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decisions: bge_10_I_219

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bge_10_I_219 bge CH   10_I_219   1884-01-01   de BGE 10 I 219 Öffentliches Recht         38. Urtheil vom 23. Mai 1884 in Sachen Menier. A. Die Firma Menier, Chokoladefabrik in Paris, hat ihre Marke im Jahre 1869 beim eidgenössischen Departemente des Innern in Bern, gestützt auf die schweizerisch=französische Ueber¬ einkunft von 1864, eintragen lassen; eine neue Eintragung dieser Marke beim eidgenössischen Markenami in Bern hat im Mai 1882 gestützt auf die neue schweizerisch=französische Ueber¬ einkunft zum gegenseitigen Schutze der Fabrik= und Handels¬ marken u. s. w., vom 23. Februar 1882 (in Kraft getreten am 16. Mai 1882) stattgefunden. Nachdem die Firma Menier gegen die Chokoladefabrikanten D. Sprüngli, Vater und Söhne, in Zürich wegen Nachmachung und Nachahmung dieser Marke beim Bezirksgerichte in Zürich bereits einen Civilprozeß ange¬ hoben hatte, reichte sie im Fernern am 27. Dezember 1883 dem Statthalteramte Zürich eine Strafklage gegen die Theil¬ haber der Firma D. Sprüngli und Söhne ein, in welcher sie unter Anderm behauptete: Die Beklagten haben schon von An¬ fang 1870, insbesondere aber von 1874 an, die klägerische Marke imitirt; zunächst, bis zum Oktober 1880, haben sie die¬ selbe ganz einfach kopirt. Im Oktober 1880 haben sie eine kleine Abänderung an der imitirten Marke vorgenommen, welche indeß das Wesen der Sache nicht berühre; diese zweite Marke brauchen die Beklagten noch gegenwärtig; jedenfalls haben sie dieselbe, nach ihrem eigenen Zugeständnisse, bis zum 19. Januar 1883 verwendet. Bezüglich der Beurtheilung dieser Widerhand¬ lungen sei für die Zeit von 1874 bis 15. Mai 1882 aus¬ schließlich der Staatsvertrag von 1864 maßgebend; von da an komme für die qualitative Beurtheilung der Marke das fran¬ zösische Recht, für alle übrigen Fragen das schweizerische Gesetz zur Anwendung; eventuell sei seit der Annahme des schweize¬ rischen Gesetzes (16. April 1880) das letztere entscheidend. B. Durch Beschluß vom 28. Dezember 1883 verfügte das Statthalteramt Zürich, Abtheilung Strafsachen: Die Strafklage wird nicht an die Hand genommen, mit der Begründung: der in der Klageschrift denunzirte Thatbestand bilde ein Antrags¬ delikt, welches mit Bezug auf die Verjährung nach den ein¬ schlägigen zürcherischen Gesetzesbestimmungen zu beurtheilen sei nun habe die Klägerschaft aber in keiner Weise dargethan, daß die Angeschuldigten die angefochtenen Marken auch noch innert der letzten sechs Monate vor der Klageanhebung benutzt haben, während ihr andrerseits das Vergehen schon länger als sechs Monate bekannt sei; das eingeklagte Vergehen sei also verjährt. Aber auch wenn es nicht verjährt wäre, könnte die Strafklage zur Zeit nicht an Hand genommen werden, weil sie der Klägerschaft offenbar nur zur Beschaffung des für die Civilklage nöthigen Beweismaterials dienen solle, was aus der Absicht, den Civilprozeß einstellen zu lassen, zur Evidenz hervorgehe; eventuell wäre die Strafklage nur an Hand zu nehmen, das Verfahren aber bis nach Erledigung des Civil¬ prozesses zu sistiren. Eine Beschwerde gegen diese Schlußnahme wurde vom Regierungsrathe des Kantons Zürich am 16. Fe¬ bruar 1884 abgewiesen. C. Mit Rekursschrift vom 3. März 1884 stellt die Firma Menier beim Bundesgericht den Antrag, dieses möchte die kan¬ tonale Instanz anweisen, die Strafklage durchzuführen unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird geltend gemacht: Die Zurückweisung der Strafklage wegen Verjährung enthalte eine Rechtsverweigerung, sowie eine offenbare Verletzung der französisch=schweizerischen Staatsverträge von 1864 und 1882 und des Bundesgesetzes über den Schutz der Fabrik= und Han¬ delsmarken. Der Staatsvertrag von 1864 statuire eine Ver¬ jährung der Strafklage für Markenrechtsverletzungen nicht und eine solche habe also während der Dauer dieses Vertrages nicht gegolten. Wollte man übrigens auch annehmen, es seien früher in dieser Richtung die kantonalen Gesetze maßgebend gewesen, so sei dies selbstverständlich seit dem Inkrafttreten des Bundes¬ gesetzes über Markenschutz, nämlich seit dem 16. April 1880, nicht mehr der Fall. Denn Bundesrecht gehe dem kantonalen Rechte vor. Nach dem Bundesgesetze aber könne von einer Verjährung keine Rede sein, denn dasselbe statuire eine zwei¬ jährige Verjährungsfrist, und diese sei nun, da die Beklagten zugestandenermaßen bis zum 19. Januar 1883 die klägerische Marke nachgeahmt haben und die Klage am 27. Dezember 1883 eingereicht worden sei, keineswegs abgelaufen gewesen. Uebri¬ gens habe sich die Rekurrentin zu Begründung ihrer Strafklage auch auf das zürcherische Gesetz über das Gewerbewesen von 1832 berufen, wonach es sich um ein ex officio verfolgbares Delikt handeln würde. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Wesentlichen gel¬ tend: Der Anwalt der Rekurrentin habe erklärt, daß er im Falle der Abweisung seines Rekurses durch den Regierungsrath Privatstrafklage erheben werde; demnach sei jedenfalls vorerst das Schicksal dieser Privatstrafklage abzuwarten, bevor man sich mit Grund über die Verletzung von Staatsverträgen mit dem Auslande beschweren könne. Der Staatsvertrag mit Frankreich von 1882 setze eine Verjährungsfrist nicht fest; daraus folge selbst¬ verständlich nicht, daß für Strafklagen wegen Markenrechts¬ verletzung eine Verjährung nicht bestehe, sondern im Gegentheil daß die Frage der Verjährung nach dem geltenden kantonalen Strafrecht zu beurtheilen sei. Denn das Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken, Art. 20 Lemma 2, bestimme ausdrücklich, daß die Bestrafung nur auf Antrag des Verletzten und nach der Strafprozeßordnung desjenigen Kantons, in welchem die Klage angestrengt wird, erfolge; es behalte also die kantonalen Strafprozeßordnungen ausdrücklich vor. Die in § 53 des zürcherischen Strafgesetzbuches festgesetzte sechsmonat¬ liche Antragsverjährungsfrist enthalte eine prozessualische Vor¬ schrift für den Privatkläger, welche noch fortwährend zu Recht bestehe. Wenn Art. 20 des Bundesgesetzes in seinem Schlu߬ lemma eine zweijährige Verjährungsfrist festsetze, so komme dieser Vorschrift wohl nur subsidäre Bedeutung zu, d. h. sie gelte nur für den Fall, daß die kantonale Gesetzgebung keine Verjährungs¬ frist vorgeschrieben habe. Uebrigens könne es den kantonalen Untersuchungs= und Anklagebehörden nur erwünscht sein, wenn das Bundesgericht die Frage, welche Verjährungsfrist in der¬ artigen Fällen zur Anwendung komme, im vorliegenden Falle prinzipiell entscheide. E. Die rekursbeklagten Theilhaber der Firma D. Sprüngli und Söhne ihrerseits führen aus: Von einer Verfassungsver¬ letzung oder Rechtsverweigerung könne nicht die Rede sein; die Frage, ob die kantonalen Behörden das kantonale Gesetzesrecht richtig angewendet haben, entziehe sich nach bekanntem Grund¬ satze der Kognition des Bundesgerichtes. Auch wegen der be¬ haupteten Verletzung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken sei ein staatsrechtlicher Rekurs nicht statthaft, da diefes Gesetz keine individuellen Rechte ge¬ währleiste. Wenn wegen jeder angeblichen Verletzung eines eidgenössischen Gesetzes ein staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht zugelassen würde, so hätte Art. 29 des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege gar keine Bedeutung mehr. Uebrigens sei nach dem Bundesgesetze schon sehr zweifelhaft, ob dasselbe eine Kumulation von Straf= und Civilklage zulasse. Was die behauptete Verletzung der Staats¬ verträge mit Frankreich anbelange, so sei das Bundesgericht allerdings zuständig, allein nicht als Appellationsinstanz, son¬ dern nur insofern, als es zu prüfen habe, ob eine offenbare Verletzung oder Umgehung des Staatsvertrages vorliege. Der Staatsvertrag von 1864 nun könne gar nicht mehr in Frage kommen, da er längst aufgehoben sei; er sei nämlich von Frank¬ reich schon auf den 24. November 1876 gekündigt worden. Allerdings sei er dann unter verschiedenen Malen bis zum 15. Mai 1882 verlängert worden, allein dies sei blos durch Vereinbarung der beiden Regierungen geschehen und sei daher bedeutungslos, da nicht die Regierung, sondern nur die gesetz¬ gebende Behörde zur Verlängerung eines gekündigten Staats¬ vertrages, die sich eben als neuer Vertragsabschluß qualifizire, kompetent sei. Der neue Vertrag von 1882 enthalte gar keine materielle Bestimmung über die Verjährungsfrage, sondern ver¬ weise einfach auf das Bundesgesetz, so daß von einer Verletzung des Vertrages nicht die Rede sein könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da die Beschwerde sich auf die Verletzung von Staats¬ verträgen mit dem Auslande sowie auf die Verletzung eines Bundesgesetzes und auf Rechtsverweigerung stützt, so ist das Bundesgericht nach Art. 59 litt. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege kompetent. Die Einwendung der Rekursbeklagten, daß wegen Verletzung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft sei, trifft nicht zu. Denn es handelt sich in casu nicht um die Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen dieses Gesetzes in einem Civilverfahren, in welchem Falle allerdings nicht der staatsrechtliche Rekurs nach Art. 59 cit., sondern nur die zivilrechtliche Weiterziehung nach rt. 29 ibidem zulässig wäre, sondern um eine behauptete Verletzung strafrechtlicher Vorschriften des Bundesgesetzes durch die Verfügung einer Strafuntersuchungsbehörde. Hiegegen aber ist, wie sich aus den vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in Sachen Schärrer & Cie. vom 26. Oktober 1883 (Amtliche Sammlung IX, S. 474 u. ff.) ausgesprochenen und ausführlich entwickelten Grundsätzen ergibt, der staatsrechtliche Rekurs statthaft. 2. Die Beschwerde ist auch nicht, wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich einwendet, verfrüht. Denn dieselbe rügt, daß die angefochtene Schlußnahme des Statthalteramtes Zürich staatsvertragliche und bundesgesetzliche Grundsätze zum rechtlichen Nachtheile der Rekurrentin verletze; ist dies richtig, so unterliegt die fragliche Schlußnahme nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege der Vernichtung und wird hieran durch den Umstand, daß der Rekurrentin nach der zürcherischen Gesetzgebung noch der Weg der Privatstrafklage offen stände, ohne Zweifel nichts geändert. 3. In der Sache selbst muß sich fragen, ob für die Verjäh¬ rung des Strafantrages bei Markenrechtsdelikten nach dem schweizerisch=französischen Staatsvertrage vom 30. Juni 1864 in der Schweiz das kantonale Recht gegolten habe und auch nach der neuen Konvention vom 23. Februar 1882 und dem Bun¬ desgesetze betreffend den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken noch fortwährend gelte, oder ob resp. inwieweit hiefür staats¬ vertragliche oder bundesgesetzliche Grundsätze maßgebend seien resp. gewesen seien. Insoweit diese Frage im Sinne der An¬ wendbarkeit des kantonalen Rechtes zu beantworten ist, erscheint der Rekurs ohne Zweifel als unbegründet. Denn die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes ist der Nach¬ prüfung des Bundesgerichtes entzogen und von einer Verfassungs¬ verletzung oder Rechtsverweigerung kann vorliegend gewiß nicht gesprochen werden. Insoweit dagegen staatsvertragliche oder bundesgesetzliche Normen als maßgebend anerkannt werden müssen, ist der Rekurs begründet, da alsdann die angefochtene Schlußnahme diese Normen durch Nichtanwendung verletzt. 4. Nun ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten der französisch¬ schweizerischen Konvention vom 23. Februar 1882 für den Ci¬ vil= oder strafrechtlichen Schutz französischer Marken in der Schweiz ausschließlich das schweizerische Recht maßgebend, vor¬ behältlich einzig der in Art. 2 der Konvention statuirten, hier offenbar nicht in Betracht fallenden, Ausnahme. Fragt sich da¬ her, ob nach dem schweizerischen Rechte für die Antragsverjäh¬ rung bei Markenrechtsdelikten Bundesrecht oder Kantonalrecht gelte, so ist diese Frage in ersterm Sinne zu beantworten. Vor¬ erst kann keinem Zweifel unterliegen, daß die in Art. 20 Ab¬ satz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 statuirte zweijährige Frist für die Verjährung der Strafverfolgung ab¬ solute und nicht, wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Zü¬ rich meint, blos subsidäre Geltung besitzt. Nach anerkanntem Grundsatz geht Bundesrecht dem kantonalen Rechte vor; das Bundesrecht ist absolut und nicht nur subsidär gemeines schwei¬ zerisches Recht. Nur insoweit das Bundesrecht im einzelnen Falle die primäre Geltung des kantonalen Rechtes unzweideutig vorbehält, kann bundesrechtlichen Bestimmungen ausnahmsweise eine blos subsidäre Bedeutung beigemessen werden. Die Be¬ stimmung des Art. 20 Absatz 4 cit. nun behält das kantonale Recht in keiner Weise vor und es ist daher evident, daß für die Frist der Strafverfolgungsverjährung bei Markenrechtsdelikten ausschließlich Bundesrecht gilt. Das Gleiche muß aber auch für die, von der Strafverfolgungsverjährung allerdings verschiedene, Verjährung des Strafantrages gelten. Das Bundesgesetz statuirt eine besondere Frist der Antragsverjährung nicht, und es muß daher angenommen werden, es sei die Stellung des Strafan¬ trages während der ganzen Dauer der zweijährigen Verjährungs¬ frist zulässig; wenn der Gesetzgeber der Kantonalgesetzgebung die Statuirung einer besondern Antragsverjährungsfrist hätte vor¬ behalten wollen, so hätte er dies, angesichts der erheblichen praktischen Bedeutung einer derartigen Norm, gewiß unzwei¬ deutig ausgesprochen. Dies ist aber nicht geschehen; denn der in Art. 20 Absatz 2 leg. cit. enthaltene Vorbehalt der kantonalen Strafprozeßordnungen kann nach dem ganzen Zusammenhange des Gesetzes nur auf solche Bestimmungen bezogen werden, welche über die Art und Weise der prozessualen Geltendmachung eines Strafanspruchs disponiren, nicht auch auf solche Normen, welche die materiell=rechtlichen Voraussetzungen der Verfolgbarkeit eines Strafanspruchs festsetzen; hiezu aber gehören die Bestimmungen über die Nothwendigkeit und Rechtzeitigkeit eines Strafantrages des Verletzten, welche nicht oder doch nicht blos prozessualischer Natur sind, sondern, wenn nicht ausschließlich, so doch zum mindesten in gewisser Richtung, dem materiellen Strafrechte an¬ gehören. Es ist somit evident, daß die angefochtene Schlußnahme, insoweit sie die strafrechtliche Verfolgung der seit dem Inkraft¬ treten der französtsch=schweizerischen Konvention vom 23. Feb¬ ruar 1882 (also seit 15. Mai 1882) begangenen Markenrechts¬ verletzungen gestützt auf das kantonale Recht wegen Antrags¬ verjährung abgelehnt, das eidgenössiche Markenschutzgesetz durch Nichtanwendung verletzt. 5. Dagegen kann in der Ablehnung der Strafverfolgung für die früher begangenen Uebertretungen eine Verletzung eines Bundes¬ gesetzes oder Staatsvertrages nicht gefunden werden. Bis zu dem gedachten Zeitpunkte nämlich war für den Schutz franzö¬ sischer Marken in der Schweiz, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, der Staatsvertrag vom 15. Juni 1864 maßgebend. Nach diesem Vertrage aber galten rücksichtlich der Verjährung der Strafverfolgung und der Antragsverjäh rung bei Markenrechtsdelikten in beiden Vertragsstaaten einfach die allgemeinen strafrechtlichen und strafprozessualen Grundsätze der Landesgesetze, d. h. in der Schweiz der kantonalen Gesetze. Denn der Staatsvertrag enthielt eine materielle Bestimmung in dieser Richtung nicht und es mußte also einfach bei der allge¬ meinen Landesgesetzgebung sein Bewenden haben, da ein Aus¬ schluß der Verjährung von den Kontrahenten gewiß nicht ge¬ wollt war. Die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Gesetze aber dürfen nach bekannter, rücksichtlich der zeitlichen Anwendung von Strafgesetzen von der Gesetzgebung regelmäßig anerkannter, Regel auf alle überhaupt unter ihrer Herrschaft begangenen Delikte infofern angewendet werden, als sie dem Angeschuldigten günstiger sind als das neue (eidgenössische) Recht; dies ist nun rücksichtlich der zürcherischen Gesetzgebung nach der vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfenden Feststellung der kan¬ tonalen Behörden der Fall und es verstößt daher die angefochtene Verfügung, soweit es die vor dem 15. Mai 1882 angeblich begangenen Uebertretungen anbelangt, gegen keine bundesrechtliche Norm. 6. Ist somit die angefochtene Schlußnahme des Statthalter¬ amtes Zürich (Abtheilung Strafsachen) und demgemäß auch die sachbezügliche Entscheidung des zürcherischen Regierungsrathes im angegebenen Umfange wegen Verletzung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes durch Nichtanwendung des Art. 20 Asatz 4 desselben aufzuheben, so muß dagegen den kantonalen Behörden vorbehalten bleiben, darüber zu entscheiden, ob die Strafklage der Rekurrentin allfällig aus andern Gründen des materiellen oder Prozeßrechtes als wegen eingetretener Antragsverjährung von der Hand zu weisen oder deren Behandlung einstweilen zu sistiren sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dee Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt und es werden mithin die angefochtenen Verfügungen des Statthalteramtes Zürich und des Regierungsrathes des Kantons Zürich in diesem Sinne aufgehoben.             https://www.fallrecht.ch/c1010219.pdf     [] 2026-03-03T14:06:15.879566+00:00         ab6b8d9ac68906640e444ad0df90bce505875acebead40476a80f4497517b933 1 16987       0       2026-05-06T07:35:28 2026-05-07T08:06:29 0 0    
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