decisions: bge_10_I_18
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| bge_10_I_18 | bge | CH | 10_I_18 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 18 | Öffentliches Recht | 4. Urtheil vom 2. Februar 1884 in Sachen Effektenbörsenverein Zürich. A. Am 15. Mai 1883 nahm der Kantonsrath des Kantons Zürich ein „Gesetz betreffend die Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten“ an, welches unter andern folgende Be¬ stimmungen enthält: „§ 1. Der Börsenverkehr in Werthpapieren (mit Ausschluß „des Wechselverkehrs) wird der staatlichen Aufsicht unterstellt. „§ 2. Wer das Gewerbe eines Effektensensalen oder Börsen¬ „agenten betreiben will, bedarf der staatlichen Bewilligung. „Als Effektensensal wird betrachtet, wer an der Börse Käufe „und Verkäufe von Werthpapieren (Wechsel ausgenommen) für „fremde Rechnung und auf fremden Namen vermittelt, als Börsen¬ „agent, wer solche Geschäfte für fremde Rechnung, aber auf ei¬ „genen Namen abschließt.“ „Den Effektensensalen ist nicht gestattet, derartige Geschäfte „auf eigene Rechnung zu betreiben. „§ 4. Die Sensale haben eine jährliche Gebühr von „200 Fr., die Börsenagenten eine solche von 500 Fr. zu ent¬ „richten. „§ 5. Die Bewilligung zur Betreibung der betreffenden Ge¬ „schäfte darf nur solchen Personen ertheilt werden, welche sich „darüber ausweisen, daß sie im Besitze der bürgerlichen Rechte „und Ehren stehen, eines guten Rufes genießen und mit den „erforderlichen kaufmännischen Kenntnissen ausgerüstet sind. Im „Uebrigen unterliegt die Zahl der Effektensensale und Börsen¬ „agenten keiner Beschränkung, u. s. w. „§ 8. Sämmtliche Effektensensale und Börsenagenten eines „und desselben Verkehrsplatzes bilden eine Vereinigung, welche „ihre regelmäßigen Zusammenkünfte in einem bestimmten Lokale „(Börse) hat. „Die Vereinigung ist verpflichtet, Statuten, Reglemente und „Usancen aufzustellen und dem Regierungsrathe zur Genehmi¬ „gung zu unterbreiten. „Das Reglement wird auch die Eintrittsgebühr, sowie die „weitern Pflichten und Rechte anderer Börsenbesucher be¬ „stimmen. „§ 9. An der Börse können Geschäftsabschlüsse in Werth¬ „papieren nur durch die Effektensensale oder Börsenagenten ge¬ „macht werden. Ihnen allein steht auch die Festsetzung der nach „jeder Börsenversammlung zu veröffentlichenden Werthpapier¬ „kurse zu. „§ 10. Die Effektensensale und Börsenagenten haben alle an „der Börse oder außerhalb derselben abgeschlossenen Geschäfte in „Werthpapieren mit allen wesentlichen Umständen, Datum, Na¬ „men der Kontrahenten, Natur des Umsatzobjektes, Preis, „Lieferzeit, sowie allfälligen weitern Bedingungen Tag für „Tag in eigens dazu bestimmte, paginirte Journale, die weder „Rasuren noch Zwischenräume zwischen den eingeschriebenen „Posten zeigen dürfen, der Zeitfolge nach einzutragen. Dabei „ist besonders zu bemerken, ob ein Geschäft an der Börse oder „außerhalb derselben abgeschlossen worden sei. „Jedem Kontrahenten ist am Tage des Abschlusses ein „Schlußzeddel zuzustellen, der dieselben Angaben wie das Jour¬ „nal enthält. „§ 11. Für jeden Abschluß bis auf den Nominalbetrag von „3000 Fr. haben die Effektensensale und Börfenagenten an die „Staatskasse eine Gebühr von 20 Rappen, von mehr als „3000 Fr. bis auf 10,000 Fr. eine Gebühr von 50 Rappen „und von je weitern 10,000 Fr. oder einem Bruchtheil dersel¬ „ben 30 Rappen mehr zu entrichten. „Diese Gebühr fällt in Ermangelung einer anderweitigen „Verständigung beiden Kontrahenten zu gleichen Theilen zur „Last. „Die Entrichtung der Gebühren erfolgt durch Verwenden „von Stempelmarken oder gestempelten Formularen, welche von „den Effekensensalen und Börsenagenten bei der Finanzdirektion „zu beziehen sind. „§ 12. Behufs Ausübung der nöthigen Aufsicht über den „Betrieb der Börsengeschäfte ernennt der Regierungsrath einen „oder mehrere Kommissäre, welchen obliegt, den Börsenversam¬ „lungen beizuwohnen. „Dieselben haben auch das Recht, auf schriftliche Beschwerde „eines betheiligten hin, oder wenn Verdacht besteht, daß die ge¬ „setzlichen Gebühren nicht entrichtet werden, von dem durch „dieses Gesetz vorgeschriebenen Journal der Effekensensale und „Börsenagenten Einsicht zu nehmen und sich zu versichern, daß „alle innerhalb wie außerhalb der Börsenlokale und Börsenzeit „von denselben abgeschlossenen Geschäfte in Werthpapieren vor¬ „schriftsgemäß eingetragen seien. „Im Weitern wachen sie über die Handhabung der Vor¬ „schriften dieses Gesetzes, der Statuten, Reglemente und Usan¬ „een und über die richtige Veröffentlichung der Werthpapier¬ „kurse. „§ 14. Den Börsenagenten und Effektensensalen ist unter¬ „sagt, für öffentliche Beamte oder Angestellte, die vermöge ihrer „Stellung zur Leistung einer Kaution verpflichtet sind, sowie „für Angestellte in Privatgeschäften, ohne Vorwissen der Vor¬ „gesetzten derselben, und für Personen, deren Identität nicht „festgestellt ist, Aufträge zu Börsengeschäften anzunehmen. „§ 15. Die Effektensensale und Börsenagenten dürfen weder „unter sich noch mit Dritten Einverständnisse treffen oder be¬ „günstigen, zu dem Zwecke, einen Einfluß auf den Kurs der „Werthpapiere auszuüben; insbesondere ist auch die wissentliche „oder grob fahrläßige Verbreitung falscher Nachrichten zu ahnden. „§ 16. Als Sicherheit für die Erfüllung der gemäß diesem „Gesetze abgeschlossenen Geschäfte hat jeder Effektensensal eine „Realkaution von 3000 Fr. bis 5000 Fr., jeder Börsenagent „eine solche von 10,000 Fr. bis 20,000 Fr. in Werthpapieren „bei der Finanzdirektion zu hinterlegen. Jf*...* „Diese Kaution kann, wenn ein Sensal oder Börsenagent „seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne Rechtstrieb so¬ „fort an der Börse realisirt werden. „Genauere Bestimmungen hierüber sind in die durch § 8 vor¬ „gesehenen Statuten aufzunehmen. „§ 17. Alle Sondervereinigungen außerhalb der in § 8 dieses „Gesetzes vorgesehenen Börsenvereinigung, zu dem Zwecke, die „Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen, sind untersagt. „§ 19. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den in „Ausführung desselben von kompetenter Stelle erlassenen Ver¬ „fügungen zuwiderhandelt, ist, falls nicht Bestimmungen des „Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen, und abgesehen von „allfälliger Schadensersatzpflicht, mit Buße bis auf 5000 Fr. „zu Handen der Staatskasse, womit in schweren Fällen Ge¬ „fängniß verbunden werden kann, zu bestrafen. „Gegenüber den Effektensensalen und Börsenagenten kann „die Buße mit Entzug der Konzession für eine bestimmte Zeit „oder für immer verbunden werden. „§ 20. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1884 in „Kraft" u. s. w. Durch die Volksabstimmung vom 2. Dezember 1883 wurde dieses Gesetz vom zürcherischen Volke angenommen. B. Schon vor der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1883 reichte der Effektenbörsenverein Zürich für sich und seine 17 Mitglieder dem Bundesgerichte eine vom 30. November 1883 datirte Beschwerdeschrift ein, in welcher er in der Hauptsache den Antrag stellt: Das Bundesgericht wolle die Inkraftsetzung dieses Gesetzes (eventuell der verfassungswidrigen Bestimmungen desselben) verbieten. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: a. Das Gesetz begründe eine Staatsbörse; nur diejenigen, welche an dieser Staatsbörse Geschäfte für Dritte vermitteln, seien den gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. Soweit daher das Gesetz blos für Geschäftsabschlüsse an der Börse besondere erschwerende Bestimmungen aufstelle, möge von einer Verfas¬ sungsverletzung nicht gesprochen werden können, da sich sagen lasse, es sei ja kein Sensal oder Börsenagent gezwungen, seine Ge¬ schäfte an der Staatsbörse zu machen, sondern es stehe jedem frei, seine Geschäfte an der Börse unter Uebernahme der gesetzlichen Verpflichtungen oder aber außerhalb der Börse zu machen. Wenn dagegen das Gesetz die Effektensensale und Börsenagenten auch für Geschäftsabschlüsse außerhalb der Börse zu Bezahlung einer Abschlußgebühr (§ 11) und zu Eintragung der Namen der Auftraggeber in ein, dem Börsenkommissäre stets offen zu haltendes, Journal verpflichte (§ 10 und 12), so liege hierin eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze, da ja andere Personen (Banken, Bankiers und andere), welche außerhalb der Börse die ganz gleichen Geschäfte in ganz gleicher Weise ge¬ werbemäßig betreiben, diesen Belästigungen nicht unterworfen seien. b. Ebenso liege eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze darin, daß nach § 14 und 19 des Gesetzes nur die Effektensensale und Börsenagenten, nicht aber auch Bankiers und Banken bestraft werden, wenn sie von den in § 14 be¬ zeichneten Personen Börsenaufträge entgegennehmen und daß auch die Strafandrohung des § 15 des Gesetzes sich nur auf Effektensenfale und Börsenagenten beziehe. c. Endlich verletze auch § 16 des Gesetzes, welcher die Kau¬ tionen der Börsenagenten und Effektensensale auch für außer¬ halb der Börse abgeschlossene Geschäfte haften lasse und für deren Realisirung ein besonderes rasches Exekutionsverfahren vorschreibe, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze. d. Bei der Vorberathung des Gesetzes sei vielfach ausge¬ rochen worden, daß einer der Zwecke des Gesetzes der sei, den Effektenbörsenverein und dessen Privatbörfe aufzuheben. Ange¬ sichts der Redaktion des § 17 des Gesetzes sei aber zweifelhaft, ob dieses Resultat erreicht werde, da der Verein älter sei als das Gesetz und somit kaum gesagt werden könne, derselbe be¬ zwecke eine Umgehung des Gesetzes. Sollte indeß das Gesetz dahin ausgelegt werden wollen, daß außer der in § 2 und 8 vorgesehenen Staatsbörse jede andere Vereinigung zum Zwecke, täglich gemeinsam die Vermittlung von Verkehr in Werthpa¬ pieren zu betreiben, unzuläßig sei, so liege eine Verletzung des verfassungsmäßig garantirten Vereinsrechtes vor, da der Ef¬ fektenbörsenverein Zwecke verfolge, welche nach dem allgemeinen Rechte durchaus erlaubt seien. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Regierungsrath des Kantons Zürich auf Abweisung derselben an, indem er bemerkt: Der Grund, warum das Gesetz seine Vorschriften nicht auch auf den Verkehr in Werthpapieren außer¬ halb der Börse ausdehne, liege darin, daß es unmöglich diesen Verkehr zu kontroliren und daß übrigens der Verkehr der Börse, welcher den Kurs der Werthpapiere bestimme, sonders wichtig sei. Die Belastungen und Beschränkungen, welche den Effektensensalen und Börsenagenten durch das Ge¬ setz auferlegt werden, seien nur eine Folge der bevorzugten Stellung, welche ihnen das Gesetz dadurch einräume, daß sie allein den Verkehr an der Börse vermitteln dürfen. In Be¬ treff der behaupteten Verletzung des Vereinsrechtes werde nur bemerkt, daß der Regierungsrath gegen das Fortbestehen des Effektenbörsenvereins durchaus keine Einwendung erhebe, vor¬ ausgesetzt, daß der Verein sich den Bestimmungen des Gesetzes füge. Sollte derselbe dagegen, wie es den Anschein habe, sich gegen das Gesetz auflehnen wollen, so werde der Regierungs¬ rath Mittel und Wege finden, um dem Gesetze Nachachtung zu verschaffen. D. Replikando hält der Effektenbörsenverein an den Ausfüh¬ rungen seiner Rekursschrift unter weiterer Begründung fest, in¬ dem er noch beifügt, daß die Belegung der Börsenagenten und Effektensensale mit einer Abschlußgebühr für ihre außerhalb der Börse abgeschlossenen Geschäfte auch gegen Art. 19 Abs. 1 der Kantonsverfassung verstoße, welcher bestimme: „Alle Steuer¬ „pflichtigen haben im Verhältnisse der ihnen zu Gebote stehen¬ „den Hülfsmittel an die Staats= und Gemeindelasten beizu¬ „tragen.“ E. Auf eine sachbezügliche Anfrage des Effektenbörsenvereins erwiderte der Regierungsrath des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. Dezember 1883: Nach seiner Meinung sei unzweifel¬ haft, daß das Gesetz vom 2. Dezember 1883 keine Staatsbörse schaffe, dagegen statuire, daß lediglich die konzessionirten Ef¬ fektensensale und Börsenagenten zur Abhaltung von Börsenver¬ sammlungen berechtigt seien. Daß § 17 des Gesetzes sich gerade gegen Vereinigungen richte, welche vom Effektenbörsenverein als „Privatbörsen“ bezeichnet werden, unterliege nicht dem geringsten Zweifel. Wenn es nach wie vor einzelnen Personen oder Bankinstituten gestattet sei, Kursblätter herauszugeben, so könne dagegen dieses Recht niemals einer Vereinigung gestattet wer¬ den, welche geneigt scheine, das Gesetz umgehen zu wollen. Der Regierungsrath werde sich daher, wenn der Effektenbörsenverein, ehe dessen einzelne Mitglieder die staatliche Konzession zu Aus¬ übung ihres Gewerbes erhalten haben, Börsenversammlungen abhalte oder ein Kursblatt herausgebe, genöthigt sehen, dafür zu sorgen, daß § 19 des Gesetzes zur Anwendung komme. F. Nach Empfang dieses Schreibens des Regierungsrathes richtete der Effektenbörsenverein einen neuen vom 5. Januar 1884 datirten Rekurs an das Bundesgericht, in welchem er beantragt: Das Bundesgericht wolle beschließen, es sei dem Effektenbörfenverein Zürich gestattet, Versammlungen abzuhalten, worin die Mitglieder des Vereins, — auch wenn sie an der in § 2 und 8 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten vom 2. Dezember 1883 erwähnten Börse keine Geschäfte in Werthpapieren abschließen wollen und deshalb kein Patent als „Börsenagenten“ gelöst haben, — Käufe und Verkäufe in Werthpapieren abschließen und ferner auch gestattet, die Resultate der in diesen Vereins¬ versammlungen abgeschlossenen Geschäfte in einem Kursblatte zu publiziren. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausge¬ führt: Das Gesetz sage nicht, daß wer an einer Börse, d. h. überhaupt in regelmäßigen Zusammenkünften Geschäfte in Werthpapieren für Dritte abschließe, um eine Konzession ein¬ kommen müsse, sondern es spreche speziell nur von der Börse, womit nur die im Gesetze des Nähern reglementirte Staats¬ börse gemeint sein könne. Es sei ferner nicht zweifelhaft, daß auch außerhalb der Staatsbörse Geschäfte in Werthpapieren ab¬ geschlossen werden dürfen, und es seien Zusammenkünfte nicht konzessionirter Agenten, Sensalen und Bankiers zu diesem Zwecke im Gesetze nicht verbøten. Der angefochtene Bescheid des Re¬ gierungsrathes, welcher dem Effektenbörsenverein die Abhaltung privater Börsenversammlungen für so lange, als seine Mitglie¬ der keine staatliche Konzession ausgewirkt haben, verbiete, gehe daher über das Gesetz hinaus und verletze das durch Art. 3 der Kantonsverfassung und Art. 56 der Bundesverfassung ge¬ währleistete freie Vereins= und Versammlungsrecht. Auch könne dem Effektenbörsenverein nicht verboten werden, seine Ver¬ sammlungen als Börsenversammlungen zu bezeichnen und ein Kursblatt zu pupliziren. Das Verbot der Publikation eines Kursblattes involvire eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze und der verfassungsmäßig gewährleisteten Preßfreiheit. Auch in § 17 des Gesetzes sei das von der Regierung in das Gesetz hineingelegte Verbot nicht enthalten und es sei unver¬ ständlich, wie die Regierung behaupten könne, der schon seit fast zehn Jahren bestehende Effektenbörsenverein befolge den Zweck, das Gesetz zu umgehen. Fraglich könne nur sein, ob nicht der staatliche Börsenkommissär auch den Versammlungen des Effektenbörsenvereins beizuwohnen habe, dagegen könne keine Rede davon sein, daß diese Versammlungen überhaupt verboten werden dürfen. G. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Zürich aus: Es könne gar keinem Zweifel unterliegen, daß das Gesetz den Börsenverkehr in Werthpapieren überhaupt der staatlichen Aufsicht unterwerfen wolle; seine Bestimmungen beziehen sich nicht nur auf eine gewisse Börse, sondern auf jede Börse, d. h. jede Versammlung oder Vereinigung, welche Börsenzwecke im Werthschriftenverkehr verfolge. Allerdings beziehe sich das Gesetz, wie selbstverständlich, nicht auf den unmittelbaren direkten, also ganz privaten Kauf und Verkauf von Werthpapieren, wohl aber betreffe es jene organisirte Form des Kaufs und Verkaufs von Werthpapieren, die schon sehr lange den Namen „Börse“ führe und sich ihre eigenartigen Reglemente und Usancen gegeben habe. Indem das Gesetz diese organisirte Form des Werthschriftenverkehrs unter staatliche Aufsicht stelle und die Vermittlung von Kauf und Verkauf von Werthschriften in dieser Form d. h. an der Börse nur solchen Personen gestatte, die eine staatliche Bewilligung dazu besitzen und sich auch den andern Vorschriften des Gesetzes unterziehen, wolle es eine andere Benützung der gleichen Ver¬ kehrsform ausschließen, wie auch in § 17 deutlich ausgesprochen sei. Es sei daher durchaus unrichtig, daß der Bescheid des Re¬ gierungsrathes vom 29. Dezember 1883 über das Gesetz hin¬ ausgehe und ebenso unrichtig, daß das Gesetz die verfassungs¬ mäßigen Garantien des Vereins und Versammlungsrechtes, der Preßfreiheit oder der Rechtsgleichheit verletze. Denn das Ver¬ eins= und Versammlungsrecht finde zweifellos seine Schranke in dem Grundsatz, daß die bestehenden Gesetze gehalten werden müssen; den Schutz der verfassungsmäßigen Garantie genießen solche Vereine unzweifelhaft nicht, welche gerade die Umgehung der bestehenden Gesetze zum Zwecke haben. Der dem Gewerbe eines Börsenagenten und Effektensensalen anhaftende monopo¬ listische Charakter, wonach es an einem Verkehrsplatze nur Eine reguläre Effektenbörse geben könne, — gebe auch den Börsenvereinigungen eine ausnahmsweise Stellung im Gebiete der Vereine und Versammlungen, wodurch gerade die Inter¬ vention der staatlichen Gesetzgebung sich rechtfertige. Eine Ver¬ letzung der verfassungsmäßigen Rechtsgleichheit läge gerade dann vor, wenn dem Effektenbörsenverein der Börsenverkehr ge¬ stattet würde, ohne daß den Anforderungen des Gesetzes, das für Alle gelte, Genüge geleistet wäre. Die Herausgabe eines Kursblattes sei nichts weiteres als eine Bethätigung und Aeu¬ ßerung des Börsenverkehrs in Werthpapieren; dieselbe könne daher selbstverständlich nur dann gestattet werden, wenn der Verein und seine Mitglieder sich den für den Börsenverkehr aufgestellten Gesetzesbestimmungen fügen; eine Verletzung des Rechtes der freien Meinungsäußerung liege darin, daß die Re¬ gierung die Beobachtung eines zu Recht bestehenden Gesetzes verlange, gewiß nicht. Demnach werde auf Abweisung des Re¬ kurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die vom Effektenbörsenverein Zürich eingereichten Be¬ schwerden richten sich beide unmittelbar gegen das vom zürche¬ rischen Volke am 2. Dezember 1883 angenommene Gesetz be¬ treffend die Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten; die Beschwerde vom 5. Januar 1884 ist allerdings formell gegen den Bescheid des zürcherischen Regierungsrathes vom 29. Dezember 1883 gerichtet. Allein gegen diesen Bescheid wäre, da derselbe blos eine Ansichtsäußerung über den Sinn des Gesetzes und keineswegs eine in Anwendung des, damals ja noch gar nicht in Kraft getretenen, Gesetzes erlassene Ver¬ fügung in einem Einzelfalle enthält, eine selbständige Beschwerde an das Bundesgericht gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege gar nicht statthaft. In Wahrheit ist denn auch die Beschwerde vom 5. Januar 1884 nicht gegen den erwähnten regierungsräthlichen Bescheid, sondern gegen das Gesetz selbst, sofern diesem der in dem Bescheide des Regierungsrathes entwickelte Sinn zukomme, gerichtet, Letzteres ist aber, da ja die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetze ausschließlich den kantonalen Behörden zusteht, vom Bundesgerichte ohne weiters als feststehend anzunehmen; es liegt auch kein Grund vor, die rekurirende Partei mit ihrer be¬ züglichen Beschwerde etwa zunächst an die oberste kantonale Behörde, den Kantonsrath, zu verweisen, da, nach dem Zusam¬ menhange der gesetzlichen Bestimmungen, an der Richtigkeit der vom Regierungsrathe vertretenen Auslegung des Gesetzes ein begründeter Zweifel kaum bestehen kann. 2. Das Gesetz vom 2. Dezember 1883 normirt die Aus¬ übung der Gewerbe eines Effektensensalen und Börsenagenten. Es unterwirft den börsenmäßigen, d. h. in regelmäßigen, zu diesem Zwecke abgehaltenen, Vereinigungen vermittelten Ver¬ kehr in Werthpapieren (ausschließlich der Wechsel) gewissen Beschränkungen. Derselbe wird der staatlichen Aufsicht unter¬ stellt, die Befugniß zur Abhaltung von Börsenversammlungen für den Umsatz in Werthpapieren wird auf die staatlich kon¬ zessionirten Sensale und Agenten, welche sich für jeden Ver¬ kehrsplatz zu einem Börsenverein zu organisiren haben, be¬ schränkt, so daß anderweitige Börsenvereinigungen (Winkelbörsen) als unzuläßig erscheinen, und es werden die konzessionirten Agenten und Sensale in ihrem Geschäftsbetriebe bestimmten Normen (Pflicht zur Eintragung der Namen der Auftraggeber ins Journal u. s. w.) unterworfen und mit einer Konzessions¬ gebühr, sowie einer Verkehrssteuer (Abschlußgebühr für die von ihnen vermittelten Geschäfte) u. s. w. belegt. Das Gesetz sta¬ tuirt also für den Börsenverkehr in Werthpapieren den Kon¬ zessionszwang und stellt im öffentlichen Interesse gewisse Be¬ stimmungen über die Ausübung des konzessionirten Gewerbes auf. 3. Inwiefern nun die Aufstellung derartiger gesetzlicher Be¬ stimmungen über die Berechtigung zum Betriebe des Börsen¬ geschäftes in Werthpapieren und über die Ausübung desselben mit dem verfassungsmäßigen Grundsatze der Handels= und Ge¬ werbefreiheit vereinbar sei, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da die Wahrung des erwähnten verfassungsmäßigen Prinzipes den politischen Behörden des Bundes und nicht dem Bundesgerichte zusteht. Ist dagegen die Aufstellung gesetzlicher Bestimmungen des angegebenen Inhalts vom Standpunkte der Handels= und Gewerbefreiheit aus zuläßig, so kann in den an¬ gefochtenen Gesetzesbestimmungen auch eine Verletzung des Vereins= und Versammlungsrechtes, der Preßfreiheit, der Gleich¬ heit vor dem Gesetze oder des in Art. 19 Absatz 1 der Kantonsverfassung enthaltenen Grundsatzes nicht erblickt werden. 4. Was vorerst die behauptete Verletzung des Vereins= und Versammlungsrechtes anbelangt, so ist klar, daß auf die ver¬ fassungsmäßige Gewährleistung nur solche Vereinigungen An¬ spruch haben, welche weder in ihrem Zwecke noch in ihren Mitteln mit der geltenden Rechtsordnung im Widerspruche stehen. Ob dies der Fall sei aber kann, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Versicherungskasse Trub vom 15. April 1882 (Amtliche Sammlung VIII, S. 254) ausgesprochen hat, nicht aus dem Prinzipe der Vereinsfreiheit selbst gefolgert, sondern muß aus dem anderweitigen Inhalte des geltenden objektiven Rechtes entnommen werden. Wenn da¬ her durch das bestehende Gewerberecht Vereinigungen zum Zwecke einer bestimmten gewerblichen Bethätigung entweder überhaupt untersagt oder nur unter gewissen Bedingungen gestattet werden, so kann selbstverständlich für eine Vereinigung, welche eine den betreffenden Gesetzesbestimmungen zuwiderlaufende Thätigkeit zum Zwecke hat, der Schutz der verfassungsmäßigen Garantie des Vereins= und Versammlungsrechtes nicht angerufen werden, vielmehr erscheint eine solche Vereinigung als rechtswidrig und unterliegt daher nothwendig der Auflösung; die verfassungs¬ mäßige Zuläßigkeit eines sachbezüglichen, dem Gewerberechte an¬ gehörenden gesetzlichen Verbotes aber kann nicht nach dem Grundsatze der Vereinsfreiheit, sondern muß nach dem übrigen Inhalte des geltenden Verfassungsrechtes, speziell dem Grund¬ satze der Handels= und Gewerbefreiheit beurtheilt werden. 5. Ebensowenig kann offenbar in casu von einer Verletzung der Preßfreiheit gesprochen werden. Denn die Feststellung der an der Börse erzielten Kurse und deren Veröffentlichung einem Kursblatte bildet ja eben einen integrirenden Bestand¬ theil der ausschließlich den konzessionirten Agenten und Sensalen vorbehaltenen Gewerbethätigkeit und kann daher selbstverständ¬ lich auch nur diesen nicht aber einer gesetzlich unzuläßigen pri¬ vaten Börsenvereinigung (Winkelbörse) gestattet werden. Die Veröffentlichung, beziehungsweise Weiterverbreitung der an der öffentlichen Börse gemachten und im Kursblatte gesetzmäßig festgestellten Kurse dagegen ist durch das angefochtene Gesetz Niemandem, also auch nicht den Mitgliedern des rekurrirenden Vereins untersagt. 6. Daß sodann die konzessionirten Börsenagenten und Sensale zur Stellung einer Kaution sowie zur Bezahlung einer Ver¬ kehrssteuer (Abschlußgebühr) von sämmtlichen durch sie vermit¬ telten Geschäften verpflichtet werden, daß ihnen die namentliche Eintragung der Auftraggeber in's Journal auferlegt und sie rücksichtlich der Entgegennahme von Börsenaufträgen und der Eingehung von Vereinbarungen behufs Feststellung der Effekten¬ kurse unter Strafandrohung gewissen Beschränkungen unter¬ worfen werden, welche für Bankiers, die nicht an der Börse als Vermittler auftreten, nicht gelten, enthält eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze nicht. Denn sofern, was vom Bundesgerichte, wie bemerkt, nicht zu prüfen ist, es als zuläßig erscheint, das Gewerbe eines Effektensensalen und Börsenagenten seiner besondern Natur wegen der Konzes¬ sionspflicht zu unterwerfen und dadurch den konzessionirten Sensalen und Agenten das ausschließliche Recht der börsenmä¬ ßigen Vermittlung von Geschäften in Werthpapieren einzuräu¬ men, so ist von selbst klar, daß Sonderbestimmungen, welche für den Gewerbebetrieb der konzessionirten Börsenvermittler auf¬ gestellt werden, nicht als willkürliche, der objektiven Begründung entbehrende Ausnahmesatzungen betrachtet werden dürfen, sondern daß dieselben sich an eine objektive Verschiedenheit des gesetz¬ geberisch zu normirenden Thatbestandes (die besondere für die Börsenagenten und Sensalen durch die Natur ihres Gewerbe¬ betriebes begründete Stellung) anknüpfen und daher nicht gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichheit vor dem Ge¬ setze verstoßen. Denn durch letztern werden ja keineswegs alle Verschiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner Bür¬ ger oder Bürgerklassen ausgeschlossen, sondern blos solche, welche nicht auf objektive Gründe, sondern nur auf willkürliche Sa¬ tzung zurückgeführt werden können. (S. Entscheidung des Bun¬ desgerichtes in Sachen Jäggi vom 2. April 1880, Amtliche Sammlung VI, S. 173 u. ff.) 7. Speziell gilt dies auch für die Vorschrift, daß die Börsen¬ agenten und Sensale von sämmtlichen (auch außer der Börse) von ihnen vermittelten Geschäften in Werthpapieren eine Abschlu߬ gebühr zu bezahlen haben, während andere Personen eine der¬ artige Gebühr nicht entrichten müssen; denn die fragliche Vor¬ schrift hängt offenbar mit der privilegirten, besondere Rechte und daher auch Pflichten begründenden, Stellung der Börsen¬ vermittler zusammen. Aus diesem Grunde kann denn auch von einer Verletzung des Art. 19 Absatz 1 der Kantonsverfassung nicht gesprochen werden, da gesagt werden kann, daß eben zu¬ folge ihrer privilegirten Stellung den Börsenvermittlern eine, andere Personen nicht betreffende, Steuer zugemuthet werden dürfe, um so mehr, als ja diese Steuer nach der Intention des Gesetzgebers definitiv nicht von den Börsenvermittlern, sondern von den durch ihre Vermittlung kontrahirenden Personen zu ragen ist. 8. Was endlich die Vorschrift anbelangt, daß die von den Sensalen und Agenten zu stellende Kaution ohne weitern Rechtstrieb durch Verkauf an der Börse realisirt werden könne, so kann auch diese Vorschrift auf objektive Gründe, — die Art der bestellten Kaution, welche aus Werthschriften, die offenbar an der Börse ihre angemessenste Verwerthung finden werden, be¬ stehen muß, und die besondere, rasche Exekution erheischende Natur der betreffenden Verpflichtungen, - zurückgeführt werden, so daß auch in dieser Richtung eine Verletzung der Rechtsgleich heit nicht vorliegt. Selbstverständlich ist freilich, daß, bevor zur Liquidation der Kaution geschritten werden darf, deren Verfall beziehungsweise die Schuldpflicht des betreffenden Sensalen oder Agenten rechtlich feststehen, im Streitfalle also durch richterliches Urtheil festgestellt sein muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerden des Effektenbörsenvereins Zürich vom 30. November 1883 und 5. Januar 1884 werden als unbe¬ gründet abgewiesen. | https://www.fallrecht.ch/c1010018.pdf | [] | 2026-03-03T14:05:24.889738+00:00 | bad8ce63914c97ed615cb214fcf77d50f00b6d6fc552793e7dc1cd83d5df55d5 | 1 | 27700 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-05-07T08:06:29 | 0 | 0 |