decisions: bge_10_I_1
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| bge_10_I_1 | bge | CH | 10_I_1 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 1 | Öffentliches Recht | 1. Urtheil vom 18. Januar 1884 in Sachen Hegner. A. Kaspar Hegner, Ingenieur in Lachen, reichte am 27. Juli 1881 beim Bezirksgericht Plessur eine Civilklage gegen den Obersten Richhard La Nieca in Chur, „als Vorstand und zu Handen der Ravensburger Baugesellschaft Loretz, Locher & Cie. resp. deren sämmtlichen Assossie's beziehungsweise Rechtsnach¬ folger“ ein, in welcher er, als Rechnungsfaldo aus einem zwischen ihm und Oberst La Nicca und Konsorten in den Jahren 1846—1949 zum Zwecke des Baues der Ravensburger Bahn bestandenen Gesellschaftsverhältnisse den Betrag von 17,631 Fr. 24 Cts. sammt Zins seit 1. Dezember 1880 forderte; gleich¬ zeitig leistete er die gesetzliche Kostenvertröstung von 60 Fr. In seiner Vernehmlassung auf die Klage bestritt Oberst La Nicca gestützt auf eine im Gesellschaftsvertrage der Gesellschaft Loretz Locher & Cie. enthaltene Schiedsgerichtsklausel die Kompetenz der ordentlichen Gerichte, machte im Fernern geltend, daß er, nachdem die Gesellschaft längst aufgelöst und die übrigen Assossie's sämmtlich verstorben seien, zur Sache passiv nicht le¬ gitimirt sei, sowie daß die Klage verjährt sei, bestritt auch die materielle Begründetheit der Klage und seine solidare Haftbar¬ keit für die Klageforderung, und stellte endlich das Begehren, daß Kläger eine Prozeßkostenkaution von 5000 Fr. zu leisten habe und zwar „ohne und bevor in Sachen irgend weiter ein¬ getreten wird.“ Zur Begründung des letztern Begehrens führte er an: Der ganze Prozeß habe einen sehr bedeutenden Umfang und werde einen unverhältnißmäßigen Aufwand von Zeit und Kosten erfordern und der Kläger sei „einerseits wie bekannt, sehr arm, andrerseits nicht Graubündner, so daß im Falle Unterliegens von ihm geradezu nichts zu erheben sei.“ Daher sei das Kautionsbegehren „ach § 52 der graubündnerischen Civilprozeßordnung begründet. Am 7. März 1882 entschied das Bezirksgericht Plessur über dieses Begehren dahin: „Es sei dem Kautionsbegehren der beklagten Part gegenüber der Kläger¬ partei auf Grund der thatsächlichen Prozeßlage und des Art. 52 der Civilprozeßordnung insoweit zu entsprechen, daß Kläger Ingenieur Hegner gehalten sei, vorgängig jeder weitern Proze߬ verhandlung in Sachen eine Kaution im Werthe von 3000 Fr. zu leisten.“ Ein vom Kläger gegen diesen Beschluß an das Bezirksgericht Plessur gerichtetes Revisionsgesuch wurde vom Gerichte am 18. Januar 1883 abgewiesen. Hierauf ergrif K. Hegner den Rekurs an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden, weil in der erwähnten Kautionsauflage nach den vorliegenden Umständen eine Justizverweigerung liege. Der Kleine Rath wies indeß durch Entscheidung vom 28. März 1883 den Rekurs als unbegründet ab, weil eine Justizverwei¬ gerung nicht vorliege, die Anwendung und Auslegung des § 52 der kantonalen Civilprozeßordnung aber Sache der Ge¬ richte sei. B. Nunmehr ergriff K. Hegner den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift stellt er den An¬ trag: Das Bundesgericht wolle in Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Plessur vom 7. März 1882 und 18. Ja¬ nuar 1883, sowie desjenigen des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 28. März 1883 die Gerichte des Kantons Graubünden anweisen, den von Hegner gegen La Nicca ange¬ hobenen Prozeß ohne Weiters an Hand zu nehmen und seine Erledigung herbeizuführen. Zur Begründung macht er im We¬ sentlichen geltend, daß die Auflage einer Kaution von 3000 Fr. im vorliegenden Falle, angesichts der bekannten ökonomischen Lage des Klägers, einer ausdrücklichen Ablehnung, die Klage an die Hand zu nehmen, vollständig gleichkomme; es sei da¬ mit, und zwar ohne alle Prüfung des reichhaltigen Aktenmate¬ rials, dem Rekurrenten das richterliche Gehör für seine Klage einfach abgeschnitten. Der Art. 52 der graubündnerischen Civil¬ rozeßordnung möge, abstrakt genommen, keine Verfassungsver¬ letzung enthalten, dagegen liege in der Art seiner Anwendung auf den konkreten Fall durch das Bezirksgericht Plessur eine solche und es sei das Bundesgericht berechtigt und verpflichtet, hiegegen einzuschreiten und dem Rekurrenten die Verfolgung seines Rechtes zu ermöglichen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht das Bezirksgericht Plessur, auf dessen Ausführungen der Kleine Rath des Kantons Graubünden einfach verweist, im Wesent¬ lichen geltend: Als Korrelat der Verpflichtung einer Partei, jedem Prozeßgegner und zwar unter Zwang zur Erlegung von Baarvertröstung, vor Gericht Rede zu stehen, erscheine die Be¬ rechtigung, unter Umständen Sicherheit für die erlaufenden Kosten zu verlangen; über solche Begehren entscheide das Ge¬ richt gemäß Art. 52 der kantonalen Prozeßordnung nach freiem Ermessen. Von diesem ihm zustehenden freien Ermessen habe das Gericht im vorliegenden Falle Gebrauch gemacht, indem es in Erwägung gezogen habe, daß einerseits der Prozeß, der sich schon seit 20 Jahren vor verschiedenen Gerichtsstellen herum¬ gezogen habe, höchst weitläufig und verwickelt sei und daß an¬ dererseits der Kläger sich selbst als unvermögend bezeichnet habe. Ob das Gericht dabei die thatsächlichen Verhältnisse richtig gewürdigt habe, sei vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfen, da das Gericht, wie auch der Kleine Rath des Kantons anerkannt habe, durchaus innerhalb der Schranken seiner Kompetenz in Anwendung einer kantonalgesetzlichen Bestimmung gehandelt habe. Eine Justizverweigerung liege durchaus nicht vor; welche gen die Kautionsauflage im vorliegenden Falle haben werde, sei vom Gerichte nicht zu prüfen gewesen. Es sei übrigens keineswegs richtig, daß das Gericht von vornherein gewußt habe und habe wissen müssen, daß in Folge der Kautionsauf¬ lage dem Rekurrenten die Verfolgung seines Rechtes unmöglich werde. Thatsache sei übrigens auch, daß Rekurrent vom 21. März 1882 bis zum 10. Januar 1883 gegen die Kautionsauflage nicht das Mindeste einzuwenden gehabt habe. Demnach werde auf Abweisung des formell unzuläßigen und materiell unbegründe¬ ten Rekurses angetragen. D. Replikando hält der Rekurrent an seinen Ausführungen und Anträgen fest. Dagegen trägt Advokat Camenisch in Chur, Namens der Erben des inzwischen verstorbenen Obersten La Nicca auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge für ge¬ richtliche und außergerichtliche Unkosten an, indem er im We¬ sentlichen die bereits vom Bezirksgerichte Plessur geltend ge¬ machten Argumente weiter ausführt und überdem die Stellung seiner Partei zu dem vom Rekurenten angehobenen Prozesse des Nähern darlegt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da Rekurrent behauptet, die angefochtenen Schlußnahmen des Bezirksgerichtes Plessur und des Kleinen Rathes des Kan¬ tons Graubünden enthalten eine Rechtsverweigerung, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde zweifellos kom¬ petent. 2. Wie nun das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Schmidlin vom 15. April 1882 (Amtliche Samm¬ lung IV, S. 176, Erw. 3) ausgeführt hat, involvirt die Auf¬ lage einer Prozeßkostenkaution an den Kläger an sich keines¬ wegs eine Rechtsverweigerung. Vielmehr ist der Grundsatz, daß der Kläger, sei es überhaupt, sei es unter gewissen Voraus¬ setzungen, zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten verpflichtet sei, ein verfassungsmäßig durchaus zuläßiger und unanfecht¬ barer. Dagegen ist in der Auflage einer derartigen Kaution, wie ebenfalls in der angeführten bundesgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen ist, eine Rechtsverweigerung dann allerdings zu erblicken, wenn dieselbe entweder in willkürlicher Weise gegen klares Recht erfolgt oder wenn das Quantitativ der Kaution offensichtlich übermäßig und zum Zwecke der Eludirung der Klage festgesetzt ist. 3. In casu kann davon, daß die Kautionsauflage prinzipiell gegen klares Recht verstoße, keine Rede sein, da nach Art. 52 der kantonalen Prozeßordnung der Richter über die Zuläßigkeit weiterer, d. h. über die gesetzliche in Art. 51 leg. cit. normirte Kostenvertröstungspflicht für Gerichtskosten und Baarauslagen hinausgehender, Kautionsbegehren einer Partei gegenüber der andern „nach Maßgabe der Umstände im einzelnen Falle, alfo nach freiem Ermessen zu entscheiden hat. Dagegen ist die auf¬ erlegte Kaution allerdings ihrem Quantitativ nach eine über¬ mäßige, so daß sie als zum Zwecke der Eludirung der Klage festgesetzt erscheint. Denn: Es mag allerdings richtig sein, daß der vom Kläger angestrengte Prozeß, wenn auf die Klage ma¬ teriell eingetreten werden muß, ein verwickelter und kostspieliger sein wird. Allein dies vermag doch nicht zu rechtfertigen, daß dem Kläger von vornherein eine Kaution in dem ganz unverhält¬ nißmäßig hohen Betrage von 3000 Fr. auferlegt wurde. Die öhe der Kaution ist denn auch weder vom Bezirksgerichte Plessur noch von der beklagten Partei durch Spezifizirung der muthmaßlichen Auslagen, für welche die Kaution zu haften hat, näher begründet worden und es erscheint eine sachliche Rechtfertigung derselben überhaupt als unmöglich. Denn es leuchtet ein, daß zu Sicherstellung der beklagten Partei für ihre Auslagen keineswegs erforderlich war, dem Kläger von vorn¬ herein eine solche, nach den Umständen des Falles exorbitante, Kaution aufzuerlegen, sondern daß alle berechtigten Interessen des beklagten Theils gewahrt werden konnten, wenn dem Kläger eine Kaution in der Höhe derjenigen Auslagen, welche dem Beklagten in erster Linie nothwendig erwachsen mußten und die sich wenigstens annähernd mit Sicherheit übersehen und spezi¬ fiziren ließen, aufgelegt wurde. Stellte sich später heraus, daß diese Kaution nicht genüge, so stand ja einer Erhöhung der Kaution resp. dem Verlangen einer weitern Sicherheitsleistung nichts entgegen. Daß dieses Verfahren nicht beobachtet, sondern dem Kläger von Anfang an eine Kaution auferlegt wurde, zu deren Leistung er bei seiner zugestandenen Mittellosigkeit aller Voraussicht nach außer Stande war, involvirt offenbar eine Rechtsverweigerung, d. h. es kommt das beobachtete Verfahren einer ausdrücklichen Weigerung des Gerichtes, die Klage des Rekurrenten an Hand zu nehmen, dem praktischen Effekte nach vollständig gleich. 4. Es ist somit der Rekurs in dem Sinne als begründet zu erklären, daß die angefochtenen Schlußnahmen aufgehoben werden, dabei aber den zuständigen Behörden anheimgegeben wird, dem Rekurrenten durch erneuerte Schlußnahme eine Kaution in angemessenem, sachlich zu rechtfertigendem Betrage aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt und es werden mithin die angefochtenen Schlußnahmen des Bezirksgerichtes Plessur vom 7. März 1882 und 18. Januar 1883 sowie des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 28. März 1883 aufgehoben. | https://www.fallrecht.ch/c1010001.pdf | [] | 2026-03-03T14:05:20.354748+00:00 | 45e5d01edf03af5be4119dc79f960d3fbc6196d8f812be7f2e8386a50af16493 | 1 | 10601 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-05-07T08:06:29 | 0 | 0 |