decisions: bge_10_I_209
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| bge_10_I_209 | bge | CH | I | 10_I_209 | 1884-04-26 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 209 | Öffentliches Recht | 36. Urtheil vom 26. April 1884 in Sachen Bregg. A. Dem Adolf Bregg von Bubikon war von der Militär¬ behörde des Kantons Solothurn wegen Ausbleibens von der Landwehrinspektion seines Bataillons im Jahre 1880 eine Buße von 5 Fr. auferlegt worden. Da Bregg nach Außersihl, Kan¬ tons Zürich, übergesiedelt war, so machte das Miliiärdeparte¬ ment des Kantons Solothurn der Militärdirektion des Kantons Zürich hievon Anzeige; letztere leitete daraufhin gegen A. Bregg den Rechtstrieb für den fraglichen Bußenbetrag ein und be¬ gehrte, da der Betriebene Rechtsvorschlag erhob, beim Bezirks¬ gerichtspräsidium Zürich Rechtsöffnung. Durch Entscheidung des Bezirksgerichtspräsidiums von Zürich vom 4. Januar 1883 wurde indeß das Rechtsöffnungsbegehren der zürcherischen Militär¬ behörde abgewiesen und ebenso wurden zwei Revisionsbegehren der Militärdirektion am 3. Februar und 6. März 1883 durch die nämliche Stelle verworfen. Diese Entscheidungen legten auch die erlaufenen gerichtlichen Kosten jeweilen der Militärdirektion des Kantons Zürich auf und sprachen dem A. Bregg eine außergerichtliche Entschädigung von zusammen 15 Fr. zu. B. Nach Mittheilung dieser Entscheidungen an das Militär¬ departement von Solothurn ersuchte letzteres die Militärdirektion des Kantons Zürich durch Schreiben vom 31. März 1883, den A. Bregg für den „Betrag der Buße und der aufgelaufenen Betreibungskosten“ mindestens drei Tage strengen Arrest ab¬ sitzen zu lassen, indem es bemerkte: In analogen Fällen, wenn eine Geldbuße auf gütlichem Wege nicht erhältlich sei, pflege es dieselbe jeweilen, und zwar nach dem im kantonalen Straf¬ gesetzbuche aufgestellten Maßstabe von einem Tag Arrest auf je 2 Fr. Geldbuße, umzuwandeln. Die Zurechnung der Kosten zu der ursprünglichen Buße und die Umwandlung der ganzen Summe in Arrest, welches Verfahren sonst nur für die eigent¬ liche Buße eintrete, sei als eine in seiner Kompetenz liegende Strafverschärfung mit Rücksicht auf die bösartige Renitenz des Bestraften aufzufassen. Durch Verfügung vom 2. April 1883 zitirte hierauf die Militärdirektion des Kantons Zürich den A. Bregg „gemäß Verfügung des Militärdepartementes Solo¬ thurn," wodurch die dem A. Bregg auferlegte Buße „nebst da¬ maligen Kosten“ in drei Tage strengen Arrestes umgewandelt worden sei, auf 5. April zum Antritte dieser Strafe. Nachdem A. Bregg sich hiegegen vergeblich beim Regierungsrathe des Kantons Zürich beschwert hatte, gelangte die ihm auferlegte dreitägige Arreststrafe zur Vollziehung. C. Nach Verbüßung derselben forderte A. Bregg von der Militärdirektion des Kantons Zürich die ihm durch die Fakt. A erwähnten Entscheidungen des Bezirksgerichtspräsidiums von Zürich zugesprochenen Prozeßentschädigungen von zusammen 15 Fr. nebst Folgen ein. Nach angehobenem Rechtstrieb bezahlte die Militärdirektion von Zürich diesen Betrag, erließ indeß am 10. Januar 1884 an „Bregg, Adolf, Commis, Soldat, Ba¬ „taillon 68 III, in Außersthl“ ein „Dienstaufgebot,“ wodurch derselbe aufgefordert wurde, am 17. Januar 1884 Morgens 8 Uhr in Civil in der Kaserne einzurücken, „behufs Antritt „einer Arreststrafe von sechs Tagen zur Kompensation von „13 Fr. 40 Cts. Kosten laut Verfügung der Militärdirektion „von Solothurn vom 31. III 1883.“ Der Kostenbetrag von 13 Fr. 40 Cts., auf welchen diese Verfügung sich bezieht, um¬ faßt diejenigen prozessualischen Kosten, welche der zürcherischen Militärdirektion durch die Entscheidungen des Bezirksgerichts¬ präsidiums von Zürich vom 4. Januar, 3. Februar und 6. März 1883 auferlegt worden waren. D. Nunmehr ergriff A. Bregg den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift beantragt er: „Das Bundesgericht wolle die Verfügungen der Militärdirek¬ „tionen von Zürich und Solothurn aufheben und ihm eine an¬ „gemessene Prozeßentschädigung zusprechen. Zur Begründung führt er in thatsächlicher Beziehung aus, daß das Vorgehen der zürcherischen Militärdirektion gegen ihn dadurch wesentlich mit¬ verursacht worden sei, daß Anstände bezüglich der Beitreibung von Militärpflichtersatzsteuern für 1877 und 1880, welche die Militärdirektion des Kantons Zürich für diejenige des Kantons Solothurn von ihm eingefordert habe, gerichtlich theilweise zu seinen Gunsten erledigt worden seien. In rechtlicher Beziehung führt er aus, das Verfahren der Militärdirektion des Kantons Zürich enthalte eine vollständige Verweigerung des rechtlichen Gehörs; dasselbe verstoße gegen Art. 56 der Zürcher Kantons¬ verfassung, da durch eine Maßnahme der Militärbehörde die gerichtliche Entscheidung, wonach er (Rekurrent) keine Kosten zu tragen habe, umgestoßen werden wolle; es seien im Fernern die Art. 7 Absatz 1 und 2 der zürcherischen und Art. 31 der solothurnischen Kantonsverfassung verletzt, da die angefochtenen Verfügungen einen willkürlichen Eingriff in die persönliche Frei¬ heit enthalten und gegen den Grundsatz nulla pona sine lege verstoßen; denn es existire kein Gesetz, welches die Militärdi¬ rektionen von Zürich und Solothurn berechtige, eine behauptete Kostenforderung in Haft umzuwandeln. Endlich seien auch Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung und Art. 7 Absatz 5 der zürcherischen Kantonsverfassung verletzt, da gegen ihn der Schuldverhaft für eine privatrechtliche Forderung angewendet werden wolle. E. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt die Militärdirektion des Kantons Zürich darauf an, das Bundes¬ gericht wolle den Rekurs aus formellen und materiellen Gründen abweisen, indem sie unter eingehender Erörterung des Sach¬ verhaltes ausführt: Rekurrent habe sich durch sein Ausbleiben von der Landwehrmusterung seines Bataillons im Jahre 1880 eine der militärischen Ahndung unterstehende Dienstpflichtver¬ letzung zu schulden kommen lassen; das sei unzweifelhaft und könne gar nicht bestritten werden. Für diese Dienstpflichtver¬ letzung sei er, in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für die eidgenös¬ sischen Truppen, von der solothurnischen Militärbehörde mit einer Disziplinarstrafe und zwar in der mildesten überhaupt möglichen Form belegt worden. Statt sich dieser Strafe zu unter¬ ziehen und die ihm auferlegte Buße zu bezahlen, habe Rekur¬ rent so lange prozessirt, bis die Militärdirektion von Solothurn der Sache ein Ende gemacht und, wozu sie von Anfang an befugt gewesen wäre, die Buße sammt Kosten in Arrest um¬ gewandelt habe. Die Militärdirektion von Zürich ihrerseits habe anfänglich nur die Buße, nicht auch die vom Rekurrenten durch sein trölerisches Prozessiren verursachten Kosten durch Arrest er¬ setzen wollen; sie habe daher zunächst durch ihre Verfügung vom 2. April 1883 dem Rekurrenten nicht die ganze, ihm von der Militärdirektion Solothurn zuerkannte Strafe auferlegt. Durch das Vorgehen des Bregg, welcher, trotzdem er in dem Prozesse vor der zuständigen Verwaltungsbehörde unterlegen sei, die von ihm muthwilliger Weise verursachten Kosten von ihr eingefordert habe, sei sie dann aber allerdings veranlaßt wor¬ den, auf weitere Nachsicht zu verzichten und die ganze, von der kompetenten Militärstelle dem Rekurrenten auferlegte, Strafe zu vollziehen. In dem ganzen Gebahren des Bregg in dieser Angelegenheit liege aber selbst schon ein Disziplinarvergehen, welches von den Militärbehörden im Interesse der militärischen Disziplin zu ahnden sei. Es handle sich also nicht um eine Verfassungsverletzung, sondern einfach um eine in die Kompe¬ tenz der Militärbehörden fallende Strafmaßregel. Uebrigens sei der Rekurs auch formell unzuläßig. Denn nach § 14 der Geschäftsordnung des (zürcherischen) Regierungsrathes und sei¬ ner Direktionen gehen Rekurse gegen Direktorialverfügungen an den Gesammtregierungsrath. Das Bundesgericht werde nun wohl einen Rekurs zurückweisen, so lange nicht die kantonalen Rekursinstanzen gesprochen haben. F. Das Militärdepartement des Kantons Solothurn, dem zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, macht im Wesentlichen die nämlichen Gesichtspunkte wie die Militär¬ direktion des Kantons Zürich geltend und trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Dagegen hält Rekurrent replikando an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege wie nach konstanter bundesrechtlicher Praxis können Verfügungen kantonaler Behörden beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verfassungsver¬ letzung angefochten werden, ohne daß vorher der kantonale In¬ stanzenzug erschöpft werden müßte. Allerdings hat sich das Bundesgericht stets das Recht gewahrt, Beschwerden, welche in Umgehung der kantonalen Oberbehörden bei ihm angebracht wurden, vorerst an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen; allein es ist hiezu keineswegs verpflichtet, sondern bloß berechtigt und hat denn auch von der erwähnten Befugniß nur ausnahmsweise, d. h. nur dann Gebrauch gemacht, wenn besondere Gründe da¬ für sprachen, speziell wenn es sich um zweifelhafte Fragen des kantonalen Verfassungsrechtes handelte, für deren Beantwortung eine vorgängige Entscheidung durch die kantonale Oberbehörde als wünschenswerth erschien. In concreto liegt ein derartiger Fall jedenfalls nicht vor und es steht daher einer sofortigen materiellen Beurtheilung der Beschwerde selbst dann nichts ent¬ gegen, wenn man annimmt, es sei gegen die angefochtene Ver¬ fügung der zürcherischen Militärdirektion der Rekurs an den dortigen Regierungsrath statthaft, was zudem nicht einmal völlig zweifellos ist. Die sachbezügliche, übrigens erst in zweiter Linie vorgeschützte, Einwendung der Militärdirektion des Kantons Zü¬ rich ist daher unbegründet. 2. Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen vom 27. Au¬ gust 1851 (vergl. Art. 1 litt. h, 97, 167, 168, 181 und 190) sind die obersten kantonalen Militärbehörden befugt, Wehr¬ pflichtige, welche einer Aufforderung, sich in den Dienst zu stellen, nicht gehorchen, mit einer Ordnungsstrafe (Arrest= oder X — 1884 Geldbuße) zu belegen; es steht ihnen also unzweifelhaft zu, da¬ rüber zu entscheiden, ob eine Dienstversäumniß vorliege und dafür eine Strafe verwirkt sei. Ebenso soll nicht bezweifelt werden, daß die zuständige Militärbehörde berechtigt ist, eine von ihr kraft ihrer militärischen Strafgewalt auferlegte Geld¬ buße, welche auf gütlichem Wege nicht erhältlich ist, nach Ma߬ gabe der kantonalen Gesetzgebung ohne weiters in Arrest um¬ zuwandeln, so daß also die Militärbehörde nicht genöthigt ist, für Beitreibung solcher Bußen den Rechtsweg zu betreten. Da¬ gegen ist auf der andern Seite ebenso klar, daß, wenn die Mi¬ litärbehörde eine Geldstrafe im Wege des Rechtstriebes beizu¬ treiben versucht, sie sich der Entscheidung des bürgerlichen Richters über die Zuläßigkeit des Rechtstriebes unterwerfen muß und daß eine Bestreitung der Bußenforderung durch den Betriebenen in keiner Weise als eine Verletzung der militäri¬ schen Dienstpflicht bezeichnet werden darf. In der That handelt es sich in einem solche Falle durchaus nicht um eine dienstliche Handlung oder Unterlassung eines Wehrpflichtigen, sondern um einen Akt prozessualer Vertheidigung im Verfahren vor dem bürgerlichen, von der Militärbehörde selbst angerufenen, Richter. Die Ahndung eines solchen Aktes als militärisches Dienstver¬ gehen oder militärischer Ordnungsfehler geht daher über die der Militärstrafgewalt verfassungs= und gesetzmäßig gezogenen Schranken offenbar hinaus, und verletzt den in Art. 2 des Bundesgesetzes vom 27. August 1851 für das Gebiet des Mi¬ litärstrafrechtes bundesrechtlich sanktionirten Grundsatz nulla pœna sine lege; denn irgendwelche Gesetzesbestimmung, wonach derartige prozessuale Vertheidigungshandlungen im Verfahren vor bürgerlichen Gerichten als militärische Dienstfehler quali¬ izirt werden könnten, besteht selbstverständlich nicht. 3. Die dem Rekurrenten für Versäumung einer Militärübung seiner Zeit auferlegte Strafe nun ist unbestrittenermaßen bereits verbüßt. Die neue, dem Rekurrenten durch die angefochtenen Verfügungen der solothurnischen und zürcherischen Militärbe¬ hörde zuerkannte Arreststrafe bezieht sich daher nicht auf diesen Dienstfehler; dieselbe stützt sich vielmehr, wie insbesondere aus dem Schreiben des solothurnischen Militärdepartementes vom 31. März 1883 hervorgeht, darauf, daß der Rekurrent durch Bestreitung der Bußenforderung im Rechtsöffnungsverfahren sich ein neues Dienstvergehen resp. einen neuen militärischen Ord¬ nungsfehler habe zu Schulden kommen lassen. Diese Annahme aber ist, wie in Erwägung 2 dargethan, eine vollständig haltlose und bundesrechtlich unzuläßige und es muß somit der Rekurs als begründet erklärt werden. 4. Sollte dem gegenüber darauf abgestellt werden wollen, daß es sich bei den angefochtenen Verfügungen nicht sowohl um Bestrafung eines angeblichen Dienstfehlers als um Umwandlung einer Betreibungs= beziehungsweise Prozeßkostenforderung in Arrest handle, so liegt die Verfassungswidrigkeit der angefochte¬ nen Erlasse noch klarer am Tage. Denn es ist seitens der Militärbehörde eine Gesetzesbestimmung, welche sie zur Um¬ wandlung von Betreibungs= oder Prozeßkosten in Haft berech¬ tigte, gar nicht angeführt worden, und es besteht auch eine solche, welche ja mit dem in Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgesprochenen Grundsatze der Abschaffung des Schuldverhaftes unverträglich wäre, durchaus nicht. Es müßte daher, von diesem Standpunkte aus, in der Belegung des Rekurrenten mit Arrest¬ strafe eine willkürliche, auf kein Gesetz gestützte, Freiheitsent¬ ziehung und daher eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ge¬ währleistung der persönlichen Freiheit erblickt werden. Im vor¬ liegenden Falle ist dies um so evidenter, als die Militärbehörde eine Arreststrafe nicht wegen solcher Kosten, welche der Rekur¬ rent ihr schuldete, verhängt hat, sondern vielmehr wegen eines Kostenbetrages, welcher gerichtlich ihr und nicht dem Rekurrenten auferlegt worden ist, ein Verfahren, welches unzweifelhaft als völlig unzuläßig bezeichnet werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mit¬ hin die angefochtenen Verfügungen der Militärdirektion des Kantons Solothurn und derjenigen des Kantons Zürich als verfassungswidrig aufgehoben. | https://www.fallrecht.ch/c1010209.pdf | [] | 2026-03-03T14:06:12.871515+00:00 | 106239c6dd9e2b2f1c665b1e23bd87dc6fc160c78e81de1bae0a78c7482e4a32 | 1 | 14238 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-07-06T01:35:26 | 0 | 0 | {"meta": {"reference": "10_I_209", "abteilung": null, "date": "1884-01-01", "gegenstand": "Öffentliches Recht", "sprache": "DE", "is_bge": true, "is_bstger": false, "anzahl_richter": null}, "sachverhalt": {"raw": "", "abschnitte": []}, "erwaegungen": {"raw": "36. Urtheil vom 26. April 1884 in Sachen Bregg.\nA. Dem Adolf Bregg von Bubikon war von der Militär¬\nbehörde des Kantons Solothurn wegen Ausbleibens von der\nLandwehrinspektion seines Bataillons im Jahre 1880 eine Buße\nvon 5 Fr. auferlegt worden. 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Endlich seien auch\nArt. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung und Art. 7 Absatz 5\nder zürcherischen Kantonsverfassung verletzt, da gegen ihn der\nSchuldverhaft für eine privatrechtliche Forderung angewendet\nwerden wolle.\nE. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt die\nMilitärdirektion des Kantons Zürich darauf an, das Bundes¬\ngericht wolle den Rekurs aus formellen und materiellen Gründen\nabweisen, indem sie unter eingehender Erörterung des Sach¬\nverhaltes ausführt: Rekurrent habe sich durch sein Ausbleiben\nvon der Landwehrmusterung seines Bataillons im Jahre 1880\n\neine der militärischen Ahndung unterstehende Dienstpflichtver¬\nletzung zu schulden kommen lassen; das sei unzweifelhaft und\nkönne gar nicht bestritten werden. Für diese Dienstpflichtver¬\nletzung sei er, in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen\ndes Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für die eidgenös¬\nsischen Truppen, von der solothurnischen Militärbehörde mit\neiner Disziplinarstrafe und zwar in der mildesten überhaupt\nmöglichen Form belegt worden. Statt sich dieser Strafe zu unter¬\nziehen und die ihm auferlegte Buße zu bezahlen, habe Rekur¬\nrent so lange prozessirt, bis die Militärdirektion von Solothurn\nder Sache ein Ende gemacht und, wozu sie von Anfang an\nbefugt gewesen wäre, die Buße sammt Kosten in Arrest um¬\ngewandelt habe. Die Militärdirektion von Zürich ihrerseits habe\nanfänglich nur die Buße, nicht auch die vom Rekurrenten durch\nsein trölerisches Prozessiren verursachten Kosten durch Arrest er¬\nsetzen wollen; sie habe daher zunächst durch ihre Verfügung\nvom 2. April 1883 dem Rekurrenten nicht die ganze, ihm von\nder Militärdirektion Solothurn zuerkannte Strafe auferlegt.\nDurch das Vorgehen des Bregg, welcher, trotzdem er in dem\nProzesse vor der zuständigen Verwaltungsbehörde unterlegen sei,\ndie von ihm muthwilliger Weise verursachten Kosten von ihr\neingefordert habe, sei sie dann aber allerdings veranlaßt wor¬\nden, auf weitere Nachsicht zu verzichten und die ganze, von\nder kompetenten Militärstelle dem Rekurrenten auferlegte, Strafe\nzu vollziehen. In dem ganzen Gebahren des Bregg in dieser\nAngelegenheit liege aber selbst schon ein Disziplinarvergehen,\nwelches von den Militärbehörden im Interesse der militärischen\nDisziplin zu ahnden sei. Es handle sich also nicht um eine\nVerfassungsverletzung, sondern einfach um eine in die Kompe¬\ntenz der Militärbehörden fallende Strafmaßregel. Uebrigens\nsei der Rekurs auch formell unzuläßig. 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In concreto liegt ein derartiger\nFall jedenfalls nicht vor und es steht daher einer sofortigen\nmateriellen Beurtheilung der Beschwerde selbst dann nichts ent¬\ngegen, wenn man annimmt, es sei gegen die angefochtene Ver¬\nfügung der zürcherischen Militärdirektion der Rekurs an den\ndortigen Regierungsrath statthaft, was zudem nicht einmal völlig\nzweifellos ist. Die sachbezügliche, übrigens erst in zweiter Linie\nvorgeschützte, Einwendung der Militärdirektion des Kantons Zü¬\nrich ist daher unbegründet.\n2. Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die\nStrafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen vom 27. Au¬\ngust 1851 (vergl. 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August 1851 für das Gebiet des Mi¬\nlitärstrafrechtes bundesrechtlich sanktionirten Grundsatz nulla\npœna sine lege; denn irgendwelche Gesetzesbestimmung, wonach\nderartige prozessuale Vertheidigungshandlungen im Verfahren\nvor bürgerlichen Gerichten als militärische Dienstfehler quali¬\nizirt werden könnten, besteht selbstverständlich nicht.\n3. Die dem Rekurrenten für Versäumung einer Militärübung\nseiner Zeit auferlegte Strafe nun ist unbestrittenermaßen bereits\nverbüßt. Die neue, dem Rekurrenten durch die angefochtenen\nVerfügungen der solothurnischen und zürcherischen Militärbe¬\nhörde zuerkannte Arreststrafe bezieht sich daher nicht auf diesen\nDienstfehler; dieselbe stützt sich vielmehr, wie insbesondere aus\ndem Schreiben des solothurnischen Militärdepartementes vom\n31. März 1883 hervorgeht, darauf, daß der Rekurrent durch\nBestreitung der Bußenforderung im Rechtsöffnungsverfahren sich\nein neues Dienstvergehen resp. einen neuen militärischen Ord¬\nnungsfehler habe zu Schulden kommen lassen. Diese Annahme\naber ist, wie in Erwägung 2 dargethan, eine vollständig haltlose\nund bundesrechtlich unzuläßige und es muß somit der Rekurs\nals begründet erklärt werden.\n4. Sollte dem gegenüber darauf abgestellt werden wollen,\ndaß es sich bei den angefochtenen Verfügungen nicht sowohl um\nBestrafung eines angeblichen Dienstfehlers als um Umwandlung\neiner Betreibungs= beziehungsweise Prozeßkostenforderung in\nArrest handle, so liegt die Verfassungswidrigkeit der angefochte¬\nnen Erlasse noch klarer am Tage. Denn es ist seitens der\nMilitärbehörde eine Gesetzesbestimmung, welche sie zur Um¬\nwandlung von Betreibungs= oder Prozeßkosten in Haft berech¬\ntigte, gar nicht angeführt worden, und es besteht auch eine solche,\nwelche ja mit dem in Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung\nausgesprochenen Grundsatze der Abschaffung des Schuldverhaftes\nunverträglich wäre, durchaus nicht. Es müßte daher, von diesem\nStandpunkte aus, in der Belegung des Rekurrenten mit Arrest¬\nstrafe eine willkürliche, auf kein Gesetz gestützte, Freiheitsent¬\nziehung und daher eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ge¬\nwährleistung der persönlichen Freiheit erblickt werden. Im vor¬\nliegenden Falle ist dies um so evidenter, als die Militärbehörde\neine Arreststrafe nicht wegen solcher Kosten, welche der Rekur¬\nrent ihr schuldete, verhängt hat, sondern vielmehr wegen eines\nKostenbetrages, welcher gerichtlich ihr und nicht dem Rekurrenten\nauferlegt worden ist, ein Verfahren, welches unzweifelhaft als\nvöllig unzuläßig bezeichnet werden muß.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mit¬\nhin die angefochtenen Verfügungen der Militärdirektion des\nKantons Solothurn und derjenigen des Kantons Zürich als\nverfassungswidrig aufgehoben.", "abschnitte": [{"id": "36", "text": "Urtheil vom 26. April 1884 in Sachen Bregg.\nA. Dem Adolf Bregg von Bubikon war von der Militär¬\nbehörde des Kantons Solothurn wegen Ausbleibens von der\nLandwehrinspektion seines Bataillons im Jahre 1880 eine Buße\nvon 5 Fr. auferlegt worden. Da Bregg nach Außersihl, Kan¬\ntons Zürich, übergesiedelt war, so machte das Miliiärdeparte¬\nment des Kantons Solothurn der Militärdirektion des Kantons\nZürich hievon Anzeige; letztere leitete daraufhin gegen A. Bregg\nden Rechtstrieb für den fraglichen Bußenbetrag ein und be¬\ngehrte, da der Betriebene Rechtsvorschlag erhob, beim Bezirks¬\ngerichtspräsidium Zürich Rechtsöffnung. Durch Entscheidung des\nBezirksgerichtspräsidiums von Zürich vom 4. Januar 1883\nwurde indeß das Rechtsöffnungsbegehren der zürcherischen Militär¬\nbehörde abgewiesen und ebenso wurden zwei Revisionsbegehren\nder Militärdirektion am 3. Februar und 6. März 1883 durch\ndie nämliche Stelle verworfen. Diese Entscheidungen legten auch\ndie erlaufenen gerichtlichen Kosten jeweilen der Militärdirektion\ndes Kantons Zürich auf und sprachen dem A. Bregg eine\naußergerichtliche Entschädigung von zusammen 15 Fr. zu.\nB. Nach Mittheilung dieser Entscheidungen an das Militär¬\ndepartement von Solothurn ersuchte letzteres die Militärdirektion\n\ndes Kantons Zürich durch Schreiben vom 31. März 1883, den\nA. Bregg für den „Betrag der Buße und der aufgelaufenen\nBetreibungskosten“ mindestens drei Tage strengen Arrest ab¬\nsitzen zu lassen, indem es bemerkte: In analogen Fällen, wenn\neine Geldbuße auf gütlichem Wege nicht erhältlich sei, pflege\nes dieselbe jeweilen, und zwar nach dem im kantonalen Straf¬\ngesetzbuche aufgestellten Maßstabe von einem Tag Arrest auf je\n2 Fr. Geldbuße, umzuwandeln. Die Zurechnung der Kosten zu\nder ursprünglichen Buße und die Umwandlung der ganzen\nSumme in Arrest, welches Verfahren sonst nur für die eigent¬\nliche Buße eintrete, sei als eine in seiner Kompetenz liegende\nStrafverschärfung mit Rücksicht auf die bösartige Renitenz des\nBestraften aufzufassen. Durch Verfügung vom 2. April 1883\nzitirte hierauf die Militärdirektion des Kantons Zürich den\nA. Bregg „gemäß Verfügung des Militärdepartementes Solo¬\nthurn,\" wodurch die dem A. Bregg auferlegte Buße „nebst da¬\nmaligen Kosten“ in drei Tage strengen Arrestes umgewandelt\nworden sei, auf 5. April zum Antritte dieser Strafe. Nachdem\nA. Bregg sich hiegegen vergeblich beim Regierungsrathe des\nKantons Zürich beschwert hatte, gelangte die ihm auferlegte\ndreitägige Arreststrafe zur Vollziehung.\nC. Nach Verbüßung derselben forderte A. Bregg von der\nMilitärdirektion des Kantons Zürich die ihm durch die Fakt. A\nerwähnten Entscheidungen des Bezirksgerichtspräsidiums von\nZürich zugesprochenen Prozeßentschädigungen von zusammen\n15 Fr. nebst Folgen ein. Nach angehobenem Rechtstrieb bezahlte\ndie Militärdirektion von Zürich diesen Betrag, erließ indeß am\n10. Januar 1884 an „Bregg, Adolf, Commis, Soldat, Ba¬\n„taillon 68 III, in Außersthl“ ein „Dienstaufgebot,“ wodurch\nderselbe aufgefordert wurde, am 17. Januar 1884 Morgens\n8 Uhr in Civil in der Kaserne einzurücken, „behufs Antritt\n„einer Arreststrafe von sechs Tagen zur Kompensation von\n„13 Fr. 40 Cts. Kosten laut Verfügung der Militärdirektion\n„von Solothurn vom 31. III 1883.“ Der Kostenbetrag von\n13 Fr. 40 Cts., auf welchen diese Verfügung sich bezieht, um¬\nfaßt diejenigen prozessualischen Kosten, welche der zürcherischen\nMilitärdirektion durch die Entscheidungen des Bezirksgerichts¬\npräsidiums von Zürich vom 4. Januar, 3. Februar und 6. März"}, {"id": "1883", "text": "auferlegt worden waren.\nD. Nunmehr ergriff A. Bregg den staatsrechtlichen Rekurs\nan das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift beantragt er:\n„Das Bundesgericht wolle die Verfügungen der Militärdirek¬\n„tionen von Zürich und Solothurn aufheben und ihm eine an¬\n„gemessene Prozeßentschädigung zusprechen. Zur Begründung\nführt er in thatsächlicher Beziehung aus, daß das Vorgehen der\nzürcherischen Militärdirektion gegen ihn dadurch wesentlich mit¬\nverursacht worden sei, daß Anstände bezüglich der Beitreibung\nvon Militärpflichtersatzsteuern für 1877 und 1880, welche die\nMilitärdirektion des Kantons Zürich für diejenige des Kantons\nSolothurn von ihm eingefordert habe, gerichtlich theilweise zu\nseinen Gunsten erledigt worden seien. In rechtlicher Beziehung\nführt er aus, das Verfahren der Militärdirektion des Kantons\nZürich enthalte eine vollständige Verweigerung des rechtlichen\nGehörs; dasselbe verstoße gegen Art. 56 der Zürcher Kantons¬\nverfassung, da durch eine Maßnahme der Militärbehörde die\ngerichtliche Entscheidung, wonach er (Rekurrent) keine Kosten zu\ntragen habe, umgestoßen werden wolle; es seien im Fernern\ndie Art. 7 Absatz 1 und 2 der zürcherischen und Art. 31 der\nsolothurnischen Kantonsverfassung verletzt, da die angefochtenen\nVerfügungen einen willkürlichen Eingriff in die persönliche Frei¬\nheit enthalten und gegen den Grundsatz nulla pona sine lege\nverstoßen; denn es existire kein Gesetz, welches die Militärdi¬\nrektionen von Zürich und Solothurn berechtige, eine behauptete\nKostenforderung in Haft umzuwandeln. Endlich seien auch\nArt. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung und Art. 7 Absatz 5\nder zürcherischen Kantonsverfassung verletzt, da gegen ihn der\nSchuldverhaft für eine privatrechtliche Forderung angewendet\nwerden wolle.\nE. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt die\nMilitärdirektion des Kantons Zürich darauf an, das Bundes¬\ngericht wolle den Rekurs aus formellen und materiellen Gründen\nabweisen, indem sie unter eingehender Erörterung des Sach¬\nverhaltes ausführt: Rekurrent habe sich durch sein Ausbleiben\nvon der Landwehrmusterung seines Bataillons im Jahre 1880\n\neine der militärischen Ahndung unterstehende Dienstpflichtver¬\nletzung zu schulden kommen lassen; das sei unzweifelhaft und\nkönne gar nicht bestritten werden. Für diese Dienstpflichtver¬\nletzung sei er, in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen\ndes Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für die eidgenös¬\nsischen Truppen, von der solothurnischen Militärbehörde mit\neiner Disziplinarstrafe und zwar in der mildesten überhaupt\nmöglichen Form belegt worden. Statt sich dieser Strafe zu unter¬\nziehen und die ihm auferlegte Buße zu bezahlen, habe Rekur¬\nrent so lange prozessirt, bis die Militärdirektion von Solothurn\nder Sache ein Ende gemacht und, wozu sie von Anfang an\nbefugt gewesen wäre, die Buße sammt Kosten in Arrest um¬\ngewandelt habe. Die Militärdirektion von Zürich ihrerseits habe\nanfänglich nur die Buße, nicht auch die vom Rekurrenten durch\nsein trölerisches Prozessiren verursachten Kosten durch Arrest er¬\nsetzen wollen; sie habe daher zunächst durch ihre Verfügung\nvom 2. April 1883 dem Rekurrenten nicht die ganze, ihm von\nder Militärdirektion Solothurn zuerkannte Strafe auferlegt.\nDurch das Vorgehen des Bregg, welcher, trotzdem er in dem\nProzesse vor der zuständigen Verwaltungsbehörde unterlegen sei,\ndie von ihm muthwilliger Weise verursachten Kosten von ihr\neingefordert habe, sei sie dann aber allerdings veranlaßt wor¬\nden, auf weitere Nachsicht zu verzichten und die ganze, von\nder kompetenten Militärstelle dem Rekurrenten auferlegte, Strafe\nzu vollziehen. In dem ganzen Gebahren des Bregg in dieser\nAngelegenheit liege aber selbst schon ein Disziplinarvergehen,\nwelches von den Militärbehörden im Interesse der militärischen\nDisziplin zu ahnden sei. Es handle sich also nicht um eine\nVerfassungsverletzung, sondern einfach um eine in die Kompe¬\ntenz der Militärbehörden fallende Strafmaßregel. Uebrigens\nsei der Rekurs auch formell unzuläßig. Denn nach § 14 der\nGeschäftsordnung des (zürcherischen) Regierungsrathes und sei¬\nner Direktionen gehen Rekurse gegen Direktorialverfügungen\nan den Gesammtregierungsrath. Das Bundesgericht werde nun\nwohl einen Rekurs zurückweisen, so lange nicht die kantonalen\nRekursinstanzen gesprochen haben.\nF. Das Militärdepartement des Kantons Solothurn, dem\nzur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, macht\nim Wesentlichen die nämlichen Gesichtspunkte wie die Militär¬\ndirektion des Kantons Zürich geltend und trägt auf Abweisung\nder Beschwerde an.\nDagegen hält Rekurrent replikando an seinen Anträgen und\nAusführungen fest.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der\nBundesrechtspflege wie nach konstanter bundesrechtlicher Praxis\nkönnen Verfügungen kantonaler Behörden beim Bundesgerichte\nim Wege des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verfassungsver¬\nletzung angefochten werden, ohne daß vorher der kantonale In¬\nstanzenzug erschöpft werden müßte. Allerdings hat sich das\nBundesgericht stets das Recht gewahrt, Beschwerden, welche in\nUmgehung der kantonalen Oberbehörden bei ihm angebracht wurden,\nvorerst an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen; allein es\nist hiezu keineswegs verpflichtet, sondern bloß berechtigt und hat\ndenn auch von der erwähnten Befugniß nur ausnahmsweise,\nd. h. nur dann Gebrauch gemacht, wenn besondere Gründe da¬\nfür sprachen, speziell wenn es sich um zweifelhafte Fragen des\nkantonalen Verfassungsrechtes handelte, für deren Beantwortung\neine vorgängige Entscheidung durch die kantonale Oberbehörde\nals wünschenswerth erschien. In concreto liegt ein derartiger\nFall jedenfalls nicht vor und es steht daher einer sofortigen\nmateriellen Beurtheilung der Beschwerde selbst dann nichts ent¬\ngegen, wenn man annimmt, es sei gegen die angefochtene Ver¬\nfügung der zürcherischen Militärdirektion der Rekurs an den\ndortigen Regierungsrath statthaft, was zudem nicht einmal völlig\nzweifellos ist. Die sachbezügliche, übrigens erst in zweiter Linie\nvorgeschützte, Einwendung der Militärdirektion des Kantons Zü¬\nrich ist daher unbegründet.\n2. Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die\nStrafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen vom 27. Au¬\ngust 1851 (vergl. Art. 1 litt. h, 97, 167, 168, 181 und\n190) sind die obersten kantonalen Militärbehörden befugt, Wehr¬\npflichtige, welche einer Aufforderung, sich in den Dienst zu\nstellen, nicht gehorchen, mit einer Ordnungsstrafe (Arrest= oder\nX — 1884\n\nGeldbuße) zu belegen; es steht ihnen also unzweifelhaft zu, da¬\nrüber zu entscheiden, ob eine Dienstversäumniß vorliege und\ndafür eine Strafe verwirkt sei. Ebenso soll nicht bezweifelt\nwerden, daß die zuständige Militärbehörde berechtigt ist, eine\nvon ihr kraft ihrer militärischen Strafgewalt auferlegte Geld¬\nbuße, welche auf gütlichem Wege nicht erhältlich ist, nach Ma߬\ngabe der kantonalen Gesetzgebung ohne weiters in Arrest um¬\nzuwandeln, so daß also die Militärbehörde nicht genöthigt ist,\nfür Beitreibung solcher Bußen den Rechtsweg zu betreten. Da¬\ngegen ist auf der andern Seite ebenso klar, daß, wenn die Mi¬\nlitärbehörde eine Geldstrafe im Wege des Rechtstriebes beizu¬\ntreiben versucht, sie sich der Entscheidung des bürgerlichen\nRichters über die Zuläßigkeit des Rechtstriebes unterwerfen\nmuß und daß eine Bestreitung der Bußenforderung durch den\nBetriebenen in keiner Weise als eine Verletzung der militäri¬\nschen Dienstpflicht bezeichnet werden darf. In der That handelt\nes sich in einem solche Falle durchaus nicht um eine dienstliche\nHandlung oder Unterlassung eines Wehrpflichtigen, sondern um\neinen Akt prozessualer Vertheidigung im Verfahren vor dem\nbürgerlichen, von der Militärbehörde selbst angerufenen, Richter.\nDie Ahndung eines solchen Aktes als militärisches Dienstver¬\ngehen oder militärischer Ordnungsfehler geht daher über die\nder Militärstrafgewalt verfassungs= und gesetzmäßig gezogenen\nSchranken offenbar hinaus, und verletzt den in Art. 2 des\nBundesgesetzes vom 27. August 1851 für das Gebiet des Mi¬\nlitärstrafrechtes bundesrechtlich sanktionirten Grundsatz nulla\npœna sine lege; denn irgendwelche Gesetzesbestimmung, wonach\nderartige prozessuale Vertheidigungshandlungen im Verfahren\nvor bürgerlichen Gerichten als militärische Dienstfehler quali¬\nizirt werden könnten, besteht selbstverständlich nicht.\n3. Die dem Rekurrenten für Versäumung einer Militärübung\nseiner Zeit auferlegte Strafe nun ist unbestrittenermaßen bereits\nverbüßt. Die neue, dem Rekurrenten durch die angefochtenen\nVerfügungen der solothurnischen und zürcherischen Militärbe¬\nhörde zuerkannte Arreststrafe bezieht sich daher nicht auf diesen\nDienstfehler; dieselbe stützt sich vielmehr, wie insbesondere aus\ndem Schreiben des solothurnischen Militärdepartementes vom\n31. März 1883 hervorgeht, darauf, daß der Rekurrent durch\nBestreitung der Bußenforderung im Rechtsöffnungsverfahren sich\nein neues Dienstvergehen resp. einen neuen militärischen Ord¬\nnungsfehler habe zu Schulden kommen lassen. Diese Annahme\naber ist, wie in Erwägung 2 dargethan, eine vollständig haltlose\nund bundesrechtlich unzuläßige und es muß somit der Rekurs\nals begründet erklärt werden.\n4. Sollte dem gegenüber darauf abgestellt werden wollen,\ndaß es sich bei den angefochtenen Verfügungen nicht sowohl um\nBestrafung eines angeblichen Dienstfehlers als um Umwandlung\neiner Betreibungs= beziehungsweise Prozeßkostenforderung in\nArrest handle, so liegt die Verfassungswidrigkeit der angefochte¬\nnen Erlasse noch klarer am Tage. Denn es ist seitens der\nMilitärbehörde eine Gesetzesbestimmung, welche sie zur Um¬\nwandlung von Betreibungs= oder Prozeßkosten in Haft berech¬\ntigte, gar nicht angeführt worden, und es besteht auch eine solche,\nwelche ja mit dem in Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung\nausgesprochenen Grundsatze der Abschaffung des Schuldverhaftes\nunverträglich wäre, durchaus nicht. Es müßte daher, von diesem\nStandpunkte aus, in der Belegung des Rekurrenten mit Arrest¬\nstrafe eine willkürliche, auf kein Gesetz gestützte, Freiheitsent¬\nziehung und daher eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ge¬\nwährleistung der persönlichen Freiheit erblickt werden. Im vor¬\nliegenden Falle ist dies um so evidenter, als die Militärbehörde\neine Arreststrafe nicht wegen solcher Kosten, welche der Rekur¬\nrent ihr schuldete, verhängt hat, sondern vielmehr wegen eines\nKostenbetrages, welcher gerichtlich ihr und nicht dem Rekurrenten\nauferlegt worden ist, ein Verfahren, welches unzweifelhaft als\nvöllig unzuläßig bezeichnet werden muß.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mit¬\nhin die angefochtenen Verfügungen der Militärdirektion des\nKantons Solothurn und derjenigen des Kantons Zürich als\nverfassungswidrig aufgehoben."}]}, "dispositiv": {"raw": "", "punkte": []}, "referenzen": {"bge_zitiert": [], "bger_zitiert": [], "bstger_zitiert": [], "gesetze": []}} | 2026-05-08T09:27:56 |