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decisions: bge_100 IA 298

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bge_100 IA 298 bge CH   100 IA 298   1974-10-09   de     Regeste Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde; Art. 88 OG. Strafprozess; Legitimation des Geschädigten zur Anfechtung des Kostenentscheides. Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob der Kostenentscheid im Verhältnis zum Sachentscheid willkürlich ist. Regeste Qualité pour former un recours de droit public; art. 88 OJ. Procès pénal; qualité du lésé pour attaquer la décision sur les frais. Le Tribunal fédéral peut uniquement examiner si la décision sur les frais est arbitraire par rapport à la décision au fond. Regesto Legittimazione a proporre ricorso di diritto pubblico; art. 88 OG. Processo penale; legittimazione della parte lesa ad impugnare la decisione sulle spese. Il Tribunale federale può solamente esaminare se la decisione sulle spese sia arbitraria rispetto a quella sul merito. <br/> Regeste <br/>Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde; Art. 88 OG. Strafprozess; Legitimation des Geschädigten zur Anfechtung des Kostenentscheides. Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob der Kostenentscheid im Verhältnis zum Sachentscheid willkürlich ist. <br/> Regeste <br/>Qualité pour former un recours de droit public; art. 88 OJ. Procès pénal; qualité du lésé pour attaquer la décision sur les frais. Le Tribunal fédéral peut uniquement examiner si la décision sur les frais est arbitraire par rapport à la décision au fond. <br/> Regesto <br/>Legittimazione a proporre ricorso di diritto pubblico; art. 88 OG. Processo penale; legittimazione della parte lesa ad impugnare la decisione sulle spese. Il Tribunale federale può solamente esaminare se la decisione sulle spese sia arbitraria rispetto a quella sul merito. Urteilskopf 100 Ia 298 42. Auszug ans dem Urteil vom 9. Oktober 1974 i.S. Müller gegen Demuth, Generalprokurator und Obergericht des Kantons Bern Regeste Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde; Art. 88 OG . Strafprozess; Legitimation des Geschädigten zur Anfechtung des Kostenentscheides. Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob der Kostenentscheid im Verhältnis zum Sachentscheid willkürlich ist. Erwägungen ab Seite 298 BGE 100 Ia 298 S. 298 Aus den Erwägungen: 4. Auch wenn dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Anfechtung des Sachentscheides fehlt, kann er nach ständiger Rechtsprechung gegen den Kostenentscheid staatsrechtliche Beschwerde führen, denn durch die Kostenauflage (Gerichts- und/oder Parteikosten) wird er persönlich und unmittelbar in seinen Interessen betroffen (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege S. 376, nicht veröffentlichte Urteile vom 12. Dezember 1973 i.S. Alther, vom 27. September 1972 i.S. Geiger, vom 14. BGE 100 Ia 298 S. 299 Oktober 1971 i.S. M., vom 29. April 1959 i.S. Schweiz. Textildetaillisten-Verband). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Kostenspruch richtet, ist demnach darauf einzutreten. Der Beschwerdeführer glaubt offenbar, auf dem Wege über die Anfechtung des Kostenspruchs eine Überprüfung des Sachentscheides (Freispruch des Angeklagten Demuth) durch das Bundesgericht erwirken zu können. Diese Ansicht ist unzutreffend. Da dem Beschwerdeführer nach dem in Erw. 1 Gesagten die Legitimation zur Anfechtung des Sachentscheids abgeht, hat das Bundesgericht in jedem Fall von diesem auszugehen und deshalb lediglich zu prüfen, ob es bei Freispruch von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen schweren Körperverletzung willkürlich war, den Beschwerdeführer, der im kantonalen Strafverfahren Privatkläger war, nach dem Ausgang desselben zur Zahlung eines Parteikostenbeitrages zu verpflichten. Insoweit fehlt indessen jeder Anhaltspunkt für ein verfassungswidriges Verhalten des Obergerichts. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Parteikostenbeitrag für die beiden Verfahren vor den kantonalen Instanzen hätte trotz Freispruch des Angeklagten ganz oder teilweise dem Beschwerdegegner oder dem Staat auferlegt werden müssen, oder es sei nach der Berner Strafprozessordnung klarerweise unzulässig gewesen, dem Beschwerdegegner bei diesem Ergebnis des Strafverfahrens einen Parteikostenbeitrag zuzusprechen. Er rügt in diesem Zusammenhang nur, das Obergericht habe seine eigenen Parteikosten im ersten staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, das am 3. Dezember 1971 teilweise zu seinen Gunsten ausgegangen ist, nicht berücksichtigt. Mit dieser Rüge verkennt er, dass die staatsrechtliche Beschwerde nicht Teil des Strafprozesses ist, sondern ein neues bundesrechtliches Verfahren mit eigenen Voraussetzungen und einem eigenen Streitgegenstand darstellt ( BGE 83 I 272 ; MARTI, Die staatsrechtliche Beschwerde, S. 37). Demgemäss war in jenem Verfahren auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Anwendung der einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 149 ff. OC) abschliessend zu befinden. Der Beschwerdeführer behauptet ferner nicht, dass das Obergericht bei der Bemessung des Parteikostenbeitrages in Willkür verfallen sei, sondern bringt lediglich vor, das Obergericht hätte den Beschwerdegegner zu BGE 100 Ia 298 S. 300 Unrecht freigesprochen. Mit dieser Begründung kann er jedoch, wie ausgeführt, nicht durchdringen. 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