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decisions: bge_10_I_169

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bge_10_I_169 bge CH   10_I_169   1884-01-01   de BGE 10 I 169 Öffentliches Recht         169 28. Urtheil vom 4. April 1884 in Sachen Neff und Konsorten. A. Vermittelst Rekursschrift vom 13. Januar 1884 machen J. Neff und Konsorten beim Bundesgerichte im Wesentlichen Folgendes geltend: Am 27. April 1879 habe die Landsgemeinde des Kantons Appenzell Innerrhoden beschlossen, daß in Zukunft das Tragen des Seitengewehres an der Landsgemeinde, welches bisher nur als fakultativ betrachtet worden und daher mehr und mehr abgekommen sei, obligatorisch sein solle. Diesem Be¬ schlusse sei in der Folge nachgelebt und es seien daher massenhaft „Landsgemeindedegen“ angeschafft worden. Nur die Geistlichkeit in ihrer Mehrzahl habe sich nicht fügen wollen und es seien daher Anstände zwischen der Landsgemeindewache und einzelnen Geist¬ lichen, welche ohne Seitengewehr in den Landsgemeindering haben treten wollen, entstanden. In Folge dessen habe sich die gesammte Geistlichkeit des Landes an die Standeskommission gewendet, mit dem Begehren, daß sie vom Tragen des Seiten¬ gewehrs dispensirt werde. Durch Beschluß vom 20. Juli 1883 habe die Standeskommission diesem Begehren entsprochen und habe mit Berufung auf Art. 49 der Bundesverfassung die Geistlichkeit vom Degentragen dispensirt; dieser Beschluß sei einzig und allein mit Bezug auf die Geistlichkeit gefaßt und es sei dabei keine Andeutung gemacht worden, daß auch andere Bürger von dem Tragen des Seitengewehres dispensirt wer¬ den können. Dies ergebe sich aus den betreffenden Korrespon¬ denzen in den öffentlichen Blättern und auch aus dem ur¬ prünglichen, unveränderten Protokolle der Standeskommission. Infolge dessen haben die Rekurrenten in dem Beschlusse der Standeskommission eine Verfassungsverletzung und ungleiche Behandlung der Bürger vor dem Gesetze erblickt und haben dagegen den Rekurs an den Großen Rath ergriffen. Bei der Berathung über diesen Rekurs im Großen Rathe habe das unveränderte Protskoll der Standeskommission vorgelegen und die Diskussion habe sich daher lediglich um die Dispensation der Geistlichen gedreht; durch Beschluß des Großen Rathes vom 19. November 1883 sei das unveränderte Protokoll der Standeskommission bestätigt worden. Als nun aber die Re¬ kurrenten den Rekurs an das Bundesgericht haben ergreifen wollen und zu diesem Zwecke Protokollauszüge verlangt haben sei in das Protokoll der Standeskommission vom 20. Juli 1883 und folgeweise auch in dasjenige des Großen Rathes vom 19. November 1883 anläßlich der Sitzung der Standeskom¬ mission vom 31. Dezember 1883 fälschlich eingeschaltet worden, daß der Geistliche, „wie jeder Andere, der das Tragen einer Waffe mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann,“ wenn er sein Stimmrecht an der Landsgemeinde ausüben wolle, nicht zum Tragen eines Seitengewehres verhalten werden könne. Diese nachträgliche Aenderung betrachten die Rekurrenten, da der Große Rath das unveränderte Protokoll der Standeskom¬ mission genehmigt habe, als falsch und ungültig; sie sei blos zu dem Zwecke gemacht worden, um die Rekurrenten um ihr Rekursrecht zu bringen und hernach doch jeden Laien, der unter Berufung auf sein Gewissen ohne Seitengewehr an der Landsgemeinde erscheinen wollte, polizeilich zurückzuweisen. Die begangene Verfassungsverletzung und Rechtsungleichheit bestehen daher noch heute fort. Die Rekurrenten halten dafür, daß der Beschluß der Standeskommission vom 20. Juli 1883 und der des Großen Rathes vom 19. November 1883 vom Bundes¬ gerichte total aufzuheben seien. Wolle hernach die Standeskom¬ mission einen neuen Beschluß formuliren, so möge sie es unter Vorbehalt der Genehmigung des Großen Rathes thun. Unter allen Umständen müssen die Rekurrenten von ihrer Regierung eine Erklärung darüber verlangen, ob auch sie, wie jeder andere Bürger, unter Berufung auf ihr Gewissen ohne Seitengewehr an der Landsgemeinde ihr Stimmrecht ausüben können; sie verlangen nichts mehr und nichts weniger, als daß sie gemäß Art. 4 der Bundesverfassung vor dem Gesetze gleich behandelt werden, wie die Geistlichen. B. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden geltend: Es handle sich bei der vorliegenden Beschwerde gar nicht um einen in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallenden Rekurs wegen Verletzung verfassungsmäßig oder bundesgesetzlich garan¬ tirter Rechte, sondern um Stellung einer Anfrage an die Kan¬ tonsregierung durch die Vermittlung des Bundesgerichtes; die eschwerdeführer gehen zudem dabei in einer Art und Weise zu Werke, welche die Standeskommission zu einer Strafklage veranlassen müsse und welche die Anwendung des Art. 62 Ab¬ satz 2 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts¬ pflege rechtfertige; denn es liege ein evidenter Mißbrauch des Beschwerderechtes vor. Was die Sache selbst anbelange, so seien von jeher, auch als das Tragen des Seitengewehrs an der Landsgemeinde noch ohne ausdrückliche Vorschrift allgemein üblich gewesen sei, die Geistlichen ohne Seitengewehr erschienen. Als durch den Landsgemeindebeschluß von 1879 das Tragen des Seitengewehrs ausdrücklich vorgeschrieben worden sei, habe das Volk die Fortdauer dieses Verhältnisses als selbstverständ¬ lich betrachtet. Da indessen seitens einzelner Bürger wegen des unbewaffneten Erscheinens der Geistlichen Störungen verursacht worden seien, so habe die Standeskommission auf Begehren der Geistlichkeit den Landsgemeindebeschluß in diesem Sinne inter¬ pretirt; sie habe sich dabei auf den allgemeinen Standpunkt der durch Art. 49 der Bundesverfassung gewährleisteten Gewissens¬ freiheit gestellt, wie sich gerade aus dem Rekurse der Rekur¬ renten an den Großen Rath ergebe. Im Sinne des Art. 49 der Bundesverfassung liege es auch gewiß, daß ein Bürger nicht der Form eines Stimmrechtsausweises wegen das Opfer seiner Gewissensfreiheit bringen müsse. C. Mit nachträglicher Zuschrift vom 1. April 1884 sendet die Standeskommission das Protokoll über die Großrathssitzung vom 19. November 1883 ein, mit der Bemerkung, daß das¬ selbe in der Sitzung des Großen Rathes vom 6. März 1884 nahezu einstimmig genehmigt worden sei; dieses Protokoll ent¬ hält den von den Rekurrenten als nachträglich eingefügt be¬ mängelten Beisatz. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da die Rekurrenten eine Verletzung des bundesverfassungs¬ mäßig garantirten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze behaupten, so wäre das Bundesgericht zweifellos kompetent. Der Rekurs erscheint indeß als gegenstandslos; denn: Die Rekur¬ renten erklären ausdrücklich, daß sie nichts anderes verlangen, als daß jeder Bürger mit Beziehung auf die Pflicht zum Tragen des Seitengewehres an der Landsgemeinde gleichbehan¬ delt werde, wie die Geistlichen. Diesem Begehren ist nun aber durch diejenige Fassung der Beschlüsse der Standeskommission und des Großen Rathes, wie sie in den amtlichen, von den betreffenden Behörden genehmigten Protokollen niedergelegt ist, vollständig entsprochen. Denn diese Beschlüsse müssen offenbar dahin interpretirt werden, daß jeder Stimmberechtigte, gleichviel ob Geistlicher oder Laie, welcher erklärt, daß das Tragen des Seitengewehrs an der Landsgemeinde mit seinem Gewissen un¬ vereinbar sei, durch diese bloße Erklärung ohne weiters von der Pflicht zum Tragen des Degens befreit werde und sein Stimmrecht auch ohne Erfüllung dieser Formalität ausüben könne. Ob die fragliche Fassung der Beschlüsse der Standes¬ kommission und des Großen Rathes die ursprüngliche war, oder ob dieselbe (was von der Standeskommission nicht ausdrücklich in Widerspruch gesetzt worden ist) auf einer nachträglichen Ab¬ änderung resp. einem nachträglichen erläuternden Zusatz be¬ ruht, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen; denn sollte auch eine nachträgliche Abänderung der Protokolle stattgefunden haben, so läge hierin einfach eine nachträgliche Modifikation oder Interpretation der gefaßten Beschlüsse durch die zuständige Behörde, welche für die Entscheidung des Bundesgerichtes ohne weiters maßgebend sein müßte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird, weil gegenstandslos, nicht einge¬ treten.             https://www.fallrecht.ch/c1010169.pdf     [] 2026-03-03T14:06:00.859252+00:00         ce50bd68771377f320fc7314cd0f3b8b7012b85c2a29764fed70a552f60acf25 1 8012       0       2026-05-06T07:35:28 2026-05-07T08:06:29 0 0    
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