadt St. Gallen ein Geschäftslokal, wo Briefe entgegengenommen werden. Ob sie in St. Gallen im Handels¬ register eingtragen sei, oder dort Steuern bezahle, sei für die Frage der Geschäftsniederlassung gleichgültig. E. Replikando bestreitet die Rekurrentin die Einrede der Verspätung des Rekurses gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis und bringt im Uebrigen an: Sie besitze in St. Gallen, wofür sie eine Bescheinigung des Vermiethers des betreffenden Lokals, des Buchbinders Frank, einlegt, kein Büreau, sondern nur einen „Gehalter“; bei diesem Gehalter sei ein Briefkasten angebracht, in welchen allfällige Briefe eingelegt werden können. Diese bleiben dann aber, wie jedermann bekannt sei, bis zum nächsten Markttage, wo der Gehalter benutzt werde, liegen. Die Beifügung der Ortsbezeichnung „St. Gallen“ auf den Brief¬ köpfen solle nur anzeigen, daß die Rekurrentin an Markttagen regelmäßig in St. Gallen zu treffen sei. Die gesammte Kor¬ respondenz der Rekurrentin werde von Trogen aus geführt; ebenso vollziehe sich dort der ganze Waarenverkehr. So seien denn auch die Korrespondenzen und Fakturen des Rekursbeklag¬ ten Hofmänner ausschließlich an I. C. Zellweger in Trogen adressirt worden. F. In seiner Duplik führt Matthias Hofmänner aus: Die dem Johann Kaspar Zellweger in St. Gallen ertheilte Nieder¬ lassung dauere auch nach seinem Tode fort, da sie ihm nicht ür seine Person, sondern für sein Geschäft ertheilt worden sei und dieses noch fortbestehe. Die Rekurrentin gebe im Fernern zu, daß sie in St. Gallen einen Briefkasten besitze und also dort Korrespondenzen entgegennehme; daraus ergebe sich, daß sie dort einen wirklichen Geschäftsbetrieb ausübe. Bezüglich der Einwendung der Rekursverspätung werde darauf hingewiesen, daß die Exekution bereits vor Anhebung des Prozesses begonnen habe und durch diesen nicht aufgehoben, sondern nur sistirt worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Einrede der Verspätung des Rekurses ist unbegründet Denn nach der feststehenden bundesrechtlichen Praxis kann der¬ jenige, welcher durch ein nach bundesrechtlichen Grundsätzen inkompetentes Gericht verurtheilt worden ist, seine Einwendungen gegen die Kompetenz des Gerichtes und somit gegen die Rechts¬ kraft und Vollstreckbarkeit des Urtheils auch in der Exekutiv¬ instanz noch geltend machen und verwirkt also durch die Unter¬ lassung, gegen das Urtheil selbst binnen sechzig Tagen Beschwerde zu führen, sein Rekursrecht nicht. Demnach ist der Rekurs recht¬ zeitig eingelegt, denn derselbe ist zwar nicht binnen sechzig Tagen von Eröffnung des Kontumazialurtheils des Bezirks¬ gerichts St. Gallen vom 27. November 1883 an gerechnet, wohl aber unmittelbar nach Mittheilung der in Vollziehung dieses Urtheils erwirkten Pfandbote eingereicht worden. Die Behauptung, daß die Exekution bereits vor dem Prozesse be¬ gonnen habe, ist vollständig unbegründet; denn es ist klar, daß es sich bei der vor dem Prozesse eingeleiteten, durch den Rechts¬ vorschlag des Rekurrenten entkräfteten, Betreibung in keiner Weise um die Vollstreckung eines damals ja noch gar nicht gefällten Urtheils handeln konnte. 2. Nach den von der Rekurrentin, insbesondere mit ihrer Replik, beigebrachten Belegen steht unzweifelhaft fest, daß die Firma I. C. Zellweger in der Stadt St. Gallen kein anderes Geschäftslokal als einen sogenannten Gehalter (einen zum Zwecke der Niederlage von Waaren gemietheten Raum) besitzt, wo nur an Markttagen ein Vertreter der Firma zu treffen ist, während der Gehalter in der übrigen Zeit geschlossen ist und sich dort nur ein Briefeinwurf befindet. Die Korrespondenz und das Rechnungswesen der Firma werden nicht in St. Gallen, sondern in Trogen geführt, wo überhaupt die gesammte Ge¬ schäftsthätigkeit derselben (mit Ausnahme der auf den Markt¬ verkehr bezüglichen) ihren Sitz hat. Eine Zweigniederlassung der Firma I. Zellweger besteht demnach in St. Gallen nicht; es ist dort kein zweiter ständiger Mittelpunkt für ihre Gewerbe¬ thätigkeit begründet. Denn das bloße Halten eines Waaren¬ magazins an einem Orte begründet unzweifelhaft keine Zweig¬ niederlassung und ebensowenig der regelmäßige Marktbesuch oder die Veranstaltung, daß Briefe an bestimmter Stelle in einem Briefeinwurf deponirt werden können. Dem entsprechend ist denn auch die Firma I. C. Zellweger in St. Gallen weder zur Anmeldung zum Handelsregister angehalten noch dort zur Besteuerung herangezogen worden, was beides ohne Zweifel hätte geschehen müssen, wenn sie in St. Gallen eine Zweig¬ niederlassung besäße. Daß der frühere Inhaber der rekurrirenden Firma seiner Zeit die Niederlassungsbewilligung in der Stadt St. Gallen erwirkte, ist ohne alle Bedeutung und berührt X — 1884 die gegenwärtigen Geschätfsinhaber in keiner Weise, wie denn übrigens, auch abgesehen hievon, durch den bloßen Er¬ werb beziehungsweise das bloße Beibehalten einer Niederlas¬ sungsbewilligung für sich allein, ohne die entsprechende That, eine Geschäftsniederlassung nicht begründet oder festgehalten wird. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die in den Briefköpfen der Firma I. C. Zellweger enthaltene Ortsbezeichnung, Tro¬ gen, St. Gallen und London, und es kann sich übrigens der Rekursbeklagte auf diese Bezeichnung um so weniger berufen, als die zahlreichen von ihm an die Rekurrentin gerichteten Briefe, Fakturen und Telegramme, welche von der Rekurrentin zu den Akten gebracht worden sind, sämmtlich nach Trogen adressirt sind, so daß jedenfalls von einer Irreführung des Rekursbeklagten durch die fragliche Angabe in den Briefköpfen keine Rede sein kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin der Rekurrentin das Rechtsbegehren ihrer Rekursschrift zuge¬ sprochen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010193.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:08.371621+00:00,,,,,462ad30720f8564b870585830c658904a7788a73884a855e13af6164770514c7,1,10697,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_198,bge,CH,,10_I_198,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 198,Öffentliches Recht,,,,,"wie 34. Urtheil vom 10. Mai 1884 in Sachen Amstad. A. Kaspar Amstad, Bürger von Emmetten, Kantons Nid¬ walden, hat durch Vertrag vom 6. Dezember 1880 in Alpnach, Kantons Obwalden, um einen jährlichen Pachtzins von 2200 Fr. ein Grundstück auf die Dauer von 10 Jahren gepachtet; nach dem Pachtvertrage ist der Verpächter verpflichtet, „den Knechten, „welche das Vieh beforgen, (zu) kochen und Ordnung (zu) hal¬ „ten, sowie auch dem Hl. Amstad, wenn er selber da wäre.“ Kaspar Amstad besitzt eine Niederlassungsbewilligung der Re¬ gierung des Kantons Obwalden vom 28. Februar 1882. Er betreibt die Viehzucht im Großen und hält sich infolge dessen nur während eines Theils des Jahres auf seinem Pachtgute in Alpnach auf, während er den übrigen Theil des Jahres mit seinen Viehherden an verschiedenen Orten, wo er Weiden ge¬ pachtet oder den Futterertrag von Gütern gekauft hat, insbe¬ sondere auch im Kanton Nidwalden, verbringt. Im Winter 1881/1882 hatte sich Kaspar Amstad mit einem Theil seines Vieh's auf dem Gute „Zinggli“ am Bürgen in Nidwalden aufgehalten und dort das von ihm gekaufte und dem Eigen¬ thümer bezahlte Heu dieses Gutes seinem Vieh verfüttert. Der Eigenthümer dieses Gutes fiel nun aber später, vor Martini 1882, in Konkurs und das Gut gelangte, da es an öffentlicher Steigerung keinen Käufer fand, im sogenannten Wurfverfahren an die Gebrüder Theodor und Martin Barmettler, als In¬ haber einer auf demselben haftenden Gült. Zu Martini 1882 wurde für gewisse auf dem Gute Zinggli haftende Gültzinsen pro 1881 nach nidwaldenschem Rechte „auf die letzte Gült ge¬ schätzt,“ was zur Folge hat, daß die Schuldpflicht für die frag¬ lichen Zinfen auf den neuen Erwerber des Grundstückes über¬ geht. Infolge dessen hatten die Erwerber des Zinggligutes, Ge¬ brüder Theodor und Martin Barmettler, die fraglichen Gült¬ zinsen für 1881 zu bezahlen, erlangten dadurch aber andrerseits nach nidwaldenschem Rechte die Befugniß zum „Blumensuchen“ d. h. das Recht, den 1881ger „Blumen“ (den Gutsertrag des Jahres 1881 einschließlich allfälliger, wenn auch schon bezahlter Pachtzinse u. drgl.) für Tilgung der betreffenden Zinsschuld in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht erstreckt sich unbestrittener¬ maßen nicht nur auf den „Blumen“ selbst, sondern auch auf das Vieh, „so dan esset oder geessen hätte,“ und es soll nach einer Entscheidung des Obergerichtes von Nidwalden vom 19. Juli 1879 beim Blumensuchen das Vieh grundsätzlich auch in dritter Hand überall da, wo es sich findet, gesucht werden können. B. Am 5. März 1883 wollten Theodor und Martin Bar¬ mettler, gestützt auf diese Berechtigung, Vieh des Kaspar Am¬ stad, welches sich in Büren, Kantons Nidwalden befand, und welches, nach ihrer Behauptung, von dem 1881ger Blumen des Zinggligutes genossen hatte, schätzen resp. pfänden lassen. Kaspar Amstad widersetzte sich der Pfändung und deponirte unter Bestreitung der Ansprache, zu Abwendung der Pfändung einen Betrag von 850 Fr. Daraufhin, am 12. März 1883, er¬ ließen die Gebrüder Barmettler an Kaspar Amstad eine Vor¬ ladung, in welcher er aufgefordert wurde, „anzuerkennen, das Betreffniß des deponirten Blumenertrages soweit nöthig zur Bezahlung von 1881ger Zingglizinsen aushinfolgen zu lassen ansonst er auf später anzuzeigenden Tag vor löbl. Vermittlungs¬ gericht in Stans beim Rößli zur Verantwortung hiermit vor¬ geladen sein soll.“ Vor dem Kantonsgerichte des Kantons Nid¬ walden, an welches die Sache in der Folge gelangte, bestritt Kaspar Amstad die Kompetenz der nidwaldenschen Gerichte, in¬ dem er geltend machte, er habe im Kanton Obwalden seinen festen Wohnsitz und müsse daher nach Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung dort belangt werden, da es sich um eine persönliche Ansprache handle. Das Kantonsgericht Nidwalden wies durch Entscheidung vom 24. Oktober 1883 diese Einrede ab und erkannte, Beklagter sei gehalten, vor Nidwaldener Gerichten Red und Antwort zu ertheilen, indem es ausführte: Das Blumensuchen sei ein dingliches Recht; der Gegenstand desselben sei in concreto allerdings nicht mehr Vieh, sondern baares Geld, welches in allseitigem Einverständniß an Stelle des erstern getreten sei. Durch die Deposition des Geldbetrages sei ein weiteres Vorgehen im Schatzverfahren gesetzlich unmög¬ lich geworden. Es sei aber amtlich konstatirt, daß zur Zeit, wo in Büren das betreffende Vieh habe geschätzt werden wollen, noch solches Vieh da gewesen sei, das 1881ger Zinggliblumen genossen habe. Es handle sich also um eine dingliche Klage und Art. 59 der Bundesverfassung komme daher nicht zur An¬ wendung. Uebrigens sei auch gar nicht dargethan, daß Kaspar Amstad im Kanton Obwalden seinen festen Wohnsitz habe. Der von ihm produzirte Pachtvertrag beweise dies nicht, sondern spreche gerade gegen einen bleibenden Aufenthalt desselben im Kanton Obwalden. Die obwaldensche Niederlassungsbewilligung beziehe sich nicht auf den Rekurrenten, da sie auf einen K. Amstad von Beckenried laute, während Rekurrent Bürger von Emmetten sei. Rekurrent habe sich als nidwaldenscher Kantons¬ bürger fast ausschließlich im Kanton Nidwalden aufgehalten, auch noch im Jahre 1883 als Einwohner von Stans die kantonale Viehzeichnung beschickt und eine Prämie von 60 Fr. bezogen. Jedenfalls habe er im Jahre 1881, welcher Zeit¬ punkt hier maßgebend sei, noch keinen festen Wohnsitz in Ob¬ walden gehabt. C. Gegen diesen Entscheid ergriff Kaspar Amstad den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag: Das Bundesgericht wolle beschließen: 1. „Rekurrent sei nicht „pflichtig, vor nidwaldenschen Gerichten in seiner Streitfache gegen „Gebrüder Barmettler, eingeleitet mit Citation vom 12. März „1883 Red und Antwort zu ertheilen und es sei demgemäß „das kantonsgerichtliche Urtheil vom 24. Oktober gleichen Jahres „aufgehoben, eventuell habe Rekurrent in Nidwalden nur für „jenen Theil der klägerischen Forderung zu anworten, welcher „nach dem Grundsatze, daß jedes Viehstück nur für den Betrag „des von ihm genossenen 1881ger Zinggliblumens haftet, durch „solches zur Zeit der Betreibung noch auf Nidwaldner Terri¬ „torium befindliches Vieh als Pfandobjekt gesichert war resp. „soweit es sich hiebei damals noch um Realisirung eines Pfand¬ „rechtes im Sinne obigen Grundsatzes handeln konnte; mit „andern Worten, habe er hinsichtlich jenes Viehs und des mit „demselben rechtlich verbundenen Anspruches Red und Antwort „in Nidwalden zu stehen, welches zur Zeit der Betreibung oder „Prozeßeinleitung sich noch auf nidwaldener Bøden befand. „2. bezahlen Gebrüder Barmettler sämmtliche Kosten. In Begründung dieser Anträge führt er aus: Es bestehe allerdings in Kanton Nidwalden die jeder Billigkeit hohnsprechende Ein¬ richtung, daß derjenige, welcher Heu oder Gras für sein Vieh im Kanton gekauft und dem Gutseigenthümer in guten Treuen bezahlt habe, nochmals an den sogenannten blumensuchenden Wurfübernehmer bezahlen müsse, wenn der Gutseigenthümer später in Konkurs falle und der Käufer mit seinem Vieh noch im Kanton betroffen werde. Dabei handle es sich aber um ei¬ nen rein persönlichen Anspruch auf nochmalige Bezahlung des genossenen Blumens. Das Pfandrecht sei ein blos akzessori¬ sches. In der Regel werde in erster Linie der Blumennutzer persönlich angegriffen und nur bei Insolvenz desselben das Vieh als Pfandobjekt in Anspruch genommen. Im vorliegenden Falle liege der rein persönliche Charakter der Klage um so klarer am Tage, als eine Schatzung oder Retention von Vieh gar nicht stattgefunden habe, sondern der Rekurrent lediglich auf Bezah¬ lung eines Geldbetrages von 850 Fr. pfandrechtlich betrieben worden sei und das Klagebegehren auf Bezahlung einer depo¬ nirten Geldsumme gehe. Es sei durchaus nicht richtig, daß, wie das Kantonsgericht annehme, zur Zeit der Einleitung der Be¬ treibung sich noch solches ihm gehöriges Vieh auf nidwaldner Territorium befunden habe, welches im Jahre 1881 den Blu¬ men des Zingligutes genossen. Die Betreibung gegen den Re¬ kurrenten sei anläßlich einer ganz zufälligen Anwesenheit in Nidwalden angehoben worden. Sollte sich übrigens auch wirk¬ lich noch Vieh, das aus dem Ertrage des Zinggligutes gefüttert worden sei, in Nidwalden befunden haben, so wären es jeden¬ falls nur einige wenige Stücke gewesen; von einem Pfandrechte könnte nur insofern die Rede sein, als es sich um den Werth des von jedem einzelnen Thiere genossenen Futters, für welches dieses Thier zu haften hätte, handle. Alles übrige qualifizire sich als eine persönliche Ansprache gegen den Rekurrenten. Letz¬ terer habe sein festes Domizil in Obwalden; die von der Re¬ gierung dieses Kantons ertheilte Niederlassungsbewilligung be¬ ziehe sich unzweifelhaft auf ihn; die irrthümliche Angabe seines Heimatortes sei nachträglich von der Landeskanzlei von Ob¬ walden berichtigt worden, so daß über den Destinatär der Niederlassungsbewilligung gar kein Zweifel bestehen könne. Er halte sich den größten Theil des Jahres im Kanton Obwalden auf, wo er eine nicht unbedeutende Pachtung übernommen habe. Die Klausel des Pachtvertrages, daß der Verpächter für den Rekurrenten, wenn dieser da sei, sowie für dessen Knechte zu kochen habe u. s. w., erkläre sich daraus, daß Rekurrent aller¬ dings nicht immer auf dem Pachtgute sich aufhalte und daß er als Unverheiratheter keine eigene Haushaltung führe. Auf das Bürgerrecht komme für die Frage des Domizils offenbar nichts an. D. Die Rekursbeklagten Gebr. Barmettler stellen den Antrag: 1. Es sei das Rekursbegehren des Kaspar Amstad als unbe¬ gründet abzuweisen. 2. habe er sämmtliche Kosten zu bezahlen, indem sie zur Begründung im Wesentlichen die der angefochtenen Entscheidung des Kantonsgerichtes Nidwalden zu Grunde liegenden Argu¬ mente weiter ausführen. Das Kantonsgericht von Nidwalden verweist einfach auf sein Urtheil und auf die Akten. E. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An¬ trägen fest, ohne etwas wesentlich Neues anzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Nach feststehendem Grundsatze kommt es bei Beurtheilung der Beschwerde darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der An¬ hebung der Betreibung beziehungsweise der Einleitung des Prozesses (5./12. März 1883) seinen Wohnsitz hatte, kei¬ neswegs dagegen darauf, wo er im Jahre 1881 domizilirt war. Wie nun die vom Rekurrenten in berichtigtem Wortlaute eingelegte Bewilligung des Regierungsrathes des Kantons Ob¬ walden vom 28. Februar 1882 zweifellos ergibt, besitzt Rekur¬ rent seit letzterem Zeitpunkt die polizeiliche Niederlassung im Kanton Obwalden; er hat im Fernern in diesem Kanton ein Grundstück auf längere Zeit in Pacht genommen und sich auf demselben ein Wohnrecht gesichert, von welchem er auch jewei¬ len während eines Theiles des Jahres Gebrauch macht. Ange¬ sichts dieser Umstände muß angenommen werden, Rekurrent habe seinen festen Wohnsitz im Kanton Obwalden. Allerdings hält er sich nicht während des ganzen Jahres im Kanton Ob¬ walden auf, sondern pflegt in Ausübung seines Berufes als Viehzüchter sich auf längere oder kürzere Zeit im Kanton Nid¬ walden an verschiedenen Orten, bald da bald dort, aufzuhalten. Allein diese aus gewerblichen Gründen vorgenommenen zeit¬ weisen Aenderungen des Aufenthaltes bedingen offenbar keine Aenderung oder Aufhebung des Wohnsitzes, als dauernden Mittelpunktes der bürgerlichen und geschäftlichen Existenz der Person. Letzterer verbleibt vielmehr im Kanton Obwalden, wo Rekurrent auch zufolge der Niederlassungsbewilligung seine poli¬ tischen Rechte auszuüben hat. 2. Demnach hängt das Schicksal des Rekurses davon ab, ob die Ansprache der Rekursbeklagten an den Rekurrenten sich als eine rein persönliche oder als eine dingliche, auf einem dinglichen oder doch dinglich gesicherten Rechte beruhende darstellt. In dieser Beziehung ist zu bemerken: Nach nidwaldenschem Rechte steht unzweifelhaft dem Gültgläubiger für verfallene Gültzinsen des letzten (und wenn auf die letzte Gült geschätzt worden ist) des vor¬ letzten Jahres ein dingliches Recht (Pfandrecht) am Jahresnutzen (dem „Blumen“) des belasteten Grundstückes, zu; es ist ferner, wie Rekurrent prinzipiell nicht bestreitett im Kanton Nidwalden gel¬ tenden Rechtes, daß der Pfandnexus statt des Blumens auch das Vieh, welches denselben äzt oder geäzt hat, ergreift und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe dem Zinsschuldner oder einem Dritten gehört, immerhin indeß mit der Beschränkung, daß der Dritte nur insoweit haftet, als der von ihm dem Zinsschuldner (dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes) versprochene oder bezahlte Kaufpreis für den Blumen reicht. Das nidwaldensche Recht hat also die früher in manchen schweizerischen Rechten, insbe¬ sondere in den Landrechten der demokratischen Kantone (siehe Blumer, Staats= mnd Rechtsgeschichte der schweizerischen De¬ mokratien I, S. 460 u. f.; II, 1, S. 93 u. ff.; Segesser, Luzernische Rechtsgeschichte, II, S. 494) ausgebildete und in der Parämie „Was Blumen ißt, zahlt Blumen“ ausgedrückte Anschauung, daß das Vieh an die Stelle des von ihm verzehr¬ ten Gutsertrages trete und daher dem Gültgläubiger für den Zins pfandrechtlich verhaftet sei, festgehalten, so daß in dieser Richtung ein eigenthümliches gesetzliches Pfandrecht besteht, Re¬ kurrent bestreitet im weitern nicht, daß der Wurfübernehmer, insoweit er die auf der übernommenen Liegenschaft haftenden verfallenen Gültzinse übernehmen muß, an Stelle des Gülten¬ gläubigers tritt und die gleichen Rechte auf den Blumen wie dieser geltend machen kann. Nun haben, wie sich dies aus den thatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichtes unzweideutig ergibt, die Rekursbeklagten als Wurfübernehmer der Liegen¬ schaft Zinggli den Rekurrenten als Eigenthümer und Besitzer von Vieh, welches den 1881ger Heuertrag des fraglichen Gutes konsumirt haben soll, am 5. März 1883 pfandrechtlich betrie¬ ben d. h. die betreffenden angeblich pfandrechtlich verhafteten Thiere pfänden wollen. Die eingeleitete Betreibung hatte also unzweifelhaft die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes zum Zwecke. Wenn dann der Rekurrent zu Abwendung der Pfän¬ dung einen Geldbetrag deponirte und die Rekursbeklagten in¬ folge dessen in ihrer gerichtlichen Klage Befriedigung aus die¬ sem Depositum verlangen, so ist dadurch die rechtliche Natur r Ansprache nicht geändert worden; denn es ist nach der Sachlage vollständig klar, daß das deponirte Geld an Stelle des pfandrechtlich in Anspruch genommenen Viehs treten sollte, und daß also die Rekursbeklagten in gleicher Weise, d. h. kraft Pfandrechtes, Befriedigung aus der deponirten Geldsumme ver¬ langen und verlangen können, wie aus dem Erlöse des ur¬ sprünglich von ihnen in Anspruch genommenen angeblich vom Pfandnexus ergriffenen Viehes. Es handelt sich somit allerdings um eine dingliche Klage und es muß daher der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Es ist nämlich auch das even¬ tuelle Rechtsbegehren des Rekurrenten unbegründet, denn die Rekursbeklagten können gewiß ihr behauptetes Pfandrecht für die ganze Schuld auf jeden Theil der Pfandsache resp. auf jedes der mehreren Pfandobjekte ungetheilt geltend machen. Ob das von den Rekursbeklagten behauptete Pfandrecht wirklich be¬ stehe, oder ob dasselbe, etwa weil sich kein Vieh, das den Blumen des Zinggligutes genossen, mehr im Besitze des Re¬ kurrenten befunden habe, oder weil es infolge Zeitablaufs oder infolge der zwischen dem Verfüttern des Blumens und der be¬ absichtigten Pfändung erfolgten zeitweiligen Ausfuhr des Viehs aus dem Kanton Nidwalden nicht mehr rechtsbeständig sei, u. s. w., hat nicht das Bundesgericht als Staatsgerichtshof sondern der in der Sache selbst kompetente Civilrichter zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010198.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:09.877888+00:00,,,,,6ad54f8a9271aeb5ffcb4f7b64779a7207e0b0e4a1bc2a29584477ba8d8d9587,1,15623,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_206,bge,CH,,10_I_206,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 206,Öffentliches Recht,,,,,"35. Urtheil vom 9. Mai 1884 in Sachen Perucchi. A. Joachim Peruechi war durch Urtheil des Richteramtes Nidau vom 17. November 1883 wegen einer baupolizeilichen Uebertretung zu 12 Fr. Buße und 23 Fr. 30 Cts. Kosten ver¬ urtheilt worden. Am 17. Januar 1884 übersandte er dem Re¬ gierungsstatthalteramte Nidau den Betrag von 12 Fr. mit der ausdrücklichen Erklärung, daß durch diese Zahlung die Buße gedeckt und dieselbe nicht etwa auf die Kosten abgerechnet werden solle. Die Amtsschaffnerei Nidau nahm diese Zahlung entgegen, erklärte indeß, daß durch dieselbe nicht die Buße getilgt, sondern daß sie auf die Kosten abgerechnet werde; die Buße dürfe nicht als bezahlt verrechnet werden, bevor die Kosten getilgt seien. Eine hiegegen ergriffene Beschwerde wurde vom Regierungsrathe des Kantons Bern am 19. März 1884 abgewiesen mit der Begründung: es handle sich um eine Forderung öffentlich¬ rechtlicher Natur; bei Theilzahlungen auf solche Forderungen könne es nicht im Belieben des Schuldners liegen, zu bestim¬ men, auf welchen Theil der Gesammtschuld die Forderung an¬ zurechnen sei, vielmehr haben hierüber die vollziehenden Organe des Staats zu bestimmen; das von der Amtsschaffnerei Nidau beobachtete Verfahren sei daher ein zuläßiges und rechtfertige sich durch das fiskalische Interesse des Staates. Auch wenn die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes anwend¬ bar wären, so würde das Gleiche gelten, denn Buße und Kosten bilden eine einheitliche gleichzeitig fällige Schuld, auf welche der Gläubiger sich Theilzahlungen nicht, beziehungsweise nur in dem Sinne, welchen er der Theilzahlung gebe, gefallen zu lassen brauche; auch wäre Art. 99 des Obligationenrechtes analog anwendbar. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Joachim Peruechi den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Das Vorgehen der bernischen Behörden enthalte eine Umge¬ hung des in Art. 59 der Bundesverfassung niedergelegten Grundsatzes der Abschaffung des Schuldverhaftes; nach allge¬ mein anerkanntem Rechtsgrundsatze stehe dem freiwillig zahlen¬ den Schuldner das Recht zu, zu bestimmen, was durch die Zahlung getilgt werden solle. Wenn die bernischen Behörden im vorliegenden Falle dieses Recht mißachtet haben, so liege der Zweck hievon klar am Tage. Die Bußenforderung könne in Gefängniß umgewandelt werden, die Kostenforderung dagegen nicht. Die bernischen Behörden wollen nun die Drohung mit Umwandlung der Buße in Gefangenschaft als Pressionsmittel gebrauchen, um den (vergeltstagten und insolventen) Rekurren¬ ten zu Zahlung der Kosten zu zwingen, ohne daß sie den für deren Beitreibung verfassungsmäßig allein zuläßigen Weg der ordentlichen Schuldbetreibung betreten müßten. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möchte die Regierung des Kan¬ tons Bern anweisen, dafür zu sorgen, daß die Amtsschaffnerei Nidau dem Rekurrenten für die bezahlte Buße von 12 Fr. eine Quittung ausstelle und daß also dem Art. 59 letztes Alinea der Bundesverfassung die gebührende Nachachtung verschafft werde. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Regierungsrath des Kantons Bern geltend: Soweit es die Frage betreffe, auf welchen Theil der Schuld des Rekurrenten dessen Zahlung abzurechnen sei, bestreite er die Kompetenz des Bundesgerichtes, da es sich hiebei nicht um Anwendung solcher gesetzlicher Bestimmungen handle, über welche dem Bundesge¬ richte eine Kognition zustände. Eventuell berufe er sich auf die Erwägungen seines angefochtenen Entscheides. Von einer Ver¬ letzung des Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung (worüber allerdings das Bundesgericht zu entscheiden habe) könne nicht die Rede sein; denn die in ihrer Dauer zum Voraus genau be¬ stimmte Gefangenschaft, in welche eine uneinbringliche Geld¬ buße umgewandelt werde, habe mit dem Schuldverhaft nichts gemein und es sei denn auch bisher noch Niemandem einge¬ fallen, die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Strafumwandlung zu bestreiten. Es werde demnach auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da der Rekurrent die Verletzung eines Grundsatzes der Bundesverfassung behauptet, so ist das Bundesgericht zweifel¬ los kompetent. 2. Nun stützt sich aber die Beschwerde ausschließlich darauf daß das Vorgehen der bernischen Behörden eine Verletzung des Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung involvire. Diese Be¬ schwerde ist unbegründet. Denn es ist ja bis jetzt eine Freiheits¬ entziehung gegen den Rekurrenten gar nicht angeordnet und so¬ mit ein verfassungswidriger Schuldverhaft nicht verhängt worden. Die Nachprüfung der in der angefochtenen Entscheidung aufge¬ stellten Grundsätze über die Imputation von Zahlungen steht an sich dem Bundesgerichte nicht zu. Sollten indeß die kanto¬ nalen Behörden in Folge derselben später zu einer Verhaftung des Rekurrenten wegen Nichtbezahlung einer Buße schreiten, so könnte alsdann allerdings ernstlich in Frage kommen, ob nicht eine Umgehung des Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung vorliege. Zur Zeit ist dies nicht der Fall. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010206.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:11.345989+00:00,,,,,ab2fa1bc08c61b2e25bd1f71d64577b648c674ca4b77e1d087d730d7d84ae9b8,1,5087,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_209,bge,CH,,10_I_209,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 209,Öffentliches Recht,,,,,"36. Urtheil vom 26. April 1884 in Sachen Bregg. A. Dem Adolf Bregg von Bubikon war von der Militär¬ behörde des Kantons Solothurn wegen Ausbleibens von der Landwehrinspektion seines Bataillons im Jahre 1880 eine Buße von 5 Fr. auferlegt worden. Da Bregg nach Außersihl, Kan¬ tons Zürich, übergesiedelt war, so machte das Miliiärdeparte¬ ment des Kantons Solothurn der Militärdirektion des Kantons Zürich hievon Anzeige; letztere leitete daraufhin gegen A. Bregg den Rechtstrieb für den fraglichen Bußenbetrag ein und be¬ gehrte, da der Betriebene Rechtsvorschlag erhob, beim Bezirks¬ gerichtspräsidium Zürich Rechtsöffnung. Durch Entscheidung des Bezirksgerichtspräsidiums von Zürich vom 4. Januar 1883 wurde indeß das Rechtsöffnungsbegehren der zürcherischen Militär¬ behörde abgewiesen und ebenso wurden zwei Revisionsbegehren der Militärdirektion am 3. Februar und 6. März 1883 durch die nämliche Stelle verworfen. Diese Entscheidungen legten auch die erlaufenen gerichtlichen Kosten jeweilen der Militärdirektion des Kantons Zürich auf und sprachen dem A. Bregg eine außergerichtliche Entschädigung von zusammen 15 Fr. zu. B. Nach Mittheilung dieser Entscheidungen an das Militär¬ departement von Solothurn ersuchte letzteres die Militärdirektion des Kantons Zürich durch Schreiben vom 31. März 1883, den A. Bregg für den „Betrag der Buße und der aufgelaufenen Betreibungskosten“ mindestens drei Tage strengen Arrest ab¬ sitzen zu lassen, indem es bemerkte: In analogen Fällen, wenn eine Geldbuße auf gütlichem Wege nicht erhältlich sei, pflege es dieselbe jeweilen, und zwar nach dem im kantonalen Straf¬ gesetzbuche aufgestellten Maßstabe von einem Tag Arrest auf je 2 Fr. Geldbuße, umzuwandeln. Die Zurechnung der Kosten zu der ursprünglichen Buße und die Umwandlung der ganzen Summe in Arrest, welches Verfahren sonst nur für die eigent¬ liche Buße eintrete, sei als eine in seiner Kompetenz liegende Strafverschärfung mit Rücksicht auf die bösartige Renitenz des Bestraften aufzufassen. Durch Verfügung vom 2. April 1883 zitirte hierauf die Militärdirektion des Kantons Zürich den A. Bregg „gemäß Verfügung des Militärdepartementes Solo¬ thurn,"" wodurch die dem A. Bregg auferlegte Buße „nebst da¬ maligen Kosten“ in drei Tage strengen Arrestes umgewandelt worden sei, auf 5. April zum Antritte dieser Strafe. Nachdem A. Bregg sich hiegegen vergeblich beim Regierungsrathe des Kantons Zürich beschwert hatte, gelangte die ihm auferlegte dreitägige Arreststrafe zur Vollziehung. C. Nach Verbüßung derselben forderte A. Bregg von der Militärdirektion des Kantons Zürich die ihm durch die Fakt. A erwähnten Entscheidungen des Bezirksgerichtspräsidiums von Zürich zugesprochenen Prozeßentschädigungen von zusammen 15 Fr. nebst Folgen ein. Nach angehobenem Rechtstrieb bezahlte die Militärdirektion von Zürich diesen Betrag, erließ indeß am 10. Januar 1884 an „Bregg, Adolf, Commis, Soldat, Ba¬ „taillon 68 III, in Außersthl“ ein „Dienstaufgebot,“ wodurch derselbe aufgefordert wurde, am 17. Januar 1884 Morgens 8 Uhr in Civil in der Kaserne einzurücken, „behufs Antritt „einer Arreststrafe von sechs Tagen zur Kompensation von „13 Fr. 40 Cts. Kosten laut Verfügung der Militärdirektion „von Solothurn vom 31. III 1883.“ Der Kostenbetrag von 13 Fr. 40 Cts., auf welchen diese Verfügung sich bezieht, um¬ faßt diejenigen prozessualischen Kosten, welche der zürcherischen Militärdirektion durch die Entscheidungen des Bezirksgerichts¬ präsidiums von Zürich vom 4. Januar, 3. Februar und 6. März 1883 auferlegt worden waren. D. Nunmehr ergriff A. Bregg den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift beantragt er: „Das Bundesgericht wolle die Verfügungen der Militärdirek¬ „tionen von Zürich und Solothurn aufheben und ihm eine an¬ „gemessene Prozeßentschädigung zusprechen. Zur Begründung führt er in thatsächlicher Beziehung aus, daß das Vorgehen der zürcherischen Militärdirektion gegen ihn dadurch wesentlich mit¬ verursacht worden sei, daß Anstände bezüglich der Beitreibung von Militärpflichtersatzsteuern für 1877 und 1880, welche die Militärdirektion des Kantons Zürich für diejenige des Kantons Solothurn von ihm eingefordert habe, gerichtlich theilweise zu seinen Gunsten erledigt worden seien. In rechtlicher Beziehung führt er aus, das Verfahren der Militärdirektion des Kantons Zürich enthalte eine vollständige Verweigerung des rechtlichen Gehörs; dasselbe verstoße gegen Art. 56 der Zürcher Kantons¬ verfassung, da durch eine Maßnahme der Militärbehörde die gerichtliche Entscheidung, wonach er (Rekurrent) keine Kosten zu tragen habe, umgestoßen werden wolle; es seien im Fernern die Art. 7 Absatz 1 und 2 der zürcherischen und Art. 31 der solothurnischen Kantonsverfassung verletzt, da die angefochtenen Verfügungen einen willkürlichen Eingriff in die persönliche Frei¬ heit enthalten und gegen den Grundsatz nulla pona sine lege verstoßen; denn es existire kein Gesetz, welches die Militärdi¬ rektionen von Zürich und Solothurn berechtige, eine behauptete Kostenforderung in Haft umzuwandeln. Endlich seien auch Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung und Art. 7 Absatz 5 der zürcherischen Kantonsverfassung verletzt, da gegen ihn der Schuldverhaft für eine privatrechtliche Forderung angewendet werden wolle. E. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt die Militärdirektion des Kantons Zürich darauf an, das Bundes¬ gericht wolle den Rekurs aus formellen und materiellen Gründen abweisen, indem sie unter eingehender Erörterung des Sach¬ verhaltes ausführt: Rekurrent habe sich durch sein Ausbleiben von der Landwehrmusterung seines Bataillons im Jahre 1880 eine der militärischen Ahndung unterstehende Dienstpflichtver¬ letzung zu schulden kommen lassen; das sei unzweifelhaft und könne gar nicht bestritten werden. Für diese Dienstpflichtver¬ letzung sei er, in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für die eidgenös¬ sischen Truppen, von der solothurnischen Militärbehörde mit einer Disziplinarstrafe und zwar in der mildesten überhaupt möglichen Form belegt worden. Statt sich dieser Strafe zu unter¬ ziehen und die ihm auferlegte Buße zu bezahlen, habe Rekur¬ rent so lange prozessirt, bis die Militärdirektion von Solothurn der Sache ein Ende gemacht und, wozu sie von Anfang an befugt gewesen wäre, die Buße sammt Kosten in Arrest um¬ gewandelt habe. Die Militärdirektion von Zürich ihrerseits habe anfänglich nur die Buße, nicht auch die vom Rekurrenten durch sein trölerisches Prozessiren verursachten Kosten durch Arrest er¬ setzen wollen; sie habe daher zunächst durch ihre Verfügung vom 2. April 1883 dem Rekurrenten nicht die ganze, ihm von der Militärdirektion Solothurn zuerkannte Strafe auferlegt. Durch das Vorgehen des Bregg, welcher, trotzdem er in dem Prozesse vor der zuständigen Verwaltungsbehörde unterlegen sei, die von ihm muthwilliger Weise verursachten Kosten von ihr eingefordert habe, sei sie dann aber allerdings veranlaßt wor¬ den, auf weitere Nachsicht zu verzichten und die ganze, von der kompetenten Militärstelle dem Rekurrenten auferlegte, Strafe zu vollziehen. In dem ganzen Gebahren des Bregg in dieser Angelegenheit liege aber selbst schon ein Disziplinarvergehen, welches von den Militärbehörden im Interesse der militärischen Disziplin zu ahnden sei. Es handle sich also nicht um eine Verfassungsverletzung, sondern einfach um eine in die Kompe¬ tenz der Militärbehörden fallende Strafmaßregel. Uebrigens sei der Rekurs auch formell unzuläßig. Denn nach § 14 der Geschäftsordnung des (zürcherischen) Regierungsrathes und sei¬ ner Direktionen gehen Rekurse gegen Direktorialverfügungen an den Gesammtregierungsrath. Das Bundesgericht werde nun wohl einen Rekurs zurückweisen, so lange nicht die kantonalen Rekursinstanzen gesprochen haben. F. Das Militärdepartement des Kantons Solothurn, dem zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, macht im Wesentlichen die nämlichen Gesichtspunkte wie die Militär¬ direktion des Kantons Zürich geltend und trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Dagegen hält Rekurrent replikando an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege wie nach konstanter bundesrechtlicher Praxis können Verfügungen kantonaler Behörden beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verfassungsver¬ letzung angefochten werden, ohne daß vorher der kantonale In¬ stanzenzug erschöpft werden müßte. Allerdings hat sich das Bundesgericht stets das Recht gewahrt, Beschwerden, welche in Umgehung der kantonalen Oberbehörden bei ihm angebracht wurden, vorerst an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen; allein es ist hiezu keineswegs verpflichtet, sondern bloß berechtigt und hat denn auch von der erwähnten Befugniß nur ausnahmsweise, d. h. nur dann Gebrauch gemacht, wenn besondere Gründe da¬ für sprachen, speziell wenn es sich um zweifelhafte Fragen des kantonalen Verfassungsrechtes handelte, für deren Beantwortung eine vorgängige Entscheidung durch die kantonale Oberbehörde als wünschenswerth erschien. In concreto liegt ein derartiger Fall jedenfalls nicht vor und es steht daher einer sofortigen materiellen Beurtheilung der Beschwerde selbst dann nichts ent¬ gegen, wenn man annimmt, es sei gegen die angefochtene Ver¬ fügung der zürcherischen Militärdirektion der Rekurs an den dortigen Regierungsrath statthaft, was zudem nicht einmal völlig zweifellos ist. Die sachbezügliche, übrigens erst in zweiter Linie vorgeschützte, Einwendung der Militärdirektion des Kantons Zü¬ rich ist daher unbegründet. 2. Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen vom 27. Au¬ gust 1851 (vergl. Art. 1 litt. h, 97, 167, 168, 181 und 190) sind die obersten kantonalen Militärbehörden befugt, Wehr¬ pflichtige, welche einer Aufforderung, sich in den Dienst zu stellen, nicht gehorchen, mit einer Ordnungsstrafe (Arrest= oder X — 1884 Geldbuße) zu belegen; es steht ihnen also unzweifelhaft zu, da¬ rüber zu entscheiden, ob eine Dienstversäumniß vorliege und dafür eine Strafe verwirkt sei. Ebenso soll nicht bezweifelt werden, daß die zuständige Militärbehörde berechtigt ist, eine von ihr kraft ihrer militärischen Strafgewalt auferlegte Geld¬ buße, welche auf gütlichem Wege nicht erhältlich ist, nach Ma߬ gabe der kantonalen Gesetzgebung ohne weiters in Arrest um¬ zuwandeln, so daß also die Militärbehörde nicht genöthigt ist, für Beitreibung solcher Bußen den Rechtsweg zu betreten. Da¬ gegen ist auf der andern Seite ebenso klar, daß, wenn die Mi¬ litärbehörde eine Geldstrafe im Wege des Rechtstriebes beizu¬ treiben versucht, sie sich der Entscheidung des bürgerlichen Richters über die Zuläßigkeit des Rechtstriebes unterwerfen muß und daß eine Bestreitung der Bußenforderung durch den Betriebenen in keiner Weise als eine Verletzung der militäri¬ schen Dienstpflicht bezeichnet werden darf. In der That handelt es sich in einem solche Falle durchaus nicht um eine dienstliche Handlung oder Unterlassung eines Wehrpflichtigen, sondern um einen Akt prozessualer Vertheidigung im Verfahren vor dem bürgerlichen, von der Militärbehörde selbst angerufenen, Richter. Die Ahndung eines solchen Aktes als militärisches Dienstver¬ gehen oder militärischer Ordnungsfehler geht daher über die der Militärstrafgewalt verfassungs= und gesetzmäßig gezogenen Schranken offenbar hinaus, und verletzt den in Art. 2 des Bundesgesetzes vom 27. August 1851 für das Gebiet des Mi¬ litärstrafrechtes bundesrechtlich sanktionirten Grundsatz nulla pœna sine lege; denn irgendwelche Gesetzesbestimmung, wonach derartige prozessuale Vertheidigungshandlungen im Verfahren vor bürgerlichen Gerichten als militärische Dienstfehler quali¬ izirt werden könnten, besteht selbstverständlich nicht. 3. Die dem Rekurrenten für Versäumung einer Militärübung seiner Zeit auferlegte Strafe nun ist unbestrittenermaßen bereits verbüßt. Die neue, dem Rekurrenten durch die angefochtenen Verfügungen der solothurnischen und zürcherischen Militärbe¬ hörde zuerkannte Arreststrafe bezieht sich daher nicht auf diesen Dienstfehler; dieselbe stützt sich vielmehr, wie insbesondere aus dem Schreiben des solothurnischen Militärdepartementes vom 31. März 1883 hervorgeht, darauf, daß der Rekurrent durch Bestreitung der Bußenforderung im Rechtsöffnungsverfahren sich ein neues Dienstvergehen resp. einen neuen militärischen Ord¬ nungsfehler habe zu Schulden kommen lassen. Diese Annahme aber ist, wie in Erwägung 2 dargethan, eine vollständig haltlose und bundesrechtlich unzuläßige und es muß somit der Rekurs als begründet erklärt werden. 4. Sollte dem gegenüber darauf abgestellt werden wollen, daß es sich bei den angefochtenen Verfügungen nicht sowohl um Bestrafung eines angeblichen Dienstfehlers als um Umwandlung einer Betreibungs= beziehungsweise Prozeßkostenforderung in Arrest handle, so liegt die Verfassungswidrigkeit der angefochte¬ nen Erlasse noch klarer am Tage. Denn es ist seitens der Militärbehörde eine Gesetzesbestimmung, welche sie zur Um¬ wandlung von Betreibungs= oder Prozeßkosten in Haft berech¬ tigte, gar nicht angeführt worden, und es besteht auch eine solche, welche ja mit dem in Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgesprochenen Grundsatze der Abschaffung des Schuldverhaftes unverträglich wäre, durchaus nicht. Es müßte daher, von diesem Standpunkte aus, in der Belegung des Rekurrenten mit Arrest¬ strafe eine willkürliche, auf kein Gesetz gestützte, Freiheitsent¬ ziehung und daher eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ge¬ währleistung der persönlichen Freiheit erblickt werden. Im vor¬ liegenden Falle ist dies um so evidenter, als die Militärbehörde eine Arreststrafe nicht wegen solcher Kosten, welche der Rekur¬ rent ihr schuldete, verhängt hat, sondern vielmehr wegen eines Kostenbetrages, welcher gerichtlich ihr und nicht dem Rekurrenten auferlegt worden ist, ein Verfahren, welches unzweifelhaft als völlig unzuläßig bezeichnet werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mit¬ hin die angefochtenen Verfügungen der Militärdirektion des Kantons Solothurn und derjenigen des Kantons Zürich als verfassungswidrig aufgehoben.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010209.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:12.871515+00:00,,,,,106239c6dd9e2b2f1c665b1e23bd87dc6fc160c78e81de1bae0a78c7482e4a32,1,14238,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_216,bge,CH,,10_I_216,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 216,Öffentliches Recht,,,,,"37. Urtheil vom 17. Mai 1884 in Sachen Schaffhausen gegen Zürich. A. Im Juli 1881 starb in Schaffhausen die seit vielen Jahren im Kanton Schaffhausen niedergelassene Wittwe Weiler von Dynhard, Kantons Zürich, welche schon seit längerer Zeit von ihrer Heimatgemeinde regelmäßig unterstützt worden war. Die Armenbehörde von Schaffhausen stellte hierauf der Armen¬ pflege von Dynhard die Rechnungen für Kostgeld und Instand¬ haltung der Wohnung der Verstorbenen, sowie für Beerdigungs¬ kosten zu und ersuchte um deren Berichtigung. Die Armenpflege Dynhard bezahlte die beiden ersten Rechnungen ohne Anstand, dagegen verweigerte sie die Bezahlung der Beerdigungskosten im Betrage von 53 Fr. 60 Cts. Auf Begehren des Stadtrathes von Schaffhausen wandte sich in Folge dessen der Regierungs¬ rath des Kantons Schaffhausen an denjenigen des Kantons Zürich mit dem Gesuche, dieser möchte die Armenpflege von Dynhard anweisen, die Forderung der Stadt Schaffhausen zu bezahlen. Mit Zuschrift vom 3. Dezember 1881 erklärte der Regierungsrath des Kantons Zürich, er erachte die Zahlungs¬ verweigerung der Armenpflege Dynhard für begründet und sei daher nicht im Falle, dem Begehren des Regierungsrathes von Schaffhausen zu entsprechen; Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1875 über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone schließen einen Ersatzanspruch für die Begräbnißkosten aus; dieses Gesetz beziehe sich nicht nur auf die Verpflegung und Beerdigung vorübergehend in einem Kanton sich aufhalten¬ der armer Angehöriger anderer Kantone, wie die Regierung von Schaffhausen annehme, sondern auf alle derartigen Fälle. In diesem Sinne habe der Kanton Zürich das Gesetz stets ange¬ wendet und es werde diese Ansicht auch durch den Wortlaut des Art. 48 der Bundesverfassung und durch einen Rekursentscheid des Bundesrathes vom 12. März 1878 (Bundesblatt 1878, II, S. 571) bestätigt. Uebrigens sei es dem Regierungsrathe des Kantons Zürich nur erwünscht, wenn der vorliegende Fall sei¬ tens der Regierung von Schaffhausen dazu benutzt werde, eine prinzipielle Entscheidung der Frage durch die Bundesbehörden zu provoziren. B. Mit Schriftsatz vom 14. März 1884 stellt der Regierungs¬ rath des Kantons Schaffhausen beim Bundesgerichte unter Be¬ rufung auf Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege das Begehren, dieses möchte sein Begehren um Rückerstattung der in Frage stehenden Beerdigungskosten schützen, indem er ausführt: Es handle sich um eine prinzipielle Frage, deren Lösung von nicht zu unterschätzender finanzieller Tragweite für die Gemeinden sei. Die logische Interpretation des Art. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1875 spreche da¬ ir, daß die in Art. 1 und 2 dieses Gesetzes enthaltenen Be¬ stimmungen nur auf vorübergehend Anwesende Bezug haben, nicht aber auf längst Niedergelassene, von der Heimatgemeinde dauernd Unterstützte. Insbesondere ergebe sich dies aus der das erwähnte Bundesgesetz begleitenden Botschaft des Bundesrathes (Bundesblatt 1875, III S. 251), in welcher gesagt werde, das Gesetz mische sich nicht in die Regelung des Armenwesens ein; es befasse sich nur mit den ausnahmsweisen Fällen, wo die Humanität den Rücktransport verbiete oder mit außerordent¬ lichen Todesfällen. Demnach sei es gewiß unmöglich, das Ge¬ setz auch auf Fälle zu beziehen, wo bisher schon von der Hei¬ matgemeinde unterstützte, niedergelassene Personen erkranken und sterben und daher nur das eintrete, was im natürlichen Ver¬ laufe der Dinge immer geschehe. Demnach sei das Begehren um Erstattung der Beerdigungskosten für die Wittwe Weiler begründet. C. In seiner Antwort auf diese Beschwerde hält der Regie¬ rungsrath des Kantons Zürich an den in seinem Schreiben vom 3. Dezember 1881 vertretenen Anschauungen fest und verweist im Uebrigen auf eine von ihm eingeholte Vernehmlassung der Armenpflege Dynhard, in welcher im Wesentlichen geltend ge¬ macht wird: Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 unterscheide nicht zwischen Verpflegung und Beerdigung blos vorübergehend Inwesender oder dauernd niedergelassener Personen; es enthalte auch keine Ausnahme bezüglich der von ihren Heimatgemeinden regelmäßig Unterstützten. Die Restriktion, unter welcher es den Kanton, wo die Erkrankung oder der Todesfall eintrete, zu Tra¬ gung der daherigen Kosten verpflichte, sei vielmehr eine ganz andere; dieselbe beziehe sich auf die Möglichkeit des Rücktrans¬ portes des Erkrankten. Ueberall da, wo ein Rücktransport nicht möglich oder nach den Grundsätzen der Humanität nicht aus¬ führbar sei, treffe den betreffenden Kanton die Obsorge für seine Pflege und eventuell Beerdigung. Etwas anderes besage auch die bundesräthliche Botschaft nicht. Wollte man die von der Regierung des Kantons Schaffhausen aufgestellten Unterschei¬ dungen in das Gesetz hineintragen, so würde dadurch in dessen Handhabung eine bedauerliche Unsicherheit entstehen, welche ge¬ eignet wäre, den humanitären Zweck des Gesetzes zu vereiteln. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 überbindet nach sei¬ nem Wortlaute (Art. 1) den Kantonen die Obsorge dafür, daß erkrankten unbemittelten Angehörigen anderer Kantone, welche nicht ohne Nachtheil für ihre oder anderer Gesundheit in ihren Heimatkanton zurückgeschafft werden können, die erforderliche Pflege und ärztliche Besorgung, sowie im Sterbefalle eine schick¬ liche Beerdigung zu Theil werde und zwar ohne Kostenersatz¬ pflicht des Heimatkantons oder der Heimatgemeinde. Das Gesetz unterscheidet also seinem Wortlaute nach durchaus nicht zwi¬ schen blos vorübergehend anwesenden und zwischen dauernd nie¬ dergelassenen Angehörigen anderer Kantone, sondern es macht seine Anwendung von einer andern Voraussetzung, nämlich da¬ von abhängig, daß der Rücktransport des Erkrankten ohne sani¬ tarischen Nachtheil nicht möglich sei. Zu einer einschränkenden Auslegung des Gesetzes in dem vom Regierungsrathe des Kan¬ tons Schaffhausen vertretenen Sinne liegt irgendwelcher Grund nicht vor. Die Botschaft des Bundesrathes giebt, abgesehen da¬ von, daß auf dieselbe angesichts des klaren Wortlautes des Ge¬ setzes ein entscheidendes Gewicht kaum gelegt werden könnte, hiefür keinen Anhaltspunkt. Dieselbe führt im Wesentlichen ein¬ fach aus, daß das Gesetz die Ordnung des Armenwesens in den Kantonen nicht alterire und sich nur auf Ausnahmefälle beziehe. Dies ist denn auch vollständig richtig, beweist aber durchaus nicht, daß das Gesetz nur Krankheits= und Todesfälle vorübergehend Anwesender im Auge habe, vielmehr ist daraus einzig zu folgern, daß, wie auch der Wortlaut des Gesetzes unzweideutig ergiebt, dieses sich nur auf solche, immerhin die Ausnahme bildende, Fälle bezieht, wo ein Rücktransport in den Heimatkanton nicht möglich ist, dagegen eine weitergehende Un¬ terstützungspflicht des Wohnorts= oder Aufenthaltskantons nicht statuirt. Auch ist ein innerer Grund dafür, die Normen des Bundesgesetzes auf dauernd Niedergelassene nicht anzuwenden, offenbar nicht erfindlich; vielmehr erscheint gerade gegenüber dauernd Niedergelassenen eine Versorgungspflicht des Nieder¬ lassungskantons in Krankheitsfällen in noch höherm Maße ge¬ rechtfertigt als bei Erkrankung blos vorübergehend Anwesender die Verpflichtung des Aufenthaltskantons. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren des Regierungsrathes des Kantons Schaff¬ hausen ist abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010216.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:14.349427+00:00,,,,,e907f4fc87d6e0c6c5e3510fc9902d1660315f2fb4b00870538effea37287aec,1,7396,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_219,bge,CH,,10_I_219,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 219,Öffentliches Recht,,,,,"38. Urtheil vom 23. Mai 1884 in Sachen Menier. A. Die Firma Menier, Chokoladefabrik in Paris, hat ihre Marke im Jahre 1869 beim eidgenössischen Departemente des Innern in Bern, gestützt auf die schweizerisch=französische Ueber¬ einkunft von 1864, eintragen lassen; eine neue Eintragung dieser Marke beim eidgenössischen Markenami in Bern hat im Mai 1882 gestützt auf die neue schweizerisch=französische Ueber¬ einkunft zum gegenseitigen Schutze der Fabrik= und Handels¬ marken u. s. w., vom 23. Februar 1882 (in Kraft getreten am 16. Mai 1882) stattgefunden. Nachdem die Firma Menier gegen die Chokoladefabrikanten D. Sprüngli, Vater und Söhne, in Zürich wegen Nachmachung und Nachahmung dieser Marke beim Bezirksgerichte in Zürich bereits einen Civilprozeß ange¬ hoben hatte, reichte sie im Fernern am 27. Dezember 1883 dem Statthalteramte Zürich eine Strafklage gegen die Theil¬ haber der Firma D. Sprüngli und Söhne ein, in welcher sie unter Anderm behauptete: Die Beklagten haben schon von An¬ fang 1870, insbesondere aber von 1874 an, die klägerische Marke imitirt; zunächst, bis zum Oktober 1880, haben sie die¬ selbe ganz einfach kopirt. Im Oktober 1880 haben sie eine kleine Abänderung an der imitirten Marke vorgenommen, welche indeß das Wesen der Sache nicht berühre; diese zweite Marke brauchen die Beklagten noch gegenwärtig; jedenfalls haben sie dieselbe, nach ihrem eigenen Zugeständnisse, bis zum 19. Januar 1883 verwendet. Bezüglich der Beurtheilung dieser Widerhand¬ lungen sei für die Zeit von 1874 bis 15. Mai 1882 aus¬ schließlich der Staatsvertrag von 1864 maßgebend; von da an komme für die qualitative Beurtheilung der Marke das fran¬ zösische Recht, für alle übrigen Fragen das schweizerische Gesetz zur Anwendung; eventuell sei seit der Annahme des schweize¬ rischen Gesetzes (16. April 1880) das letztere entscheidend. B. Durch Beschluß vom 28. Dezember 1883 verfügte das Statthalteramt Zürich, Abtheilung Strafsachen: Die Strafklage wird nicht an die Hand genommen, mit der Begründung: der in der Klageschrift denunzirte Thatbestand bilde ein Antrags¬ delikt, welches mit Bezug auf die Verjährung nach den ein¬ schlägigen zürcherischen Gesetzesbestimmungen zu beurtheilen sei nun habe die Klägerschaft aber in keiner Weise dargethan, daß die Angeschuldigten die angefochtenen Marken auch noch innert der letzten sechs Monate vor der Klageanhebung benutzt haben, während ihr andrerseits das Vergehen schon länger als sechs Monate bekannt sei; das eingeklagte Vergehen sei also verjährt. Aber auch wenn es nicht verjährt wäre, könnte die Strafklage zur Zeit nicht an Hand genommen werden, weil sie der Klägerschaft offenbar nur zur Beschaffung des für die Civilklage nöthigen Beweismaterials dienen solle, was aus der Absicht, den Civilprozeß einstellen zu lassen, zur Evidenz hervorgehe; eventuell wäre die Strafklage nur an Hand zu nehmen, das Verfahren aber bis nach Erledigung des Civil¬ prozesses zu sistiren. Eine Beschwerde gegen diese Schlußnahme wurde vom Regierungsrathe des Kantons Zürich am 16. Fe¬ bruar 1884 abgewiesen. C. Mit Rekursschrift vom 3. März 1884 stellt die Firma Menier beim Bundesgericht den Antrag, dieses möchte die kan¬ tonale Instanz anweisen, die Strafklage durchzuführen unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird geltend gemacht: Die Zurückweisung der Strafklage wegen Verjährung enthalte eine Rechtsverweigerung, sowie eine offenbare Verletzung der französisch=schweizerischen Staatsverträge von 1864 und 1882 und des Bundesgesetzes über den Schutz der Fabrik= und Han¬ delsmarken. Der Staatsvertrag von 1864 statuire eine Ver¬ jährung der Strafklage für Markenrechtsverletzungen nicht und eine solche habe also während der Dauer dieses Vertrages nicht gegolten. Wollte man übrigens auch annehmen, es seien früher in dieser Richtung die kantonalen Gesetze maßgebend gewesen, so sei dies selbstverständlich seit dem Inkrafttreten des Bundes¬ gesetzes über Markenschutz, nämlich seit dem 16. April 1880, nicht mehr der Fall. Denn Bundesrecht gehe dem kantonalen Rechte vor. Nach dem Bundesgesetze aber könne von einer Verjährung keine Rede sein, denn dasselbe statuire eine zwei¬ jährige Verjährungsfrist, und diese sei nun, da die Beklagten zugestandenermaßen bis zum 19. Januar 1883 die klägerische Marke nachgeahmt haben und die Klage am 27. Dezember 1883 eingereicht worden sei, keineswegs abgelaufen gewesen. Uebri¬ gens habe sich die Rekurrentin zu Begründung ihrer Strafklage auch auf das zürcherische Gesetz über das Gewerbewesen von 1832 berufen, wonach es sich um ein ex officio verfolgbares Delikt handeln würde. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Wesentlichen gel¬ tend: Der Anwalt der Rekurrentin habe erklärt, daß er im Falle der Abweisung seines Rekurses durch den Regierungsrath Privatstrafklage erheben werde; demnach sei jedenfalls vorerst das Schicksal dieser Privatstrafklage abzuwarten, bevor man sich mit Grund über die Verletzung von Staatsverträgen mit dem Auslande beschweren könne. Der Staatsvertrag mit Frankreich von 1882 setze eine Verjährungsfrist nicht fest; daraus folge selbst¬ verständlich nicht, daß für Strafklagen wegen Markenrechts¬ verletzung eine Verjährung nicht bestehe, sondern im Gegentheil daß die Frage der Verjährung nach dem geltenden kantonalen Strafrecht zu beurtheilen sei. Denn das Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken, Art. 20 Lemma 2, bestimme ausdrücklich, daß die Bestrafung nur auf Antrag des Verletzten und nach der Strafprozeßordnung desjenigen Kantons, in welchem die Klage angestrengt wird, erfolge; es behalte also die kantonalen Strafprozeßordnungen ausdrücklich vor. Die in § 53 des zürcherischen Strafgesetzbuches festgesetzte sechsmonat¬ liche Antragsverjährungsfrist enthalte eine prozessualische Vor¬ schrift für den Privatkläger, welche noch fortwährend zu Recht bestehe. Wenn Art. 20 des Bundesgesetzes in seinem Schlu߬ lemma eine zweijährige Verjährungsfrist festsetze, so komme dieser Vorschrift wohl nur subsidäre Bedeutung zu, d. h. sie gelte nur für den Fall, daß die kantonale Gesetzgebung keine Verjährungs¬ frist vorgeschrieben habe. Uebrigens könne es den kantonalen Untersuchungs= und Anklagebehörden nur erwünscht sein, wenn das Bundesgericht die Frage, welche Verjährungsfrist in der¬ artigen Fällen zur Anwendung komme, im vorliegenden Falle prinzipiell entscheide. E. Die rekursbeklagten Theilhaber der Firma D. Sprüngli und Söhne ihrerseits führen aus: Von einer Verfassungsver¬ letzung oder Rechtsverweigerung könne nicht die Rede sein; die Frage, ob die kantonalen Behörden das kantonale Gesetzesrecht richtig angewendet haben, entziehe sich nach bekanntem Grund¬ satze der Kognition des Bundesgerichtes. Auch wegen der be¬ haupteten Verletzung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken sei ein staatsrechtlicher Rekurs nicht statthaft, da diefes Gesetz keine individuellen Rechte ge¬ währleiste. Wenn wegen jeder angeblichen Verletzung eines eidgenössischen Gesetzes ein staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht zugelassen würde, so hätte Art. 29 des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege gar keine Bedeutung mehr. Uebrigens sei nach dem Bundesgesetze schon sehr zweifelhaft, ob dasselbe eine Kumulation von Straf= und Civilklage zulasse. Was die behauptete Verletzung der Staats¬ verträge mit Frankreich anbelange, so sei das Bundesgericht allerdings zuständig, allein nicht als Appellationsinstanz, son¬ dern nur insofern, als es zu prüfen habe, ob eine offenbare Verletzung oder Umgehung des Staatsvertrages vorliege. Der Staatsvertrag von 1864 nun könne gar nicht mehr in Frage kommen, da er längst aufgehoben sei; er sei nämlich von Frank¬ reich schon auf den 24. November 1876 gekündigt worden. Allerdings sei er dann unter verschiedenen Malen bis zum 15. Mai 1882 verlängert worden, allein dies sei blos durch Vereinbarung der beiden Regierungen geschehen und sei daher bedeutungslos, da nicht die Regierung, sondern nur die gesetz¬ gebende Behörde zur Verlängerung eines gekündigten Staats¬ vertrages, die sich eben als neuer Vertragsabschluß qualifizire, kompetent sei. Der neue Vertrag von 1882 enthalte gar keine materielle Bestimmung über die Verjährungsfrage, sondern ver¬ weise einfach auf das Bundesgesetz, so daß von einer Verletzung des Vertrages nicht die Rede sein könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da die Beschwerde sich auf die Verletzung von Staats¬ verträgen mit dem Auslande sowie auf die Verletzung eines Bundesgesetzes und auf Rechtsverweigerung stützt, so ist das Bundesgericht nach Art. 59 litt. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege kompetent. Die Einwendung der Rekursbeklagten, daß wegen Verletzung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft sei, trifft nicht zu. Denn es handelt sich in casu nicht um die Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen dieses Gesetzes in einem Civilverfahren, in welchem Falle allerdings nicht der staatsrechtliche Rekurs nach Art. 59 cit., sondern nur die zivilrechtliche Weiterziehung nach rt. 29 ibidem zulässig wäre, sondern um eine behauptete Verletzung strafrechtlicher Vorschriften des Bundesgesetzes durch die Verfügung einer Strafuntersuchungsbehörde. Hiegegen aber ist, wie sich aus den vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in Sachen Schärrer & Cie. vom 26. Oktober 1883 (Amtliche Sammlung IX, S. 474 u. ff.) ausgesprochenen und ausführlich entwickelten Grundsätzen ergibt, der staatsrechtliche Rekurs statthaft. 2. Die Beschwerde ist auch nicht, wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich einwendet, verfrüht. Denn dieselbe rügt, daß die angefochtene Schlußnahme des Statthalteramtes Zürich staatsvertragliche und bundesgesetzliche Grundsätze zum rechtlichen Nachtheile der Rekurrentin verletze; ist dies richtig, so unterliegt die fragliche Schlußnahme nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege der Vernichtung und wird hieran durch den Umstand, daß der Rekurrentin nach der zürcherischen Gesetzgebung noch der Weg der Privatstrafklage offen stände, ohne Zweifel nichts geändert. 3. In der Sache selbst muß sich fragen, ob für die Verjäh¬ rung des Strafantrages bei Markenrechtsdelikten nach dem schweizerisch=französischen Staatsvertrage vom 30. Juni 1864 in der Schweiz das kantonale Recht gegolten habe und auch nach der neuen Konvention vom 23. Februar 1882 und dem Bun¬ desgesetze betreffend den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken noch fortwährend gelte, oder ob resp. inwieweit hiefür staats¬ vertragliche oder bundesgesetzliche Grundsätze maßgebend seien resp. gewesen seien. Insoweit diese Frage im Sinne der An¬ wendbarkeit des kantonalen Rechtes zu beantworten ist, erscheint der Rekurs ohne Zweifel als unbegründet. Denn die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes ist der Nach¬ prüfung des Bundesgerichtes entzogen und von einer Verfassungs¬ verletzung oder Rechtsverweigerung kann vorliegend gewiß nicht gesprochen werden. Insoweit dagegen staatsvertragliche oder bundesgesetzliche Normen als maßgebend anerkannt werden müssen, ist der Rekurs begründet, da alsdann die angefochtene Schlußnahme diese Normen durch Nichtanwendung verletzt. 4. Nun ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten der französisch¬ schweizerischen Konvention vom 23. Februar 1882 für den Ci¬ vil= oder strafrechtlichen Schutz französischer Marken in der Schweiz ausschließlich das schweizerische Recht maßgebend, vor¬ behältlich einzig der in Art. 2 der Konvention statuirten, hier offenbar nicht in Betracht fallenden, Ausnahme. Fragt sich da¬ her, ob nach dem schweizerischen Rechte für die Antragsverjäh¬ rung bei Markenrechtsdelikten Bundesrecht oder Kantonalrecht gelte, so ist diese Frage in ersterm Sinne zu beantworten. Vor¬ erst kann keinem Zweifel unterliegen, daß die in Art. 20 Ab¬ satz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 statuirte zweijährige Frist für die Verjährung der Strafverfolgung ab¬ solute und nicht, wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Zü¬ rich meint, blos subsidäre Geltung besitzt. Nach anerkanntem Grundsatz geht Bundesrecht dem kantonalen Rechte vor; das Bundesrecht ist absolut und nicht nur subsidär gemeines schwei¬ zerisches Recht. Nur insoweit das Bundesrecht im einzelnen Falle die primäre Geltung des kantonalen Rechtes unzweideutig vorbehält, kann bundesrechtlichen Bestimmungen ausnahmsweise eine blos subsidäre Bedeutung beigemessen werden. Die Be¬ stimmung des Art. 20 Absatz 4 cit. nun behält das kantonale Recht in keiner Weise vor und es ist daher evident, daß für die Frist der Strafverfolgungsverjährung bei Markenrechtsdelikten ausschließlich Bundesrecht gilt. Das Gleiche muß aber auch für die, von der Strafverfolgungsverjährung allerdings verschiedene, Verjährung des Strafantrages gelten. Das Bundesgesetz statuirt eine besondere Frist der Antragsverjährung nicht, und es muß daher angenommen werden, es sei die Stellung des Strafan¬ trages während der ganzen Dauer der zweijährigen Verjährungs¬ frist zulässig; wenn der Gesetzgeber der Kantonalgesetzgebung die Statuirung einer besondern Antragsverjährungsfrist hätte vor¬ behalten wollen, so hätte er dies, angesichts der erheblichen praktischen Bedeutung einer derartigen Norm, gewiß unzwei¬ deutig ausgesprochen. Dies ist aber nicht geschehen; denn der in Art. 20 Absatz 2 leg. cit. enthaltene Vorbehalt der kantonalen Strafprozeßordnungen kann nach dem ganzen Zusammenhange des Gesetzes nur auf solche Bestimmungen bezogen werden, welche über die Art und Weise der prozessualen Geltendmachung eines Strafanspruchs disponiren, nicht auch auf solche Normen, welche die materiell=rechtlichen Voraussetzungen der Verfolgbarkeit eines Strafanspruchs festsetzen; hiezu aber gehören die Bestimmungen über die Nothwendigkeit und Rechtzeitigkeit eines Strafantrages des Verletzten, welche nicht oder doch nicht blos prozessualischer Natur sind, sondern, wenn nicht ausschließlich, so doch zum mindesten in gewisser Richtung, dem materiellen Strafrechte an¬ gehören. Es ist somit evident, daß die angefochtene Schlußnahme, insoweit sie die strafrechtliche Verfolgung der seit dem Inkraft¬ treten der französtsch=schweizerischen Konvention vom 23. Feb¬ ruar 1882 (also seit 15. Mai 1882) begangenen Markenrechts¬ verletzungen gestützt auf das kantonale Recht wegen Antrags¬ verjährung abgelehnt, das eidgenössiche Markenschutzgesetz durch Nichtanwendung verletzt. 5. Dagegen kann in der Ablehnung der Strafverfolgung für die früher begangenen Uebertretungen eine Verletzung eines Bundes¬ gesetzes oder Staatsvertrages nicht gefunden werden. Bis zu dem gedachten Zeitpunkte nämlich war für den Schutz franzö¬ sischer Marken in der Schweiz, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, der Staatsvertrag vom 15. Juni 1864 maßgebend. Nach diesem Vertrage aber galten rücksichtlich der Verjährung der Strafverfolgung und der Antragsverjäh rung bei Markenrechtsdelikten in beiden Vertragsstaaten einfach die allgemeinen strafrechtlichen und strafprozessualen Grundsätze der Landesgesetze, d. h. in der Schweiz der kantonalen Gesetze. Denn der Staatsvertrag enthielt eine materielle Bestimmung in dieser Richtung nicht und es mußte also einfach bei der allge¬ meinen Landesgesetzgebung sein Bewenden haben, da ein Aus¬ schluß der Verjährung von den Kontrahenten gewiß nicht ge¬ wollt war. Die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Gesetze aber dürfen nach bekannter, rücksichtlich der zeitlichen Anwendung von Strafgesetzen von der Gesetzgebung regelmäßig anerkannter, Regel auf alle überhaupt unter ihrer Herrschaft begangenen Delikte infofern angewendet werden, als sie dem Angeschuldigten günstiger sind als das neue (eidgenössische) Recht; dies ist nun rücksichtlich der zürcherischen Gesetzgebung nach der vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfenden Feststellung der kan¬ tonalen Behörden der Fall und es verstößt daher die angefochtene Verfügung, soweit es die vor dem 15. Mai 1882 angeblich begangenen Uebertretungen anbelangt, gegen keine bundesrechtliche Norm. 6. Ist somit die angefochtene Schlußnahme des Statthalter¬ amtes Zürich (Abtheilung Strafsachen) und demgemäß auch die sachbezügliche Entscheidung des zürcherischen Regierungsrathes im angegebenen Umfange wegen Verletzung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes durch Nichtanwendung des Art. 20 Asatz 4 desselben aufzuheben, so muß dagegen den kantonalen Behörden vorbehalten bleiben, darüber zu entscheiden, ob die Strafklage der Rekurrentin allfällig aus andern Gründen des materiellen oder Prozeßrechtes als wegen eingetretener Antragsverjährung von der Hand zu weisen oder deren Behandlung einstweilen zu sistiren sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dee Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt und es werden mithin die angefochtenen Verfügungen des Statthalteramtes Zürich und des Regierungsrathes des Kantons Zürich in diesem Sinne aufgehoben.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010219.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:15.879566+00:00,,,,,ab6b8d9ac68906640e444ad0df90bce505875acebead40476a80f4497517b933,1,16987,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_228,bge,CH,,10_I_228,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 228,Öffentliches Recht,,,,,"39. Urtheil vom 17. Mai 1884 in Sachen Bösch. A. Die Armenpflege von Krummenau machte gegen den Re¬ kurrenten eine Forderung von 148 Fr. 50 Cts. für Kosten der Verpflegung seines notharmen Vaters Wendolin Bösch im Ge¬ meindearmenhause geltend; gegen das daherige Pfandbot erhob Rekurrent Rechtsvorschlag, worauf der Gemeindrath von Krum¬ menau als Armenbehörde sich beschwerend an die Verwaltungs¬ behörden des Kantons St. Gallen wandte und Aufhebung die¬ ses Rechtsvorschlages verlangte. Durch zweitinstanzliche Schlu߬ nahme vom 25. Mai 1883 entschied der Regierungsrath des Kantons St. Gallen dahin, der Rechtsvorschlag des Johannes Bösch vom 30. Januar laufenden Jahres sei kassirt, indem er ausführte: Der Rechtsvorschlag beziehe sich auf eine Forderung, welche aus der Unterstützung eines Notharmen seitens der öffent¬ lichen Armenpflege hergeleitet werde; nach Art. 23 des kanto¬ nalen Gesetzes über das Armenwesen seien aber Fragen über die Pflicht zur Armenunterstützung und deren Umfang nicht richterlicher Natur, sondern unterliegen dem endgültigen Ent¬ scheide des Regierungsrathes. Nach Art. 26 des gleichen Ge¬ setzes liege in Fällen der Notharmuth Eltern und Kindern die gegenseitige Unterstützungspflicht in erster Linie ob und der an¬ gefochtene Rechtsvorschlag sei daher formell und materiell unbe¬ gründet. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Johannes Bösch mit Ein¬ gabe vom 13. Juni 1883 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Letzteres beschloß indeß am 28. September 1883, auf den Rekurs zur Zeit nicht einzutreten, sondern den Rekur¬ renten zunächst an den Großen Rath des Kantons St. Gallen zu verweisen. Eine daraufhin an den Großen Rath des Kan¬ tons St. Gallen gerichtete Beschwerde wurde von diesem, auf Bericht feiner Petitionskommission hin, am 6. März 1884 als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 22. März 1884 er¬ neuerte der Rekurrent seine Beschwerde beim Bundesgerichte; dieselbe geht dahin: Es sei der angeführte Regierungsbeschluß, als den Art. 58 der Bundesverfassung und 13 der st. gallischen Kantonsverfassung zuwiderlaufend, aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt: Es handle sich um eine per¬ sönliche Ansprache der Armenpflege Krummenau an den Rekur¬ renten; zur Entscheidung über diese Ansprache sei einzig der ordentliche Richter und nicht der Regierungsrath kompetent. Der vom Regierungsrathe angerufene Art. 23 des kantonalen Armengesetzes von 1835 treffe nicht zu, da nicht eine Klage eines Notharmen gegen die Armenverwaltung auf Verabreichung einer Unterstützung vorliege, welche allerdings nicht richterlicher Natur wäre; es handle sich vielmehr um eine Streitigkeit über Bestand und Umfang der Unterstützungspflicht des Sohnes gegen¬ über seinem notharmen Vater. Für derartige Streitigkeiten aber schließe schon Art. 26 des Armengesetzes die Berufung an die Gerichte nicht ausdrücklich aus und jedenfalls sei durch die kantonale Verfassung von 1861 (Art. 13) und die Bundesver¬ fassung von 1874 (Art. 58) jedem Bürger das Recht gewähr¬ leistet, in Fragen dieser Art den ordentlichen Richter anzurufen. Gegen die vom Regierungsrath in Anspruch genommene Kom¬ petenz spreche auch das Gesetz über den Schuldentrieb von 1854 (Art. 33 u. ff.), wo diejenigen Fälle ausdrücklich aufgezählt seien, in denen ein Rechtsvorschlag nicht statthaft sei. C. Dagegen wird seitens des Regierungsrathes des Kantons St. Gallen, welcher auf Abweisung der Beschwerde anträgt, X — 1884 im Wesentlichen ausgeführt: Das kantonale Armengesetz vom 30. April 1835 sei wesentlich ein Polizeigesetz; es treffe Vor¬ sorge dafür, daß Niemand hülflos zu Grunde gehe und normire die Frage, wer in Nothfällen zur Hülfeleistung verpflichtet sei. Die Entscheidung darüber, ob ein Nothfall vorhanden sei und wer zu dessen Hebung einzutreten habe u. s. w., sei, der Natur der Sache gemäß, den Administrativbehörden, in letzter Instanz der Landesregierung, zugewiesen, deren Sache es sei, die Armen¬ behörden nicht nur zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, sondern auch in ihren Rechten gegenüber pflichtvergessenen Bluts¬ verwandten zu schützen. Diese Regelung der Kompetenzfrage stehe mit keinem verfassungsmäßigen Grundsatze in Widerspruch. Die Petitionskommission des Großen Rathes führt in ihrem Berichte an letztere Behörde der Hauptsache nach aus: Ueber die Frage, ob eine im Wege des Rechtstriebes geltend gemachte Forderung im Streitfalle der Entscheidung des Richters oder der Verwaltungsbehörden unterstehe, habe nach Art. 61 der st. gallischen Civilprozeßordnung nicht der Richter, sondern die Voll¬ ziehungsbehörde, in letzter Instanz der Regierungsrath, zu ent¬ scheiden; demnach sei der Regierungsrath nothwendigerweise auch befugt, einen Rechtsvorschlag gegen eine Forderung, die nach seiner Entscheidung nicht richterlicher Natur sei, aufzuheben. Formell sei also der Regierungsrath zur Kassation des Rechts¬ vorschlages jedenfalls kompetent gewesen. Auch materiell erscheine die angefochtene Entscheidung als richtig; dieselbe entspreche durchaus der bisher in Auslegung des Armengesetzes stets fest¬ gehaltenen und vom Großen Rathe stillschweigend gebilligten Praxis. Art. 26 des Armengesetzes, auf welchen Rekurrent sich berufe, stehe dieser Praxis nicht entgegen. Allerdings sage er nicht, wie Art. 23 ibidem, ausdrücklich, daß der Regierungs¬ rath „abschließlich“ verfüge. Allein er behalte auch einen Rekurs an die Gerichte nicht vor, sondern spreche nur von einem sol¬ chen an den Regierungsrath; dieser allein vorgesehene Rekurs sei offenbar auch der allein zulässige. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde stützt sich darauf, daß Rekurrent durch die angefochtenen Schlußnahmen des Regierungs= und des Großen Rathes des Kantons St. Gallen seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden sei, da nach der kantonalen und Bun¬ des=Verfassung die Entscheidung über die gegen ihn von der Armenverwaltung von Krummenau erhobene Ansprache den or¬ dentlichen Gerichten und nicht den Verwaltungsbehörden zustehe. 2. Nun ist vorerst nicht zu bezweifeln, daß der Regierungs¬ rath des Kantons St. Gallen nach Mitgabe der st. gallischen Verfassung und Gesetzgebung (Art. 67 der Civilprozeßordnung) rmell befugt war, darüber zu entscheiden, ob die Sache in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden falle und daß er demnach eventuell, sofern es sich um eine Verwal¬ tungssache handelt, auch den vom Rekurrenten erwirkten Rechts¬ vorschlag aufheben konnte. 3. Es kann sich somit blos fragen, ob die angefochtene Ent¬ scheidung dadurch, daß sie die Kompetenz den Verwaltungsbe¬ hörden vindizirt, inhaltlich gegen einen Grundsatz des eidgenös¬ sischen oder kantonalen Verfassungsrechtes verstoße. Dies ist zu verneinen. Denn: Die Kantonsverfassung statuirt unzweifelhaft, wie die in ihr enthaltenen Bestimmungen über Organisation und Kompetenzen der gesetzgebenden, vollziehenden und richter¬ lichen Behörden zeigen, den Grundsatz der sogenannten Tren¬ nung der Gewalten; dieselbe spricht sich indeß über die Aus¬ scheidung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Gewalten, soweit dieselbe hier in Betracht kommt, nicht näher aus, sondern stellt blos im Allgemeinen fest, daß der Regierungsrath (mit den ihm untergeordneten Behörden und Beamten) die gesammte Landesverwaltung zu besorgen habe (Art. 48 der Kantonsver¬ fassung), daß dagegen das Kantonsgericht die „höchste Instanz in bürgerlichen, administrativen und Strafrechtsfällen“ sei und daß die erforderlichen Bestimmungen über die Befugnisse und den Instanzenzug der Gerichte der Gesetzgebung vorbehalten werden. (Art. 64 und 65 der Kantonsverfassung.) Der Gesetzgebung bleibt somit insbesondere vorbehalten, den Begriff der „bürger¬ lichen und administrativen“ Rechtsfälle, welche in die Kompetenz der Gerichte, letztinstanzlich des Kantonsgerichtes, fallen, einerseits und denjenigen der Verwaltungssachen, welche von den Organen der vollziehenden Gewalt zu erledigen sind, andrerseits des nähern festzustellen. Es handelt sich somit bei Entscheidung der Frage, ob eine (bürgerliche oder administrative) Rechtssache oder aber eine Verwaltungssache vorliege, in erster Linie stets um die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes, welche der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogen ist. Von einer Verletzung der Verfassung kann nur dann die Rede sein, wenn eine nach ihrer innern Natur oder nach positiver Gesetzes¬ bestimmung unzweifelhaft als (bürgerliche oder administrative) Rechtssache sich qualifizirende Angelegenheit den Verwaltungs¬ behörden zur Erledigung zugewiesen wird oder wenn umgekehrt die ordentlichen Gerichte die Befugniß zur Entscheidung einer reinen Verwaltungssache sich willkürlich anmaßen sollten. Die Ansprache der Armenverwaltung Krummenau an den Rekur¬ renten nun gründet sich auf seine im kantonalen Armengesetze normirte Unterstützungspflicht gegenüber seinem notharmen Va¬ ter; sie bezieht sich also auf eine, freilich im Familienverhält¬ nisse wurzelnde, Beitragspflicht des Rekurrenten zu Zwecken der öffentlichen Armenunterstützung und keineswegs auf eine über die Fälle und den Umfang der öffentlichen Armenunterstützung hinausgehende familienrechtliche Alimentationspflicht zwischen Deszendenten und Aszendenten. Die Auffassung, daß die Re¬ gulirung dieser Unterstützungspflicht, d. h. der Armenunter¬ stützungspflicht der nach Maßgabe der Armengesetze unterstützungs¬ pflichtigen Verwandten, die Feststellung der daherigen Beiträge u. s. w., als reine Verwaltungssache den Verwaltungsbehörden zustehe und nicht als bürgerliche oder als Verwaltungsstreitsache zu betrachten sei, verstößt weder gegen die Natur der Sache noch gegen eine positive Bestimmung der st. gallischen Gesetz¬ gebung. Vorerst ist klar, daß diese Unterstützungspflicht, welche auf einer Bestimmung eines Verwaltungsgesetzes beruht und sich durchaus innerhalb des Rahmens des öffentlichen Interesses bewegt, jedenfalls sehr wohl als eine öffentlich=rechtliche be¬ trachtet werden kann und daß also eine Verweisung diesbezüg¬ licher Streitigkeiten an die Verwaltungsbehörden nicht deßhalb als verfassungswidrig bezeichnet werden darf, weil es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handle. Ebensowenig aber kann gesagt werden, daß hier eine derjenigen Sachen vorliege, welche durch eine unzweideutige Bestimmung der st. gallischen Gesetz¬ gebung als administrative Rechtsstreitigkeiten bezw. als Ver¬ waltungsrechtssachen den Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind. Denn Art. 20 Ziffer 1 der st. gallischen Civilprozeßordnung, welcher die von den Gerichten zu beurtheilenden „Administrativ¬ streitigkeiten“ aufzählt, führt Streitigkeiten über Bestand oder Umfang der Armenunterstützungspflicht nicht an und es kann daher die Entscheidung der st. gallischen Behörden, daß diesbe¬ zügliche Anstände in Anwendung des Art. 26 des kantonalen Armengesetzes als reine Verwaltungssachen von den Verwaltungs¬ behörden zu erledigen seien, nicht als eine verfassungswidrige, einen Einbruch in die verfassungsmäßigen Kompetenzen der richterlichen Gewalt involvirende, bezeichnet werden. Ob im Uebrigen die von den kantonalen Behörden dem zitirten Art. 26 des Armengesetzes gegebene Auslegung und Anwendung eine zutreffende sei, entzieht sich, nach bekanntem Grundsatze, der Kognition des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010228.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:17.360943+00:00,,,,,e01ba32bbb718930e67c5adda7c776de5ec38e0185ea3243b03d2134db57f0f9,1,11360,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_233,bge,CH,,10_I_233,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 233,Öffentliches Recht,,,,,"40. Urtheil vom 19. April 1884 in Sachen Nägeli. A. Professor Dr. Fick in Zürich ist Eigenthümer der Lie¬ genschaft „zur Ringmauer“ auf der östlichen Seite der mittleren Bahnhofstraße in Zürich; rückwärts dieser Liegenschaft befindet sich das dem Rekurrenten Wilhelm Nägeli gehörige Grundstück Nr. 315 b, bestehend aus einem alten Gebäude mit Umge¬ lände. Dieses Grundstück ist mit der Bahnhofstraße durch einen Fußweg von 90 Cm. Breite verbunden, welcher zwischen der Liegenschaft „zur Ringmauer“ und der südlichen Brandmauer des nebenan in der Baulinie der Bahnhofstraße gelegenen Johnschen oder nunmehr Dahlmannschen Gebäudes Parzelle Nr. 971 durchführt. B. In § 3 des vom Stadtrathe von Zürich, gestützt auf § 65 des kantonalen Gesetzes betreffend eine Bauordnung für Städte Zürich und Winterthur erlassenen Baureglementes die Bauten an der Bahnhofstraße vom 11. Oktober 1864 ist unter Anderm bestimmt: „Der Anstößer an die Straße ist be¬ „fugt, wenn sein Grundeigenthum eine Tiefe von 20 oder mehr „Fuß hat, zum Zwecke der Ausführung einer Baute an der „Straße von dem hinter ihm liegenden Eigenthümer die Ab¬ „tretung von so viel Land zu verlangen, daß er einen Bauplatz „von 40 Fuß Tiefe gewinnt..... Die Frage, in welchem Um¬ „fange eine Abtretungspflicht aus dieser Bestimmung folge, ist „in erster Linie vom Stadtrathe zu entscheiden.“ Gestützt auf diese Reglementsbestimmung suchte Professor Fick beim Stadt¬ rathe von Zürich um Ertheilung des Expropriationsrechtes ge¬ genüber W. Nägeli nach; durch Beschluß vom 25. April 1882 entsprach der Stadtrath von Zürich diesem Gesuche und erklärte den W. Nägeli als pflichtig, dem Professor Fick einen Theil seines Grundeigenthums abzutreten, um demselben die Er¬ stellung zweier Wohnhäuser an der Bahnhofstraße mit einer Tiefe bis auf 40 Fuß zu ermöglichen. Diesem Beschluß war indeß die Bedingung beigefügt, daß auch der, ebenfalls im Ei¬ genthum des W. Nägeli stehende, Fußweg südlich der Johnschen Besitzung mitexpropriirt werde und daß Professor Fick mit seiner Baute unmittelbar an das Johnsche Gebäude anschließe. Der Stadtrath erachtete es nämlich vom Standpunkte eines ratio¬ nellen Ausbaues der Bahnhofstraße aus als unzuläßig, daß zwischen dem vom Professor Fick projektirten Neubaue und dem Johnschen Gebäude eine Lücke verbleibe. Gegen diesen Beschluß des Stadtrathes vom 25. April 1882 beschwerte sich W. Nägeli beim Bezirksrathe und hernach beim Regierungsrathe des Kan¬ tons Zürich, wurde indeß mit seiner Beschwerde in beiden In¬ stanzen, vom Regierungsrathe durch Entscheidung vom 15. Sep¬ tember 1883, abgewiesen. C. Bezüglich des dem W. Nägeli gehörigen Fußweges zwischen der Fickschen und Johnschen Besitzung, rücksichtlich dessen Pro¬ fessor Fick die Expropriation nicht selbst, auf Grund des Art. 3 des Baureglementes, verlangen konnte, stellte der Stadtrath von Zürich seinerseits, gestützt auf das kantonale Expropria¬ tionsgesetz, ein Expropriationsbegehren, in der Meinung, nach stattgefundener Expropriation das Terrain dem Professor Fick zum Zwecke der Ueberbauung überlassen zu wollen. Gegen dieses Expropriationsbegehren erhob W. Nägeli Einsprache. Sowohl der Bezirksrath als der Regierungsrath des Kantons Zürich wiesen indeß diese Einsprache ab; der Regierungsrath entschied durch Schlußnahme vom 15. September 1883: „1. Appellant (W. Nägeli) ist pflichtig, den 90 Cm. breiten Streifen Land nördlich des Grundeigenthums des Herrn Professor Fick in einer Tiefe von 12 M. behufs Ueberbauung desselben an den Stadtrath Zürich gegen Entschädigung und Einräumung eines neuen Zuganges zu seinem Eigenthume abzutreten. 2. Appel¬ lant trägt die Kosten des Verfahrens vor diesseitiger Instanz u. s. w."" D. Gegen die beiden sub B und C erwähnten Entscheidungen des Regierungsrathes des Kantons Zürich vom 15. September 1883 ergriff W. Nägeli den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt: es seien diese Entscheide, weil eine Verletzung der dem Rekurrenten durch Art. 4 der zürcherischen Staatsverfassung und Art. 58 der Bundesverfassung gewähr¬ leisteten Rechte bildend, als verfassungswidrig aufzuheben und zu erkennen, es sei weder der Stadtrath Zürich noch Professor Fick berechtigt, von dem Rekurrenten die gewünschte Landabtre¬ tung zu verlangen, unter Kostenfolge. Zur Begründung macht er geltend: Art. 4 der zürcherischen Verfassung vom 31. Mai 1869 (wie schon Art. 15 der frühern Verfassung vom 10. März 1831) besage: „Der Staat schützt wohlerworbene Privatrechte. „Zwangsabtretungen sind zuläßig, wenn das öffentliche Wohl „sie erheischt.“ In seinem, den Prozeß mit dem Stadtrathe von Zürich betreffenden Entscheide führe der Regierungsrath des Kantons Zürich aus: Es würde für alle Zeiten das Ge¬ sammtbild der schönsten Straße Zürichs verunstaltet, wie auch ein werthvoller Baugrund der sachgemäßen Verwendung entzo¬ gen und damit das Ganze geschädigt, wenn man dulde, daß zwischen dem Fickschen Neubaue und dem Johnschen Gebäude eine 15 Fuß breite Lücke entstehe. Deshalb liege die Expropria¬ tion des Nägelischen Fußweges im allgemeinen Interesse und im öffentlichen Wohl. Diese Ausführung sei in mehrfacher Be¬ ziehung unrichtig. Oeffentliches Wohl und allgemeines Interesse seien nicht identische Begriffe; eine Baute könne im allgemei¬ nen Interesse liegen, während doch nicht gesagt werden könne, daß das öffentliche Wohl sie erheische, in welchem Falle einzig eine Zwangsenteignung verfassungsmäßig zuläßig sei. Nun sei offenbar unrichtig, daß das öffentliche Wohl es verlange, daß ausnahmsweise gerade an der hier in Frage stehenden Stelle der Bahnhofstraße eine zusammenhängende Häuserreihe entstehe, was an manchen andern Stellen, wo Niemand an eine Ex¬ propriation denke, auch nicht der Fall sei; noch weniger sei richtig, daß das öffentliche Wohl die Erstellung einer zusam¬ menhängenden Häuserreihe gerade jetzt erfordere. Unrichtig sei im Fernern, daß die Zwangsenteignung das einzige Mittel sei, um zu verhindern, daß die 15 Fuß breite Lücke verbleibe; durch ein angemessenes Angebot hätte Rekurrent zu gütlicher Abtretung seines Grundstückes bewogen werden können, wobei aber allerdings auch auf den Werth, welchen die dem Grund¬ stücke 315 b gegenüber dem Fickschen Grundstücke zustehenden Baubehinderungsrechte für das hinter Parzelle 315 b gelegene Wohnhaus des Rekurrenten Nr. 314 haben, hätte Rücksicht ge¬ nommen werden müssen. Ferner bleibe ja Rekurrent nicht „für alle Zeiten“ Eigenthümer seines Grundstückes und könnte man seiner Zeit mit seinem Rechtsnachfolger verhandeln. Auch könnte das Entstehen der von den kantonalen Behörden perhorreszirten schmalen Lücke auch auf andere Weise als durch die Expropria¬ tion des Fußweges des Rekurrenten verhindert werden, nämlich entweder dadurch, daß man Professor Fick anhalte, die gegen die Nägelische Grenze gelegene Hälfte seines großen Grund¬ stückes nicht zu überbauen, oder dadurch, daß Professor Fick seinerseits angehalten werde, sein zwischen dem Nägelischen Grundstücke und der Bahnhofstraße liegendes Areal dem Re¬ kurrenten abzutreten, damit dieser die Lücke überbaue. Die zürcherische Gesetzgebung gestatte nirgends ein Expropriations¬ recht behufs Erstellung zusammenhängender Häuserreihen; es gelte daher diesbezüglich einzig der Art. 4 der Kantonsverfassung und nach dem allgemeinen, in diesem Verfassungsartikel aus¬ gesprochenen Grundsatze könne Rekurrent unmöglich zu Abtre¬ tung des vom Stadtrathe gewünschten Streifen Landes ge¬ zwungen werden, zumal der Stadtrath auf diesem Areal kein öffentliches Unternehmen erstellen, sondern dasselbe dem Nach¬ bar des Rekurrenten behufs Ueberbauung überlassen wolle. Was im Fernern das dem Professor Fick direkt eingeräumte Expropria¬ tionsrecht, wonach derselbe von seinem Grundstücke aus in ge¬ rader Linie rückwärts einen Theil des rekurrentischen Eigen¬ thums solle enteignen können, anbelange, so scheine dafür aller¬ dings Art. 3 des stadträthlichen Baureglementes zu sprechen. Allein durch dieses Reglement könne offenbar der Grundsatz des Art. 4 der Verfassung nicht abgeändert werden und sollte daher die betreffende Reglementsbestimmung den von den kan¬ tonalen Behörden behaupteten Sinn haben, so wäre sie ver¬ fassungswidrig und daher ungültig. Es könne auch nicht ein¬ gewendet werden, daß nach Art. 65 des kantonalen Gesetzes betreffend die Bauordnung von 1863 dem Regierungsrath die Kompetenz übertragen sei, Reglemente, welche in derartigen Fällen eine Zwangsabtretung vorschreiben, zu genehmigen; denn in § 66 der Bauordnung sei ausdrücklich auf das Gesetz be¬ treffend die Abtretung von Privatrechten Bezug genommen und damit gesagt, daß eine Abtretungspflicht nur in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen, d. h. nur dann, wenn das öffent¬ liche Wohl es erfordere, bestehe. Uebrigens sei auch die von den kantonalen Behörden vertretene Auslegung des Art. 3 des Baureglementes unrichtig; dieser Art. 3 beziehe sich nur auf solche Fälle, wo Jemand auf seinem an der Bahnhofstraße lie¬ genden Terrain wegen zu geringer Tiefe desselben überhaupt nicht bauen könnte, was hier gar nicht zutreffe, da Professor Fick auf demjenigen Theile seines Grundstückes, der nicht zwi¬ schen dem des Rekurrenten und der Bahnhofstraße liege, Platz genug zum Bauen habe. Gegen beide angefochtenen Entschei¬ dungen des Regierungsrathes falle endlich noch in Betracht, daß es sich hier um eine Expropriation für eine Privatunterneh¬ mung handle, daß nun aber das Expropriationsrecht für durch das öffentliche Wohl geforderte Privatunternehmungen nach Art. 3 b des kantonalen Expropriationsgesetzes vom 30. No¬ vember 1879 nur durch den Kantonsrath ertheilt werden könne. Dadurch, daß nichtsdestoweniger der Regierungsrath sich die Entscheidung über Ertheilung des Expropriationsrechtes ange¬ maßt habe, sei der Streit seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen und somit Art. 58 der Bundesverfassung verletzt wor¬ den, so daß eventuell auch aus diesem Grunde die angefochtenen Regierungsentscheide aufzuheben seien. E. Die Rekursbeklagten, der Stadtrath von Zürich und Professor Fick tragen auf Abweisung des Rekurses unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge an, indem sie im wesentlichen über¬ einstimmend und unter ausführlicher Darlegung der thatsäch¬ lichen Verhältnisse ausführen: Soweit es sich um die vom Stadtrathe von Zürich begehrte Expropriation des Nägelischen Fußweges handle, liege eine Expropriation für ein öffentliches Unternehmen vor; denn es trete ja der Stadtrath hier als Expropriant auf, und es werde die Expropriation von ihm im öffentlichen Interesse, um einen richtigen Ausbau der Bahn¬ hofstraße zu ermöglichen, begehrt. Es könne auch nicht zweifel¬ haft sein, daß es in Recht und Pflicht der städtischen Behörde liege, darauf hinzuwirken, daß bei Neubauten die Rücksichten auf eine richtige Gestaltung des betreffenden Quartiers nicht außer Acht gesetzt und nicht unschöne und unzweckmäßige Zu¬ stände für alle Zukunft konservirt werden. Uebrigens werde das Bundesgericht, nachdem die kompetenten kantonalen Behörden sich übereinstimmend dahin ausgesprochen, es liege hier ein die Enteignung rechtfertigendes öffentliches Interesse vor, kaum zu einer entgegengesetzten Entscheidung gelangen können. Oeffentliches Wohl sei identisch mit öffentlichem Interesse und dürfe keines¬ wegs in dem engen vom Rekurrenten behaupteten Sinne auf¬ gefaßt werden. Was die Expropriationsbewilligung nach § 3 des städtischen Baureglementes anbelange, so sei vorerst nach § 65 des kantonalen Gesetzes betreffend die Bauordnung für die Städte Zürich und Winterthur nicht zu bezweifeln, daß dieses vom Regierungsrathe genehmigte Reglement Gesetzeskraft besitze und es sei demselben auch durch das kantonale Expropriations¬ gesetz von 1879 keinenfalls derogirt. Auch die materielle Ver¬ fassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 3 des fraglichen Re¬ glementes erscheine als unbestreitbar, denn die dort den Land¬ eigenthümern eingeräumte Enteignungsbefugniß sei ihnen ja nicht in ihrem Privatinteresse, sondern im öffentlichen Interesse, um eine zweckentsprechende Bebauung der Bahnhofstraße zu er¬ möglichen, gewährt worden und es könne somit von einer Ver¬ letzung des Art. 4 der Kantonsverfassung nicht die Rede sein. Art. 58 der Bundesverfassung endlich könne schon deßhalb nicht verletzt sein, weil es sich in casu nicht um eine Frage der richterlichen Gewalt handle; es handle sich überhaupt bei der Frage, ob für Ertheilung des Expropriationsrechtes der Regie¬ rungsrath oder der Kantonsrath zuständig gewesen sei, nicht um eine Frage des Verfassungsrechtes sondern um eine solche der Gesetzesauslegung, welche der Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht unterstehe. F. Der Regierungsrath des Kantons Zürich verweist in seiner Vernehmlassung im Wefentlichen auf die Akten und die Rechtsschriften der Rekursbeklagten, indem er beifügt, daß, selbst wenn in den angefochtenen Entscheidungen dem Begriffe des öffentlichen Wohls eine weite Auslegung gegeben worden sein sollte, doch noch nicht von einer, das Bundesgericht zur Inter¬ vention berechtigenden, Verletzung des Art. 4 der Kantonsver¬ fassung gesprochen werden könnte und daß auch von einer Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung nicht die Rede sein könne, da in casu nach Art. 1 des kantonalen Expropria¬ tionsgesetzes allerdings der Regierungsrath und nicht der Kan¬ tonsrath zuständig gewesen sei. G. Replikando hält der Rekurrent, unter erweiterter Begrün¬ dung, an seinen Ausführungen und Anträgen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung 1. Die angefochtenen Entscheidungen des Regierungsrathes des Kantons Zürich unterstehen der Nachprüfung des Bundes¬ gerichtes nur insofern, als es sich um deren Verfassungsmäßig¬ keit handelt; dagegen hat das Bundesgericht nicht zu untersu¬ chen, ob dieselben auf richtiger Anwendung der einschlagenden kantonalen Gesetze und Reglemente beruhen und ob also nach diesen Gesetzen und Reglementen der Rekurrent zur Abtretung von Rechten an den Stadtrath von Zürich und den Rekurs¬ beklagten Fick verhalten werden könne. 2. Demnach ist zunächst rücksichtlich der auf § 3 des stadt¬ räthlichen Baureglementes vom 11. Oktober 1864 sich gründen den Expropriationsbewilligung an den Rekursbeklagten Fick vom Bundesgerichte nicht zu prüfen, ob dieselbe, wie übrigens kaum zu bezweifeln, auf richtiger Auslegung des erwähnten Regle¬ fragen, ob die er¬ mentes beruhe, sondern es kann sich blos wähnte Reglementsbestimmung in demjenigen Sinne, der ihr von den kantonalen Behörden im Spezialfalle beigelegt worden ist, verfassungswidrig sei und ob daher aus diesem Grunde die angefochtene Entscheidung der Vernichtung unterliege. 3. Nun ist vorerst nicht zu bezweifeln, daß dem Bauregle¬ mente vom 11. Oktober 1864 für seinen Geltungsbereich Ge¬ setzeskraft zukommt, beziehungsweise daß dasselbe von der zu¬ ständigen Stelle erlassen wurde. Denn durch § 65 des kantonalen Gesetzes betreffend eine Bauordnung für die Städte Zürich und Winterthur u. s. w. vom 30. Juni 1863 ist den Stadtgemein¬ den ausdrücklich die Berechtigung verliehen, für neu anzulegende oder umzubauende Quartiere mit regierungsräthlicher Geneh¬ migung besondere Bauverordnungen zu erlassen und es quali¬ fizirt sich daher das in Ausübung dieser Berechtigung erlassene Baureglement vom 31. Oktober 1864 als ein kraft gesetzlicher Ermächtigung autonomisch erlassenes Ortsgesetz (vergleiche in diesem Sinne auch Ullmer, Kommentar ad § 597 Nr. 866); es kann sich somit blos fragen, ob die in Rede stehende Be¬ stimmung des Art. 3 dieses Reglementes ihrem Inhalte nach verfassungswidrig sei. 4. Dies ist zu verneinen. Wenn nämlich Rekurrent be¬ hauptet, daß die fragliche Reglementsbestimmung im Wider¬ spruche mit Art. 4 der Kantonsverfassung eine Zwangsenteig¬ nung im Privatinteresse Einzelner zulasse, so ist darauf zu erwidern: Art. 4 der Kantonsverfassung schützt das Privateigen¬ thum gegen willkürliche Eingriffe, indem er eine Zwangsent¬ eignung nur gegen gerechte Entschädigung und nur aus Rück¬ sichten des öffentlichen Wohls zuläßt. Dagegen stellt die er¬ wähnte Verfassungsbestimmung die Enteignungsfälle nicht im Einzelnen fest und beschränkt auch die Zuläßigkeit der Zwangs¬ enteignung keineswegs auf öffentliche Unternehmungen im ei¬ gentlichen Sinne; vielmehr ist verfassungsmäßig auch eine Ver¬ leihung des Expropriationsrechtes an Private statthaft, sofern nur dieselbe nicht zu Förderung von Privatinteressen, sondern aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgt. Wird nun von den kantonalen Behörden für einen Einzelfall oder für bestimmte Kategorien von Fällen das Enteignungsrecht verliehen, so hat das Bundesgericht wohl grundsätzlich zu prüfen, ob diese Verleihung aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt oder lediglich zu För¬ derung von Privatzwecken erfolgt ist; sofern aber die kantonalen Behörden die Verleihung des Enteignungsrechtes auf Gründe der öffentlichen Wohlfahrt stützen und die betreffende Aufstellung nicht etwa eine augenscheinlich willkürliche blos zur Verhüllung eines Mißbrauches des Expropriationsrechtes zu Privatzwecken vorgeschobene ist, so entzieht sich die Prüfung der weitern Frage ob die Gründe der öffentlichen Wohlfahrt, welche die kanto¬ nalen Behörden zu Ertheilung des Expropriationsrechtes ver¬ anlaßt haben, thatsächlich zutreffen und die Enteignung recht¬ fertigen, der Natur der Sache nach der Kognition des Bundes¬ gerichtes; denn es handelt sich bei dieser Frage nicht sowohl um eine Rechtsfrage als um eine Thatfrage, deren Beantwortung von der Würdigung der besondern Verhältnisse und Bedürfnisse der betreffenden Bevölkerungen oder Landestheile abhängt und die daher nicht vom Bundesgerichte sondern von den kantona¬ len Behörden zu lösen ist. Nun kann im vorliegenden Falle nicht zweifelhaft sein, daß der in Frage stehende Art. 3 des zürcherischen Baureglementes, wenn er auch Privaten das Ent¬ eignungsrecht unter gewissen Voraussetzungen zuspricht, doch keineswegs zu Förderung von Privatzwecken oder Interessen, sondern aus Rücksichten der öffentlichen Wohlfahrt erlassen worden ist. Es ist ja in der That unverkennbar, daß die Er¬ möglichung einer richtigen Anlage städtischer Quartiere und einer rationellen Verwendung des vorhandenen Baugrundes, woran die gesammte städtische Bevölkerung in mehrfacher Hinsicht (in sanitarischer Beziehung wie in Beziehung auf Deckung des Wohnungsbedürfnisses u. s. w.) interessirt ist, als ein Postulat des öffentlichen Wohles bezeichnet werden kann. Demnach kann Art. 3 cit. keinenfalls als verfassungswidrig bezeichnet werden. 5. Die gleichen Erwägungen müssen auch dazu führen, die Verleihung des Expropriationsrechtes an den Stadtrath von Zürich bezüglich des rekurrentischen Fußweges als verfassungs¬ mäßig zuläßig anzuerkennen. Mag nämlich auch richtig sein, daß die diesbezügliche Entscheidung der kantonalen Behörde dem Begriffe des öffentlichen Wohls eine weite Auslegung gegeben hat, so kann doch keinenfalls gesagt werden, daß dieselbe that¬ sächlich nicht auf Erwägungen der öffentlichen Wohlfahrt, wie die kantonale Behörde diese auffaßt, beruhe, sondern auf die Förderung von Privatzwecken und Interessen abziele. Vielmehr ist evident, daß die kantonalen Behörden keineswegs etwa eine Begünstigung des Rekursbeklagten Fick bezweckt haben, sondern ausschließlich durch Gründe des öffentlichen Interesses geleitet wurden; ob die Rücksichten auf die Schönheit der baulichen Entwicklung der Bahnhofstraße, durch welche die kantonalen Behörden sich dabei wesentlich leiten ließen, nach den gegebenen Verhältnissen wirklich zwingender Natur seien beziehungsweise ein die Anwendung des Enteignungsrechtes rechtfertigendes öffent¬ liches Interesse begründen, hat das Bundesgericht, wie bemerkt, nicht nachzuprüfen. Für die verfassungsmäßige Zuläßigkeit der Expropriation genügt es, daß die Auffassung der kantonalen Behörden jedenfalls möglich ist, d. h. daß, je nach den Um¬ ständen und dem mehr oder weniger empfindlichen ästhetischen Sinne der Bevölkerung, derartige Rücksichten allerdings als Rücksichten des öffentlichen Interesses oder öffentlichen Wohls gelten können. 6. Ist somit sowohl die Ertheilung des Expropriationsrechtes an den Rekursbeklagien Fick als auch diejenige an den Stadt¬ rath von Zürich materiell nicht verfassungswidrig, so können die angefochtenen Entscheidungen auch nicht deßhalb als ver¬ verfassungswidrig bezeichnet werden, weil der Regierungsrath verfassungsmäßig zu Ertheilung des C propriationsrechtes nicht kompetent gewesen sei, sondern die Entscheidung hierüber dem Kantonsrathe zugestanden wäre. Denn die Kantonsverfassung enthält über die Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Re¬ gierungsrath und Kantonsrath in dieser Beziehung keine Be¬ stimmungen, sondern es sind hierüber lediglich die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, speziell des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 ma߬ gebend. Eine Verletzung verfassungsmäßiger Normen über die Kompetenz der verschiedenen Gewalten liegt also keinenfalls vor, so daß auch von einer Verletzung des Art. 58 der Bundesver¬ fassung nicht gesprochen werden kann. Ob dagegen die Kompe¬ tenz des Regierungsrathes nach Maßgabe der Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung begründet war, hat das Bundes¬ gericht gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht zu untersuchen. Denn davon, daß etwa der Regierungsrath sich die Kompetenz zur Entscheidung in willkürlicher Weise, durch einen offenbaren Eingriff in die gesetzlichen Kompetenzen des Kantonsrathes, beigelegt habe, kann gewiß keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010233.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:18.891430+00:00,,,,,b2576a47fceac0a73d883b09e2636d83d50710026e762278ae3626595802bd5a,1,21540,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_244,bge,CH,,10_I_244,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 244,Öffentliches Recht,,,,,"41. Urtheil vom 29. Juni 1884 in Sachen A. Steiner's Söhne gegen Huwyler. Nach Einsichtnahme der Klagschrift d. d. 12. Mai 1884 und er derselben beigefügten Belege, woraus sich ergiebt: Die Kläger fordern vom Beklagten eine Entschädigung von 5000 Fr. sammt Zins und Kosten wegen einer Kreditschädigung, welche Beklagter durch einen Brief vom 22. März 1883 begangen habe. Die Parteien sind im friedensrichterlichen Termin vom 4. Februar 1884 übereingekommen, daß die „kantonalen In¬ stanzen umgangen und die Sache behufs bundesgerichtlicher Be¬ urtheilung sofort beim Bundesgerichte anhängig gemacht werde;"" hat das Bundesgericht, in Erwägung: Daß die Streitsache unzweifelhaft nach dem eidgenössischen Obligationenrechte zu beurtheilen ist und gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechts¬ pflege in die Kompetenz des Bundesgerichtes als Oberinstanz fällt; Daß dieselbe demgemäß nicht direkt beim Bundesgerichte an¬ hängig gemacht, sondern nur nach vorgängiger Entscheidung durch die kantonalen Gerichte rekursweise an dasselbe gezogen werden kann, wobei den Parteien blos frei steht, die zweite kantonale Instanz zu umgehen (Art. 29 leg. cit.); Daß nämlich Art. 31 Absatz 2 leg. cit. (111 der Bundes¬ verfassung), wonach das Bundesgericht die Beurtheilung auch anderer als der in den Art. 27—29 leg. cit. genannten Rechts¬ streitigkeiten zu übernehmen verpflichtet ist, wenn es von beiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand einen Haupt¬ werth von wenigstens 3000 Fr. hat, sich auf diejenigen Fälle nicht bezieht, wo das Bundesgericht von Gesetzeswegen als Oberinstanz zur Entscheidung berufen ist; Daß Art. 31 Absatz 2 cit, vielmehr, wie schon sein Wortlaut (v. „auch andere Fälle“) ergiebt, nur solche Sachen im Auge hat, welche nicht von Gesetzeswegen in die Kompetenz des Bun¬ desgerichtes fallen; Daß diese Auslegung, welche vom Bundesgerichte schon in seinem Beschlusse in Sachen Blanc gegen Suisse Occidentale vom 9. September 1882 (Amtliche Sammlung VII, S. 511 u. ff.) aufgestellt und begründet wurde, dem Sinn und Geist des Gesetzes und der Natur der Sache entspricht, da die gesetz¬ lichen Regeln über den Instanzenzug, weil im öffentlichen In¬ teresse eingeführt, soweit nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme gestattet, zweifellos nicht blos dispositiven, sondern zwingenden Rechtens (juris publici) sind und daher ihre Anwendung auf den Einzelfall durch Vereinbarung der Parteien nicht ausge¬ schlossen werden kann; Daß somit die Prorogation an das Bundesgericht als einzige Instanz in allen Fällen, welche unter Art. 29 des Bundesge¬ setzes über Organisation der Bundesrechtspflege fallen, insbe¬ sondere also in allen nach dem eidgenössischen Obligationenrechte zu beurtheilenden Forderungsstreitigkeiten, schlechthin ausgeschlos¬ sen ist; beschlossen: Auf die Klage wird nicht eingetreten. — 1884",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010244.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:20.338348+00:00,,,,,6c3eab3f407af6fe7b38f2c58368da034d8d8379354bf88268d964d6f47e38ee,1,2862,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_246,bge,CH,,10_I_246,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 246,Öffentliches Recht,,,,,"42. Urtheil vom 20. Juni 1884 in Sachen Isenschmidt gegen Hurni. A. Durch Urtheil vom 23. April 1884 hat der Appellations¬ hof des Kantons Freiburg erkannt: Samuel Andrist, à Ritzen¬ bach, au nom qu'il agit, est admis dans sa conclusion actrice et les époux Isenschmidt sont déboutés de leur conclusion libératoire. Chaque partie supporte la moitié des frais. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die beklagten Eheleute Isen¬ schmidt die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu¬ tigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei das obergericht¬ liche Urtheil abzuändern und der von den Rekurrenten am 23. Dezember 1882 mit der Wittwe Maria Hurni geb. Zisset abgeschlossene Verpfründungsvertrag als gültig zu erklären unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Dagegen trägt der Anwalt der Rekursbeklagten auf Bestäti¬ gung des angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Der Wittwe Maria Hurni geb. Zisset, von Ritzenbach, Kantons Bern, geb. 6. Januar 1803, welche bei ihrer Tochter Maria verehelichter Isenschmidt in Chantemerle bei Murten, Kantons Freiburg, wohnte und von derselben verpflegt und unterhalten wurde, fiel im Jahre 1882 aus dem Nachlasse ihrer Schwester Elisabeth geb. Zisset in Bern ein Legat von 5000 Fr. an. Am 23. Dezember 1882 schloß Wittwe Hurni mit ihrer Tochter Maria Isenschmidt und deren Ehemann Bendicht Isen¬ schmidt einen Verpfründungsvertrag ab, wodurch sie der Tochter Maria den Betrag von 4500 Fr. und einiges Mobiliar über¬ ließ, während dagegen die Frau Isenschmidt sich verpflichtete, ihre Mutter lebenslänglich zu unterhalten, für ihre anständige Beerdigung zu sorgen und, nach dem Tode derselben, ihrer Nichte Elisabeth Hurni, Tochter des Rudolf, zur Zeit in St. Petersburg, den Betrag von 300 Fr. auszubezahlen. Durch Urtheil des Amtsgerichtes von Laupen, Kantons Bern, vom 16. Juni 1883 wurde über die Wittwe Hurni geb. Zisset die Bevogtigung verhängt. Der bestellte Vormund klagte hierauf vor den freiburgischen Gerichten gegen die Eheleute Isenschmidt¬ Hurni darauf, dieselben seien schuldig, die Nichtigkeit des Ver¬ pfründungsvertrages vom 23. Dezember 1882 anzuerkennen und haben ihm demzufolge die auf Grund dieses Vertrages an sie gelangten Vermögenswerthe zurückzuerstatten. Zur Begründung machte er geltend: Die Wittwe Hurni besitze außer der beklag¬ ten Frau Isenschmidt noch eine zweite Tochter und es seien überdem Kinder ihres verstorbenen Sohnes Rudolf vorhanden. Nach Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 dürfe, „bis die Theilung über das elterliche Vermögen eintritt, die „Wittwe an dem Kapitalvermögen keine wesentlichen Verände¬ „rungen vornehmen, ohne dazu die Einwilligung der Kinder, „die nicht unter ihrer Gewalt stehen, und für diejenigen, welche „derselben unterworfen sind, die Genehmigung der Vormund¬ „schaftsbehörde ihrer Heimatgemeinde erhalten zu haben. Jede „Handlung der Wittwe, durch welche ohne diese Beistimmung „seitens der Kinder das Kapitalvermögen wesentlich verändert „oder vermindert werde, sei ungültig.“ Demnach sei der abge¬ schlossene Verpfründungsvertrag, da er ohne Zweifel eine wesent¬ liche Kapitalveränderung involvire und ohne Beistimmung der Kinder resp. der Vormundschaftsbehörde abgeschlossen worden sei, ungültig. Uebrigens ermangle derselbe auch der in der freibur¬ gischen Gesetzgebung für Verträge dieser Art, es handle sich nämlich offenbar um eine Schenkung, — vorgeschriebenen Form. Durch das Fakt. A erwähnte zweitinstanzliche Urtheil erkannte der Appellhof des Kantons Freiburg gemäß dem Klageantrage, und zwar gestützt auf Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847, welches nach Art. 3 des freiburgischen Civilgesetz¬ buches hier zur Anwendung kommen müsse, und durch das Bun¬ desgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht auf¬ gehoben sei. 2. Die Beschwerde der Rekurrenten gründet sich darauf, daß die angefochtene Entscheidung das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit verletze. Der Anwalt der Rekur¬ renten hat im heutigen Vortrage zur Begründung im Wesent¬ lichen angeführt: Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 statuire für Wittwen mit Kindern eine Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit, welche dem Bundesgesetze fremd und daher durch dasselbe aufgehoben sei. Es könne nämlich kein Zweifel darüber obwalten, daß die fragliche Gesetzesbestimmung, wenigstens insoweit sie auf Vermögen der Wittwe ausgedehnt werde, welches diese nicht vom Ehemann ererbt, sondern nach Auflösung der Ehe erworben habe, wirklich eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit und nicht etwa blos eine aus dem ehe¬ lichen Güter= und Erbrechte hervorgehende Beschränkung der Dispositionsbefugniß über gewisse Vermögensbestandtheile ent¬ halte. Insoweit es sich um das vom Ehemanne ererbte Ver¬ mögen handle, möchte vielleicht noch behauptet werden können daß eine Dispositionsbeschränkung erbrechtlicher Natur vorliege da die Wittwe dieses Vermögen nicht zu unbeschränktem, sondern nur zu beschränktem Eigenthum ererbt habe. Dagegen könne von einer solchen erbrechtlichen Beschränkung in Betreff des¬ jenigen Vermögens, welches die Wittwe nicht vom Ehemanne ererbt, sondern nach Auflösung der Ehe von Dritten erworben habe, offenbar gar keine Rede sein; denn an diesem Vermögen haben ja dem Ehemanne niemals irgendwelche Rechte zugestan¬ den und es sei dasselbe von der Wittwe nicht, gemäß Satzung 523 des bernischen Civilgesetzbuches, unter Vorbehalt des „Thei¬ lungsrechtes“ der Kinder erworben worden; allerdings verfolge die Bestimmung des Art. 6 cit. den Zweck der Sicherstellung der Erbanwartschaft der Kinder; allein dieses legislative Motiv ändere an der rechtlichen Natur der Vorschrift selbst als einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Wittwe nichts. Diese rechtliche Natur der fraglichen Bestimmung folge auch daraus, daß letztere durch das Gesetz vom 27. Mai 1847 (das sogenannte Emanzipationsgesetz), als Ersatz der Geschlechtsvormundschaft, eingeführt worden sei und daß nicht etwa blos statuirt werde, Ansprüche gegen die Wittwe können nicht in das den Kindern erbrechtlich verfangene Vermögen exequirt werden, sondern daß geradezu angeordnet werde, Handlungen der Wittwe, durch welche eine Kapitalverminderung oder wesentliche Kapitalveränderung herbeigeführt werde, seien ungültig. 3. In rechtlicher Prüfung der Beschwerde muß zunächst von Amteswegen untersucht werden, ob und inwieweit das Bundes¬ gericht zu deren Beurtheilung kompetent sei. Darüber ist zu merken: Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich zweifellos als letztinstanzliches Haupturtheil und der Streitwerth über¬ steigt den Betrag von 3000 Fr. Das Bundesgericht ist somit gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege insoweit zuständig, als der Rechtsstreit nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist. Ist die Sache ausschließlich nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen, so ist das Bundesgericht in vollem Umfange kompetent; ist dagegen blos theilweise, d. h. blos über einzelne der Endentscheidung präjudizielle Rechtsfragen oder einzelne Angriffs= oder Verthei¬ digungsmittel nach eidgenössischem Rechte zu erkennen, so ist das Bundesgericht blos zu Erledigung dieser Punkte kompe¬ tent, während im Uebrigen, insoweit die Anwendung des kan¬ tonalen Rechtes in Frage steht, die Entscheidung der kantonalen Gerichte aufrecht erhalten oder vorbehalten bleiben muß (ver¬ gleiche hierüber Entscheidung in Sachen Trafford, Amtliche Sammlung VIII, Seite 318 u. f. Erw. 1). Die vorliegende Sache ist nun insoweit nach eidgenössischem Rechte zu beurthei¬ len, als es sich um die Frage handelt ob das angefochtene Ur¬ theil Bedeutung und Tragweite des Begriffs der persönlichen Handlungsfähigkeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 verkannt und somit der Wittwe Hurni zu Unrecht die Befugniß zu selbständigem Abschlusse des streitigen Verpfrün¬ dungsvertrages abgesprochen habe. In Beziehung auf diesen Punkt ist unzweifelhaft eidgenössisches Recht (Art. 1 des zitirten Bundesgesetzes) maßgebend; denn es ist klar, daß der Begriff der persönlichen Handlungsfähigkeit, wenn auch das Bundes¬ gesetz denselben nicht näher definirt, doch ein Begriff des eidge¬ nössischen Rechtes ist, welcher von Wissenschaft und Praxis ge¬ mäß dem Sinn und Geist des Gesetzes einheitlich festzustellen und anzuwenden ist. Art. 5 des Bundesgesetzes, welcher die Feststellung der Entmündigungsgründe, innerhalb der bundesge¬ setzlichen Schranken, der kantonalen Gesetzgebung vorbehält, steht dem nicht entgegen; denn derselbe bezieht sich eben nur auf die Entmündigung, keineswegs dagegen auf die Feststellung und Entwickelung des Begriffs der Handlungsfähigkeit. Dagegen ist im Uebrigen für die Beurtheilung der Streitsache nicht Bundes¬ recht, sondern kantonales Recht maßgebend. Denn einerseits ist der streitige Vertrag vor dem Inkrafttreten des eidgenössi¬ schen Obligationenrechtes abgeschlossen worden und untersteht daher schon aus diesem Grunde gemäß Art. 882 des eidgenös¬ sischen Obligationenrechtes den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht und andrerseits behält ja auch Art. 523 des Obligationen¬ rechtes für den Verpfründungsvertrag die Bestimmungen des kantonalen Rechtes vor. Das Bundesgericht ist daher nur be¬ fugt, zu prüfen, ob das angefochtene Urtheil, das der Wittwe Hurni die Befugniß zum selbständigen Vertragsabschlusse ab¬ spricht, das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungs¬ fähigkeit verletze, während es über die außer der Verfügungs¬ unfähigkeit der Wittwe Hurni gegenüber dem streitigen Ver¬ pfründungsvertrage noch geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht entscheiden kann. Da nun der Vorderrichter sich über diese anderweitigen Anfechtungsgründe in seinem Urtheile nicht aus¬ gesprochen hat, so könnte das Bundesgericht niemals zu einer materiellen Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils im Sinne der Rekurrenten gelangen, sondern es könnte im Falle der Be¬ gründeterklärung der Beschwerde das vorinstanzliche Urtheil blos aufheben und die Sache zur Entscheidung über die übrigen Streit¬ punkte an die Vorinstanz zurückweisen. 4. In der Sache selbst ist festzuhalten: Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 normirt nur die persönliche Handlungs¬ fähigkeit im strengen Sinne des Wortes, d. h. die durch per¬ sönliche, individuelle Momente bedingte privatrechtliche Selb¬ ständigkeit der Person; dagegen bezieht sich dasselbe nicht auf Beschränkungen der Dispositionsbefugniß, welche eine Person nicht aus allgemein persönlichen Gründen, sondern in Folge besonderer Rechtsverhältnisse, in welchen sie steht, treffen. Dies ist in der Botschaft des Bundesrathes zu dem Entwurfe des Bundesgesetzes (Bundesblatt 1879, III, S. 769) ausdrücklich ausgesprochen worden und liegt auch durchaus in der Natur der Sache. Denn Dispositionsbeschränkungen, welche nicht in allgemein persönlichen Momenten, sondern in besondern Rechts¬ beziehungen der Person wurzeln, lassen sich offenbar nur im Zusammenhange mit dem Rechtsgebiete, welchem das betreffende Rechtsverhältniß angehört, abschließend normiren; sie konnten daher nicht in dem Bundesgesetze betreffend die persönliche Hand¬ lungsfähigkeit ihre einheitliche Ordnung finden, sondern es mußte ihre Regelung der kantonalen und Bundesgesetzgebung über die einzelnen Rechtsgebiete (das Betreibungs= und Kon¬ kursrecht, Ehe= und Erbrecht u. s. w.) überlassen bleiben. Völlig unzweifelhaft sodann ist jedenfalls, daß Beschränkungen der Dispositionsbefugniß, welche die Folge einer Beschränkung des Rechtes des Verfügenden an dem Gegenstande der Disposition sind, durch das Bundesgesetz nicht berührt werden; denn hier handelt es sich in keiner Weise um eine Beschränkung der ab¬ strakten persönlichen Handlungsfähigkeit, sondern um eine Be¬ schränkung resp. einen Mangel des konkreten subjektiven Rechts an der Sache. Die Beschränkung der Verfügungsbefugniß einer Vittwe mit Kindern nun, wie sie durch Art. 6 Alinea 1 und 2 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 statuirt wird, qua¬ lifizirt sich nicht als eine Beschränkung der persönlichen Hand¬ lungsfähigkeit der Wittwe, sondern als eine im ehelichen Güter¬ und Erbrechte begründete, aus dem Warterecht der Kinder flie¬ ßende, Beschränkung bezw. Minderung des Rechts der Wittwe am Vermögen; sie ist daher durch das Bundesgesetz vom 22. mni 1881 nicht aufgehoben worden. Die Frage ist zwar keine unzweifelhafte und ist auch in Praxis und Literatur verschieden beantwortet worden (siehe einerseits im Sinne der hier vertre¬ tenen Lösung: Kreisschreiben des bernischen Regierungsrathes vom 28. Dezember 1881 und Reichel in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Band XIX, Seite 230 u. ff., andrer¬ seits dagegen E. Vogt, Anleitung zum Obligationenrecht, Seite 5 u. f.); überwiegende Gründe sprechen aber für ihre Beant¬ wortung im oben angegebenen Sinne. Denn: Nach Satzung 523 des bernischen Civilgesetzbuches ist, auch wenn Kinder aus der Ehe vorhanden sind, die überlebende Ehefrau Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Allein ihr Recht an dem ererbten Vermögen, welches, da nach bernischem Rechte der Ehemann Eigenthümer des gesammten zugebrachten Gutes der Frau wird, auch das von der Frau in die Ehe gebrachte Vermögen umfaßt ist kein unbeschränktes, sondern ein mit Rücksicht auf das Thei¬ lungsrecht der Kinder beschränktes. Den Kindern steht eine un¬ entziehbare spes succedendi zu und es können dieselben die Mutter, wenn sie zu einer weitern Ehe schreitet, zur Theilung anhalten, wobei die Mutter, wie jedes zur Zeit der Abschichtung vorhandene Kind, lediglich einen Kopftheil erhält. In die Thei¬ lungsmasse aber fällt nicht nur das vom Ehemanne ererbte, sondern auch das nach Auflösung der Ehe erworbene Vermögen der Mutter, wie dies aus Satzung 528, 537 und 538 des bernischen Civilgesetzes hervorgeht und von der bernischen Praxis stets anerkannt wurde. (Siehe auch die völlig unzweideutige Bestimmung der Gerichtssatzung von 1761, I. Theil, XLVI. Titel, Satzung 4.) Es ist somit bis zur Abschichtung das gesammte, auch nach dem Tode des Ehemannes erworbene Vermögen der Mutter den Kindern erbrechtlich verfangen, und es findet, wenn der Theilungsfall eintritt, eine antizipirte Beerbung der Mutter durch die Kinder zu Lebzeiten der erstern statt. Demnach er¬ scheint aber das Eigenthum der Mutter an dem elterlichen Ver¬ mögen bis zur Theilung als ein innerlich, durch das Warterecht der Kinder beschränktes und, wenn auch nicht richtig sein mag daß den Kindern, wie in einzelnen Urtheilen bernischer Gerichte ausgesprochen wurde (siehe König Kommentar, III, 2, Seite 44 u. ff.), ein Miteigenthumsrecht an fraglichem Vermögen zustehe, so ist doch nicht zu verkennen, daß der Mutter keineswegs volles unbeschränktes Eigenthum zusteht, sondern daß ihr Recht ein in Folge des Warterechtes der Kinder nach Art fiduziarischen Eigen¬ thums beschränktes ist. Demgemäß kann aber darin, daß Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 der Wittwe bis zur Theilung Kapitalverminderungen oder wesentliche Kapital¬ veränderungen ohne Zustimmung der Kinder untersagt, nicht eine Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit der Wittwe, sondern nur ein Ausfluß der verfangenschaftlichen Beschränkung ihres Rechtes am elterlichen Vermögen erblickt werden. Es liegt denn auch das Motiv der fraglichen Vorschrift, da mit der Theilung jede Beschränkung der Wittwe wegfällt, offenbar durch¬ aus nicht in vormundschaftlicher Fürsorge für die Wittwe resp. in der Annahme des Gesetzgebers, daß dieselbe aus persönlichen Gründen einer solchen bedürfe, sondern lediglich in der Siche¬ rung des Anwartschaftsrechtes der Kinder; die Wittwe wird demgemäß auch nicht etwa allgemein als verpflichtungsunfähig erklärt, sondern nur rücksichtlich solcher Handlungen beschränkt, welche eine Kapitalverminderung oder wesentliche Kapitalver¬ änderung am elterlichen Vermögen zur Folge haben. Kann aber somit in dem Urtheil der Vorinstanz eine Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht erblickt werden, so ist die Beschwerde abzuweisen und muß es somit bei dem angefochtenen Erkenntnisse in allen Theilen sein Bewenden haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Rekurrenten ist abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationshofes des Kantons Freiburg vom 23. April 1884 sein Bewenden.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010246.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:21.870977+00:00,,,,,20fc9965edeb2b55f50257bc16d1c516b49a93d36354b67019cee7c69dc0c582,1,16344,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_253,bge,CH,,10_I_253,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 253,Öffentliches Recht,,,,,"252 B. Civilrechtspflege. i~reß Imfiorlicnen @~emanne1!. mffein i~r med}t alt bem ererbten mermögen, \nefd}eg, ba nad} berniid}em med}te bel' @qemann @tgent~ümer beß gefammten ~ugebrad}ten @uteß bel' ffrau \nirb, aud} ba~ tlon ber ffrau in 'oie @Qe gelitad}te mermögen umfaut, ift fein unbefd}ränfte~! fonbern ein mit müc'f~d)t auf baß St~ei~ lung~red}t bel' Sl'inber liefd}ränite~. :I:len Sl'inbern fteI;t eine un. ent3ieI;liare spes succedendi 3u unb eß rönnen biefelben 'oie mutter, \nenn fle aU einer \nettern @~e fd}reitet, ~ur Stl}eHung an~a1ten, \nobet 'oie mutter, \nie iebeß 3m Seit bel' mbid}id}tung tlorl}anbene Sl'inb, lebtgIid} einen Sl'oilftI;eil erl}ärt. .sn 'oie Stl}ei::: Iungßmaffe aber fäUt nid}t nur baß bom @I;emanne ererbte, fonDern aud} baß nad} SUur1öfung ber @l}e er\norbene mermögen bel' mutter, wie bieß auß Ga§ung 528, 537 unb 538 beg bernifd}en ~itlHgefe§eß l}ertlorgel}t unb tl.ou bel' bernifd}en \ßra~iß ftet~ ancrfannt \nurbe. (GicQe aud) 'oie tlöfttg un3\neibeutige meftimmung bel' @erid}tzfa§ung ben 1761, I. StQeH, XLVI. Stiter, Ga§ung 4.) @ß ift fomit lii~ AUt mlifd}id}tuug baß gerammte, aud} nad} bem Stobe beß @Qemanneß erworbene mermögen bel' mutter ben Sl'inbern erbred}tHd} berfangeu, unb e~ finbet, \nenn bel' StQeiIunggfaU etnttitt, eine antiöiil1tte meerbung bel' mutter burd} bie Sl'inber öu ~eb~eiten ber erftern ftatt. :I:lemnad} er~ fd}eint aber ~as @igentl}um ter mutter alt bem eUerlid}en mer"" mßgen biß ~ur Stl}eHung ars ein innerHd}, burd} baß ;martmd)t bel' Sl'inber befd)ränftes unb, wenn aud} nid}t rid}tig fein mag, bafi ben Sl'inbern, \nie in ein~eInen UriQeHen bernifd}er @etid}te ausgefl'rod}en wurbe (~e1)e Sl'önig, Sl'ommentaT, III, 2, @Seite 44 u. ff.), ein miteigent1)umsred}t an fragHd}em mermögen 3uftel}e, 10 tft bod} nid}t öU i.lerfcnnen, ban ber mutter feine~wegß tloffeß unuefd}ränftes @igentl}um 6ufte1)t, fonbern bau if)r med}t ein in fforge bes ;marteted}tes bel' Sl'inber nad} m:rt fibu~iarifd)en @igen. t1)umß befd}ränfteß ijt. :I:lemgemäfi fann aber barin, ban m:rt. 6 bes bernifd}en ®efe§eß \lom 27+ mai 1847 ber ;mWltle bh5 öur StQeifung Sl'ailHa1tlerminberungen ober roefentlid}e sta:pitaI. beränberungen oQne Suftimmung ber Sl'inber unterfagt, nid}t eine mefd}ränfung ber ilerfönlid)en ~anbrungßfäl}igfeit ber ;mitt\ne, fonbern nur ein m:ußjIufi ber tlerfangenfd)aftnd}en mefd)ränfung il}res med)tes am e!tedid}en mermögen erblicft \nerben. @ß !tegt lli. ObJigationenrecht. 1'\°43. 253 benn and} bas meH\) ber fra:gHd1en morfd}rift, bl1 mit ber ;!l}cilung jebe mefd)ränful1g bel' ;mittwe \negfätlt, offenbar burd}"" aus nid}t in bormunbfd}aftIid}er ~ürforge für bie ;mitt\ne refil. in ber m:nn(1)me beß @efe~geberß, ban biefelbe aus :perfönlid}en @rünben einer fold}en beDürfe, fonbem feblglid} in lm Gid}e:: rung bes m:n\nartfd}aftßred}teß bel' Sl'tnber; 'oie ;mUtltle \niril bemgemäß aud} nid}t etwa affgemein als ber:pjIid}tungsunfä1)ig erf1ärt, fenbern nur rüdfid}tHd} fold}er· ~anbJ'ul1gen befd)räl1ft, ~l1eld}e eine Sl'ailita!\.lerminberung .ober Itlefentlid}e sta:pita:f\.ler"" änberung am e!terHd}cn mermögen 3m ffolge 1)aben. Sl'ann aber iomit in bem Urtl)eHber merinftanA eine merle~ung beS munbeßgefe§e~ betreffenD 'oie ilerjönlid}e ~an'Drunggfä~igfeit nid}t erblicft werben, 10 ift bie mefd}\nerbe ab~u\neifen unb mufi eß fomit bei bem angefod}tenen @rtenntnlffe in affen Stqeilen fein me\nenben f)aben. :I:lemnad} l)at bas munbeßgerid}t etfannt: :I:lie ;meiterAie~ung bel' ~durrenten ift abge\niefen unb eg l}at bemnad} in affen Stl}eilen liei bem augefod}tenen Urt~eHe beg m:ill>eflationßI;efeß beß Sl'antong ffreiburg \.lom 23. m:l>rt1 1884 fein me\nenben. III. Obligationenrecht. - Droit des obligations. 43. An'et du 18 Avril1884 dans la cause Journel contre Collet. Le 2 Mai '1878, J.-Ch. Fuzier-Cayla, actuellement dMunt, a loue a Louis Collet, maHre menuisier a Geneve, et a l'ar- chitecte Will emin , pour une dUf/~e de quatorze annees a partir du t er Juin suivant, soit jusqu'au 31 Mai 1892, une parcelle de terrain de 16 ares 58 metres sise a Plainpalais. Ensuite d'accord intervenu entre parties, L. Collet resta, apres Je deces de Fuzier-CayJa, sous-Iocataire du dit terrain, et il demanda a l'hoirie de faire pour cette parcelle deux 254 B. Civilrechtspflege. baux, run comprenant la parcelle A du plan annexe aux pieces, l'autre comprenant la parcelle C du dit plan, mesu- rant 655 metres 75, sur laquelle existe Ja maison construite par le dit Collet. L'hoirie CayJa consentit acette division, et, par acte sous seing prive du 24 octobre 1879, elle loua Ja parcelle C sus- designee au sienr Collet pour le terme de 12 1/2 annees, echeant egalement le 31 Mai 1892. Le dit acte, soit bail, constate que Collet loue ce terrain po ur y construire des bätiments, et stipule que le preneur « sera tenu de rendre, a la fin du bail, le terrain dans son etat actuel. » Par acte sous seiog prive du 1er Decembre 1879, Collet vend 11 Auguste Joumel, recourant, la maison construite sur la pa reelle C pour le prix de 7000 fr., 1e vendeur mettant et subrogeant en outre l'acquereur dans tous ses droits au baU du terrain sur Jequel est elevee Ja maisoD vendue, bail con- senti par les hoirs de Fuzier-Cay1a. Dans le dit acte, il est stipule en outre que J'acquereur fera assurer la maison objet de Ja vente par la Compagnie l'Helvetia; qu'il s' engage a remplir les obligations incombant au sieur Collet vis-a-vis des hoirs Cayla en vertu du bail, et que Je vendeur se reserve expressement pendant cinq ans, a partir de l'acte de vente, la facuIte de remere sur Ja maison vendue; l'exercice de ce remere aura lieu moyennant rem- boursement, par Collet 11 Journel, en un seul paiement, du prix principal de la vente, plus tous les frais et loyaux conts de l'acte, et la portion du loyer du terrain qui se trouvera payee d'avance, a partir du jour ou Collet rentrera en posses- sion et jouissance de la mais on vendue, sous deduction des Joyers que A. Joumel aura touches d'avancee au dit jour. La maison vendue est designee dans le contrat comme construite en beton et ciment, couverte en tuiles, composee de caves en sous-sol, cinq arcades au rez-de-chaussee, deux etages d'appartements et combles au-dessus. Par exploit du 13 Octobre 1883, L. Collet signifie 11 Journel qu'il entend user de la faculte de remere qu'il s'est reservee, et ce en lui offrant : 1 0 la somme de sept mille francs, mon- 1II. Obligationenrecht. No 43, 255 tant en capital du prix de la vente, et 2° deuK cents francs representant les frais de stipulation de l'acte de vente et ~a portion du loyer du terrain qui pourra se trouver payee d'avance, - sous deduction des 10yers que le sieur Journel aura touches d'avance, - Collet se declarant pret a completer imraediatement la dite somme en cas d'insuffisance. Journel refusa d'accepter ces sommes et de remettre a Collet la possession et jouissance de la maison vendue, alle- guant que les dites sommes sont loin de representer celles qui lui sont dues. Fonde sur ces faits, ainsi que sur le contrat du 1 er Decembre 1879 Collet ouvrit alors action a Journel devant le Tribunal civil,' concluant a ce qn',illui plaise condamner. celui-ci a r~­ mettre immediatement 1e demandeur en possesslOll de la mal- son vendue, ainsi qu' au benefice du bail tenorise en dite v~nte. sinon condamner le sieur Journel 11 cinquante francs par jour de retard a executer le remere. Journel a resiste aces conclusions en alleguant : L'art. 1673 du code civil im pose au vendeur qui use du dl'oit de rachat l'obligation de remboursei'. non seuleme~t le prix principal et les frais de la .vente, malS en~ore les repa- rations necessaires et celles qm ont augmente 1a valeur du fonds. Le vendeur ne peut entrer en possession qu'apres avoir satisfait a toutes ses obligati(lns. . Or Journel a fait terminer la maison dont il s'agit, y a falt des augmentations et reparations necessaires montant 11. en- viron 19 000 francs, que ]e demandeur doit 1 ui rembo~lrser. Journel conclut en consequence a ce qu'il plaise an Tnbunal surseoir a statuer sur la demande actuelle jusqu'apres l'apu- rement des comptes entre ]ui et Collet, et, preparat?irem.ent, nommer une commission d'expertise aux fins de determmer la valeur de la maison dont il s'agit au moment ou Journel l'a reeue de Collet, ainsi que sa valeur actuelle, ensuite des reparations et augmentations qui ont ete faites: fixer enfin et arreter la somme que devra payer le dit Collet pour e~er?er son remere. Au surplus, il re suite de pieces commulll~uees le 15 Decembre 1883 an c.onseil de Collet, que plusleurs 256 B. Civilrechtspilege. sommes doivent etre ajoutees au remere, entre autres 3721 francs, montant de diverses avances. Collet a fait valoir, de son cöte, que Journel avait porte ses pretentions devant le Tribunal de commerce et avait signifie qu'il s'en rapportait au travail d'un expert nomme p~r ce Tribunal. Or l'expert adepose son rapport, d'ou il resulte que le remere doit etre am~te a la somme capitale de 7000 fr., et gue cette somme n'a rien a faire avec les autres sommes glle Collet peut devoir a Journel. Ce dernier ayant modifie l'immeuble, Collet n'a pas a acquerir de nouveltes constructions. Journel abati a ses risques et perils, et sa situation est regJee par les art. 555 et suivants du code civiL Le demandeur ne s'oppose d'ailleurs pas a une expertise dans les limites de l'articIe 1673 au meme code, mais il n'entend pas avoir a supporter les depenses inutiles faites par Journe1. Statuant par jugement du 19 Janvier 1884, le Tribunal civil, - estimant les offres de Collet conformes aux conditions aux- quelles Ie contral subordonne l'exercice du droit de remere, et considerant que Journel ne peut chan ger les conditions de son acte en exigeant la restitution de sommes superieures a celles qui y sont portees, ~ a prononce que I'offre de Collet de payer a Journel la somme de 7200 fr. est suffisante et satisfactoire, et que, moyennant Je paiement de cette somme ou sa consignation, Journe! sera tenu de remettre immedia- tement Collet en possession de la maison et du terrain a peine de 10 francs de dommages-interets pour chaque jo'ur de retard. Considerant toutefois que, Journel ayant eleve de uouvelles constructions sur le terrain dans la possession duquel doit rentrer Collet, la cause doit etre plus amplement instruite sur les droits des parties au sujet de ces constructions ains~ que sur le ~ompte a arreter entre elles au jour de !~ :epnse ?e POss~s~IOn, - Ie Tribunal a renvoye la cause, pour mstructlOn ulteneure sur ces points, a une prochaine au- dience. Journel appela de ce jugement par exploit du 30 Janvier III. Obligationenrecht. N° 43. 257 1884, et conelut, VU les artieles 1.164, 1673 du c. c. et 224 du code federal des obligations, a ce qu'jl plaise a la Cour de Justice civiIe, au fond: adjuger a l'appelant ses conelu- sions de premiere instance ; en consequence, dire que l'intime ne pourra rentrer en pos session des biens par Iui vendus qu'apres avoir rembourse a l'appelant le prix principal en i 0 721 fr. et accessoires, ainsi que les reparations necessaires 8t celles gui ont augmente la valeur du fonds, jusqu'a concur- rence de cette augmentation. Preparatoirement, commettre un ou tl'Ois experts aux fins de determiner la valeur des reparations necessaires et des depenses uliles qui ont augmente la valeur des fonds, faites par l' appelant. Collet a conelu a la confirrnation du jugement dont est appel. Par arret du 25 Fevrier 1884, la Cour de Justice, rMor- mant le jugement du Tribunal civil dans sa seconde partie seulement, et confirmant ce jugement pour le surplus, a condamne Journel a remettre immediatement Collet en pos- session de la maison dont s'agit au proces, ainsi que du terrain sur lequel elle repose, et ce sous peine de dix francs de dommages-interets par jour de relard des la date de rarret. Cet arret est base sur les motifs ci-apres : Il u'y a pas lieu pour la Cour de s'occuper des constructions nouvelles qui peuvent avoir ete elevees par Journel sur le terrain des hoirs Cayla, cette question ayant ete reservee par le jugement de premiere instance. La Cour a a resoudre les questions suivantes : 1° Y a-t-il lieu d'ajouter au prix principal a rembourser par Collet a Journel, pour exercer la faculte de rachat, 1a sümme de 3721 francs? 2° Outre le prix principal et les frais, Cüllet doit-il encore rembourser a Journel une somme po ur des reparations ne- cessaires et pour d' autres ayant augmente la valeur de la maison vendue? Ces deux questions doivent elre resolues negativement, vu le dMaut de preuves. 258 11. Civilrechtspfiege. En ce qui concerne specialement Ia seconde, les faits articules par Journel ne sont pas etablis au proces : rieD n'indique que les comptes acquittes fournis par lui se rap- portent ades travaux executes par lui dans Ia maison vendue. Rien non plus n'indique que la dite maison fUt inachevee an moment de Ja vente; l'acte de vente dit le contraire. Journel n'indique meme pas quels sont les travaux qu'il pretend avoir executes dans la maison. C'est contre cet arret que Journel a recouru au Tribunal federal, concIuant a ce qu'il lui plaise prononcer : Au principaI, que les jugements du 19 Janvier 1884 et l'arret du 25 Fevlier suivant sont rMormes en ce sens que le recourant Aug. Journel est fonde a retenir les biens qui font le merite de la presente instance, tant qu'iI n'aura pas eta rembourse, en out re du prix principal de vente et des frais en 7200 francs, du montant total de sa creance pour repara- tions necessaires et depenses utiIes aux susdits biens en 1.9005 fr. 65 cent., ou toute autre somme a fixer en defi- nitive. Subsidiairement et preparatoirement : Que le recourant est achemine a prouver par toutes voies de droit, notamment par expertise, par temoins, par l'in- terrogatoire des parties : 10 Qu'iI a fait les travaux d'achevement, de reparations necessaires et de depenses utiles aux biens qui font le merite de Ia presente instance : 2° Que ces travaux sont d'une valeur totale de 19 005 fr. 60 cent. qu'il a payes. Le sieur Collet a conclu a ce qu'iI plaise au Tribunal de ceans prononcer , a la forme, que ]e recours est non rece- vable, et au fond, que Ie recours est ecarte comme non fonde. Statuant sur ces {aits et considerant en droit : 1° Comme il s'agit d'un droH de rachat constitue par contrat avant l'entree en vigneur du code federal des ob]i gations (:I er Janvier 1883), ce droit est soumis, a teneur de rart. 882 du dit code, a la loi cantonale genevoise, qu'il s'agisse d'une chose mobiliere ou immobiliere. Les disposi- III. Obligationenrecht. N° 43. 259 tions du code fMeraI ne seraient applicables qu' en ce qui a trait au droit de retention revendique par Journel, en tant que la maison dont iI s'agit apparaitrait comme une chose mobiliere, puisque, d'une part, la creance de Journel contre CoIIet n'est nee qu'ensuite de l'exercice du droit de rachat par ce dernier, que, d'autre part, - pour autant du moins que I'exercice de ce droit a eu pour effet de restituer sans autre a CoIIet son droit de propriete, - Journel n'a com- mence qu'a partir de ce moment a detenir la maison en question comme une chose etrangere, appartenant a Collet. (Art. 224, 882 alin. 3 el art. 887 c. 0.) Dans ce dernier cas, Ie Tribunal federal serait competent pour statuer sur le droit de retention invoque, tandis que ceUe competence lui echappe, aux termes de rart. 29 de la Ioi sur I'organisation jndiciaire, si Ie dit batiment doit etre envisage comme une chose immobiIiere, attendu que dans cette derniere alterna- tive Je Jitige tombe exclusivement sous l'application du droit cantonal. II y a lieu des lors, avant tout, d' examiner si Ja maison en question doiL etre consideree comme une chose mobiliere ou comme un immeuble. 2° Le code fMeraI des obligations ne contient aucune disposition etablissant la distinction entre les cbo~es ~m:no­ bi1ieres et les choses mobilieres. II n'en faut pomt mferer toutefois que Ja question de savoir si . une chose, doit etr~ envisagee comme meuble, ou comme ImmeubIe, ecbapp~ a la competence de la legislation federale, et se trouve soustralte des lors a la decision du Tribunal federal. Car bien que la h~gislation en matiere de droits sur les immeubles appar- tienne aux cantons, la Ieais]ation en matil'lre de transactlOns ~ , . mobilieres est de Ja competence de 1"" ConfederatlOn; par consequent pnisque, a teneur de l'article 3 de la Constitutio~ federale, la IegisIation federale prime celle des cantons, 11 est hors de donte qu'elle est autorisee a determiner d'une maniere definitive et uniforme pour toute la Suisse quelles sont les choses qui doivent eLre regardees comme mobilie:es, et a delimiter le champ d'aclion du code federaI des oblIga- tions, aussi en ce qui concerne les immeubles. 260 B. Civilrechtspflege. Le {ait que cette delimitation n'a pas ete fixee par ce code lui-meme ne donne pas davantage Ie droit de conc1ure que te soit a Ia legislation cantonale a eombler eette lacune, et que des lors ses dispositions en matiere de distinetion des ehoses en mobilieres et immobilieres soient applicables. Car eomme Ie maintien des prescriptions cantonales en pareille matiere impliquerait, ainsi qu'il a ete dit, une res- triction de la competence appartenant incontestablement a la Confederation, il faudrait necessairement, pour qu'on puisse admettre un semblable maintien, que le code I'ait reserve Ini-meme expressement (voir, par exemple, les reserves eontenues aux art. 21.0 alin. 3 et 2-11 alin. 1. et 3), et cela d'autant plus qu'il ne pouvait echapper au Jegislateur que ce maintien devait avoir pom effet, non seulement de rendre impossible une distinction nniforme des choses en mobilieres et immobilieres, mais encore de restreindre outre mesure l'application du droit federal des obligations, au detriment i:ertain de la securite des transactions. Il est vrai que le Conseil des Etats, sous date du 18 Juin 1880, a pris et faH inserer dans son proces-verbal une deci- sion portant que la question de savoir quelles choses doivent etre considerees comme mobilieres, et quelles choses comme immobilieres, etait reservee a la Iegislation cantonale. llfais une pareille decision, surtout lorsqu'elle est emanee d'une seule des Chambres federales, ne saurait lier le juge, me me lorsqu' elle se borne a interpreter une disposition legale; a plus forte raison ne pent-elle deployer d'autorite lorsqu'elle a pour consequence d'apporter a l'effet de la loi une res- triction que celle-ci seule eut pu introduire. En presence du silence de la loi elle-meme, il faut admettre que la volonte du legislatellr a ete, sur ce point, de distinguer les choses en prenant pour point de depart les principes admis par Ja science du droit sur leur nature et leur essence meme. CeUe opinion est d'antant plus fondee que, par ceUe voie, il est aise de parvenir a une application uniforme du droit federal des obligations. 30 01' i! est dans la nature des choses, ainsi que la doctrin e, f m. Obligationenrecht. N° 43. 261 ja legislation et la pratique concordent a le reconnaitre, qu'il faut considerer comme mobilieres les choses qui, camme 1eur nom meme l'indique, peuvent etre transportees d'un Heu a un autre sans que ce transfert nuise a leur existence, et comme immeubles ceIles qui, ou bien ne peuvent pas etre deplacees, ou bien ne peuvent etre transportees sans une denaturation. C'est ainsi que non seulement le sol lui-meme, mais en- .core tout ce qui lui est incorpore dans une union organique on mecanique, comme les plantes et les batiments construits sur fondements ou pilotis, so nt immeubles par leur nature_ {Voy. c. c. genevois, art. 318. Stobbe, DeutschesPrivatrecht, 2e edition vol. t, pag. 323; Windscheid, Pandectes, vol. I, 5, 139, Zacharire, Handbuch des französischen Civilrechts, 1 e Mit. vol. I, pag. 421, 423; ~Iarcade, N° 341.; Aubry et Rau, 46 Mit. § 164; Sirey, codes annotes, pag. 231, Nos3 et 6, etc.) La question de savoir si une construction doit etre rangee parmi les meubles ou parmi les immeubles depend ainsi uniquement de la circonstance qu'elle se trouve, ou non, unie, incorporee d'une mani<'lre durable au sol sur lequel elle a ete elevee; c'est ainsi qu'une construction passagere, tonstruite sans fondements ni pilotis, en vue, par exemple, d'une ceremonie publique, d'une foire ou d'une assemblee, restera meuble, tandis qu'une maison, dans le sens ordinaire du mot, devra etre consideree comme immeuble, du fait de ses fondations inherentes au sol. 40 En appliquant ces principes a l'espece, il n'est pas dou- teux que la construction elevee par Collet sur le fonds de l'boirie Cayla, ne presente les caracteres d'nn immeuble. Cela resulte avec evidence de la description meme qu'en donne racte de vente du t er Decembre 1879, et reproduite dans les faits du present arret. 30 Le recourant n'a cependant point conteste ce caractere immobilier eu lui-meme, mais il estime qu'a teneur de la legislation en vigueur a Geneve, les batiments construits sur un terrain 10U/~ ont toujours ete envisages et traites comme des meubles. x - 1884 18 262 B. Civilrechtspllege. Cette circonstance est, d'apres ce qui a ete dit plus haut, sans importance. Au reste, un pareil batiment parait, d'apres la Iegislation genevoise, elre envisage et traite comme UD immettble vis-a-vis du proprietaire du sol; s'il est traite diffe- remment en ce qui concerne le locataire ou le {ermier, qui l'a construit, ce fait est du sans doute a ce que, sans cela, de pareilles constructions sur terrain d'autrui ne pourraient faire I' objet de transactions autonomes de la part du 10cataire ou du fermier, et ne pourraient, en particulier, elre alienees ou hypothequees par eux, mais seulement par le proprie- taire du fonds sur lequel elles ont ete edifiees. (Voy. arret de la Cour de J usHce du 7 Fevrier 1. 881, eu la cause Aschero contre dame Vaucher et Gaudin.) Le fait que la pratique genevoise, - ponr rendre possible la vente, par Je constructeur, d'un batiment eleve sur le terrain appartenant a autrui, et en presence de la loi du {er Fevrier -1841. sur le cadastre et de I'arrete du 2 Decembre 1845 ordonnant la cadastration de ces constructions sous le nom du proprietaire du sol, - a cru devoir considerer de pareilles constructions comme mobilieres, ne saurait infirmer ce qui prec6de. Une pareille fiction, admise en vue de rendre une alienation compatible avec des dispositions cantonales en matiere de cadastration, ne peut avoir pour effet d'enlever aux constructions comme celle dont i1 s'agit le caractere im- mobilier resultant indubitablement de leur nature, ni de leur rendre applicables les prescriptions du droit fecteral des obligations en matiere de droits reels sur les biens meubles. (C. O. art. 1.99-228). Il va sans dire, en revanche, que le canton de Geneve peut, en vertu de son pouvoir de legislation en matiere immobiliere, laisser snbsister son droit actuel et, en parti- culier, soumettl'e de semblables constructions POUl' ce qui a trait aux droits du constructeur (fermier ou locataire), aux dispositions legales concernant les meubles, et ce, soit en maintenant les prescriptions cantonales en vigueur acet egard, soit en decJarant celles du r.ode federal applicables comme 10i cantonale. Par ces motifs, III. Obligationenrecht. No 44. Le Tribunal federal prononce: 11 n'est pas entre en matiere, pour cause d'incompetence, sur le recours au fond. 44. Ar'ret dtt 26 avt'il1884 dans la cattse Wegmuller contre Thalmann. Par acte reen Comte, notaire a Fribourg, le 7 Novembre 1.882, Ulrich Thalmann, a la Hohlmatte (Fribourg), a promis de vendre a Pierre Wegmuller, a Aerzrütti, commune de Vechigen (Berne), son domaine, situe dans les communes de Dirlaret et Brunisried, pour le prix de 1.5 000 Cr.; l'en- tree en jouissance devait avoir lieu le 1. er Mars 1883. Les parties sont convenues, dans eet acte, des clauses suivantes : a) L'aeheteur futur paye aujourd'hui (jour de la stipulation de la promesse de vente) en creances, que le vendeur ac- eepte . . . . . • .. ..... Fr. 3310- b) L'acheteur prendra en degravance une somme de. . . . . . . . . . .. ) 7 700 - c) A l'entree en jouissance, soit le 1er }fars 1883, l'acheteur creera une ereance de 3866 Cr. 30 e. en faveur du vendeur. . . • . . . . . . . . . .. )) 3 866 30 d) Le solde de 1.23 fr. 70 c. sera verse an sieur Jacoh Iseli, comme prix de com- mission et pour son intervention dans l' operation. . . . . . . . . . . . ..» 123 70 Total, Fr. 1.5000- e) Enfin il a ete convenu que si I'une ou l'autre des par- ties refusait de I'executer, elle payerait a.l'autre la somme de 3000 fr., a titre de penalite. Deja, dans le courant de deeembre 1882, Thalmann avait eoneu des doutes, aprils informations prises, sur la solvabi-",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010253.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:23.392011+00:00,,,,,45a5469b2b98da2a704955c91b7acee4e0fd9dfb8123ac31ae9cc3781c08c9db,1,25152,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_263,bge,CH,,10_I_263,,1884-01-01,,fr,BGE 10 I 263,Öffentliches Recht,,,,,"262 B. Civilrechtspflege. Cette circonstance est, d'apres ce qui a ete dit plus haut, sans importance. Au reste, un pareil batiment parait, d' aprils la Iegislation genevoise, etre envisage et traite comme un immeuble vis-a-vis du proprietaire du sol; s'i! est traite diffe- remment en ce qui concerne le locataire ou Ie {ermier, qui 1'a construit, ce fait est du sans doute a ce que, sans cela. de pareilles constructions sur terrain d'autrui ne pourraient faire l' objet de transactions autonomes de la part du Iocataire ou du fermier, et ne pourraient, en particulier, elre alit~nees ou hypothequees par eux, mais seulement par le proprie- taire du fonds sur lequel elles ont ete edifiees. (Voy. arret de la Cour de Juslice du 7 Fevrier :188:1, en la cause Aschero contre dame Vaucher et Gaudin.) Le fait que la pratique genevoise, - pour rendre possihle la vente, par 113 constructeur, d'un batiment eleve sur le terrain appartenant a autrui, et en presence de la loi du l er Fevrier 1841 sur le cadastre et de l'arrete du 2 Oecembre 1845 ordonnant la cadastration de ces constructions sous le Dom du proprietaire du sol, - a cru devoir considerer de pareilles constructions comme mobilieres, ne saurait infirmer ce qui precede. Une pareille fiction, admise en vue de rendre une alienation compatible avec des dispositions cantonales en matiere de cadastration, ne peut avoir pour effet d'enlever aux constructions comme celle dont il s'agit le caractere im- mobilier resultant indubitablement de leur nature, ni de leur rendre applicables les prescriptions du droit fMeral des obligations en matiere de droits reels sur les biens meubles. (C. O. art. 199-228). Il va sans dire, en revanche, que le cant on de Geneve peut, en vertu de son pouroir de legislation en matil~re immobiliere, laisser subsister son droit actnel et, en parti- eulier, soumettre de semblables constructions pour ce qui a trait aux droits du constructeur (fermier ou locataire), aux dispositions legales concernant les meubles, et ce, soit en maintenant les prescriptions cantonales en viguenr a eet egard, soi! en declarant celles du r.ode federal applieables comme loi cantonale. Par ces motifs, III. Obligationenrecht. No 44. Le Tribunal federal prononce: Il n'est pas entre en matiere, pour canse d'incompetence, sur le recours an fond. 44. Arret du 26 avt'il1884 dans la cause Wegmuller contre Thalmann. Par acte reeu Comte, notaire a Fribourg, le 7 Novembre 1882, Ulrieh Thalmann, a la Hohlmatte (Fribourg), a promis de vendre a Pierre Wegmuller, a Aerzrütti, commune de Veehigen (Berne), son domaine, sÜue dans les communes de Dirlaret et Brunisried, pour le prix de 15 000 fr.; }'en- tree en jouissance devait avoir li eu le 1 er Mars 1883. Les parties sont convenues, dans cet acte, des clauses suivantes : a) L'acheteur futur paye aujourd'hui (jour de la stipulation de la promesse de vente) en creances, que le vendeur ac- cepte . • . . . • .. .... . Fr. 3310- b) L'acheteur prendra en degravance une somme de. . . . . . . . . . .. » 7 700 - c) A l'entree en jouissance, soit le 1er Mars 1883, I'aeheteur creera une creance de 3866 fr. 30 c. en faveur du vendeur. . . • . . . . . . . . . .. }) 3866 30 d) Le solde de 123 fr. 70 C. sera verse au sieur Jacob Iseli, comme prix de com- ~is~ion. et pour son intervention dans I operatIOn. . . . . . . . . . . . ..» 123 70 Total, Fr. 13000- . e) Enfin. il a ete convenu que si Fune ou l'autre des par- tles refusaIt de I'executer, elle payerait a,l'autre la somme de 3000 fr., a titre de penalite. Deja, dans le conrant de decembre 1882, Thalmann avait coneu des doutes, apres informations prises, sur la solvabi- 264 B. Civilrechtspflege. lite des deuK debiteurs des creances mentionnees sous lettre (t, et il eprouvait des repugnances a passer la stipulation definitive du contrat de vente. Par exploit du 7 Mai :1883, Wegmuller ouvre a Thalmann une action tendant a ce que le dit dMendeur soit condamne, on bien a passer l'acte de vente definitif, conformement a la promesse de vente du 7 Novembre :1882, ou bien a payer au demandeur le dedit convenu de 3000 fr. A l'appui de ces conclusions, le sieur Wegmuller cite I es art. :1420 a 1422 du C. c., 1241) et :12-17 du Code de procedure civile fri- bourgeois. Par exploit du 28 Mai, Thalmann notifie a sa partie ad- verse qu'il est pret a passer racte de vente de l'immeuble qui avait fait l'objet de la promesse de vente du 7 Novembre :1882, et ce lorsque le demandeur aurait rempli ses propres obligations, a savoir : d'une part, en rempla.;ant les deuK obligations sans valeur remises au vendeur (creance de 1. 000 francs contre Jacob Wyss, de Wangen, et dite de :1800 fr. co nt re Jean Wyss, de Schönegg, pres Sumiswald), par des valenrs solides; et d'autre part, en creant sur l'immeuble a vendre un acte de revers pour 1a somme de 3866 fr. men- tionnee sous lettre c de la promesse de vente. Par jugement du 13 Novembre :1883, 1e Tribunal de la Singine a repousse les conc1usions de la demande et admis celle liberatoire du dMendeur Thalmann. Sur recours de Wegml111er, la Cour d'appel, par arret du H Janvier 1884, a confirme la sentence des premiers juges, en donnant acte a Wegmuller des offres mentionnees dans 1a conc1usion liberatoire de Thalmann, et ci-haut reproduites. Par declaration faHe au greffe cantonal de Fribourg le 29 ~lars suivant, Wegmuller declare porter la cause devant le Tribunal federal, conformement a rart. 29 de la loi sur l' organisation judiciaire. Par dictee tenorisee le 1.1 Avril :1884, le recourant, se rMerant al1x conclusions formulees par lai devant le Tri- bunal cantonal, demande que l'arret du 11 Janvier susvise soit revoque. reforme ou annule, en tant qu'il reconnait III. Obligationenrecht. N° 44. 265 fondee la condition N° 1 mise par l'intime a la stipulation de l'acte de vente et qu'il admet celui-ci au benefice de sa conclusion liberatoire fondee sur l' offre restreinte par la dite condition. Le recourant envisage la condition N° 1 comme non fondee, attendu qu'elle a pour base une pretendue er- reur qui, aux termes de rart. 21 du Code des obligations, n' est pas essentielle, et que le seul fait qu'un des contrae- tants a attribue, lors de la conclusion du contrat, a la chose objet du contrat (dans l'espece, aux creances contre Jean et Jacques Wyss) une valeur exageree, ne justifie pas, en de- hors de manamvres caracleristiques, l'exception de dol fondee sur rart. 24 C. o. Statuant sur ces (aits et considerant en droit : Il y a lieu de rechercher d'abord si les conditions posees aux art. 29 et 30 de la loi sur )' organisation judiciaire, en matiere de recours au Tribunal federa1, se trouvent realisees dans l' espece. Le delai peremptoire fixe pour ce recours expire le ving- tieme jour apres la communication aux parties du jugement contre lequel il est dirige. L'arret de la Cour d'appel, rendu le 11 Janvier 188'4, n'a ete, suivant attestation du greffier, communique par copie au conseil de la partie recourante que le 1 er A vril suivant, soit soixante-dix-neuf jours apres le prononce du jugement. Or la legislation cantonale statue (art. 41)9 et 460 du C. p. c.) que, si les parties oe so nt pas presentes pour en- tendre la lecture du jugement, il est abandonne a leur dili- gence d'en prendre connaissance au greffe, et que ]e greffier est tenu d'expedier le jugement dans la huitaine, sous peine de responsabilite. Aux termes de ces dispositions, le recours eut du etre in- terjete dans ]es vingt jours, a partir de la lecture du juge· ment en seance publique. Il resulte toutefois des debats de ]a cause que, contraire- ment au vom de la ]oi et conformement ades errements anterieurs (voy. arret du Trihunal federal; Cade-Monteil du 22 Mars :1878), la communication du jugement en seance 266 B. Civilrechtspflege. publique n'a pas eu lieu; en outre, aucun acte ne constate a quelle date le recourant a re(iu communication de rarret du H Janvier 1884. . Dans cette position, il ne saurait elre admis que le recours interjete le 29 Mars 1884 doive etre considere comme tardif. 20 Le litige entre parties concerne la validite et la portee d'une clause contractuelle, relativement au mode de paye- ment, par l'acheteur au vendeur, d'une partie du prix de vente (voy. clause a du contrat du 7 novembre 1882); en d'autres termes les questions, tranchees par 1'arret dont est recours, consistaient a sa?Oir: 10 si ceUe clause devait etre interpn3tee dans ce sens que le vendeur acceptait detini- tivement, a titre d'acompte sur le prix de vente, les creances contre Jean et Jacob Wyss, ou si plut6t il entendait se re- server, jusqu'a la stipulation definitive de la vente, la deter- mination a cet egard; et 20 si la declaration d'acceptation des predites creances, teIle qu' elle est contenue dans la sti- pulation en question, peut etre attaquee pour cause d'erreur ou de dol. II ne s'agit donc, dans l'espece, que des effets juridiques d'une·disposition contractuelle; or comme le contrat qui la stipule est anterieur au 1""r Janvier 1883, date de l'entree en vigueur du Code federal des obligations, il resulte, de rart. 882 des dispositions transitoires de ce Code, que la contes- tation demeure regie par les prescriptions du droit cantonal sous l' empire desquelles le dit contrat a ete lie, et que le Tribunal de ceans, aux termes de r art. 29 de la loi sur l'organisation judiciaire federale, n'est pas competent pour en connaitre. Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce: 11 n'est pas entre en matiere, pour cause d'incompetence, sur le recours an fond. III. Obligationenrecht. N° 45. 267 45. Urt~eH \)om 24. rolai 1884 in @)ad)en :!lftrfelen gegen ~aa'oet. A. :!lurd) Urt~eH \)om 24 . .sanuar 1884 ~at bag SUppelIa, tionggerid)t beg stantong >Bafelftabt erfannt: ,,@g ttlit'o bag ""erftinftanölid)e Ud~ei{ beftlitigt. strliger, 1l(~~eUant, trligt bie lIorbentIid)en stoften ber isweHen .snftanö mit 5 %,r. 50 @;tg. flUrt~eilggebü~r. 11 :!lag erftinftanliHd)e Ud~ei( beg @;itlHgetid)teg ;,on >Bafelfta'ot ging l)a~in: ""stlliger ift mit feiner %,orberung lIabgewiefen unb trägt 'oie orbinliren stoften. 11 B. ®egen bag 3weitinftanöHd)e Ud~eH erfllide ber stläger 'oie ~eitetöie~ung an bag >Bunbeggetid)t; bei 'oer ~eutigen mer~ ~anblung beantragt betfeibe: @g jei, in SUblinberung beg a~~el~ lationggerid)tlid}en Utt~eilg, bem mliger feine auf >Be3a~Iung einer stonbentionafftrafe \)on 10 000 %,r. getid}tete %,orberung isuöuf~ted)en, e\)entueU fei if)m eine nad} rid)terlid}em @tmeffen moberide @)trafiumme AUbuerfennen unter stoften· unb @nt· fd)äbignnggfoIge. :!lagegen trägt ber ffiefurgbeflagte auf m:bwei= fung bet Uligerifd}en >Befd)werbe unb ~eftätigung beg isweitin= ftaniHd)en Urtr,eUg unter stoften~ unb @ntfd)lilJigunggfofge an. :!lag >Bunbeggerid}t öief)t in @rwligung: 1. :!lurd) medrag \)om 30 . .sann ar 1883 \)erfaufte ber 5Be~ nagte ~aIter 5Baaber lJem stlliger :!lürfelen Baater be~li!t fid} \)or, bag :!lroguen Be3a~hmg ber ston\)entionalftrafe 1>on 10000 %r., weil ~. >Baaber, tro§ beg \)ertraglid}en stonfutten3'1,)erbote~, ba~ ~etaiIgefd}lift weiter betreibe, wofür fünf \lerfd}iebene %'älIe, in",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010263.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:24.862716+00:00,,,,,6e8e7224941358697400311b48f50e52c5e2f93f1670673d71d649721f1ed7f7,1,11287,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_267,bge,CH,,10_I_267,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 267,Öffentliches Recht,,,,,"45. Urtheil vom 24. Mai 1884 in Sachen Dürfelen gegen Baader. A. Durch Urtheil vom 24. Januar 1884 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: „Es wird das „erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Kläger, Appellant, trägt die „ordentlichen Kosten der zweiten Instanz mit 5 Fr. 50 Cts. „Urtheilsgebühr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes von Baselstadt ging dahin: „Kläger ist mit seiner Forderung „abgewiesen und trägt die ordinären Kosten. B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil erklärte der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht; bei der heutigen Ver¬ handlung beantragt derselbe: Es sei, in Abänderung des appel¬ lationsgerichtlichen Urtheils, dem Kläger seine auf Bezahlung einer Konventionalstrafe von 10 000 Fr. gerichtete Forderung zuzusprechen, eventuell sei ihm eine nach richterlichem Ermessen moderirte Strafsumme zuzuerkennen unter Kosten= und Ent¬ schädigungsfolge. Dagegen trägt der Rekursbeklagte auf Abwei¬ sung der klägerischen Beschwerde und Bestätigung des zweitin¬ stanzlichen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Durch Vertrag vom 30. Januar 1883 verkaufte der Be¬ klagte Walter Baader dem Kläger Dürselen=Siegfried das ge¬ sammte Waarenlager, welches zu seinem Detailgeschäft in Dro¬ guerien „im Schaltenbrand“ gehörte. Dabei wurde vereinbart: „Art. 5. Herr Walter Baader behält sich vor, das Droguen¬ „mi- und en gros-Geschäft weiter zu betreiben, verpflichtet sich „aber, dem Herrn Dürselen oder einem Mitbetheiligten oder „Erben in Großbasel so lange keine Konkurrenz in der Detail¬ „branche zu machen, als das Geschäft im Schaltenbrand betrie¬ „ben wird.“ Art. 6. Sollte dieser Vertrag von einem Theile „nicht gehalten und zur Ausführung gebracht werden, so hat der Fehlbare eine Konventionalstrafe von 10 000 Fr. zu bezahlen.“ Mit Schriftsatz vom 19. Mai 1883 klagte Dürselen=Siegfried auf Bezahlung der Konventionalstrafe von 10 000 Fr., weil W. Baader, trotz des vertraglichen Konkurrenzverbotes, das Detailgeschäft weiter betreibe, wofür fünf verschiedene Fälle, in welchen der Beklagte in vertragswidriger Weise Detailgeschäfte abgeschlossen haben sollte, angeführt wurden. Die das Klage¬ begehren verwerfende Entscheidung der Vorinstanzen ist folgen¬ dermaßen begründet worden: Die im Kaufvertrage auf Nicht¬ haltung desselben gesetzte Konventionalstrafe von 10000 Fr. könne nicht den Sinn haben, daß sie für jede auch noch so un¬ bedeutende Abweichung vom Vertrage könnte eingeklagt werden. Sowohl der Wortlaut der betreffenden Bestimmung als der hohe Betrag der Strafe weisen darauf hin, daß sie nur für den Fall eines vollständigen Rücktrittes vom Vertrage vereinbart sei. Die vom Kläger geltend gemachten Thatsachen könnten daher nur ein Recht auf Entschädigung für wirklich erlittenen Schaden begründen. Ein solcher sei aber nicht erwiesen und angesichts der Geringfügigkeit der Beträge, um die es sich handle, nicht einmal anzunehmen; übrigens könne überhaupt zweifelhaft sein, ob in den angeführten (vom Beklagten an sich nicht bestrittenen) Thatfachen wirklich eine Vertragsverletzung liege, da der Begriff mi-gros-Geschäft kein unbedingt feststehender sei und die betref¬ fende Vertragsbestimmung daher gar wohl dahin aufgefaßt wer¬ den könnte, daß blos Eröffnung und Betrieb eines Detailver¬ kaufsladens ausgeschlossen werden sollen. Jedenfalls verbiete der Vertrag dem Beklagten nur Detailverkäufe in Großbasel, nicht solche nach auswärts, als welche sich mehrere der vom Kläger angeführten Beispiele qualifiziren. Blos zwei der letztern enthalten vielleicht eine Vertragsverletzung; diese seien aber so geringfügiger Natur, daß das Gericht wegen derselben keinen Schadensersatz zusprechen, sondern darauf nur bei der Kosten¬ vertheilung Rücksicht nehmen könne. 2. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde unzweifelhaft kompetent, da der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr. übersteigt und die Sache nach eidgenössischem Rechte, nämlich nach dem eidgenössischen Obligationenrechte, zu beur¬ theilen ist. Allein nach Art. 30 des Bundesgesetzes über Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten That¬ bestand zu Grunde zu legen; es ist also auf die rechtliche Ueber¬ prüfung der kantonalen Entscheidung beschränkt, während es die Richtigkeit der thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Ge¬ richte nicht zu untersuchen hat. Thatsächlicher Natur ist aber nicht nur die Feststellung äußerer Vorgänge, sondern auch die¬ jenige des übereinstimmenden Vertragswillens der Parteien, speziell die Feststellung darüber, in welchem Sinne die Parteien eine Klausel einer Vertragsurkunde beim Vertragsabschlusse über¬ einstimmend aufgefaßt haben. Eine Nachprüfung durch das Bun¬ desgericht ist nur insoweit statthaft, als dasselbe zu prüfen hat, ob die kantonale Entscheidung nicht auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes, insbesondere der Auslegungsregeln des objektiven Rechtes (vergleiche Art. 16 des eidgenössischen Obligationen¬ rechtes), also auf einem Rechtsirrthum beruhe. Liegt ein Rechts¬ irrthum nicht vor, so hat das Bundesgericht die Richtigkeit der von den Vorinstanzen aus dem Wortlaute und dem Zusammen¬ hange einer Vertragsurkunde oder aus sonstigen Thatumständen gezogenen Folgerungen auf den Willen der Parteien nicht zu prüfen, sondern hat dieselben ohne weiters seinem Urtheile zu Grunde zu legen. Von diesem Standpunkte aus muß die Be¬ schwerde abgewiesen werden. Denn wenn die Vorinstanzen aus dem Wortlaute und Zusammenhange der Vertragsurkunde den Schluß ziehen, daß nach der Willensmeinung der Parteien eine Konventionalstrafe nur für den Fall des gänzlichen Abgehens vom Vertrage habe vereinbart werden wollen, so ist nicht er¬ sichtlich, daß diesem Schlusse eine unrichtige Anwendung des Gesetzes, insbesondere gesetzlicher Auslegungsregeln, zu Grunde liege und es muß somit das Bundesgericht ohne weiters davon ausgehen, daß derselbe den Parteiwillen richtig feststelle. Dem¬ nach kann dann natürlich von dem Zuspruche der vertraglichen Konventionalstrafe keine Rede sein. Ebensowenig kann dem Klä¬ ger wegen Vertragsverletzung Schadensersatz zugesprochen werden, denn vorerst hat er ein dahinzielendes Begehren gar nicht ge¬ stellt und sodann stellen die Vorinstanzen thatsächlich fest, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 24. Januar 1884 ist bestätigt.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010267.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:26.349377+00:00,,,,,bae8ddce390893468fa6ce01afe96618e9fdb6f1d6d8f622ee7e5209e2a90da7,1,6511,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_270,bge,CH,,10_I_270,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 270,Öffentliches Recht,,,,,"46. Urtheil vom 13. Juni 1884 in Sachen Auer gegen Masse des U. Schwarz. A. Durch Beschluß vom 12. Februar 1884 hat die Appel¬ lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich er¬ kannt: 1. Die Beschwerde ist unbegründet, demnach in Bestätigung des rekurrirten Erkenntnisses das angefochtene Retentionsrecht verworfen. 2. Die Staatsgebühr u. s. w. B. Gegen diesen Beschluß erklärte der Ansprecher C. Auer durch Eingabe an die Appellationskammer vom 11. März 1884 die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er sich zum Beweise dafür, daß der gesetzliche Streitwerth gegeben sei, auf eine von der Subdirektion der Versicherungsgesellschaft Gresham in Zürich einzuholende Erklärung über den Rückkaufswerth der streitigen Lebensversicherungspolice berief. Nach Eingang dieser Rekurserklärung verfügte die Appellationskammer durch Be¬ schluß vom 15. März 1884: Es werde „zu Handen des Bun¬ desgerichtes konstatirt, daß der angefochtene Entscheid kein Ur¬ theil sei, sondern lediglich ein Beschluß, darüber, ob der von C. Auer erhobene Anspruch im Konkurse des U. Schwarz zu¬ zulassen sei, daß solchen Entscheiden aber keine eigentliche Rechts¬ kraft zukomme, da sie nur für den einzelnen Konkurs und nur für die Erledigung dieses Bedeutung haben.“ (§ 106 und 126 des Konkursgesetzes.) Gleichzeitig setzte sie der Notariatskanzlei Wülflingen unter Mittheilung einer Abschrift der Rekurserklä¬ rung für sich und zu Handen der übrigen Einsprecher eine Frist von 8 Tagen an, um sich über den behaupteten Werth der streitigen Police in schriftlicher Eingabe an die Appellations¬ kammer zu Handen des Bundesgerichtes auszusprechen. Binnen der angesetzten Frist bestritten Advokat Forrer, Namens der No¬ tariatskanzlei Wülflingen, Advokat Imhof, Namens des I. Bänninger, und Advokat Meyer=Stadler, Namens der Firmen Mayer=Weißmann und Moritz Weißmann in Budapest, durch schriftliche Eingaben an die Appellationskammer, daß der Werth der streitigen Police sich zur Zeit des Konkursausbruchs über U. Schwarz auf 3000 Fr. belaufen habe und daß daher das Bundesgericht kompetent sei; Advokat Meyer=Stadler legte seiner Eingabe eine von ihm eingeholte Bescheinigung der „Direktion der Versicherungsgesellschaft Gresham in Zürich“ bei, wodurch erklärt wird, der Rückkaufswerth der streitigen Police möge etwa 1500 Fr. betragen. Nach Einlangen dieser Eingaben übermit¬ telte die Appellationskammer die Akten dem Bundesgerichte. C. Vom Instruktionsrichter des Bundesgerichtes wurde die Fakt. B erwähnte Bescheinigung der Direktion des „Gresham“ resp. des Subdirektors dieser Gesellschaft in Zürich dem Re¬ kurrenten unter Ansetzung einer Frist zur Erklärung über die¬ selbe mitgetheilt. Binnen dieser Frist produzirte der Rekurrent eine neue Bescheinigung des Subdirektors des Gresham in Zürich, datirt den 8. April laufenden Jahres, welche dahin geht, daß die Direktion des Gresham im April letzten Jahres Willens gewesen wäre, die streitige Police Nr. 85,591 mit 284 Fr. zurückzukaufen, unter der Bedingung daß dieser Rück¬ kauf bis Mitte Mai vor sich gehe. Daraufhin forderte der Instruktionsrichter des Bundesgerichtes seinerseits vom Sub¬ direktor des Gresham in Zürich eine Erklärung seiner Gesell¬ schaft über den Werth der streitigen Police auf 9. Februar 1883 und über die Summe, um welche die Gesellschaft in diesem Zeitpunkte die Police zurückgekauft hätte, ein. Auf diese Auf¬ forderung erklärte der Subdirektor des Gresham in einem Be¬ richte vom 16. April laufenden Jahres, daß seine dem Rekur¬ renten ausgestellte Erklärung vom 8. April 1884 allein ma߬ gebend sei, da er von der Direktion des Gresham in London ermächtigt gewesen sei, die streitige Police zwischen dem 18. April und 15. Mai 1883 mit 3284 Fr. zurückzukaufen; seine dem Advokaten Meyer=Stadler ausgestellte Bescheinigung beruhe auf einem Irrthum. D. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des Rekurrenten, es sei in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen das vom Rekurrenten für seine im Konkurse des U. Schwarz in Wülflingen angemeldete und anerkannte For¬ derung von 70,797 Fr. 65 Ets. resp. für den nicht gedeckten B. Civilrechtspflege 272 Theil derselben an einer Lebensversicherungspolice per 20,000 Fr. auf die Londoner Versicherungsgesellschaft Gresham (Nr. 85,591) datirt 17. Januar 1877 gestützt auf die Art. 224—226 des schweizerischen Obligationenrechtes angesprochene Retentionsrecht unter Kosten und Entschädigungsfolge gutzuheißen; zur Be¬ gründung produzirt er unter Anderm eine Reihe vor den Vor¬ instanzen nicht produzirter Korrespondenzen und einem beglau¬ bigten Buchauszug, um zu beweisen, daß der Verkehr zwischen dem Rekurrenten und dem U. Schwarz bis gegen Ende 1882 fortgedauert habe. Rücksichtlich des Streitwerthes beruft er sich eventuell auf eine neue Erklärung der Versicherungsgesellschaft oder auf Expertise. Namens der Konkursmasse des U. Schwarz und Namens der Frau Susanna Schwarz=Moser bestreitet Advokat Forrer in Winterthur in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes, eventuell trägt er auf Abweisung der Beschwerde und Bestäti¬ gung der Entscheidung der Appellationskammer unter Kosten¬ folge an; er erklärt, gegen die vom Rekurrenten neu produzir¬ ten Belege eine Einwendung nicht erheben zu wollen. Namens der Rekursbeklagten Mayer=Weißmann in Zürich und Moritz Weißmann in Budapest trägt Advokat Meyer¬ Stadler in Zürich in schriftlicher Eingabe vom 27. Mai lau¬ fenden Jahres auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten¬ folge an. Namens des Rekursbeklagten Bänninger beantragt Advokat Imhof in Winterthur in schriftlicher Eingabe vom 10. Juni 1884, es sei die Berufung des Rekurrenten wegen Inkompe¬ tenz des Bundesgerichtes, eventuell aus materiellen Gründen zu verwerfen unter Kostenfolge, indem er gleichzeitig, für den Fall, daß das vorliegende Aktenmaterial zur Verwerfung der Be¬ schwerde nicht genügen sollte, auf Abnahme der von ihm zweit¬ instanzlich anerbotenen Beweise anträgt. Seitens der übrigen Rekursbeklagten sind Anträge in der bundesgerichtlichen Instanz nicht gestellt worden und es sind dieselben bei der heutigen Verhandlung weder erschienen noch vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: III. Obligationenrecht. N° 46. 273 1. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes hervorzuheben: Im Konkurse des Müllers U. Schwarz in Wülf¬ lingen meldete die Getreidehandlung C. Auer eine Forderung von 70,797 Fr. 65 Cts. aus Waarenlieferungen an, indem sie für dieselbe, soweit sie nicht durch Abtretungen an Zahlungs¬ statt gedeckt sei, ein Retentionsrecht an der in ihrem Gewahr¬ sam befindlichen Lebensversicherungspolice Nr. 85,591 über 20,000 Fr., ausgestellt von der Londoner Lebensversicherungs¬ gesellschaft Gresham zu Gunsten des Kridars, beanspruchte. Nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanzen wurde die Police dem Ansprecher gegen Ende Januar 1883 zum Zwecke eines Arrangementes und der Stundung übergeben; der Konkurs über U. Schwarz brach am 9. Februar 1883 aus. Durch Entschei¬ dung des Konkursrichters vom 29. November 1883 wurde das von C. Auer beanspruchte, von der Konkursverwaltung und einzelnen Konkursgläubigern dagegen bestrittene Retentionsrecht verworfen, weil die Uebergabe der Police zum Zwecke eines Arrangements und der Stundung stattgefunden habe, diese Voraussetzungen aber nicht in Erfüllung gegangen seien und weil zur Zeit der Uebergabe der Police U. Schwarz seine Zahlungen bereits eingestellt gehabt habe und dies dem Ansprecher bekannt gewesen sei. Der Fakt. A erwähnte, das Erkenntniß des Konkursrichters bestätigende, Beschluß der Appellations¬ kammer des zürcherischen Obergerichtes fügt der Begründung des erstinstanzlichen Erkenntnisses bei: Das beanspruchte Re¬ tentionsrecht sei auch aus dem Grunde zu verwerfen, weil es an dem in § 224 des Obligationenrechts aufgestellten Requisite des Zusammenhanges zwischen der Forderung und dem Gegen¬ stande der Retention mangle. Allerdings sei nach dem Schlu߬ satze der citirten Gesetzesbestimmung unter Kaufleuten, — und es handle sich wirklich um einen Verkehr zwischen Kaufleuten, dieser Zusammenhang schon dann anzunehmen, wenn die For¬ derung und die Innehabung des Gegenstandes aus ihrem ge¬ schäftlichen Verkehr herrühren; allein auch von einem solchen Zusammenhange könne hier keine Rede sein. Denn der Verkehr zwischen dem Ansprecher und dem Kridaren habe zu der Zeit der Uebergabe der Police schon längst sein Ende erreicht habt und es habe sich blos noch um Zahlung oder Sicherstel¬ lung des aus dem abgeschlossenen Verkehr herrührenden Saldo gehandelt. 2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst zu untersuchen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei. Fragt sich in dieser Beziehung vorerst, ob die angefochtene Entscheidung sich als ein Haupturtheil im Sinne des Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege qualifizire, so ist diese Frage unbedingt zu bejahen. Es ist zwar zweifellos, daß die angefochtene Entscheidung nach der zürche¬ rischen Gesetzgebung in Beschlussesform zu erlassen war, resp. daß dieselbe nach der kantonalgesetzlichen Terminologie als „Be¬ schluß“ zu bezeichnen ist. Allein sachlich, ihrer rechtlichen Be¬ deutung und Wirkung nach, ist eine derartige Entscheidung in einer Auffallsstreitigkeit ein Urtheil, durch welches der zwischen den Parteien schwebende Rechtsstreit rechtskräftig erledigt wird. Denn es wird dadurch zweifellos die rechtliche Stellung des An¬ sprechers im Konkurse endgültig geregelt, d. h. der Bestand des geltend gemachten Anspruches der Konkursmasse gegenüber rechts¬ kräftig festgestellt, und es kann keine Rede davon sein, daß etwa gegenüber einer solchen Entscheidung dem unterliegenden Theile (wie dies gegenüber Rekursalentscheiden im Rechtsöffnungsverfah¬ ren der Fall ist) noch die Geltendmachung seiner Rechte im ordent¬ lichen Prozeßverfahren offen stände, vielmehr stände einer solchen Klage im ordentlichen Verfahren die Einrede der abgeurtheilten Sache entgegen. Allerdings erlangt die Entscheidung im Auf¬ fallsverfahren Rechtskraft nur für den Konkurs, d. h. für die Vertheilung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens des Kridars und nicht gegenüber letzterem persönlich. Allein in er¬ sterer Richtung qualifizirt sie sich unzweifelhaft als rechtskräftiges Endurtheil und ist daher der Weiterziehung an das Bundesge¬ richt nach Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisa¬ tion der Bundesrechtspflege fähig, sofern die übrigen Voraus¬ setzungen dieses Rechtsmittels vorliegen. 3. Der gesetzliche Streitwerth ist ebenfalls gegeben. Die Parteien gehen darin einig, daß für den Streitwerth der Ver¬ kehrswerth der streitigen Police zu Zeit der Konkurseröffnung maßgebend sei. Nun muß rücksichtlich des Rückkaufswerthes der gedachten Police im April und Mai 1883 die Bescheinigung des Subdirektors des Gresham in Zürich vom 8. April 1884 als maßgebend erachtet werden. Demnach aber erscheint als unzweifelhaft, daß der Verkehrswerth der Police resp. deren Antheil am Deckungskapital der Gesellschaft zur Zeit der Kon¬ kurseröffnung (9. Februar 1883) sich auf mindestens 3000 Fr. belief, da der Rückkaufswerth erfahrungsgemäß nicht unerheblich unter dem Antheile am Deckungskapitale zu stehen pflegt. 4. Ist somit, da die angefochtene Entscheidung als Hauptur¬ theil zu qualisiziren ist, der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr. erreicht und die Sache gemäß Art. 887 des eidgenössischen Obligationenrechtes unzweifelhaft nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen ist, die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben, so muß in der Sache selbst die zweitinstanzliche Entscheidung ein¬ fach bestätigt werden und es ist auch der Begründung der zweit¬ instanzlichen Entscheidung im Wesentlichen beizutreten. Hinzu¬ gefügt mag nur werden: Die bei der heutigen Verhandlung neu vorgelegten Belege fallen gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege von vornherein außer Betracht. Das Bundesgericht hat also bei seiner Entscheidung in thatsächlicher Richtung davon auszugehen, daß wie die zweite Instanz ausführt, zur Zeit der Uebergabe der Police an den Ansprecher der Geschäftsverkehr zwischen dem Rekurrenten und dem U. Schwarz längst aufgehört hatte, d. h. daß lange vor Uebergabe der Police ein aus Waarenlieferungen einerseits und Zahlungsleistungen andererseits sich zusammensetzender kauf¬ männischer Verkehr zwischen dem Rekurrenten und dem Kridar nicht mehr bestand. Von diesem Standpunkte aus kann in der zweitinstanzlichen Entscheidung ein Rechtsirrthum nicht erblickt werden. Dieselbe beruht offenbar auf der Annahme, daß vor der Uebergabe der Police der vom Kridar dem Rekurrenten aus dem zwischen ihnen bestandenen kaufmännischen Verkehr schul¬ dige Saldo endgültig festgestellt und vom Rekurrenten weiter kreditirt worden sei, so daß von da an ein kaufmännischer Ver¬ kehr nicht mehr bestanden, sondern es sich nur noch um Tilgung beziehungsweise Sicherung einer allerdings aus Handelsgeschäf¬ ten hervorgegangenen aber vom Gläubiger über die Dauer der beidseitigen Handelsbeziehungen hinaus kreditirten Forderung gehandelt habe. Ist diese Feststellung, welcher, wie gesagt, ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde liegt, richtig, so erscheint die zweitinstanzliche Entscheidung als gerechtfertigt. Denn alsdann kann allerdings nicht gesagt werden, daß die Uebergabe der streitigen Police an den Rekurrenten im kaufmännischen Verkehr stattgefunden habe und es ermangelt daher an dem durch Art. 224 des schweizerischen Obligationenrechts als Erforder¬ niß des Bestandes eines Retentionsrechtes aufgestellten Requi¬ site des Zusammenhanges zwischen der Forderung und der Innehabung des Retentionsobjektes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Rekurrenten wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Be¬ schlusse der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Februar 1884 sein Bewenden.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010270.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:27.869574+00:00,,,,,5e61af97c5f6a6c56248c3a4ea7b49ca6d2c7611bcc98c0c9f081e60aa89027b,1,13880,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_276,bge,CH,,10_I_276,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 276,Öffentliches Recht,,,,,"47. Urtheil vom 21. Juni 1884 in Sachen Hauert gegen Zürcher Kantonalbank. A. Durch Urtheil vom 25. April 1884 hat das Handels¬ gericht des Kantons Zürich erkannt: 1. Die Klage ist abgewiesen. 2. Die Staatsgebühr ist auf 200 Fr. festgesetzt. 3. Die Kosten sind dem Kläger aufgelegt und es hat derselbe an die Beklagte eine Prozeßentschädigung von 100 Fr. zu be¬ zahlen. B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt unter eingehender Begründung und indem er er¬ forderlichenfalls an sämmtlichen vor den kantonalen Gerichten aufgestellten Behauptungen und Beweisanträgen festhalten zu wollen erklärt, es sei die Klage gutzuheißen und die Beklagte demnach schuldig zu erklären, das ihr am 12. Mai 1882 ge¬ machte Depositum von 10000 Fr. sammt erlaufenen Zinsen an den Kläger zu bezahlen unter Kosten= und Entschädigungs¬ folge. Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungs¬ folge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Am 12. Mai 1882 zahlte Paul Hauert bei der Zürcher Kantonalbank gegen einen Depositenschein den Betrag von 10 000 Fr. ein. Dieser Schein war nach folgendem, bei dem genannten Bankinstitute üblichen, Formular ausgestellt: „Die „Zürcher Kantonalbank bescheinigt anmit, von. „ein Depositum im Betrage von Franken..... empfangen „zu haben, mit der Verpflichtung, dasselbe jederzeit ohne vor¬ „herige Kündigung nebst erlaufenem Zins à... % per Jahr, „abzüglich ½% Kommission, wieder zurückzubezahlen. Die Rück¬ „zahlung geschieht jedoch nur gegen Rückgabe dieses Depositen¬ „scheines, dessen jeweiliger Inhaber als zur Empfangnahme „der Zahlung bevollmächtigt betrachtet wird.“ Auf der Rückseite findet sich das Formular einer „Empfangsbescheinigung. Schon am 15. Mai 1882 wurde Paul Hauert wegen Geisteskrankheit in der Irrenanstalt St. Urban untergebracht und es wurde in der Folge durch die zuständige bernische Vormundschaftsbehörde über ihn die Bevogtigung verhängt. Dabei stellte sich heraus, daß mittlerweile (ohne daß übrigens über den Zeitpunkt des Verlustes etwas genaueres hätte ermittelt werden können) der Depositenschein verloren gegangen war. Der klägerische Anwalt stellte daher im Dezember 1883 beim Bezirksgerichte Zürich das Gesuch um Einleitung des Amortisationsverfahrens über diesen Schein. Dieses Gesuch wurde indeß vom Bezirksgerichte abge¬ wiesen und ein hiegegen vom klägerischen Vertreter ergriffener Rekurs, welchem sich auch die Zürcher Kantonalbank als Neben¬ intervenientin angeschlossen hatte, wurde vom Obergerichte des Kantons Zürich durch Beschluß vom 10. Februar 1884 ver¬ worfen, weil der fragliche Depositenschein kein Inhaberpapier und nach den Vorschriften des eidgenössischen Obligationenrechtes 1884 (Art. 901) nicht amortisirbar sei. Daraufhin forderte der kläge¬ rische Vertreter von der Zürcherischen Kantonalbank Rückzahlung des einbezahlten Betrages, indem er sich bereit erklärte, die in Art. 105 des Obligationenrechtes erwähnte Erklärung auszu¬ stellen. Die Kantonalbank „verweigerte indeß die Zahlung für so lange, als ihr nicht die Schuldurkunde zurückgegeben oder ein Amortisationsdekret ausgehändigt werde. Das Fakt. A erwähnte Urtheil des zürcherischen Handelsgerichtes, durch welches die daraufhin angestrengte Klage auf Rückzahlung des Depositen¬ betrages abgewiesen wurde, beruht wesentlich auf folgenden Ge¬ sichtspunkten: Die Entscheidung hänge von der rechtlichen Na¬ tur des der Klageforderung zu Grunde liegenden Depositen¬ scheines ab; sei derselbe blos Beweismittel, so sei die Klage begründet, sei er dagegen Träger der Forderung, so müsse die Klage abgewiesen werden. [Maßgebend für die rechtliche Natur des Scheines sei das zur Zeit seiner Ausstellung geltende Recht also das zürcherische Obligationenrecht. Nach diesem Rechte aber qualifizire sich der Depositenschein, da sich aus seinem Inhalt mit Klarheit ergebe, daß die Forderung rücksichtlich ihrer Ueber¬ tragung und Geltendmachung an die Urkunde geknüpft sein solle, nicht als bloßes Beweismittel, sondern als Träger der Forderung; diese rechtliche Natur des Scheines sei durch das eidgenössische Obligationenrecht nicht geändert worden, um so weniger, als mindestens möglich sei, daß ein dritter noch unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes durch Cession der Forde rung mit Uebergabe der Urkunde das Forderungsrecht aus der¬ selben gültig erworben habe. Die Beklagte könne daher nur gegen Rückgabe des Scheines oder Vorlage eines die Rückgabe ersetzenden Amortisationsdekretes zur Zahlung angehalten wer¬ den. Art. 901 des Obligationenrechtes verbiete die Amortisation derartiger Schuldurkunden durchaus nicht; es wäre gegentheils auch auf Grund des Obligationenrechtes der Standpunkt der Beklagten begründet. Denn der streitige Depositenschein sei zwar allerdings kein Inhaber= oder Ordrepapier, wohl aber ein in¬ dossables Papier, ähnlich wie ein Lagerschein, Warrant u. drgl., und könne daher nach Art. 844 des eidgenössischen Obligationen¬ rechtes amortisirt werden. 2. Die Beschwerde rügt die Verletzung der Art. 105 und 882 des eidgenössischen Obligationenrechtes; da der Deposttenschein weder ein Inhaber= noch ein indossables Papier sei, so sei der Aussteller nach Art. 105 des eidgenössischen Obligationenrechtes gegen Quittung und einen einfachen vom Gläubiger ausgestell¬ ten Mortifikationsschein zur Zahlung verpflichtet; das Obliga¬ tionenrecht sei anwendbar, da nach Art. 882 Absatz 3 cit. für Uebertragung und Untergang auch solcher Forderungen, welche vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes entstanden seien, das neue Recht gelte. Dagegen macht die Rekursbeklagte im wesentlichen die vom Handelsgerichte seinem Urtheile zu Grunde gelegten Gesichtspunkte geltend, indem sie überdem noch ausführt: Sollte das Gericht finden, es sei hier das eidgenössische Obli¬ gationenrecht anwendbar, so halte sie daran fest, daß der De¬ positenschein sich als Inhaberpapier qualifizire; eventualissime müßte sie die Identität des Klägers mit dem Deponenten be¬ streiten. 3. Die Zahlungsverweigerung der Beklagten beruht dar¬ auf, daß sie nach der rechtlichen Natur des Depositenscheines nur an den Inhaber desselben gegen Rückgabe des Scheines oder auf ein gerichtliches Amortisationsdekret hin mit voller liberatorischer Wirkung bezahlen könne und daher zu bezahlen verpflichtet sei. Fragt sich nun zunächst, inwiefern diese Einwen¬ dung nach eidgenössischem oder nach dem zur Zeit der Ausstel¬ lung des Scheines geltenden kantonalen Rechte zu beurtheilen sei, so ist zu bemerken: Art. 882 Absatz 3 des eidgenössischen Obligationenrechtes bestimmt, daß die nach dem 1. Januar 1883 eintretenden Thatsachen, insbesondere auch die Uebertragung und der Untergang von Forderungen, welche schon vor jenem Tage entstanden seien, nach dem neuen Rechte beurtheilt werden. Da das Gesetz einen Unterschied zwischen den verschiedenen E löschungsgründen nicht macht, so muß, obschon dies allerdings in der Doktrin beanstandet wird (siehe Pfaff und Hofmann, Kom¬ mentar z. a. ö. bürgerlichen Gesetzbuche, I, S. 164), angenommen werden, es gelte diese Regel, soweit die Erfüllung nicht durch den Inhalt der Obligation bestimmt wird und daher nach dem Rechte derselben zu beurtheilen ist, auch für den Untergang der Forderungen durch Erfüllung. Die Wirkung einer unter der Herrschaft des neuen Rechtes erfolgten Zahlung auf eine früher entstandene Forderung ist also nach neuem Rechte zu beurtheilen und ebenso bestimmen sich die Modalitäten der Zahlung, die Verpflichtung des Gläubigers bei der Zahlungsleistung Quit¬ tung zu ertheilen, den Schuldschein zu entkräften u. s. w., auch für früher entstandene Forderungen, nach dem neuen Rechte. Dagegen ist die rechtliche Natur einer unter dem alten Rechte entstandenen Forderung fortwährend nach dem Rechte der Ent¬ stehungszeit derselben zu beurtheilen; insbesondere ist nach diesem Rechte zu entscheiden, ob eine verbriefte Forderung sich als eine gewöhnliche Schuldscheinforderung qualifizire, bei wel¬ cher der Schuldschein blos Beweismittel oder doch nur Ent¬ stehungsform der Forderung ist, oder ob dieselbe eine Werth¬ papierforderung im juristischen Sinne des Wortes sei, d. h. ob die Verwerthung (die Uebertragung und Geltendmachung) der Forderung an das Papier gebunden, die Forderung also in dem Papier so zu sagen verkörpert sei. Dieser, aus dem Prinzix der Nichtrückwirkung des neuen Gesetzes auf die Folgen älterer juristischer Thatsachen (Art. 882 Absatz 1 und 2 des Obliga¬ tionenrechtes) unmittelbar sich ergebende Grundsatz gilt für die Uebertragung verbriefter Forderungen und deren Wirkungen jedenfalls insoweit unbedingt, als es sich um Uebertragungen handelt, welche noch unter der Herrschaft des frühern Rechtes erweislichermaßen vorgekommen sind oder vorgekommen sein können. Denn es ist evident, daß das neue Gesetz Berechtigun¬ gen, die nach dem ältern Rechte durch eine diesem entsprechende Abtretung gültig erworben werden konnten, nicht berühren will. Demnach ist im vorliegenden Falle die rechtliche Natur des Depositenscheins (ob gewöhnlicher Schuldschein oder Werth¬ papier?) nach dem zur Zeit der Ausstellung des Scheines gel¬ tenden kantonalen Rechte zu beurtheilen; die Frage dagegen, unter welchen Modalitäten die Zahlungsleistung verlangt wer¬ den könne, entscheidet sich nach eidgenössischem Obligationenrecht, d. h. selbstverständlich nach denjenigen Rechtssätzen des Obliga¬ tionenrechts, welche für verbriefte Forderungen der betreffenden Art (d. h. für Werthpapierforderungen einerseits oder wöhnliche Schuldscheinforderungen andererseits) gelten. 4. Von diesem Standpunkte aus erscheint die Beschwerde unbegründet. Denn: Der vom Rekurrenten angerufene Art. 105 des eidgenössischen Obligationenrechtes, welcher ausspricht, daß, wenn der Gläubiger einer verbrieften Forderung behauptet Schuldurkunde sei abhanden gekommen, der Schuldner lediglich verlangen könne, daß der Gläubiger einen Mortifikationsschein in öffentlicher oder in öffentlich zu beglaubigender Urkunde aus¬ stelle, bezieht sich nur auf gewöhnliche Schuldscheinforderungen, nicht aber auf Werthpapiere. Nur bei gewöhnlichen Schuldschein¬ forderungen wird der Schuldner durch Quittung und einen vom Gläubiger ausgestellten Mortifikationsschein vor der Gefahr, doppelt bezahlen zu müssen, gesichert; bei Werthpapieren, bei welchen die Forderung an das Papier geknüpft ist und daher die Forderung durch bloße Uebergabe des Papiers oder durch Uebergabe des Papiers und Indossament auf einen neuen Er¬ werber übertragen werden kann, ohne daß es zur Wirksamkeit der Uebertragung gegenüber dem Schuldner einer Benachrichti¬ gung desselben von der Abtretung bedürfte, ist dies augenschein¬ lich nicht der Fall. Eben deßhalb ist bei Werthpapieren der Schuldner nur gegen Rückgabe der Urkunde oder gegen ein die¬ selbe vertretendes, auch gegen Dritte wirksames, gerichtliches Amortisationsdekret zur Erfüllung verpflichtet. Art. 105 des eidgenössischen Obligationenrechtes (vergleiche auch Art. 844) erkennt dies ausdrücklich an, indem er für diejenigen Schuld¬ urkunden, denen das Obligationenrecht den Charakter von Werth¬ papieren beilegt, nämlich für indossable und Inhaberpapiere die Bestimmungen über Amortisation vorbehält. Nun gehört aller¬ dings der in Rede stehende Depositenschein zu keiner der ge¬ nannten Kategorien von Papieren. Derselbe ist kein (vollkom¬ menes) Inhaberpapier, da der Aussteller, wie mit der Vorin¬ stanz anzunehmen ist, nicht zur Zahlung an den Präsentanten verpflichtet ist, sondern die Legitimation des Papierinhabers prüfen darf, wenn auch nicht prüfen muß. Er ist auch kein Ordre= oder indossables Papier, da er die Ordreklausel nicht enthält und irgendwelche gesetzliche Bestimmung, wonach der¬ artige Depositenscheine an sich, ohne positive Ordreklausel, in¬ dossabel wären, nicht besteht; Art. 844 des eidgenössischen Obli¬ gationenrechtes, auf welchen das Handelsgericht sich eventuell beruft, trifft gewiß nicht zu und zwar schon deßhalb nicht, weil der Depositenschein mit den dort genannten indossablen Papieren, den Lagerscheinen, Warrants und Ladescheinen, nichts gemein hat, vielmehr als ein Geldpapier sich von diesen Waarenpapie¬ ren durchaus unterscheidet. Allein wenn also auch der Depositen¬ schein nicht zu den vom Obligationenrecht als Werthpapiere behandelten Schuldurkunden gehört, so muß er doch als solches anerkannt werden; denn nach dem zur Zeit seiner Ausstellung geltenden zürcherischen Rechte kam dem Depositenschein, wie das Handelsgericht festgestellt hat und vom Bundesgerichte nach Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege nicht nachzuprüfen ist, die Eigenschaft eines Werth¬ papieres zu, da nach den Ausführungen des Handelsgerichtes für die Abtretung der Forderung aus dem Scheine die Ueber¬ gabe der Urkunde einerseits schlechthin erforderlich, andrerseits auch zur Wirksamkeit der Cession gegenüber dem Schuldner ge¬ nügend war und der Schuldner nur gegen Rückgabe des Schei¬ nes oder gerichtliches Amortisationserkenntniß zur Zahlung an¬ gehalten werden konnte. Für die rechtliche Natur des Scheines nun aber ist, wie oben ausgeführt, das Recht der Zeit seiner Ausstellung maßgebend und es ist dieselbe durch das inzwischen erfolgte Inkrafttreten des eidgenösfischen Obligationenrechtes nicht geändert worden. Wenn auch nach letzterem Gesetze Pa¬ pieren, wie dem in Frage stehenden (sogenannten hinkenden In¬ haber= oder Namenpapieren oder Legitimationspapieren mit der Präsentationsklausel), die Eigenschaft von Werthpapieren nicht mehr zukommt, sondern für Bezahlung und Mortifikation, wie denn natürlich auch für Abtretung derselben, die Regeln der ge¬ wöhnlichen Schuldscheinforderungen gelten, so bezieht sich dies doch nur auf solche Papiere, welche unter der Herrschaft des neuen Rechtes ausgestellt wurden, nicht aber auf ältere Papiere, welchen durch das frühere Recht der Charakter von Werthpapie¬ ren aufgeprägt worden ist. Nur für Erfordernisse und Wirkung von Abtretungen, welche unter der Herrschaft des Obligationen¬ rechtes erfolgen, mag vielleicht nach Art. 883 Absatz 3 des eid¬ genössischen Obligationenrechtes das Recht der gewöhnlichen Schuldscheinforderungen auch bezüglich älterer derartiger Forde¬ rungen gelten. Allein dies ist für den vorliegenden Fall schon deßhalb ohne Bedeutung, weil nicht feststeht, daß der Schein erst nach dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes aus dem Besitze des Klägers gekommen sei und somit die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß noch unter der Herrschaft des kan¬ tonalen Rechtes ein Dritter durch Uebergabe des Papiers das Recht auf Zahlung gegen den Aussteller erworben habe, welches Recht dann natürlich durch einen lediglich vom Gläubiger aus¬ gestellten Mortifikationsschein nicht vernichtet werden könnte. Wenn aber demgemäß auch unter der Herrschaft des Obliga¬ tionenrechtes der Depositenschein als Werthpapier anerkannt werden muß, so ist das Verlangen des Rekurrenten, daß ihm ohne Rückgabe des Scheines oder gerichtliche Amortisation des¬ selben Zahlung geleistet werde, unbegründet, und es ist die Be¬ klagte auch nach dem Obligationenrecht berechtigt, Rückgabe des Scheines oder gerichtliche Amortisation zu verlangen. Ueber die Amortisation von Papieren der in Frage stehenden Art enthält das Obligationenrecht nun allerdings keine direkt anwendbaren Bestimmungen, was sich offenbar daraus erklärt, daß es den¬ selben für die Zukunft die Natur von Werthpapieren nicht mehr beigelegt wissen will. Indessen ist klar, daß aus dem Schweigen des Gesetzes nicht etwa gefolgert werden darf, daß eine Amor¬ tisation solcher Papiere (soweit dieselben nach dem oben aus¬ geführten auch unter der Herrschaft des Obligationenrechtes als Werthpapiere anzuerkennen sind) fortan ausgeschlossen sein solle. Denn es liegt gewiß nicht im Willen des eidgenössischen Gesetz¬ gebers, daß mit dem Abhandenkommen der Schuldurkunde die Forderung selbst erlöschen, bezw. daß dem Gläubiger, wenn er die Schuldurkunde nicht beibringen kann, die Geltendmachung seines Rechtes schlechthin verunmöglicht sein solle. Ebensowenig läßt sich behaupten, daß für Amortisation derartiger Urkunden die Bestimmungen des kantonalen Rechtes in Kraft verblieben und fortwährend zur Anwendung zu bringen seien. Denn ein¬ mal ist, wie oben ausgeführt, für die Amortisation grundsätzlich das neue Recht (nicht das Recht der Zeit der Entstehung der Forderung) maßgebend und sodann behält das Obligationenrecht (Art. 105) nur in Betreff grundversicherter Forderungen die Bestimmungen des kantonalen Rechtes über Amortisation vor in Betreff anderer Forderungen gilt also seit dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes nicht mehr kantonales, sondern eidge¬ nössisches Recht. Da nun letzteres, wie bemerkt, keine direkt anwendbaren Bestimmungen enthält, so liegt eine Lücke des Gesetzes vor, welche im Wege der Analogie nach Sinn und Geist des Gesetzes zu ergänzen ist. Als analog anwendbar aber erscheinen die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Amortisation indossabler Papiere. (Art. 844 Absatz 1, 793 u. ff. des Obligationenrechtes.) Denn der in Frage stehende Depositen¬ schein hat nach seiner juristischen und ökonomischen Natur offen¬ bar die größte Aehnlichkeit mit den indossablen Papieren des Obligationenrechtes, insbesondere mit den indossablen Verpflich¬ tungsscheinen des Art. 843. Nach den auf diese Papiere bezüg¬ lichen Bestimmungen des Obligationenrechtes hat sich also die Amortisation des Scheines zu richten, während das Begehren des Klägers, daß ihm ohne gerichtliches Amortisationsdekret Zahlung geleistet werde, als unbegründet erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 25. April 1884 sein Bewenden.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010276.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:29.380639+00:00,,,,,4de6ebca203d43393c0f2af76b2189c83e59cfc70cf4cbd8b849c41ea2f87ef7,1,17869,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_285,bge,CH,,10_I_285,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 285,Öffentliches Recht,,,,,"48. Urtheil vom 9. Mai 1884 in Sachen Bossard gegen Zug. A. Alois Bossard, Stadtschreiber und Generaleinzüger der Gemeinde Zug, wurde am 10. Juli 1868 auf Anordnung des Gemeindepräsidenten von Zug wegen eines Kassedefizits in Un¬ tersuchungsverhaft versetzt und es wurde daraufhin eine Straf¬ untersuchung wegen qualifizirter Unterschlagung und qualisizirten Betrugs gegen ihn eingeleitet. Am 10. Mai 1869 wurde er durch letztinstanzliches Urtheil des Obergerichtes des Kantons Zug der gedachten Verbrechen schuldig erklärt und zu sechs Jahren Zuchthaus verurtheilt. Der Untersuchungsverhaft hatte bis zum letztinstanzlichen Urtheil gedauert; es war indeß dem Angeschuldigten gegen Kaution gestattet worden, die Zeit vom 29. Oktober 1868 bis 21. April 1869 in Hausarrest statt im Untersuchungsgefängniß zu verbringen. Sofort nach seiner Ver¬ urtheilung wurde A. Bossard behufs Verbüßung der ihm auf¬ erlegten Zuchthausstrafe in die Strafanstalt Zürich verbracht, wo er bis zum 28. Oktober 1871 verblieb. An diesem Tage wurde A. Bossard von der zürcherischen Regierung, welche mit Rücksicht auf die von ihm gegen das Strafurtheil vom 10. Mai 1869 ergriffenen Rechtsmittel den Strafvollzug sistirte, nach Zug zurückgeschickt, wo er, da die zürcherischen Behörden, denen er am 1. Dezember 1871 wieder zugeführt worden war, seine Wiederaufnahme in die Strafanstalt verweigerten, bis zum 15. Mai 1872 in Haft verblieb. Am 15. Mai 1872 wurde er, gestützt auf das inzwischen (am 1. Januar 1872) in Kraft getretene zugerische Gesetz über „bedingte Freilassung“, der Haft entlassen. B. Während verschiedene, von A. Bossard früher ergriffene Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben waren, wurde am 11. Juni 1877 ein erneutes von ihm gegen das Urtheil vom 10. Mai 1869 gestelltes Revisionsbegehren durch das zugerische Kassations¬ gericht gutgeheißen und „Reviston des Strafprozesses unter Rück¬ weisung des Strafurtheils vom 10. Mai 1869 an das Verhör¬ amt zur Wiederaufnahme der Untersuchung“ verfügt. In dem daraufhin eingeleiteten neuen Verfahren sprach das Obergericht des Kantons Zug durch Urtheil vom 30. Dezember 1878 den A. Bossard von der Anklage auf Unterschlagung und Betrug frei, erkannte dagegen: Derselbe habe sich „mehrfacher eigen¬ mächtiger, unerlaubter und daher strafbarer Verwendungen öffent¬ licher Gelder im Betrage von mehr als 20 000 Fr. schuldig gemacht und verurtheilte ihn wegen korrektioneller Schuldbarkeit zur Ansichtragung der ausgestandenen Untersuchungs= und Straf¬ haft. Dieses Urtheil wurde durch Entscheidung des Bundesge¬ richtes vom 13. Dezember 1879 (Amtliche Sammlung, S. 407) theilweise kassirt, weil die Verurtheilung sich nicht, wie § 1 der Uebergangsbestimmungen zu dem inzwischen in Kraft getretenen Strafgesetzbuche vom 20. November 1876 vorschreibe, auf eine Bestimmung des erwähnten Gesetzbuches, sondern auf das freie Ermessen des Gerichtes gründe. Daraufhin erließ das Obergericht des Kantons Zug am 11. Februar 1880 ein neues Urtheil, durch welches es den A. Bossard „einer sehr schweren Amts= und Dienstpflichtverletzung“ im Sinne des § 53 des gegenwärtigen Strafgesetzes als schuldig erklärte und erkannte: „1. Es sei die seiner Zeit erfolgte Amtsentsetzung des Ange¬ „klagten von seiner frühern Stelle als Generaleinzüger und „Stadtschreiber der Gemeinde Zug als richterlich begründet und „gerechtfertigt erklärt. 2. Er habe die erstandene Untersuchungs¬ „haft, weil durch seine fortwährenden unstichhaltigen Beschöni¬ „gungen wesentlich selbst veranlaßt und verlängert, als Strafe „an sich zu tragen und im Fernern eine dreijährige Gefängni߬ „strafe verwirkt. 3. Eine Geldbuße von 1000 Fr. in die Staats¬ „kasse zu bezahlen im Sinne des § 15 litt. b des Strafgesetzes. „4. Dem Staate die neuerdings verursachten Kosten mit 60 Fr. „zu vergüten. 5. Die Stadtgemeinde Zug eventuell für den ihr „aus seiner eingeklagten Handlungsweise nachweislich entstehen¬ „den Schaden zu entschädigen und es seien der Stadtgemeinde „wie auch dem Angeklagten bezügliche Civilansprüche für den „ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten.“ Eine gegen dieses Ur¬ theil ergriffene Kassationsbeschwerde an das kantonale Kassations¬ gericht, sowie ein staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht wurden abgewiesen, letzterer durch Entscheidung des Bundesge¬ richtes vom 11. März 1881, und das Urtheil erwuchs daher in Rechtskraft. C. Mit Klageschrift vom 15. Mai und 9. Dezember 1882 stellt Alois Bossard beim Bundesgerichte den Antrag: Der Kanton Zug habe dem Herrn Bossard eine angemessene Ent¬ schädigung zu leisten unter Kostenfolge. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Seine Verhaftung vom 10. Juli 1868 sei eine ungesetzliche gewesen; denn nach Verfassung und Gesetz hätte dieselbe nur auf Anordnung des Kantonsgerichtspräsidenten erfolgen dürfen. Ein Befehl dieses Beamten aber habe gar nicht vorgelegen, sondern es sei die städtische Finanzkommission ganz eigenmächtig vorgegangen. Schon dieser Umstand berechtige ihn zu einer Entschädigungsforderung. Wenn er sich überhaupt eines Vergehens schuldig gemacht hätte, so hätte es sich nur um eine Unterschlagung handeln können; diese sei aber nach dem zuge¬ rischen Strafgesetze vom 20. November 1876 und auch nach dem frühern, auf Gewohnheit beruhenden zugerischen Strafrecht ein Antragsdelikt. Nun habe der Antragsberechtigte, nämlich die Stadt Zug, schon am 15. Juli 1868 die Anzeige zurückgezogen, nachdem für den angeblichen Kassendefekt Deckung angeboten worden sei; daß die Regierung des Kantons Zug, trotz dieses Rückzuges des Strafantrages, die Strafverfolgung fortgesetzt habe, involvire eine Rechtsverweigerung, für welche ihm Genug¬ thuung gebühre. Ebenso liege in der, trotz mehrfach angebotener Kaution, angeordneten Fortdauer der Untersuchungshaft eine Rechtsverweigerung, durch welche ihm auch die rechtzeitige Be¬ schaffung seines Vertheidigungsmaterials verunmöglicht worden sei. Die Ungerechtigkeit und Unrichtigkeit des Strafurtheils vom 10. Mai 1869, wodurch er wegen Betrug und Unterschlagung zu Zuchthausstrafe verurtheilt wurde, sei durch die neue Ent¬ scheidung des zugerischen Obergerichtes vom 11. Februar 1880 unzweideutig anerkannt und außer Zweifel gestellt. Allein auch seine Verurtheilung wegen Amtspflichtverletzung durch das letzt¬ erwähnte Urtheil sei eine grundlose. Er sei deßhalb verurtheilt worden, weil er über eingegangene Zinsbeträge eigenmächtig disponirt, insbesondere aus solchen ein Anleihen an die Firma I. Bossard & Cie. zum Seefeld (welcher er selbst als Theil¬ haber angehörte) gemacht habe. Er sei aber hiezu berechtigt ge¬ wesen. Das obergerichtliche Urtheil vom 11. Februar 1880 er¬ kenne selbst rundweg an, daß nach früherer Gewohnheit der Gemeindesäckelmeister einerseits das Risiko für den Einzug der Zinsen persönlich getragen habe, andrerseits dagegen berechtigt gewesen sei, über die Zinseingänge in der Zwischenzeit beliebig zu verfügen, sofern er sie nur in dem reglementarisch bestimm¬ ten Momente abgeliefert habe. Die gleiche Berechtigung habe auch ihm (dem Kläger) in seiner Stellung als Generaleinzüger zugestanden und wenn das Urtheil vom 11. Februar 1880 das Gegentheil annehme, so sei dies durchaus unrichtig. Sollte übri¬ gens auch angenommen werden, das Urtheil vom 11. Februar 1880 sei unanfechtbar, so würde ihm eine Entschädigung wegen unschuldig erlittener Strafe dennoch gebühren. Denn das Urtheil vom 11. Februar 1880 verurtheile ihn blos zu drei Jahren Gefängniß; nun habe er thatsächlich drei Jahre Zuchthaus aus¬ gestanden und überdem noch weitere drei Jahre Zuchthaus durch die bedingte Freilassung abgebüßt, welche ebenfalls als Straf¬ zeit zähle und im vorliegenden Falle um so mehr als solche gerechnet werden müsse, als sie von unwürdigen Bedingungen abhängig gemacht worden sei. Da nach zugerischem und auch nach zürcherischem Strafrechte ein Jahr Zuchthaus zwei Jahren Gefängniß gleichgestellt werde, so sei klar, daß er eine viel längere und viel härtere Strafe erduldet habe, als ihm schlie߬ lich durch das Urtheil vom 11. Februar 1880 auferlegt worden sei, um so mehr, als er in Folge des ersten Strafurtheils auch ungerechterweise während beinahe zehn Jahren in seinen bürger¬ lichen Rechten und Ehren eingestellt gewesen sei. Für diese un¬ schuldig erlittene Strafe sei ihm der Kanton Zug nach Art. 7 der Kantonsverfassung entschädigungspflichtig. Bezüglich des Quantitativs der Entschädigung sei zu bemerken: Nach § 15 des zugerischen Strafgesetzes kommen 5 Fr. Geldbuße einem Tag Gefängniß gleich. Bei Anwendung dieses Maßstabes hätte er, wenn man annehme, er hätte überhaupt nicht verurtheilt werden sollen, eine Entschädigung von 21 900 Fr. (für 6 Jahre Zuchthaus = 12 Jahre Gefängniß) zu fordern. Erkenne man das Urtheil vom 11. Februar 1880 als maßgebend an, so komme man, je nachdem man die Zeit der bedingten Freilassung einrechne oder nicht einrechne, auf eine Entschädigung von 16 425 Fr. — oder von 5475 Fr., — wozu dann noch eine angemessene Genugthuung für die ungesetzliche Inhaftirung und die ihm durch die erste Verurtheilung an seiner sozialen Stel¬ lung und seiner Gesundheit zugefügten Nachtheile käme. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage trägt die Staats¬ anwaltschaft des Kantons Zug, Namens dieses Kantons, auf vollständige Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens in for¬ meller und materieller Beziehung an, indem sie im Wesentlichen geltend macht: Der Klage stehe die exceptio rei judicatæ ent¬ gegen. Durch das Urtheil des Obergerichtes vom 11. Februar 1880, welches das Bundesgericht durch seine Entscheidung vom 11. März 1881 aufrecht erhalten habe, sei über die Gesetzmäßig¬ keit und Gerechtigkeit der Inhaftirung des Klägers und der von ihm erlittenen Untersuchungs= und Strafhaft endgültig und rechtskräftig entschieden; dieses Urtheil könne im Civilwege nicht mehr in Frage gestellt werden. Uebrigens seien die Beschwerden des Klägers auch materiell vollständig unbegründet; zu vorläu¬ figer Verhaftung desselben sei der Gemeindepräsident von Zug gesetzlich befugt gewesen. Die längere Dauer der Untersuchungs¬ haft habe Kläger selbst verschuldet und er habe sich auch un¬ zweifelhaft einer schweren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Thatsächlich habe er sowohl in der Strafanstalt in Zürich als päter im Gefängnisse in Zug nicht Zuchthausstrafe, sondern nur Gefängnißstrafe verbüßt; auf dieser Annahme beruhe das Urtheil vom 11. Februar 1880, nach welchem er diese Strafe an sich zu tragen habe. E. In seiner Replik bekämpft der Kläger die Ausführungen der Vernehmlassungsschrift und macht folgende neue Thatsachen geltend: Die zugerischen Behörden haben ihm, zum Zwecke der Beitreibung der ihm durch das Urtheil vom 11. Februar 1880 auferlegten Geldbuße von 1000 Fr., deren Umwandlung in eine Gefängnißstrafe angedroht; von der Ansicht ausgehend, daß die fragliche Zusatzstrafe durch die von ihm zu viel ausgestandene Haft mehr als kompensirt sei, habe er die Zahlung der Buße verweigert, dagegen deren Deposition bis zu Erledigung des gegenwärtigen Prozesses anerboten. Die zugerischen Behörden seien indeß hierauf nicht eingegangen, sondern haben durch Ver¬ mittlung des Bundesrathes seine Auslieferung an seinem Wohnorte in Paris verlangt. In Folge dieses Auslieferungsbe¬ gehrens sei er in Paris am 2. Dezember 1882 verhaftet und erst zwei Tage später wieder freigelassen worden, nachdem er die Buße bezahlt habe und dies von der zugerischen Staatsan¬ waltschaft telegraphisch einberichtet worden sei. Die Geldbuße von 1000 Fr., beziehungsweise die entsprechende Gefängni߬ strafe von 200 Tagen sei aber, wie bemerkt, durch die von ihm zu viel ausgestandene Haft mehr als verbüßt gewesen; seine Verfolgung und Verhaftung wegen derselben bilde daher einen neuen verfassungswidrigen Eingriff in seine persönliche Freiheit, welcher bei Ausmessung der Entschädigung nicht außer Acht gelassen werden dürfe. F. Duplikando führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug aus, daß die zugerischen Behörden berechtigt und verpflichtet gewesen seien, das obergerichtliche Urtheil vom 11. Februar 1880 auch mit Bezug auf die Geldbuße zu vollziehen und daher von einem rechtswidrigen Eingriff in die Freiheit des Klägers nicht die Rede sein könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht bestritten; dieselbe erscheint gemäß § 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege als begründet, da die Klage gegen einen Kanton gerichtet ist und eine eivilrechtliche Ent¬ schädigungsforderung im Werthe von mehr als 3000 Fr. zum Gegenstande hat und auch Mangels einer gegentheiligen Behaup¬ tung des Beklagten angenommen werden muß, es sei diese Forde¬ rung nach zugerischem Rechte im ordentlichen Rechtswege verfolgbar. 2. Eine Entschädigungsklage gegen den Staat wegen unschul¬ dig erlittener Untersuchungs= oder Strafhaft ist jedenfalls nur dann statthaft, wenn im Strafverfahren eine Freisprechung (sei es von Anfang an, sei es nach Wiederaufnahme des Verfahrens) erfolgt oder die Strafverfolgung aufgehoben worden ist, keines¬ wegs dagegen dann, wenn ein rechtskräftiges kondemnatorisches Strafurtheil vorliegt. Denn über die Strafbarkeit einer Hand¬ lung hat ausschließlich der Strafrichter zu entscheiden; der Ci¬ vilrichter ist an dessen Urtheil gebunden und in keiner Weise befugt, die Richtigkeit desselben nachzuprüfen und zu untersuchen, ob eine Strafe mit Recht oder mit Unrecht verhängt worden sei. So lange ein kondemnatorisches Strafurtheil zu Recht besteht, steht die Schuld der Verurtheilten rechtlich fest und ist daher ein Entschädigungsanspruch wegen unschuldig erlittener Haft unmöglich. Demnach erscheint die Klage insofern sie sich darauf stützt, daß der Kläger durch das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene, rechtskräftig gewordene Urtheil des zugerischen Ober¬ gerichtes vom 11. Februar 1880 ungerecht verurtheilt worden sei, da er sich einer strafbaren Handlung überhaupt nicht schul¬ dig gemacht habe, von vornherein als unstatthaft. Ebenso ist ein Entschädigungsanspruch wegen der erlittenen Untersuchungs¬ haft, wegen der Weigerung der Untersuchungsbehörde, die Strafverfolgung in Folge des Rückzuges des Strafantrages aufzuheben, und wegen der angeblich ungesetzlichen Verhaftung des Klägers durch das erwähnte rechtskräftige Urtheil ausge¬ schlossen. Was die behauptete ungesetzliche Verhaftung anbelangt, so muß nach dem Urtheile im Wiederaufnahmeverfahren als feststehend angenommen werden, daß die Verhaftung des Klägers materiell gerechtfertigt war, und wegen bloßer bei Vornahme einer materiell gerechtfertigten Verhaftung etwa vorgekommener Formfehler steht dem Verhafteten ein Entschädigungsanspruch ge¬ wiß nicht zu. Uebrigens dürfte auch an der formellen Gesetz¬ mäßigkeit der Verhaftung nach dem zugerischen Gesetz nicht zu zweifeln sein. 3. Die Klage wird nun aber auch darauf gestützt, daß der Kläger durch das Strafurtheil vom 10. Mai 1869 wegen eines schwereren Vergehens und zu einer härtern Strafe verurtheilt worden sei, auch eine härtere Strafe thatsächlich verbüßt habe, als ihm schließlich durch das Urtheil im Wiederaufnahmever¬ fahren wegen des von diesem angenommenen geringern Deliktes auferlegt worden sei und daß er also wenigstens einen Theil seiner Strafe unschuldig erlitten habe. In dieser Beziehung steht der Klage ein rechtskräftiges Urtheil nicht entgegen; dieselbe muß indeß nichtsdestoweniger abgewiesen werden. Denn: Dafür, daß nach zugerischem Rechte der Fiskus für unschuldig erlittene Haft entschädigungspstichtig sei, hat sich der Kläger einzig auf Art. 7 Absatz 4 der Kantonsverfassung vom 14./22. Dezember 1873 und 15. Mai 1876 berufen, wonach allerdings „unge¬ „setzlich oder unschuldig Verhafteten vom Staate Genugthuung „und angemessene Entschädigung zu leisten ist.“ Diese Ver¬ fassungsbestimmung ist aber der Zeit nach auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar; denn nach bekanntem Rechtsgrundsatze sind die Wirkungen juristischer Thatsachen in der Regel nach dem Rechte der Zeit, in welcher letztere sich ereigneten, zu be¬ urtheilen und werden durch später eintretende Aenderungen des objektiven Rechtes nicht berührt. Die juristische Thatsache nun, aus welcher der Kläger seinen Entschädigungsanspruch ableitet, nämlich seine Verurtheilung wegen Betrugs und Unterschlagung durch das Urtheil vom 10. Mai 1869 beziehungsweise die Vollziehung der ihm durch dieses Urtheil auferlegten Freiheits¬ strafe fällt in die Zeit vor Inkrafttreten der Kantonsversassung von 1873/1876; die Frage, ob diese Thatsache einen Entschädi¬ gungsanspruch des Klägers gegenüber dem Staate begründe, ist also nicht nach dieser Verfassung, sondern nach dem früher gel¬ tenden zugerischen Rechte zu beurtheilen. Denn es liegt kein Grund vor, um der in Frage stehenden verfassungsmäßigen Bestimmung, der allgemeinen Regel zuwider, ausnahmsweise rückwirkende Kraft beizulegen. Wenn der Anwalt des Klägers im heutigen Vortrage ausgeführt hat, daß die Entschädigungs¬ pflicht gegenüber unschuldig Verurtheilten und Verhafteten ein Postulat der Grechtigkeit sei und deßhalb einem dieselbe sta¬ tuirenden Gesetze als einer auf zwingenden Gründen beruhen¬ den Rechtsnorm rückwirkende Kraft beigelegt werden müsse, ist dies nicht schlüssig. Es soll nicht geleugnet werden, daß die gedachte Regel einer Anforderung des Rechtsbewußtseins ent¬ spricht und als eine durchaus billige und gerechte erscheint. Allein dieselbe beruht doch offenbar nicht auf so zwingenden Erwägungen der öffentlichen Sittlichkeit oder öffentlichen Wohl¬ fahrt, daß ihre sofortige und unbedingte Durchführung in allen, auch der Vergangenheit angehörigen, Fällen als im Willen des Gesetzgebers gelegen betrachtet werden dürfte. Vielmehr ist auch hier anzunehmen, daß der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, frühern Thatsachen eine rechtsbegründende Wirksamkeit, welche ihnen nach dem zur Zeit ihres Eintrittes geltenden Rechte nicht zukam, nachträglich beizulegen und dadurch nach rückwärts An¬ sprüche ins Leben zu rufen, welche nach dem frühern Rechte nicht bestanden. Das zugerische Recht nun aber, wie es vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1873/1876 gestaltet war, statuirte eine Entschädigungspflicht des Staates für unschuldig erlittene Untersuchungs= oder Strafhaft nicht. Denn die frühere Kantonsverfassung enthielt eine dem Art. 7 Absatz 4 der gegen¬ wärtigen Verfassung entsprechende Bestimmung nicht und ebenso wenig ist ersichtlich oder vom Kläger nachgewiesen oder auch nur behauptet worden, daß das frühere zugerische Gesetzes= oder Gewohnheitsrecht eine Regel dieses Inhaltes aufgestellt habe. Ist aber ein besonderer, die Verantwortlichkeit des Staates aussprechender Rechtskraft nicht nachgewiesen, so kann diese Ver¬ antwortlichkeit überhaupt nicht als bestehend anerkannt werden. Denn dieselbe folgt keineswegs von selbst aus allgemeinen Rechtsprinzipien. Es handelt sich dabei nicht um eine Haftung für eine schuldhafte Beschädigung (um eine Haftung ex delicto), sondern um die Haftung für einen Nachtheil, welcher einem Einzelnen durch die gesetzmäßige und nothwendige Ausübung staatlicher Befugnisse entstanden ist; mag also immerhin objek¬ tiv eine Schädigung des Verhafteten vorliegen und mag eine Ausgleichung der diesem erwachsenen Nachtheile durch den Staat als ein dringendes Postulat der Billigkeit erscheinen, so besteht doch ein, den Staat nach allgemeinen Grundsätzen zum Scha¬ densersatz verbindender Verpflichtungsgrund nicht. — 1884 4. Ist somit, soweit es die Ersatzklage wegen unschuldig er¬ littener Strafhaft anbelangt, Art. 7 Absatz 4 der Kantonsver¬ fassung von 1873/1876 der Zeit nach nicht anwendbar, so ist nicht weiter zu untersuchen, ob, wenn diese Verfassungsbestim¬ mung anwendbar wäre, eine Ersatzpflicht des Staates in casu bestände; es ist also nicht zu prüfen, ob die fragliche Verfassungs¬ bestimmung auch dann Anwendung findet, wenn ein Verurtheil¬ ter im Wiederaufnahmeverfahren nicht gänzliche Freisprechung, sondern nur eine mildere Qualifikation seiner That erwirkt u. s. w.; noch viel weniger ist natürlich zu untersuchen, ob und inwiefern der Kläger etwa materiell nach dem maßgebenden Strafgesetze unrichtig oder ungerecht beurtheilt worden sein mag. 5. Was sodann die Behauptung des Klägers anbelangt, daß seine in Paris im Dezember 1882 bewirkte Verhaftung eine ungesetzliche gewesen sei, so ist dieselbe offenbar unbegründet; denn es handelte sich ja hiebei einfach um die Vollziehung des rechtskräftigen Urtheils vom 11. Februar 1880 und die Auf¬ stellung des Klägers, daß die ihm durch das erwähnte Urtheil auferlegte Geldbuße, wegen welcher die Verhaftung angeordnet wurde, bereits durch die ausgestandene Freiheitsstrafe verbüßt gewesen sei, kann nicht als richtig anerkannt werden. Denn die fragliche Geldbuße qualifizirt sich ja zweifellos als ein beson¬ deres, neben der Freiheitsstrafe auferlegtes Strafübel, welches keineswegs gegen die ausgestandene Haft aufgerechnet werden sollte, und es war also allerdings das Urtheil vom 11. Februar 1880 in dieser Richtung noch zu vollstrecken. Ob endlich, was vom klägerischen Anwalte im heutigen Vortrage erörtert worden ist, nach dem französisch=schweizerischen Auslieferungsvertrage ein Auslieferungsbegehren im vorliegenden Falle begründet war oder nicht, ist völlig gleichgültig; denn selbst wenn nach dem Staatsvertrage eine Auslieferungspflicht für Frankreich nicht bestand, so kann doch deßwegen die Verhaftung des Klägers nicht als eine ungesetzliche bezeichnet werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010285.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:30.890883+00:00,,,,,97a0cf8189caff6f7d30683648c757a1bc14b85782023061630d4279f568fc38,1,21462,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_295,bge,CH,,10_I_295,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 295,Öffentliches Recht,,,,,"49. Urtheil vom 16. Mai 1884 in Sachen Stadtgemeinde Luzern gegen Luzern. A. In der Stadt Luzern bestand seit dem Jahre 1659 eine Niederlassung des Ursulinerinnenordens, welche sich mit der Erziehung der weiblichen Jugend beschäftigte und zu diesem Zwecke eine Töchterschule hielt. Im Jahre 1798 wurde in Folge der Gesetzgebung der helvetischen Republik das Vermögen des Ursulinerinnenklosters und der dazu gehörigen Kirche als Na¬ tionaleigenthum erklärt und als solches von der Verwaltungs¬ kammer des Kantons Luzern in Verwahrung genommen. Nach¬ dem durch das helvetische Gesetz vom 3. April 1799 ausführ¬ liche Vorschriften über die Sönderung der National= und Gemeindegüter in den ehemals souveränen Ständen, in welchen „die Gemeindegüter mehr oder weniger mit den Staatsgütern vermischt waren,“ aufgestellt worden waren, kam auf Grund dieses Gesetzes am 3. November 1800 zwischen dem Finanz¬ minister der helvetischen Republik und den Abgeordneten der Stadtgemeinde Luzern eine am 4. gleichen Monates vom Voll¬ ziehungsrathe der helvetischen Republik genehmigte „Konvention „zu Sönderung des Staats= und Gemeindegutes der Stadt¬ „gemeinde Luzern“ zu Stande. Nach § 1 dieser Konvention verbleiben der Gemeinde Luzern die in den folgenden Artikeln aufgezählten Vermögensobjekte „in Zukunft eigenthümlich.“ Dar¬ unter werden genannt: „§ 7 b. Der Fonds des Jesuitenkolle¬ „giums. Die Verwaltung der Oekonomie wird der Ge¬ „meindekammer, doch dergestalten unter der Aufsicht der Regie¬ „rung übertragen, daß sie derselben nicht nur jährliche Rechnung „erstatten, sondern auch ohne ihre Genehmigung weder Ver¬ „äußerungen noch Eingriffe in das Hauptgut sich erlauben soll. „Die höhern Dispositionen im wissenschaftlichen Fach, die Schul¬ „polizei und die Bestimmung, wie und von wem die Lehrstühle „besetzt werden sollen, werden gänzlich der Regierung anheim¬ „gestellt. „c. Die Anstalt, Gebäude und Fonds der Ursulinerinnen „sind als eine Töchter(primar)schule betrachtet, und in Rücksicht „auf ihre Stiftung und Bestimmung der Gemeinde Luzern, „doch unter der bei dem Kollegium bemerkten Staatsaufsicht „anheimgestellt.“ Die zufolge der Mediationsakte eingesetzte schweizerische Liquidationskommission hat diese Sönderungskon¬ vention durch Urkunde vom 14. September 1803 ihrem ganzen Inhalte nach einfach bestätigt. B. Gemäß diesen Bestimmungen ging das Vermögen des Ursulinerinnenklosters zu stiftungsgemäßer Verwendung an die Stadtgemeinde Luzern über. Durch Entscheid des helvetischen Finanzministers vom 29. November 1800 wurde der Stadt¬ gemeinde, weil dieser Fonds an sie übergegangen sei, die Pflicht überbunden, für die Ausrichtung der Pensionen an die ehemali¬ gen Klosterfrauen zu sorgen, und es verfügte auch später die Regierungsbehörde über Feststellung und Erhöhung dieser Pen¬ sionen. Am 21. Juli 1819 faßten Schultheiß und Räthe des Kantons Luzern einen Beschluß über die Verwendung des Ur¬ sulinerinnenfonds, durch welchen u. a. angeordnet wird: „1. Es „solle in der Rechnung über den Ursulinerfonds vom laufenden „Jahre an und fortgesetzt das Kapttal des Ursulinerinstituts „von jenem der Ursulinerkirche getrennt und ausgeschieden er¬ „scheinen. 2. Aus dem erstern Kapital sind zu bestreiten: a) die „Pensionen an die Klosterfrauen; b) die Besoldungen der Leh¬ „rerinnen an den Töchterschulen; c) die sich ergebenden Bauten „am Klostergarten. Das letztere Kapital hingegen übernimmt „die Bestreitung a) der Kirchenbauten, b) der Kirchenparamente „Bezündung und andern kirchlichen Ausgaben, c) des Gehaltes „für den Geistlichen und Sakristan daselbst.“ Dieser Beschluß wurde vollzogen und es wurde daher der Ursulinerfonds in einen Kirchen= und in einen Schulfonds resp. Fonds des Ur¬ sulinerinstituts getrennt. In Folge von Beschlüssen der Regie¬ rung des Kantons Luzern vom 2. März und 21. September 1866 wurde im weitern aus letzterm Fonds ein Betrag von 30 000 Fr. ausgeschieden, um als „Ursulinerbaufonds“ mit dem Zwecke, für den Unterhalt der Gebäulichkeiten zu dienen, be¬ sonders verwaltet zu werden; vorgeschrieben wurde, daß die zur Deckung der Ausgaben jeweilen nicht erforderlichen Zinse dieses Fonds behufs Aeuffnung desselben kapitalisirt werden sollen, immerhin mit der Maßgabe, daß für außerordentliche Ausgaben die kapitalisirten Zinse verwendet werden dürfen. Der hiernach noch verbleibende Ursulinerschulfonds (mit Ausschluß des Kirchen= und Baufonds) beträgt nach der Gemeinderechnung von 1882 einschließlich der Liegenschaften 418 257 Fr. 10 Ets. Die Erträgnisse des gleichen Jahres steigen auf 10-891 Fr. 18 Cts. an, wobei jedoch die Verwaltungskosten nicht in Abzug gebracht sind. C. Bis zum Jahre 1858 reichte der Ertrag des Ursuliner¬ fonds im Ganzen zu Bestreitung der Kosten der städtischen Töchterschule aus; in einzelnen Jahren eingetretene Desizite waren der Hauptsache nach durch den Staat gedeckt worden. Bei den hierüber gepflogenen Erörterungen war auch die prin¬ zipielle Frage der Rechtsstellung von Staat und Stadt mit Bezug auf den Ursulinerfonds und die städtische Töchterschule zur Sprache gekommen. Dabei wurde u. a. in einem vom Gro¬ ßen Rathe am 7. März 1842 genehmigten Berichte von Schult¬ heiß und Regierungsrath des Kantons Luzern vom 6. Oktober 1841 ausgeführt, daß die Ursulineranstalt und ihre Fonds zwar der Stadt gehören, daß aber dem Staate das Recht zustehe, das Ursulinerinstitut zu einer Töchterbildungsanstalt für den ganzen Kanton zu erweitern, wo er dann freilich auch die all¬ fälligen Defizite aus der Staatskasse zu decken hätte; so lange die Töchterschule sich wie bisher als bloße Gemeindeschule qua¬ lifizire, sei er hiezu nicht verpflichtet, sondern habe die Gemeinde die sich ergebenden Ausfälle zu decken. Die Uebernahme der er¬ laufenen Desizite durch den Staat rechtfertige sich nur mit Rücksicht auf die bisherige unentgeltliche Benutzung einzelner Theile der Klostergebäude zu staatlichen Zwecken. Durch Beschluß des Großen Rathes des Kantons Luzern vom 7, Mai 1843 wurde im Fernern verfügt, es solle im Gebäude des Ursuliner¬ klosters in Luzern, „unbeschadet der Töchterschule für die Stadt¬ gemeinde,“ eine weibliche Bildungsanstalt für den ganzen Kan¬ ton im Sinne der Stiftung errichtet und zu diesem Ende die Genossenschaft der Ursulinerinnen selbst wieder hergestellt wer¬ den. Dieser Beschluß gelangte zur Vollziehung und es wurde eine Niederlassung des Ursulinerinnenordens im ehemaligen Klostergebäude installirt. Diese Niederlassung wurde indeß schon im Jahre 1847 wieder aufgelöst und es kam daher zu keiner dauernden Wiederherstellung des Klosters, so daß die Stadt¬ gemeinde wieder in den vollen Besitz und Genuß des Ursuliner¬ fonds, einschließlich der dazu gehörigen Gebäulichkeiten, trat. D. Als im Jahre 1858 dem Regierungsrathe Bericht er¬ stattet wurde, daß der Ertrag des Ursulinerfonds zu Bestreitung der Ausgaben für die städtische Töchterschule in Folge der ge¬ steigerten Anforderungen an die Anstalt, Erhöhung der Besol¬ dungen u. drgl., in Zukunft nicht mehr genügen werde, faßte der Regierungsrath am 28. Mai und 23. Juli 1858 nach An¬ hörung des Stadtrathes Beschluß über die Art und Weise der Deckung des Ausfalls. Er verordnete, daß die Lehrerbefoldungen aus dem Ertrage des Ursulinerfonds und der Liegenschaften, aus der Hälfte des Ertrages des seit 1848 zusammengelegten Gemeindeschulfonds und, soweit diese Quellen nicht ausreichen sollten, aus einem Zuschusse des allgemeinen (kantonalen) Er¬ ziehungsfonds und des Polizeifonds der Stadtgemeinde, an welchem ersterer mit drei Viertheilen, letzterer mit einem Vier¬ theil zu partizipiren habe, gedeckt werden sollen. Für Beheizung, allgemeine Lehrmittel und Löhne für die Schulmagd und den Pedellen habe die Stadtgemeinde zu sorgen, falls der Ursuliner¬ fonds für Bestreitung dieser Auslagen nicht ausreiche; überdies sei die Stadtgemeinde verpflichtet, den Klassenlehrerinnen je zwei Klafter Holz und eine angemessene Wohnung oder Woh¬ nungsentschädigung zu geben. Hervorzuheben ist, daß das da¬ mals in Geltung stehende Erziehungsgesetz vom Jahre 1848 rücksichtlich der Deckung der Lehrerbesoldungen in seinem § 49 anordnete, daß zu Bestreitung der Besoldungen vorerst der Zins¬ ertrag des Gemeindeschulfonds verwendet werde und wo derselbe nicht hinreiche, das Mangelnde aus dem allgemeinen Erziehungs¬ fonds eventuell aus der Staatskasse zuzuschießen sei. E. In der Folge wurden die Beiträge des Staates an die Kosten der städtischen Schulen, insbesondere der Töchterschule, und umgekehrt die Beiträge der Stadt an die kantonale Real¬ schule von Zeit zu Zeit durch kündbare Uebereinkunft zwischen Staat und Stadtgemeinde normirt, so zum letzten Male durch eine Uebereinkunft vom 24. August 1869. Diese bestand bis 1874 unverändert in Kraft; von da an bis zum Beginne des Schuljahres 1880/1881 wurden die Staats= und Gemeinde¬ beiträge an die Töchterschule jeweilen nur für ein Jahr pro¬ visorisch normirt. F. Mit Beginn des Schuljahres 1880/1881 trat das neue kantonale Erziehungsgesetz vom 26. September 1879 in Kraft. Dieses Gesetz normirt in § 97 u. ff. die Besoldung der Lehrer; es bestimmt in § 100 Absatz 1: „An die Baarbesoldung der „(Primar=)Lehrer leistet jede Gemeinde einen Viertheil, wofür „sie den Ertrag ihres Schulfonds verwenden kann. Die übrigen „drei Viertheile bezahlt der Staat, insoweit sie nicht durch den „Mehrertrag des betreffenden Gemeindeschulfonds gedeckt werden „können.“ Die Gemeinden werden überdem verpflichtet, den Primarlehrern freie Wohnung einzuräumen und ihnen 9 Ster Holz zu liefern oder eine entsprechende Geldentschädigung zu entrichten. (§ 98.) An das Baareinkommen eines Sekundar¬ lehrers zahlt der Staat drei Viertheile, den übrigen Viertheil, sowie die Kosten für Holz und Wohnung bestreiten die Gemein¬ den des Sekundarschulkreises. Nach § 178 hat jede politische Gemeinde die Pflicht, einen Schulfonds zusammenzulegen. Die Schulfonds werden nach § 179 gebildet: „1. aus schon vor¬ „handenen Schulfonds, sowie aus schon bestehenden oder nach¬ „folgenden Stiftungen und Vermächtnissen für das Erziehungs¬ „wesen, sofern diese letztern nicht ausdrücklich einen andern Zweck „haben als die Schulfonds; 2. aus der Hälfte des Vermögens¬ „nachlasses von Gemeindeeinwohnern, zu welchem keine Erben „vorhanden sind....; 3. aus der Hälfte der Erbsgebühren, „welche inskünftig an den Gemeindeschulfonds des Wohnortes „des Erblassers fällt. G. Schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes waren zwi¬ schen den Staatsbehörden und der Stadtverwaltung Differenzen über die Verwendung des Ertrages des Ursulinerfonds zu Tage getreten. Seitens der Stadtgemeinde nämlich wurde behauptet, daß sie berechtigt sei, die Erträgnisse des Ursulinerfonds aus¬ schließlich für denjenigen Theil der Ausgaben für die städtische "" Tochterschule zu verwenden, welcher ihr zur Last falle; da die Fondserträgnisse nicht ausreichen, um den der Gemeinde auf¬ fallenden vierten Theil der gesetzlichen Lehrerbefoldungen, sowie die übrigen von der Gemeinde zu tragenden Schulausgaben zu bestreiten, so sei der Staatsbeitrag an die städtische Töchterschule auf volle drei Viertheile der gesetzlichen Lehrerbesoldungen ohne allen Abzug festzustellen. Der Staat seinerseits dagegen behaup¬ tete, daß die Erträgnisse des Ursulinerfonds in erster Linie zu Bestreitung der gesetzlichen Lehrerbesoldungen zu verwenden seien; blos der durch die Fondserträgnisse nicht gedeckte Besol¬ dungsrest sei vom Staat zu drei Viertheilen, von der Gemeinde zu einem Viertheil zu tragen. H. Da diese Differenz durch das Erziehungsgesetz vom 26. September 1879 nicht gelöst und eine gütliche Verständigung nicht erzielt wurde, so betrat die Stadtgemeinde Luzern den Rechtsweg; mit Klageschrift vom 19. Dezember 1882 stellt sie beim Bundesgerichte die Anträge: 1. Die klägerische Gemeinde Luzern sei berechtigt, die Erträg¬ nisse des als Ursulinerfonds bezeichneten Vermögenskomplexes ausschließlich an diejenigen Auslagen zu verwenden, welche sie selber für die städtische Töchterschule eventuell Töchterprimar¬ schule aufzubringen hat, also namentlich an die Gesammtbesol¬ dungen des Lehrerpersonals, die Fach= und Hülfslehrerschaft inbegriffen, an die Anschaffung und den Unterhalt des Schul¬ inventars und der allgemeinen Lehrmittel, an die Kosten der Baureparaturen am Töchterschulhause und an der Kirche, soweit dieselben aus dem ausgeschiedenen Kirchenfonds nicht bestritten werden können, und an die Kosten der Reinigung, Beheizung und Beleuchtung der Schullokale. II. Die Differenz, welche sich daraus ergiebt, daß der Staats¬ beitrag nicht nach dem in Rechtsbegehren 1 aufgestellten Grund¬ satze berechnet worden ist, sei vom Beginne des Schuljahres 1880/1881 an vom Staate der Stadt nachzuvergüten, nebst Zins zu 5% von jeder Jahresdifferenz vom 31. Dezember an. III. Der Staat habe die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieses Prozesses zu bezahlen. Zur Begründung wird unter ausführlicher Darstellung des Thatbestandes im Wesentlichen geltend gemacht: Der Ursuliner¬ fonds sei seiner Zeit zu Befriedigung speziell städtischer Bildungs¬ bedürfnisse gestiftet und mit dieser Zweckbestimmung später, durch die Sönderungsurkunde und den Dotationsbeschluß, der Stadt Luzern unter privatrechtlichem Titel übergeben worden; er sei kein gewöhnlicher Gemeindeschulfonds im Sinne des Erzie¬ hungsgesetzes. Vielmehr unterscheide er sich von den gesetzlichen Gemeindeschulfonds sowohl nach seinem Ursprunge, da er nicht, wie diese, zufolge staatlicher Anordnung und aus den durch die Staatsgesetzgebung eröffneten Einnahmsquellen gebildet worden sei, als auch nach seinem Zwecke und seinem Bestande. Denn er bestehe nicht, wie die Gemeindeschulfonds, ausschließlich aus Kapitalien und habe nicht, wie diese, die Deckung der gesetzlichen Lehrerbesoldungen sämmtlicher Gemeindeschulen zum Zwecke, sondern diene der Unterhaltung einer einzigen bestimmten Schule, der städtischen Töchterschule. Es haben denn auch die staatlichen Behörden jederzeit anerkannt, daß der Ursulinerfonds kein Ge¬ meindeschulfonds sei, auf den die einschlägigen Bestimmungen des Erziehungsgesetzes Anwendung fänden. Ein gesetzlicher all¬ gemeiner Gemeindeschulfonds bestehe in der Stadt Luzern eben¬ falls; allein dieser sei vom Ursulinerfonds völlig verschieden und werde in neuerer Zeit, obschon sich die Richtigkeit dieser Verwendung bestreiten ließe, ausschließlich als Knabenschulfonds benutzt. Ebensowenig sei der Ursulinerschulfonds, wie sich aus den Bestimmungen der Sönderungsurkunde aufs klarste ergebe, ein staatlicher Fonds. Nach der angegebenen Zweckbestimmung des Ursulinerfonds zu ausschließlich städtischen Schulzwecken aber sei offenbar die, von der Gemeinde in Anspruch genommene, Verwendung seiner Erträgnisse für die der Gemeinde auffallen¬ den Auslagen an die städtische Töchterschule die einzig stiftungs¬ gemäße. Der Anspruch der staatlichen Behörden, daß die Fonds¬ erträgnisse in erster Linie, d. h. der praktischen Wirkung nach, einzig zu Deckung der gesetzlichen Lehrerbesoldungen zu verwen¬ den seien, involvire einen Eingriff in das Privatrecht der Ge¬ meinde. Würde derselbe anerkannt, so kämen die Fondserträg¬ nisse ausschließlich dem Staate (dessen Beiträge an die Lehrer¬ besoldungen dadurch vermindert würden) zu Gute, während die Gemeinde eine erhebliche Einbuße erlitte. Der Staat berechne seine Beiträge unter Zugrundelegung des gesetzlichen Ansatzes der Lehrerbesoldungen und berücksichtige dabei nur die Klassen¬ lehrerinnen, während er für das Fach= und Hülfslehrerpersonal keine Beiträge leiste; die Stadt dagegen müsse mit Rücksicht auf die besondern städtischen Verhältnisse ihren Lehrerinnen höhere Besoldungen gewähren, als das Gesetz vorsehe, und auch besondere Fach= und Hülfslehrer anstellen. Durch diese Ausgaben für Besoldungszuschüsse und für Fach= und Hülfslehrer werden die Erträgnisse des Ursulinerfonds mehr als aufgezehrt und zwar auch dann, wenn man nur die Töchterprimarschule d. h. die fünf untern Klassen der städtischen Töchterschule in Betracht ziehe, die drei obern, die höhere Töchterschule bildenden, Klassen dagegen nicht berücksichtige. Der Staat hätte daher, bei An¬ nahme des von der Stadt vertretenen Standpunktes, volle drei Viertheile des gesetzlichen Besoldungsetats zu decken, was einzig ür die Töchterprimarschule pro 1880/1881 einen Betrag von 11 550 Fr. ausmache. Würden dagegen, wie der Staat wolle, die Erträgnisse des Ursulinerfonds zunächst zu Deckung der ge¬ setzlichen Lehrerbesoldungen verwendet und hätte daher der Staat nur von dem nach Verwendung der Fondserträgnisse sich ergebenden ungedeckten Rest des gesetzlichen Besoldungsetats drei Viertheile zu tragen, so würde sich der Staatsbeitrag an die Töchterprimarschule pro 1880/1881 nur auf 3594 Fr. be¬ laufen; die finanzielle Tragweite des Prozesses sei daher eine sehr erhebliche. Im einzelnen sei übrigens zu bemerken, daß der Ertrag des Urfulinerfonds an die Mehrauslagen der Gemeinde für die gesammte Töchterschule, einschließlich der sogenannten höhern Töchterschule, zu verwenden sei. Die Sönderungsurkunde spreche zwar nur von einer Töchterprimarschule, allein dieser Ausdruck habe damals nicht den ihm jetzt beigelegten Sinn ge¬ habt, sondern habe wohl nur eine Schule für junge Mädchen im Gegensatze zu einem höhern Bildungsinstitute für erwachsene Töchter bezeichnen sollen. Der zweite Klageschluß rechtfertige sich daraus, daß in Folge provisorischer Verständigung für die Dauer des Prozesses der Staatsbeitrag an die städtische Töchter¬ schule seit 1880/1881 einstweilen so berechnet worden sei, wie wenn der Ursulinerfonds ein gesetzlicher Schulfonds wäre, in der Meinung, daß diejenige Partei, die nach der richterlichen Entscheidung ein mehreres zu leisten habe, die betreffende Summe nachzubezahlen resp. zu restituiren habe. J. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage stellt der Re¬ gierungsrath des Kantons Luzern die Anträge: I. Die Stadtgemeinde Luzern sei berechtigt und verpflichtet, die Erträgnisse des Ursulinerfonds, wobei aber der früher aus¬ geschiedene Kirchen= und Baufonds nicht mitverstanden ist, an diejenige Baarbesoldung der Klassenlehrerinnen der Töchter¬ primarschulen zu verwenden, welche jeweilen vom Regierungs¬ rathe innerhalb der im Erziehungsgesetze bezeichneten Grenzen festgesetzt wird. II. Die Stadtgemeinde sei demnach verpflichtet, vom Beginne des Schuljahres 1880/1881 an diejenige Differenz dem Staate nachzuzahlen, welche bei der Vergleichung des nach Ziffer I sich ergebenden Beitrages der Stadt und des wirklich geleisteten Beitrages sich ergiebt, zuzüglich der 5prozentigen Verzugszinsen je vom 31. Dezember an. III. Mit allen entgegenstehenden oder weitergehenden Begehren sei die Klägerin abzuweifen. IV. Die Klägerin sei in alle gerichtlichen und außergericht¬ lichen Kosten zu verurtheilen. Er führt aus: Es könne sich vorerst nur um die Verwendung des Ursulinerschulfonds und nicht um diejenige des Kirchen¬ oder des Baufonds handeln; über die Zweckbestimmung und Verwaltung der letztern Fonds sei durch die von der Stadtge¬ meinde anerkannten Beschlüsse des Regierungsrathes vom 21. Juni 1821 und 2. März und 21. September 1866 endgültig entschieden. Nach diesen Beschlüssen könne auch keine Rede da¬ von sein, daß die Stadt berechtigt sei, die Erträgnisse des Ur¬ sulinerschulfonds zu kirchlichen oder baulichen Zwecken zu ver¬ wenden. Allein auch bezüglich des Ursulinerschulfonds sei der klägerische Anspruch nicht gerechtfertigt. Richtig sei allerdings daß dieser Fonds sich nicht als Gemeindeschulfonds im Sinne des Erziehungsgesetzes qualifizire; durchaus unrichtig dagegen sei, daß er zu städtischen Schulzwecken gestiftet worden sei. Der¬ selbe sei zu Zwecken einer klösterlichen Niederlassung, insbeson¬ dere für eine Klosterschule zusammengebracht worden, habe also ursprünglich ein pium corpus, eine Anstalt mit selbständiger Persönlichkeit gebildet. Dieser rechtliche Charakter sei durch die Sönderungsurkunde nicht geändert worden; durch diese habe allerdings die Stadt die Verwaltung des Fonds erlangt, allein dieser sei dadurch keineswegs Privateigenthum der Gemeinde geworden, sondern die Urfulineranstalt resp. der Ursulinerfonds habe den Charakter einer selbständigen Stiftung oder Anstalt beibehalten. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaute der Sönderungsurkunde selbst, als aus dem Akte betreffend Aus¬ scheidung des Gemeinde= und Korporationsgutes der Stadt vom 16. Juni 1822; denn in diesem werde der Ursulinerfonds nicht wie die übrigen Schulfonds unter der Rubrik „Gemeindegut, sondern unter der Rubrik „Fonds, worüber der Stadtgemeinde die Verwaltung unter Aufsicht der Regierung zugesichert ist,“ aufgeführt. Dem Staate stehe nach der Sönderungsurkunde ein weitgehendes Aufsichts= und Dispositionsrecht über Verwaltung und Verwendung des Fonds zu, von welchem derselbe im Laufe der Zeit wiederholt einschneidenden Gebrauch gemacht habe. Demnach sei die Staatsbehörde unzweifelhaft befugt gewesen, darüber zu bestimmen, in welcher Weise die Fondserträgnisse zu Erreichung des allgemeinen Stiftungszweckes, der Unterhal¬ tung einer Töchterprimarschule in der Stadt Luzern, zu ver¬ wenden seien. Von dieser Befugniß habe sie durch wiederholte Schlußnahmen in dem Sinne Gebrauch gemacht, daß sie vor¬ geschrieben habe, diese Erträgnisse haben zu Deckung der gesetz¬ lichen Lehrerbesoldungen zu dienen. Diese Schlußnahmen ent¬ sprechen dem Stiftungszwecke, seien niemals aufgehoben worden und bestehen daher noch zu Recht. Unzweifelhaft sei jedenfalls nach dem Wortlaute der Sönderungsurkunde, daß der Ursuliner¬ schulfonds nur für die Bedürfnisse der Töchterprimarschule, nicht der höhern Töchterschule aufzukommen habe. Es könne auch die Bemerkung nicht unterdrückt werden, daß die Kompetenz der Gerichte im vorliegenden Falle in Frage gestellt werden könnte; denn es handle sich ja sachlich einzig um die Frage, für welche einzelnen Bedürfnisse der Töchterschule der Ursulinerfonds auf¬ zukommen habe, und die Entscheidung hierüber stehe nach §§ 165 und 169 Ziffer 1 und 5 des Erziehungsgesetzes den Verwal¬ tungsbehörden zu. Mit Rücksicht auf die von der Klägerin der Sache gegebene privatrechtliche Einkleidung verzichte indeß der Beklagte darauf, die Einrede der Inkompetenz positiv aufzu¬ werfen, um so mehr, als dem Richter ja nicht verwehrt sei, die Frage der Kompetenz in einzelnen Punkten von Amteswegen zu prüfen. K. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An¬ trägen und Ausführungen fest. In ihrer Replik macht die Klä¬ gerin namentlich noch geltend: Der Ursulinerfonds sei nicht eine selbständige, von der Stadt nur verwaltete Stiftung, son¬ dern stehe im Eigenthum der Stadt; es sei im fernern ein, durch einen Druckfehler veranlaßter, Irrthum, wenn sie in ihrer Klage angenommen habe, § 7 der Sönderungsurkunde spreche von einer Töchterprimarschule, in Wahrheit spreche die Urkunde von einer Töchterschule schlechthin; es sei also unzweifelhaft, daß der Ursulinerfonds auch für die Bedürfnisse der sogenann¬ ten höhern Töchterschule zu dienen habe. Im Beweisverfahren giebt der Beklagte zu, daß eine im kan¬ tonalen Staatsarchive in Luzern befindliche beglaubigte Abschrift der Sönderungsurkunde den Text „Töchterschule“ enthalte und daß dieser Text der richtige sein möge. L. Bei der heutigen Verhandlung erneuern beide Parteien, unter eingehender Begründung, ihre im Schriftenwechsel gestell¬ ten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klage ist gegen einen Kanton gerichtet und der Streit¬ werth übersteigt zweifellos den Betrag von 3000 Fr.; das Bundesgericht ist daher nach § 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege kompetent, sofern es sich um eine „eivilrechtliche“ Streitigkeit handelt. Der Klage¬ anspruch geht nun prinzipaliter dahin, daß die Stadt Luzern kraft des Stiftungszweckes des Ursulinerfonds berechtigt sei, über die Erträgnisse dieses Fonds in bestimmter Weise zu ver¬ fügen; dieser Anspruch ist privatrechtlicher Natur, da derselbe sich auf ein für die Stadtgemeinde angeblich durch eine Ver¬ mögenszuwendung sub modo begründetes Privatrecht an dem gestifteten Vermögen stützt. Allerdings knüpfen sich an die Ent¬ scheidung über den Klageanspruch auch Folgen auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes, da von derselben die Höhe der vom Staate gemäß dem kantonalen Verwaltungsrechte, d. h. gemäß dem Erziehungsgesetze, der Stadtgemeinde zu entrichtenden Bei¬ träge an die Lehrerbesoldungen abhängt. Allein dies ändert an der Natur des eingeklagten Anspruches nichts; denn dieser grün¬ det sich nicht auf das Erziehungsgesetz und ist von der Aus¬ legung und Anwendung dieses Gesetzes unabhängig. Letztere ist ja zwischen den Parteien gar nicht bestritten; bestritten ist viel¬ mehr einzig die, allerdings für die Höhe der Staatsbeiträge präjudizielle, aber, wie bemerkt, dem Privatrechte angehörige, Frage der stiftungsgemäßen Verwendung des Ursulinerfonds. Es ist denn auch selbstverständlich, daß durch die Entscheidung über den Klageanspruch nur in letzterer Beziehung das Rechts¬ verhältniß zwischen den Parteien für die Zukunft definitiv fest¬ gestellt wird, während die aus dieser Feststellung sich ergebenden Folgen für die Höhe der Staatsbeiträge nur insolange bestehen bleiben, als die Gesetzgebung darüber nicht anders verfügt, d. h. nicht andere Normen über Ausrichtung und Berechnung der Besoldungsbeiträge des Staates aufstellt. Das Bundesge¬ richt ist somit kompetent, was übrigens auch vom Beklagten, trotz der von ihm diesfalls geäußerten Bedenken, prinzipiell nicht bestritten wird, da er eine Kompetenzeinrede nicht aufgeworfen, fondern im Gegentheil auch seinerseits Anträge in der Sache selbst gestellt hat. 2. Durch die Sönderungskonvention vom 3. November 1800 ist das Vermögen des Ursulinerklosters der Stadtgemeinde Lu¬ zern zu Eigenthum zugewiesen worden, wie sich aus dem klaren Wortlaute des § 1 dieser Konvention („eigenthümlich verblei¬ ben“) ergiebt. Dagegen ist diese Zuwendung, wie aus § 7 ibidem folgt, keine unbeschränkte, sondern eine durch eine bei¬ gefügte Zweckbestimmung (modus) beschränkte. Die Stadtge¬ meinde ist nicht berechtigt, über das ihr zugewiesene Vermögen unbeschränkt für beliebige Gemeindezwecke zu verfügen, sondern sie ist verpflichtet, dasselbe zu dem bestimmten Stiftungszwecke, der Unterhaltung einer Töchterschule, zu verwenden. Es handelt sich also nicht um eine Stiftung im engern Sinne, eine Anstalt resp. einen Vermögenskomplex mit selbständiger juristischer Per¬ sönlichkeit, wohl aber um eine Stiftung im weitern Sinne, um einen im Eigenthum eines andern Rechtssubjektes stehenden, aber durch eine Zweckbestimmung gebundenen Vermögenskom¬ plex. 3. Für die Zweckbestimmung (den Stiftungszweck) des Ur¬ sulinerfonds ist offenbar zunächst die Sönderungskonvention, durch welche der Fonds der Stadt zugewiesen wurde, daneben aber auch das Herkommen maßgebend, wie dasselbe sich in der bisherigen Verwendung des Stiftungsvermögens gemäß den all¬ seitig anerkannten und ausgeführten Schlußnahmen der Stadt¬ behörde oder der staatlichen Aufsichtsbehörde ausgebildet hat. Dem Herkommen kommt jedenfalls die Kraft zu, den Stiftungs¬ zweck nach seinen verschiedenen Richtungen näher zu bestimmen, insbesondere das Verhältniß näher festzusetzen, in welchem der Fonds zu kirchlichen Zwecken, zum Unterhalte der Gebäude und zu eigentlichen Schulzwecken zu dienen hat. Demnach kann die Ausscheidung des Ursulinerfonds in einen Ursulinerkirchen= und Schulfonds, welche längst allseitig anerkannt und durchgeführt worden ist, nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden, vielmehr muß es bei derselben einfach sein Bewenden haben und kann es sich also nur noch um die Verwendung des Schul¬ fonds, d. h. darum handeln, zu welchen, nicht dem Kirchen¬ oder Baufonds überbundenen, Zwecken dieser Fonds stiftungs¬ gemäß zu verwenden sei. 4. Nach dem Wortlaute der Sönderungskonvention ist der Ursulinerschulfonds unzweifelhaft zu Unterhaltung der städtischen Töchterschulanstalt schlechthin bestimmt, d. h. er hat zu Befrie¬ digung sämmtlicher Bedürfnisse dieser Anstalt zu dienen. Seine Bestimmung ist nicht auf die Befriedigung einzelner Schulbe¬ dürfnisse, wie etwa die Bestreitung der Lehrerbesoldungen u. drgl., beschränkt, sondern sie bezieht sich auf die Gesammtheit dieser Bedürfnisse; der Fonds ist auch nicht nur der Töchter¬ primarschule, sondern der gesammten Töchterschulanstalt gewid¬ met. Letzteres ergiebt sich aus dem im Beweisverfahren vom Beklagten als richtig anerkannten Texte der Sönderungskon¬ vention und wird durch die ursprüngliche Bestimmung des Fonds für eine Klosterschule und dessen seitherige Verwendung bestätigt; ebenso zeigt die wiederholte Behauptung der Staats¬ behörde, daß die städtische aus dem Ursulinerinneninstitut her¬ vorgegangene Töchterschule, unbeschadet der Bestimmungen der Sönderungskonvention, zu einer kantonalen Bildungsanstalt eer¬ weitert werden könne, unzweideutig, daß auch die staatlichen Behörden durchaus nicht der Ansicht waren, daß es sich hier um einen Fonds für eine bloße Primar= oder Gemeindeschule handle. Diese Zweckbestimmung des Ursulinerschulfonds ist, abgesehen von der Ausscheidung des speziellen Baufonds für die Baubedürfnisse, — seither in keiner Weise abgeändert worden; es liegt insbesondere ein rechtsverbindliches Herkommen, wo¬ durch die Zweckbestimmung spezialisirt bezw. auf die Bestreitung der Lehrerbesoldungen beschränkt worden wäre, nicht vor. Die vom Beklagten in dieser Richtung angerufenen Beschlüsse der Staatsbehörde sind nicht beweisend. Denn bis zum Jahre 1858, bis zu welchem Zeitpunkte unbestrittenermaßen die Fondserträg¬ nisse zu Bestreitung sämmtlicher Schulausgaben in der Regel ausreichten, also auch hiezu verwendet wurden, ist zweifellos eine solche Beschränkung in der Verwendung des Fonds nie durchgeführt worden, vielmehr liegt das Gegentheil offen am Tage. Ebensowenig ist seit dem Jahre 1858 die Regel aner¬ kannt und durchgeführt worden, daß die Fondserträgnisse nur zu Bezahlung der Lehrerbesoldungen verwendet werden dürfen zu Ausbildung eines rechtsverbindlichen Herkommens in diesem Sinne mangelte, da ja die Staatsbeiträge an die Lehrerbesol¬ dungen jeweilen durch freie kündbare Uebereinkunft der Parteien festgestellt wurden, die Möglichkeit und der praktische Anlaß. 5. Demnach erscheint zunächst die Behauptung des Beklagten, daß die Erträgnisse des Ursulinerfonds ausschließlich zu Bezah¬ lung der gesetzlichen Besoldungen der Klassenlehrerinnen zu ver¬ wenden seien, als unbegründet. Wenn nämlich der Beklagte im fernern ausführt, daß der Staat kraft des ihm durch die Sön¬ derungskonvention selbst vorbehaltenen Aufsichtsrechtes über den Ursulinerfonds berechtigt sei, eine solche Verwendung vorzuschrei¬ ben, so kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Das der Regierungsbehörde vorbehaltene Aufsichtsrecht berechtigt dieselbe wohl, darüber zu wachen, daß der Fonds stiftungsgemäß ver¬ wendet und in seinem Kapitalstocke intakt erhalten werde; eben¬ so ist Staatsbehörde unzweifelhaft befugt, die Führung der Schule zu überwachen, rücksichtlich der Lehrerwahlen und der Festsetzung der Besoldungen diejenigen Rechte auszuüben, welche ihr nach den bestehenden Gesetzen zustehen u. s. w. Dagegen steht ihr ein Recht, die stiftungsmäßige Zweckbestimmung des Ursu¬ linerfonds abzuändern bezw. zu beschränken, offenbar nicht zu. 6. Mit der Zweckbestimmung des Ursulinerschulfonds zu Be¬ streitung sämmtlicher Schulbedürfnisse (mit Ausnahme der Bau¬ ten) ist aber auch der Anspruch der Stadtgemeinde, die Fonds¬ erträgnisse ausschließlich auf diejenigen Ausgaben verwenden zu dürfen, an welche der Staat keinen Beitrag leistet, nicht ver¬ einbar. Die Stadtgemeinde ist vielmehr, kraft der auf dem fraglichen Vermögen haftenden Zweckbestimmung, verpflichtet, dessen Ertrag für sämmtliche in Betracht fallende Schulbedürf¬ nisse zu verwenden. Wenn die Fondserträgnisse ausreichen, diese Bedürfnisse ganz zu decken, so hat die Gemeinde demzufolge, wie sie übrigens selbst anerkennt, einen Staatsbeitrag an die Lehrerbesoldungen nicht anzusprechen. Reichen die Fondserträg¬ nisse nicht aus und werden demnach Zuschüsse nothwendig, sind die erstern auf sämmtliche Schulausgaben (ausschließlich der Bauauslagen), also auch auf die gesetzlichen Lehrerbesol¬ dungen, gleichmäßig zu verwenden, d. h. es ist ein, dem Ver¬ hältnisse der Fondserträgnisse zu der in Betracht fallenden Ge¬ sammtausgabe entsprechender Theil der Lehrerbesoldungen aus den Erträgen des Fonds zu tilgen. In dieser Beschränkung sind somit die klägerischen Rechtsbegehren gutzuheißen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 1. Der Klägerin wird das Rechtsbegehren I ihrer Klageschrift in dem Sinne zugesprochen, daß die Erträgnisse des Ursuliner¬ schulfonds auf sämmtliche Ausgaben für die städtische Töchter¬ schule (ausschließlich der aus dem Baufonds zu deckenden Bau¬ X — 1884 ausgaben) gleichmäßig zu verrechnen sind, so daß aus diesen Erträgnissen auch ein entsprechender Theil der gesetzlichen Lehrer¬ besoldungen zu decken ist. 2. Die Differenz, welche sich daraus ergiebt, daß der Staats¬ beitrag nicht nach dem in Dispositiv 1 aufgestellten Grundsatze berechnet worden ist, ist vom Beginne des Schuljahres 1880/1881 an vom Beklagten der Klägerin nachzuvergüten, nebst Zins zu fünf Prozent von jeder Jahresdifferenz je vom 31. Dezem¬ ber an. 3. Mit ihren weitergehenden Begehren ist die Klägerin ab¬ gewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010295.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:32.414632+00:00,,,,,b29b672cad8a75643a7fd04e4f097d88ae751d661f65b8c8f0fb17b24a2f2f2e,1,33326,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_31,bge,CH,,10_I_31,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 31,Öffentliches Recht,,,,,"5. Urtheil vom 16. Februar 1884 in Sachen Dober. A. Johann Zimmerli, Fuhrmann im Turbenmoos, Adligen¬ schwyl, Kantons Luzern, klagte gegen Alois Dober in Tann¬ bühl bei Küßnacht, Kantons Schwyz, beim Bezirksgerichtsaus¬ schusse Habsburg (Kantons Luzern) eine Forderung von 49 Fr. 50 Cts. für Heu, Mist und Streue ein, mit der Berechtigung, den hiefür beim Gemeindeamman von Adligenschwyl (Gerichts¬ kreis Habsburg) deponirten Betrag von 49 Fr. 50 Cts. zu beziehen; er stellte an der Tagfahrt vom 23. Juli 1883 (nach den unbestritten gebliebenen Angaben in der Beschwerdeschrift des Rekurrenten an das Bundesgericht) den Antrag: Beklagter sei gehalten, die klägerische Forderung anzuerkennen und zu ge¬ statten, daß sich Zimmerli aus dem Depositum bezahlt machen dürfe. Alois Dober bestritt, gestützt auf die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Weber gegen Winiger vom 22. Juli 1881 (Amtliche Sammlung VII, S. 484 ff.) die Kompetenz des luzernischen Richters und es erklärte sich auch wirklich der Gerichtsausschuß Habsburg als inkompetent. Durch Erkenntniß vom 14. September 1883 änderte indeß das Obergericht des Kantons Luzern die erstinstanzliche Entscheidung um und er¬ kannte: 1. Der Gerichtsausschuß von Habsburg sei in vorlie¬ gender Streitsache kompetent und es habe sich daher Opponent auf die Klage einläßlich zu verantworten. 2. Trage Opponent die dieses Rekurses wegen ergangenen Kosten und habe daher dem Rekurrenten für beide Instanzen 45 Fr. 50 Cts. zu ver¬ güten, u. s. w., indem es ausführte: Die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Weber gegen Winiger bilde noch keine Gerichtspraxis und es sei Sache der kantonalen Gerichte ihre entgegenstehenden Anschauungen gegenüber einer in Bildung begriffenen Praxis des Bundesgerichtes zu vertreten. Nun sei der Beklagte (Alois Dober) zur Deposition des vom Kläger geforderten restanzlichen Kaufpreises dadurch veranlaßt worden daß der Kläger sich geweigert habe, den Kaufgegenstand ohne Bezahlung des Kaufpreises zu verabfolgen. Demnach erscheine das Recht des Klägers auf das Depositum als ein Pfandrecht allerdings als ein solches für eine streitige Forderung; die an¬ gestellte Klage qualifizire sich als eine Pfandklage. Diese recht¬ liche Auffassung stütze sich auf die Natur der Sache, da Kläger sich des Eigenthums der verkauften Sache nur gegen Bezahlung des Kaufpreises entäußern und, da dieser bestritten, die Sache nicht habe übergeben wollen, bevor ihm Beklagter die verlangte Sicherheit durch Deposition desselben bei amtlicher Stelle ge¬ leistet habe. Eine pfandrechtlich versicherte Forderung nun könne, wie auch die Bundesversammlung im Rekurse Jakob Halter gegen I. H. Carisch (Bundesblatt 1874, I, S. 1011) aner¬ kannt habe, da bei ihr der dringliche Charakter prävalire, im Gerichtsstande der gelegenen Sache eingeklagt werden. Diese Anschauung, wonach ein Depositum der in Frage liegenden Art auch die Feststellung des Gerichtsstandes gewähre, liege auch durchaus im Interesse der Sicherheit des Verkehrs, insbesondere mit Rücksicht auf den Verkehr mit dem Auslande. B. Gegen diese Entscheidung des luzernischen Obergerichtes ergriff Alois Dober den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht. In seiner Rekursschrift beruft er sich in rechtlicher Be¬ ziehung auf Art. 58 und 59 der Bundesverfassung, sowie auf die Begründung der bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen Weber gegen Winiger; in thatsächlicher Beziehung führt er aus: Der Rekursbeklagte Zimmerli habe seiner Zeit an einer Stei¬ gerung auf Tannbühl Heu gekauft, welches vor geleisteter Zah¬ lung nicht habe abgeführt werden dürfen; da Zimmerli nicht habe bezahlen können, so habe er einen „Intervenienten“ gesucht und diesen in der Person des Rekurrenten gefunden, welcher (und zwar in Küßnacht) zu den gleichen Modalitäten wie Zim¬ merli in den Kauf getreten, auch den Kaufpreis an Vogt Ulrich in Thal in Küßnacht bezahlt habe. Als nun der Rekurrent das Heu habe abführen wollen, habe Rekursbeklagter, unter der un¬ richtigen Behauptung, er habe das Heu an den Rekurrenten theurer verkauft als er es erworben, ein Verbot auf das Kaufs¬ objekt sowie auf Roß und Wagen des Rekurrenten ausgewirkt. Daraufhin habe Rekurrent, um Roß und Wagen wieder heim¬ nehmen zu können, den Betrag von 49 Fr. 50 Cts. beim Ge¬ meindeamman in Adligenschwyl deponirt. Beantragt wird, das Bundesgericht wolle erkennen: a) der Gerichtsausschuß von Habsburg sei in Sachen inkompetent, und daher die rekur¬ rirte Erkenntniß umgeändert; b) Kläger und Opponent tragen alle Kosten. C. Das Obergericht des Kantons Luzern, welchem zur Ver¬ nehmlassung auf diese Beschwerde Gelegenheit gegeben wurde, bezieht sich einfach auf die Gründe seiner angefochtenen Ent¬ scheidung. Der Rekursbeklagte, Johann Zimmerli, dem die Be¬ schwerde durch Vermittlung des luzernischen Obergerichtes zur Vernehmlassung zugestellt wurde, hat eine Rekursbeantwortung binnen nützlicher Frist nicht eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da der Rekursbeklagte die ihm zur Beantwortung der Rekursschrift angesetzte Frist unbenützt hat verstreichen lassen, so sind die thatsächlichen Vorbringen des Rekurrenten als nicht widersprochen zu betrachten. 2. Gemäß Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung hängt die Entscheidung über die Beschwerde davon ab, ob durch die vom Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten angestrengte Klage ein 1884 34 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. dinglicher oder doch wenigstens dinglich gesicherter oder aber ein rein persönlicher Anspruch verfolgt wird. Ist letzteres der Fall, so erscheint der Rekurs, da nicht bestritten ist, daß Re¬ kurrent aufrechtstehend ist und im Kanton Schwyz seinen festen Wohnsitz hat, als begründet. 3. Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, daß dem Rekursbeklagten ein Pfandrecht an der vom Rekurrenten bestell¬ ten Hinterlage zustehe und daß daher die Klage als eine Pfand¬ klage oder doch wenigstens als eine Klage aus einer pfandrechtlich gesicherten Forderung erscheine; sie beruht wie ihre Begründung ergibt, auf der Annahme, daß „nach der Natur der Sache“ in der rechtlichen Deposition eines streitigen Betrages durch den Käufer, wenigstens sofern diese zu dem Zwecke geschehe, um den Kaufgegenstand ausgehändigt zu erhalten, ohne Weiteres die Konstituirung eines Pfandrechtes zu Gunsten des Verkäufers liege. 4. Diese Ansicht kann aber nach wiederholter Prüfung als richtig nicht anerkannt werden. Es ist vorerst zu bemerken, daß die dingliche Natur der Klage nicht etwa daraus abgeleitet wird, daß dem Rekursbeklagten ein gesetzliches Pfandrecht oder Retentionsrecht an der Hinterlage zustehe, wovon denn auch nach den Bestimmungen des hier wohl ohne Zweifel anwend¬ baren eidgenössischen Obligationenrechtes nicht füglich die Rede sein könnte, sondern daß dieselbe auf ein vertraglich begründetes Pfandrecht zurückgeführt wird. Soviel nun aber aus den Akten ersichtlich, ist ein solches weder in dem Rechtsbegehren des Re¬ kursbeklagten ausdrücklich in Anspruch genommen, noch sind zur Klagebegründung solche Thatsachen behauptet, welche einen Schluß auf Bestand oder Behauptung eines vertraglichen Pfandrechtes gestatten würden. Daß in der Hinterlage eines streitigen Be¬ trages unter Umständen der vorliegenden Art der „Natur der Sache nach“ von selbst die Begründung eines Pfandrechtes liege was einzig behauptet ist, erscheint als entschieden unrichtig. Allerdings ist zweifellos, daß die Hinterlage zum Zwecke realer Sicherung des Veräußerers erfolgt. Allein daraus folgt noch lange nicht, daß diese Sicherstellung durch Begründung eines Pfandrechtes geschehe. Vielmehr ist aus der „Natur der Sache, IV. Gerichtsstand des Wohnortes. No 6. d. h. aus dem nach den Verhältnissen zu präsumirenden Willen der Parteien ein gegentheiliger Schluß zu ziehen. Denn wenn, wie hier, ein streitiger Betrag vom Käufer hinter Recht gelegt wird, so wird ja gerade der angeblich geschuldete Gegenstand selbst deponirt, nicht dagegen ein anderes Vermögensobjekt zu Sicherung der Bezahlung der Schuld eingesetzt. Es ist daher zum mindesten sehr unwahrscheinlich, daß die Hinterlage pfand¬ rechtlich verhaftet werden solle, so daß eine pfandrechtliche Exe¬ kution in dieselbe stattzufinden hätte. Eher ließe sich behaupten, daß in Fällen der vorliegenden Art eine Eigenthumsklage des Verkäufers auf die Hinterlage statthaft sei, da in der Hinter¬ legung eine bedingte Eigenthumsübertragung liege. Allein eine Eigenthumsklage ist nun in concreto, wie der Tenor des klä¬ gerischen Rechtsbegehrens zeigt, jedenfalls nicht erhoben worden und es muß somit die Klage, nach dem Ausgeführten, als eine rein persönliche Klage ex contractu erachtet und mithin der Rekurs als begründet erkkärt werden. Daß nämlich etwa eine ausdrückliche oder aus den Umständen zu schließende stillschwei¬ gende Anerkennung des luzernischen Gerichtsstandes durch den Rekurrenten stattgefunden habe, ist nach den Akten gar nicht behauptet; vielmehr ist der luzernische Gerichtsstand ausschlie߬ lich als ein gesetzlicher, als Gerichtsstand der gelegenen Sache, in Anspruch genommen worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mit¬ hin die Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 14. September 1883 als verfassungswidrig aufgehoben. 6. Urtheil vom 1. März 1884 in Sachen Seiler. A. Die abgeschiedene Ehefrau des Rekurrenten, Magdalena Seiler, geb. Twerenbold, in Stetten, Kantons Aargau, belangte den Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte Dielsdorf, Kantons Zürich, mit einer Forderungsklage, welche in erster Linie auf Herausgabe von 1700 Fr., als Hälfte ihres Weibergutes richtet war. Bei der mündlichen Verhandlung bestritt der Be¬ klagte die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Dielsdorf, weil er zwar noch zur Zeit der Sühneverhandlung vor dem Friedens¬ richteramte im Kanton Zürich gewohnt habe, aber vor Ein¬ reichung der Weisung beim Gerichte nach Oetlikon, Kantons Aargau, übergesiedelt sei. Während das Bezirksgericht Dielsdorf dieser Einwendung entsprechend, sich durch Beschluß vom 29. Au¬ gust 1883 als inkompetent erklärte, hob dagegen die Appella¬ tionskammer des zürcherischen Obergerichtes, auf Rekurs der Klägerin hin, mit Entscheidung vom 12. Oktober 1883, diesen Beschluß auf, und wies das Bezirksgericht Dielsdorf an, auf das Materielle des Prozesses einzutreten, indem sie ausführte, daß nach zürcherischem Prozeßrechte, wie § 223 des Gesetzes betreffend die Rechtspflege ausdrücklich ausspreche, der Gerichts¬ stand unzweifelhaft schon durch Anrufung des Sühnebeamten begründet werde. B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Johann Seiler im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. führt aus: Es komme für die Frage des Gerichtsstandes nicht darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der Sühneverhandlung, sondern, darauf, wo er zur Zeit der Einreichung der Weisung bei Gericht gewohnt habe. Denn nach § 317 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege werde in der Regel jeder Rechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim urtheilenden Gerichte anhängig gemacht; im vorliegenden Falle treffe keiner der gesetzlichen Ausnahmsfälle, insbesondere auch nicht der Fall des § 497 des Rechtspflegegesetzes zu und es sei also die Sache erst durch Einreichung der Weisung rechtshängig geworden. § 223 des zitirten Gesetzes, auf welchen sich die Appellations¬ kammer des zürcherischen Obergerichtes berufe, werde von ihr unrichtig ausgelegt. Denn diese Gesetzesbestimmung spreche nicht von der Begründung der Kompetenz, sondern von der Litis¬ pendenz und deren Folgen; er beziehe sich nur auf solche Fälle, wo ausnahmsweise schon durch die Sühneverhandlung die Sache rechtshängig und daher der Gerichtsstand begründet werde. Da somit der Rekurrent zur Zeit der Anhängigmachung des Rechts¬ streites seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau gehabt habe, so verletze die angefochtene Entscheidung den Art. 59 der Bundesverfassung, weßhalb beantragt werde: Es sei der Ent¬ scheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1883 aufzuheben und die Inkompetenz der Gerichte des Kan¬ tons Zürich auszusprechen, unter Folge der Kosten. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Appellationskammer des Kantons Zürich: Nachdem der Rekurrent nicht bestreite, daß er zur Zeit der Vorladung vor den Friedensrichter im Kanton Zürich gewohnt habe und nach¬ dem das Bundesgericht in verschiedenen Erkenntnissen festgestellt habe, daß eine kantonale Gesetzgebung, welche mit dem bezeich¬ neten Zeitpunkte die Begründung des Gerichtsstandes eintreten lasse, gegen das Bundesrecht nicht verstoße, könne es sich nur noch fragen, ob die Annahme der Appellationskammer, daß nach zürcherischem Rechte der Gerichtsstand wirklich mit der Klage¬ einreichung beim Friedensrichteramte begründet werde, richtig sei. Diese Frage entziehe sich aber, da die Auslegung des kanto¬ nalen Rechtes ausschließlich den kantonalen Behörden zustehe, der Kognition des Bundesgerichtes und es sei daher die Be¬ schwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abzuweisen. In materieller Beziehung werde an der Begründung der ange¬ fochtenen Entscheidung ffestgehalten und nur noch bemerkt, daß aus den Akten sich sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die ganze Domizilsverlegung eine fingirte und in Wirklichkeit gar nicht vollzogen sei. D. Die Rekursbeklagte, Frau Magdalena Seiler geb. Twe¬ renbold, führt in ihrer Rekursbeantwortung aus, daß nach dem klaren Wortlaute des § 223 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes der Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten be¬ gründet werde, während der vom Rekurrenten angerufene § 317 leg. cit. lediglich von dem Eintritte der Litispendenz und deren prozeßrechtlichen Folgen spreche, ohne der Kompetenzbegründung mit einem Worte zu gedenken. Nach Ansicht der Rekursbeklag¬ ten sollte übrigens in solchen Fällen den kantonalen Behörden die maßgebende Auslegung der kantonalen Gesetze zustehen. Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge angetragen. E. Replikando bestreitet Rekurrent, daß seine Domizilverle¬ gung nur eine fingirte sei und sucht darzulegen, daß in casu durch unrichtige Auslegung kantonalgesetzlicher Bestimmungen Art. 59 der Bundesverfassung umgangen und Rekurrent seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden wolle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da Rekurrent behauptet, die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, so ist das Bundesgericht unzweifelhaft kompetent. 2. Es ist feststehender, vom Rekurrenten selbst übrigens nicht bestrittener, Grundsatz des Bundesrechtes, daß Art. 59 der Bundesverfassung den Schuldner nur bei dem Richter seines Wohnortes zur Zeit der Anhängigmachung der Klage resp. der Einleitung des Rechtsstreites schützt und daß also ein nach die¬ sem Zeitpunkte eintretender Wohnsitzwechsel des Beklagten für die Kompetenz in dem eingeleiteten Prozesse unerheblich ist. Ebenso ist unbestreitbar und unbestritten, daß die Frage, durch welche Handlungen ein Prozeß einzuleiten sei und mit welchem Momente also der Gerichtsstand für denselben fixirt werde, nach dem Prozeßrechte desjenigen Kantons zu beurtheilen ist, in welchem der Prozeß geführt wird; die kantonale Gesetzgebung entscheidet demnach speziell auch darüber, ob hiefür die An¬ rufung eines Sühnebeamten resp. die Ladung vor denselben, oder erst die Einreichung der Klage bei Gericht oder die Mit¬ theilung derselben an den Beklagten entscheidend sei. 3. Bestritten ist im vorliegenden Falle einzig, ob nach zürche¬ rischem Prozeßrechte in der gedachten Richtung die Anrufung des Sühnebeamten oder aber die Einreichung der Weisung bei Gericht entscheidend sei. In dieser Beziehung nun muß, da es sich dabei ausschließlich um die Auslegung des kantonalen Ge¬ setzesrechtes handelt, für das Bundesgericht die Entscheidung des kantonalen Richters maßgebend sein und es ist somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es kann nämlich offen¬ bar nicht gesagt werden, daß die angefochtene Entscheidung etwa durch willkürliche Auslegung des kantonalen Rechtes eine Um¬ gehung des Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung bezwecke, in welchem Falle allerdings das Bundesgericht zum Einschreiten befugt wäre. Vielmehr kann, bei unbefangener Prüfung des Wortlautes der einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, gar kein Zweifel darüber obwalten, daß die vom kantonalen Appel¬ lationsgerichte vertretene Auslegung des Gesetzes die richtige ist. Denn Art. 223 des kantonalen Gesetzes betreffend die Rechts¬ pflege setzt ja ganz unzweideutig voraus, daß der Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten begründet werde und der von dem Rekurrenten angerufene § 317 leg. cit. steht hiemit keineswegs im Widerspruch; derselbe normirt vielmehr lediglich die Art und Weise der Anhängigmachung des Prozesses bei dem urtheilenden Gerichte, an welche sich dann die Litis¬ pendenz mit den in § 318 ibidem aufgezählten speziellen Folgen, keineswegs dagegen die Begründung des Gerichtsstandes für die Vorklage knüpfen. Eine Antinomie scheint allerdings zwischen Art. 223 und 318 des Gesetzes rücksichtlich der Begründung des Gerichtsstandes der Widerklage zu bestehen; allein hierauf kommt für den vorliegenden Fall nichts an. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010031.pdf,,,[],2026-03-03T14:05:26.367495+00:00,,,,,e262f87aaf1360727df7c5d223e212b8f8fc5990f4f5e41b03d107b536fa0330,1,17309,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_311,bge,CH,,10_I_311,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 311,Öffentliches Recht,,,,,"50. Urtheil vom 18. Juli 1884 in Sachen Alois Kauffmann. Der Rekurrent beschwerte sich gegen verschiedene Urtheile des luzernischen Obergerichtes in einer Civil= sowie in einer damit zusammenhängenden Strafprozeßsache wegen angeblicher Rechts¬ verweigerung. Aus dem die Beschwerde abweisenden Urtheile des Bundesgerichtes (welches im übrigen kein allgemeineres In¬ teresse besitzt) ist folgende Stelle der Entscheidungsgründe her¬ vorzuheben: In Erwägung: daß als Beschwerdegrund ausschließlich geltend gemacht wird, die angefochtenen Entscheidungen des luzernischen Obergerichtes enthalten eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze, be¬ ziehungsweise eine Rechtsverweigerung daß nun in dieser Richtung prinzipiell festzuhalten ist, daß das Bundesgericht nicht zu prüfen hat, ob durch die kantonalen Gerichte das kantonale Civil= oder Strafrecht richtig angewen¬ det worden sei, da es weder Appellations= noch Kassationsin¬ 188= stanz in Civil= oder Strafsachen ist, die nach kantonalem Rechte zu beurtheilen sind; daß die Befugniß zum Einschreiten wegen Rechtsverweige¬ rung, welche dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach kon¬ stanter bundesrechtlicher Praxis allerdings zusteht, dasselbe nicht berechtigt, rechtskräftige Entscheidungen kantonaler Gerichte we¬ gen Fehlern in procedendo vel judicando aufzuheben: daß vielmehr das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nur dann zum Einschreiten berechtigt ist, wenn entweder eine kanto¬ nale Behörde die Behandlung und Beurtheilung einer offenbar in ihre Kompetenz fallenden Angelegenheit ausdrücklich oder stillschweigend verweigert oder bei Behandlung derselben in einer Weise verfährt, welche einer eigentlichen Rechtsverweigerung gleich kommt, d. h. klar nachgewiesenes Recht willkürlich mi߬ achtet und somit nicht nach (richtigen oder unrichtigen) Gründen, sondern nach bloßer Willkür entscheidet; daß demnach durch Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze dem Bundesge¬ richte nicht die Ueberprüfung kantonaler Entscheidungen auf ihre Uebereinstimmung mit dem kantonalen materiellen oder Prozeßrechte hin zugemuthet werden darf, sondern derartige Be¬ schwerden nur in der Richtung begründet werden können, daß eine Rechtsverweigerung im oben angegebenen Sinne behauptet und in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung näher substanziirt wird; daß eine weitere Ausdehnung der Kompetenz des Bundes¬ gerichtes als Staatsgerichtshof einen offenbaren Einbruch in die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Kantone involviren würde und demnach Beschwerden wegen angeblicher Rechtsver¬ weigerung, welche in Wahrheit lediglich auf eine behauptete Verletzung des kantonalen Gesetzesrechtes sich stützen, als un¬ zuläßiger Mißbrauch des durch Art. 59 des Bundesgesetzes ein¬ geräumten Beschwerderechtes erscheinen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010311.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:33.842488+00:00,,,,,c41f8673b754a8b8b11f1852228c19a30e91582d70773080926f2598eed28dae,1,2810,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_313,bge,CH,,10_I_313,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 313,Öffentliches Recht,,,,,"51. Urtheil vom 20. September 1884 in Sachen Badrutt und Konsorten. A. Am 25. Juni 1853 schloß die Bürgergemeinde St. Morit mit der dortigen neubegründeten Heilquellengesellschaft einen Vertrag ab, wodurch sie derselben ihre bereits benutzten sowie die künftig auf ihrem Gebiete etwa noch zu entdeckenden Mine¬ ralquellen auf die Dauer von 50 Jahren zu freier und unbe¬ schränkter Benutzung gegen ein jährliches Pachtgeld von 1700 Fr. überließ. In diesem Vertrage verpflichtet sich die Bürgergemeinde überdem zu unentgeltlichen Brenn= und Bauholzlieferungen an die Heilquellengesellschaft und es bestimmt der Vertrag im weitern, Art. 6: „Sowohl die Mineralquellen als allfällig „neue Gebäulichkeiten, Grund und Boden, welchen die Gesell¬ „schaft acquiriren möchte, soll gegenüber der Gemeinde mit kei¬ „nerlei Beschwerde belegt werden und es soll die Gesellschaft „das Recht haben, das zur Anstalt benöthigte Zug= und Milch¬ „vieh taxenfrei auf die Weide zu treiben.“ Art. 8: „Alle An¬ „gestellte der Gesellschaft sind frei von Gemeindelasten und Ab¬ „gaben und werden in Bezug auf Niederlassung wie St. „Moritzer Bürger gehalten.“ Nach Art. 11 des Vertrages fallen bei Ablauf der Pachtzeit die Gebäulichkeiten u. s. w. der Heil¬ quellengesellschaft unter gewissen Bedingungen an die Ge¬ meinde. B. Im Jahre 1867 entstand zwischen der Bürgergemeinde und der Heilquellengesellschaft St. Moritz ein Anstand darüber, ob erstere zu Besteuerung des Einkommens der Gesellschaft und des (nicht aus fixen Besoldungen seitens der Gesellschaft her¬ stammenden) Einkommens und Vermögens der Angestellten der¬ selben befugt sei. Durch schiedsgerichtlichen Spruch vom 16. Sep¬ tember 1868 wurde dieser Anstand zu Gunsten der Heilquellen¬ gesellschaft entschieden und der Gemeinde demnach das von ihr in Anspruch genommene Besteuerungsrecht gestützt auf die Be¬ stimmungen des Vertrages vom 25. Juni 1853 abgesprochen. C. Durch das kantonale Niederlassungsgesetz von 1874 wurde den niedergelassenen Schweizerbürgern (neben den bisher einzig stimmberechtigten Ortsbürgern) das Stimmrecht in Gemeinde¬ angelegenheiten (mit Ausnahme der in Art 16 dieses Gesetzes vorbehaltenen rein bürgerlichen Sachen) eingeräumt und da¬ durch die politische oder Einwohnergemeindeversammlung ins Leben gerufen, neben welcher die Bürgergemeindeversammlung nur für die rein bürgerlichen Funktionen (für welche die Bürger auch besondere Verwaltungsorgane aufstellen können) bestehen blieb. Auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen gab sich die Ge¬ meinde St. Moritz am 30. April 1876 eine neue, mit den¬ selben übereinstimmende, Verfassung und nahm im weitern am 9. März 1879 ein neues Gemeindesteuergesetz an, laut welchem unter andern auch die in der Gemeinde domizilirten Aktienge¬ sellschaften zur Besteuerung herangezogen werden sollen. D. Da indeß die Heilquellengesellschaft St. Moritz gestützt auf den Vertrag vom 25. Juni 1853 und den Schiedsspruch vom 16. September 1868 die Gemeindesteuerpflicht für sich und ihre Angestellten bestritt, so stellten I. Badrutt und Konsorten durch Eingaben vom 7. und 18. November 1883 beim Kleinen Rathe des Kantons Graubünden den Antrag, derselbe wolle: 1. die Ge¬ meinde St. Moritz verhalten, das Steuergesetz von 1879 gleichmäßig und gegen Jedermann auf dem Gebiet der Gemeinde zu hand¬ haben, unter Ausschluß jeden Vorrechtes resp. Privilegiums zu Gunsten einzelner juristischer oder physischer Personen; 2. die Gemeinde St. Moritz verhalten, die aus bisheriger Duldung sol¬ cher Steuerprivilegien entstandenen Rückstände einzuziehen und den öffentlichen Gemeindezwecken zu widmen. Der Vorstand der Gemeinde St. Moritz, vom Kleinen Rathe zur Vernehmlassung über diese Beschwerde aufgefordert, erklärte sich mit den Be¬ gehren der Beschwerdeführer einverstanden; dagegen trug die Heilquellengesellschaft St. Moritz auf Abweisung derselben an. Durch Entscheidung vom 6. Februar 1884 wies der Kleine Rath des Kantons Graubünden die Beschwerde des I. Badrutt und Konsorten ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Art. 4 der Bundesverfassung, auf welchen die Beschwerdeführ sich berufen, beziehe sich nur auf gesetzlich, nicht dagegen auf vertraglich begründete Vorrechte oder Privilegien; hier aber handle es sich um ein vertragsmäßig begründetes Privileg. Die Einwohnergemeinde St. Moritz sei als Rechtsnachfolgerin der Bürgergemeinde an den von letzterer am 25. Juni 1853 ab¬ geschlossenen Vertrag gebunden und es könne sich daher nur fragen, ob die Bürgergemeinde zu vertraglicher Gewährung der Steuerfreiheit berechtigt gewesen sei. Auf die Steuerhoheit an sich als auf ein öffentliches Recht nun könne eine Gemeinde nicht verzichten, wohl aber könne sie temporär auf die Aus¬ übung dieses Rechtes Verzicht leisten. Der Vertrag vom 25. Juni 1853 aber hebe das Steuerrecht der Gemeinde nicht auf und beschränke dasselbe auch nicht, sondern er sistire nur die An¬ wendung desselben auf den einen Kontrahenten für eine be¬ stimmte Zeit. E. Gegen diesen Entscheid ergriffen I. Badrutt und Kon¬ sorten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift beantragen sie: Das Bundesgericht wolle den Rekurs für begründet erklären und demgemäß das an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden unterm 7. No¬ vember 1883 gestellte Gesuch gutheißen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird in thatsächlicher Beziehung auf die mißliche Stellung hingewiesen, in welche die Gemeinde St. Moritz durch die im Vertrage von 1853 von ihr übernommene Holzlieferungspflicht und das Steuerprivileg der Heilquellen¬ gesellschaft und ihrer Angestellten gerathen sei; in Folge der un¬ geahnten, großartigen Ausdehnung des Geschäftes der Heil¬ quellengesellschaft haben die betreffenden Vertragsbestimmungen eine für den Gemeindehaushalt geradezu verhängnißvolle Be¬ deutung erlangt und es stehen die vertraglichen Gegenleistungen der Gesellschaft in keinem Verhältnisse zu den Opfern der Ge¬ meinde. In rechtlicher Beziehung wird wesentlich ausgeführt: Die der Heilquellengesellschaft und ihren Angestellten konzedirte Steuerfreiheit qualisizire sich als ein Privileg, ein persönliches Vorrecht. Für dessen verfassungsmäßige Zuläßigkeit könne es nicht darauf ankommen, ob dasselbe durch Gesetz oder Vertrag geschaffen worden sei. Vielmehr müsse gefragt werden, ob über¬ haupt eine Gemeinde befugt sei, über konstitutionelle Rechte und Pflichten, an welchen alle Bürger betheiligt seien, zum Vortheile des Einen und zum Nachtheile des Andern Privatverträge ab¬ zuschließen. Dies sei entschieden zu verneinen. Die Steuerhoheit begründe für die einzelnen derselben unterworfenen Bürger gleichmäßige Rechte und Pflichten, welche nicht durch Privat¬ verträge sei es überhaupt, sei es für bestimmte Zeit abgeändert werden dürfen, wenn nicht das verfassungsmäßige Prinzip der Rechtsgleichheit verletzt werden solle. Die gegenwärtige Ein¬ wohnergemeinde sei keineswegs die Rechtsnachfolgerin der ehe¬ maligen Bürgergemeinde, welche ja, namentlich für Dispositionen über die Substanz des Gemeindevermögens, noch fortbestehe, sondern sie sei ein ganz neues staatsrechtliches Gebilde; sie leite ihre Steuerhoheit nicht von der Bürgergemeinde her, sondern dieselbe stehe ihr kraft Gesetzes zu und müsse von ihr gemäß den jeweilen bestehenden Bundes= und Kantonalgesetzen ausge¬ übt werden. Durch Art. 44 der Kantonsverfassung sei die Au¬ tonomie der Gemeinden garantirt und werde vorgeschrieben, daß die Erhebung von Gemeindesteuern nach billigen und ge¬ rechten Grundsätzen zu geschehen habe. Demnach sei es nicht zuläßig, die Steuerhoheit der Gemeinde in ihrer Ausübung auf Generationen hinaus zu beschränken. Für die Bürgergemeinde St. Moritz ihrerseits möge dagegen der Vertrag vom 25. Juni 1853 in seinen privatrechtlichen Wirkungen bestehen bleiben. F. Die Gemeinde St. Moritz schließt sich den Anträgen und Ausführungen der Rekurrenten an, indem sie wesentlich geltend macht: Die Steuerpflicht gehöre dem öffentlichen Rechte an; Verträge über die Ausübung der Steuerhoheit seien daher un¬ gültig und es sei somit die Bürgergemeinde St. Moritz nicht berechtigt gewesen, der Heilquellengesellschaft vertragsmäßig ein Steuerprivileg einzuräumen; sei aber eine vertragsmäßige Dis¬ position über die Steuerhoheit unzuläßig, so sei klar, daß die Heilquellengesellschaft sich auch nicht auf den Schiedsspruch von 1868 berufen könne, denn es sei dann eben auch das diesem Schiedsspruche zu Grunde liegende Kompromiß und damit der Spruch selbst nichtig. Jedenfalls seien weder der Vertrag noch der Schiedsspruch für die neugebildete politische oder Einwoh¬ nergemeinde verbindlich. Das Bundesgericht sei zum Ein¬ schreiten befugt, da es sich um ein lediglich auf willkürlicher Satzung nicht auf objektiven Gründen beruhendes Privileg handle. Die Analogie mit der den Eisenbahngesellschaften viel¬ fach konzessionsmäßig eingeräumten Steuerfreiheit treffe nicht zu, denn die Eisenbahnen seien ihrer Natur nach öffentliche Anstalten. G. Dagegen trägt die Heilquellengesellschaft St. Moritz auf Abweisung der Beschwerde an. Sie führt der Hauptsache nach aus: Es handle sich hier nicht um ein willkürliches, zum Zwecke persönlicher Begünstigung der Heilquellengesellschaft resp. ihrer Aktionäre ertheiltes Privileg, sondern um ein Privileg, welches die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohles, um die rationelle Ausnützung ihrer Mineralquellen zu ermöglichen, er¬ theilt habe. Nach wiederholten Entscheidungen der Bundesbehör¬ den können aber solche objektiv begründete Privilegien nicht als verfassungswidrig, gegen Art. 4 der Bundesverfassung versto¬ ßend, erachtet werden. Die Gemeinde St. Moritz sei, auch nach¬ dem in Folge der Bundesverfassung von 1874 und des kanto¬ nalen Niederlassungsgesetzes vom gleichen Jahre die Niederge¬ lassenen das Stimmrecht an derselben erlangt haben, die gleiche Korporation wie früher geblieben und es gelte für sie in allen Rechten und Pflichten der Vertrag von 1853, wie sie denn auch z. B. den jährlichen Pachtzins von der Heilquellengesellschaft beziehe, u. s. Von einer Verletzung des Art. 44 der Kantons¬ verfassung könne daher keine Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht hat nach bekanntem Grundsatze blos zu untersuchen, ob die angefochtene Entscheidung des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden gegen das eidgenössische oder kantonale Verfassungsrecht verstoße. In dieser Richtung nun wird von den Beschwerdeführern lediglich behauptet, die klein¬ räthliche Entscheidung verletze durch Anerkennung des von der rekursbeklagten Heilquellengesellschaft gestützt auf den Vertrag vom 25. Juni 1853 beanspruchten Steuerprivilegiums den durch Art. 4. der Bundesverfassung gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze sowie den Art. 44 der Kantonsverfassung. 2. Was vorerst die behauptete Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung anbelangt, so verbietet, wie die bundesrecht¬ liche Praxis stets anerkannt hat, der Art. 4 der Bundesver¬ fassung keineswegs alle Verschiedenheiten in der rechtlichen Be¬ handlung der einzelnen Bürger oder Bürgerklassen, sondern er postulirt nur, daß nicht einzelne Bürger oder Bürgerklassen bei Gleichheit aller erheblichen thatsächlichen Verhältnisse aus¬ nahmsweise und willkürlich vor andern begünstigt oder gegen¬ über denselben benachtheiligt werden. Mit dem Grundsatze des Art. 4 der Bundesverfassung ist demnach auch der Bestand von Privilegien im engern juristischen Sinne des Wortes, d. h. von Rechten, die nicht auf allgemeiner Rechtsnorm, sondern auf be¬ sonderer, für den individuellen Fall erfolgter, obrigkeitlicher Verleihung beruhen, dann nicht unvereinbar, wenn das Privi¬ leg kein willkürliches, sondern ein auf objektive, in der Natur der Verhältnisse liegende Momente begründetes ist. Insbesondere kann die Befreiung einer juristischen oder physischen Person von öffentlichen Leistungen und Abgaben dann nicht als eine ver¬ fassungswidrige Ungleichheit vor dem Gesetze bezeichnet werden, wenn die Befreiung nicht zum Zwecke persönlicher Begünsti¬ gung des Privilegirten, sondern aus sachlichen Gründen, na¬ mentlich zu Beförderung von gemeinnützigen oder sonst im öffentlichen Interesse liegenden Unternehmungen oder mit Rück¬ sicht auf Leistungen des Privilegirten für Zwecke des Staates oder der Gemeinde, erfolgt. Die Zweckmäßigkeit der Ertheilung derartiger in ihren ökonomischen Konsequenzen nicht leicht über¬ sehbarer Exemtionen von öffentlichen Lasten mag bezweifelt werden, allein eine verfassungswidrige Ungleichheit vor dem Gesetze enthält dieselbe nicht. Demnach verstößt das der Heil¬ quellengesellschaft von St. Moritz durch die dortige Gemeinde offenbar mit Rücksicht auf die von der Heilquellengesellschaft übernommenen Gegenleistungen und die Natur des Unterneh¬ mens dieser Gesellschaft ertheilte zeitweilige Steuerprivileg seinem Inhalte nach nicht gegen den Art. 4 der Bundesver¬ fassung. 3. Ebensowenig liegt eine Verletzung des Art. 44 der Kan¬ tonsverfassung vor. Denn es ist anerkannten Rechtens, daß Rechte, welche von einer öffentlichen Behörde oder Korporation ertheilt worden sind, durch eine Veränderung in der Organi¬ sation der betreffenden Behörde oder Korporation nicht hinfällig werden und es kann daher darin, daß der Kleine Rath das seiner Zeit von der Gemeinde St. Moritz als reiner Bürger¬ gemeinde ertheilte Steuerprivileg auch nach der Umgestaltung der Gemeinde zu einer die Niedergelassenen mitumfassenden politischen oder Einwohnergemeinde als bestehend anerkannt hat, keineswegs eine Verletzung der Gemeindeautonomie ge¬ funden werden. Auch liegt nichts dafür vor, daß etwa durch die Regel des Art. 44 cit., die Erhebung der Gemeindesteuern habe nach gerechten und billigen Grundsätzen zu geschehen, früher be¬ gründete Privilegialrechte haben aufgehoben werden sollen. 4. Ob die kantonale Staatsbehörde seiner Zeit der Gemeinde St. Moritz die Ertheilung des streitigen Steuerprivilegs hätte untersagen und den betreffeuden Gemeindebeschluß hätte kasstren können, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen und eben¬ sowenig hat dasselbe zu prüfen, ob die Gemeinde etwa noch jetzt berechtigt sei, die Verbindlichkeit der Verleihung des Steuer¬ privilegs wegen mangelnder Genehmigung der Verleihung durch die Staatsbehörde u. s. w. anzufechten. Denn es handelt sich hiebei überall nicht um Fragen des Verfassungsrechtes, sondern um die Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010313.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:35.372475+00:00,,,,,92654d5dc06a567b6c57b67682f29351bdbd5e968805f3ad7f76e345f5904385,1,14449,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_320,bge,CH,,10_I_320,,1884-01-01,,fr,BGE 10 I 320,Öffentliches Recht,,,,,"320 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. L Abschnitt. Bundesverfassung. III. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszweeken. Liberte de eonseienee et de eroyanee. Imp6ts dont le produit est affeete aux frais du eulte. n2. ArTet dtt 20 Septernbre 1884 dans la cat/se Bonh6te et consorts. La commune de Peseux faisait precedemment partie de la paroisse nationale de Serril'lres. Dans le courant de l'annee 1881, un certain nombre d'habitants a fait des demarches aupres du conseil d'Etat de Neuehatei, afin d'obtenir que Peseux rut constitue en paroisse speciale, distincte de celle de Serrieres. Le conseil d'Etat, avant d'acceder acette demande, a exige qu'au prealable l'autorite municipale prit I'engagement de subvenir aux depenses nouvelles, necessitees surtout par la construction d'une maison de eure. Lors de J'assemblee des contribuables de la commune, convoquee le 28 Novembre 1881 po ur s' occuper de cette question , phlsieurs habitants, qui ne se rattachent pas a I'Eglise nationale protestante, ont presente une demande pour etre exoneres de ces charges nouvelles. L'assemblee generale ecarta toutefois la petition de ces 21 contribuables et autorisa le conseil municipal a s'engager a faire une depense de 30000 fr., necessitant la perception d'un impöt annuel. A Ja suite de cette decision et sur la proposition du conseil d'Etat, le Grand Conseil a rendu le 23 Novembre 1882 un decret statuant a l'art. 1 er que «Ja municipalite de Peseux est }) detacMe de la paroisse Serrieres-Peseux, pour etre erigee » en paroisse speciale. » A la suite de ce decret, 33 habitants de Peseux ont, le 26 Fevrier 1883, adresse a l'autorite municipale une declara- IIl. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. N° 52. 321 tion portant «qu'ils n'appartiennent pas a I'Eglise nationale, » mais qu'ils sont membres soit de I'Eglise independante, » soit de I'Eglise des t'rl'Jres moraves, et qu' en cette qualite » ils demandent formellement d'etre liberes de tout impöt et » contribution quelconque resultant de l'erection du village » en paroisse nationale. }) L'assemblee generale de la commune, reunie le 26 Fevrier HS83, passa a l'ordre du jour sur cette declaration. Les signataires nommerent alors dans leur sein un comite de cinq membres, compose des sieurs Ch. Bonhöte, Philippe Menetrev, E. A. Senft, Alphonse Matthey et Francois Bon- höte, et'les cbargerent d'agir aupres des autorites compe- tentes po ur faire reconnaitre le droit qu'ils revendiquent. Sous date du 28 Mai 1883, ce comite a adresse au conseil d'Etat une requete dans laquelle il reprend les memes con- c1asions que celles de la declaration adressee le 26 Fevrier 1883 a l'autorite municipale. Cette requete fut ecartee par arrete du 10 Novembre suivant. Les requerants recoururent au Grand Conseil afin d'obtenir la revocation de I'arrete du conseil d'Etat, mais I'autorite legislative a de son eöte, le 6 Mars 1884, passe a l'ordre du jour sur cette petition. C'est contre cette derniere decision et contre l'arrete du conseil d'Etat du 10 Novembre 1883 que Charles Bonhöte et consorts, au nom des signataires de la requete adressee le 26 Fevrier 1883 a l'autorite municipale de Peseux, ont recouru au Tri bunal federal, concluant a ce qu'il lai plaise : 1° Annuler l'arrete du conseil d'Etat de Neuchatel du tO Novembre 1883 et Je decretdu Grand Conseil du 6 Mars 1884 ; 2° Prononcer que les recourants doivent etre decharges d'une part de lem impöt municipal eorrespondante aux depenses faites et a faire par la municipalite de ~~seu~ pour la construetion d'une maison de eure et pour I erectlOu du villaae de Peseux en paroisse speciale de l'Eglise nationale; 3°"" Condamner l'Etat de Neuchatel aux fraiS et depens. A l'appui de leurs conclusions, les recourants font valoir ce qui suit: 322 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. L'art. 49. al. 6 de la Constitution federale a ete meconnu par les autorites cantonales neuchateloises. Les recourants ont declare categoriquement qu'ils n'appartiennent pas a l'Eglise nationale protestante: donc ils sont autorises a demander d'etre decharges de La part de l'impüt municipal correspondant aux charges nouvelles resultant de l'erection de Peseux en paroisse speciale: ils ne concluent pas a elre liberes des frais peu importants qui ont figure jusqu'a present dans les budgets municipaux sous le chapitre du culte, mais ils veulent etre liMres des impöts qui seront preleves al' avenir ponr subvenir au paiement des interets et de l'amortissement de la dette contractee par la municipalite pour la constrnction de la nouvelle eure nationale. Il est en effet incontestable que les frais de construction d'un presbytere sont des frais pro- prernent dits du culte, ei rentrent dans les termes do l'art. 49 al. 6 precite. On ne peut rendre illusoire le droit garanti par rart. 49 al. 6 sous pretexte qne l'autorite municipale preleve un impöt g{meral, sans affedation speciale. - En posanl cornme axiome que tout citoyen est de droit membre de l'Eglise nationale et qu'il ne peut cesser volontairement d'en faire partie, l'arrete du conseil d'Etat porte atteinte aux principes de la constitution federale, art. 49 et 00. Dans sa reponse, le conseil d'Etat coneIut au rejet du reeours par les motifs ci-apres : Le produit de l'impöt, dont les recourants demandent a etre decharges, n'a point d'affectation speciale, mais rentre dans l'impöt communal general; il ne concerne pas les frais proprement dits du culte: l'impöt general a ete seule- ment augmente par suite de la construction d'un bä.timent de eure, immeuble municipal qui peut, suivant les circonstances, recevoir une tout autre destination. Jl n'est pas possible d'etablir, dans le sens des recourants, une limite tranchee entre les adherents des differents cultes protestants. Plusieurs signataires de la declaration des trente- trois frequentent' plus assidument Ie culte national de Peseux que certains membres de cette paroisse. - 11 serait impos- sible egalement de diviser les electeurs munieipaux de Peseux IIl. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. N° 52. 323 en deux categories, dont l'une serait proprietaire de la eure, et dont l'autre n'y aurait aucun droit. . La municipalite de Peseux, en pourvoyant au logement du pasteur, n'a fait que se soumettre a Ia loi commun~, et ~lle n'a pas cree un impöt special en s~ e?nformant a ~a regle appliquee dans tout le canton. n ne s agIt pas du ~raltement de l' eeclesiastique an servic,e de la parOlsse natlOnale de Peseux mais de la eonstruction d'un immeuble, propriete municipale, dont la municipalite de Peseax conserve la libre disposition. . . . L'arrete du conseil d'Etat ne contramt personne a faIre partie de l'Eglise nationale; il estime .seulement q~e c' est un devoir civique impose a tous de e~ntr~buer aux f~als deo cette eglise, alors meme que son orgamsatIOn ne eonviendralt pas a qnelques-uns. Statuant sur ces faits et considerant en droit : 10 Fondes sur rart. 49 aL 6 de la constitution federale et sur leur declaration qu'ils n'appartiennent pas a l'Eglise nationale les recourants demandent a etre decharges d'une part de l;ur impöt municipal correspondante aux depenses faites et a faire par la municipalite de Peseux pour la cons- truction d'une maison de eure et pour l'erection de la com- mune de Peseux en paroisse speciale de I'Eglise nationale. 20 L'art. 49 a1. 6 invoque dispose que ({ nul n'est tenu de » payer des impots dont le yroduit est s~ecialement affect~ » aux frais proprement dits d~ culte d une com~un~ute » religieuse a laquelle il n'appartlent p~S)} ~t ~ue (: l.exe~u­ » tion ulterieure de ce principe reste reservee a la leglslatlOn » federale. » • En ce qui concerne cette deI:niere dis~osition"" il, Y a l!eu de rappeIer qn'a diverses repnses l.e Tnbunal fe.dera) s est declare autorise a appliquer immediatement, et bIen que la loi federale sur la matiere n'ait point encore ete elaboree. le principe positif et preeis contenu.a l' ~rt.. 49 al. 6 pre?it~, ~t ce en vue de ne point paralyser mdefimment un drolL mdl- viduel important garanti par la constitution federale atout citoyen suisse. (Voy. Recueil I, pag. 84, Protestants de Pro- 824 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. masens, et 342, Braunschweiler et consorts ; n, 394, Dr Ed. MuHer; III, 194, Etter et eonsorts; V, 431, Pelli et consorts; VI, 504, Berger-DeUey.) 3° Il n'est point douteux que les recourants n'aient ete en droit, le 26 Fevrier 1883, de declarer qu'ils n'appartiennent pas a l'Eglise nationale neuehateloise, person ne ne pouvant. aux termes de raI. 2 du meme article 49, etre eontraint de faire partie d'une association religieuse. La eirconstance alleguee en reponse que plusieurs d' entre les dits reeourants auraient assiste depuis lors au culte national, pas plus que le fait qu'ils seraient inscrits dctßS les registres eleetoraux de l'Eglise nationale, ne saurait les priver de ce droit. Il va sans dire que cette declaration doit avoir pour effet de leur enlever la qualite d'eleeteur dans l'Eglise nationale, ainsi que le droit de figurer dans les registres electoraux, et que, pour le cas Oll quelques-uns d'entre eux frequenteraient neanmoins le culte de cette Eglise, les autorites eompetentes seraient toujours en droit d'examiner si leur dite declaration n'a ete faite que dans le hut d'esquiver l'impöt litigieux. 4° 11 n' est point contes te que le batiment, dont les frais de construction sont a la hase de la reclamation aetuelle, ne soit destine exelusivement au logement du pasteur national de Peseux : rart. 7, al. 2 du Reglement du 25 A vril 1875 sur les rapports des autorites Ioeales avee les cultes, statue en effet que les bätiments de eure, qui sont propriete eommunale, ne peuvent servir qu'au logement du pasteur national. Il n' est pas davantage eontestable que les frais de eonstruc- tion et d'entretien d'un presbytere ne doivent etre envisages au premier chef romme des frais proprement dits du culte. Le Tribunal de ceans a expressernent reeonnu a diverses reprises qu'un impöt pereu dans ce hut rentre dans ceux prevus a rart. 49 al. 6 de Ja constitution federale, lorsqu'il est demontre que ces batiments se trouvent etre Ja propriete d'une communaute religieuse et servent excIusivement ades huts religieux. (Voy. Reeueil I, 80 et suiv., Protestants de Promasens; VI, 500, Berger-DeHey.) HI. Glaubens- und Gewissensfreiheit. steuern zu Kultuszwecken. N° 52. 326 50 La reponse du conseil d'Etat conteste que l'impot objet du litige presente les earacteres d'un impöt special, mais pretend qu'il apparait seulement eomme compris dans l'im- pöt general et unique d'une commune politique, destinee a pourvoir aux services publies : il estime des lors qu'une pareille alloeation ne rentre point dans les impöts vises par rart. 49, al. 6 precite. Dans son arret du pr Novembre 1879 en la cause Pelli et consorts, le Tribunal fMeral, tout en faisant des reserves expresses relativement aux impöts cantonaux, a declare qu'en matiere de depenses communales pour Ie culte, la garantie de rart. 49 al. 6 subsistait entiere, alors meme que ces de- penses etaient couvertes par une allocation a? b~dget ~e~eral de la commune, et non au moyen d'une contnbutlOn speCIale ; il a estime qu'une interpretation contraire irait non seulement a l'encontre de l'al. 2 de l'art. 49 c. f., statuant que nul ne peut etre contraint de faire partie d'une association religieuse, et 50, al. 3 ibidem, soumettant a la decision des autorites federales competentes les contestations de droit public ou prive auxquelles donne lieu la creation ou une scission de commu- nautes religieuses, - mais qu'elle impliquerait encore une restriction aux garanties constitutionnelles sur la matiere, et pourrait porter de graves atteintes a la paix confessionnelle dans le sein des communes. Les motifs developpes dans rarret susvise ayant conserve toute leur valeur, le Tribu- nal federal n'a aucun molif pour revenir de sa jurispru- dence. 60 L'Etat de Neuchatel objecte, en outre, que c'est la com- mune de Peseux et non la communaute religieuse natio- nale qui doit sup~orter, a teneur d~ reglement du. 25 A~ril 1875 deja cite, les frais de constructlOn du presbytere nat~~­ nal; que c'est des lors la commune qui en devient pr~pfle­ taire, et non les adMrents de l'Eglise nationale; qU'11 e~t impossible de diviser les citoyens de Peseux en deux cate- gories, dont l'une serait proprietaire de la eure e~ l'autre n'y aurait aucun droH; que la eure pouvant receVOlr plus tard une autre affeetation, ou meme etre vendue au profit de tous 326 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. sans exception, une pareiIle distinction parmi les contri- buables ne se justitie en aucune fagon. Le fait que le presbytere est incontestablement proprü~te ~{)mmunale doit avoir sans doute pour consequence que les recourants ne peuvent reclamer de reduction de leur impot communal, pour autant que celui-ci est destine a amortir le capital da construction.En effet, la eure etant propriete de la commune, tous les contribuables, et non point les seuls adherentsde l'Eglise nationale, profitent de J'amorlissement en question. En revanche, les recourants sont en droit, en application de l'art. 49 al. 6 de la constitution federale, et aussi longtemps que la eure de Peseux servira de logement au pasteur de l'Eglise nationale. a laquelle ils n'appartiennent pas, de demander une reduction de l'impot communal proportionnelle a leur part afferente des interets de la somme totale du eapital employe a la construction de ce batiment, - ces interets eLant eomptes au 4 1/2 % l'an, tau x de la somme empruntee dans ee but a la Caisse d'epargne de Neuchatel. C'est en effet eet interet qui est representatif du toyer a payer par ia eom- mune, pour le eas OU elle se serait trouvee dans la necessite de louer un logement pour le pasteur national, auquel cas les reeourants auraient du eLre, en consequence dece qui precede, dispenses de supporter leur part proportionnelle de ceUe prestation. Si, par la suite, l'un ou l'autre des contribuables, qui ont declare ne pas appartenir a I'Eglise nationale, venait a y remrer, Ia eonsequenee en serait simplement que la reduc- tion proportionneHe susvisee cesserait a partir du moment de cette rentree. Par ces motifs, Le Tribunal fMeral prononce: Le reeours de Ch. BonMte et consorts est admis avec la reserve mentionnee au considerant n° 6 ci-desslls. Les recourants sont deboutes du surplus de leurs conclu- sions. 'I IV. Eherecht. N° 53. IV. Eherecht. - Droit au mariage. 53. Utt~eiI \lom 20. @5e~tem'6et 1884 in @5a~enßenbi. A. 1:lie m:tmenbet;ötbe \lon Xaminß ~atte bei ber ?Bonnunb"" f~aftßbet;örbe beß ~reifeß Xtinß baß mege~reu geftefft, ben -3afob Eenbi \)on Xamin{l, \1)ot;nt;aft ht (D)ur, \1)egen ltnfitt- n~en un'o ar'beit~fd)euen Eebengwanbelß in 'oie m:rbeitganftalt ~ealta 3lt \'.Ierfe§en. 1:lur~ meld)luu \lom 31. -3anuar 1884 i:letfiigte 'oie ?Botmunbi~aftg6et;örbe i:lon Xring, na~ tlor~eriger m:nt;örung beg -3afo'b Een'oi, eß lei bieiem @efu~e entf~tod)en. ?BermHtelft mef~rufi \)om 14. ~ebruar 1884 be\1)illigte auf me· get;ren ber m:rmenfllmmHfton Xamhü~ aud) 'oer meine ~att; beg ~antong @raubiinben 'oie m:ufnat;me beg -3afob Eenbi in 'oie ~lmeftionßanftalt 9lealta. ~od} lietlor 'oiefet mef~(ufi \)of{~ogett luurbe aber t;atten -3atob Een'oi unb lDlaria Urfu{a ®afefd)a i:lon @5a\)llgnin beim ~i\)iIftanbgamte von ~t;Ut 'oie ?Bedün- bung beg ~t;e\)erf~ted}eng \)erTangt. ~a~ jlattgefllnbener ?Bet~ fftnbung ert;ob ber @emeinbe\lorftanb i:lon Xaming gegen bett ~t;eabr~luß ~inf\>ta~e, weH Eenbi, \1)et~et am 24. ~ebruat ~oliöei!i~ nad} ~ealta tlerbra~t \1)orben \1)ar, Aur ßeit in einer ~omftionganfta1t untergebrad}t unb bat;er nid)t eigenen ~ed)~ tenß felunb nid)t im ßliftan'oe freiet ®if{en~äuaerung ftd} be~ finbe. 1:liefe ~infvrad)e \1)urbe inben ilom ~i\)Hftanbgamte ~t;Ut (wie aud} ilon bemjenigen \lon Xaming) ~utüc'fge\1)lefen, \1)eil biefelbe fi~ nid}t auf einen gefe§1id}en @runb flü§e unb eß beantragte baß ~i\lHflanbßamt ~9ur bur~ @5d)reiben \lOltt 12. IDläq 1884 beim ~feinen ~atge beg ~anton6 @raubunben, biefer mö~te ben Een'oi beutfaulien, bamit feine Xrauung in ~9ur ober ~a§ig erfolgen rönne. 1:liefeß megef)ren \1)utbe \)om ~reinen ~att;e burd} mef~eib \)om 13. lDläq 1884 ilortäufig alige\1)iefen, mit bem meifügen, bau er ge\1)iirtige, ob bie ?Bor· munbf ~aftgbef)örbe Xrinß, we1~e 'oie ?Berfe§ung Eenbig nad) ~ealta befd}loffen f)alie, fi~ mit einem be3iigli~en ~efu~e alt x - 1884 23",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010320.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:36.872667+00:00,,,,,32a8e1af766c86c1de100b4ab6a3b8591952f19b3085e26884b2041b772781e6,1,16833,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_327,bge,CH,,10_I_327,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 327,Öffentliches Recht,,,,,"53. Urtheil vom 20. September 1884 in Sachen Lendi. A. Die Armenbehörde von Tamins hatte bei der Vormund¬ schaftsbehörde des Kreises Trins das Begehren gestellt, den Jakob Lendi von Tamins, wohnhaft in Chur, wegen unsitt¬ lichen und arbeitsscheuen Lebenswandels in die Arbeitsanstalt Realta zu versetzen. Durch Beschluß vom 31. Januar 1884 verfügte die Vormundschaftsbehörde von Trins, nach vorheriger Anhörung des Jakob Lendi, es sei diesem Gesuche entsprochen. Vermittelst Beschluß vom 14. Februar 1884 bewilligte auf Be¬ gehren der Armenkommission Tamins auch der Kleine Rath des Kantons Graubünden die Aufnahme des Jakob Lendi in die Korrektionsanstalt Realta. Noch bevor dieser Beschluß vollzogen wurde aber hatten Jakob Lendi und Maria Ursula Wasescha von Savognin beim Civilstandsamte von Chur die Verkün¬ dung des Eheversprechens verlangt. Nach stattgefundener Ver¬ kündung erhob der Gemeindevorstand von Tamins gegen den Eheabschluß Einsprache, weil Lendi, welcher am 24. Februar polizeilich nach Realta verbracht worden war, zur Zeit in einer Korrektionsanstalt untergebracht und daher nicht eigenen Rech¬ tens sei und nicht im Zustande freier Willensäußerung sich be¬ finde. Diese Einsprache wurde indeß vom Civilstandsamte Chu¬ (wie auch von demjenigen von Tamins) zurückgewiesen, weil dieselbe sich nicht auf einen gesetzlichen Grund stütze und es beantragte das Civilstandsamt Chur durch Schreiben vom 12. März 1884 beim Kleinen Rathe des Kantons Graubünden, dieser möchte den Lendi beurlauben, damit seine Trauung in Chur oder Katzis erfolgen könne. Dieses Begehren wurde vom Kleinen Rathe durch Bescheid vom 13. März 1884 vorläufig abgewiesen, mit dem Beifügen, daß er gewärtige, ob die Vor¬ mundschaftsbehörde Trins, welche die Versetzung Lendis nach Realta beschlossen habe, sich mit einem bezüglichen Gesuche an X — 1884 die Behörde wenden werde. Durch Eingabe vom 3. April 1884 wiederholte Advokat Capeder in Chur, Namens der Braut Maria Ursula Wasescha das Gesuch, der Kleine Rath möchte den Jakob Lendi behufs Vornahme der Trauung zeitweilig aus der Anstalt Realta entlassen. Der Kleine Rath wies indeß durch Schlußnahme vom 4. April 1884 dieses Gesuch ab, weil er demselben ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde Trins nicht entsprechen könne. B. Gegen diesen Beschluß wandte Advokat Capeder, Namens des Jakob Lendi und der Ursula Wasescha, sich beschwerend an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift beantragt er, das Bundesgericht wolle die Regierung des Kantons Grau¬ bünden verhalten, dem Jakob Lendi die Verehelichung mit der Ursula Wasescha ohne Verzug zu gestatten und zu ermöglichen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Jakob Lendi habe die Ursula Wasescha unter Eheversprechen geschwängert; als er nun sein Versprechen habe halten wollen und Anstalten zur Verehelichung getroffen habe, sei er daran durch das Ein¬ schreiten seiner Heimatbehörde verhindert worden. Die Folge da¬ von sei die, daß die Ursula Wasescha am 14. April außerehe¬ lich mit einem Knaben niedergekommen sei, welchen übrigens Jakob Lendi anerkannt habe. Die Versetzung des Jakob Lendi in die Anstalt Realta sei gestützt auf ein ganz oberflächliches Verfahren und ohne zureichenden Grund erfolgt. Der eigentliche Grund des Vorgehens der Heimatbehörde des Jakob Lendi gegen denselben liege einfach in dem Bestreben, dessen Verehe¬ lichung mit der Ursula Wasescha zu verhindern. Dem Eheab¬ schluß zwischen diesen Personen stehe aber ein gesetzliches Ehe¬ hinderniß nicht entgegen. Die Gründe, aus welchen die Hei¬ matbehörde des Bräutigams die Ehe zu verhindern suche, seien kirchlicher, ökonomischer und polizeilicher Natur. Die Ursula Wasescha sei nämlich katholisch, Lendi dagegen Protestant; die beiden Brautleute seien arm und es werde gegen dieselben auch ihr bisheriges Verhalten angeführt. Aus solchen Gründen dürfe aber der Abschluß einer Ehe nach Art. 54 der Bundesverfas¬ sung nicht verhindert werden, wie dies die, auf Grund der nach der kantonalen Armenordnung den Vormundschaftsbehörden zu¬ stehenden exorbitanten Kompetenzen auf unbestimmte Zeit ver¬ fügte, Einschließung des Lendi in die Korrektionsanstalt Realta offenbar bezwecke. Lendi sei daher, auf Grund des Art. 54 der Bundesverfassung, berechtigt, wenn nicht seine gänzliche Ent¬ lassung, doch seine zeitweise Beurlaubung aus der Korrektions¬ anstalt zum Zwecke des Eheabschlusses zu verlangen. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Armenbehörde von Tamins im wesentlichen geltend: Die Ver¬ setzung des Jakob Lendi in die Korrektionsanstalt sei aus durch¬ aus zureichenden Gründen verfügt worden, da Lendi dazu durch seinen arbeitsscheuen und liederlichen Lebenswandel nur zu be¬ gründeten Anlaß gegeben habe. Dieselbe sei im Kreise der Be¬ hörden schon lange erwogen worden und es sei dieselbe auch schon rechtskräftig beschlossen gewesen, bevor Jakob Lendi ir¬ gend welche Schritte behufs seiner Verehelichung gethan habe. Die Behauptung des Jakob Lendi, daß seine Versetzung nach Realta zum Zwecke der Verhinderung seiner Verehelichung ge¬ schehen sei, sei daher unbegründet; die Ausführungen der Re¬ kursschrift, daß dabei konfessionelle u. s. w. Motive mitgewirkt haben, qualifiziren sich als müßiges Gerede. Habe Lendi ein¬ mal seine wohlverdiente Strafzeit unverkürzt überstanden, so liege dann selbstverständlich kein Grund mehr vor, seinen freien Lillen betreffs seiner Verehelichung irgendwie zu beschränken. Die Verheirathung eines Sträflings während seiner Strafzeit zu gestatten dagegen wäre, nach der Meinung der Behörde, geradezu ein Skandal. D. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden seinerseits Uhrt aus: Die Versetzung des Lendi in die Anstalt Realta sei eine temporäre, von der zuständigen Behörde verfügte Be¬ schränkung der persönlichen Freiheit, eine administrative Frei¬ heitsstrafe, deren Dauer der Kleine Rath ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde weder unterbrechen noch abkürzen könne. Es liegen bei dieser Verfügung keinerlei ökonomische oder kirchliche Motive vor und es könne daher von einer Verletzung des Art. 54 der Bundesverfassung keine Rede sein, er gewärtige demnach die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Es ist unzweifelhaft, daß dem Abschlusse der Ehe zwischen dem Rekurrenten Jakob Lendi und der Ursula Wasescha ein gesetzliches Ehehinderniß nicht entgegensteht und daß somit den genannten Personen das Recht zusteht, die Ehe miteinander einzugehen. Der vom Vorstande von Tamins gegen die Ver¬ kündung erhobene Einspruch war ohne allen Zweifel ein un¬ begründeter und ist vom Civilstandsamte Chur mit Recht nicht berücksichtigt worden. Dies wird denn auch vom Kleinen Rathe des Kantons Graubünden durchaus nicht bestritten. Streitig ist nur, ob dem Rekurrenten Lendi durch wenigstens zeitweilige Entlassung resp. Beurlaubung aus der Arbeitsanstalt Realta die thatsächliche Möglichkeit gegeben werden müsse, den Eheab¬ schluß mit der Ursula Wasescha zu vollziehen. 2. Dies ist zu verneinen. Der Rekurrent Lendi ist zur Ver¬ büßung einer Disziplinarstrafe durch die kompetenten Behörden in die Arbeitsanstalt Realta versetzt und es ist ihm dadurch die physische Möglichkeit sich (während der Dauer seiner Detention in der Anstalt) mit seiner Braut zu verehelichen, benommen worden. Aus dem Rechte zur Ehe nun aber, das allerdings durch Art 54 der Bundesverfassung garantirt ist, folgt wohl, daß keinem Bürger die Eingehung einer Ehe untersagt werden darf, sofern kein gesetzliches Ehehinderniß vorliegt; dagegen folgt daraus durchaus nicht die Verpflichtung der Staatsbehörde, thatsächliche Hindernisse, welche dem Eheabschlusse im einzelnen Falle entgegenstehen mögen, zu beseitigen, insbesondere etwa jemanden, um ihm den Vollzug der Trauung zu ermöglichen, von der Erfüllung anderweitiger, namentlich öffentlich=rechtlicher Pflichten, wie z. B. von der Leistung der militärischen Dienst¬ pflicht oder von der Verbüßung einer Rechts= oder Disziplinar¬ strafe, überhaupt oder zeitweise, zu entbinden. Von einer Gut¬ heißung der Beschwerde könnte daher nur dann die Rede sein, wenn vorläge, daß die Versetzung des Rekurrenten Lendi in die Anstalt Realta zu dem Zwecke erfolgt sei, um ihm die Verehelichung zu verunmöglichen, daß also die Gründe, auf welche die fragliche Disziplinarmaßnahme gestützt wurde, blos vorgeschobene seien, während es sich in Wahrheit nur darum handle, das dem Rekurrenten zustehende Recht zur Verehelichung durch die Einschließung desselben in eine Arbeitsanstalt illu¬ sorisch zu machen. In diesem Falle läge allerdings eine Um¬ gehung des Art. 54 der Bundesverfassung beziehungsweise der einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe und somit eine Verletzung derselben vor. Allein in concreto kann, nach den vorliegenden thatsächlichen Umständen, nicht gesagt werden, daß eine derartige Umgehung der bundes¬ rechtlichen Gewährleistung des Rechtes zur Ehe gegeben sei und es ist mithin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im¬ merhin indeß ist dem Rekurrenten das Recht zu erneuter Be¬ schwerde an das Bundesgericht für den Fall vorzubehalten, daß seine Enthaltung in der Arbeitsanstalt übermäßig ausgedehnt und damit die Vermuthung nahe gelegt werden sollte, diese Enthaltung bezwecke blos, seine Verehelichung zu verunmög¬ lichen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010327.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:38.360323+00:00,,,,,afc8954fe6a1a2d35f2c09c4cba17ad8f2f91945bab3c1a0383709d06ef4c0a2,1,9366,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_331,bge,CH,,10_I_331,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 331,Öffentliches Recht,,,,,"erkannt: 54. Urtheil vom 18. Juli 1884 in Sachen Guggenheim. A. Jakob Guggenheim=König, Handelsmann von Endingen, Kantons Aargau, betreibt seit 1881 ein Zweiggeschäft in Prun¬ trut, Kantons Bern, während er sein persönliches Domizil in Endingen beibehalten hat. Im Mai 1884 richtete er an seine Gläubiger ein von „Endingen und Pruntrut“ datirtes Zirkular in welchem er anzeigte, daß er durch Verluste gezwungen wor¬ den sei, seine Zahlungen einzustellen und die Bezahlung von 40 % der Forderungen offerire. Am 14./15. Mai 1884 erwirk¬ ten daraufhin S. Ebstein, Handelsmann in Basel, für eine Forderung von 677 Fr. 60 Cts., G. Burkhardt, Müller in Basel, für drei Forderungen von 234 Fr. 50 Cts., 118 Fr. und 83 Fr. und I. Müller, Handelsmann in Biel, für vier Forderungen von 4 Fr. 20 Cts., 61 Fr., 134 Fr. 45 Cts. und 7 Fr. beim Gerichtspräsidenten von Pruntrut einen Ar¬ rest auf die in Pruntrut befindlichen Waaren des Schuldners und luden denselben auf 17. Mai gleichen Jahres zur Ver¬ handlung über die Arrestbestätigung vor das Richteramt Prun¬ trut. Durch Contumazialurtheil vom 17. genannten Monats sprach der Gerichtspräsident von Pruntrut den Arrestklägern ihre Rechtsbegehren zu B. Gegen dieses Urtheil sowie das demselben vorangegange¬ nen Verfahren führte Jakob Guggenheim=König Beschwerde beim Appellations= und Kassationshofe des Kantons Bern, weil Verfahren und Urtheil gegen verschiedene Vorschriften der ber nischen Gesetzgebung rücksichtlich der Ladungsfristen u. s. w. verstoßen. Mit Rekursschrift vom 5. Juni 1884 stellte er im fernern beim Bundesgerichte den Antrag: es sei der am 14./15. Mai 1884 von den bernischen Richterbeamten auf sein im Kanton Bern liegendes Vermögen bewilligte und ausgeführte Arrest mit allen seinen weitern Folgen aufzuheben, unter Kosten¬ folge. Zur Begründung führt er aus: Der gegen ihn bewil¬ ligte Arrest verstoße, da Rekurrent im Kanton Aargau fest niedergelassen und aufrechtstehend sei, gegen Art. 59 der Bun¬ desverfassung; in Pruntrut habe er blos ein in Bezug auf das Rechnungswesen von dem Hauptgeschäfte ganz abhängiges Zweig¬ geschäft durch einen Angestellten betreiben lassen. Das Arrest¬ bestätigungsverfahren leide an verschiedenen Gesetzwidrigkeiten; indeß sei in dieser Beziehung ein staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft und Rekurrent habe daher seine Beschwerde in dieser Beziehung nicht an das Bundesge¬ richt sondern an das bernische Appellationsgericht gerichtet. In seiner Rekursschrift stellt Rekurrent gleichzeitig das Gesuch, es möchte durch provisorische Verfügung die Oeffnung seines Zweiggeschäftes in Pruntrut sofort angeordnet werden, eventuell wenigstens nach Beendigung des Verfahrens. C. In ihrer Rekursbeantwortung stellen die Rekursbeklagten G. Burkhardt, S. Ebstein und I. Müller die Anträge: 1. es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kostenfolge; eventuell 2. es sei der Rekurrent mit seinen Rechtsbegehren ohne Rücksicht auf deren ursprüngliche Begründetheit abzuwei¬ sen; weiter eventuell 3. der Rekurs fei in der Sache selbst ab¬ zuweisen, beides unter Kostenfolge. Zur Rechtfertigung der Anträge 1 und 2 wird geltend gemacht: Die gleiche Beschwerde wie an das Bundesgericht habe Rekurrent auch an den berni¬ schen Appellationshof gerichtet; da offenbar nicht beide Behörden kumulativ sich mit der nämlichen Sache beschäftigen können, so müsse der Umstand, daß Rekurrent auch das kantonale Ap¬ pellationsgericht angegangen habe, als Verzicht auf die Be¬ schwerde beim Bundesgerichte aufgefaßt werden. Es handle sich übrigens nicht um eine staatsrechtliche Frage und es sei daher einzig der bernische Richter kompetent. Zudem sei die Beschwerde, weil nicht innert der durch Art. 363 der bernischen Civilpro¬ zeßordnung vorgeschriebenen vierzehntägigen Frist und nicht in der kantonalgesetzlich vorgeschriebenen Form angemeldet, verspä¬ tet. In der Sache selbst wird ausgeführt: Jakob Guggenheim sei in Pruntrut niedergelassen und dort in die Steuerregister und Stimmregister u. s. w. eingetragen gewesen. Es werde freilich vielleicht eingewendet werden, daß der eigentliche Inhaber des Geschäftes in Pruntrut nicht der dort niedergelassene Jakob Guggenheim, sondern dessen in Endingen wohnhafter Vater gleichen Namens sei. Allein dies ändere an der Sache nichts. Denn die Rekursbeklagten haben stets mit Jakob Guggenheim in Pruntrut kontrahirt und wenn dessen Vater das Eigenthum an den mit Arrest belegten Waaren beanspruche, so möge er vor dem zuständigen Gerichte als Vindikant auftreten. Uebrigens habe Jakob Guggenheim=König jedenfalls ein Geschäftsdomizil in Pruntrut gehabt, und würde auch mit Rücksicht darauf, daß die Waarenlieferungen, aus denen die Forderungen der Rekurs¬ beklagten herrühren, zumeist nach Pruntrut gemacht worden seien, gemäß Art. 420 des im bernischen Jura geltenden Code de commerce der bernischen Gerichtsbarkeit unterstehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da Rekurrent eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung behauptet, so ist das Bundesgericht unzweifel¬ haft kompeient. Die Behauptung der Rekursbeklagten, daß der Rekurrent die gleiche Beschwerde, wie an das Bundesgericht, auch an den Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern gerichtet habe, ist thatsächlich unbegründet; denn die Beschwerde an den bernischen Appellationshof richtet sich gegen das Arrest¬ bestätigungsverfahren und das in demselben ergangene Urtheil und stützt sich auf Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung. Der Rekurs an das Bundesgericht dagegen ist gegen den Arrest selbst gerichtet und rügt die Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung. Die beiden Beschwerden beziehen sich also nicht auf den gleichen Gegenstand. 2. Ebensowenig ist die Beschwerde verspätet. Dieselbe ist in¬ nert der sechzigtägigen Frist des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesge¬ richte schriftlich eingereicht worden und ist daher rechtzeitig und in richtiger Form eingelegt. Für Formen und Fristen des Re¬ kurses an das Bundesgericht nämlich gelten selbstverständlich ausschließlich die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und keineswegs diejenigen des kantonalen Rechtes. 3. Dagegen ist der Rekurs in der Sache selbst unbegründet. war ist davon auszugehen, daß der Rekurrent Jakob Guggen¬ heim=König persönlich sein Domizil in Endingen, Kantons Aar¬ gau, hatte, während zum Betriebe des Geschäftes in Pruntrut fein gleichnamiger Sohn dort Wohnsitz genommen hatte. Allein ebenso zweifellos ist, daß für den Rekurrenten in Pruntrut ein Geschäftsdomizil begründet war; er gibt selbst zu, daß er in Pruntrut ein „Zweiggeschäft“ betrieben habe und aus den Ak¬ ten ergibt sich unzweideutig, daß er dort eine wirkliche Zweig¬ niederlassung besaß. Das Geschäft in Pruntrut erschien gegen außen, im Verkehre mit Dritten, durchaus als eine besondere Handelsniederlassung, von welcher aus selbständig Handelsge¬ schäfte abgeschlossen wurden und welche daher einen zweiten örtlichen Mittelpunkt der Geschäftsthätigkeit des Rekurrenten be¬ gründete. Rekurrent besaß in Pruntrut unstreitig ein ständiges Verkaufsmagazin; sodann wurden aber auch von dem Zweigge¬ schäft in Pruntrut selbständig Bestellungen aufgegeben und Waarenlieferungen in Empfang genommen, wie dies die bei den Akten liegenden Bestellbriefe an die Rekursbeklagten Eb¬ stein und Müller und die von letztern ausgestellten Fakturen beweisen. Denn die fraglichen Bestellbriefe sind sämmtlich von Pruntrut aus datirt und die Fakturen lauten auf Jakob Gug¬ genheim=König in Pruntrut. Ebenso zeigt die Datirung des die Zahlungseinstellung des Rekurrenten anzeigenden Zirkulars von „Endingen und Pruntrut“, daß in Pruntrut ein zweiter Sitz der Geschäftsthätigkeit des Rekurrenten sich befand. Daneben kann darauf, wie das interne Verhältniß der beiden Geschäfte in Endingen und Pruntrut rücksichtlich der Rechnungsführung u. s. w. geordnet war, gewiß nichts ankommen. War aber für den Rekurrenten in Pruntrut ein Geschäftsdomizil begründet, so kann er, nach feststehender bundesrechtlicher Praxis, für die mit seiner dortigen Geschäftsthätigkeit zusammenhängenden For¬ derungen auch am Orte des Geschäftsdomizils belangt werden und es verstößt somit der angefochtene Arrest nicht gegen Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung. Uebrigens könnte sich Re¬ kurrent auf diese Verfassungsbestimmung schon deshalb nicht berufen, weil er nicht „aufrechtstehend“ ist. Denn durch sein Zirkular vom Mai 1884 zeigt er ja selbst an, daß er seine Zahlungen eingestellt habe und also nicht im Stande sei, an seinem Wohnorte gegen ihn geltend gemachte liquide Ansprachen zu befriedigen. Diese Erklärung muß er unzweifelhaft gegen sich gelten lassen. 4. Ist somit der Rekurs in der Hauptsache unbegründet, so muß nothwendigerweise auch das Begehren des Rekurrenten um Wiedereröffnung seines Zweiggeschäftes durch provisorische Verfügung abgewiesen werden. Auch rechtfertigt es sich, dem Rekurrenten gemäß Art. 62 des Bundesgesetzes über Organi¬ sation der Bundesrechtspflege die Bezahlung einer Gerichtsge¬ bühr aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010331.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:39.860819+00:00,,,,,f3acc144f595e56b75d38b7f3c5153f1527a0a82a2931c7323c0264c8f2a1e5e,1,9144,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_336,bge,CH,,10_I_336,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 336,Öffentliches Recht,,,,,"55. Urtheil vom 6. September 1884 in Sachen st. gallisches Rheinkorrekionsunternehmen. A. Jakob Kuster, Lehrer, in Diepoldsau, verlangte mit Schreiben vom 24. Juli 1883 von dem st. gallischen Rhein¬ korrektionsunternehmen eine Entschädigung dafür, daß sein Grundstück am „Wiedenmaad“ infolge der durch das Rhein¬ korrektionsunternehmen vorgenommenen Abtragung eines alten Binnendammes und die damit verbundene Wasserableitung während mehrerer Wochen vollständig unter Wasser gesetzt wor¬ den sei. Da seinem Begehren nicht entsprochen wurde, so ließ er eine amtliche Schatzung des Schadens vornehmen und leitete durch Pfandbot vom 4. Februar 1884 für den Schatzungsbetrag von 26 Fr. 50 Cts. sammt Kosten den Rechtstrieb gegen das Rheinkorrektionsunternehmen ein. Nach erfolgtem Rechtsvorschlag und nachdem der eingeleitete Sühnversuch fruchtlos geblieben war, wurde die Sache durch Leitschein des Vermittleramtes Rheineck vom 18. April 1884 an die Gerichtskommission Unter¬ rheinthal geleitet. B. Durch Ladungen vom 17. Mai, 14. Juni und 19. Juli 1884 wurde hierauf die st. gallische Rheinkorrektionsunterneh¬ mung vor die Gerichtskommission Unterrheinthal geladen, zu¬ letzt durch die Ladung vom 19. Juli peremptorisch auf 30. Juli gleichen Jahres. Dieselbe leistete indeß diesen Vorladungen keine Folge, sondern stellte vielmehr mit Eingabe vom 28. Juli beim Bundesgericht den Antrag, dasselbe möchte die von der Gerichtskommission Unterrheinthal in Sachen erlassenen Vor¬ ladungen als wirkungslos erklären und dem genannten Gerichte die Entscheidung des Rechtsfalles verbieten, indem sie zur Be¬ gründung ausführt: Das Rheinkorrektionsunternehmen sei zu¬ folge Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 24. Juli 1862 und des Bundesrathsbeschlusses vom 19. November 1863 unter das eidgenössische Expropriationsgesetz gestellt und unterstehe daher dem eidgenössischen, nicht dem kantonalen Gerichtsstande. Durch die bundesgerichtliche Praxis nämlich sei längst festgestellt, daß alle aus der Ausführung eines öffentlichen Werkes abgeleiteten Entschädigungsklagen der eidgenössischen Jurisdiktion unterste¬ hen, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfalle die Formen des Expropriationsverfahrens haben eingehalten werden können und eingehalten worden seien oder nicht. Im vorliegenden Falle aber handle es sich um eine Entschädigungsklage, welche aus der plan= und zweckmäßigen Ausführung eines öffentlichen Werkes hergeleitet werde, wie dies der Rekursbeklagte Kuster selbst an¬ erkenne. C. Durch telegraphische Verfügung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtes vom 29. Juli wurde die einstweilige Sistirung der auf 30. Juli angesetzten Gerichtsverhandlung angeordnet. Die Gerichtskommission Unterrheinthal beschloß indeß, da die Sache nicht mehr rechtzeitig habe abgestellt werden können und die beklagte Rheinkorrektionsunternehmung vor den st. gallischen Gerichten die Kompetenz des kantonalen Richters bis jetzt nicht bestritten habe, am 30. Juli 1884 nichtsdestoweniger: 1. Es habe der Beklagte bis zur Stellung einer Kompetenz¬ vorfrage vor Schranken der Gerichtskommission Red und Ant¬ wort zu geben. II. Der Kläger habe mit Regreß auf den Beklagten zu be¬ zahlen: 2 Fr. — Cts. für den Vorbescheid; für das Protokoll der Kanzlei; „ 50 „ 1 „ 50 „ dem Weibel für Abwart und 2 Citationen; „ 60 „ für den Rezeß und Porto. III. Der Beklagte habe dem Kläger an Tageskosten 7 Fr. zu vergüten. D. Durch nachträgliche Eingabe vom 9. August 1884 ver¬ langt die Rekurrentin Aufhebung dieses Gerichtsentscheides, unter Berufung auf die Sistirungsverfügung des Bundesge¬ richtspräsidiums und mit der Ausführung, daß sie niemals den st. gallischen Gerichtsstand anerkannt habe, da weder in der Erhebung eines Rechtsvorschlages noch im Erscheinen vor Ver¬ mittleramt eine Anerkennung des Gerichtsstandes liege und die Rekurrentin vor dem kantonalen Richter überhaupt niemals er¬ schienen sei. E. In seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde des st. gal¬ lischen Rheinkorrektionsunternehmens sucht der Rekursbeklagte Jakob Kuster namentlich zu zeigen, daß der von ihm erhobene Anspruch ein durchaus gerechter und billiger sei, wobei er aus¬ führt, daß die Rekurrentin durch die Ueberschwemmung seines Grundstückes einen Einbruch in sein Recht begangen habe; er fügt überdem bei, daß es sich hier gar nicht um einen Expropria¬ tionsfall handle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt davon ab, ob der Entschädigungsanspruch des Rekursbeklagten sich als eine Forderung aus widerrechtlicher Beschädigung oder aber als Ersatzanspruch wegen vorübergehender Rechtsabtretung für ein öffentliches Werk qualfizirt. Ist letzteres der Fall, so ist die Kompetenz der eidgenössischen Gerichtsbehörde begründet; denn es ist allerdings unzweifelhaft und übrigens unbestritten, daß die st. gallische Rheinkorrektionsunternehmung dem eidgenössi¬ schen Expropriationsgesetze untersteht. Qualifizirt sich dagegen der Anspruch des Rekursbeklagten als Forderung aus wider¬ rechtlicher Beschädigung, so sind zweifelsohne die kantonalen Ge¬ richte zuständig. (Siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Reveillac, Bardol u. Cie vom 20. Juli 1883, Amt¬ liche Sammlung IX, S. 238.) 2. Die Rekurrentin hat nun im vorliegenden Falle vom Rekursbeklagten keinerlei Rechtsabtretung begehrt; sie hat keine Veranstaltungen zur Einleitung des (ordentlichen oder außer¬ ordentlichen) Expropriationsverfahrens getroffen und hat dem Rekursbeklagten nicht, durch Zusammenberufung der eidgenössi¬ schen Schatzungskommission, die Möglichkeit gegeben, seine An¬ sprüche vor dieser Behörde geltend zu machen. Es ist im fer¬ nern thatsächlich unrichtig, daß der Rekursbeklagte selbst aner¬ kannt habe, daß die Beschädigung seines Grundstückes die noth¬ wendige Folge einer zweck= und planmäßigen Ausführung der Rheinkorrektion gewesen sei. Vielmehr stellt ja der Rekursbe¬ klagte gerade darauf ab, daß die Ueberschwemmung seines Grundstückes eine widerrechtliche sei und daß dieselbe hätte ver¬ mieden werden können, wenn von Anfang an die zweckdienlichen Vorkehren hiefür getroffen worden wären. Demnach erscheint die Klage des Rekursbeklagten als eine solche aus widerrecht¬ licher Beschädigung (als eine actio ex delicto) und nicht als eine solche auf Schadloshaltung wegen zeitweiliger Enteignung. Es muß somit der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010336.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:41.341749+00:00,,,,,2e45f1a605d36f98182332ee8de1cdc24cccf5ef03abe6445d3857ead2a3aba0,1,6431,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_340,bge,CH,,10_I_340,,1884-01-01,,fr,BGE 10 I 340,Öffentliches Recht,,,,,"Dritter Abschnitt. - Troisieme section. Kantonsverfassungen. - Constitutions cantonales. Anderweitige Eingriffe in garantirte Rechte. Atteintes porMes a d'autres droits garantis. 56. Arret du 20 Septembre 1884 dans la muse Pernod. Les dames veuve Lucie Pernod et Louise Sachs, nee Pernod, domiciliees a Constance (grand-duche de Bade), sont associees commandilaires de la maison Pernod fils a Couvet, la premiere pour une somme de 400000 fr. et la seconde pour une somme de 100 000 francs. Pour rannee 1883, il a ete adresse aMme Pernod, par le fisc neuchatelois, un mandat d'impöt cantonal s'elevant a 649 fr. dont 374 fr. pour une fortune de 220000 fr. et 275 f[. pour ressources et revenus taxes 23000 fr. - et a Mme Sachs un dit du montant de 151 fr. dont 85 fr. pour une fortune de öO 000 fr. et 66fl'. pour des ressources et reve- nus evalues a 6000 francs. Les deux dames prenommees, estimant qu'une pareille imposition n'etait pas prevue par la loi cantonale neuchate- loise sur les impöls, recoururent au conseil d'Etat sous date des 23 Aout et 27 Octobre 1883. Par arretes des 22 Mars et 22 Avril 1884, cette auto rite ecarta ces recours comme non fondes, par le motif que les reclamantes, en leur qualite de commanditaires d'une societe de commerceJ sont reputees domiciliees dans le canton po ur le montant de leuf commandite, quel que soit d'ailleurs leur domicile reel. Anderweitige Eingriffe in garantirte Rechte. N° 56. 341 Les dames Pernod et Sachs recourent au Tribunal federa} et concluent a ce qu'il lui plaise declarer que les aff(~tes susvises sont nuls et de nul effet, comme violant l'art. 16 da la constitution neuchäteloise. A l' appui de cette conclusion, les recourantes font valoiF ce qui suit : L'art. 16 de Ia constitution neucbateloise exige que, POUf elre astreint a l'impöt, il faut etre domicilie dans Ie canton. Deux seules exceptions sont apportees acette regle et visent les personnes possedant un immeuble sur le territoire neu- chatelois ou une creance hypothecaire sur un immeuble sis dans le canton. Ces principes ont ete reproduits et appliques par les art. 4 et 6 de la Ioi du 18 Octobre 1878 sur l'impOt direct. A teneur de ces dispositions, Ies personnes non domiciliees dans Ie canton n'y sont pas soumises a l'impöt sur les fortunes, a moins qu'elles ne se trouvent dans un des cas suivants: a) si elles possectent une fortune placee et administree dans le canton par un representant; b) si elles possedent dans le canton un immeuble ou copropriete d'im- meuble. Les recourantes ne se trouvent dans aucun de ces cas; on ne saurait en particulier prMendre que les fonds formant leur commandite sont places dans le canton de Neu- chateI, attendu que la maison Pernod fils n'a a Couvet que son bureau, et que retablissement qui represente son actif est situe en France. n ne s'agit pas davantage d'un domicile special, qui peut elre independant de celui DU ron exerce ses droits civils. L'art. 13 de la loi sur l'impöt definit le domicile et suppose necessairement un domicile reel et permanent, la presence habituelle dans Ie canton de la personne soumise a l'impöL Les recourantes ont d'ailleurs declare, conformement a rart. 13 de la meme loi, qu'elles ont quitte Je canton. Le motif sur lequel se basent les arretes attaques n'est aucunement fonde en droit; c'est une simple affirmation en contradiction avec la constitution et ]a loi. Si ce pretendu principe et'üt juste, il faudrait considerer comme domicilies a l'etranger les Neuchatelois qui possedent des fonds en 342 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IH. Abschnitt. Kantonsverfassungen. commandite dans d'autres pays, et les autoriser a deduire ces fonds de leur fortune imposable dans [e canton; or ceUe dMuction n'est pas autorisee par la loi neuchäteloise. Dans sa reponse, le conseil d'Etat conclut au rejet des reeours. Le canton de NeuehateI, qui aurait eu le droitde faire payer les dames Pernod et Sachs pour le montant integral de leurs commandites, a fait preuve de moderation en se conten- tant a peu pres de la moitie. L'art. 16 de la constitution neuehateloise, en statuant que l'impöt est du par toutes les pet'sonnes domiciliees dans le canton, comprend evidemment sous cette denomination les personnes juridiques, et par eonsequent les soeietes de eom- merce. L'art. 13 de la loi sur l'impot direet dispose que « sont reputes domicilies et soumis a l'impot tous les Neu- }} ehatelois qui exercent une industrie dans le pays. » Or les recourantes exercent une industrie dans le canton de Neuchatel: elles y fabriquent de l'absinthe jusqu'ä. con- eUfrence du montant de leur coramandite, donc elles doivent l'impöt. Les associes commanditaires sont matiere imposable pour la totalite de leurs commandites ou qu'ils resident per- sonnellement: ils ne sont point assimilables ades creanciers, sinon il arriverait que l'associe principal pourrait n'avoir qu'un apport social insignifiant, et que le capital de com- mandites plus importantes placees dans la meme maison de commerce echapperait a l'impöt. Statttant sur ces {aits el considerant en droit : 10 Il n'est point conteste que rart. 16 de la constitution neuehateloise n'astrein! a l'impot que les personnes domici- liees dans le canton, a la senle exception de celles qni y pos- sedent un immeuble ou une ereance hypothecaire. Il est evident qne, sons la denomination generale de per- sonnes, dans le sens de eet article, il faut entendre non seu- lement les personnes physiques, mais encore les personnes juridiques, c'est-a-dire aussi bien les corporations et fonda- tions proprement dites que les associations revetnes dans une certaine mesure de la personnalite legale, comme les socieles existant sous une raison eommereiale. , Anderweitige Eingriffe in garantirte Rechte. N° 56. 343 Il en resulte qu'a teneur du dU art. 16, les societes com- merciales existant dans le canton de Neuchatel, - qu'elles soient en nom eollectif, par actions ou en commandite, - sont soumises a l'impöt au siege social. 2° Dans l'espeee, l'Etat de Neuchatel veut astreindre a l'impöt, non point la societe commerciale Pernod fils comme teIle, mais deux de ses commanditaires, personnes physiques domiciliees hors du canton: il en reclame le montant direc- tement de ces dernieres. Cette pretention est en contradiction avec le prescrit de l'art. 16 susvise. Il est, en effet, incontestable que le seul fait de possedel' un capital en commandite dans une societe commerciale n'est point constituLif d'un domicile, pour le commanditaire, au siege social, mais que ce domicile n'existe que pour Ia societe elle-meme. Il s'ensuit que le capital en question ne peut etre frappe d'impöt qu'en mains de la societe, Iegalement domiciliee dans le canton, et dans les limites fixees par la 10i cantonale. 30 L'interpretation donnee par le conseil d'Etat a l'art. 13 de la 10i sur l'impöt ne saurait prevaloir contre une disposi- tion constitutionnelle precise. Cette interpretation apparait d'ailleurs comme inexacte. Si, en effet, le seul fait de posse- der une commandite dans une societe commerciale equivalait a « exercer une industrie dans le pays », I'Mranger au canton, commanditaire d'nne maison domiciliee a Neuehatei, devrait etre repnte, de ce chef, domicilie dans le cant on al'egal des Neuchatelois, tandis que l'art. 13 precite ne considere les Suisses et antres etrangers au canton comme domicilies, au regard de l'impöt, que s'ils resident au pays en vertu d'un permis de domicile. La circonstance que le predit art. 13, litt. c, ensuite d'une erreur evidente, ne declare soumises a l'impöt que les « societes anonymes» deja indiquees aux art. 4 et 6 ibidem, alors que ce dernier article, sons chiffre 2°, vise les societes d'nne maniere tonte generale. ne saurait, - en presence de la disposition aus si claire qu'imperative de l'art. 16 de la x - 1884 24 344 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. constitution, - etre interpretee comme dispensant les societes en commandite de l'impöt auquel cet articIe astreint toutes les personnes, physiques ou juridiques, domiciliees dans le canton. 4° Il resulte de la que 1e capital en commandite dans une societe commerciale neuchateloise doit, comme tout autre capital social, etre impose en mains de la societe elle-meme, et non dans 1a personne de ses commanditaires domicilies a l'etranger. (Voy. Rec. In, pag. 1, Hunziker.) Par ces motifs, Le Tribunal fMeral prononce: Les recours sont admis, dans le sens des considerants qui precedent. Vierter Abschnitt. - Quatrieme section. Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland. Traites de la Suisse avec l'etranger. Auslieferung. - Extradition. Vertrag mit Frankreich. - Traite avec la France. 57. Arrel du 5 septembre 1884 dans la cause Rigaud. Le sieur Eugene Rigaud, dit Ringuet, de Cranves-Sales (Haute-Savoie), detenu a Geneve des le 17 Abi 1884, etait recherche d'abord par la police judiciaire franl;aise comme incu1pe de coups et blessures voJontaires ayant occasionne 1a mort du brigadier de gendarmerie Ambrois, et portes a celui- ci alors qu'il voulait arreter le prevenu, surpris en flagrant delit de contrebande. Ce chef d'accusation fnt toutefois abandonne et, par man- dat d'arret du 24 j""Jillet 1884, emane du juge d'instruction de Bonneville, Ie predil Rigaud n'est plus recherche que pour [e delit d'homicide par imprudence, pre'1u et reprime par l'art. 319 du code penal. Bien que ce delit ne soit point mentionne au nombre de ceux prevus a l'art. 1 du traite d'extradition du 9 Juillet 1869 entre la Suisse et la France, l'ambassade de France en Suisse n'en rec1ame pas moins l'extradition de Rigaud. Cette demande se fonde sur le {ait que le Conseil fMeral ayant fait requerir, en lUai dernier, du gouvernement fran- I;ais rex tradition d'un ressortissant suisse poursui'1i dans Ie canton de Vaud du chef d'homicide par imprudence, cette",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010340.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:42.859412+00:00,,,,,c31b2f31c73d27726c7e73ae873954a2c4f7ecc06dc5e5a161ce382b1e39c711,1,10016,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_345,bge,CH,,10_I_345,,1884-01-01,,fr,BGE 10 I 345,Öffentliches Recht,,,,,"344 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1II. Abschnitt. Kantonsverfassungen. constitution, - etre interpretee eomme dispensant les soeietes en commandite de l'impöt auquel eet article astreint toutes les personnes, physiques ou juridiques, domieiliees dans le canton. 4° 11 resulte de la que le eapital en eommandite dans une societe eommereiale neuchateloise doit, comme tout autre eapital soeial, etre impose en mains de la societe eHe-meme, et non dans la personne de ses commanditaires domieilies a l'etranger. (Voy. Rec. IlI, pag. 1, Hunziker.) Par ces motifs, Le Tribunal fMeral prononce: Les recours sont admis, dans le sens des eonsiderants qui precectent. Vierter Abschnitt. - Quatrieme section. Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland. Traites de la Suisse avec l'etranger. Auslieferung. - Extradition. Vertrag mit Frankreich. - Traite avec la France. 07. Arret du 5 septembre 1884 dans la cause Rigaud. Le sieur Eugene Rigaud, dit Ringuet, de Cranves-Sales (Haute-Savoie), detenu a Geneve des le 17 Mai 1884, etait recherche d'abord par la police judieiaire francaise comme ineuIpe de coups et blessures volontaires ayant occasionne Ia mort du brigadier de gendarmerie Ambrois, et portes a celui- ci alors qu'i1 voulait arreter le prevenu, surpris en flagrant delit de contrebande. Ce chef d'accusation fnt toutefois abandon ne et, par man- dat d'arret du 24 jGillet 1884, emane du juge d'instruction de BonneviIle, Ie predit Rigaud n'est plus recherche que pour le delit d'homicide par imprudence, prevu et reprime par rart. 319 du code peDal. Bien que ce delit ne soit point mentionne au nombre de ceux prevus a l'art. 1 du traite d'extradition du 9 Juillet 1869 entre 1a Suisse et la Franee, 1'ambassade de France en Suisse n'en reclame pas moins l'extradition de Rigaud. Cette demande se fonde sur le fait que le Conseil federal ayant fait requerir, en Mai dernier, du gouvernement fran- \lais l' ex tradition d'un ressortissant suisse poursuivi dans le canton de Vaud du chef d'homicide par imprudence, cette 346 A. Staatsrechtliche Entscheidnngen. IV. Abschnitt. Staatsverträge. demande fut accordee par la France le {) Juin suivant, mais seulement apres que le Conseil fe~e:al, se fut. ~ngage l~ 1? Mai precMent a accorder de son co te I extradltIon des mdl- vidus qui seraient poursuivis en France pour la meme infrac- tion definie a rart. 319 du code penal francais, du moment que 'les autres conditions exige~s par la couvention de 1869 se trouveraient d'ailleurs remphes. Par depeche du 24 Juin 1884, le ministere des affair~s etrangeres de France a confirme a la Ie~ation ~ui.ss~ a P~rls que le gouvernement francais consent desormals a hvrer a la Suisse, d'une maniere generale, et a titre de reciprocite, les individus poursuivis sur le territoire de la ConfMeration du chef d'homicide par imprudence. Le sieur Riuaud a dec1are s'opposer a son extradition a la France, attendu que l'homicide involontaire ou p~r. impru- dence De rentre pas dans un des cas prevus par le tratte franco- suisse du 9 Juillet 1869. Par office du 19 aout 1884, le Conseil fMeral transmet au Tribunal fMeralle dossier de la cause, en l'invitaDt a prendre une decisio~ sur ce cas, en conformite de rart. 58 de la loi sur l'organisation judiciaire. . Dans la me me piece, le Conseil fMeral confirme que bIen que le delit d'homicide par impru?ence ne ~o~t p~s men,tionne dans le traite franco-suisse parml ceux qUl JustIfient I extra- dition, l'autorite executive fMerale, po ur obtenir l'extradi- tion des individus poursuivis en Suisse du meme chef, a promis au gouvernement francais d'observer la reciprocite dans les cas de ce genre et que les deux gouvernements se sont engages a accorder l'extradition po:ur homicide par imprudence, a condition que les prescnptIOns de forme du traite soient remplies. Statuant Stlr ces faits et considerant en droit : 1° Aux termes des art. H3 chiffre 3 de la constitution fecterale, ei ~8 de la loi sur l'organisation judiciaire fMerale du 27 Juin 1874, le Tribunal fMeral n'est competent pour statuer que « sur les demandes d'extradition qui sont t'or- }) mulees en vertu des traites d'extradition existants, pour Auslieferung. No 57. 347 » autant que l'application du traite en question est con- » testee. » 2° La demande d'extradition du sieur Rigaud, dit Ringuet, est, ainsi que le gouvernement francais le reconnait lui-meme expressement, fondee non sur un des crimes DU delits prevus a l'art. 1 du traite du 9 Juillet 1869 entre la Suisse et la France pour la poursuite et la punition desquels seuls l'ex- tradition peut avoir lieu selon la disposition de l'art. 8 du meme traüe, - mais exclusivement sur une declaration du Conseil federal, datee de mai 1884 et portant que la Suisse est prete a extrader , sous reserve de reciprocite, les in- dividus poursuivis en France pour homicide par impru- dence. Une teIle declaration ne saurait etre consideree comme constituant une partie integrante de la convention internatio- nale susvisee. L'art. 8o, chiffre 0, de la constitution federale reserve, en effet, a la competence des deux conseils, soit de l' Assemblee fMerale, la conclusion des traites avec les Etats etrangers, et il en resulte, - ainsi que le Conseil federall'a reconnu a diverses reprises, - que des adjonctions ne sau- raient etre apportees aces traites sans la ratification des Chambres fMerales. (Voy. message du Conseil fMeral du 2 Juillet i873. - F. F. 1873 vol. II page t033. Rapport de gestion du Conseil federal pour 1877. - F. F. 1877 vol. Il page 70, chiffres 6 et 7. Arrete federal du 5 Juillet 1876, Rec. officiel II page 327.) 3° Il suit de la que, dans J'espece, la demande d'extradi- tion de l'ambassade de France n'etant point formulee en vertu du traite franco-suisse, le Tribunal fMeral est incompetent pour en connaitre. La question de savoir si le Conseil fMeral est autorise, vis- a-vis d'Etats avec lesquels il existe des traites ratifies par I'Assemblee fMerale, a accorder de son propre chef, par des declarations de reciprocite, el sans l'adhesion des conseils Iegislatifs, l'extradition d'individus poursuivis pour un crime ou un delit non prevu dans l'enonciation faite par le traite lui-meme, doit etre tranchee exclusivement par I'Assemblee 348 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge. fMerale, et echappe des lors a la competence du Tribunal de ceans. Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce: II n' est pas entre en matü'lre, pour cause d'incompetence, sur Ia demande d'extradition du sieur Rigaud dit Ringuet, formulee par l'ambassade de France en Suisse. B. CIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CI\1LE '11 I. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. Responsabilite pour l'exploitation des fabriques. 58. Urt~eH \)em 12. ~ejltember 1884 in ~ild)en ~d)mibiger gegen 5Benmoe~. A. :l)urd) Uti~eil \)J.1m 5. 3unt 1884 ~at bag Dbergerid)t beg stantong ßuöern erfannt: 1. :l)ie >Senagten feien ge~arten, bem Strager eine @ntfd)a~ bigung bJ.1n 5000 ~r. nebft .stnß feit 10. Dftober 1881 AU be8a~ren; mit ber IDle~rforberung f ei strager abgemiefen. 2. 3n erfter .snftan~ ~aben 'oie >Seffagten 'oie flimmtHd)en ~rOöeBfJ.1llen 3u beöil~len, fJ.1itleit barüber nid)t fd)J.1n befiniti\) anberg entfd)ieben itlurbe unb mit ber >Sefd)ranfung, bau 'oie beibfeitigen jlerfönlid)en ~adeifoften itlettgefd)lagen feien. 3n bitleiter 3nllanö ~aben 'oie >Seflagten bie .3ubi3ialien 3u be3a~len, bie itleiteru steften feien mettgefd)lagen. >senagte ~aben fJ.1nad) an strager eine StJ.1j'tenbergütung 3U reiften bJ.1n 614 ~r. 10 ~tß. 3. unb 4. u. f. m. B. @egen biefeß Utt~eif ergriff ber Strager bie ~eiter3ie~ung an baß ~unile~gerid)t. ~ei ber l}eutigen mer~anblung beantragt fein m:nllialt: :l)ag >Sunileßgetid)t moffe, rid)tedid)e~ @rmeffen borbe~arten, 'oie \)on ben >SeUagten an ben stlager aU leiftenbe @ntfd)übigung auf 15,000 ~r. fammt 5Ber6ugßAinß 3u 5 % feit 10. DftJ.1ber 1881 feftfeijen unil ben >senagten rammtnd)e stJ.1llen auferlegen. :l)agegen beantragt ber 5Bertreter bet >Se""",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010345.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:44.357608+00:00,,,,,8b2695436ab2dd27f7750d2f6eaa65781d440f9c25af8d4b37d206de9188f25f,1,8143,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_349,bge,CH,,10_I_349,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 349,Öffentliches Recht,,,,,"58. Urtheil vom 12. September 1884 in Sachen Schmidiger gegen Vonmoos. A. Durch Urtheil vom 5. Juni 1884 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: 1. Die Beklagten seien gehalten, dem Kläger eine Entschä¬ digung von 5000 Fr. nebst Zins seit 10. Oktober 1881 zu bezahlen; mit der Mehrforderung sei Kläger abgewiesen. 2. In erster Instanz haben die Beklagten die sämmtlichen Prozeßkosten zu bezahlen, soweit darüber nicht schon definitiv anders entschieden wurde und mit der Beschränkung, daß die beidseitigen persönlichen Parteikosten wettgeschlagen seien. In zweiter Instanz haben die Beklagten die Judizialien zu bezahlen, die weitern Kosten seien wettgeschlagen. Beklagte haben sonach an Kläger eine Kostenvergütung zu leisten von 614 Fr. 10 Cts. 3. und 4. u. s. w. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Das Bundesgericht wolle, richterliches Ermessen vorbehalten, die von den Beklagten an den Kläger zu leistende Entschädigung auf 15,000 Fr. sammt Verzugszins zu 5 % seit 10. Oktober 1881 festsetzen und den Beklagten sämmtliche Kosten auferlegen. Dagegen beantragt der Vertreter der Be¬ klagten, es sei die gegnerische Beschwerde abzuweisen und das zweitinstanzliche Erkenntniß zu bestätigen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Der zur Zeit des Unfalles 44 Jahre alte Kläger war seit 1871 in dem Fabriketablissement der Beklagten als Draht¬ zieher mit einem Jahresverdienste von 1200—1400 Fr. ange¬ stellt. Am 21. Mai 1881 war er damit beschäftigt, einen durch ein Zugeisen gezogenen Draht auf eine vor demselben ange¬ brachte Rolle sich aufwickeln zu lassen. Während der Arbeit lief der Draht auf der einen Seite über die Rolle hinaus. Als nun der Kläger versuchte, denselben von Hand wieder auf die (nach der Behauptung des Klägers in Folge des Abgleitens des Drahtes zum Stillstande gekommene) Rolle zu bringen, gerieth letztere plötzlich in Bewegung; der sich aufrollende Draht faßte die Hand des Klägers und preßte sie fest auf die Rolle, wodurch der Kläger derart verletzt wurde, daß ihm der rechte Vorderarm amputirt werden mußte. Er verblieb bis 23. Juli 1881 im Spital und war erst am 23. September gleichen Jahres ge¬ heilt. 2. Die Entschädigungspflicht der Beklagten ist von denselben bereits vor zweiter Instanz im Prinzip anerkannt worden; es handelt sich daher nur mehr um das Quantitativ derselben. In dieser Richtung ist nun zunächst festzuhalten, daß der klägerische Anspruch nicht nach dem Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881, sondern nach dem Bundesgesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 zu beurtheilen ist; denn zur Zeit der Entstehung des klägerischen Anspruches, d. h. zur Zeit des Unfalles war das Bundesgesetz vom 25. Juni noch nicht in Kraft getreten, sondern es galten für Haftpflichtansprüche aus Fabrikbetrieb ausschlie߬ lich die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. März 1877. Dem Bundesgesetze vom 25. Juni 1881 aber ist rückwirkende Kraft weder überhaupt noch, wie die Beklagten im heutigen Vortrage behauptet haben, bezüglich des Umfanges der Ersatzpflicht des Fabrikherren beigelegt worden und es kommt daher dieses Ge¬ setz für vor seinem Inkrafttreten entstandene Haftpflichtansprüche auch in letzterer Beziehung nicht zur Anwendung. Dies ist vom Bundesgerichte bereits in seiner Entscheidung in Sachen Suri gegen Saurer vom 18. November 1881 (Amtliche Samm¬ lung VII, S. 830 u. ff.) ausgesprochen worden, auf welche rücksichtlich der nähern Begründung dieser Ansicht hier lediglich verwiesen werden kann. 3. Wenn die Beklagten im Fernern behaupten, es treffe den Kläger ein Mitverschulden an dem Unfalle, und es erscheine aus diesem Grunde eine Erhöhung der Entschädigung als un¬ statthaft, so kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Vor¬ erst ist zu bemerken, daß vom Standpunkte der Beklagten aus, welche jedes Verschulden ihrerseits in Abrede stellen, von einem Mitverschulden des Klägers füglich nicht die Rede sein kann, und sodann erhellt überhaupt nicht, daß dem Kläger irgend welches Verschulden zur Last falle. Denn nach dem vorinstanz¬ lich festgestellten Thatbestande kann nicht angenommen werden, daß es Kläger bei der Manipulation, durch welche der Unfall herbeigeführt wurde, an der erforderlichen und gebotenen Vor¬ sicht habe fehlen lassen; vielmehr stellt die erste Instanz aus¬ drücklich fest, daß die fragliche Manipulation in dem Etablisse¬ mente der Beklagten durchaus üblich gewesen sei. 4. Für das Ausmaß der Entschädigung sind, gemäß der vom Bundesgerichte bei Anwendung des Fabrikgesetzes vom 23. März 1877 konsequent befolgten Praxis, analog die einschlägigen Grundsätze des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes anzu¬ wenden, wonach der Verletzte Anspruch auf Ersatz der Heilungs¬ kosten und der ihm durch Aufhebung oder Schmälerung der Erwerbsfähigkeit entstehenden Nachtheile hat. Die zweite In¬ stanz ist nun bei Bemessung der Entschädigung, wie die Ent¬ scheidungsgründe ihres Urtheiles ergeben, davon ausgegangen, daß der Kläger infolge der erlittenen Verletzung bleibend in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt werde und daß ihm hiefür eine Entschädigung gebühre; dagegen hat ste auf die (allerdings theilweise von den Beklagten getragenen) Heilungskosten sowie auf den Umstand, daß Kläger zweifellos zeitweise, d. h. bis zu seiner Heilung, gänzlich arbeitsunfähig war, keine Rücksicht ge¬ nommen. Hierin ist eine unrichtige Anwendung des Gesetzes zu erblicken. Würdigt man nun die erwähnten Momente sowie die übrigen nach dem Gesetze zu berücksichtigenden Schadensfaktoren so erscheint eine Erhöhung der zweitinstanzlich gesprochenen Ent¬ schädigung auf 6000 Fr. als den Verhältnissen angemessen. Denn: der Kläger, ein nach seiner Erziehung und Bildung ge¬ wiß ausschließlich auf körperliche Thätigkeit angewiesener Ar¬ beiter, ist durch den Verlust seines rechten Vorderarmes in seiner Arbeitsfähigkeit unzweifelhaft auf das Erheblichste beschränkt; er ist zwar, da er immerhin manche Verrichtungen noch vor¬ zunehmen vermag, nicht, wie er behauptet, gänzlich arbeitsun¬ fähig, wohl aber in seiner Erwerbsfähigkeit in einer Weise be¬ schränkt, daß ihm an seinem frühern Jahresverdienste von 200 bis 1400 Fr. ein Ausfall von annähernd 700 bis 800 Fr. eutstehen wird. Diesem Ausfalle entspräche bei dem Alter des Klägers ein Rentenkapital von zirka 11,000 Fr. Dieses Kapital kann nun freilich nicht in seinem Gesammtbetrage zugesprochen werden, da einerseits Kläger voraussichtlich doch nicht während seiner ganzen muthmaßlichen Lebensdauer zu Fortführung seiner bisherigen anstrengenden Beschäftigung als Eisenarbeiter befä¬ higt gewesen wäre und da ihn andererseits eine Entschädigung in Form einer Kapitalabfiindung, womit die Beklagten einver¬ standen sind, in mehreren Richtungen günstiger als früher stellt. Dagegen erscheint mit Rücksicht auf die hervorgehobenen Ver¬ hältnisse eine Erhöhung der Entschädigung auf 6000 Fr. ge¬ wiß als geboten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 1. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger eine Entschä¬ digung von 6000 Fr. (sechstausend Franken) sammt Zins zu fünf Prøzent vom 6. Oktober 1881 an zu bezahlen. 2. Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 5. Juni 1884 ist bestätigt.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010349.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:45.856313+00:00,,,,,16ec956c8717966e431185fb2be8f13934d0327d515b316839ee9b944d727d55,1,7345,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_35,bge,CH,,10_I_35,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 35,Öffentliches Recht,,,,,"6. Urtheil vom 1. März 1884 in Sachen Seiler. A. Die abgeschiedene Ehefrau des Rekurrenten, Magdalena Seiler, geb. Twerenbold, in Stetten, Kantons Aargau, belangte den Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte Dielsdorf, Kantons Zürich, mit einer Forderungsklage, welche in erster Linie auf Herausgabe von 1700 Fr., als Hälfte ihres Weibergutes richtet war. Bei der mündlichen Verhandlung bestritt der Be¬ klagte die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Dielsdorf, weil er zwar noch zur Zeit der Sühneverhandlung vor dem Friedens¬ richteramte im Kanton Zürich gewohnt habe, aber vor Ein¬ reichung der Weisung beim Gerichte nach Oetlikon, Kantons Aargau, übergesiedelt sei. Während das Bezirksgericht Dielsdorf dieser Einwendung entsprechend, sich durch Beschluß vom 29. Au¬ gust 1883 als inkompetent erklärte, hob dagegen die Appella¬ tionskammer des zürcherischen Obergerichtes, auf Rekurs der Klägerin hin, mit Entscheidung vom 12. Oktober 1883, diesen Beschluß auf, und wies das Bezirksgericht Dielsdorf an, auf das Materielle des Prozesses einzutreten, indem sie ausführte, daß nach zürcherischem Prozeßrechte, wie § 223 des Gesetzes betreffend die Rechtspflege ausdrücklich ausspreche, der Gerichts¬ stand unzweifelhaft schon durch Anrufung des Sühnebeamten begründet werde. B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Johann Seiler im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. führt aus: Es komme für die Frage des Gerichtsstandes nicht darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der Sühneverhandlung, sondern, darauf, wo er zur Zeit der Einreichung der Weisung bei Gericht gewohnt habe. Denn nach § 317 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege werde in der Regel jeder Rechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim urtheilenden Gerichte anhängig gemacht; im vorliegenden Falle treffe keiner der gesetzlichen Ausnahmsfälle, insbesondere auch nicht der Fall des § 497 des Rechtspflegegesetzes zu und es sei also die Sache erst durch Einreichung der Weisung rechtshängig geworden. § 223 des zitirten Gesetzes, auf welchen sich die Appellations¬ kammer des zürcherischen Obergerichtes berufe, werde von ihr unrichtig ausgelegt. Denn diese Gesetzesbestimmung spreche nicht von der Begründung der Kompetenz, sondern von der Litis¬ pendenz und deren Folgen; er beziehe sich nur auf solche Fälle, wo ausnahmsweise schon durch die Sühneverhandlung die Sache rechtshängig und daher der Gerichtsstand begründet werde. Da somit der Rekurrent zur Zeit der Anhängigmachung des Rechts¬ streites seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau gehabt habe, so verletze die angefochtene Entscheidung den Art. 59 der Bundesverfassung, weßhalb beantragt werde: Es sei der Ent¬ scheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1883 aufzuheben und die Inkompetenz der Gerichte des Kan¬ tons Zürich auszusprechen, unter Folge der Kosten. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Appellationskammer des Kantons Zürich: Nachdem der Rekurrent nicht bestreite, daß er zur Zeit der Vorladung vor den Friedensrichter im Kanton Zürich gewohnt habe und nach¬ dem das Bundesgericht in verschiedenen Erkenntnissen festgestellt habe, daß eine kantonale Gesetzgebung, welche mit dem bezeich¬ neten Zeitpunkte die Begründung des Gerichtsstandes eintreten lasse, gegen das Bundesrecht nicht verstoße, könne es sich nur noch fragen, ob die Annahme der Appellationskammer, daß nach zürcherischem Rechte der Gerichtsstand wirklich mit der Klage¬ einreichung beim Friedensrichteramte begründet werde, richtig sei. Diese Frage entziehe sich aber, da die Auslegung des kanto¬ nalen Rechtes ausschließlich den kantonalen Behörden zustehe, der Kognition des Bundesgerichtes und es sei daher die Be¬ schwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abzuweisen. In materieller Beziehung werde an der Begründung der ange¬ fochtenen Entscheidung ffestgehalten und nur noch bemerkt, daß aus den Akten sich sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die ganze Domizilsverlegung eine fingirte und in Wirklichkeit gar nicht vollzogen sei. D. Die Rekursbeklagte, Frau Magdalena Seiler geb. Twe¬ renbold, führt in ihrer Rekursbeantwortung aus, daß nach dem klaren Wortlaute des § 223 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes der Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten be¬ gründet werde, während der vom Rekurrenten angerufene § 317 leg. cit. lediglich von dem Eintritte der Litispendenz und deren prozeßrechtlichen Folgen spreche, ohne der Kompetenzbegründung mit einem Worte zu gedenken. Nach Ansicht der Rekursbeklag¬ ten sollte übrigens in solchen Fällen den kantonalen Behörden die maßgebende Auslegung der kantonalen Gesetze zustehen. Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge angetragen. E. Replikando bestreitet Rekurrent, daß seine Domizilverle¬ gung nur eine fingirte sei und sucht darzulegen, daß in casu durch unrichtige Auslegung kantonalgesetzlicher Bestimmungen Art. 59 der Bundesverfassung umgangen und Rekurrent seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden wolle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da Rekurrent behauptet, die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, so ist das Bundesgericht unzweifelhaft kompetent. 2. Es ist feststehender, vom Rekurrenten selbst übrigens nicht bestrittener, Grundsatz des Bundesrechtes, daß Art. 59 der Bundesverfassung den Schuldner nur bei dem Richter seines Wohnortes zur Zeit der Anhängigmachung der Klage resp. der Einleitung des Rechtsstreites schützt und daß also ein nach die¬ sem Zeitpunkte eintretender Wohnsitzwechsel des Beklagten für die Kompetenz in dem eingeleiteten Prozesse unerheblich ist. Ebenso ist unbestreitbar und unbestritten, daß die Frage, durch welche Handlungen ein Prozeß einzuleiten sei und mit welchem Momente also der Gerichtsstand für denselben fixirt werde, nach dem Prozeßrechte desjenigen Kantons zu beurtheilen ist, in welchem der Prozeß geführt wird; die kantonale Gesetzgebung entscheidet demnach speziell auch darüber, ob hiefür die An¬ rufung eines Sühnebeamten resp. die Ladung vor denselben, oder erst die Einreichung der Klage bei Gericht oder die Mit¬ theilung derselben an den Beklagten entscheidend sei. 3. Bestritten ist im vorliegenden Falle einzig, ob nach zürche¬ rischem Prozeßrechte in der gedachten Richtung die Anrufung des Sühnebeamten oder aber die Einreichung der Weisung bei Gericht entscheidend sei. In dieser Beziehung nun muß, da es sich dabei ausschließlich um die Auslegung des kantonalen Ge¬ setzesrechtes handelt, für das Bundesgericht die Entscheidung des kantonalen Richters maßgebend sein und es ist somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es kann nämlich offen¬ bar nicht gesagt werden, daß die angefochtene Entscheidung etwa durch willkürliche Auslegung des kantonalen Rechtes eine Um¬ gehung des Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung bezwecke, in welchem Falle allerdings das Bundesgericht zum Einschreiten befugt wäre. Vielmehr kann, bei unbefangener Prüfung des Wortlautes der einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, gar kein Zweifel darüber obwalten, daß die vom kantonalen Appel¬ lationsgerichte vertretene Auslegung des Gesetzes die richtige ist. Denn Art. 223 des kantonalen Gesetzes betreffend die Rechts¬ pflege setzt ja ganz unzweideutig voraus, daß der Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten begründet werde und der von dem Rekurrenten angerufene § 317 leg. cit. steht hiemit keineswegs im Widerspruch; derselbe normirt vielmehr lediglich die Art und Weise der Anhängigmachung des Prozesses bei dem urtheilenden Gerichte, an welche sich dann die Litis¬ pendenz mit den in § 318 ibidem aufgezählten speziellen Folgen, keineswegs dagegen die Begründung des Gerichtsstandes für die Vorklage knüpfen. Eine Antinomie scheint allerdings zwischen Art. 223 und 318 des Gesetzes rücksichtlich der Begründung des Gerichtsstandes der Widerklage zu bestehen; allein hierauf kommt für den vorliegenden Fall nichts an. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010035.pdf,,,[],2026-03-03T14:05:27.847893+00:00,,,,,713cbdc7a29bfc69a96a9d6d4118081c8d4bd331883daa7632dc407b50cce7cd,1,8021,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_353,bge,CH,,10_I_353,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 353,Öffentliches Recht,,,,,"59. Urtheil vom 19. September 1884 in Sachen Huber gegen Stöcklin & Cie. A. Durch Urtheil vom 3. Juli 1884 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin¬ stanzliche Urtheil bestätigt. Beklagte Appellanten tragen ordent¬ liche und außerordentliche Kosten zweiter Instanz mit einer Ur¬ theilsgebühr von 50 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civil¬ gerichtes Basel vom 20. Mai 1884 ging dahin: Beklagte sind zu Zahlung von 4099 Fr. 40 Cts. abzüglich der seit dem Unfalle an den Kläger bereits von den Beklagten geleisteten Zahlungen verfällt und tragen die ordinären und extraordi¬ nären Prozeßkosten, mit Inbegriff eines Expertenhonorars von 20 Fr. B. Gegen dieses Urtheil erklärte die beklagte Firma die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬ handlung beantragt der Vertreter der Beklagten: es sei über den gegenwärtigen Zustand des Armes des Klägers eine Oberexper¬ tise einzuholen; in der Sache selbst sei das zweitinstanzliche Urtheil in dem Sinne abzuändern, daß die dem Kläger zu leistende Entschädigung auf 1000 Fr. (abzüglich der bereits bezahlten Beträge), eventuell auf ein billiges Maß reduzirt werde, unter Verwahrung gegen die Kosten. Der Anwalt des Klägers beantragt: es sei die von der Beklagten beantragte Beweisergänzung durch Oberexpertise als unzuläßig abzuweisen; in der Sache selbst schließt er sich der Weiterziehung der Be¬ klagten insofern an, als er beantragt, es seien dem Kläger auch Zinsen von der Entschädigungssumme vom Tage der Klagean¬ hebung an zuzusprechen; im Uebrigen sei das angefochtene Urtheil zu bestätigen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Thatsächlich steht fest: Der etwas über 40 Jahre alte Kläger, welcher ursprünglich das Bäckerhandwerk erlernt hat, war seit längerer Zeit in der Papierfabrik der Beklagten als Arbeiter mit einem Taglohn von 3 Fr. angestellt. Am 5. No¬ vember 1883, Abends nach 8 Uhr, während Kläger Nachtdienst hatte, gerieth, und zwar wie die erste Instanz ausdrücklich fest¬ stellt, auf unermittelte Weise, sein linker Arm in die von ihm bediente Maschine. Kläger erlitt dadurch eine Verletzung, an welcher er bis zum 14. Januar 1884 im Spital zu Basel be¬ handelt worden ist und welche eine Lähmung des linken Armes zur Folge gehabt hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, Professor Socin, ist anzunehmen, daß diese Lähmung eine bleibende sein werde, die keine oder nur ganz unbedeutende Besserung hoffen lasse und ist der linke Arm zur Arbeit völlig untauglich. 2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst der Antrag der Be¬ klagten auf Erhebung einer Oberexpertise als unstatthaft zurück¬ zuweisen. Denn nach Art. 30 des Bundesgesetzes über Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege ist das Bundesgericht in that¬ sächlicher Beziehung an den von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestand gebunden und zu Anordnung einer Aktenvervoll¬ ständigung nur dann befugt, wenn die kantonalen Gerichte Beweise über erhebliche Thatsachen wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas nicht zugelassen haben. Dieser Fall aber liegt hier nicht vor. Zwar ist, beim Mangel aller Entscheidungs¬ gründe, nicht deutlich ersichtlich, warum die zweite kantonale Instanz ihrerseits den Antrag auf Anordnung einer Oberexper¬ tise nicht berücksichtigt hat, ob deßhalb nicht, weil ein solches Begehren in zweiter Instanz prozeßualisch unstatthaft, oder aber deßhalb nicht, weil eine Oberexpertise in concreto überflüssig sei. Allein mag nun das eine oder andere der Fall sein, so kann jedenfalls von Anordnung einer Oberexpertise durch das Bundesgericht nicht die Rede sein, sondern muß einfach davon ausgegangen werden, daß die kantonalen Gerichte, in Bezug auf die Folge der Verletzung, dasjenige als thatsächlich festste¬ hend erachtet haben, was der von der ersten Instanz beigezogene Sachverständige darüber ausgeführt hat. 3. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestande ist im fernern klar, daß der Unfall ein zufälliger, weder der einen noch der andern Partei zum Verschulden anzurechnender ist. Die Behauptung der Beklagten, daß ein eigenes Verschul¬ den des Klägers zur Herbeiführung der Verletzung mitgewirkt habe, ermangelt, angesichts der ausdrücklichen Feststellung der ersten Instanz, daß die Ursache, aus welcher der Arm des Klägers von der Maschine ergriffen wurde, nicht ermittelt jeder thatsächlichen Begründung, und ebensowenig kann gewiß von einem Verschulden der Beklagten gesprochen werden; es kommen somit in casu Art. 2 und Art. 5 litt. a und nicht Art. 1 des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes zur Anwen¬ dung. 4. Fragt sich nun, nach welchen Grundsätzen die Höhe der dem Kläger gebührenden Entschädigung gemäß der citirten Ge¬ setzesbestimmung sowie gemäß Art. 6 leg. cit. auszumitteln sei, so ist zu bemerken: Wenn Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes ein bestimmtes Maximum der Entschädigung festsetzt, welches, abgesehen von dem Falle strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Fabrikherrn, nicht überschritten werden darf, so kann daraus nicht, wie die Beklagte meint, gefolgert werden, daß nun bei Ausmessung der Entschädigungen aus Fabrikhaftpflicht das Entschädigungsmaximum in der Art zu Grunde zu legen sei, daß der Schadensersatz jeweilen auf eine dem gesetzlichen, für die schwersten Fälle geltenden, Maximum (mit Rücksicht auf die Schwere der Verletzung) entsprechende Summe fixirt werden müßte. Allerdings ist die Ersatzpflicht des Fabrikherren keine unbegrenzte, sondern eine vom Gesetzgeber, im Interesse des Schutzes der Industrie, in durchaus singulärer Weise durch Festsetzung eines Entschädigungsmaximums begrenzte. Allein dies hat nur zur Folge, daß der Fabrikant für Schäden, welche das gesetzliche Maximum übersteigen, insoweit nicht einzustehen hat, als letzteres der Fall ist; dagegen folgt daraus in keiner Weise, daß auch innerhalb der gesetzlichen Grenze der Verantwortlichkeit des Fabrikherrn dieser nicht für den entstandenen wirklichen Schaden zu haften, sondern nur eine in arbiträrer Weise pro¬ portional dem Entschädigungsmaximum ausgemittelte Geldsumme zu bezahlen habe. Letzteres annehmen hieße vielmehr sich mit dem unzweideutigen Wortlaute wie mit den Prinzipien des Ge¬ setzes in Widerspruch setzen. Denn das Gesetz (Art. 6 litt. a und b) schreibt ja ausdrücklich vor, was als erstattungsfähiger Schaden in den verschiedenen Fällen der Körperverletzung, Er¬ krankung und Tödtung in Betracht komme und daher dem Be¬ rechtigten (selbstverständlich innerhalb der Grenzen des gesetz¬ lichen Maximums) zu vergüten sei. Nur in denjenigen Fällen, wo der Unfall durch einen Zufall herbeigeführt wurde, ist nach § 5 litt. c des Gesetzes auch innerhalb des gesetzlichen Maxi mums nicht der gesammte entstandene Schaden vom Fabrik¬ herrn zu tragen, sondern hat eine „billige Reduktion“ der Er¬ satzpflicht desselben Platz zu greifen, d. h. ist unter Berücksich¬ tigung aller Umstände des Falles, wobei namentlich die Ver¬ mögenslage des Beschädigten wie des Haftpflichtigen in Betracht kommen werden, ein Theil des ermittelten wirklichen Schadens nicht dem Fabrikherrn aufzuerlegen, sondern vom Beschädigten an sich selbst zu tragen. Demnach ist im vorliegenden Falle der dem Verletzten durch Auslagen für Verpflegungs= und Heilungs¬ kosten und durch Aufhebung oder Schmälerung seiner Erwerbs¬ fähigkeit erwachsene wirkliche Schaden (selbstverständlich unter Beobachtung des gesetzlichen Maximums) auszumitteln und ist sodann, da der Unfall durch einen Zufall herbeigeführt wurde, die Ersatzpflicht des Fabrikherrn in billiger Weise zu reduziren, d. h. an der ausgemittelten Entschädigungssumme ein Abstrich zu machen. 6. Aus dem erstinstanzlichen Urtheile nun, (welches die zweite Instanz einfach adoptirt hat) ist nicht zu entnehmen, wie hoch das kantonale Gericht den dem Kläger entstandenen wirk¬ lichen Schaden veranschlagt. Nach den festgestellten Thatsachen ist indeß anzunehmen, der dem Verletzten durch Schmälerung seiner Erwerbsfähigkeit entstandene wirkliche Schaden belaufe sich, zu Kapital angeschlagen, auf einen Betrag von annähernd 5000 Fr. und sei von den kantonalen Gerichten in dieser Weise veranschlagt worden. Denn dieselben stellen in zutreffender Weise fest, daß der Kläger nach dem Unfalle nur noch etwa die Hälfte bis höchstens zwei Dritttheile seines bisherigen Verdienstes zu erwerben im Stande sein werde, wonach bei dem Alter des Klägers resp. der muthmaßlichen Dauer seiner Erwerbsfähigkeit ohne den Unfall und beim Betrage seines bisherigen Einkom¬ mens ein einem Rentenkapital von zirka 5000 Fr. entsprechen¬ der Einkommensausfall sich ergiebt. Geht man nun hievon aus, so erscheint die vorinstanzliche Festsetzung der dem Fabrik¬ herrn für Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufzuerlegenden Entschädigung auf 4000 Fr. als durchaus an¬ gemessen und den Verhältnissen entsprechend; es ist durch einen Abstrich von etwa 1000 Fr. vom Betrage des ermittelten wirk¬ lichen Schadens dem Umstande, daß der Unfall durch einen Zufall herbeigeführt wurde, nach Lage der Sache gewiß hinläng¬ lich Rechnung getragen, um so mehr, wenn erwogen wird, daß in der Entschädigungssumme von 4000 Fr. auch die Entschä¬ digung für die zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers inbegriffen ist. Immerhin indeß ist hiebei zu Gunsten der Be¬ klagten der Vorbehalt zu machen, daß derselben gemäß Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes das Recht eingeräumt wird, nach¬ träglich auf eine Reduktion des Entschädigungsbetrages resp. auf eine Abänderung des Urtheils in diesem Sinne anzutragen, wenn sich die Folgen der Verletzung wesentlich günstiger ge¬ stalten sollten, als vom Gerichte angenommen wird, wobei je¬ doch selbstverständlich der von der Beklagten anerkannte Ent¬ schädigungsbetrag nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Es ist zwar ein dahinzielender Antrag von der Beklagten nicht gestellt worden, allein das Gericht ist nach Art. 8 berechtigt, einen solchen, die Condemnation des Beklagten in bedingter Weise beschränkenden, Vorbehalt von Amtswegen zu machen und es erscheint dies nun in concreto als gerechtfertigt. Denn es ist zwar allerdings nach dem Gutachten des gerichtlichen Sach¬ verständigen anzunehmen, daß der linke Arm des Klägers wahr¬ scheinlich dauernd gelähmt und dienstuntauglich bleiben werde, allein die Möglichkeit einer zukünftigen erheblichen Besserung ist doch nicht völlig ausgeschlossen, und hierauf ist zu Gunsten der Beklagten Rücksicht zu nehmen. 6. Was die Heilungskosten anbelangt, so ist deren Betrag mit 99 Fr. 80 Ets. nicht bestritten; dagegen lehnt die Beklagte die Pflicht zum Ersatze derselben deßhalb ab, weil diese Kosten dem Kläger durch die allgemeine Krankenkasse bereits vergütet worden seien. Allein nach Art. 9 des eidgenössischen Fabrik¬ haftpflichtgesetzes kann kein Zweifel darüber obwalten, daß der Betriebsunternehmer Beträge, welche der Beschädigte von einer ten, als angenommen wurde. die Folgen der Verletzung sich wesentlich günstiger gestalten soll¬ Sinne einer Reduktion der Entschädigung nachzusuchen, wenn vorbehalten wird, um eine Abänderung dieses Urtheils im hat und mit dem weitern Zusatze, daß der Beklagten das Recht gungssumme vom Tage der Klageanhebung an zu verzinsen mit dem Zusatze, daß die Beklagte dem Kläger die Entschädi¬ Kantons Baselstadt vom 3. Juli 1884 wird bestätigt, jedoch Das angefochtene Urtheil des Appellationsgerichtes des erkannt: Demnach hat das Bundesgericht Verzugszinsen verpflichtet worden ist. der Klage in Verzug gesetzt und dadurch zur Zahlung von bar als begründet, da die Beklagte gewiß durch die Anhebung 7. Die Zinsenforderung des Klägers endlich erscheint offen¬ Zahlungsverweigerung als unbegründet. Beklagten nicht behauptet worden, und es erscheint daher ihre von Beiträgen mitgewirkt hat; dies ist nun in casu von der darf, wenn er bei der betreffenden Versicherung durch Leistung Haftpflichtgesetze zu leistende Entschädigung nur dann einrechnen dergleichen, anläßlich des Unfalles empfängt, auf die aus dem Unfallversicherungsanstalt, Unterstützungskasse, Krankenkasse und 358 B. Civilrechtspflege.",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010353.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:47.369915+00:00,,,,,5fd13ebfda34c10f0c4627dd96911de4c7b04e0240f60ffd9c2209f2ece4c561,1,12040,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_358,bge,CH,,10_I_358,,1884-01-01,,de,BGE 10 I 358,Öffentliches Recht,,,,,"60. Urtheil vom 4. Juli 1884 in Sachen Sutter gegen Ineichen. A. Durch Urtheil vom 13. Mai 1884 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: 1. Die Klage und Widerklage sind abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 100 Fr. an¬ gesetzt. Die Kosten beider Instanzen sind zu einem Viertheil der Klägerschaft und drei Viertheilen dem Beklagten aufgelegt. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Dieselben beantragen in ihrer Re¬ kurserklärung sowie bei der heutigen Verhandlung: es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger wegen widerrechtlicher Schädigung 10,000 Fr. Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit 27. September 1883 zu bezahlen, gemäß Art. 50 und 51 des schweizerischen Obligationenrechtes, unter Kosten= und Ent¬ schädigungsfolge. Dagegen trägt der Beklagte und Widerkläger auf Abweisung der klägerischen Beschwerde an; im Anschlusse an die klägerische Weiterziehung beantragt er im fernern: das Bundesgericht wolle der Gegnerschaft den Gebrauch des Namens „Dr. Wiel“ zum Zwecke des Vertriebes ihrer Produkte und Empfehlung ihrer Anstalt u. s. w. untersagen und die Gegenpartei verurtheilen, dem Beklagten und Widerkläger wegen mißbräuchlicher Aus¬ beutung dieses Namens resp. dieser Schutzmarke eine Entschädi¬ gung von mindestens 5000 Fr. zu leisten, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes hervorzuheben: Der Beklagte war seiner Zeit mit I. G. Sutter, dem Ehemanne und Vater der Kläger, Mitantheilhaber der Kur¬ anstalt Eglisau, deren ärztliche Leitung er besorgte. Da er dort auch Magenkranke zu behandeln gedachte, so knüpfte er Beziehungen mit dem als Spezialist für Magenkrankheiten durch verschiedene schriftstellerische Arbeiten bekannten Dr. Josef Wiel in Zürich an, welcher auf seine Veranlassung die Anstalt mehrmals besuchte. Dies veranlaßte den Beklagten, in öffent¬ lichen Ausschreibungen die Anstalt als eine von Dr. Josef Wiel und ihm geleitete diätetische Kuranstalt zu bezeichnen; als Dr. Wiel hiegegen reklamirte, wurde in den Prospekten wenigstens gesagt: „Es gelten hiebei die diätetischen Vorschriften von Dr. „Josef Wiel in Zürich, der auch wöchentlich einmal die Anstalt „inspizirt.“ Durch Akt vom 25. Februar 1881 übertrug Dr. Josef Wiel dem Beklagten, nachdem letzterer ihm vorher einen X — 1884 B. Civilrechtspflege. 360 Betrag von 1000 Fr. aus der Gesellschaftskasse der Kuranstalt Eglisau bezahlt hatte, das ausschließliche Recht, Lebensmittel unter seinem Namen auszukünden und in Handel zu bringen; im März 1881, kurz vor seinem Tode, übertrug Dr. Wiel dem Beklagten im fernern das Autorrecht an verschiedenen von ihm herausgegebenen Büchern. Nach dem im Mai 1881 erfolgten Tode des I. G. Sutter schied der Beklagte zufolge eines von ihm am 1. Juli gleichen Jahres mit den Erben Sutter abge¬ schlossenen Vertrages als Mitantheilhaber der Kuranstalt Eglisau aus, in welcher er indeß noch als Kurarzt verblieb. In dem Vertrage vom 1. Juli 1881 ist unter Anderm stipulirt: „§ 4. „Herr Dr. F. Ineichen, für den Verkauf der Dr. Wielschen „Lebensmittel autorisirt, überläßt den Erben des J. G. Sutter „sel. die Fabrikation und den Verkauf dieser Produkte, immer¬ „hin unter Kontrolle des erstern. § 6. „Herr Dr. Ineichen „verpflichtet sich, weder in noch in der Umgebung von Eglisau „innerhalb 6 Jahren eine ähnliche Anstalt wie das Kurhaus „zu Eglisau zu errichten noch zur Errichtung einer solchen Hand „zu bieten.“ Im Oktober 1882 wurde das Anstellungsver¬ hältniß des Beklagten an der Kuranstalt in Eglisau gelöst und der Beklagte übersiedelte nach Zürich. Durch ein Zirkular vom 15. Januar 1883 mit beigelegtem Prospekte machte derselbe seinen frühern Patienten die Anzeige, daß er „die Dr. Wielsche „diätetische Anstalt aus dem Kurhause von Eglisau ins Nidel¬ „bad bei Zürich verlegt habe.“ Der beigelegte, von den Kur¬ wirthen auf Nidelbad unterzeichnete, Prospekt über letztere Kur¬ anstalt besagt ebenfalls, daß der Beklagte, welcher der „früher in Eglisau“ bestandenen Dr. Wielschen diätetischen Anstalt vor¬ gestanden, dieselbe nunmehr nach dem Nidelbad verlegt habe. Auch in den Inseraten der „Dr. Wielschen diätetischen Kuran¬ stalt“ Nidelbad ist beigefügt „früher in Eglisau.“ Am 29. Mai 1883 ließ der Beklagte auf dem eidgenössischen Amte für Fa¬ brik= und Handelsmarken eine Marke für Dr. Wielsche Schinken und Suppenstoffe eintragen; dieselbe besteht aus einem von einer Schlange umwundenen aufrecht stehenden Stabe, über welchem ein den Namen Dr. Wiel tragendes Band angebracht ist. Wie die kantonalen Instanzen feststellen, ergab das Kur¬ II. Obligationenrecht. N° 60. 361 etablissement der Kläger in Eglisau für die Zeit vom 1. Mai bis 24. August 1883 gegenüber der ensprechenden Periode des Vorjahres eine Bruttomindereinnahme von 17,095 Fr. und es haben die Kläger im Sommer 1883 außerordentlicherweise (d. h. außer den ordentlichen Frühjahrsinseraten) Inserate pu¬ bliziren lassen, für welche die Annoncenagentur eine Rechnung von 7803 Fr. 40 Cts stellt. Laut Weisung vom 27. September 1883 klagten die Kläger gegen den Beklagten eine Entschädi¬ gungsforderung von 10,000 Fr. sammt Zins zu 5 % vom Datum der Weisung an ein und stellten im Fernern den An¬ trag, es sei der Beklagte zu verpflichten, seine Schutzmarke bei dem eidgenössischen Amte für Fabrikmarken in Bern streichen zu lassen. Zu rechtlicher Begründung der Entschädigungsforderung wurde erstinstanzlich auf Art. 6 des Vertrages vom 1. Juli 1881 sowie auf Art. 50 und 51 des eidgenössischen Obligationen¬ rechtes Bezug genommen; das zweite Klagebegehren wurde aus¬ schließlich auf Art. 4. des Vertrages vom 1. Juli 1881 begründet. Der Beklagte bestritt die Klage und machte seinerseits wider¬ klagsweise eine Entschädigungsforderung von 10,000 Fr. gegen die Kläger für widerrechtlich zugefügten Schaden geltend und beantragte überdem, es seien die Kläger und Widerbeklagten zu verpflichten, sich jeglichen Gebrauchs des Namens des Herrn Dr. Wiel sel. sowohl für ihre Anstalt als ihre Produkte als für was immer zu enthalten. Zu rechtlicher Begründung seiner Schadensersatzforderung berief sich der Beklagte erstinstanzlich auf Art. 50, 55, 876 des Obligationenrechtes, auf Art. 18, 19, 20 des Markenschutzgesetzes sowie auf den Beschluß des Zundesrathes vom 4. Januar 1881, Art. 1a und 2a, und auf Art. 1832 und 1833 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetz¬ buches, indem er thatsächlich ausführte: Die Kläger bezeichnen widerrechtlicher Weise ihre Anstalt fortwährend als eine Dr. Wielsche diätetische Anstalt und gebrauchen auch zu Bezeichnung von ihnen fabrizirter Lebensmittel widerrechtlich den Namen des Dr. Wiel; sie haben ihn im fernern durch verläumderische Zeitungsartikel und Pamphlete in seiner Ehre und bürgerlichen Stellung geschädigt. Als Litisdenunziaten des Beklagten sind die Erben des Dr. Josef Wiel, Frau Wittwe A. Wiel und B. Civilrechtspflege. 362 Frida Wiel in den Streit eingetreten. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich (I. Sektion) hat durch Urtheil vom 25. März 1884 die Widerklage sowie das zweite auf Löschung der be¬ klagtischen Marke gerichtete Begehren der Hauptklage abgewie¬ sen, dagegen das erste Klagebegehren theilweise d. h. für einen Betrag von 5000 Fr. sammt Zinsen gutgeheißen, indem sie in letzterer Beziehung ausführte: Eine Verletzung des Art. 6 des Vertrages vom 1. Juli 1881 durch den Beklagten liege nicht vor, da die Kuranstalt Nidelbad, an deren Gründung derselbe sich betheiligt habe, nicht in der Umgebung von Eglisau liege. Dagegen habe sich der Beklagte durch Abfassung und Verbrei¬ tung seines Zirkulars vom 15. Januar 1883 sammt Prospekt einer, — dolosen oder kulposen, — widerrechtlichen Handlung schuldig gemacht. Denn die Fassung des Zirkulars und Pro¬ spektes habe, wie dem Beklagten nicht habe entgehen können, zu der Meinung Veranlassung geben müssen, die diätetische Kuranstalt in Eglisau bestehe nicht mehr. Aus dieser Hand¬ lungsweise des Beklagten sei den Klägern durch geringere Fre¬ quenz ihrer Anstalt ein direkter, durch die Nöthigung, den Zirkularen u. s. w. des Beklagten vermittelst außerordentlicher Inserate entgegenzuwirken, ein indirekter Schaden entstanden, welcher, angesichts des Umstandes, daß auf die geringere Fre¬ quenz der Kuranstalt Eglisau im Jahre 1883 auch noch andere Momente als diese Handlungswese des Beklagten eingewirkt haben können, auf 5000 Fr. veranschlagt werden dürfe. Die zweite Instanz, die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich tritt in ihrem Fakt A angeführten Erkenntnisse rücksichtlich der übrigen Punkte den Ausführungen der ersten Instanz im wesentlichen bei; bezüglich der von ihr gänzlich abgewiesenen Schadensersatzklage der Kläger dagegen bemerkt sie: Das Zirkular des Beklagten vom 15. Januar 1883 sowie der von ihm, wie er nicht bestritten habe, und wie übrigens nach dem Inhalte des Zirkulars evident sei, gleichfalls zu ver¬ tretende Prospekt enthalten allerdings die unwahre Behauptung daß eine Dr. Wielsche diätetische Kuranstalt in Eglisau nicht mehr bestehe; die Fassung der Mittheilung könne überdem sehr leicht zu der Meinung Veranlassung geben, die Kuranstalt in 363 II. Obligationenrecht. No 60. Eglisau sei überhaupt aufgehoben. Der Beklagte habe auch wußt, daß beides unrichtig sei und es müsse daher angenom¬ men werden, die fragliche Behauptung sei demselben bei Ab¬ fassung des Zirkulars resp. Einsichtnahme des Prospektes nicht entgangen, daher in ihrer Widerrechtlichkeit beabsichtigt, d. h. arglistig. Allein ein Schadensersatzanspruch der Kläger sei nur dann begründet, wenn diese den Nachweis erbracht haben, daß ir ste durch Verbreitung der fraglichen unwahren Behauptung, welche das einzig Widerrechtliche im Benehmen des Beklagten bilde, ein Schaden, d. h. eine Vermögensverminderung ent¬ standen sei. Dieser Nachweis aber sei, auch bei der durch Art. 51 des Obligationenrechtes gebotenen freien Beweiswürdigung, nicht erbracht. Zwar könne die Thatsache eines Schadens nicht bezweifelt werden; denn den Klägern sei durch verminderte Frequenz ihrer Anstalt im Jahre 1883 offenbar eine Vermö¬ genseinbuße erwachsen und es seien dieselben durch diese Fre¬ quenzverminderung auch zu außerordentlichen Auslagen für Inserate bewogen worden; allein es fehle der Beweis, daß dieser Schaden die Folge des widerrechtlichen Handelns des Be¬ klagten sei. Die Kläger haben einen direkten Beweis dafür, daß Personen, welche beabsichtigten, ihre Kuranstalt zu besuchen, durch die unwahren Angaben des Beklagten davon abgehalten worden seien, nicht einmal versucht. Es liege also einzig die Thatsache vor, daß im Sommer 1883 der Besuch der klägeri¬ schen Kuranstalt gegenüber dem Vorjahre abgenommen habe; diese Thatsache aber erlaube keinen genügend sichern Schluß auf die andere Thatsache, daß durch die unwahren Angaben des Beklagten Personen vom Besuche abgehalten worden seien. Die Abnahme des Besuches lasse sich vielmehr auch aus andern Urfachen genügend erklären; namentlich erscheinen die (nicht widerrechtliche) Gründung einer Konkurrenzanstalt in günstigerer Lage und die Uebersiedelung des Beklagten, welcher sich als geschickter Arzt eine gewisse Celebrität erworben zu haben scheine, als Umstände, welche außerordentlich geeignet gewesen seien, einen großen Theil der bisherigen Klientel von der Anstalt der Kläger ab= und dem neuen Wirkungskreise des Beklagten zuzuwenden. Diese Momente genügen, um die Abnahme des Besuches der B. Civilrechtspflege. 364 klägerischen Anstalt auch unter der Voraussetzung zu erklären, daß die unwahren Angaben des Beklagten in dieser Hinsicht gar keine Wirkung gehabt haben. Es mangle also am Nachweise eines Kausalzusammenhanges zwischen dem widerrechtlichen Han¬ deln des Beklagten und dem Schaden der Kläger und die Schadensersatzforderung falle somit dahin. 2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst hervorzuheben, daß die Kläger in der bundesgerichtlichen Instanz ihr zweites, auf Löschung der beklagtischen Schutzmarke im eidgenössischen Marken¬ register gerichtetes Begehren nicht festgehalten haben; es kommt daher in dieser Richtung nur noch das Begehren des Wider¬ klägers in Betracht, es seien die Kläger verpflichtet, sich des Gebrauchs des Namens Dr. Wiel für Bezeichnung ihrer Pro¬ dukte zu enthalten. 3. Wenn nun der Beklagte und Widerkläger sich zur Be¬ gründung dieses Begehrens in erster Linie auf die Bestimmun¬ gen des eidgenössischen Markenschutzgesetzes sowie auf Art. 876 des Obligationenrechtes beruft, so ist dies gewiß nicht stichhal¬ tig. Das eidgenössische Markenschutzgesetz kennt als schutzfähige Fabrik= oder Handelsmarken nur die Geschäftsfirmen und die figürlichen Waarenzeichen, welche entweder aus einer Zeichnung allein oder aus einer solchen und Buchstaben, Zahlen oder Worten bestehen; Waarenzeichen, welche blos aus Buchstaben, Zahlen oder Worten bestehen, genießen nach dem unzweideuti¬ gen Wortlaute des Art. 4 des Gesetzes keinen Schutz. Für Ge¬ schäftsfirmen ist der gerichtliche Schutz durch ihre Eintragung in's Handelsregister, für figürliche Waarenzeichen durch den Eintrag ins Markenregister bedingt. Der Name „Dr. Wiel“ nun ist keineswegs etwa die Firma des Beklagten; er ist weder als solche im Handelsregister eingetragen, noch wäre er über¬ haupt nach dem das Obligationenrecht beherrschenden Grund¬ satze der Firmenwahrheit (Art. 867 des Obligationenrechtes) für den beklagten Ineichen eintragungsfähig. Der Beklagte und Widerkläger kann daher den Klägern den Gebrauch des frag¬ lichen Namens bei Bezeichnung ihrer Produkte u. s. w. nicht kraft eines ihm zustehenden Marken= oder Firmenrechtes unter¬ sagen. Der Beschluß des Bundesrathes vom 4. Januar 1881, 365 II. Obligationenrecht. No 60. nach dessen Art. 1 litt. a allerdings auch „Personennamen, zu deren Gebrauch der Hinterleger“ berechtigt ist, als eintragungs¬ fähige Schutzmarken betrachtet werden sollen, ändert hieran nichts. Denn der Beklagte hat nicht den Personennamen „Dr. Wiel“ als Schutzmarke für sich eintragen lassen, sondern ein figürliches Waarenzeichen, von welchem der gedachte Name le¬ diglich einen Bestandtheil bildet. Uebrigens dürfte sehr fraglich sein, ob der erwähnte Bundesrathsbeschluß nicht, weil mit Art. 4 des Markenschutzgesetzes in unvereinbarem Widerspruche stehend, ungültig und daher vom Richter nicht zu beachten sei. 4. Ebensowenig kann der Beklagte den Klägern den Gebrauch des Namens des Dr. Wiel, kraft allgemeiner Grundsätze über Namensschutz, verbieten. Die Vorinstanzen gehen nämlich in dieser Richtung davon aus, daß der Namensschutz, soweit er bestehe, jedenfalls nur dem Träger des betreffenden Namens selbst beziehungsweise dessen Hinterlassenen oder Erben zustehe, und der Beklagten daher, da es sich hier um höchst persönliche unübertragbare Rechte handle, zu Geltendmachung bezüglicher Ansprüche gar nicht legitimirt sei. Diese Entscheidung entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Denn der Beklagte kann seine vermeintlichen Rechte auf ausschließlichen Gebrauch des fraglichen Namens jedenfalls nur aus dem von ihm am 25. Febrnar 1881 mit dem Dr. Josef Wiel abgeschlossenen Vertrage herleiten; die Wirkungen dieses Vertrages aber sind zweifellos, weil derselbe vor dem Inkrafttreten des eidgenössi¬ schen Obligationenrechtes abgeschlossen wurde, nicht nach eidge¬ nössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Das Auftreten der Hinterlassenen des Dr. Wiel als Nebeninterve¬ nienten des Beklagten ändert hieran selbstverständlich nichts. Denn die Nebenintervenienten können ja nicht eigene Rechte geltend machen, sondern nur die Ansprüche der Hauptpartei unterstützen. 5. Nach dem Gesagten fällt auch die Schadensersatzforderung des Beklagten und Widerklägers ohne weiters dahin. Dieselbe ist in der bundesgerichtlichen Instanz ausschließlich auf den behaupteten Mißbrauch des Namens des Dr. Wiel beziehungs¬ weise auf eine angebliche Nachahmung der beklagtischen Schutz¬ B. Civilrechtspflege. 366 marke begründet worden. Von einer Markenrechtsverletzung kann aber hier gewiß keine Rede sein; denn Beklagter hat weder nachgewiesen noch auch behauptet, daß die Kläger das für ihn eingetragene figürliche Waarenzeichen nachgeahmt ha¬ ben, er hat vielmehr einzig behauptet, dieselben haben von ihnen fabrizirte Lebensmittel (Schinken und Suppenstoffe) als Dr. Wielsche bezeichnet und unter dieser Benennung in den Handel gebracht. In dem bloßen Gebrauch dieser, die Herstel¬ lungsmethode bezeichnenden, Benennung liegt aber eine Ver¬ letzung des klägerischen Markenrechtes gewiß nicht. Die vor den kantonalen Instanzen behauptete Schädigung durch verleumde¬ rische Zeitungsartikel und Pamphlete ist im heutigen Vortrage nicht mehr geltend gemacht worden und zwar offenbar mit Recht. Denn die kantonalen Gerichte haben thatsächlich festge¬ stellt, daß die Urheberschaft der Kläger an diesen Zeitungsar¬ tikeln und Pamphleten nicht erwiesen sei. 6. Kann es sich somit nur noch um die Schadensersatzforde¬ rung der Kläger handeln, so ist auch diese nur noch insoweit Gegenstand der bundesgerichtlichen Beurtheilung, als sie auf eine durch das Verbreiten unwahrer Behauptungen begangene unerlaubte Handlung des Beklagten begründet wird. Denn die Behauptung, daß der Beklagte durch seine Betheiligung an der Gründung des Konkurrenzetablissementes auf Nidelbad den Art. 6 des Vertrages vom 1. Juli 1881 verletzt habe, ist von den Klägern heute nicht mehr vorgebracht worden. Uebrigens wäre die Klage in dieser Richtung, als Kontraktsklage, der Be¬ urtheilung des Bundesgerichtes entzogen; denn über Bedeutung und Tragweite der fraglichen Vertragsbestimmung ist, da der Vertrag vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationen¬ rechtes abgeschlossen wurde, nicht nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu entscheiden. Dagegen ist für die Schadensersatzklage der Kläger ex delicto, da die klagebegrün¬ denden Thatsachen sich seit 1. Januar 1883 ereignet haben, unbestrittenermaßen eidgenössisches Recht maßgebend und es ist daher das Bundesgericht kompetent. Wenn der Beklagte dies im heutigen Vortrage deßhalb bestritten hat, weil die klägerische Beschwerde sich gegen rein thatsächliche Entscheidungen der Vor¬ II. Obligationenrecht. N° 60. instanz richte, welche der Ueberprüfung durch das Bundesgericht entzogen seien, so ist darauf zu erwidern, daß, wenn dem so wäre, allerdings sachlich die klägerische Beschwerde uach Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege erfolglos bleiben müßte, daß aber die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes aus diesem Grunde offenbar nicht bestritten werden kann; diese ist vielmehr allemal dann gegeben, wenn die Vor¬ aussetzungen des Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtsflege vorliegen. 7. Durch die Vorinstanz nun ist festgestellt, daß der Beklagte durch das von ihm an seine ehemaligen Patienten gerichtete irkular vom 15. Januar 1883 sowie durch den demselben beigegebenen Prospekt für die Kuranstalt Nidelbad bewußt die unwahre Behauptung verbreitet habe, die diätetische Anstalt im Kurhause der Kläger zu Eglisau bestehe nicht mehr, sondern sei nach dem Nidelbade verlegt worden. Der Beklagte hat aller¬ dings heute bestritten, daß er für den von den Kurwirthen unterzeichneten Prospekt verantwortlich gemacht werden könne. Allein auf diese Bestreitung kann angesichts der rein thatsäch¬ lichen Feststellung der Vorinstanz, daß der Beklagte von dem Inhalte des Prospektus Kenntniß gehabt und derselbe mit seiner Einwilligung entworfen und verbreitet worden sei, kein Gewicht gelegt werden; es ist überdies die Richtigkeit dieser Feststellung evident, da ja der Beklagte in dem von ihm unterzeichneten und verbreiteten Zirkular auf den „beiliegenden Prospekt“ aus¬ drücklich Bezug nimmt. Demnach steht aber offenbar fest, daß der Beklagte, um den Klägern einen Theil ihrer Kundschaft zu entziehen, wissentlich falsche Thatsachen verbreitet hat. Hierin liegt ohne Zweifel eine arglistige rechtswidrige Handlung des¬ selben, für welche er nach Art. 50 des Obligationenrechtes verantwortlich ist; wenn auch der Beklagte berechtigt war, den Klägern mit allen erlaubten Mitteln der Reklame u. s. w. Konkurrenz zu machen, so liegt doch gewiß die Verbreitung falscher Thatsachen außerhalb dieser erlaubten Mittel und qualifizirt sich als eine nach Art. 50 des Obligationenrechtes zum Schadensersatze verpflichtende Handlung, als ein Akt der concurrence déloyale. Dies wird auch vom Vorderrichter nicht B. Civilrechtspflege 368 verkannt; dagegen führt derselbe aus, es sei nicht bewiesen, daß diese widerrechtliche Handlung des Beklagten eine Vermögens¬ einbuße für die Kläger zur Folge gehabt habe resp. daß zwischen derselben und der Fregunzverminderung der klägerischen Anstalt ein kausaler Zusammenhang bestehe. Diese Entscheidung er¬ scheint aber als rechtsirrthümlich. Die Frage, ob zwischen zwei Thatsachen ein ursächlicher Zusammenhang wirklich bestehe, ist zwar an sich unstreitig eine Thatfrage. Allein es kommen bei deren Beantwortung Normen des materiellen Privatrechtes in¬ sofern zur Anwendung, als es sich um die prinzipielle Auffas¬ fung des Begriffes des Kaufalzusammenhanges im Rechts¬ sinne und die daraus fließenden Regeln über Vertheilung der Beweislast handelt. Als Rechtsregel ist insbesondere festzuhalten, daß zur Begründung der Schadensersatzpflicht aus einer uner¬ laubten Handlung der Nachweis eines wirklichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen Rechtsverletzung und Schaden genügt, während nicht erforderlich ist, daß dieser Zusammenhang ein nothwendiger sei, so daß der Schaden unter allen Umständen hätte eintreten müssen. Es darf demgemäß vom Kläger auch nicht der Beweis der Negative verlangt werden, daß der Scha¬ den ohne die Rechtsverletzung gar nicht habe eintreten resp. daß er nicht möglicherweise auch durch andere, von der Rechtsver¬ letzung unabhängige selbständige Urfachen habe erzeugt werden können; vielmehr ist es Sache des Beklagten, welcher sich auf eine derartige Unterbrechung des Kausalnexus zwischen Rechts¬ verletzung und Schaden durch eine dazwischen tretende selbst¬ ständige Ursache beruft, dieselbe zu behaupten und nachzu¬ weisen. Nun ist im vorliegenden Falle unzweifelhaft festgestellt, und vom Vorderrichter anerkannt, daß einerseits der Beklagte sich einer rechtswidrigen auf Schädigung der Kläger durch Entziehung der Kundschaft ihres Kurhauses abzielende und zu Herbeiführung dieses Erfolges völlig geeignete Handlung hat zu schulden kommen lassen und daß andrerseits eine Verminde¬ rung der Frequenz des klägerischen Kuretablissements und da¬ mit eine Vermögenseinbuße für die Kläger wirklich eingetreten ist. Wenn der Vorderrichter nichtsdestoweniger den Bestand eines Kausalnexus zwischen Rechtsverletzung und Schaden verneint, 369 II. Obligationenrecht. No 60. so gelangt er dazu durch die Erwägung, daß der Schaden möglicherweise auch ohne das rechtswidrige Handeln des Be¬ klagten durch andere in der gleichen Richtung wirkende Ursachen (die Gründung eines Konkurrenzetablissementes u. s. w.) habe herbeigeführt werden können. Diese Erwägung erscheint als eine rechtsirrthümliche; es wird dadurch dem Kläger ein der Regel nach gänzlich unmöglicher Beweis zugemuthet; denn es ist klar, daß in Fällen der concurrence déloyale der Nachweis, daß eine Verminderung der Kundschaft des klägerischen Ge¬ schäftes eine Folge der unredlichen, vom Beklagten verwende¬ ten Konkurrenzmittel sein müsse und nicht auch durch andere Umstände verursacht sein könne, kaum je zu erbringen ist. Ei¬ nen solchen Nachweis fordern, hieße für die Mehrzahl der Fälle dem Verletzten den Rechtsschutz, den das Gesetz ihm gewähren will, entziehen; er darf denn auch nach dem oben Bemerkten nicht verlangt werden. Vielmehr muß es zum Nachweise des Kausalzusammenhanges in derartigen Fällen genügen, wenn dargethan ist, daß der Beklagte eine auf Schädigung des Klä¬ gers abzielende und dazu geeignete rechtswidrige Handlung begangen hat und daß ein Schaden in der beabsichtigten Rich¬ tung wirklich eingetreten ist. Sache des Beklagten ist es, dar¬ zuthun, daß sein rechtswidriges Handeln infolge des Dazwischen¬ tretens anderer Ursachen wirkungslos geblieben und daß also der Kausalnexus zwischen Verletzung und Schaden unterbrochen resp. letzterer durch andere, von seinem Thun unabhängige, Ur¬ sachen herbeigeführt sei. Von diesem Standpunkte aus muß offenbar das zweitinstanzliche Urtheil abgeändert und der Kau¬ salzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden im vorliegenden Falle als hergestellt betrachtet werden. In Bezug auf das Quantitativ der klägerischen Forderung ist das Urtheil der ersten Instanz wieder herzustellen und es ist auch den dies¬ bezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urtheils in allen wesentlichen Punkten beizutreten, so daß es weiterer Erörterun¬ gen in dieser Beziehung nicht bedarf. 8. Mit Bezug auf die Kostenvertheilung ist zu bemerken, daß die Kläger ein Kostenverzeichniß bei der heutigen Verhand¬ lung trotz Aufforderung des Instruktionsrichters nicht eingereicht B. Civilrechtspflege. 370 haben und daß daher anzunehmen ist, sie verzichten auf außer¬ rechtliche Entschädigung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Beklagte ist schuldig, an die Kläger 5000 Fr. (fünf¬ tausend Franken) nebst Zins zu fünf Prozent vom 27. Sep¬ tember 1883 an zu bezahlen; im Uebrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 61. Arrêt du 6 Septembre 1884 dans la cause A. Schlieper contre la Banque cantonale vaudoise. Depuis plusieurs années, la société des usines de Vevey et Montreux, produits alimentaires, et le Crédit lyonnais étaient en rapport d'affaires. Un compte courant était ouvert par ce dernier à la prédite société. En date du 28 Mai 1883, cette société a émis sur le Crédit lvonnais trois traites : une de 3000 fr. au 25 Juin, une autre de 3000 fr. au 10 Juillet, et la troisième de 5983 fr. 10 c. au 31 Juillet 1883. Le Crédit lyonnais a accepté ces deux dernières traites, suivant sa lettre du 8 Juin 1883, bien qu’il n’eût point été avisé de leur émission, et que d'après sa lettre du 14 du même mois, il n'eût pas provision, il en débita la société des usines « valeur à l'échéance. » Le 14 Juin, la société des usines, soit en son nom A. Schlieper comme administrateur délégué, a émis un chèque de 3500 fr. à l'ordre de la Banque cantonale vaudoise sur le Crédit lyonnais. Par lettre du même jour, A. Schlieper avise cet établissement de l'émission de ce chèque, et envoie en même temps au Crédit lyonnais, qui l'a encaissé, un chèque de 200 livres sterling sur Londres, en ces termes : « Voici un chèque à vue sur Londres de 200 livres sterling » que veuillez, s'il vous plaît, nous escompter sous avis et II. Obligationenrecht. N° 61. 371 » bordereau; nous disposons par contre sur votre comptoir » de Paris la somme de 1142 fr. 30 c., chèque à vue, ordre » Marcillet Dieppe. » Nous venons de tirer encore sur votre comptoir de Paris » 3500 fr. chèque à vue, ordre la Banque cautonale vaudoise Veuillez faire réserver tout accueil à notre signature. » En date du 16 Juin 1883, dans son accusé de réception de cette lettre, le Crédit lyonnais s'exprimait comme suit : « Nos lettres du 14 courant se sont croisées. » L'estimée votre couvrait un chèque de 200 livres ster¬ » ling sur Londres, dont nous vous créditons à 23.29 ½ par » 5089 fr., valeur 16 Juin s. b. f. et suivant bordereau inclus. » Vous nous avisez par contre de deux dispositions que » nous notons. » La Banque cantonale vaudoise endossa le 16 juin 1883 au Crédit lyonnais le chèque de 3300 fr. ; la succursale de cet établissement à Paris se le présenta à elle-même le 20 dit et le fit protester le jour suivant, 21 Juin, alléguant comme motifde refus de payer en ce moment l'effet présenté, « qu'elle n'a pas reçu l'avis du tireur. » Ce chèque fut retourné impayé à la Banque cantonale, avec une note de 29 fr. pour frais de protêt. Le 21 Juin 1883, la Société des usines répondait aux de¬ mandes de couverture faites par le Crédit lyonnais pour ses acceptations, « qu'elle regrettait beaucoup que cet établisse¬ ment financier eût accepté les lettres de change au 10 et 32 Juillet, attendu qu’elle n’était point en mesure de les couvrir. » En date du 23 juin 1883, la société des usines de Vevey et Montreux est tombée en faillite et la Banque cantonale inter¬ vint pour le montant de sa prétention. Sans attendre le résultat de la liquidation, la Banque can¬ tonale ouvrit une action en dommages-intérêts à A. Schlieper, lequel avait signé le chèque de 3300 fr. en sa qualité d’ad¬ ministrateur délégué des usines de Vevey et Montreux; elle conclut à ce que A. Schlieper soit condamné « à lui faire » prompt paiement de la somme de 3329 francs, pour capital",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010358.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:48.902813+00:00,,,,,715518da5461f4fedfba595f75b36a36efe20be054d1be90d1eebd3fe699ff6f,1,28718,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,, bge_10_I_370,bge,CH,,10_I_370,,1884-01-01,,fr,BGE 10 I 370,Öffentliches Recht,,,,,"370 B. Civilrechtspflege. ~a'ben ttnb baB ba~er an~unel}men ift, ~e l,)er3td)ten auf auner. red)tlid)e @ntfd)äbigung. :!)emnad) f)at ball .\Sunbellgedd)t edannt: :!)er .\SeHagte 1ft fd)ulb\g, an bie SWiger 5000 ~r. (fi\nf~ taufenb ~ranfen) ne'bft ,Binll ~u fünf )ßro3eut l,)om 27. ~e.))~ tember 1883 an ~u 'be3al}ien; im Uebrigen Werben strage unb ~ibernage abgewiefen. 61. Arret du 6 Septembt'e 1884 dans la cause A. Schlieper contre La Banque cantonale vaudoise. Depuis plusieurs annees, la soci!~te des usines de Vevey et Montreux, produits alimentaires, et Je Credit lyonnais etaient en rapport d'affaires. Un compte courant etait ouvert par ce dernier a la predite societe. En date du 28 Mai 1883, cette socilHe a eillis sur le Credlt lyonnais trois traites : une de 5000 fr. au 25 Juin, une autre de 5000 fr. an 10 Juillet, et la troisieme de 0985 fr. 10 c. au 3i Juillet 1883. Le Credit lyonnais Cl accepte ces deux dernieres traites, suivant sa lettre du 8 Juin 1883, bien qu'il n'ent point ete avise de leur emission, et que d'apres sa lettre du 14 du meme mois, il n'ent pas provision, il en dAbita la societe des usines « valeur a l'echeance. » Le 14 Juin, la societe des usines, soi! en son nom A. Schlieper comme administrateur delegue, a emis un cheque de 3500 fr. a l'ordre de la Banque cantonale vaudoise sur le Credit lyonnais. Par lettre du meme jour, A. Schlieper avise cet etablissement de l'emission de ce cheque, et envoie en meme temps au Credit lyonnais, qui I'a encaisse, un cheque de 200 Iivres sterling sur Londres, en ces termes: « Voici un cheque a vue sur Londres da 200 livres sterling » que veuillez, s'il vous plait, nons escompter sous avis et 11. Obligationenrecht. N° 6'1. 371 » bordereau; nous disposons par contre sur votre comptoir » de Paris la somme de H42 fr. 30 c., cheque a. vue, ordre » Marcillet Dieppe. » Nous venons de tirer encore sur votre comptoir de Paris » 3500 fr. cheque a vue, ordre la Banque cautonale vaudoise » Veuillez faire reserver tout accueil a. notre signature. » En date du 16 Juin 1883, dans son accuse de reception de eette lettre, le Credit lyonnais s'exprimait comrne suit : « Nos lettres du 14 courant se sont croisees. » L'estimee votre couvrait un cheque de 200 livres ster- }) ling sur Londres, dont nous vous creditons a 25.29 t/2 par » 5059 fr., valeur 16 hin s. b. f. et suivantbordereau indus. » Vous nous avisez par contre de deux dispositions que » nous noLons. » La Banque cantonale vaudoise endossa le 16 jllin 1883 au Credit lyonnais le cheque de 3500 fr.; la succursale de cet etablissement a Paris se le presenta a elle-meme le 20 dit et le fit protester le jour suivant, 21 Juin, alli3guant comme motifde refus de payer en ce moment l'effet presente, « qu'elle n'a pas revu l'avis du tireur. » Ce cheque fut retourne impaye a la Banque cantonale, avec une note de 29 fr. pour frais de protet. Le 21 Juin 1883, la Societe des usines repondait aux de- mandes de couverture faites par le Credit Iyonnais pour ses acceptations, « qu'elle regrettait beaucoup que cet etablisse- ment financier ent accepte les leUres de change au 10 et 32 Juillet, attendu qu'elle n'etait point en mesure de les couvrir. » En date du 23 juin 1883, la societe des usines de Vevey et Montreux est tombee en faillite et la Banque cantonale inter- vint pour le montant de sa pretention. Sans attendre le resultat de Ja liquidation, la Banque can- tonale ouvrit une action en dommages-interets a. A. Schlieper, lequel avait signe le cheque de 3500 fr. en sa qualite d'ad- ministrateur delegue des usines de Veveyet Montreux; elle conclut a ce que A. Schlieper soit condamne « a lui faire » prompt paiement de la somme de 3529 francs, pour capital 372 B. Civilrechtspflege. » de cheque et frais de protet avec interet au 6 % des Ie » 21 juin 1883, sous le beneIice de l' offre faHe au defendeur » de Je subroger aux droits qui resuJtent pour la demande- » resse de son intervention dans la faillite de la societe. » A I'appui de sa demande, la Banque cantonale estime qu'en presence de rarl. 831, code des obligations, statuant que le cheque ne peut etre emis qu'autaut que le tireur ale droit de disposer immediatement chez le ti re de la somme iudiquee, -le tireur devait avoir provision aupres du Credit lyonnais a partir du 14 juin, jour de l'emission du cheque, jusqu'au 22 juin, dernier jour du delai legal pour sa presen- tation. Cette provision ayant {ait dMaut, on doit reconnaitre que A. Schlieper a commis une faute, et qu'i! doit repondre du dommage que (',eUe faute a cause a la demanderesse. Dans sa reponse, A. Schlieper eonelut a liberation des eonclusions de la demaude. La faute imputee aa dMendeur n'existe pas. Le Credit lyonnais n'avait nullement le droit de refuser le paiement du cheque emis par la societe des usines, car il avait une provision sl1ffisante. Le compte pro- duit par le Credit lyonnais a l'appui de son intervention dans la faillite de cette societe solde, en effet, en faveur de la dite, au 25 Juiu 1883, par 5596 fr. 35 c. Quant aux deux traites, ensemble de 10 985 fr. 10 c., c'est avec raison que le Credit lyonnais ne les fait pas figurer dans le dit compte~ puisqu'elles n'etaient pas echues et n'avaient par consequent pas ete payees acette date. Le Credit lyonnais devait appliquer la couverture de 200 livres sterling au paiement du cheque de 3500 fr., et ne pouvait disposer de ceHe couverture spe- ciale pour se payer d'avance du montant des traites non encore echues qu'il avait acceptees. Par jugement du 29 Mai 1884, le Tribunal du district de Vevey a admis les concillsions jiberatoires du dMendeur Schlieper et mis les frais a la charge de la demanderesse. La Banque cantonale recourut de ce jugement au tribunal cantonal du canton de Valld, lequel, par arret du 26 Juin 1884, a rMorme la dite sentence, accorde les conclusions prises en demande et eondamue le dMendeur a tous les H. Obligationenrecht. N° 61. 373 frais. Cet arret se fonde, en substance, sur les motifs ci- apres : Il ressort des pieces du dossier, et notamment du rapport de l'expert Bory, qu'i! n'existait pas,lors de la presentation du cheque revenu impaye, de provisions en main du Crectit lyonnais, les aeceptations du 8 Juin 1883 ayant epuise l'avoir du compte courant de la societe des usines avec le CrMit lyonnais, et les parties n'ayant aucun compte special destine aleurs dispositions par cheques. La societe s'est debitee du montant des trois traites d'ensemble 13 985 fr. 10 c. des le jour ou ces traites ont ete emises: il y a donc lieu de tenir cQmpte de ce montant pour etablir la situation respective des parties au 14 juin '1883 : or, comme il a ele dit, a celte date le tireur du cheque n'avait pas chez le tire une couverture pour la somme indiquee, et il y a lieu de faire application a la cause de l'art. 837. code des obligations. La reclamation de dommages-interets prevue a cet article est d'une nature particuliere : elle n' est pas regie par les art. 50 et suiv. Code des obligations: il suffit, po ur que ces dommages·interets doivent etre altoues, de prouver que le dMaut de paiement du cheque ait occasionne un dommage au porteur. Or le dommage eprouve par la Banque cantonale de ce chef est egal an montant du cheque. La responsabilite prevue par l'art. 837 precite doit peser sur A. Schlieper, lequel a emis le dit cheque sans posseder chez le tire une couverture pour la somme indiquee. Par declaration du 6 Juillet 1884, A. Schlieper a reeoum au Tribunal federal contre rarret susmentionne. Il requiert l'adjudication avec depens de ses conclusions liMratoires. Par ecriture du 23, 26 aout ecoule, la Banque cantonale vaudoise conteste la competence du Tribunal fMeral en la cause par les moyens suivanLs : Il est constate par la procedure que l'objet en Iilige est d'une valeur inferieure a 3000 fr. En effet, la Banque canto- nale vaudoise n'a pas conclll purement et simplement au paiement de la somme de 3529 fr., mais elle a offert deduc- ti on a Schlieper des valeurs a recevoir comme dividende dans 374 B. Civilrechtsptlege. la faillite de la societe des usines de Vevey et Montreux pour le cheque en litige. Or, pendant le co urs du proees, la Banque cantonale a per~u le 22 mars des usines de Vevey et ~Ion­ treux un dividende de 20 Ofo sur la somme prementionnee de 3ö29 fr., soit 706 fr. 30 e. ; par exploit du 30 juin 1884, la Banque cantonale a signifie a Sehlieper l'indieation de la valeur re~ue, qui devait etre portee en deduetion de la somme reelamee en capital a titre de dommages-interets. Ainsi, sous offre de deduire encore les valeurs qui seront re~ues de la faillite, la valeur en litige etait de 2822 fr. 70 e. seulement. Statuant sur ces {aits ct considerant en droit : Sur l' exception d'incompetenee soulevee par la Banque cantonale : ~to A teneur de rart. 29, alin. 1 et 2 de la loi sur 1'or- ganisation judieiaire federale, la competence du Tribunal federal est acquise lorsque robjet du litige est d'une valeur d'au moins 3000 fr., et eette valeur est determinee par la somme litigieuse devant la defiliere instanee cantonale. Aux termes des conclusions de la demande, qui n'ont ele ni modifiees ni reduites devant les instances cantonales, la somme reclamee par la banque intimee est de trois mille cinq cent vingt-neuf francs, et ces memes conclusions lui ont ete adjugees avee depens par rarret du 26 Juin ecoule, dont est recours. La circonstance que la Banque eantonale, dans ses dites conclusions, offrait de suhroger A. Sehlieper aux droits re- sultant pOUI' elle de son intervention dans la faillite de la soeiete des usines de Vevey et ~lonlreux, ne saurait etre envisagee comme impliquant une reduction de la valeur reclamee par la demanderesse. Le droit de recours du de- biteur contre un tiers pourse reeuperer, en taut ou eh partie, de la somme Iitigieuse qui lui est personnellement I'eclamee est en dehors du litige et toujours reserve. Le tribunal de ceans devant, aux termes de rart. 30 de la loi sur l'organisation judiciaire precitee, baser son jugement sur I' etat des faits tel qu'il a ete etabli par les tribunaux H. Obligationenrecht. N° 61. 375 cantonaux, ne peut tenir aucun compte de l'exploit par leqnel la Banqll~ canto?~le a signifie a sa partie adverse, le 30 Juin 1884, SOit posteneurement a l'arret dn tribunal cantonal q?'~lle a per~u l~ s?m~e de 706 fr. 30 c. comme premie~ divIdende de la hqmdatlOn des biens de la societe des nsines de Vevey et Montreux, et qu' en conseqnence les conclusions de la demande sont diminuees de ]a dite somme. La competence du Tribunal federaI n'est donc point con- testable au regard de l'art. 29 de la loi ci-hant mentionnee et l'e.x~eption opposee par la partie intimae ne peut etr~ accueI!he. Au fond: . 2° La d.emanderesse fonde la responsabilite personnelle du sIeur. Sc~h.eper sur deu~. ord~es de dispositions legales. Elle la fmt derlver en premIere hgne du fait que Je dMendeur ayant emis un cheque sans posseder chez le tire une couver~ ture suffisante, est passible des penalites prevues a l'art. 837 ~o~e des obliga!ions, et ensllite du principe general enonce a 1 ?rl. öO du meme code, statuant que quiconque cause sans drOil u~ domrnage a antrui, soit adessein, soit par negligence DU par Imprudence, est tenu de le reparer. ?o En ce qui conc~rne la premiere de ces deductions, il y a heu de eonstater d abord que l'effet sonscrit par Schlieper an nom de la societe des usines de Veveyet Montreux le i4 juin 1883, malgre la denomination que lui donnent soit Jes parties, soi! les tribunaux cantonaux, ne saurait elre considere comme un cheque au! termes de l'article 830 dn code feaeral des obligations, loi evidemment applicable en vertu de la regle locus regit actum, a un effet cree en Sdisse. (Voy. art. 823 ibidem.) Ce mandat de paiement, souscrit Je U Juin, est deponrvu en effet de la premiere des enoncialions essentielles exigees par I'art. 830 precite, a savoir de la qualification de« cheque ». Les dispositions relatives a la lettre de change etant, aux termes de l'art. 836. code des obligations, egalement appli- cables aux cheques, et l'art. 72ö du meme code statuant que I'ecrit auquel manque l'une des conditions essentielles pre- x - 1884 26 376 B. Civilrechtspllege. vues par la loi ne cfee aucune des obligations speciales qui resuItent de la lettre de change, il s'ensuit necessairement que I' effet en litige ne peut etre juridiquement envisage comme un cheque, et que Jes dispositions speciales du türe XXX du code federal, - en particulier l'art. 837, sm ]equell'arret dont est recoursse fonde exclusivement, - ne sauraient lui etre appliquees. Les conclusions de Ia demande, tendant a l'adjudication de dommages-interets, ensuile de ces disposi- tions, sont donc inadmissibIes de ce premier chef. 4° Meme, abstraction faite de ce qui precede, l'arret at- taque, en adjugeant les conclusions de la demande en vertu de rart. 837 precite, - statuant que le tireur qui emet un cheque sans posseder chez le tire une couverture pour Ja somme indiquee, est tenu de bonifier au porteur ö % du montant du cheque sans prejudice de dommages-interets s'il y a lieu, - a fait une fausse application de ceUe disposition. Non seulement cet article ne vise point le recours du porteur du cheque contre ]e tireur, en remboursement du capital du titre proteste, - recours regle aux art. 836, 768 et sui-' vants du code des obligations, - mais encore il ressort clairement de son texte que les prestations speciales qu'il im pose ne le sont qu'au « tireur. » Or il est evident que, dans l' espece, ce tireur n' est autre que la societe des usines de Vevey et ~Iontreux, tenue, en vertu de l'art. 654 code des obligations, des actes accomplis sous la raison sociale par son administrateur Schlieper, dans les limites de son mandat. Ce n'est, en effet, que si ce der- nier elH signe sans mandat I'engagement figurant sur l'effet en liLige, qn'il eftt ete oblige personnellement aux termes des art. 82'1 et 836 du me me code. Or ce fait n'a ete ni allegue en procecture, ni mentionne dans l'etat des faits etablis par ]es tribunaux cantonaux. 50 Si le sieur Schlieper n'est point responsable, en appli- cation de I'art. 837 susvise, il ne saurait eLre tenu davantage de dommages-interets en faveur de la demanderesse, en ap- plication de rart. 50 du code des obligations, ensuite de delit ou de quasi-delit, puisque le seul element de faute arti- H. Obligationenrecht. N° 62. 377 eule a sa charge en demande est precisement celui prevu a l'art. 837, sous le coup duquelle predit Schlieper, ainsiqu'il vient d'eLre demontre, ne tombe personnellement en aucune facon. Il ne resulte, en outre, nullement des faits admis par les tribunaux cantonaux que d'autres actes de negligence, d'im- prudence ou des actes ilIegaux et dolosifs aient ete reproches au dMendeur. Par ces motifs, Le Tribunal fecteral prononce: Le recours est admis. En consequence, l'arret ren du le 26 Juin 1884 par le Tribunal cantonal du canton de Vaud est rMorme en ce seQS que les conclusions liMratoires du sieur A. Schlieper lui sont accordees. 62. Am3t du 13 septembre 1884 dans la cause Wicht contre Fribourg el consorts. Il existe sur le ruisseau appele Je Mousson, qui forme limite entre une partie des territoires des communes de Grangettes et du Chfttelard, une passerelle, SOlt petit pont en bois, reliimt un sentier qui conduit de rune a l'autre de ces localites. Le dimanche 27 Mai 1883, Alphonse Wicht, ]aitier a Estevenens, village voisin de Grangettes, s'etait rendu au Chatelard et y avait passe l'apres-midi. Le soir, entre 6 et 7 heures, il quittait l'auberge pour rentrer chez lui et prit, pour abreger sa route, 1e sentier susmentionne, aboutissant au pont de bois. Un moment apres, ]e corps d' Alphonse Wicht etait trouve inanime dans le ruisseau du Mousson, a proximite de la passerelle. Par citation-demande des 28 et 30 Novembre 1883, Ia veuve Felicite Wicht, mere du dMunt, a faH assigner devant",,,,,,,https://www.fallrecht.ch/c1010370.pdf,,,[],2026-03-03T14:06:50.371730+00:00,,,,,88ec2f9947baa43797a8788909b1e8a083721521674ea6e2d2540893f3f6c2bb,1,16193,,,,0,,,,2026-05-06T07:35:28,2026-05-07T08:06:29,0,0,,