decisions: bge_10_I_165
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| bge_10_I_165 | bge | CH | 10_I_165 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 165 | Öffentliches Recht | 27. Urtheil vom 26. April 1884 in Sachen Zürcher Telephongesellschaft. A. Die Zürcher Telephongesellschaft, welche ihr Domizil in der Stadt Zürich hat, besitzt in der Gemeinde Außersihl Grund¬ eigenthum. Durch zweitinstanzliche Entscheidung des Regierungs¬ rathes des Kantons Zürich vom 2. November 1883 wurde dieselbe pflichtig erklärt, dieses Grundeigenthum gegenüber der Gemeinde Außersihl seinem vollen Werthe nach zu versteuern. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Zürcher Telephongesell¬ schaft den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, in¬ dem sie ausführt: Nach § 137 litt. c des zürcherischen Gesetzes betreffend das Gemeindewesen seien allerdings Aktiengesellschaf¬ ten für den vollen Werth ihres in der Gemeinde gelegenen Grund¬ eigenthums gemeindesteuerpflichtig und der angefochtene Entscheid entspreche daher (abgesehen von der hier nicht zu erörternden Taxationsfrage) dem kantonalen Gesetze. Allein die Rekurren¬ tin halte die erwähnte gesetzliche Bestimmung selbst für unzu¬ läßig. Sofern zwar die Versteuerung des Grundeigenthums X — 1884 nach seinem vollen Werthe, ohne Schuldenabzug, allgemein geltende Regel wäre, möchte dieselbe kaum beanstandet werden können. Allein dies sei eben nach zürcherischem Rechte nicht der Fall, vielmehr kenne die zürcherische Gesetzgebung im allgemei¬ nen eine eigentliche Grundsteuer nicht, sondern unterwerfe das Grundeigenthum nur insofern der Besteuerung, als dasselbe wirkliches Vermögen des Eigenthümers repräsentire. Einzig die Aktiengesellschaften werden mit Bezug auf die Gemeindebesteue¬ rung einer ausnahmsweisen Behandlung unterworfen; es be¬ stehen also zweierlei Gesetze: für Aktiengesellschaften d. h. für die bei solchen betheiligten Bürger und für die übrigen Staats¬ angehörigen. Die Aktiengesellschaft und also der Aktionär müsse das Vermögen und dann nochmals die Liegenschaften ver¬ steuern, andere Bürger dagegen seien für ihre Liegenschaften nur insofern steuerpflichtig, als darin wirklich Vermögen stecke. Da¬ rin liege eine gegen Art. 2 der Kantonsverfassung verstoßende Ungleichheit vor dem Gesetze. Denn es werden hier in der That verschiedene Bürger unter innerlich gar nicht verschiedenen Verhältnissen mit verschiedenen Lasten belegt. Diese Verletzung der Rechtsgleichheit verletze die einzelnen Bürger, welche ihr Vermögen in Aktien angelegt haben; denn die Aktiengesellschaft sei, wenn auch juristisch ein besonderes Rechtssubjekt, doch öko¬ nomisch nichts anderes als Verwalterin des Vermögens der Aktionäre. Uebrigens wäre, auch abgesehen hievon, eine un¬ gleiche Behandlung der Aktiengesellschaften unstatthaft, da die verfassungsmäßig garantirten Rechte, soweit es sich um Rechts¬ verhältnisse handle, die auch ohne leibliche Individualität denk¬ bar sind, auch den juristischen Personen gewährleistet seien. Im Fernern widerspreche die erwähnte Gesetzesbestimmung dem Art. 19 Absatz 1 und 5 der zürcherischen Kantonsverfassung, denn eine solche Steuer, wie das angefochtene Gesetz sie an¬ ordne, treffe nicht alle Bürger im Verhältnisse ihrer Hülfs¬ mittel, wie dies doch Art. 19 Absatz 1 vorschreibe, und ver¬ stoße gegen die in Absatz 5 ibidem für die Gemeindesteuer gewährleistete Proportionalität der Besteuerung. C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich bemerkt in sei¬ ner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Art. 19 der Kan¬ tonsverfassung stehe der Einführung einer förmlichen Grund¬ steuer im Gemeindesteuerwesen keineswegs entgegen. Der an¬ gefochtene § 137 litt. c. des Gemeindesteuergesetzes besteure allerdings das Grundeigenthum der Aktiengesellschaften anders als dasjenige physischer Personen; er schreibe eine spezisische Besteuerung des Grundeigenthums der Aktiengesellschaften zu Gemeindezwecken vor. Wenn nun auch anzuerkennen sei, daß die Besteuerung der Aktiengesellschaften zu den schwierigsten Problemen der Staatswirthschaft gehöre, so müsse doch hervor¬ gehoben werden, daß eine Kommission des zürcherischen Kan¬ tonsrathes, welche neuerdings die Bestimmungen betreffend das Gemeindesteuerwesen geprüft habe, einstimmig dazu gelangt sei, auf unveränderte Beibehaltung der angefochtenen Gesetzesbestim¬ mung anzutragen. D. In ihrer Replik führt die Rekurrentin aus, der Regie¬ rungsrath berühre in seiner Vernehmlassung den wahren Kern der Frage gar nicht, er erkenne die Begründetheit der Be¬ schwerde eigentlich selbst an und habe nicht einmal einen An¬ trag auf Abweisung derselben gestellt. Darauf, was eine Kom¬ mission des Kantonsrathes beantragt oder beschlossen habe und so weiter, komme nichts an; über allen Gesetzen und Verord¬ nungen stehe die Verfassung und nach dieser sei die Beschwerde begründet, wie in weiterer Entwicklung der in der Rekursschrift geltend gemachten Argumente dargethan wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Daß die Bestimmung des Art. 137 litt. c des zürcheri¬ schen Gemeindegesetzes vom 20. April 1875, wonach Aktien¬ gesellschaften der Gemeinde gegenüber für den vollen Werth ihres in der Gemeinde gelegenen Grundeigenthums ohne jeden Abzug steuerpflichtig sind, mit den Vorschriften des Art. 19 der Kantonsverfassung nicht im Widerspruche stehe, ist vom Bundesgerichte bereits in seiner Entscheidung in Sachen Wasch¬ und Badanstalt Winterthur vom 26. Mai 1877 (Amtliche Sammlung, III, S. 317, Erw. 2) entschieden und näher be¬ gründet worden. Da an dieser Entscheidung in allen Theilen festzuhalten ist, so kann rücksichtlich der Begründung einfach auf dieselbe verwiesen werden. 2. Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze sodann er¬ treckt sich allerdings nicht nur auf physische sondern auch auf juristische Personen, soweit letzteren überhaupt Rechtsfähigkeit zukommt (siehe Amtliche Sammlung, VIII, S. 8, Erwägung 2); es kann sich also auch die Rekurrentin auf denselben berufen. Allein dieser Grundsatz verbietet, wie das Bun¬ desgericht schon häufig ausgesprochen hat, keineswegs alle Ver¬ schiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner Per¬ sonen oder Personenklassen; er schließt vielmehr nur solche Rechtsverschiedenheiten aus, welche nicht auf objektive Gründe sondern blos auf willkürliche Satzung, auf subjektive Bevor¬ zugung oder Benachtheiligung einzelner Personen oder ganzer Personenklassen, zurückgeführt werden können. Als ein derartiges der objektiven Begründung entbehrendes Ausnahmegesetz kann aber die in Frage stehende Bestimmung des zürcherischen Steuerrechtes nicht bezeichnet werden. Der legislative Werth derselben mag zweifelhaft sein; allein es kann doch nicht gesagt werden, daß die besondere Vorschrift, welche sie für die Ge¬ meindebesteuerung der Aktiengesellschaft aufstellt, jeder Begrün¬ dung in der Natur der Verhältnisse ermangle. Die Aktienge¬ sellschaft ist wesentlich die Vereinsform für größere Unterneh¬ mungen, sie sammelt zu deren Betrieb erhebliche Vermögens¬ werthe, sei es in Geld, sei es in liegenden Gütern, Fabrik¬ etablissements und dergleichen, an. In diesem Momente nun kann allerdings ein Grund für die angefochtene besondere Be¬ handlung der Aktiengesellschaft in der Gemeindebesteuerung ge¬ funden werden. Denn es ist nicht zu verkennen, daß bei Aus¬ dehnung der gemeinrechtlichen Bestimmungen auf die Besteuerung der Aktiengesellschaften, die Steuerkraft solcher Gemeinden, in welchen sich größere Aktienetablissements befinden, ohne daß die betreffenden Gesellschaften dort ihren Sitz hätten, wesentlich beeinträchtigt werden könnte, während doch gerade in Folge des Bestehens der fraglichen Etablissements große Anforderungen an die Gemeinde gestellt werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. | https://www.fallrecht.ch/c1010165.pdf | [] | 2026-03-03T14:05:59.357160+00:00 | 5af7a0382e885d27af12a2fd4294bb99d28f56284f80aa42ed8056f3b8ff4134 | 1 | 7597 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-05-07T08:06:29 | 0 | 0 |