decisions: bge_10_I_145
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| bge_10_I_145 | bge | CH | 10_I_145 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 145 | Öffentliches Recht | 25. Urtheil vom 25. Januar 1884 in Sachen Schwarz & Cie. gegen Faust & Cie. A. Die Firma Schwarz und Cie. in Bozen ist Gläubigerin der Kollektivgesellschaft Faust & Cie. in Zofingen aus zwei Wechseln über 1894 Fr. 20 Cts. und 2188 Fr. 20 Cts. nebst Zins und Kosten. Nachdem die schuldnerische nachher in Kon¬ kurs gefallene Gesellschaft erfolglos ausgetrieben worden war, leitete die Firma Schwarz & Cie. gegen die beiden Theilhaber derselben Johannes Faust und I. Pfister persönlich, die wechsel¬ rechtliche Betreibung ein. Johannes Faust bestritt die Zulässig¬ keit der wechselrechtlichen Betreibung und es wurde wirklich durch Entscheidung der Justizdirektion des Kantons Aargau vom 1. November 1883 die eingeleitete Wechselbetreibung aufgeho¬ ben, weil I. Faust und J. Pfister im Handelsregister nicht eingetragen seien und somit die gesetzlichen Vorschriften über Wechselexekution auf sie keine Anwendung finden; eingetragen sei nur die Kollektivgesellschaft Faust & Cie. gewesen und diese sei in Folge des eingetretenen Konkurses aufgelöst und im Han¬ delsregister gelöscht worden. Diese Entscheidung wurde vom Regierungsrathe des Kantons Aargau am 28. November 1883 bestätigt. B. Nunmehr ergriff die Firma Schwarz & Cie. den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit der Behauptung, die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 720 des eidge¬ nössischen Obligationenrechtes, da nach diesem Artikel auch die Theilhaber einer Kollektivgesellschaft persönlich der Wechselstrenge unterworfen seien und es für die Zulässigkeit der Wechselexe¬ kution nicht darauf ankomme, ob Jemand zur Zeit der Ein¬ leitung der Betreibung, sondern ob er zur Zeit der Uebernahme der Wechselobligation im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Eventuell, für den Fall, daß das Bundesgericht einen staats¬ rechtlichen Rekurs nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege als unzulässig erachten sollte, erklärt die Rekurrentin die Weiterziehung an das Bundesgericht gemäß Art. 29 und 30 des citirten Bundesgesetzes. Sie stellt X — 1884 den Antrag: Es seien in Aufhebung des Entscheides des aar¬ gauischen Regierungsrathes vom 28. November 1883 die vom Tit. Bezirksamt Zofingen am 11. Oktober 1883 ertheilten Wechselvollstreckungsbewilligungen zu bestätigen, unter Kosten¬ folge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Es muß vorab von Amtswegen geprüft werden, ob in casu eine Beschwerde an das Bundesgericht überhaupt statt¬ haft sei. 2. Was nun den in erster Linie von der Rekurrentin einge¬ legten staatsrechtlichen Rekurs gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege anbelangt, so ist der¬ selbe als unzulässig zu erachten. Denn die Beschwerde rügt, daß in einem privatrechtlichen Verfahren, d. h. im Vollstreckungs¬ verfahren für eine eivilrechtliche Forderung, eine Bestimmung des eidgenössischen Obligationenrechtes unrichtig angewendet wor¬ den sei. Nun ist aber wegen unrichtiger Anwendung privatrecht¬ licher Bestimmungen des eidgenössischen Rechts im Civilprozesse und Vollstreckungsverfahren ein staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft; es ist vielmehr in dieser Richtung nur die civilrechtliche Weiterziehung nach Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege unter den dort angegebenen Voraussetzungen zulässig (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Baumgartner, vom 23. Juli 1883, Erw. 1; in Sachen Schärer & Cie., vom 27. Oktober 1883, Erw. 5). Denn der Wille des eidgenössischen Gesetzgebers ging offenbar dahin, das Bundesgericht rücksichtlich der An¬ wendung des eidgenössischen Privatrechtes im Civil¬ prozesse und Vollstreckungsverfahren lediglich als Oberinstanz gegenüber kantonalgerichtlichen Endurtheilen in Rechtsstreitig¬ keiten, bei denen der Streitwerth 3000 Fr. übersteigt, einzu¬ setzen, wogegen irgendwelche weitergehende Kompetenz desselben, sei es gegenüber von gerichtlichen Endurtheilen in Streitigkeiten von geringerem Streitwerthe, sei es gegenüber von richterlichen oder administrativen Verfügungen im Vollstreckungsverfahren und dergleichen nicht begründet werden wollte. 3. Die eventuell eingelegte Weiterziehung gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts¬ pflege ist ebenfalls unzulässig, da die Beschwerde sich nicht gegen ein gerichtliches Endurtheil richtet. Da es sonach an einem in casu zutreffenden gesetzlichen Rechtsmittel fehlt, so kann das Bundesgericht wegen mangelnder Kompetenz auf die Be¬ schwerde nicht eintreten, obschon durchaus nicht zu verkennen ist, daß für Fälle der vorliegenden Art ein Rechtsmittel, wodurch dem Bundesgericht die Möglichkeit des Einschreitens zu Auf¬ rechterhaltung der einheitlichen Anwendung des eidgenössischen Rechtes gegeben würde, zweckmäßig, ja nothwendig wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten. | https://www.fallrecht.ch/c1010145.pdf | [] | 2026-03-03T14:05:56.367079+00:00 | aa27f5d7644e780e7cfb3e0fe8065aa1778a5d5d3f74dd13df655fb256fd219d | 1 | 4913 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-05-07T08:06:29 | 0 | 0 |