decisions: bge_10_I_206
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| bge_10_I_206 | bge | CH | 10_I_206 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 206 | Öffentliches Recht | 35. Urtheil vom 9. Mai 1884 in Sachen Perucchi. A. Joachim Peruechi war durch Urtheil des Richteramtes Nidau vom 17. November 1883 wegen einer baupolizeilichen Uebertretung zu 12 Fr. Buße und 23 Fr. 30 Cts. Kosten ver¬ urtheilt worden. Am 17. Januar 1884 übersandte er dem Re¬ gierungsstatthalteramte Nidau den Betrag von 12 Fr. mit der ausdrücklichen Erklärung, daß durch diese Zahlung die Buße gedeckt und dieselbe nicht etwa auf die Kosten abgerechnet werden solle. Die Amtsschaffnerei Nidau nahm diese Zahlung entgegen, erklärte indeß, daß durch dieselbe nicht die Buße getilgt, sondern daß sie auf die Kosten abgerechnet werde; die Buße dürfe nicht als bezahlt verrechnet werden, bevor die Kosten getilgt seien. Eine hiegegen ergriffene Beschwerde wurde vom Regierungsrathe des Kantons Bern am 19. März 1884 abgewiesen mit der Begründung: es handle sich um eine Forderung öffentlich¬ rechtlicher Natur; bei Theilzahlungen auf solche Forderungen könne es nicht im Belieben des Schuldners liegen, zu bestim¬ men, auf welchen Theil der Gesammtschuld die Forderung an¬ zurechnen sei, vielmehr haben hierüber die vollziehenden Organe des Staats zu bestimmen; das von der Amtsschaffnerei Nidau beobachtete Verfahren sei daher ein zuläßiges und rechtfertige sich durch das fiskalische Interesse des Staates. Auch wenn die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes anwend¬ bar wären, so würde das Gleiche gelten, denn Buße und Kosten bilden eine einheitliche gleichzeitig fällige Schuld, auf welche der Gläubiger sich Theilzahlungen nicht, beziehungsweise nur in dem Sinne, welchen er der Theilzahlung gebe, gefallen zu lassen brauche; auch wäre Art. 99 des Obligationenrechtes analog anwendbar. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Joachim Peruechi den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Das Vorgehen der bernischen Behörden enthalte eine Umge¬ hung des in Art. 59 der Bundesverfassung niedergelegten Grundsatzes der Abschaffung des Schuldverhaftes; nach allge¬ mein anerkanntem Rechtsgrundsatze stehe dem freiwillig zahlen¬ den Schuldner das Recht zu, zu bestimmen, was durch die Zahlung getilgt werden solle. Wenn die bernischen Behörden im vorliegenden Falle dieses Recht mißachtet haben, so liege der Zweck hievon klar am Tage. Die Bußenforderung könne in Gefängniß umgewandelt werden, die Kostenforderung dagegen nicht. Die bernischen Behörden wollen nun die Drohung mit Umwandlung der Buße in Gefangenschaft als Pressionsmittel gebrauchen, um den (vergeltstagten und insolventen) Rekurren¬ ten zu Zahlung der Kosten zu zwingen, ohne daß sie den für deren Beitreibung verfassungsmäßig allein zuläßigen Weg der ordentlichen Schuldbetreibung betreten müßten. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möchte die Regierung des Kan¬ tons Bern anweisen, dafür zu sorgen, daß die Amtsschaffnerei Nidau dem Rekurrenten für die bezahlte Buße von 12 Fr. eine Quittung ausstelle und daß also dem Art. 59 letztes Alinea der Bundesverfassung die gebührende Nachachtung verschafft werde. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Regierungsrath des Kantons Bern geltend: Soweit es die Frage betreffe, auf welchen Theil der Schuld des Rekurrenten dessen Zahlung abzurechnen sei, bestreite er die Kompetenz des Bundesgerichtes, da es sich hiebei nicht um Anwendung solcher gesetzlicher Bestimmungen handle, über welche dem Bundesge¬ richte eine Kognition zustände. Eventuell berufe er sich auf die Erwägungen seines angefochtenen Entscheides. Von einer Ver¬ letzung des Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung (worüber allerdings das Bundesgericht zu entscheiden habe) könne nicht die Rede sein; denn die in ihrer Dauer zum Voraus genau be¬ stimmte Gefangenschaft, in welche eine uneinbringliche Geld¬ buße umgewandelt werde, habe mit dem Schuldverhaft nichts gemein und es sei denn auch bisher noch Niemandem einge¬ fallen, die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Strafumwandlung zu bestreiten. Es werde demnach auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da der Rekurrent die Verletzung eines Grundsatzes der Bundesverfassung behauptet, so ist das Bundesgericht zweifel¬ los kompetent. 2. Nun stützt sich aber die Beschwerde ausschließlich darauf daß das Vorgehen der bernischen Behörden eine Verletzung des Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung involvire. Diese Be¬ schwerde ist unbegründet. Denn es ist ja bis jetzt eine Freiheits¬ entziehung gegen den Rekurrenten gar nicht angeordnet und so¬ mit ein verfassungswidriger Schuldverhaft nicht verhängt worden. Die Nachprüfung der in der angefochtenen Entscheidung aufge¬ stellten Grundsätze über die Imputation von Zahlungen steht an sich dem Bundesgerichte nicht zu. Sollten indeß die kanto¬ nalen Behörden in Folge derselben später zu einer Verhaftung des Rekurrenten wegen Nichtbezahlung einer Buße schreiten, so könnte alsdann allerdings ernstlich in Frage kommen, ob nicht eine Umgehung des Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung vorliege. Zur Zeit ist dies nicht der Fall. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen. | https://www.fallrecht.ch/c1010206.pdf | [] | 2026-03-03T14:06:11.345989+00:00 | ab2fa1bc08c61b2e25bd1f71d64577b648c674ca4b77e1d087d730d7d84ae9b8 | 1 | 5087 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-05-07T08:06:29 | 0 | 0 |