decisions: bge_10_I_198
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| bge_10_I_198 | bge | CH | I | 10_I_198 | 1884-05-10 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 198 | Öffentliches Recht | wie 34. Urtheil vom 10. Mai 1884 in Sachen Amstad. A. Kaspar Amstad, Bürger von Emmetten, Kantons Nid¬ walden, hat durch Vertrag vom 6. Dezember 1880 in Alpnach, Kantons Obwalden, um einen jährlichen Pachtzins von 2200 Fr. ein Grundstück auf die Dauer von 10 Jahren gepachtet; nach dem Pachtvertrage ist der Verpächter verpflichtet, „den Knechten, „welche das Vieh beforgen, (zu) kochen und Ordnung (zu) hal¬ „ten, sowie auch dem Hl. Amstad, wenn er selber da wäre.“ Kaspar Amstad besitzt eine Niederlassungsbewilligung der Re¬ gierung des Kantons Obwalden vom 28. Februar 1882. Er betreibt die Viehzucht im Großen und hält sich infolge dessen nur während eines Theils des Jahres auf seinem Pachtgute in Alpnach auf, während er den übrigen Theil des Jahres mit seinen Viehherden an verschiedenen Orten, wo er Weiden ge¬ pachtet oder den Futterertrag von Gütern gekauft hat, insbe¬ sondere auch im Kanton Nidwalden, verbringt. Im Winter 1881/1882 hatte sich Kaspar Amstad mit einem Theil seines Vieh's auf dem Gute „Zinggli“ am Bürgen in Nidwalden aufgehalten und dort das von ihm gekaufte und dem Eigen¬ thümer bezahlte Heu dieses Gutes seinem Vieh verfüttert. Der Eigenthümer dieses Gutes fiel nun aber später, vor Martini 1882, in Konkurs und das Gut gelangte, da es an öffentlicher Steigerung keinen Käufer fand, im sogenannten Wurfverfahren an die Gebrüder Theodor und Martin Barmettler, als In¬ haber einer auf demselben haftenden Gült. Zu Martini 1882 wurde für gewisse auf dem Gute Zinggli haftende Gültzinsen pro 1881 nach nidwaldenschem Rechte „auf die letzte Gült ge¬ schätzt,“ was zur Folge hat, daß die Schuldpflicht für die frag¬ lichen Zinfen auf den neuen Erwerber des Grundstückes über¬ geht. Infolge dessen hatten die Erwerber des Zinggligutes, Ge¬ brüder Theodor und Martin Barmettler, die fraglichen Gült¬ zinsen für 1881 zu bezahlen, erlangten dadurch aber andrerseits nach nidwaldenschem Rechte die Befugniß zum „Blumensuchen“ d. h. das Recht, den 1881ger „Blumen“ (den Gutsertrag des Jahres 1881 einschließlich allfälliger, wenn auch schon bezahlter Pachtzinse u. drgl.) für Tilgung der betreffenden Zinsschuld in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht erstreckt sich unbestrittener¬ maßen nicht nur auf den „Blumen“ selbst, sondern auch auf das Vieh, „so dan esset oder geessen hätte,“ und es soll nach einer Entscheidung des Obergerichtes von Nidwalden vom 19. Juli 1879 beim Blumensuchen das Vieh grundsätzlich auch in dritter Hand überall da, wo es sich findet, gesucht werden können. B. Am 5. März 1883 wollten Theodor und Martin Bar¬ mettler, gestützt auf diese Berechtigung, Vieh des Kaspar Am¬ stad, welches sich in Büren, Kantons Nidwalden befand, und welches, nach ihrer Behauptung, von dem 1881ger Blumen des Zinggligutes genossen hatte, schätzen resp. pfänden lassen. Kaspar Amstad widersetzte sich der Pfändung und deponirte unter Bestreitung der Ansprache, zu Abwendung der Pfändung einen Betrag von 850 Fr. Daraufhin, am 12. März 1883, er¬ ließen die Gebrüder Barmettler an Kaspar Amstad eine Vor¬ ladung, in welcher er aufgefordert wurde, „anzuerkennen, das Betreffniß des deponirten Blumenertrages soweit nöthig zur Bezahlung von 1881ger Zingglizinsen aushinfolgen zu lassen ansonst er auf später anzuzeigenden Tag vor löbl. Vermittlungs¬ gericht in Stans beim Rößli zur Verantwortung hiermit vor¬ geladen sein soll.“ Vor dem Kantonsgerichte des Kantons Nid¬ walden, an welches die Sache in der Folge gelangte, bestritt Kaspar Amstad die Kompetenz der nidwaldenschen Gerichte, in¬ dem er geltend machte, er habe im Kanton Obwalden seinen festen Wohnsitz und müsse daher nach Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung dort belangt werden, da es sich um eine persönliche Ansprache handle. Das Kantonsgericht Nidwalden wies durch Entscheidung vom 24. Oktober 1883 diese Einrede ab und erkannte, Beklagter sei gehalten, vor Nidwaldener Gerichten Red und Antwort zu ertheilen, indem es ausführte: Das Blumensuchen sei ein dingliches Recht; der Gegenstand desselben sei in concreto allerdings nicht mehr Vieh, sondern baares Geld, welches in allseitigem Einverständniß an Stelle des erstern getreten sei. Durch die Deposition des Geldbetrages sei ein weiteres Vorgehen im Schatzverfahren gesetzlich unmög¬ lich geworden. Es sei aber amtlich konstatirt, daß zur Zeit, wo in Büren das betreffende Vieh habe geschätzt werden wollen, noch solches Vieh da gewesen sei, das 1881ger Zinggliblumen genossen habe. Es handle sich also um eine dingliche Klage und Art. 59 der Bundesverfassung komme daher nicht zur An¬ wendung. Uebrigens sei auch gar nicht dargethan, daß Kaspar Amstad im Kanton Obwalden seinen festen Wohnsitz habe. Der von ihm produzirte Pachtvertrag beweise dies nicht, sondern spreche gerade gegen einen bleibenden Aufenthalt desselben im Kanton Obwalden. Die obwaldensche Niederlassungsbewilligung beziehe sich nicht auf den Rekurrenten, da sie auf einen K. Amstad von Beckenried laute, während Rekurrent Bürger von Emmetten sei. Rekurrent habe sich als nidwaldenscher Kantons¬ bürger fast ausschließlich im Kanton Nidwalden aufgehalten, auch noch im Jahre 1883 als Einwohner von Stans die kantonale Viehzeichnung beschickt und eine Prämie von 60 Fr. bezogen. Jedenfalls habe er im Jahre 1881, welcher Zeit¬ punkt hier maßgebend sei, noch keinen festen Wohnsitz in Ob¬ walden gehabt. C. Gegen diesen Entscheid ergriff Kaspar Amstad den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag: Das Bundesgericht wolle beschließen: 1. „Rekurrent sei nicht „pflichtig, vor nidwaldenschen Gerichten in seiner Streitfache gegen „Gebrüder Barmettler, eingeleitet mit Citation vom 12. März „1883 Red und Antwort zu ertheilen und es sei demgemäß „das kantonsgerichtliche Urtheil vom 24. Oktober gleichen Jahres „aufgehoben, eventuell habe Rekurrent in Nidwalden nur für „jenen Theil der klägerischen Forderung zu anworten, welcher „nach dem Grundsatze, daß jedes Viehstück nur für den Betrag „des von ihm genossenen 1881ger Zinggliblumens haftet, durch „solches zur Zeit der Betreibung noch auf Nidwaldner Terri¬ „torium befindliches Vieh als Pfandobjekt gesichert war resp. „soweit es sich hiebei damals noch um Realisirung eines Pfand¬ „rechtes im Sinne obigen Grundsatzes handeln konnte; mit „andern Worten, habe er hinsichtlich jenes Viehs und des mit „demselben rechtlich verbundenen Anspruches Red und Antwort „in Nidwalden zu stehen, welches zur Zeit der Betreibung oder „Prozeßeinleitung sich noch auf nidwaldener Bøden befand. „2. bezahlen Gebrüder Barmettler sämmtliche Kosten. In Begründung dieser Anträge führt er aus: Es bestehe allerdings in Kanton Nidwalden die jeder Billigkeit hohnsprechende Ein¬ richtung, daß derjenige, welcher Heu oder Gras für sein Vieh im Kanton gekauft und dem Gutseigenthümer in guten Treuen bezahlt habe, nochmals an den sogenannten blumensuchenden Wurfübernehmer bezahlen müsse, wenn der Gutseigenthümer später in Konkurs falle und der Käufer mit seinem Vieh noch im Kanton betroffen werde. Dabei handle es sich aber um ei¬ nen rein persönlichen Anspruch auf nochmalige Bezahlung des genossenen Blumens. Das Pfandrecht sei ein blos akzessori¬ sches. In der Regel werde in erster Linie der Blumennutzer persönlich angegriffen und nur bei Insolvenz desselben das Vieh als Pfandobjekt in Anspruch genommen. Im vorliegenden Falle liege der rein persönliche Charakter der Klage um so klarer am Tage, als eine Schatzung oder Retention von Vieh gar nicht stattgefunden habe, sondern der Rekurrent lediglich auf Bezah¬ lung eines Geldbetrages von 850 Fr. pfandrechtlich betrieben worden sei und das Klagebegehren auf Bezahlung einer depo¬ nirten Geldsumme gehe. Es sei durchaus nicht richtig, daß, wie das Kantonsgericht annehme, zur Zeit der Einleitung der Be¬ treibung sich noch solches ihm gehöriges Vieh auf nidwaldner Territorium befunden habe, welches im Jahre 1881 den Blu¬ men des Zingligutes genossen. Die Betreibung gegen den Re¬ kurrenten sei anläßlich einer ganz zufälligen Anwesenheit in Nidwalden angehoben worden. Sollte sich übrigens auch wirk¬ lich noch Vieh, das aus dem Ertrage des Zinggligutes gefüttert worden sei, in Nidwalden befunden haben, so wären es jeden¬ falls nur einige wenige Stücke gewesen; von einem Pfandrechte könnte nur insofern die Rede sein, als es sich um den Werth des von jedem einzelnen Thiere genossenen Futters, für welches dieses Thier zu haften hätte, handle. Alles übrige qualifizire sich als eine persönliche Ansprache gegen den Rekurrenten. Letz¬ terer habe sein festes Domizil in Obwalden; die von der Re¬ gierung dieses Kantons ertheilte Niederlassungsbewilligung be¬ ziehe sich unzweifelhaft auf ihn; die irrthümliche Angabe seines Heimatortes sei nachträglich von der Landeskanzlei von Ob¬ walden berichtigt worden, so daß über den Destinatär der Niederlassungsbewilligung gar kein Zweifel bestehen könne. Er halte sich den größten Theil des Jahres im Kanton Obwalden auf, wo er eine nicht unbedeutende Pachtung übernommen habe. Die Klausel des Pachtvertrages, daß der Verpächter für den Rekurrenten, wenn dieser da sei, sowie für dessen Knechte zu kochen habe u. s. w., erkläre sich daraus, daß Rekurrent aller¬ dings nicht immer auf dem Pachtgute sich aufhalte und daß er als Unverheiratheter keine eigene Haushaltung führe. Auf das Bürgerrecht komme für die Frage des Domizils offenbar nichts an. D. Die Rekursbeklagten Gebr. Barmettler stellen den Antrag: 1. Es sei das Rekursbegehren des Kaspar Amstad als unbe¬ gründet abzuweisen. 2. habe er sämmtliche Kosten zu bezahlen, indem sie zur Begründung im Wesentlichen die der angefochtenen Entscheidung des Kantonsgerichtes Nidwalden zu Grunde liegenden Argu¬ mente weiter ausführen. Das Kantonsgericht von Nidwalden verweist einfach auf sein Urtheil und auf die Akten. E. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An¬ trägen fest, ohne etwas wesentlich Neues anzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Nach feststehendem Grundsatze kommt es bei Beurtheilung der Beschwerde darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der An¬ hebung der Betreibung beziehungsweise der Einleitung des Prozesses (5./12. März 1883) seinen Wohnsitz hatte, kei¬ neswegs dagegen darauf, wo er im Jahre 1881 domizilirt war. Wie nun die vom Rekurrenten in berichtigtem Wortlaute eingelegte Bewilligung des Regierungsrathes des Kantons Ob¬ walden vom 28. Februar 1882 zweifellos ergibt, besitzt Rekur¬ rent seit letzterem Zeitpunkt die polizeiliche Niederlassung im Kanton Obwalden; er hat im Fernern in diesem Kanton ein Grundstück auf längere Zeit in Pacht genommen und sich auf demselben ein Wohnrecht gesichert, von welchem er auch jewei¬ len während eines Theiles des Jahres Gebrauch macht. Ange¬ sichts dieser Umstände muß angenommen werden, Rekurrent habe seinen festen Wohnsitz im Kanton Obwalden. Allerdings hält er sich nicht während des ganzen Jahres im Kanton Ob¬ walden auf, sondern pflegt in Ausübung seines Berufes als Viehzüchter sich auf längere oder kürzere Zeit im Kanton Nid¬ walden an verschiedenen Orten, bald da bald dort, aufzuhalten. Allein diese aus gewerblichen Gründen vorgenommenen zeit¬ weisen Aenderungen des Aufenthaltes bedingen offenbar keine Aenderung oder Aufhebung des Wohnsitzes, als dauernden Mittelpunktes der bürgerlichen und geschäftlichen Existenz der Person. Letzterer verbleibt vielmehr im Kanton Obwalden, wo Rekurrent auch zufolge der Niederlassungsbewilligung seine poli¬ tischen Rechte auszuüben hat. 2. Demnach hängt das Schicksal des Rekurses davon ab, ob die Ansprache der Rekursbeklagten an den Rekurrenten sich als eine rein persönliche oder als eine dingliche, auf einem dinglichen oder doch dinglich gesicherten Rechte beruhende darstellt. In dieser Beziehung ist zu bemerken: Nach nidwaldenschem Rechte steht unzweifelhaft dem Gültgläubiger für verfallene Gültzinsen des letzten (und wenn auf die letzte Gült geschätzt worden ist) des vor¬ letzten Jahres ein dingliches Recht (Pfandrecht) am Jahresnutzen (dem „Blumen“) des belasteten Grundstückes, zu; es ist ferner, wie Rekurrent prinzipiell nicht bestreitett im Kanton Nidwalden gel¬ tenden Rechtes, daß der Pfandnexus statt des Blumens auch das Vieh, welches denselben äzt oder geäzt hat, ergreift und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe dem Zinsschuldner oder einem Dritten gehört, immerhin indeß mit der Beschränkung, daß der Dritte nur insoweit haftet, als der von ihm dem Zinsschuldner (dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes) versprochene oder bezahlte Kaufpreis für den Blumen reicht. Das nidwaldensche Recht hat also die früher in manchen schweizerischen Rechten, insbe¬ sondere in den Landrechten der demokratischen Kantone (siehe Blumer, Staats= mnd Rechtsgeschichte der schweizerischen De¬ mokratien I, S. 460 u. f.; II, 1, S. 93 u. ff.; Segesser, Luzernische Rechtsgeschichte, II, S. 494) ausgebildete und in der Parämie „Was Blumen ißt, zahlt Blumen“ ausgedrückte Anschauung, daß das Vieh an die Stelle des von ihm verzehr¬ ten Gutsertrages trete und daher dem Gültgläubiger für den Zins pfandrechtlich verhaftet sei, festgehalten, so daß in dieser Richtung ein eigenthümliches gesetzliches Pfandrecht besteht, Re¬ kurrent bestreitet im weitern nicht, daß der Wurfübernehmer, insoweit er die auf der übernommenen Liegenschaft haftenden verfallenen Gültzinse übernehmen muß, an Stelle des Gülten¬ gläubigers tritt und die gleichen Rechte auf den Blumen wie dieser geltend machen kann. Nun haben, wie sich dies aus den thatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichtes unzweideutig ergibt, die Rekursbeklagten als Wurfübernehmer der Liegen¬ schaft Zinggli den Rekurrenten als Eigenthümer und Besitzer von Vieh, welches den 1881ger Heuertrag des fraglichen Gutes konsumirt haben soll, am 5. März 1883 pfandrechtlich betrie¬ ben d. h. die betreffenden angeblich pfandrechtlich verhafteten Thiere pfänden wollen. Die eingeleitete Betreibung hatte also unzweifelhaft die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes zum Zwecke. Wenn dann der Rekurrent zu Abwendung der Pfän¬ dung einen Geldbetrag deponirte und die Rekursbeklagten in¬ folge dessen in ihrer gerichtlichen Klage Befriedigung aus die¬ sem Depositum verlangen, so ist dadurch die rechtliche Natur r Ansprache nicht geändert worden; denn es ist nach der Sachlage vollständig klar, daß das deponirte Geld an Stelle des pfandrechtlich in Anspruch genommenen Viehs treten sollte, und daß also die Rekursbeklagten in gleicher Weise, d. h. kraft Pfandrechtes, Befriedigung aus der deponirten Geldsumme ver¬ langen und verlangen können, wie aus dem Erlöse des ur¬ sprünglich von ihnen in Anspruch genommenen angeblich vom Pfandnexus ergriffenen Viehes. Es handelt sich somit allerdings um eine dingliche Klage und es muß daher der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Es ist nämlich auch das even¬ tuelle Rechtsbegehren des Rekurrenten unbegründet, denn die Rekursbeklagten können gewiß ihr behauptetes Pfandrecht für die ganze Schuld auf jeden Theil der Pfandsache resp. auf jedes der mehreren Pfandobjekte ungetheilt geltend machen. Ob das von den Rekursbeklagten behauptete Pfandrecht wirklich be¬ stehe, oder ob dasselbe, etwa weil sich kein Vieh, das den Blumen des Zinggligutes genossen, mehr im Besitze des Re¬ kurrenten befunden habe, oder weil es infolge Zeitablaufs oder infolge der zwischen dem Verfüttern des Blumens und der be¬ absichtigten Pfändung erfolgten zeitweiligen Ausfuhr des Viehs aus dem Kanton Nidwalden nicht mehr rechtsbeständig sei, u. s. w., hat nicht das Bundesgericht als Staatsgerichtshof sondern der in der Sache selbst kompetente Civilrichter zu entscheiden. 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Im vorliegenden Falle\nliege der rein persönliche Charakter der Klage um so klarer am\nTage, als eine Schatzung oder Retention von Vieh gar nicht\nstattgefunden habe, sondern der Rekurrent lediglich auf Bezah¬\nlung eines Geldbetrages von 850 Fr. pfandrechtlich betrieben\nworden sei und das Klagebegehren auf Bezahlung einer depo¬\nnirten Geldsumme gehe. Es sei durchaus nicht richtig, daß, wie\ndas Kantonsgericht annehme, zur Zeit der Einleitung der Be¬\ntreibung sich noch solches ihm gehöriges Vieh auf nidwaldner\nTerritorium befunden habe, welches im Jahre 1881 den Blu¬\nmen des Zingligutes genossen. Die Betreibung gegen den Re¬\nkurrenten sei anläßlich einer ganz zufälligen Anwesenheit in\nNidwalden angehoben worden. Sollte sich übrigens auch wirk¬\nlich noch Vieh, das aus dem Ertrage des Zinggligutes gefüttert\nworden sei, in Nidwalden befunden haben, so wären es jeden¬\nfalls nur einige wenige Stücke gewesen; von einem Pfandrechte\nkönnte nur insofern die Rede sein, als es sich um den Werth\ndes von jedem einzelnen Thiere genossenen Futters, für welches\ndieses Thier zu haften hätte, handle. Alles übrige qualifizire\nsich als eine persönliche Ansprache gegen den Rekurrenten. Letz¬\nterer habe sein festes Domizil in Obwalden; die von der Re¬\ngierung dieses Kantons ertheilte Niederlassungsbewilligung be¬\nziehe sich unzweifelhaft auf ihn; die irrthümliche Angabe seines\nHeimatortes sei nachträglich von der Landeskanzlei von Ob¬\nwalden berichtigt worden, so daß über den Destinatär der\nNiederlassungsbewilligung gar kein Zweifel bestehen könne. 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In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An¬\nträgen fest, ohne etwas wesentlich Neues anzubringen.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Nach feststehendem Grundsatze kommt es bei Beurtheilung\nder Beschwerde darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der An¬\nhebung der Betreibung beziehungsweise der Einleitung des\nProzesses (5./12. März 1883) seinen Wohnsitz hatte, kei¬\nneswegs dagegen darauf, wo er im Jahre 1881 domizilirt\nwar. Wie nun die vom Rekurrenten in berichtigtem Wortlaute\neingelegte Bewilligung des Regierungsrathes des Kantons Ob¬\nwalden vom 28. Februar 1882 zweifellos ergibt, besitzt Rekur¬\nrent seit letzterem Zeitpunkt die polizeiliche Niederlassung im\nKanton Obwalden; er hat im Fernern in diesem Kanton ein\nGrundstück auf längere Zeit in Pacht genommen und sich auf\ndemselben ein Wohnrecht gesichert, von welchem er auch jewei¬\nlen während eines Theiles des Jahres Gebrauch macht. 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Demnach hängt das Schicksal des Rekurses davon ab, ob\ndie Ansprache der Rekursbeklagten an den Rekurrenten sich als\neine rein persönliche oder als eine dingliche, auf einem dinglichen\noder doch dinglich gesicherten Rechte beruhende darstellt. In dieser\nBeziehung ist zu bemerken: Nach nidwaldenschem Rechte steht\nunzweifelhaft dem Gültgläubiger für verfallene Gültzinsen des\nletzten (und wenn auf die letzte Gült geschätzt worden ist) des vor¬\nletzten Jahres ein dingliches Recht (Pfandrecht) am Jahresnutzen\n(dem „Blumen“) des belasteten Grundstückes, zu; es ist ferner, wie\nRekurrent prinzipiell nicht bestreitett im Kanton Nidwalden gel¬\ntenden Rechtes, daß der Pfandnexus statt des Blumens auch das\nVieh, welches denselben äzt oder geäzt hat, ergreift und zwar\nohne Rücksicht darauf, ob dasselbe dem Zinsschuldner oder einem\nDritten gehört, immerhin indeß mit der Beschränkung, daß der\nDritte nur insoweit haftet, als der von ihm dem Zinsschuldner\n(dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes) versprochene oder\nbezahlte Kaufpreis für den Blumen reicht. Das nidwaldensche Recht\nhat also die früher in manchen schweizerischen Rechten, insbe¬\nsondere in den Landrechten der demokratischen Kantone (siehe\nBlumer, Staats= mnd Rechtsgeschichte der schweizerischen De¬\nmokratien I, S. 460 u. f.; II, 1, S. 93 u. ff.; Segesser,\nLuzernische Rechtsgeschichte, II, S. 494) ausgebildete und in\nder Parämie „Was Blumen ißt, zahlt Blumen“ ausgedrückte\nAnschauung, daß das Vieh an die Stelle des von ihm verzehr¬\nten Gutsertrages trete und daher dem Gültgläubiger für den\nZins pfandrechtlich verhaftet sei, festgehalten, so daß in dieser\nRichtung ein eigenthümliches gesetzliches Pfandrecht besteht, Re¬\nkurrent bestreitet im weitern nicht, daß der Wurfübernehmer,\ninsoweit er die auf der übernommenen Liegenschaft haftenden\nverfallenen Gültzinse übernehmen muß, an Stelle des Gülten¬\ngläubigers tritt und die gleichen Rechte auf den Blumen wie\ndieser geltend machen kann. Nun haben, wie sich dies aus den\nthatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichtes unzweideutig\nergibt, die Rekursbeklagten als Wurfübernehmer der Liegen¬\nschaft Zinggli den Rekurrenten als Eigenthümer und Besitzer\nvon Vieh, welches den 1881ger Heuertrag des fraglichen Gutes\nkonsumirt haben soll, am 5. März 1883 pfandrechtlich betrie¬\nben d. h. die betreffenden angeblich pfandrechtlich verhafteten\nThiere pfänden wollen. Die eingeleitete Betreibung hatte also\nunzweifelhaft die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes zum\nZwecke. Wenn dann der Rekurrent zu Abwendung der Pfän¬\ndung einen Geldbetrag deponirte und die Rekursbeklagten in¬\nfolge dessen in ihrer gerichtlichen Klage Befriedigung aus die¬\nsem Depositum verlangen, so ist dadurch die rechtliche Natur\nr Ansprache nicht geändert worden; denn es ist nach der\nSachlage vollständig klar, daß das deponirte Geld an Stelle\ndes pfandrechtlich in Anspruch genommenen Viehs treten sollte,\nund daß also die Rekursbeklagten in gleicher Weise, d. h. kraft\nPfandrechtes, Befriedigung aus der deponirten Geldsumme ver¬\nlangen und verlangen können, wie aus dem Erlöse des ur¬\nsprünglich von ihnen in Anspruch genommenen angeblich vom\nPfandnexus ergriffenen Viehes. Es handelt sich somit allerdings\num eine dingliche Klage und es muß daher der Rekurs als\nunbegründet abgewiesen werden. Es ist nämlich auch das even¬\ntuelle Rechtsbegehren des Rekurrenten unbegründet, denn die\nRekursbeklagten können gewiß ihr behauptetes Pfandrecht für\ndie ganze Schuld auf jeden Theil der Pfandsache resp. auf\njedes der mehreren Pfandobjekte ungetheilt geltend machen. Ob\ndas von den Rekursbeklagten behauptete Pfandrecht wirklich be¬\nstehe, oder ob dasselbe, etwa weil sich kein Vieh, das den\nBlumen des Zinggligutes genossen, mehr im Besitze des Re¬\nkurrenten befunden habe, oder weil es infolge Zeitablaufs oder\ninfolge der zwischen dem Verfüttern des Blumens und der be¬\nabsichtigten Pfändung erfolgten zeitweiligen Ausfuhr des Viehs\naus dem Kanton Nidwalden nicht mehr rechtsbeständig sei,\nu. s. w., hat nicht das Bundesgericht als Staatsgerichtshof\nsondern der in der Sache selbst kompetente Civilrichter zu\nentscheiden.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.", "abschnitte": [{"id": "34", "text": "Urtheil vom 10. Mai 1884 in Sachen Amstad.\nA. Kaspar Amstad, Bürger von Emmetten, Kantons Nid¬\nwalden, hat durch Vertrag vom 6. Dezember 1880 in Alpnach,\nKantons Obwalden, um einen jährlichen Pachtzins von 2200 Fr.\nein Grundstück auf die Dauer von 10 Jahren gepachtet; nach\ndem Pachtvertrage ist der Verpächter verpflichtet, „den Knechten,\n„welche das Vieh beforgen, (zu) kochen und Ordnung (zu) hal¬\n„ten, sowie auch dem Hl. Amstad, wenn er selber da wäre.“\nKaspar Amstad besitzt eine Niederlassungsbewilligung der Re¬\ngierung des Kantons Obwalden vom 28. Februar 1882. Er\nbetreibt die Viehzucht im Großen und hält sich infolge dessen\nnur während eines Theils des Jahres auf seinem Pachtgute\nin Alpnach auf, während er den übrigen Theil des Jahres mit\nseinen Viehherden an verschiedenen Orten, wo er Weiden ge¬\npachtet oder den Futterertrag von Gütern gekauft hat, insbe¬\nsondere auch im Kanton Nidwalden, verbringt. Im Winter\n1881/1882 hatte sich Kaspar Amstad mit einem Theil seines\nVieh's auf dem Gute „Zinggli“ am Bürgen in Nidwalden\naufgehalten und dort das von ihm gekaufte und dem Eigen¬\nthümer bezahlte Heu dieses Gutes seinem Vieh verfüttert. Der\nEigenthümer dieses Gutes fiel nun aber später, vor Martini\n1882, in Konkurs und das Gut gelangte, da es an öffentlicher\nSteigerung keinen Käufer fand, im sogenannten Wurfverfahren\nan die Gebrüder Theodor und Martin Barmettler, als In¬\nhaber einer auf demselben haftenden Gült. Zu Martini 1882\nwurde für gewisse auf dem Gute Zinggli haftende Gültzinsen\npro 1881 nach nidwaldenschem Rechte „auf die letzte Gült ge¬\nschätzt,“ was zur Folge hat, daß die Schuldpflicht für die frag¬\nlichen Zinfen auf den neuen Erwerber des Grundstückes über¬\ngeht. Infolge dessen hatten die Erwerber des Zinggligutes, Ge¬\nbrüder Theodor und Martin Barmettler, die fraglichen Gült¬\nzinsen für 1881 zu bezahlen, erlangten dadurch aber andrerseits\nnach nidwaldenschem Rechte die Befugniß zum „Blumensuchen“\nd. h. das Recht, den 1881ger „Blumen“ (den Gutsertrag des\nJahres 1881 einschließlich allfälliger, wenn auch schon bezahlter\nPachtzinse u. drgl.) für Tilgung der betreffenden Zinsschuld in\nAnspruch zu nehmen. Dieses Recht erstreckt sich unbestrittener¬\nmaßen nicht nur auf den „Blumen“ selbst, sondern auch auf\ndas Vieh, „so dan esset oder geessen hätte,“ und es soll nach\neiner Entscheidung des Obergerichtes von Nidwalden vom\n19. Juli 1879 beim Blumensuchen das Vieh grundsätzlich auch\nin dritter Hand überall da, wo es sich findet, gesucht werden\nkönnen.\nB. Am 5. März 1883 wollten Theodor und Martin Bar¬\nmettler, gestützt auf diese Berechtigung, Vieh des Kaspar Am¬\nstad, welches sich in Büren, Kantons Nidwalden befand, und\nwelches, nach ihrer Behauptung, von dem 1881ger Blumen des\nZinggligutes genossen hatte, schätzen resp. pfänden lassen.\n\nKaspar Amstad widersetzte sich der Pfändung und deponirte\nunter Bestreitung der Ansprache, zu Abwendung der Pfändung\neinen Betrag von 850 Fr. Daraufhin, am 12. März 1883, er¬\nließen die Gebrüder Barmettler an Kaspar Amstad eine Vor¬\nladung, in welcher er aufgefordert wurde, „anzuerkennen, das\nBetreffniß des deponirten Blumenertrages soweit nöthig zur\nBezahlung von 1881ger Zingglizinsen aushinfolgen zu lassen\nansonst er auf später anzuzeigenden Tag vor löbl. Vermittlungs¬\ngericht in Stans beim Rößli zur Verantwortung hiermit vor¬\ngeladen sein soll.“ Vor dem Kantonsgerichte des Kantons Nid¬\nwalden, an welches die Sache in der Folge gelangte, bestritt\nKaspar Amstad die Kompetenz der nidwaldenschen Gerichte, in¬\ndem er geltend machte, er habe im Kanton Obwalden seinen\nfesten Wohnsitz und müsse daher nach Art. 59 Absatz 1 der\nBundesverfassung dort belangt werden, da es sich um eine\npersönliche Ansprache handle. Das Kantonsgericht Nidwalden\nwies durch Entscheidung vom 24. Oktober 1883 diese Einrede\nab und erkannte, Beklagter sei gehalten, vor Nidwaldener\nGerichten Red und Antwort zu ertheilen, indem es ausführte:\nDas Blumensuchen sei ein dingliches Recht; der Gegenstand\ndesselben sei in concreto allerdings nicht mehr Vieh, sondern\nbaares Geld, welches in allseitigem Einverständniß an Stelle\ndes erstern getreten sei. Durch die Deposition des Geldbetrages\nsei ein weiteres Vorgehen im Schatzverfahren gesetzlich unmög¬\nlich geworden. Es sei aber amtlich konstatirt, daß zur Zeit,\nwo in Büren das betreffende Vieh habe geschätzt werden wollen,\nnoch solches Vieh da gewesen sei, das 1881ger Zinggliblumen\ngenossen habe. Es handle sich also um eine dingliche Klage\nund Art. 59 der Bundesverfassung komme daher nicht zur An¬\nwendung. Uebrigens sei auch gar nicht dargethan, daß Kaspar\nAmstad im Kanton Obwalden seinen festen Wohnsitz habe. Der\nvon ihm produzirte Pachtvertrag beweise dies nicht, sondern\nspreche gerade gegen einen bleibenden Aufenthalt desselben im\nKanton Obwalden. Die obwaldensche Niederlassungsbewilligung\nbeziehe sich nicht auf den Rekurrenten, da sie auf einen K.\nAmstad von Beckenried laute, während Rekurrent Bürger von\nEmmetten sei. Rekurrent habe sich als nidwaldenscher Kantons¬\nbürger fast ausschließlich im Kanton Nidwalden aufgehalten,\nauch noch im Jahre 1883 als Einwohner von Stans die\nkantonale Viehzeichnung beschickt und eine Prämie von 60 Fr.\nbezogen. Jedenfalls habe er im Jahre 1881, welcher Zeit¬\npunkt hier maßgebend sei, noch keinen festen Wohnsitz in Ob¬\nwalden gehabt.\nC. Gegen diesen Entscheid ergriff Kaspar Amstad den staats¬\nrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag:\nDas Bundesgericht wolle beschließen: 1. „Rekurrent sei nicht\n„pflichtig, vor nidwaldenschen Gerichten in seiner Streitfache gegen\n„Gebrüder Barmettler, eingeleitet mit Citation vom 12. März\n„1883 Red und Antwort zu ertheilen und es sei demgemäß\n„das kantonsgerichtliche Urtheil vom 24. Oktober gleichen Jahres\n„aufgehoben, eventuell habe Rekurrent in Nidwalden nur für\n„jenen Theil der klägerischen Forderung zu anworten, welcher\n„nach dem Grundsatze, daß jedes Viehstück nur für den Betrag\n„des von ihm genossenen 1881ger Zinggliblumens haftet, durch\n„solches zur Zeit der Betreibung noch auf Nidwaldner Terri¬\n„torium befindliches Vieh als Pfandobjekt gesichert war resp.\n„soweit es sich hiebei damals noch um Realisirung eines Pfand¬\n„rechtes im Sinne obigen Grundsatzes handeln konnte; mit\n„andern Worten, habe er hinsichtlich jenes Viehs und des mit\n„demselben rechtlich verbundenen Anspruches Red und Antwort\n„in Nidwalden zu stehen, welches zur Zeit der Betreibung oder\n„Prozeßeinleitung sich noch auf nidwaldener Bøden befand.\n„2. bezahlen Gebrüder Barmettler sämmtliche Kosten. In\nBegründung dieser Anträge führt er aus: Es bestehe allerdings\nin Kanton Nidwalden die jeder Billigkeit hohnsprechende Ein¬\nrichtung, daß derjenige, welcher Heu oder Gras für sein Vieh\nim Kanton gekauft und dem Gutseigenthümer in guten Treuen\nbezahlt habe, nochmals an den sogenannten blumensuchenden\nWurfübernehmer bezahlen müsse, wenn der Gutseigenthümer\nspäter in Konkurs falle und der Käufer mit seinem Vieh noch\nim Kanton betroffen werde. Dabei handle es sich aber um ei¬\nnen rein persönlichen Anspruch auf nochmalige Bezahlung des\ngenossenen Blumens. Das Pfandrecht sei ein blos akzessori¬\nsches. In der Regel werde in erster Linie der Blumennutzer\n\npersönlich angegriffen und nur bei Insolvenz desselben das Vieh\nals Pfandobjekt in Anspruch genommen. Im vorliegenden Falle\nliege der rein persönliche Charakter der Klage um so klarer am\nTage, als eine Schatzung oder Retention von Vieh gar nicht\nstattgefunden habe, sondern der Rekurrent lediglich auf Bezah¬\nlung eines Geldbetrages von 850 Fr. pfandrechtlich betrieben\nworden sei und das Klagebegehren auf Bezahlung einer depo¬\nnirten Geldsumme gehe. Es sei durchaus nicht richtig, daß, wie\ndas Kantonsgericht annehme, zur Zeit der Einleitung der Be¬\ntreibung sich noch solches ihm gehöriges Vieh auf nidwaldner\nTerritorium befunden habe, welches im Jahre 1881 den Blu¬\nmen des Zingligutes genossen. Die Betreibung gegen den Re¬\nkurrenten sei anläßlich einer ganz zufälligen Anwesenheit in\nNidwalden angehoben worden. Sollte sich übrigens auch wirk¬\nlich noch Vieh, das aus dem Ertrage des Zinggligutes gefüttert\nworden sei, in Nidwalden befunden haben, so wären es jeden¬\nfalls nur einige wenige Stücke gewesen; von einem Pfandrechte\nkönnte nur insofern die Rede sein, als es sich um den Werth\ndes von jedem einzelnen Thiere genossenen Futters, für welches\ndieses Thier zu haften hätte, handle. Alles übrige qualifizire\nsich als eine persönliche Ansprache gegen den Rekurrenten. Letz¬\nterer habe sein festes Domizil in Obwalden; die von der Re¬\ngierung dieses Kantons ertheilte Niederlassungsbewilligung be¬\nziehe sich unzweifelhaft auf ihn; die irrthümliche Angabe seines\nHeimatortes sei nachträglich von der Landeskanzlei von Ob¬\nwalden berichtigt worden, so daß über den Destinatär der\nNiederlassungsbewilligung gar kein Zweifel bestehen könne. Er\nhalte sich den größten Theil des Jahres im Kanton Obwalden\nauf, wo er eine nicht unbedeutende Pachtung übernommen habe.\nDie Klausel des Pachtvertrages, daß der Verpächter für den\nRekurrenten, wenn dieser da sei, sowie für dessen Knechte zu\nkochen habe u. s. w., erkläre sich daraus, daß Rekurrent aller¬\ndings nicht immer auf dem Pachtgute sich aufhalte und daß er\nals Unverheiratheter keine eigene Haushaltung führe. Auf das\nBürgerrecht komme für die Frage des Domizils offenbar\nnichts an.\nD. Die Rekursbeklagten Gebr. Barmettler stellen den Antrag:\n1. Es sei das Rekursbegehren des Kaspar Amstad als unbe¬\ngründet abzuweisen.\n2. habe er sämmtliche Kosten zu bezahlen, indem sie zur\nBegründung im Wesentlichen die der angefochtenen Entscheidung\ndes Kantonsgerichtes Nidwalden zu Grunde liegenden Argu¬\nmente weiter ausführen.\nDas Kantonsgericht von Nidwalden verweist einfach auf sein\nUrtheil und auf die Akten.\nE. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An¬\nträgen fest, ohne etwas wesentlich Neues anzubringen.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Nach feststehendem Grundsatze kommt es bei Beurtheilung\nder Beschwerde darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der An¬\nhebung der Betreibung beziehungsweise der Einleitung des\nProzesses (5./12. März 1883) seinen Wohnsitz hatte, kei¬\nneswegs dagegen darauf, wo er im Jahre 1881 domizilirt\nwar. Wie nun die vom Rekurrenten in berichtigtem Wortlaute\neingelegte Bewilligung des Regierungsrathes des Kantons Ob¬\nwalden vom 28. Februar 1882 zweifellos ergibt, besitzt Rekur¬\nrent seit letzterem Zeitpunkt die polizeiliche Niederlassung im\nKanton Obwalden; er hat im Fernern in diesem Kanton ein\nGrundstück auf längere Zeit in Pacht genommen und sich auf\ndemselben ein Wohnrecht gesichert, von welchem er auch jewei¬\nlen während eines Theiles des Jahres Gebrauch macht. Ange¬\nsichts dieser Umstände muß angenommen werden, Rekurrent\nhabe seinen festen Wohnsitz im Kanton Obwalden. Allerdings\nhält er sich nicht während des ganzen Jahres im Kanton Ob¬\nwalden auf, sondern pflegt in Ausübung seines Berufes als\nViehzüchter sich auf längere oder kürzere Zeit im Kanton Nid¬\nwalden an verschiedenen Orten, bald da bald dort, aufzuhalten.\nAllein diese aus gewerblichen Gründen vorgenommenen zeit¬\nweisen Aenderungen des Aufenthaltes bedingen offenbar keine\nAenderung oder Aufhebung des Wohnsitzes, als dauernden\nMittelpunktes der bürgerlichen und geschäftlichen Existenz der\nPerson. Letzterer verbleibt vielmehr im Kanton Obwalden, wo\nRekurrent auch zufolge der Niederlassungsbewilligung seine poli¬\ntischen Rechte auszuüben hat.\n\n2. Demnach hängt das Schicksal des Rekurses davon ab, ob\ndie Ansprache der Rekursbeklagten an den Rekurrenten sich als\neine rein persönliche oder als eine dingliche, auf einem dinglichen\noder doch dinglich gesicherten Rechte beruhende darstellt. In dieser\nBeziehung ist zu bemerken: Nach nidwaldenschem Rechte steht\nunzweifelhaft dem Gültgläubiger für verfallene Gültzinsen des\nletzten (und wenn auf die letzte Gült geschätzt worden ist) des vor¬\nletzten Jahres ein dingliches Recht (Pfandrecht) am Jahresnutzen\n(dem „Blumen“) des belasteten Grundstückes, zu; es ist ferner, wie\nRekurrent prinzipiell nicht bestreitett im Kanton Nidwalden gel¬\ntenden Rechtes, daß der Pfandnexus statt des Blumens auch das\nVieh, welches denselben äzt oder geäzt hat, ergreift und zwar\nohne Rücksicht darauf, ob dasselbe dem Zinsschuldner oder einem\nDritten gehört, immerhin indeß mit der Beschränkung, daß der\nDritte nur insoweit haftet, als der von ihm dem Zinsschuldner\n(dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes) versprochene oder\nbezahlte Kaufpreis für den Blumen reicht. Das nidwaldensche Recht\nhat also die früher in manchen schweizerischen Rechten, insbe¬\nsondere in den Landrechten der demokratischen Kantone (siehe\nBlumer, Staats= mnd Rechtsgeschichte der schweizerischen De¬\nmokratien I, S. 460 u. f.; II, 1, S. 93 u. ff.; Segesser,\nLuzernische Rechtsgeschichte, II, S. 494) ausgebildete und in\nder Parämie „Was Blumen ißt, zahlt Blumen“ ausgedrückte\nAnschauung, daß das Vieh an die Stelle des von ihm verzehr¬\nten Gutsertrages trete und daher dem Gültgläubiger für den\nZins pfandrechtlich verhaftet sei, festgehalten, so daß in dieser\nRichtung ein eigenthümliches gesetzliches Pfandrecht besteht, Re¬\nkurrent bestreitet im weitern nicht, daß der Wurfübernehmer,\ninsoweit er die auf der übernommenen Liegenschaft haftenden\nverfallenen Gültzinse übernehmen muß, an Stelle des Gülten¬\ngläubigers tritt und die gleichen Rechte auf den Blumen wie\ndieser geltend machen kann. Nun haben, wie sich dies aus den\nthatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichtes unzweideutig\nergibt, die Rekursbeklagten als Wurfübernehmer der Liegen¬\nschaft Zinggli den Rekurrenten als Eigenthümer und Besitzer\nvon Vieh, welches den 1881ger Heuertrag des fraglichen Gutes\nkonsumirt haben soll, am 5. März 1883 pfandrechtlich betrie¬\nben d. h. die betreffenden angeblich pfandrechtlich verhafteten\nThiere pfänden wollen. Die eingeleitete Betreibung hatte also\nunzweifelhaft die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes zum\nZwecke. Wenn dann der Rekurrent zu Abwendung der Pfän¬\ndung einen Geldbetrag deponirte und die Rekursbeklagten in¬\nfolge dessen in ihrer gerichtlichen Klage Befriedigung aus die¬\nsem Depositum verlangen, so ist dadurch die rechtliche Natur\nr Ansprache nicht geändert worden; denn es ist nach der\nSachlage vollständig klar, daß das deponirte Geld an Stelle\ndes pfandrechtlich in Anspruch genommenen Viehs treten sollte,\nund daß also die Rekursbeklagten in gleicher Weise, d. h. kraft\nPfandrechtes, Befriedigung aus der deponirten Geldsumme ver¬\nlangen und verlangen können, wie aus dem Erlöse des ur¬\nsprünglich von ihnen in Anspruch genommenen angeblich vom\nPfandnexus ergriffenen Viehes. Es handelt sich somit allerdings\num eine dingliche Klage und es muß daher der Rekurs als\nunbegründet abgewiesen werden. Es ist nämlich auch das even¬\ntuelle Rechtsbegehren des Rekurrenten unbegründet, denn die\nRekursbeklagten können gewiß ihr behauptetes Pfandrecht für\ndie ganze Schuld auf jeden Theil der Pfandsache resp. auf\njedes der mehreren Pfandobjekte ungetheilt geltend machen. Ob\ndas von den Rekursbeklagten behauptete Pfandrecht wirklich be¬\nstehe, oder ob dasselbe, etwa weil sich kein Vieh, das den\nBlumen des Zinggligutes genossen, mehr im Besitze des Re¬\nkurrenten befunden habe, oder weil es infolge Zeitablaufs oder\ninfolge der zwischen dem Verfüttern des Blumens und der be¬\nabsichtigten Pfändung erfolgten zeitweiligen Ausfuhr des Viehs\naus dem Kanton Nidwalden nicht mehr rechtsbeständig sei,\nu. s. w., hat nicht das Bundesgericht als Staatsgerichtshof\nsondern der in der Sache selbst kompetente Civilrichter zu\nentscheiden.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegründet abgewiesen."}]}, "dispositiv": {"raw": "", "punkte": []}, "referenzen": {"bge_zitiert": [], "bger_zitiert": [], "bstger_zitiert": [], "gesetze": []}} | 2026-05-08T09:27:56 |