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decisions: bge_10_I_193

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bge_10_I_193 bge CH   10_I_193   1884-01-01   de BGE 10 I 193 Öffentliches Recht         33. Urtheil vom 23. Mai 1884 in Sachen Kollektivgesellschaft I. K. Zellweger. A. Am 11. November 1875 erwarb Johann Kaspar Zell¬ weger, Kaufmann in Trogen, Kantons Appenzell Außerrhoden, die Niederlassung in der Stadt St. Gallen; in der Nieder¬ lassungskontrolle ist dabei bemerkt: „Geschäftsniederlassung“ „nimmt die Niederlassung nur zum Zwecke seiner Geschäftsbe¬ „treibung dahier. Die Familie bleibt in Trogen.“ Nachdem Johann Kaspar Zellweger am 11. Dezember 1881 gestorben war, ging das von ihm bisher betriebene Handelsgeschäft unter Beibehaltung der bisherigen Firma „J. C. Zellweger“ an die Wittwe Anna Zellweger geb. Tobler, sowie an Anna Zellweger, Eugen Zellweger und Hans Zellweger, alle vier in Trogen, über. Im Handelsregister des Kantons Appenzell Außerrhoden gebildete Handelsgesellschaft als ist die von diesen Personen Kollektivgesellschaft mit der Firma I. C. Zellweger eingetragen. Ein Eintrag derselben in das Handelsregister von St. Gallen hat nicht stattgefunden und es sind die Geschäftsinhaber auch vom st. gallischen Registerführer niemals zur Anmeldung auf¬ gefordert worden. Ebenso ist die Firma I. C. Zellweger in St. Gallen niemals zur Besteuerung herangezogen worden. B. Ende April 1883 leitete Matthias Hofmänner, Fabrikant in Buchs, Kantons St. Gallen, in der Stadt St. Gallen den Rechtsbetrieb gegen die Firma I. C. Zellweger für eine For¬ derung von 8265 Fr. 25 Ets. ein. Die Firma I. C. Zell¬ weger deponirte den von ihr anerkannten Betrag der Forderung mit 6568 Fr. 85 Cts., erhob dagegen im Uebrigen Rechtsvor¬ schlag mit der Behauptung, sie habe ihr Domizil in Trogen und müsse dort belangt werden. Nachdem der Regierungsrath des Kantons St. Gallen am 25. Juni 1883 entgegen einer den Rechtsvorschlag aufhebenden Entscheidung des Bezirksamtes St. Gallen entschieden hatte, die Frage, wo die Firma J. C. Zell¬ weger schuldentriebrechtlich belangt werden könne, sei vom Richter zu entscheiden, ließ Mathias Hofmänner dieselbe auf 22. August 1883 vor das Vermittleramt St. Gallen, sowie später vor das Bezirksgericht St. Gallen vorladen. Nach Empfang dieser Vor¬ ladungen protestirte die Firma I. C. Zellweger durch Zuschriften an das Vermittleramt und das Bezirksgericht St. Gallen gegen die Kompetenz der st. gallischen Gerichte. Diese Proteste wurden indessen nicht berücksichtigt und es wurde die Firma I. C. Zell¬ weger durch Kontumazialurtheil des Bezirksgerichtes St. Gallen vom 27. November 1883 gemäß dem Klageantrage verurtheilt und in die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten verfällt. Gestützt auf dieses Urtheil ließ Matthias Hofmänner durch Pfandbote vom 9. Februar 1884 die Firma I. C. Zellweger für eine Forderung von 1690 Fr. 30 Cts. und 380 Fr. 43 Cts. durch das Schuldentriebamt der Stadt St. Gallen rechtlich betreiben. C. Mit Rekursschrift vom 11. Februar 1884 ergriff die Firma I. C. Zellweger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht; sie beantragt in der Hauptsache: Es wolle das Bun¬ desgericht sowohl das vom Bezirksgerichte St. Gallen am 27. November 1883 erlassene Urtheil als auch die mit Berufung auf dieses Urtheil gegen die Firma I. C. Zellweger in Trogen vorgenommenen Betreibungen als im Widerspruch mit Art. 59 der Bundesverfassung stehend aufheben, indem sie ausführt: Die Kollektivgefellschaft I. C. Zellweger sei in Trogen und nur in Trogen domizilirt; in der Stadt St. Gallen besitze sie keine Geschäftsniederlassung. Vielmehr habe sie dort gleich hunderten von andern Kaufleuten und Fabrikanten aus der Umgebung von St. Gallen nur einen „Gehalter“ (ein Magazin für die Lage¬ rung von Waaren) gemiethet, welchen sie an Markttagen benutze. Dadurch werde eine Geschäftsniederlassung nicht begründet. Allerdings habe der frühere Geschäftsinhaber Johann Kaspar Zellweger während kurzer Zeit ein Büreau und einen ständigen Vertreter in St. Gallen gehabt und deßhalb dort die Nieder¬ lassung erworben. Allein diese Geschäftsniederlassung sei schon seit etwa sechs Jahren thatsächlich (durch Aufhebung des Bü¬ reaus) aufgehoben worden und es könne übrigens auf dieselbe, nachdem der Geschäftsinhaber gestorben und das Geschäft in andere Hände übergegangen sei, offenbar gar nichts mehr an¬ kommen. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Rekursbeklagte Matthias Hofmänner Abweisung des Re¬ kurses und macht im Wesentlichen geltend: Der Rekurs sei verspätet, da er nicht innert sechszig Tagen von Eröffnung des Kontumazialurtheils des Bezirksgerichtes St. Gallen an die Rekurrentin an eingelegt worden sei. Uebrigens sei derselbe auch materiell unbegründet. Die Firma I. C. Zellweger besitze in St. Gallen die Geschäftsniederlassung, wie sich aus dem nicht gelöschten Eintrage in der Niederlassungskontrolle der Gemeinde St. Gallen ergebe. Sie gebe selbst auf ihren Briefköpfen neben Trogen und London auch St. Gallen als Geschäftsdomizil an; Briefe und Postsachen, welche an I. C. Zellweger in St. Gallen adressirt werden, gelangen in die Hände der Rekurrentin; sie besitze in der Stadt St. Gallen ein Geschäftslokal, wo Briefe entgegengenommen werden. Ob sie in St. Gallen im Handels¬ register eingtragen sei, oder dort Steuern bezahle, sei für die Frage der Geschäftsniederlassung gleichgültig. E. Replikando bestreitet die Rekurrentin die Einrede der Verspätung des Rekurses gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis und bringt im Uebrigen an: Sie besitze in St. Gallen, wofür sie eine Bescheinigung des Vermiethers des betreffenden Lokals, des Buchbinders Frank, einlegt, kein Büreau, sondern nur einen „Gehalter“; bei diesem Gehalter sei ein Briefkasten angebracht, in welchen allfällige Briefe eingelegt werden können. Diese bleiben dann aber, wie jedermann bekannt sei, bis zum nächsten Markttage, wo der Gehalter benutzt werde, liegen. Die Beifügung der Ortsbezeichnung „St. Gallen“ auf den Brief¬ köpfen solle nur anzeigen, daß die Rekurrentin an Markttagen regelmäßig in St. Gallen zu treffen sei. Die gesammte Kor¬ respondenz der Rekurrentin werde von Trogen aus geführt; ebenso vollziehe sich dort der ganze Waarenverkehr. So seien denn auch die Korrespondenzen und Fakturen des Rekursbeklag¬ ten Hofmänner ausschließlich an I. C. Zellweger in Trogen adressirt worden. F. In seiner Duplik führt Matthias Hofmänner aus: Die dem Johann Kaspar Zellweger in St. Gallen ertheilte Nieder¬ lassung dauere auch nach seinem Tode fort, da sie ihm nicht ür seine Person, sondern für sein Geschäft ertheilt worden sei und dieses noch fortbestehe. Die Rekurrentin gebe im Fernern zu, daß sie in St. Gallen einen Briefkasten besitze und also dort Korrespondenzen entgegennehme; daraus ergebe sich, daß sie dort einen wirklichen Geschäftsbetrieb ausübe. Bezüglich der Einwendung der Rekursverspätung werde darauf hingewiesen, daß die Exekution bereits vor Anhebung des Prozesses begonnen habe und durch diesen nicht aufgehoben, sondern nur sistirt worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Einrede der Verspätung des Rekurses ist unbegründet Denn nach der feststehenden bundesrechtlichen Praxis kann der¬ jenige, welcher durch ein nach bundesrechtlichen Grundsätzen inkompetentes Gericht verurtheilt worden ist, seine Einwendungen gegen die Kompetenz des Gerichtes und somit gegen die Rechts¬ kraft und Vollstreckbarkeit des Urtheils auch in der Exekutiv¬ instanz noch geltend machen und verwirkt also durch die Unter¬ lassung, gegen das Urtheil selbst binnen sechzig Tagen Beschwerde zu führen, sein Rekursrecht nicht. Demnach ist der Rekurs recht¬ zeitig eingelegt, denn derselbe ist zwar nicht binnen sechzig Tagen von Eröffnung des Kontumazialurtheils des Bezirks¬ gerichts St. Gallen vom 27. November 1883 an gerechnet, wohl aber unmittelbar nach Mittheilung der in Vollziehung dieses Urtheils erwirkten Pfandbote eingereicht worden. Die Behauptung, daß die Exekution bereits vor dem Prozesse be¬ gonnen habe, ist vollständig unbegründet; denn es ist klar, daß es sich bei der vor dem Prozesse eingeleiteten, durch den Rechts¬ vorschlag des Rekurrenten entkräfteten, Betreibung in keiner Weise um die Vollstreckung eines damals ja noch gar nicht gefällten Urtheils handeln konnte. 2. Nach den von der Rekurrentin, insbesondere mit ihrer Replik, beigebrachten Belegen steht unzweifelhaft fest, daß die Firma I. C. Zellweger in der Stadt St. Gallen kein anderes Geschäftslokal als einen sogenannten Gehalter (einen zum Zwecke der Niederlage von Waaren gemietheten Raum) besitzt, wo nur an Markttagen ein Vertreter der Firma zu treffen ist, während der Gehalter in der übrigen Zeit geschlossen ist und sich dort nur ein Briefeinwurf befindet. Die Korrespondenz und das Rechnungswesen der Firma werden nicht in St. Gallen, sondern in Trogen geführt, wo überhaupt die gesammte Ge¬ schäftsthätigkeit derselben (mit Ausnahme der auf den Markt¬ verkehr bezüglichen) ihren Sitz hat. Eine Zweigniederlassung der Firma I. Zellweger besteht demnach in St. Gallen nicht; es ist dort kein zweiter ständiger Mittelpunkt für ihre Gewerbe¬ thätigkeit begründet. Denn das bloße Halten eines Waaren¬ magazins an einem Orte begründet unzweifelhaft keine Zweig¬ niederlassung und ebensowenig der regelmäßige Marktbesuch oder die Veranstaltung, daß Briefe an bestimmter Stelle in einem Briefeinwurf deponirt werden können. Dem entsprechend ist denn auch die Firma I. C. Zellweger in St. Gallen weder zur Anmeldung zum Handelsregister angehalten noch dort zur Besteuerung herangezogen worden, was beides ohne Zweifel hätte geschehen müssen, wenn sie in St. Gallen eine Zweig¬ niederlassung besäße. Daß der frühere Inhaber der rekurrirenden Firma seiner Zeit die Niederlassungsbewilligung in der Stadt St. Gallen erwirkte, ist ohne alle Bedeutung und berührt X — 1884 die gegenwärtigen Geschätfsinhaber in keiner Weise, wie denn übrigens, auch abgesehen hievon, durch den bloßen Er¬ werb beziehungsweise das bloße Beibehalten einer Niederlas¬ sungsbewilligung für sich allein, ohne die entsprechende That, eine Geschäftsniederlassung nicht begründet oder festgehalten wird. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die in den Briefköpfen der Firma I. C. Zellweger enthaltene Ortsbezeichnung, Tro¬ gen, St. Gallen und London, und es kann sich übrigens der Rekursbeklagte auf diese Bezeichnung um so weniger berufen, als die zahlreichen von ihm an die Rekurrentin gerichteten Briefe, Fakturen und Telegramme, welche von der Rekurrentin zu den Akten gebracht worden sind, sämmtlich nach Trogen adressirt sind, so daß jedenfalls von einer Irreführung des Rekursbeklagten durch die fragliche Angabe in den Briefköpfen keine Rede sein kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin der Rekurrentin das Rechtsbegehren ihrer Rekursschrift zuge¬ sprochen.             https://www.fallrecht.ch/c1010193.pdf     [] 2026-03-03T14:06:08.371621+00:00         462ad30720f8564b870585830c658904a7788a73884a855e13af6164770514c7 1 10697       0       2026-05-06T07:35:28 2026-05-07T08:06:29 0 0    
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