decisions: bge_10_I_190
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| bge_10_I_190 | bge | CH | 10_I_190 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 190 | Öffentliches Recht | 32. Urtheil vom 6. Juni 1884 in Sachen Schädli. A. Am 5. Januar 1883 erstattete die ledige Babetta Heer, von Wallenstadt, Fabrikarbeiterin in Mels (St. Gallen), beim Gemeindeammann von Mels die Vaterschaftsanzeige gegen Josef Schädli, von Katzis (Graubünden), welcher sich damals ebenfalls in Mels aufhielt, wo er am 29. Juni 1882 gegen Einlage seines Heimatscheines die Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte und als Fabrikarbeiter in Arbeit stand. Bald darauf, zwischen dem 12. Januar und 1. Mai 1883, verließ Josef Schädli Mels und begab sich nach Maienfeld (Graubünden), wo er bei einem Gärtner in Kondition trat. Seine Ausweisschriften ließ er indeß, laut Bescheinigungen der Gemeinderathskanzlei von Mels vom 10. April und 9. Mai 1884 in Mels zurück und hat dieselben niemals herausverlangt, so daß sie von der Ge¬ meinderathskanzlei dem Polizeiamte zur Verfügung gestellt wur¬ den. In Folge dessen hat Josef Schädli in Maienfeld, laut Bescheinigung des dortigen Gemeindeschreibers vom 11. April 1884, niemals Schriften deponirt. Nachdem die Babetia Heer am 22. April 1883 außerehelich ein Mädchen geboren hatte, machte sie beim Vermittleramte Mels gegen Josef Schädli die Vaterschaftsklage, d. h. Klage auf Bezahlung der gesetzlichen Alimentationsbeiträge und der Wochenbettsentschädigung an¬ hängig. Die daherigen Vorladungen vor Vermittleramt wurden dem Josef Schädli am 2. und 14. Juni 1883 an seinem Auf¬ enthaltsorte in Maienfeld insinuirt. Da Schädli diesen Vor¬ ladungen keine Folge leistete, so wurde die Sache durch Leit¬ schein vom 21. Juni 1883 an das Bezirksgericht Sargans geleitet, bei welchem die Klägerin den Prozeß am 12. Septembei 1883 anhängig machte. Die Prozeßeingabe der Klägerin wurde dem Beklagten Schädli am 14. Oktober 1883 in Chur, wohin er mittlerweilen übergesiedelt war, zugestellt. Derselbe bestritt durch Gegeneingabe vom 2. November 1883 unter Berufung auf Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung die Kompetenz der st. gallischen Gerichte. Durch Entscheidung des Bezirksgerichtes Sargans vom 1. Februar 1884 wurde diese Einrede, unter Verurtheilung des Beklagten in die Gerichtskosten von 28 Fr., abgewiesen. B. Gegen diese Entscheidung ergriff Josef Schädli mit Re¬ kursschrift vom 12./14. März 1884 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er ausführt: die gegen ihn ange¬ strengte Klage qualifizire sich als eine rein persönliche For¬ derungs= und keineswegs als Statusklage; dieselbe müsse also da er aufrechtstehend sei, nach Art. 59, Absatz 1 der Bundes¬ verfassung an seinem Wohnorte geltend gemacht werden. Denn für die Anhängigmachung des Prozesses und die Begründung des Gerichtsstandes sei nach st. gallischem Prozeßrechte, wie überhaupt so auch in Paternitätssachen, gemäß Art. 12 der Civil¬ prozeßordnung die Zustellung der Ladung vor Vermittleramt und nicht, wie die Gegenpartei behaupten zu wollen scheine, die Erstattung der Vaterschaftsanzeige, maßgebend. Klagen auf Wochenbettsentschädigung und Alimentation werden nach der st. gallischen Gesetzgebung (Art. 4 des Paternitätsgesetzes von 1832) als reine Civilsachen im ordentlichen Civilverfahren ver¬ handelt. Die rechtzeitige Erstattung der Vaterschaftsanzeige sei nach st. gallischem Rechte eine Vorbedingung des Klagerechtes der Geschwängerten und es enthalte eben deßhalb die Vater¬ schaftsanzeige nicht eine Ausübung dieses Klagerechtes. Zur Zeit der Zustellung der ersten vermittleramtlichen Ladung 1. Juni 1883, nun habe Rekurrent im Kanton St. Gallen schon längst kein Domizil mehr gehabt, sondern sei in Maien¬ feld fest niedergelassen gewesen. Demnach sei der Rekurs als begründet zu erklären. G. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die Rekursbeklagte Babetta Heer aus, der Rekurrent habe zur Zeit der Anhängigmachung des Prozesses, am 1. Juni 1883, sein Domizil noch im Kanton St. Gallen gehabt, da er dort seine Ausweisschriften nicht zurückgezogen und sich schriftenlos außer¬ halb des Kantons herumgetrieben habe, ohne an irgend einem Ort festen Wohnsitz zu nehmen. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. D. Replikando macht der Rekurrent geltend: Wenn er auch seinen Heimatschein noch einige Zeit in Mels hätte liegen lassen, was übrigens nicht zugegeben werde, so werde doch da¬ durch kein Domizil begründet; daß er im Kanton Graubünden seinen festen Wohnsitz gehabt habe, ergebe sich daraus, daß er durch Vermittlung der dortigen Behörden vorgeladen worden sei. In der Duplik der Rekursbeklagten wird etwas Neues nicht vorgebracht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klage ist unbestrittenermaßen eine persönliche und ebenso ist unbestritten und unbestreitbar, daß für die Einleitung des Prozesses und die Begründung des Gerichtsstandes nach st. gallischem Rechte die Zustellung der vermittleramtlichen La¬ dung und nicht etwa die Erstattung der Schwangerschaftsanzeige maßgebend ist. Das Schicksal des Rekurses hängt also, da Rekurrent aufrechtstehend ist, nach Art. 59, Absatz 1 der Bundes¬ verfassung davon ab, ob Rekurrent am 1. Juni 1883, nach Aufgabe seines Wohnsitzes im Kanton St. Gallen, einen festen Wohnsitz in einem andern Kanton erworben hatte. 2. Thatsächlich nun hatte Rekurrent am 1. Juni 1883 den Kanton St. Gallen bereits verlassen und hielt sich seit einiger Zeit in Maienfeld (Kantons Graubünden) auf. Allein es ist nicht anzunehmen, daß er an letzterem Orte seinen festen Wohn¬ sitz hatte. Denn zur Begründung eines festen Wohnsitzes an einem Orte genügt ein vorübergehender thatsächlicher Aufenthalt nicht, sondern es muß die Absicht, den betreffenden Ort zum dauernden Mittelpunkt seiner Thätigkeit zu wählen, hinzukom¬ men. Personen, welche einen festen Wohnort in diesem Sinne nicht besitzen, sondern sich ohne dauernden Mittelpunkt ihrer Thätigkeit bald da bald dort vorübergehend aufhalten, können sich auf Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung nicht berufen und haben daher keinen Anspruch darauf, am Orte ihres zeit¬ weiligen Aufenthaltes belangt zu werden; es ist dieser Grund¬ satz, wie im Wortlaute des Art. 59, Absatz 1 der Bundesver¬ fassung zweifellos begründet, so auch mit Rücksicht auf die Leichtigkeit, mit welcher derartige Personen ihren Aufenthalt wechseln und sich dadurch der Rechtsverfolgung an einem be¬ stimmten Orte entziehen können, legislativ gerechtfertigt. Nun liegt nichts dafür vor, daß Rekurrent zur Zeit der Prozeßein¬ leitung Maienfeld zum Orte seines dauernden Aufenthaltes gewählt hatte. Er hatte in Maienfeld keine Schriften einge¬ legt und somit gar keine Veranstaltung getroffen, um sich dort bleibend niederzulassen und hat denn auch thatsächlich Maien¬ feld bald wieder verlassen, so daß angenommen werden muß, er habe dorthin nur vorübergehend, um der drohenden Vater¬ schaftsklage der Rekursbeklagten zu entgehen, seine Zuflucht ge¬ nommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. | https://www.fallrecht.ch/c1010190.pdf | [] | 2026-03-03T14:06:06.848131+00:00 | d69112c1916cae633c0e2006b749662e7bb5bea1034005b296a8839fa4817abb | 1 | 6887 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-05-07T08:06:29 | 0 | 0 |