decisions: bge_10_I_126
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| bge_10_I_126 | bge | CH | I | 10_I_126 | 1884-02-29 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 126 | Öffentliches Recht | 22. Urtheil vom 29. Februar 1884 in Sachen Stutzer gegen Centralbahn. A. Durch Urtheil vom 14. Januar 1884 hat das Oberge¬ richt des Kantons Zug erkannt: 1. Es sei das kantonsgerichtliche Urtheil vom 23. August 1883 bestätigt. 2. Habe Vorbeklagte an die zweitinstanzlichen Kosten 30 Fr. der Vorklägerschaft zu bezahlen. Das erstinstanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes von Zug ging dahin: 1. Beklagte sei pflichtig, an Kläger zu bezahlen: a. 65 Fr. Verpflegungskosten und 95 Fr. Arztkosten. b. 1176 Fr. für entgangenen Verdienst von 735 Tagen. c. 4000 Fr. Schadenersatz für verminderte Erwerbsfähigkeit und bleibende körperliche Nachtheile. 2. Habe Beklagte an Kläger 300 Fr. Rechtskosten zu ver¬ güten. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte, schweizerische Centralbahngesellschaft, und, im Anschluß an die von dieser erklärte Weiterziehung, auch der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Beklagten: 1. Es sei in Abänderung der kantonalen Urtheile die Klage abzuweisen; 2. Eventuell sei die von den kantonalen Instanzen gesprochene Entschädigung in dem Sinne zu reduziren, daß die Entschädi¬ gung von 1176 Fr. für entgangenen Verdienst von 735 Tagen gestrichen und die Entschädigung für verminderte Erwerbsfähig¬ keit erheblich (auf etwa 2000 Fr.) reduzirt werde, unter Kosten¬ folge. Der Anwalt des Klägers dagegen beantragt Erhöhung der Entschädigung für verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne seines ursprünglich gestellten Rechtsbegehrens (d. h. auf 6000 Fr.); im Uebrigen Bestätigung der kantonalen Entscheidung unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Von den Vorinstanzen ist in thatsächlicher Beziehung fol¬ gendes festgestellt worden: Albert Stutzer, geboren 31. März 1866, war im Jahre 1880/1881 bei den Unterakkordanten der Beklagten, Heiter, Strauß und Möhring beim Baue der Bahn¬ linie Rothkreuz=Immensee als Arbeiter, zuletzt mit einem Tag¬ lohn von 1 Fr. 60 Cts. angestellt; nachdem er früher andere Arbeiten besorgt hatte, wurde er wenige Tage vor dem Unfall als Heizer einer Maschine beschäftigt, welche Materialwagen aus einer Materialgrube auf einer zu diesem Zwecke angelegten Rollbahn nach dem Bahnkörper zu befördern hatte. Am 12. Januar 1881 war er auftragsgemäß damit beschäftigt, beladene Wagen eines Materialzuges, welche vermittelst der Maschine zusammengestoßen wurden, während der Bewegung des Zuges zusammenzukoppeln. Dabei wurde er, als er nach Ankoppelung eines Wagens zwischen den Wagen heraustreten wollte, von einem Rade erfaßt, wodurch er eine körperliche Verletzung am rechten Bein erlitt; in Folge dieser Verletzung mußte er nahezu fünf Vierteljahre lang im Kantonsspitale in Zug verpflegt werden und hat im Fernern einen bleibenden Nachtheil insofern erlitten, als eine Verschiebung der Kniescheibe und nahezu absolute Un¬ beweglichkeit des Gelenkes eingetreten ist, so daß ein gehemmter mühsamer Gang übrig bleiben werde; zudem ist, nach dem von den Vorinstanzen eingeholten gerichtsärztlichen Gutachten, Gefahr vorhanden, daß auch noch später (wie schon seit der Entlassung aus dem Spitale wiederholt eingetreten sei) in Folge von An¬ strengungen oder zufälligen äußern Einflüssen das feine Narben¬ gewebe wieder aufbrechen könne. Die Vorinstanzen stellen fest, daß eine absolute Erwerbsunfähigkeit für den Kläger nicht ein¬ trete, daß derselbe dagegen in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt werde, da für ihn nur ganz bestimmte Arten von Beschäftigung und zwar hauptsächlich solche, bei welchen die Mitwirkung der untern Extremitäten nicht in Betracht komme, noch möglich sein werden. 2. In grundsätzlicher Beziehung gehen die Parteien darüber einig, daß der Unfall beim Baue einer Eisenbahn der Beklagten sich ereignet hat und daß daher letztere nach Art. 2 und 3 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes verantwortlich ist, sofern der Unfall durch ihr Verschulden oder durch ein Verschulden eines ihrer Angestellten oder einer andern Person, deren sie sich zum Bahn¬ baue bediente, herbeigeführt wurde. Die Beklagte ist somit un¬ bestrittenermaßen verantwortlich, wenn der Unfall durch ein Verschulden der Bauunternehmer Heiter, Strauß und Möhring oder des von diesen angestellten leitenden Personals verursacht wurde. Dies ist nun in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen in der That anzunehmen. Denn: Es steht thatsächlich fest, daß dem Kläger aufgetragen wurde, auf einer Arbeitsbahn die Roll¬ wagen eines in Bewegung befindlichen Materialzuges zusam¬ menzukoppeln und daß er in Folge der Ausführung dieser Ar¬ beit verletzt wurde. Die dem Kläger aufgetragene Arbeit, welche ein, im Bahnbetriebsdienste bekanntlich regelmäßig verbotenes, Durchgehen zwischen in Bewegung befindlichen Fahrzeugen er¬ forderte, war ohne Zweifel eine in hohem Grade gefährliche, bei welcher durch eine kleine, bei der Beschaffenheit derartiger Arbeitsbahnen voraussichtlich sehr leicht mögliche, Unregelmä¬ ßigkeit in der Bewegung der Maschine oder der Materialwagen eine Verletzung des Arbeiters herbeigeführt werden konnte. Daß nun dem Kläger eine derartige gefährliche Verrichtung aufge¬ tragen wurde, involvirt ein Verschulden des betreffenden Vor¬ gesetzten um so mehr, als, wie die Vorinstanzen thatsächlich feststellen, die Ankuppelung der Wagen ohne erheblichen Zeit¬ verlust in ungefährlicher Weise, d. h. bei stillstehender Maschine, hätte ausgeführt werden können, und als dem Kläger, einem halbwüchsigen Knaben, offenbar nicht die Bedachtsamkeit und Gewandtheit eines geübten erwachsenen Arbeiters zugemuthet werden konnte und ihm daher derartige gefährliche Verrichtun¬ gen jedenfalls nicht hätten übertragen werden sollen. 3. Bezüglich des Quantitatives der Entschädigung, so sind die Ansätze des vorinstanzlichen Urtheils für Arzt= und Ver¬ pflegungskosten eventuell von keiner Partei beanstandet worden. Was die Entschädigung für entgangenen Verdienst während 735 Tagen anbelangt, deren Streichung die Beklagte beantragt, so beruht die diesbezügliche Entscheidung der kantonalen Gerichte offenbar auf der thatsächlichen Annahme, daß Kläger während der Zeit von 735 Tagen, d. h. bis zur Anhebung des Pro¬ zesses gänzlich erwerbsunfähig gewesen sei und daß er, wenn die Verletzung nicht eingetreten wäre, während dieser Zeit den gleichen Verdienst wie vor dem Unfalle gehabt hätte. Diese Annahme ist nun allerdings von der Beklagten im heutigen Vortrage bestritten worden; allein da derselben ein Rechtsirr¬ thum nicht zu Grunde liegt, so ist sie für das Bundesgericht gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege ohne Weiters maßgebend und es kann auf die abweichenden Ausführungen der Beklagten, welche übrigens vor den kantonalen Instanzen anscheinend gar nicht angebracht wurden, kein Gewicht gelegt werden. Demnach ist die kantonale Entscheidung in Bezug auf diesen Punkt lediglich zu bestätigen. Es könnte sich zwar allerdings fragen, ob nicht dieselbe insofern auf einem Rechtsirrthum beruhe, als bei Festsetzung der Ent¬ schädigung (was in dem kantonalen Urtheile offenbar nicht ge¬ schehen ist) hätte in Berücksichtigung gezogen werden sollen, daß Kläger, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre, aus seinem Verdienste seinen Unterhalt hätte bestreiten müssen, während er nun, wenigstens während seines Aufenthaltes im Spitale, auf Kosten der Beklagten erhalten worden sei. Allein letztere, in der heutigen Verhandlung von der Beklagten allerdings behaup¬ tete, Thatsache ist nicht festgestellt, vielmehr scheint aus dem Verhandlungsprotokolle der ersten Instanz das Gegentheil her¬ vorzugehen und es mangelt überdem auch an den nöthigen that¬ sächlichen Anhaltspunkten, um annehmen zu können, daß Kläger aus seinem Verdienste für seinen Unterhalt hätte sorgen müssen, so daß es, wie bemerkt, bei dem vorinstanzlichen Entscheide sein Bewenden haben muß. 4. Dagegen erscheint rücksichtlich der Entschädigung für Be¬ schränkung der Erwerbsfähigkeit die Beschwerde des Klägers theilweise als begründet, da durch die kantonalen Entscheidungen nicht alle für Ausmessung der Entschädigung in Betracht fal¬ lenden Momente hinlänglich gewürdigt worden sind. Insbeson¬ dere scheint von den Vorinstanzen nicht in Anschlag gebracht worden zu sein, daß, wie feststeht, der Kläger noch gegenwärtig keineswegs vollständig geheilt ist, und daß auch hiedurch für denselben jedenfalls noch für längere Zeit eine Beschränkung seiner Arbeitsfähigkeit und damit eine ökonomische Einbuße be¬ dingt wird. Zieht man auch dieses Moment in Berücksichtigung, so erscheint in Würdigung aller Umstände eine Erhöhung der Entschädigung auf 5000 Fr. als den Verhältnissen angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger zu bezahlen: a. 65 Fr. Verpflegungs= und 95 Fr. 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Diese\nAnnahme ist nun allerdings von der Beklagten im heutigen\nVortrage bestritten worden; allein da derselben ein Rechtsirr¬\nthum nicht zu Grunde liegt, so ist sie für das Bundesgericht\ngemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der\nBundesrechtspflege ohne Weiters maßgebend und es kann auf\ndie abweichenden Ausführungen der Beklagten, welche übrigens\nvor den kantonalen Instanzen anscheinend gar nicht angebracht\nwurden, kein Gewicht gelegt werden. Demnach ist die kantonale\nEntscheidung in Bezug auf diesen Punkt lediglich zu bestätigen.\nEs könnte sich zwar allerdings fragen, ob nicht dieselbe insofern\nauf einem Rechtsirrthum beruhe, als bei Festsetzung der Ent¬\nschädigung (was in dem kantonalen Urtheile offenbar nicht ge¬\nschehen ist) hätte in Berücksichtigung gezogen werden sollen, daß\nKläger, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre, aus seinem\nVerdienste seinen Unterhalt hätte bestreiten müssen, während er\nnun, wenigstens während seines Aufenthaltes im Spitale, auf\nKosten der Beklagten erhalten worden sei. 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