decisions: bge_10_I_130
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| bge_10_I_130 | bge | CH | 10_I_130 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 130 | Öffentliches Recht | 23. Urtheil vom 15. März 1884 in Sachen Gerber gegen Centralbahn. A. Durch Urtheil vom 17. Januar 1884 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern (II. Civilabtheilung) erkannt: 1. Der Klägerin Wittwe Elisabeth Gerber für sich und Namens sie handelt, ist ihr Klagebegehren grundsätzlich zuge¬ sprochen und es wird ihre Entschädigungsforderung an die Be¬ klagte, schweizerische Centralbahngesellschaft in Basel, festgesetzt auf die Summe von 9000 Fr., zinsbar à 5 % vom 1. Au¬ gust 1880. 2. Die gedachte Beklagte ist mit ihrem eventuellen Wider¬ klagsbegehren abgewiesen. 3. Dieselbe ist gegenüber der Klagpartei zur Bezahlung eines Prozeßkostenbetrages von 969 Fr. 20 Cts. verurtheilt. B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte, schweizerische Centralbahngesellschaft, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt dieselbe: 1. Es sei, in Abänderung des angefochtenen Urtheils die Klage abzuweisen 2. Eventuell sei die den Klägern gesprochene Entschädigung erheb¬ lich zu reduziren und der Beklagten insbesondere ihr Widerklagsbe¬ gehren, wonach von der an die Kläger auszurichtenden Entschädigung die an die Wittwe Gerber aus der Hülfskasse der Arbeiter und Angestellten der Centralbahn entrichteten Pensionsbeträge abge¬ zogen werden sollen, zuzusprechen, unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt der Kläger: es sei die Be¬ schwerde der Beklagten abzuweisen und das angefochtene Urtheil in allen Theilen zu bestätigen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. In thatsächlicher Beziehung hat der Vorderrichter festge¬ stellt: Der Ehemann und Vater der Kläger, Rudolf Gerber, von Röthenbach, geb. 1842, war im Dienste der Beklagten, zuletzt als Bahnwärter und Vorarbeiter, mit einem Jahresein¬ kommen von 1360 Fr. angestellt. In der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 1880 war derselbe mit andern Arbeitern bei Reparaturarbeiten (Schwellenauswechselungen) auf der Eisen¬ bahnbrücke über die Aare bei Bern beschäftigt. Zum Zweck der Ausführung der Arbeit mußten die auf den auszuwechselnden Schwellen ruhenden Bahnschienen, sowie zum Theil auch die Laden des außerhalb dem Eisenbahngeleise und der unter dem letztern befindlichen Straßenfahrbahn gelegenen Trottoirs aus¬ gehoben und hernach wieder befestigt werden. Die Arbeit wurde anfänglich von dem Bahnmeister Reinhard geleitet; dieser ent¬ fernte sich indeß ungefähr um Mitternacht, da er eine Ver¬ letzung am Fuße erlitten hatte; vor seinem Weggehen mahnte er die Arbeiter zur Vorsicht und überließ die Aufsicht über die¬ selben dem Vorarbeiter Rothen in Gemeinschaft mit dem Rudolf Gerber. Später, zwischen 1 und 2 Uhr Nachts, brach der Setz¬ hammer des Gerber, während dieser damit beschäftigt war, längs der Schienenlage die Nägel einzuschlagen. Gerber begab sich- daher, in Begleit des Mitarbeiters Husi, zu dem in einiger Entfernung arbeitenden Zimmermann Engel, um von diesem den Hammer repariren zu lassen. Auf dem Rückwege von da zu seiner Arbeitsstelle stürzte er durch eine im nördlichen Trot¬ toir durch Wegnahme zweier Trottoirladen entstandene Oeffnung in die Aare und fand dort seinen Tod. Die betreffenden Trot¬ toirladen waren während der Anwesenheit des Bahnmeisters Reinhard und unter Mitwirkung des Gerber selbst ausgehoben und nach der stattgefundenen Schwellenauswechselung nicht sofort wieder an ihre Stelle gebracht worden; die hiedurch entstandene Lücke im Trottoir war weder durch Fackeln markirt noch war zu Sicherung der Arbeiter ein Sicherheitsgerüst, beziehungsweise eine Abschrankung angebracht worden. Dagegen war die Arbeits¬ stätte überhaupt durch mehrere Pechfackeln erleuchtet. 2. Die von der Wittwe des Verunglückten, Elise Gerber geb. Riesen, geboren 1836, in eigenem Namen sowie Namens ihrer minderjährigen Kinder, Elise, geboren 1870, Rudolf, ge¬ boren 1871 und Louis, geboren 1874, gegen die schweizerische Centralbahngesellschaft angestrengte Schadenersatzklage ist in erster Linie auf Art. 2, in zweiter Linie auf Art. 1 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes begründet worden. Art. 2 cit. nun aber trifft jedenfalls nicht zu, wie denn auch der Anwalt der Kläger im heutigen Vortrage auf denselben kein wesentliches Gewicht mehr gelegt hat. Denn der Eisenbahnbetrieb im Sinne des Haftpflichtgesetzes umfaßt lediglich die Beförderung von Per¬ sonen oder Sachen auf dem Schienengeleise und die damit in unmittelbarem Zusammenhange stehenden, die Beförderung vor¬ bereitenden oder abschließenden Vorgänge, keineswegs dagegen Bau= beziehungsweise Reparaturarbeiten, welche, wie die hier in Frage stehenden, mit der Beförderung auf dem Schienenge¬ leise in gar keinem direkten Zusammenhange stehen. Daß die Arbeit, bei welcher der Unfall sich ereignete, eine nicht unge¬ fährliche war, ändert hieran nichts; denn Art. 2 cit. bezieht sich ja, seinem klaren Wortlaute nach, nicht auf alle Unfälle, welche anläßlich einer im Dienste einer Eisenbahngesellschaft (beim Bau und dergleichen) vorgenommenen gefährlichen Verrichtung eintreten, sondern nur auf Unfälle, welche sich „beim Betriebe“ ereignen. 3. Dagegen gehören allerdings bauliche Arbeiten am Bahn¬ körper, wie die hier in Frage stehende des Legens resp. Aus¬ wechselns von Schwellen, zum Eisenbahnbau im Sinne des Art. 1 des Haftpflichtgesetzes. Dieser umfaßt, wie das Bundes¬ gericht schon in seiner Entscheidung in Sachen Hofmann (Amt¬ liche Sammlung VIII, S. 334) ausgesprochen hat, nicht nur die zum Zwecke der erstmaligen Anlage einer Eisenbahn, son¬ dern auch die zum Zwecke der Erhaltung oder Wiederherstellung einer bereits eröffneten Bahnlinie ausgeführten Bauarbeiten. Weder der Wortlaut des Gesetzes, noch das diesem zu Grunde liegende Prinzip gibt irgend welchen Grund dafür ab, den Be¬ griff des Baues in einschränkendem Sinne aufzufassen und da¬ runter nur diejenigen baulichen Arbeiten zu verstehen, welche behufs der erstmaligen Anlage einer Bahn ausgeführt werden, und nicht auch die baulichen Reparaturarbeiten. Es ist dies denn auch vom Vorderrichter anerkannt und von den Beklagten im heutigen Vortrage nicht bestritten worden. Die Beklagte ist demnach für den den Klägern durch den Tod ihres Ernährers entstandenen Schaden verantwortlich, sofern der Unfall durch ein Verschulden eines ihrer Angestellten oder einer andern Person, deren sie sich zum Bau bediente, herbeigeführt wurde. 4. Fragt sich daher, ob ein solches in kausalem Zusammen¬ hange mit dem Unfall stehendes und von der Beklagten zu ver¬ tretendes Verschulden erwiesen sei, so ist diese Frage, in Ueber¬ einstimmung mit dem Vorderrichter, zu bejahen. Denn das kantonale Gericht hat darüber, welche Schutzmaßregeln seitens der Bauleitung der beklagten Gesellschaft zu Sicherung der Arbeiter im vorliegenden Falle hätten getroffen werden können und sollen, das Gutachten Sachverständiger eingeholt. Die Ober¬ experten nnn sprechen sich dahin aus: daß die Anbringung eines Sicherheitsgerüstes nicht unbedingt nothwendig, wohl aber rath¬ sam gewesen wäre und jedenfalls die Gefahr eines Unfalls be¬ deutend vermindert hätte; daß im Fernern, wenn ein Gerüst nicht habe erstellt werden wollen, jedenfalls die Grenzen des abgedeckten Trottoirs durch Fackeln hätten markirt werden sollen, und die vorhandene Beleuchtung, bei Nichtvorhandensein eines Sicherheitsgerüstes, nicht als genügend anerkannt werden könne. Auch hätten zu Leitung und Ausführung der fraglichen Nachtarbeit nur erfahrene Arbeiter verwendet werden sollen und hätte die Lücke im Trottoir sofort nach geschehener Schienenauswechselung wie¬ der geschlossen werden können. Aus diesem sachverständigen Gut¬ achten ist zu folgern, daß die Bauleitung der beklagten Gesell¬ schaft im vorliegenden Falle nicht alle diejenigen Schutzmaßregeln zur Abwendung von Unfällen angewendet hat, welche Erfahrung und Wissenschaft dem umsichtigen Techniker an die Hand gege¬ ben hätten. Nun ist aber klar, daß bei nächtlicher Schwellen¬ auswechselung auf einer Eisenbahnbrücke, insbesondere wenn dazu die theilweise Aushebung des Bodenbelegs nothwendig wird, Gefahren für Leben und körperliche Integrität der Ar¬ beiter nahe liegen, da bei künstlicher Beleuchtung eine Täuschung über die Sicherheit des Weges leicht möglich ist und ein einziger dadurch veranlaßter Mißtritt verhängnißvoll werden kann. Da¬ her liegt es gewiß in der Pflicht der Bauleitung, für solche Fälle alle überhaupt durch die technische Erfahrung dargebotenen Schutzmaßregeln zu treffen, für genügende Beleuchtung und Be¬ zeichnung sich ergebender Lücken und für kundige und energische Leitung und Ueberwachung der Arbeit zu sorgen und muß jede Unterlassung und jeder Mißgriff in dieser Beziehung dem bau¬ leitenden Personal zum Verschulden angerechnet werden. Demnach liegt hier ein Verschulden des bauleitenden Personals wirklich vor, und es kann auch offenbar nicht zweifelhaft sein, daß das¬ selbe in kaufalem Zusammenhange mit dem Unfall steht. 5. Ein konkurrirendes Verschulden des Verunglückten, wie eventuell von der Beklagten behauptet wird, ist, nach den that¬ sächlichen Feststellungen des Vorderrichters, nicht erwiesen. Wenn nämlich die Bekagte in erster Linie geltend gemacht hat, daß der Verunglückte gegen ein bestimmtes Verbot des Bahnmeisters das Trottoir betreten und dadurch den Unfall recht eigentlich selbst verschuldet habe, so ist darauf zu erwidern, daß ein Ver¬ schulden des Verunglückten in dieser Richtung deßhalb nicht an¬ zunehmen ist, weil, wie der Vorderrichter thatsächlich seststellt, das Trottoir nur durch die Schienen vom Bahngeleise abge¬ grenzt wird und nun zur Zeit des Unfalles eben die Schienen weggenommen waren; bei dieser Sachlage aber liegt, wie das angefochtene Urtheil zutreffend ausführt, die Annahme nahe, der Verunglückte sei, vom Fackellicht geblendet und durch kein äußer¬ liches Zeichen auf das Trottoir und die gefährliche Stelle in demselben aufmerksam gemacht, zufällig, in Folge einer unwill¬ kürlichen Gesichtstäuschung, auf das Trottoir hinaus getreten und in der Folge in die Lücke gerathen, und ist jedenfalls ein diesbezügliches Verschulden desselben nicht erwiesen. Ueberhaupt steht, nach dem vom Vorderrichter festgestellten Thatbestande, in keiner Weise fest, daß Gerber irgend eine ihm ertheilte Dienst¬ weisung übertreten habe. Wenn sodann die Beklagte im Fernern ausführt, daß es, da der Bahnmeister bei seiner Entfernung dem Gerber die Aufsicht über die Arbeiter übertragen beziehungs¬ weise mitübertragen habe, Sache des Gerber gewesen wäre, die nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, namentlich die Lücke im Trottoir schließen zu lassen oder zu markiren und daß er daher an allfälligen Unterlassungen in dieser Beziehung wenigstens zum Theil selbst Schuld trage, so erscheint auch diese Behaup¬ tung nicht als zutreffend. Denn der Verunglückte war ein ein¬ facher Bahnwärter und Vorarbeiter; es steht in keiner Weise fest, daß ihm, mag er auch manchmal bei Nachtarbeiten der fraglichen Art als Arbeiter mitgeholfen haben, jemals die Lei¬ tung über derartige Arbeiten übertragen gewesen wäre oder nach seiner Stellung hätte übertragen werden können. Bei dieser Sachlage aber kann es ihm gewiß, auch wenn, was nicht ein¬ mal festgestellt ist, ihm allein oder in erster Linie vom Bahn¬ meister die Aufsicht übertragen wurde, nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn er die Arbeit einfach in gleicher Weise fortsetzen ließ, wie der Bahnmeister sie begonnen hatte und weitere Vorsichtsmaßregeln nicht anordnete; letztere vorzuschreiben war nicht Sache des Bahnwärters Gerber, sondern der Bau¬ leitung resp. des Bahnmeisters und Bahningenieurs. 6. In Betreff der Quantitativs der Entschädigung geht das Urtheil des Vorderrichters davon aus, daß mit Rücksicht auf das Jahreseinkommen des Verunglückten und Zahl und Alter der Hinterlassenen im „Hinblick auf analoge Fälle“ die Entschädigung an sich auf 10,000 Fr. zu bestimmen wäre; es bringt indeß hiervon mit Rücksicht auf die von der Wittwe Gerber aus der Hülfskasse der Arbeiter und Angestellten der Beklagten bezogenen Pensions¬ beträge eine Summe von 1000 Fr. in Abrechnung, immerhin mit dem Bemerken, daß ein Begehren um Einrechnung dieser Beträge nicht in Form einer Widerklage anzubringen sei, Be¬ klagte daher mit ihrer Widerklage abgewiesen werden müsse. Fragt sich nun, ob, zunächst abgesehen von der Frage der Ein¬ rechnung der Pensionsbeträge, die Festsetzung der Entschädigung durch den Vorderrichter auf richtiger Anwendung des Gesetzes beruhe, so ist aus der Begründung des angefochtenen Urtheils nicht bestimmt zu ersehen, auf was für Faktoren die Vorinstanz ihren Entschädigungsansatz gründet. Würdigt man indeß nach freiem richterlichem Ermessen die einzelnen, nach dem Gesetze in Betracht fallenden Momente, — den Betrag des den Hinter¬ lassenen durch den Tod ihres Ernährers jährlich entgehenden Unterhalts und die Zeit, auf welche sie diesen Unterhalt ohne den Unfall muthmaßlich zu beziehen gehabt hätten, — und schlägt man den daherigen Schaden nach den Grundsätzen der Renten¬ berechnung zu Kapital an, so gelangt man zu einem annähernd gleichen Resultate wie die Vorinstanz und es mag daher die Einsatzsumme des Vorderrichters als richtig anerkannt werden. 7. Was dagegen die Einrechnung der Pensionsleistungen der für die Beamten der Beklagten bestehenden Hülfskasse auf die Entschädigungssumme anbelangt, so ist vorerst in thatsälicher Beziehung zu konstatiren: Nach den für den vorliegenden Fall noch maßgebenden Statuten dieser Hülfskasse vom 12. Septem¬ ber 1879 gehören derselben sämmtliche mit Anstellungsverträgen versehene Beamte der Centralbahngesellschaft als Mitglieder an; dieselben haben in die Kasse, neben einem Eintrittsgeld und dem Betrage des ersten Monats einer Gehaltserhöhung, eine regelmäßige jährliche Einlage von bestimmten Prozenten ihrer Jahresbesoldung zu machen. Die Centralbahngesellschaft dagegen weist der Hülfskasse gewisse Einkünfte (Strafgelder der Beam¬ ten und Erlös nicht reklamirter verlorener Gegenstände, u. s. w.) zu und bezahlt in dieselbe eine jährliche Summe, welche gleich ist der Hälfte der regelmäßigen Einlagen der Mitglieder (Art. 3 und 8 der Statuten). Bei Todesfällen von Mitgliedern im Dienste erhalten die Wittwen bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverehelichung, und nach dem Erlöschen der Rechte der Wittwe die ehelichen Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, als Pension 40 Prozent der Summe, für welche die Einlage zuletzt bezahlt worden ist. In Gemäßheit dieser Bestimmung hat die Wittwe Gerber seit dem Unfalle eine Pension von 38 Fr. per Monat bezogen. Die Centralbahnge¬ sellschaft verlangt nun die Einrechnung dieser Pensionsleistungen und zwar, nach dem heutigen Vortrage ihres Anwaltes, nicht nur, wie nach der Fassung ihres Rechtsbegehrens hätte ange¬ nommen werden können, der bereits (bis zum Urtheil) wirklich bezahlten, sondern auch der erst später fällig werdenden Pensions¬ beträge resp. des Werthes derselben. 8. Fragt sich, ob dieses Begehren begründet sei, so ist zu bemer¬ ken: Das eidgenössische Haftpflichtgesetz enthält keine Bestimmung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Versicherungs¬ summen und Pensionsgelder, welche anläßlich des Unfalles dem Verunglückten oder dessen Hinterlassenen von einer Versicherungs¬ anstalt oder Unterstützungskasse ausbezahlt werden, auf die Ent¬ schädigung des Betriebsunternehmers einzurechnen seien. In dem vom Bundesrathe vorgelegten Gesetzesentwurfe war als Art. 4 eine dem Art. 4 des deutschen Reichshaftpflichtgesetzes (nach welchem die ganze Versicherungssumme einzurechnen ist, sofern der Betriebsunternehmer sich mit mindestens einem Drittel der Gesammtleistung an der Versicherung betheiligt hat) entsprechende Bestimmung enthalten. Diese Bestimmung wurde aber vom Ständerathe dahin modifizirt, daß nicht die ganze Versicherungs¬ summe, sondern nur „eine mit dem Beitrag der Trausportan¬ stalt im Verhältniß stehende Quote“ auf die Entschädigung ein¬ zurechnen sei. Dagegen stellte der Nationalrath die bundesräth¬ liche Fassung wieder her und hielt daran definitiv fest. Da sonach eine Einigung der gesetzgebenden Räthe über die Fassung der betreffenden Bestimmung nicht erzielt werden konnte, so wurde schließlich der ganze Artikel vom Ständerathe durch Beschluß vom 29. Juni 1875 gestrichen und diesem Beschlusse trat auch der Nationalrath am 1. Juli gleichen Jahres bei. Die Frage ist somit eine offene, um so mehr, als die gesetzesberathenden Faktoren auch darüber, was bei Stillschweigen des Gesetzes in dieser Beziehung Rechtens sein werde, anscheinend ganz wider¬ sprechender Ansicht waren (stehe einerseits den Bericht der natio¬ nalräthlichen Kommission vom 20. Oktober 1874, S. 7 ff. und andrerseits die Aeußerungen des Berichterstatters der stände¬ räthlichen Kommission im Protokolle dieses Rathes vom 29. Juni 1875). Bei Prüfung der Frage an der Hand allgemeiner juri¬ stischer Grundsätze nun ergibt sich: Das Haftpflichtgesetz bezweckt unzweifelhaft lediglich eine Schadloshaltung des Verunglückten resp. der Hinterlassenen, nicht eine Bereicherung derselben auf Kosten der haftpflichtigen Unternehmung. Insoweit nun die haftpflichtige Unternehmung ihrerseits durch von ihr geleistete Beiträge dem Verunglückten oder den Hinterlassenen desselben eine vermögensrechtliche Leistung seitens einer Versicherungs¬ anstalt oder Hülfskasse und dergleichen erworben hat, muß ihr gewiß das Recht zugestanden werden, diese Leistung auf die von ihr aus dem Haftpflichtgesetze zu bezahlende Entschädi¬ gung einzurechnen. Denn die Mitleistung der Betriebsunter¬ nehmung für die Versicherung geschieht gewiß nicht in der Ab¬ sicht, dem Versicherten oder dessen Hinterlassenen für den Fall einer von der Unternehmung zu vertretenden Verletzung oder Tödtung einen Gewinn über die zu leistende Entschädigung hinaus zu verschaffen, sondern in der Absicht, denselben dadurch eine Entschädigung zuzuwenden und so die eigene Haftpflicht zu decken oder zu vermindern. Insoweit hat daher die Leistung der Versicherungsanstalt oder Hülfskasse durchaus den Charakter einer Entschädigung für den durch den Unfall eingetretenen Vermögensschaden. Insoweit dagegen die Zahlungen der Ver¬ sicherungsanstalt oder Hülfskasse sich als vertragliche Gegen¬ leistung gegen frühere Leistungen des Verunglückten qualisiziren, ist die haftpflichtige Unternehmung zu Einrechnung derselben auf die Entschädigung nicht befugt; denn die betreffenden Ver¬ sicherungssummen oder Pensionsleistungen können nicht als Aequivalent für den durch den Unfall entstandenen Vermögens¬ schaden betrachtet werden. Sie sind vielmehr juristisch als Lei¬ stungen aus einem gegenseitigen bedingten Vertrag, als vertrag¬ liches Aequivalent für eine frühere, durch die Beitragszahlungen herbeigeführte Verminderung des Vermögens des Verunglückten zu betrachten, wie sie sich denn auch ökonomisch als angesam¬ melte Ersparniß des letztern qualifiziren. Die haftpflichtige Unternehmung ist daher zu deren Einrechnung auf die Ent¬ schädigungssumme nicht befugt, vielmehr bestehen der Anspruch auf die Entschädigung aus dem Haftpflichtgesetze, als in Folge des Unfalles erworbener Anspruch ex lege oder quasi ex delicto, und der Anspruch auf die Versicherungs= oder Pensionsgelder, als Anspruch auf eine Gegenleistung ex contractu, unabhängig neben einander. Nur in einem Falle könnte von einer Aufhebung oder Minderung des Haftpflichtanspruches Hinterlassener durch den Empfang von Versicherungs= oder Pensionsgeldern die Rede sein, nämlich dann, wenn der Anspruch des betreffenden Hinter¬ lassenen gegen den Verunglückten auf Gewährung des Unter¬ halts durch seine Bedürftigkeit bedingt ist. In diesem Falle würde eben, in Folge der Berechtigung auf Versicherungs= oder Pensionsbezüge, die Vorbedingung der Unterhaltungspflicht des Verunglückten, für deren Wegfall bei Todesfällen die Entschä¬ digung aus dem Haftpflichtgesetze gewährt wird, — die Bedürf¬ tigkeit — ganz oder theilweise wegfallen. Allein dieser Fall liegt hier nicht vor; denn nach dem in dieser Richtung maßgebenden bernischen Privatrechte ist sowohl der Unterhaltungsanspruch der Ehefrau gegenüber dem Ehemanne als derjenige der unerzoge¬ nen ehelichen Kinder gegenüber dem Vater von ihrer Bedürf¬ tigkeit unabhängig; er besteht ohne Rücksicht darauf, ob Frau oder Kinder unterstützungsbedürftig oder aber im Stande sind, ihren Unterhalt selbst, sei es durch Arbeit, sei es aus eigenem Vermögen, zu bestreiten. Demnach ist in concreto die Beklagte nur dazu berechtigt, eine ihren eigenen Beiträgen an die Hülfs¬ kasse entsprechende Quote der Leistungen letzterer Kasse in die Entschädigung einzurechnen, d. h. sie ist, da nach dem oben Be¬ merkten ihre Beiträge an die Hülfskasse sich auf einen Drittheil der regelmäßigen Einlagen belaufen, zu Einrechnung eines Drittheils des Werthes der Pensionsleistungen der Hülfskasse be¬ fugt. Der Kapitalwerth der Pensionsleistungen aber muß offen¬ bar mit Rücksicht auf das Alter der Wittwe Gerber, welche in erster Linie und nach den Verhältnissen präsumtiv einzig bezugs¬ berechtigt ist, festgesetzt werden. Da nun deren muthmaßliche Lebensdauer zur Zeit des Unfalles noch cirea 24 Jahre betrug so beträgt der Drittheil des Werthes einer lebenslänglichen monatlichen Pension von 38 Fr. für dieselbe circa 2200 Fr.; es ist mithin diese Summe auf die Entschädigung einzurechnen und letztere demgemäß in runder Summe auf 8000 Fr. zu bestimmen. Der vorinstanzlich gesprochene Entschädigungsbetrag ist also auf diesen Betrag zu reduziren; denn die Einrechnung der Pension hat, wie vom Vorderrichter richtig bemerkt wurde, offenbar einfach durch Reduktion der klägerischen Entschädigungs¬ forderung, nicht durch Zuspruch der eventuellen Widerklage, zu geschehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 1. Die Beklagte, schweizerische Centralbahngesellschaft, ist verpflichtet, der Klägerin Wittwe Elisabeth Gerber geb. Riesen für sich und als natürliche Vormünderin ihrer minderjährigen Kinder Elise, Rudolf und Louis eine Entschädigung von 8000 Fr., zinsbar à 5% vom 1. August 1880 an, zu bezahlen. 2. Dispositiv 2 und 3 des angefochtenen Urtheils des Appel¬ lations= und Kassationshofes des Kantons Bern (II. Civilab¬ theilung) vom 17. Januar 1884 sind bestätigt. | https://www.fallrecht.ch/c1010130.pdf | [] | 2026-03-03T14:05:53.403391+00:00 | 78a7fe42cc0177de145b9fcc74d655d8a2282ccfd0e100e1494ee46844d92e0a | 1 | 22168 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-05-07T08:06:29 | 0 | 0 |