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decisions: bge_10_I_228

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bge_10_I_228 bge CH I 10_I_228   1884-05-17 1884-01-01 de BGE 10 I 228 Öffentliches Recht         39. Urtheil vom 17. Mai 1884 in Sachen Bösch. A. Die Armenpflege von Krummenau machte gegen den Re¬ kurrenten eine Forderung von 148 Fr. 50 Cts. für Kosten der Verpflegung seines notharmen Vaters Wendolin Bösch im Ge¬ meindearmenhause geltend; gegen das daherige Pfandbot erhob Rekurrent Rechtsvorschlag, worauf der Gemeindrath von Krum¬ menau als Armenbehörde sich beschwerend an die Verwaltungs¬ behörden des Kantons St. Gallen wandte und Aufhebung die¬ ses Rechtsvorschlages verlangte. Durch zweitinstanzliche Schlu߬ nahme vom 25. Mai 1883 entschied der Regierungsrath des Kantons St. Gallen dahin, der Rechtsvorschlag des Johannes Bösch vom 30. Januar laufenden Jahres sei kassirt, indem er ausführte: Der Rechtsvorschlag beziehe sich auf eine Forderung, welche aus der Unterstützung eines Notharmen seitens der öffent¬ lichen Armenpflege hergeleitet werde; nach Art. 23 des kanto¬ nalen Gesetzes über das Armenwesen seien aber Fragen über die Pflicht zur Armenunterstützung und deren Umfang nicht richterlicher Natur, sondern unterliegen dem endgültigen Ent¬ scheide des Regierungsrathes. Nach Art. 26 des gleichen Ge¬ setzes liege in Fällen der Notharmuth Eltern und Kindern die gegenseitige Unterstützungspflicht in erster Linie ob und der an¬ gefochtene Rechtsvorschlag sei daher formell und materiell unbe¬ gründet. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Johannes Bösch mit Ein¬ gabe vom 13. Juni 1883 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Letzteres beschloß indeß am 28. September 1883, auf den Rekurs zur Zeit nicht einzutreten, sondern den Rekur¬ renten zunächst an den Großen Rath des Kantons St. Gallen zu verweisen. Eine daraufhin an den Großen Rath des Kan¬ tons St. Gallen gerichtete Beschwerde wurde von diesem, auf Bericht feiner Petitionskommission hin, am 6. März 1884 als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 22. März 1884 er¬ neuerte der Rekurrent seine Beschwerde beim Bundesgerichte; dieselbe geht dahin: Es sei der angeführte Regierungsbeschluß, als den Art. 58 der Bundesverfassung und 13 der st. gallischen Kantonsverfassung zuwiderlaufend, aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt: Es handle sich um eine per¬ sönliche Ansprache der Armenpflege Krummenau an den Rekur¬ renten; zur Entscheidung über diese Ansprache sei einzig der ordentliche Richter und nicht der Regierungsrath kompetent. Der vom Regierungsrathe angerufene Art. 23 des kantonalen Armengesetzes von 1835 treffe nicht zu, da nicht eine Klage eines Notharmen gegen die Armenverwaltung auf Verabreichung einer Unterstützung vorliege, welche allerdings nicht richterlicher Natur wäre; es handle sich vielmehr um eine Streitigkeit über Bestand und Umfang der Unterstützungspflicht des Sohnes gegen¬ über seinem notharmen Vater. Für derartige Streitigkeiten aber schließe schon Art. 26 des Armengesetzes die Berufung an die Gerichte nicht ausdrücklich aus und jedenfalls sei durch die kantonale Verfassung von 1861 (Art. 13) und die Bundesver¬ fassung von 1874 (Art. 58) jedem Bürger das Recht gewähr¬ leistet, in Fragen dieser Art den ordentlichen Richter anzurufen. Gegen die vom Regierungsrath in Anspruch genommene Kom¬ petenz spreche auch das Gesetz über den Schuldentrieb von 1854 (Art. 33 u. ff.), wo diejenigen Fälle ausdrücklich aufgezählt seien, in denen ein Rechtsvorschlag nicht statthaft sei. C. Dagegen wird seitens des Regierungsrathes des Kantons St. Gallen, welcher auf Abweisung der Beschwerde anträgt, X — 1884 im Wesentlichen ausgeführt: Das kantonale Armengesetz vom 30. April 1835 sei wesentlich ein Polizeigesetz; es treffe Vor¬ sorge dafür, daß Niemand hülflos zu Grunde gehe und normire die Frage, wer in Nothfällen zur Hülfeleistung verpflichtet sei. Die Entscheidung darüber, ob ein Nothfall vorhanden sei und wer zu dessen Hebung einzutreten habe u. s. w., sei, der Natur der Sache gemäß, den Administrativbehörden, in letzter Instanz der Landesregierung, zugewiesen, deren Sache es sei, die Armen¬ behörden nicht nur zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, sondern auch in ihren Rechten gegenüber pflichtvergessenen Bluts¬ verwandten zu schützen. Diese Regelung der Kompetenzfrage stehe mit keinem verfassungsmäßigen Grundsatze in Widerspruch. Die Petitionskommission des Großen Rathes führt in ihrem Berichte an letztere Behörde der Hauptsache nach aus: Ueber die Frage, ob eine im Wege des Rechtstriebes geltend gemachte Forderung im Streitfalle der Entscheidung des Richters oder der Verwaltungsbehörden unterstehe, habe nach Art. 61 der st. gallischen Civilprozeßordnung nicht der Richter, sondern die Voll¬ ziehungsbehörde, in letzter Instanz der Regierungsrath, zu ent¬ scheiden; demnach sei der Regierungsrath nothwendigerweise auch befugt, einen Rechtsvorschlag gegen eine Forderung, die nach seiner Entscheidung nicht richterlicher Natur sei, aufzuheben. Formell sei also der Regierungsrath zur Kassation des Rechts¬ vorschlages jedenfalls kompetent gewesen. Auch materiell erscheine die angefochtene Entscheidung als richtig; dieselbe entspreche durchaus der bisher in Auslegung des Armengesetzes stets fest¬ gehaltenen und vom Großen Rathe stillschweigend gebilligten Praxis. Art. 26 des Armengesetzes, auf welchen Rekurrent sich berufe, stehe dieser Praxis nicht entgegen. Allerdings sage er nicht, wie Art. 23 ibidem, ausdrücklich, daß der Regierungs¬ rath „abschließlich“ verfüge. Allein er behalte auch einen Rekurs an die Gerichte nicht vor, sondern spreche nur von einem sol¬ chen an den Regierungsrath; dieser allein vorgesehene Rekurs sei offenbar auch der allein zulässige. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde stützt sich darauf, daß Rekurrent durch die angefochtenen Schlußnahmen des Regierungs= und des Großen Rathes des Kantons St. Gallen seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden sei, da nach der kantonalen und Bun¬ des=Verfassung die Entscheidung über die gegen ihn von der Armenverwaltung von Krummenau erhobene Ansprache den or¬ dentlichen Gerichten und nicht den Verwaltungsbehörden zustehe. 2. Nun ist vorerst nicht zu bezweifeln, daß der Regierungs¬ rath des Kantons St. Gallen nach Mitgabe der st. gallischen Verfassung und Gesetzgebung (Art. 67 der Civilprozeßordnung) rmell befugt war, darüber zu entscheiden, ob die Sache in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden falle und daß er demnach eventuell, sofern es sich um eine Verwal¬ tungssache handelt, auch den vom Rekurrenten erwirkten Rechts¬ vorschlag aufheben konnte. 3. Es kann sich somit blos fragen, ob die angefochtene Ent¬ scheidung dadurch, daß sie die Kompetenz den Verwaltungsbe¬ hörden vindizirt, inhaltlich gegen einen Grundsatz des eidgenös¬ sischen oder kantonalen Verfassungsrechtes verstoße. Dies ist zu verneinen. Denn: Die Kantonsverfassung statuirt unzweifelhaft, wie die in ihr enthaltenen Bestimmungen über Organisation und Kompetenzen der gesetzgebenden, vollziehenden und richter¬ lichen Behörden zeigen, den Grundsatz der sogenannten Tren¬ nung der Gewalten; dieselbe spricht sich indeß über die Aus¬ scheidung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Gewalten, soweit dieselbe hier in Betracht kommt, nicht näher aus, sondern stellt blos im Allgemeinen fest, daß der Regierungsrath (mit den ihm untergeordneten Behörden und Beamten) die gesammte Landesverwaltung zu besorgen habe (Art. 48 der Kantonsver¬ fassung), daß dagegen das Kantonsgericht die „höchste Instanz in bürgerlichen, administrativen und Strafrechtsfällen“ sei und daß die erforderlichen Bestimmungen über die Befugnisse und den Instanzenzug der Gerichte der Gesetzgebung vorbehalten werden. (Art. 64 und 65 der Kantonsverfassung.) Der Gesetzgebung bleibt somit insbesondere vorbehalten, den Begriff der „bürger¬ lichen und administrativen“ Rechtsfälle, welche in die Kompetenz der Gerichte, letztinstanzlich des Kantonsgerichtes, fallen, einerseits und denjenigen der Verwaltungssachen, welche von den Organen der vollziehenden Gewalt zu erledigen sind, andrerseits des nähern festzustellen. Es handelt sich somit bei Entscheidung der Frage, ob eine (bürgerliche oder administrative) Rechtssache oder aber eine Verwaltungssache vorliege, in erster Linie stets um die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes, welche der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogen ist. Von einer Verletzung der Verfassung kann nur dann die Rede sein, wenn eine nach ihrer innern Natur oder nach positiver Gesetzes¬ bestimmung unzweifelhaft als (bürgerliche oder administrative) Rechtssache sich qualifizirende Angelegenheit den Verwaltungs¬ behörden zur Erledigung zugewiesen wird oder wenn umgekehrt die ordentlichen Gerichte die Befugniß zur Entscheidung einer reinen Verwaltungssache sich willkürlich anmaßen sollten. Die Ansprache der Armenverwaltung Krummenau an den Rekur¬ renten nun gründet sich auf seine im kantonalen Armengesetze normirte Unterstützungspflicht gegenüber seinem notharmen Va¬ ter; sie bezieht sich also auf eine, freilich im Familienverhält¬ nisse wurzelnde, Beitragspflicht des Rekurrenten zu Zwecken der öffentlichen Armenunterstützung und keineswegs auf eine über die Fälle und den Umfang der öffentlichen Armenunterstützung hinausgehende familienrechtliche Alimentationspflicht zwischen Deszendenten und Aszendenten. Die Auffassung, daß die Re¬ gulirung dieser Unterstützungspflicht, d. h. der Armenunter¬ stützungspflicht der nach Maßgabe der Armengesetze unterstützungs¬ pflichtigen Verwandten, die Feststellung der daherigen Beiträge u. s. w., als reine Verwaltungssache den Verwaltungsbehörden zustehe und nicht als bürgerliche oder als Verwaltungsstreitsache zu betrachten sei, verstößt weder gegen die Natur der Sache noch gegen eine positive Bestimmung der st. gallischen Gesetz¬ gebung. Vorerst ist klar, daß diese Unterstützungspflicht, welche auf einer Bestimmung eines Verwaltungsgesetzes beruht und sich durchaus innerhalb des Rahmens des öffentlichen Interesses bewegt, jedenfalls sehr wohl als eine öffentlich=rechtliche be¬ trachtet werden kann und daß also eine Verweisung diesbezüg¬ licher Streitigkeiten an die Verwaltungsbehörden nicht deßhalb als verfassungswidrig bezeichnet werden darf, weil es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handle. Ebensowenig aber kann gesagt werden, daß hier eine derjenigen Sachen vorliege, welche durch eine unzweideutige Bestimmung der st. gallischen Gesetz¬ gebung als administrative Rechtsstreitigkeiten bezw. als Ver¬ waltungsrechtssachen den Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind. Denn Art. 20 Ziffer 1 der st. gallischen Civilprozeßordnung, welcher die von den Gerichten zu beurtheilenden „Administrativ¬ streitigkeiten“ aufzählt, führt Streitigkeiten über Bestand oder Umfang der Armenunterstützungspflicht nicht an und es kann daher die Entscheidung der st. gallischen Behörden, daß diesbe¬ zügliche Anstände in Anwendung des Art. 26 des kantonalen Armengesetzes als reine Verwaltungssachen von den Verwaltungs¬ behörden zu erledigen seien, nicht als eine verfassungswidrige, einen Einbruch in die verfassungsmäßigen Kompetenzen der richterlichen Gewalt involvirende, bezeichnet werden. Ob im Uebrigen die von den kantonalen Behörden dem zitirten Art. 26 des Armengesetzes gegebene Auslegung und Anwendung eine zutreffende sei, entzieht sich, nach bekanntem Grundsatze, der Kognition des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.             https://www.fallrecht.ch/c1010228.pdf     [] 2026-03-03T14:06:17.360943+00:00         e01ba32bbb718930e67c5adda7c776de5ec38e0185ea3243b03d2134db57f0f9 1 11360       0       2026-05-06T07:35:28 2026-07-06T01:35:26 0 0 {"meta": {"reference": "10_I_228", "abteilung": null, "date": "1884-01-01", "gegenstand": "Öffentliches Recht", "sprache": "DE", "is_bge": true, "is_bstger": false, "anzahl_richter": null}, "sachverhalt": {"raw": "", "abschnitte": []}, "erwaegungen": {"raw": "39. Urtheil vom 17. Mai 1884 in Sachen Bösch.\nA. 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Zur Begründung\nwird im Wesentlichen angeführt: Es handle sich um eine per¬\nsönliche Ansprache der Armenpflege Krummenau an den Rekur¬\nrenten; zur Entscheidung über diese Ansprache sei einzig der\nordentliche Richter und nicht der Regierungsrath kompetent.\nDer vom Regierungsrathe angerufene Art. 23 des kantonalen\nArmengesetzes von 1835 treffe nicht zu, da nicht eine Klage\neines Notharmen gegen die Armenverwaltung auf Verabreichung\neiner Unterstützung vorliege, welche allerdings nicht richterlicher\nNatur wäre; es handle sich vielmehr um eine Streitigkeit über\nBestand und Umfang der Unterstützungspflicht des Sohnes gegen¬\nüber seinem notharmen Vater. Für derartige Streitigkeiten aber\nschließe schon Art. 26 des Armengesetzes die Berufung an die\nGerichte nicht ausdrücklich aus und jedenfalls sei durch die\nkantonale Verfassung von 1861 (Art. 13) und die Bundesver¬\nfassung von 1874 (Art. 58) jedem Bürger das Recht gewähr¬\nleistet, in Fragen dieser Art den ordentlichen Richter anzurufen.\nGegen die vom Regierungsrath in Anspruch genommene Kom¬\npetenz spreche auch das Gesetz über den Schuldentrieb von 1854\n(Art. 33 u. ff.), wo diejenigen Fälle ausdrücklich aufgezählt seien,\nin denen ein Rechtsvorschlag nicht statthaft sei.\nC. Dagegen wird seitens des Regierungsrathes des Kantons\nSt. Gallen, welcher auf Abweisung der Beschwerde anträgt,\nX — 1884\n\nim Wesentlichen ausgeführt: Das kantonale Armengesetz vom\n30. April 1835 sei wesentlich ein Polizeigesetz; es treffe Vor¬\nsorge dafür, daß Niemand hülflos zu Grunde gehe und normire\ndie Frage, wer in Nothfällen zur Hülfeleistung verpflichtet sei.\nDie Entscheidung darüber, ob ein Nothfall vorhanden sei und\nwer zu dessen Hebung einzutreten habe u. s. w., sei, der Natur\nder Sache gemäß, den Administrativbehörden, in letzter Instanz\nder Landesregierung, zugewiesen, deren Sache es sei, die Armen¬\nbehörden nicht nur zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten,\nsondern auch in ihren Rechten gegenüber pflichtvergessenen Bluts¬\nverwandten zu schützen. Diese Regelung der Kompetenzfrage\nstehe mit keinem verfassungsmäßigen Grundsatze in Widerspruch.\nDie Petitionskommission des Großen Rathes führt in ihrem\nBerichte an letztere Behörde der Hauptsache nach aus: Ueber\ndie Frage, ob eine im Wege des Rechtstriebes geltend gemachte\nForderung im Streitfalle der Entscheidung des Richters oder\nder Verwaltungsbehörden unterstehe, habe nach Art. 61 der st.\ngallischen Civilprozeßordnung nicht der Richter, sondern die Voll¬\nziehungsbehörde, in letzter Instanz der Regierungsrath, zu ent¬\nscheiden; demnach sei der Regierungsrath nothwendigerweise\nauch befugt, einen Rechtsvorschlag gegen eine Forderung, die\nnach seiner Entscheidung nicht richterlicher Natur sei, aufzuheben.\nFormell sei also der Regierungsrath zur Kassation des Rechts¬\nvorschlages jedenfalls kompetent gewesen. Auch materiell erscheine\ndie angefochtene Entscheidung als richtig; dieselbe entspreche\ndurchaus der bisher in Auslegung des Armengesetzes stets fest¬\ngehaltenen und vom Großen Rathe stillschweigend gebilligten\nPraxis. Art. 26 des Armengesetzes, auf welchen Rekurrent sich\nberufe, stehe dieser Praxis nicht entgegen. Allerdings sage er\nnicht, wie Art. 23 ibidem, ausdrücklich, daß der Regierungs¬\nrath „abschließlich“ verfüge. Allein er behalte auch einen Rekurs\nan die Gerichte nicht vor, sondern spreche nur von einem sol¬\nchen an den Regierungsrath; dieser allein vorgesehene Rekurs\nsei offenbar auch der allein zulässige.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Die Beschwerde stützt sich darauf, daß Rekurrent durch die\nangefochtenen Schlußnahmen des Regierungs= und des Großen\nRathes des Kantons St. Gallen seinem verfassungsmäßigen\nRichter entzogen worden sei, da nach der kantonalen und Bun¬\ndes=Verfassung die Entscheidung über die gegen ihn von der\nArmenverwaltung von Krummenau erhobene Ansprache den or¬\ndentlichen Gerichten und nicht den Verwaltungsbehörden zustehe.\n2. Nun ist vorerst nicht zu bezweifeln, daß der Regierungs¬\nrath des Kantons St. Gallen nach Mitgabe der st. gallischen\nVerfassung und Gesetzgebung (Art. 67 der Civilprozeßordnung)\nrmell befugt war, darüber zu entscheiden, ob die Sache in die\nZuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden falle\nund daß er demnach eventuell, sofern es sich um eine Verwal¬\ntungssache handelt, auch den vom Rekurrenten erwirkten Rechts¬\nvorschlag aufheben konnte.\n3. Es kann sich somit blos fragen, ob die angefochtene Ent¬\nscheidung dadurch, daß sie die Kompetenz den Verwaltungsbe¬\nhörden vindizirt, inhaltlich gegen einen Grundsatz des eidgenös¬\nsischen oder kantonalen Verfassungsrechtes verstoße. Dies ist zu\nverneinen. Denn: Die Kantonsverfassung statuirt unzweifelhaft,\nwie die in ihr enthaltenen Bestimmungen über Organisation\nund Kompetenzen der gesetzgebenden, vollziehenden und richter¬\nlichen Behörden zeigen, den Grundsatz der sogenannten Tren¬\nnung der Gewalten; dieselbe spricht sich indeß über die Aus¬\nscheidung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Gewalten,\nsoweit dieselbe hier in Betracht kommt, nicht näher aus, sondern\nstellt blos im Allgemeinen fest, daß der Regierungsrath (mit\nden ihm untergeordneten Behörden und Beamten) die gesammte\nLandesverwaltung zu besorgen habe (Art. 48 der Kantonsver¬\nfassung), daß dagegen das Kantonsgericht die „höchste Instanz\nin bürgerlichen, administrativen und Strafrechtsfällen“ sei und\ndaß die erforderlichen Bestimmungen über die Befugnisse und den\nInstanzenzug der Gerichte der Gesetzgebung vorbehalten werden.\n(Art. 64 und 65 der Kantonsverfassung.) Der Gesetzgebung\nbleibt somit insbesondere vorbehalten, den Begriff der „bürger¬\nlichen und administrativen“ Rechtsfälle, welche in die Kompetenz\nder Gerichte, letztinstanzlich des Kantonsgerichtes, fallen, einerseits\nund denjenigen der Verwaltungssachen, welche von den Organen\nder vollziehenden Gewalt zu erledigen sind, andrerseits des\n\nnähern festzustellen. Es handelt sich somit bei Entscheidung der\nFrage, ob eine (bürgerliche oder administrative) Rechtssache oder\naber eine Verwaltungssache vorliege, in erster Linie stets um\ndie Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes,\nwelche der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogen ist. Von\neiner Verletzung der Verfassung kann nur dann die Rede sein,\nwenn eine nach ihrer innern Natur oder nach positiver Gesetzes¬\nbestimmung unzweifelhaft als (bürgerliche oder administrative)\nRechtssache sich qualifizirende Angelegenheit den Verwaltungs¬\nbehörden zur Erledigung zugewiesen wird oder wenn umgekehrt\ndie ordentlichen Gerichte die Befugniß zur Entscheidung einer\nreinen Verwaltungssache sich willkürlich anmaßen sollten. Die\nAnsprache der Armenverwaltung Krummenau an den Rekur¬\nrenten nun gründet sich auf seine im kantonalen Armengesetze\nnormirte Unterstützungspflicht gegenüber seinem notharmen Va¬\nter; sie bezieht sich also auf eine, freilich im Familienverhält¬\nnisse wurzelnde, Beitragspflicht des Rekurrenten zu Zwecken der\nöffentlichen Armenunterstützung und keineswegs auf eine über\ndie Fälle und den Umfang der öffentlichen Armenunterstützung\nhinausgehende familienrechtliche Alimentationspflicht zwischen\nDeszendenten und Aszendenten. Die Auffassung, daß die Re¬\ngulirung dieser Unterstützungspflicht, d. h. der Armenunter¬\nstützungspflicht der nach Maßgabe der Armengesetze unterstützungs¬\npflichtigen Verwandten, die Feststellung der daherigen Beiträge\nu. s. w., als reine Verwaltungssache den Verwaltungsbehörden\nzustehe und nicht als bürgerliche oder als Verwaltungsstreitsache\nzu betrachten sei, verstößt weder gegen die Natur der Sache\nnoch gegen eine positive Bestimmung der st. gallischen Gesetz¬\ngebung. Vorerst ist klar, daß diese Unterstützungspflicht, welche\nauf einer Bestimmung eines Verwaltungsgesetzes beruht und\nsich durchaus innerhalb des Rahmens des öffentlichen Interesses\nbewegt, jedenfalls sehr wohl als eine öffentlich=rechtliche be¬\ntrachtet werden kann und daß also eine Verweisung diesbezüg¬\nlicher Streitigkeiten an die Verwaltungsbehörden nicht deßhalb\nals verfassungswidrig bezeichnet werden darf, weil es sich um\neine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handle. 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Mai 1883 entschied der Regierungsrath des\nKantons St. Gallen dahin, der Rechtsvorschlag des Johannes\nBösch vom 30. Januar laufenden Jahres sei kassirt, indem er\nausführte: Der Rechtsvorschlag beziehe sich auf eine Forderung,\nwelche aus der Unterstützung eines Notharmen seitens der öffent¬\nlichen Armenpflege hergeleitet werde; nach Art. 23 des kanto¬\nnalen Gesetzes über das Armenwesen seien aber Fragen über\ndie Pflicht zur Armenunterstützung und deren Umfang nicht\nrichterlicher Natur, sondern unterliegen dem endgültigen Ent¬\nscheide des Regierungsrathes. Nach Art. 26 des gleichen Ge¬\nsetzes liege in Fällen der Notharmuth Eltern und Kindern die\ngegenseitige Unterstützungspflicht in erster Linie ob und der an¬\ngefochtene Rechtsvorschlag sei daher formell und materiell unbe¬\ngründet.\nB. Gegen diesen Entscheid ergriff Johannes Bösch mit Ein¬\ngabe vom 13. Juni 1883 den staatsrechtlichen Rekurs an das\nBundesgericht. Letzteres beschloß indeß am 28. September 1883,\nauf den Rekurs zur Zeit nicht einzutreten, sondern den Rekur¬\nrenten zunächst an den Großen Rath des Kantons St. Gallen\nzu verweisen. Eine daraufhin an den Großen Rath des Kan¬\ntons St. Gallen gerichtete Beschwerde wurde von diesem, auf\nBericht feiner Petitionskommission hin, am 6. März 1884 als\nunbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 22. März 1884 er¬\nneuerte der Rekurrent seine Beschwerde beim Bundesgerichte;\ndieselbe geht dahin: Es sei der angeführte Regierungsbeschluß,\nals den Art. 58 der Bundesverfassung und 13 der st. gallischen\nKantonsverfassung zuwiderlaufend, aufzuheben. Zur Begründung\nwird im Wesentlichen angeführt: Es handle sich um eine per¬\nsönliche Ansprache der Armenpflege Krummenau an den Rekur¬\nrenten; zur Entscheidung über diese Ansprache sei einzig der\nordentliche Richter und nicht der Regierungsrath kompetent.\nDer vom Regierungsrathe angerufene Art. 23 des kantonalen\nArmengesetzes von 1835 treffe nicht zu, da nicht eine Klage\neines Notharmen gegen die Armenverwaltung auf Verabreichung\neiner Unterstützung vorliege, welche allerdings nicht richterlicher\nNatur wäre; es handle sich vielmehr um eine Streitigkeit über\nBestand und Umfang der Unterstützungspflicht des Sohnes gegen¬\nüber seinem notharmen Vater. Für derartige Streitigkeiten aber\nschließe schon Art. 26 des Armengesetzes die Berufung an die\nGerichte nicht ausdrücklich aus und jedenfalls sei durch die\nkantonale Verfassung von 1861 (Art. 13) und die Bundesver¬\nfassung von 1874 (Art. 58) jedem Bürger das Recht gewähr¬\nleistet, in Fragen dieser Art den ordentlichen Richter anzurufen.\nGegen die vom Regierungsrath in Anspruch genommene Kom¬\npetenz spreche auch das Gesetz über den Schuldentrieb von 1854\n(Art. 33 u. ff.), wo diejenigen Fälle ausdrücklich aufgezählt seien,\nin denen ein Rechtsvorschlag nicht statthaft sei.\nC. Dagegen wird seitens des Regierungsrathes des Kantons\nSt. Gallen, welcher auf Abweisung der Beschwerde anträgt,\nX — 1884\n\nim Wesentlichen ausgeführt: Das kantonale Armengesetz vom\n30. April 1835 sei wesentlich ein Polizeigesetz; es treffe Vor¬\nsorge dafür, daß Niemand hülflos zu Grunde gehe und normire\ndie Frage, wer in Nothfällen zur Hülfeleistung verpflichtet sei.\nDie Entscheidung darüber, ob ein Nothfall vorhanden sei und\nwer zu dessen Hebung einzutreten habe u. s. w., sei, der Natur\nder Sache gemäß, den Administrativbehörden, in letzter Instanz\nder Landesregierung, zugewiesen, deren Sache es sei, die Armen¬\nbehörden nicht nur zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten,\nsondern auch in ihren Rechten gegenüber pflichtvergessenen Bluts¬\nverwandten zu schützen. Diese Regelung der Kompetenzfrage\nstehe mit keinem verfassungsmäßigen Grundsatze in Widerspruch.\nDie Petitionskommission des Großen Rathes führt in ihrem\nBerichte an letztere Behörde der Hauptsache nach aus: Ueber\ndie Frage, ob eine im Wege des Rechtstriebes geltend gemachte\nForderung im Streitfalle der Entscheidung des Richters oder\nder Verwaltungsbehörden unterstehe, habe nach Art. 61 der st.\ngallischen Civilprozeßordnung nicht der Richter, sondern die Voll¬\nziehungsbehörde, in letzter Instanz der Regierungsrath, zu ent¬\nscheiden; demnach sei der Regierungsrath nothwendigerweise\nauch befugt, einen Rechtsvorschlag gegen eine Forderung, die\nnach seiner Entscheidung nicht richterlicher Natur sei, aufzuheben.\nFormell sei also der Regierungsrath zur Kassation des Rechts¬\nvorschlages jedenfalls kompetent gewesen. Auch materiell erscheine\ndie angefochtene Entscheidung als richtig; dieselbe entspreche\ndurchaus der bisher in Auslegung des Armengesetzes stets fest¬\ngehaltenen und vom Großen Rathe stillschweigend gebilligten\nPraxis. Art. 26 des Armengesetzes, auf welchen Rekurrent sich\nberufe, stehe dieser Praxis nicht entgegen. Allerdings sage er\nnicht, wie Art. 23 ibidem, ausdrücklich, daß der Regierungs¬\nrath „abschließlich“ verfüge. Allein er behalte auch einen Rekurs\nan die Gerichte nicht vor, sondern spreche nur von einem sol¬\nchen an den Regierungsrath; dieser allein vorgesehene Rekurs\nsei offenbar auch der allein zulässige.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Die Beschwerde stützt sich darauf, daß Rekurrent durch die\nangefochtenen Schlußnahmen des Regierungs= und des Großen\nRathes des Kantons St. Gallen seinem verfassungsmäßigen\nRichter entzogen worden sei, da nach der kantonalen und Bun¬\ndes=Verfassung die Entscheidung über die gegen ihn von der\nArmenverwaltung von Krummenau erhobene Ansprache den or¬\ndentlichen Gerichten und nicht den Verwaltungsbehörden zustehe.\n2. Nun ist vorerst nicht zu bezweifeln, daß der Regierungs¬\nrath des Kantons St. Gallen nach Mitgabe der st. gallischen\nVerfassung und Gesetzgebung (Art. 67 der Civilprozeßordnung)\nrmell befugt war, darüber zu entscheiden, ob die Sache in die\nZuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden falle\nund daß er demnach eventuell, sofern es sich um eine Verwal¬\ntungssache handelt, auch den vom Rekurrenten erwirkten Rechts¬\nvorschlag aufheben konnte.\n3. Es kann sich somit blos fragen, ob die angefochtene Ent¬\nscheidung dadurch, daß sie die Kompetenz den Verwaltungsbe¬\nhörden vindizirt, inhaltlich gegen einen Grundsatz des eidgenös¬\nsischen oder kantonalen Verfassungsrechtes verstoße. Dies ist zu\nverneinen. Denn: Die Kantonsverfassung statuirt unzweifelhaft,\nwie die in ihr enthaltenen Bestimmungen über Organisation\nund Kompetenzen der gesetzgebenden, vollziehenden und richter¬\nlichen Behörden zeigen, den Grundsatz der sogenannten Tren¬\nnung der Gewalten; dieselbe spricht sich indeß über die Aus¬\nscheidung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Gewalten,\nsoweit dieselbe hier in Betracht kommt, nicht näher aus, sondern\nstellt blos im Allgemeinen fest, daß der Regierungsrath (mit\nden ihm untergeordneten Behörden und Beamten) die gesammte\nLandesverwaltung zu besorgen habe (Art. 48 der Kantonsver¬\nfassung), daß dagegen das Kantonsgericht die „höchste Instanz\nin bürgerlichen, administrativen und Strafrechtsfällen“ sei und\ndaß die erforderlichen Bestimmungen über die Befugnisse und den\nInstanzenzug der Gerichte der Gesetzgebung vorbehalten werden.\n(Art. 64 und 65 der Kantonsverfassung.) Der Gesetzgebung\nbleibt somit insbesondere vorbehalten, den Begriff der „bürger¬\nlichen und administrativen“ Rechtsfälle, welche in die Kompetenz\nder Gerichte, letztinstanzlich des Kantonsgerichtes, fallen, einerseits\nund denjenigen der Verwaltungssachen, welche von den Organen\nder vollziehenden Gewalt zu erledigen sind, andrerseits des\n\nnähern festzustellen. Es handelt sich somit bei Entscheidung der\nFrage, ob eine (bürgerliche oder administrative) Rechtssache oder\naber eine Verwaltungssache vorliege, in erster Linie stets um\ndie Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes,\nwelche der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogen ist. Von\neiner Verletzung der Verfassung kann nur dann die Rede sein,\nwenn eine nach ihrer innern Natur oder nach positiver Gesetzes¬\nbestimmung unzweifelhaft als (bürgerliche oder administrative)\nRechtssache sich qualifizirende Angelegenheit den Verwaltungs¬\nbehörden zur Erledigung zugewiesen wird oder wenn umgekehrt\ndie ordentlichen Gerichte die Befugniß zur Entscheidung einer\nreinen Verwaltungssache sich willkürlich anmaßen sollten. Die\nAnsprache der Armenverwaltung Krummenau an den Rekur¬\nrenten nun gründet sich auf seine im kantonalen Armengesetze\nnormirte Unterstützungspflicht gegenüber seinem notharmen Va¬\nter; sie bezieht sich also auf eine, freilich im Familienverhält¬\nnisse wurzelnde, Beitragspflicht des Rekurrenten zu Zwecken der\nöffentlichen Armenunterstützung und keineswegs auf eine über\ndie Fälle und den Umfang der öffentlichen Armenunterstützung\nhinausgehende familienrechtliche Alimentationspflicht zwischen\nDeszendenten und Aszendenten. Die Auffassung, daß die Re¬\ngulirung dieser Unterstützungspflicht, d. h. der Armenunter¬\nstützungspflicht der nach Maßgabe der Armengesetze unterstützungs¬\npflichtigen Verwandten, die Feststellung der daherigen Beiträge\nu. s. w., als reine Verwaltungssache den Verwaltungsbehörden\nzustehe und nicht als bürgerliche oder als Verwaltungsstreitsache\nzu betrachten sei, verstößt weder gegen die Natur der Sache\nnoch gegen eine positive Bestimmung der st. gallischen Gesetz¬\ngebung. Vorerst ist klar, daß diese Unterstützungspflicht, welche\nauf einer Bestimmung eines Verwaltungsgesetzes beruht und\nsich durchaus innerhalb des Rahmens des öffentlichen Interesses\nbewegt, jedenfalls sehr wohl als eine öffentlich=rechtliche be¬\ntrachtet werden kann und daß also eine Verweisung diesbezüg¬\nlicher Streitigkeiten an die Verwaltungsbehörden nicht deßhalb\nals verfassungswidrig bezeichnet werden darf, weil es sich um\neine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handle. Ebensowenig aber kann\ngesagt werden, daß hier eine derjenigen Sachen vorliege, welche\ndurch eine unzweideutige Bestimmung der st. gallischen Gesetz¬\ngebung als administrative Rechtsstreitigkeiten bezw. als Ver¬\nwaltungsrechtssachen den Gerichten zur Entscheidung zugewiesen\nsind. Denn Art. 20 Ziffer 1 der st. gallischen Civilprozeßordnung,\nwelcher die von den Gerichten zu beurtheilenden „Administrativ¬\nstreitigkeiten“ aufzählt, führt Streitigkeiten über Bestand oder\nUmfang der Armenunterstützungspflicht nicht an und es kann\ndaher die Entscheidung der st. gallischen Behörden, daß diesbe¬\nzügliche Anstände in Anwendung des Art. 26 des kantonalen\nArmengesetzes als reine Verwaltungssachen von den Verwaltungs¬\nbehörden zu erledigen seien, nicht als eine verfassungswidrige,\neinen Einbruch in die verfassungsmäßigen Kompetenzen der\nrichterlichen Gewalt involvirende, bezeichnet werden. Ob im\nUebrigen die von den kantonalen Behörden dem zitirten Art. 26\ndes Armengesetzes gegebene Auslegung und Anwendung eine\nzutreffende sei, entzieht sich, nach bekanntem Grundsatze, der\nKognition des Bundesgerichtes.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs ist als unbegründet abgewiesen."}]}, "dispositiv": {"raw": "", "punkte": []}, "referenzen": {"bge_zitiert": [], "bger_zitiert": [], "bstger_zitiert": [], "gesetze": []}} 2026-05-08T09:27:56        

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