decisions: bge_10_I_105
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| bge_10_I_105 | bge | CH | 10_I_105 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 105 | Öffentliches Recht | 17. Urtheil vom 26. Januar 1884 in Sachen Eheleute Specker. A. Durch Urtheil vom 19. Oktober 1883 hat das Oberge¬ richt des Kantons Luzern erkannt: 1. Es sei vorliegende Scheidungsklage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in beiden Instanzen habe Kläger zu bezahlen; alle weitern Kosten seien gegenseitig wett geschlagen. B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be¬ antragt derselbe: 1. Es seien die Eheleute Specker=Martineau gänzlich zu schei¬ den und es seien die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder dem Vater zur Erziehung und Pflege zu überlassen, eventuell 2. Es sei das erstinstanzliche Urtheil wieder herzustellen und es sei daher auf Scheidung von Tisch und Bett auf die Dauer von zwei Jahren zu erkennen, wobei die Kinder ebenfalls dem Vater zu überlassen wären, unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten, es sei die Weiterziehung des Klägers abzuweisen und das zweitinstanzliche Urtheil zu bestätigen mit der Abänderung, daß Kläger auch zu einer Parteientschädigung an Beklagte verurtheilt werde unter Kostenfolge, eventuell es sei blos auf Trennung von Tisch und Bett zu erkennen; für den Fall, daß auf gänzliche oder tem¬ porale Scheidung erkannt werden sollte, seien die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Mutter zuzutheilen und zwar das Mädchen ganz, der Knabe bis zu demjenigen Zeitpunkte, wo er in einer Unterrichtsanstalt unterzubringen sei und es sei der Kläger zu einem angemessenen Alimentationsbeitrage an die Beklagte gemäß den erstinstanzlich gestellten Anträgen der letz¬ tern zu verurtheilen. Die finanziellen Verhältnisse sind, nach den übereinstimmen¬ den Erklärungen der Parteien, durch Vergleich dahin geordnet, daß für den Fall der Scheidung die Beklagte ihr gesammtes Vermögen zurückerhalten und überdem vom Kläger einen jähr¬ lichen Alimentationsbeitrag von 1100 Fr. beziehen soll. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger hat in erster Instanz gänzliche Scheidung ge¬ stützt auf Art. 46 litt b eventuell Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe verlangt, die Beklagte dagegen in erster Linie auf Abweisung der Scheidungsklage angetragen. Durch erstinstanzliches Urtheil vom 7. April 1883 hat das Bezirksgericht Luzern die Litiganten auf die Dauer von zwei Jahren von Tisch und Bett geschieden. Gegen dieses Urtheil er¬ klärte die Beklagte, nicht aber der Kläger, die Appellation an das Obergericht des Kantons Luzern; bei der zweitinstanzlichen Verhandlung beharrte die Beklagte auf dem Antrage auf Ab¬ weisung der Scheidungsklage; der Kläger dagegen trug, nach dem Inhalte des zweitinstanzlichen Urtheils, auf Bestätigung des appellirten Urtheils in der Hauptsache an, indem er ledi¬ glich bezüglich des Kostenpunktes eine Abänderung desselben dahin verlangte, daß wenigstens die erlaufenen Gerichtskosten der Beklagten zu überbinden seien. 2. Nachdem der Kläger in der zweiten Instanz auf Bestäti¬ gung des erstinstanzlichen Urtheils, durch welches seine Klage auf gänzliche Scheidung abgewiesen und nur auf Temporal¬ scheidung erkannt worden war, angetragen hat, kann er offen¬ bar in der bundesgerichtlichen Instanz den Antrag auf gänz¬ liche Scheidung nicht wieder aufnehmen; denn er hat ja bei der zweitinstanzlichen Verhandlung das dieses Begehren ver¬ werfende Urtheil der ersten Instanz unzweideutig anerkannt und es war daher die zweite Instanz gar nicht in der Lage, auf gänzliche Scheidung erkennen zu können, so daß Rekurrent in dieser Richtung durch das zweitinstanzliche Urtheil nicht be¬ schwert sein kann. Es ist daher für den vorliegenden Fall auch gleichgültig, ob Rekurrent sich, wie er im heutigen Vortrage behauptete, nach luzernischem Prozeßrechte noch bei der zweit¬ instanzlichen Hauptverhandlung der Appellation der Gegenpartei hätte anschließen und die gänzliche Scheidung hätte verlangen können; denn, ausweislich des zweitinstanzlichen Urtheils, hat er dies in Wirklichkeit nicht gethan. 3. Ist daher der in erster Linie gestellte Rekursantrag des Klägers unstatthaft, so ist dagegen der eventuelle Antrag des Rekurrenten auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urtheils d. h. auf Scheidung von Tisch und Bett durchaus zuläßig. Es steht demselben nicht entgegen, daß, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Eheleute Vouga vom 15. Juni 1877 (Amtliche Sammlung III, S. 373 u. ff.) ausgesprochen hat, gemäß dem Bundesgesetze über Civilstand und Ehe nicht von vornherein auf bloße Trennung von Tisch und Bett an¬ statt der gänzlichen Scheidung geklagt werden kann. Denn, wenn auch eine primäre Klage auf Trennung von Tisch und Bett nach dem Bundesgesetze unzuläßig ist, so ist doch klar, daß sofern einmal das Gericht von der ihm nach Art. 47 des Civilstands¬ gesetzes zustehenden Befugniß, auf Temporalscheidung zu erken¬ nen, Gebrauch gemacht hat, der Partei das Recht zustehen muß, in oberer Instanz auf Bestätigung dieses Urtheils anzutragen und daher auch, sofern das Urtheil in zweiter Instanz zu ihren Ungunsten abgeändert worden ist, beim Bundesgerichte Wieder¬ herstellung desselben zu verlangen. 4. Demnach ist im vorliegenden Falle einzig zu untersuchen, ob das eheliche Verhältniß zwischen den Litiganten ein derart zerrüttetes sei, daß eine zeitliche Trennung derselben gemäß Art. 47 des Bundesgesetzes als geboten erscheine. Dies ist auf Grund des vorderrichterlich festgestellten Thatbestandes zu be¬ jahen. Denn nach den thatsächlichen Feststellungen des Vor¬ derrichters ist als erwiesen anzunehmen, daß die Beklagte den Kläger durch die von ihr im gemeinsamen Haushalte getroffe¬ nen sonderbaren Anordnungen (das Verschließen der Zimmer, die Weigerung, dieselben im Winter heizen zu lassen u. drgl.) quälte, daß sie bei ehelichen Zwistigkeiten, die theils deßwegen, theils in Folge der Eifersucht der Beklagten, entstanden, den Kläger und zwar vor dritten Personen und den eigenen Kindern mit rohen und unziemlichen Schimpfworten (sale bête, charogne u. dgl.) belegte und sich sogar einmal zu einer, allerdings un¬ bedeutenden, Thätlichkeit gegen denselben auf offener Straße hinreißen ließ. Diese, der Beklagten zweifellos zum Verschulden anzurechnenden, Thatumstände sind zwar nicht von so wesent¬ licher Bedeutung, daß danach das Verhältniß zwischen den Li¬ tiganten als ein unheilbar zerrüttetes erschiene. Vielmehr ist, da die Beklagte die Zuneigung zu ihrem Ehemanne und den Kindern zweifellos fortwährend bewahrt hat und ihre Verfeh¬ lungen daher nicht aus liebloser Gesinnung, sondern aus Mangel an Erfahrung und Selbstbeherrschung und aus über¬ großer Reizbarkeit hervorgegangen zu sein scheinen, eine Wieder¬ vereinigung der Ehegatten zu einem dem Wesen der Ehe ent¬ prechenden Zusammenleben, bei beidseitigem ernstem Bestreben sehr wohl möglich. Immerhin erscheint es angesichts der er¬ wähnten Thatumstände als begreiflich, daß der Kläger der Be¬ klagten zeitweise entfremdet worden ist und es ist daher durch eine Trennung von Tisch und Bett auf die Dauer eines Jahres den Parteien Zeit zu geben, um, nachdem die durch die frü¬ hern Vorgänge und den Scheidungsprozeß geweckte und unter¬ haltene Aufregung sich hat legen können, sich gegenseitig wieder¬ zufinden und auszusöhnen. Wenn der Vorderrichter dem gegen¬ über ausführt, daß Art. 47 des Civilstandsgesetzes in erster Linie nur da seine Anwendung zu finden habe, wo die Entfremdung der Ehegatten eine gegenseitige sei, so ist dies gewiß nicht rich¬ tig. Die citirte Gesetzesbestimmung muß vielmehr, nach ihrem Wortlaut wie nach ihrem Sinn und Geist, überall da zur An¬ wendung kommen, wo durch Verfehlungen und unleidliches Ver¬ halten des beklagten Ehegatten u. s. w. das Verhältniß ein derartiges geworden ist, daß dem klagenden Theile eine Fort¬ setzung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beklagten überhaupt oder zur Zeit nicht zugemuthet werden kann. 5. Bezüglich der Zutheilung der Kinder für die Dauer der Temporalscheidung und die daherigen Alimentationsbeiträge ist einfach das erstinstanzliche Urtheil, aus den in demselben an¬ geführten Gründen, wieder herzustellen. Ueber die Alimentation der Beklagten ist nicht zu erkennen, da sich die Parteien über diesen Punkt eventuell geeinigt haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 1. Die Eheleute Specker=Martineau sind auf die Dauer eines Jahres von heute an von Tisch und Bett geschieden. 2. Das aus der Ehe hervorgegangene Mädchen Anna Luisa Laurence ist während der Dauer der Temporalscheidung der Mutter, der Knabe Karl Wilhelm Peter Ludwig dagegen dem Vater zur Besorgung und Erziehung überlassen und ist der Kläger gehalten, der Beklagten an den Unterhalt des Mädchens einen jährlichen Beitrag von 350 Fr. (dreihundert und fünfzig Franken), halbjährlich im Voraus zahlbar, zu bezahlen. | https://www.fallrecht.ch/c1010105.pdf | [] | 2026-03-03T14:05:44.347075+00:00 | 160eae8757411bed775cb78b93ca2ebf754c9d301ad15c54540e49fb8d33bf5d | 1 | 8746 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-05-07T08:06:29 | 0 | 0 |