decisions: bge_10_I_246
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| bge_10_I_246 | bge | CH | I | 10_I_246 | 1884-06-20 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 246 | Öffentliches Recht | 42. Urtheil vom 20. Juni 1884 in Sachen Isenschmidt gegen Hurni. A. Durch Urtheil vom 23. April 1884 hat der Appellations¬ hof des Kantons Freiburg erkannt: Samuel Andrist, à Ritzen¬ bach, au nom qu'il agit, est admis dans sa conclusion actrice et les époux Isenschmidt sont déboutés de leur conclusion libératoire. Chaque partie supporte la moitié des frais. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die beklagten Eheleute Isen¬ schmidt die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu¬ tigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei das obergericht¬ liche Urtheil abzuändern und der von den Rekurrenten am 23. Dezember 1882 mit der Wittwe Maria Hurni geb. Zisset abgeschlossene Verpfründungsvertrag als gültig zu erklären unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Dagegen trägt der Anwalt der Rekursbeklagten auf Bestäti¬ gung des angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Der Wittwe Maria Hurni geb. Zisset, von Ritzenbach, Kantons Bern, geb. 6. Januar 1803, welche bei ihrer Tochter Maria verehelichter Isenschmidt in Chantemerle bei Murten, Kantons Freiburg, wohnte und von derselben verpflegt und unterhalten wurde, fiel im Jahre 1882 aus dem Nachlasse ihrer Schwester Elisabeth geb. Zisset in Bern ein Legat von 5000 Fr. an. Am 23. Dezember 1882 schloß Wittwe Hurni mit ihrer Tochter Maria Isenschmidt und deren Ehemann Bendicht Isen¬ schmidt einen Verpfründungsvertrag ab, wodurch sie der Tochter Maria den Betrag von 4500 Fr. und einiges Mobiliar über¬ ließ, während dagegen die Frau Isenschmidt sich verpflichtete, ihre Mutter lebenslänglich zu unterhalten, für ihre anständige Beerdigung zu sorgen und, nach dem Tode derselben, ihrer Nichte Elisabeth Hurni, Tochter des Rudolf, zur Zeit in St. Petersburg, den Betrag von 300 Fr. auszubezahlen. Durch Urtheil des Amtsgerichtes von Laupen, Kantons Bern, vom 16. Juni 1883 wurde über die Wittwe Hurni geb. Zisset die Bevogtigung verhängt. Der bestellte Vormund klagte hierauf vor den freiburgischen Gerichten gegen die Eheleute Isenschmidt¬ Hurni darauf, dieselben seien schuldig, die Nichtigkeit des Ver¬ pfründungsvertrages vom 23. Dezember 1882 anzuerkennen und haben ihm demzufolge die auf Grund dieses Vertrages an sie gelangten Vermögenswerthe zurückzuerstatten. Zur Begründung machte er geltend: Die Wittwe Hurni besitze außer der beklag¬ ten Frau Isenschmidt noch eine zweite Tochter und es seien überdem Kinder ihres verstorbenen Sohnes Rudolf vorhanden. Nach Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 dürfe, „bis die Theilung über das elterliche Vermögen eintritt, die „Wittwe an dem Kapitalvermögen keine wesentlichen Verände¬ „rungen vornehmen, ohne dazu die Einwilligung der Kinder, „die nicht unter ihrer Gewalt stehen, und für diejenigen, welche „derselben unterworfen sind, die Genehmigung der Vormund¬ „schaftsbehörde ihrer Heimatgemeinde erhalten zu haben. Jede „Handlung der Wittwe, durch welche ohne diese Beistimmung „seitens der Kinder das Kapitalvermögen wesentlich verändert „oder vermindert werde, sei ungültig.“ Demnach sei der abge¬ schlossene Verpfründungsvertrag, da er ohne Zweifel eine wesent¬ liche Kapitalveränderung involvire und ohne Beistimmung der Kinder resp. der Vormundschaftsbehörde abgeschlossen worden sei, ungültig. Uebrigens ermangle derselbe auch der in der freibur¬ gischen Gesetzgebung für Verträge dieser Art, es handle sich nämlich offenbar um eine Schenkung, — vorgeschriebenen Form. Durch das Fakt. A erwähnte zweitinstanzliche Urtheil erkannte der Appellhof des Kantons Freiburg gemäß dem Klageantrage, und zwar gestützt auf Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847, welches nach Art. 3 des freiburgischen Civilgesetz¬ buches hier zur Anwendung kommen müsse, und durch das Bun¬ desgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht auf¬ gehoben sei. 2. Die Beschwerde der Rekurrenten gründet sich darauf, daß die angefochtene Entscheidung das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit verletze. Der Anwalt der Rekur¬ renten hat im heutigen Vortrage zur Begründung im Wesent¬ lichen angeführt: Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 statuire für Wittwen mit Kindern eine Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit, welche dem Bundesgesetze fremd und daher durch dasselbe aufgehoben sei. Es könne nämlich kein Zweifel darüber obwalten, daß die fragliche Gesetzesbestimmung, wenigstens insoweit sie auf Vermögen der Wittwe ausgedehnt werde, welches diese nicht vom Ehemann ererbt, sondern nach Auflösung der Ehe erworben habe, wirklich eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit und nicht etwa blos eine aus dem ehe¬ lichen Güter= und Erbrechte hervorgehende Beschränkung der Dispositionsbefugniß über gewisse Vermögensbestandtheile ent¬ halte. Insoweit es sich um das vom Ehemanne ererbte Ver¬ mögen handle, möchte vielleicht noch behauptet werden können daß eine Dispositionsbeschränkung erbrechtlicher Natur vorliege da die Wittwe dieses Vermögen nicht zu unbeschränktem, sondern nur zu beschränktem Eigenthum ererbt habe. Dagegen könne von einer solchen erbrechtlichen Beschränkung in Betreff des¬ jenigen Vermögens, welches die Wittwe nicht vom Ehemanne ererbt, sondern nach Auflösung der Ehe von Dritten erworben habe, offenbar gar keine Rede sein; denn an diesem Vermögen haben ja dem Ehemanne niemals irgendwelche Rechte zugestan¬ den und es sei dasselbe von der Wittwe nicht, gemäß Satzung 523 des bernischen Civilgesetzbuches, unter Vorbehalt des „Thei¬ lungsrechtes“ der Kinder erworben worden; allerdings verfolge die Bestimmung des Art. 6 cit. den Zweck der Sicherstellung der Erbanwartschaft der Kinder; allein dieses legislative Motiv ändere an der rechtlichen Natur der Vorschrift selbst als einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Wittwe nichts. Diese rechtliche Natur der fraglichen Bestimmung folge auch daraus, daß letztere durch das Gesetz vom 27. Mai 1847 (das sogenannte Emanzipationsgesetz), als Ersatz der Geschlechtsvormundschaft, eingeführt worden sei und daß nicht etwa blos statuirt werde, Ansprüche gegen die Wittwe können nicht in das den Kindern erbrechtlich verfangene Vermögen exequirt werden, sondern daß geradezu angeordnet werde, Handlungen der Wittwe, durch welche eine Kapitalverminderung oder wesentliche Kapitalveränderung herbeigeführt werde, seien ungültig. 3. In rechtlicher Prüfung der Beschwerde muß zunächst von Amteswegen untersucht werden, ob und inwieweit das Bundes¬ gericht zu deren Beurtheilung kompetent sei. Darüber ist zu merken: Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich zweifellos als letztinstanzliches Haupturtheil und der Streitwerth über¬ steigt den Betrag von 3000 Fr. Das Bundesgericht ist somit gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege insoweit zuständig, als der Rechtsstreit nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist. Ist die Sache ausschließlich nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen, so ist das Bundesgericht in vollem Umfange kompetent; ist dagegen blos theilweise, d. h. blos über einzelne der Endentscheidung präjudizielle Rechtsfragen oder einzelne Angriffs= oder Verthei¬ digungsmittel nach eidgenössischem Rechte zu erkennen, so ist das Bundesgericht blos zu Erledigung dieser Punkte kompe¬ tent, während im Uebrigen, insoweit die Anwendung des kan¬ tonalen Rechtes in Frage steht, die Entscheidung der kantonalen Gerichte aufrecht erhalten oder vorbehalten bleiben muß (ver¬ gleiche hierüber Entscheidung in Sachen Trafford, Amtliche Sammlung VIII, Seite 318 u. f. Erw. 1). Die vorliegende Sache ist nun insoweit nach eidgenössischem Rechte zu beurthei¬ len, als es sich um die Frage handelt ob das angefochtene Ur¬ theil Bedeutung und Tragweite des Begriffs der persönlichen Handlungsfähigkeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 verkannt und somit der Wittwe Hurni zu Unrecht die Befugniß zu selbständigem Abschlusse des streitigen Verpfrün¬ dungsvertrages abgesprochen habe. In Beziehung auf diesen Punkt ist unzweifelhaft eidgenössisches Recht (Art. 1 des zitirten Bundesgesetzes) maßgebend; denn es ist klar, daß der Begriff der persönlichen Handlungsfähigkeit, wenn auch das Bundes¬ gesetz denselben nicht näher definirt, doch ein Begriff des eidge¬ nössischen Rechtes ist, welcher von Wissenschaft und Praxis ge¬ mäß dem Sinn und Geist des Gesetzes einheitlich festzustellen und anzuwenden ist. Art. 5 des Bundesgesetzes, welcher die Feststellung der Entmündigungsgründe, innerhalb der bundesge¬ setzlichen Schranken, der kantonalen Gesetzgebung vorbehält, steht dem nicht entgegen; denn derselbe bezieht sich eben nur auf die Entmündigung, keineswegs dagegen auf die Feststellung und Entwickelung des Begriffs der Handlungsfähigkeit. Dagegen ist im Uebrigen für die Beurtheilung der Streitsache nicht Bundes¬ recht, sondern kantonales Recht maßgebend. Denn einerseits ist der streitige Vertrag vor dem Inkrafttreten des eidgenössi¬ schen Obligationenrechtes abgeschlossen worden und untersteht daher schon aus diesem Grunde gemäß Art. 882 des eidgenös¬ sischen Obligationenrechtes den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht und andrerseits behält ja auch Art. 523 des Obligationen¬ rechtes für den Verpfründungsvertrag die Bestimmungen des kantonalen Rechtes vor. Das Bundesgericht ist daher nur be¬ fugt, zu prüfen, ob das angefochtene Urtheil, das der Wittwe Hurni die Befugniß zum selbständigen Vertragsabschlusse ab¬ spricht, das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungs¬ fähigkeit verletze, während es über die außer der Verfügungs¬ unfähigkeit der Wittwe Hurni gegenüber dem streitigen Ver¬ pfründungsvertrage noch geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht entscheiden kann. Da nun der Vorderrichter sich über diese anderweitigen Anfechtungsgründe in seinem Urtheile nicht aus¬ gesprochen hat, so könnte das Bundesgericht niemals zu einer materiellen Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils im Sinne der Rekurrenten gelangen, sondern es könnte im Falle der Be¬ gründeterklärung der Beschwerde das vorinstanzliche Urtheil blos aufheben und die Sache zur Entscheidung über die übrigen Streit¬ punkte an die Vorinstanz zurückweisen. 4. In der Sache selbst ist festzuhalten: Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 normirt nur die persönliche Handlungs¬ fähigkeit im strengen Sinne des Wortes, d. h. die durch per¬ sönliche, individuelle Momente bedingte privatrechtliche Selb¬ ständigkeit der Person; dagegen bezieht sich dasselbe nicht auf Beschränkungen der Dispositionsbefugniß, welche eine Person nicht aus allgemein persönlichen Gründen, sondern in Folge besonderer Rechtsverhältnisse, in welchen sie steht, treffen. Dies ist in der Botschaft des Bundesrathes zu dem Entwurfe des Bundesgesetzes (Bundesblatt 1879, III, S. 769) ausdrücklich ausgesprochen worden und liegt auch durchaus in der Natur der Sache. Denn Dispositionsbeschränkungen, welche nicht in allgemein persönlichen Momenten, sondern in besondern Rechts¬ beziehungen der Person wurzeln, lassen sich offenbar nur im Zusammenhange mit dem Rechtsgebiete, welchem das betreffende Rechtsverhältniß angehört, abschließend normiren; sie konnten daher nicht in dem Bundesgesetze betreffend die persönliche Hand¬ lungsfähigkeit ihre einheitliche Ordnung finden, sondern es mußte ihre Regelung der kantonalen und Bundesgesetzgebung über die einzelnen Rechtsgebiete (das Betreibungs= und Kon¬ kursrecht, Ehe= und Erbrecht u. s. w.) überlassen bleiben. Völlig unzweifelhaft sodann ist jedenfalls, daß Beschränkungen der Dispositionsbefugniß, welche die Folge einer Beschränkung des Rechtes des Verfügenden an dem Gegenstande der Disposition sind, durch das Bundesgesetz nicht berührt werden; denn hier handelt es sich in keiner Weise um eine Beschränkung der ab¬ strakten persönlichen Handlungsfähigkeit, sondern um eine Be¬ schränkung resp. einen Mangel des konkreten subjektiven Rechts an der Sache. Die Beschränkung der Verfügungsbefugniß einer Vittwe mit Kindern nun, wie sie durch Art. 6 Alinea 1 und 2 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 statuirt wird, qua¬ lifizirt sich nicht als eine Beschränkung der persönlichen Hand¬ lungsfähigkeit der Wittwe, sondern als eine im ehelichen Güter¬ und Erbrechte begründete, aus dem Warterecht der Kinder flie¬ ßende, Beschränkung bezw. Minderung des Rechts der Wittwe am Vermögen; sie ist daher durch das Bundesgesetz vom 22. mni 1881 nicht aufgehoben worden. Die Frage ist zwar keine unzweifelhafte und ist auch in Praxis und Literatur verschieden beantwortet worden (siehe einerseits im Sinne der hier vertre¬ tenen Lösung: Kreisschreiben des bernischen Regierungsrathes vom 28. Dezember 1881 und Reichel in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Band XIX, Seite 230 u. ff., andrer¬ seits dagegen E. Vogt, Anleitung zum Obligationenrecht, Seite 5 u. f.); überwiegende Gründe sprechen aber für ihre Beant¬ wortung im oben angegebenen Sinne. Denn: Nach Satzung 523 des bernischen Civilgesetzbuches ist, auch wenn Kinder aus der Ehe vorhanden sind, die überlebende Ehefrau Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Allein ihr Recht an dem ererbten Vermögen, welches, da nach bernischem Rechte der Ehemann Eigenthümer des gesammten zugebrachten Gutes der Frau wird, auch das von der Frau in die Ehe gebrachte Vermögen umfaßt ist kein unbeschränktes, sondern ein mit Rücksicht auf das Thei¬ lungsrecht der Kinder beschränktes. Den Kindern steht eine un¬ entziehbare spes succedendi zu und es können dieselben die Mutter, wenn sie zu einer weitern Ehe schreitet, zur Theilung anhalten, wobei die Mutter, wie jedes zur Zeit der Abschichtung vorhandene Kind, lediglich einen Kopftheil erhält. In die Thei¬ lungsmasse aber fällt nicht nur das vom Ehemanne ererbte, sondern auch das nach Auflösung der Ehe erworbene Vermögen der Mutter, wie dies aus Satzung 528, 537 und 538 des bernischen Civilgesetzes hervorgeht und von der bernischen Praxis stets anerkannt wurde. (Siehe auch die völlig unzweideutige Bestimmung der Gerichtssatzung von 1761, I. Theil, XLVI. Titel, Satzung 4.) Es ist somit bis zur Abschichtung das gesammte, auch nach dem Tode des Ehemannes erworbene Vermögen der Mutter den Kindern erbrechtlich verfangen, und es findet, wenn der Theilungsfall eintritt, eine antizipirte Beerbung der Mutter durch die Kinder zu Lebzeiten der erstern statt. Demnach er¬ scheint aber das Eigenthum der Mutter an dem elterlichen Ver¬ mögen bis zur Theilung als ein innerlich, durch das Warterecht der Kinder beschränktes und, wenn auch nicht richtig sein mag daß den Kindern, wie in einzelnen Urtheilen bernischer Gerichte ausgesprochen wurde (siehe König Kommentar, III, 2, Seite 44 u. ff.), ein Miteigenthumsrecht an fraglichem Vermögen zustehe, so ist doch nicht zu verkennen, daß der Mutter keineswegs volles unbeschränktes Eigenthum zusteht, sondern daß ihr Recht ein in Folge des Warterechtes der Kinder nach Art fiduziarischen Eigen¬ thums beschränktes ist. Demgemäß kann aber darin, daß Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 der Wittwe bis zur Theilung Kapitalverminderungen oder wesentliche Kapital¬ veränderungen ohne Zustimmung der Kinder untersagt, nicht eine Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit der Wittwe, sondern nur ein Ausfluß der verfangenschaftlichen Beschränkung ihres Rechtes am elterlichen Vermögen erblickt werden. Es liegt denn auch das Motiv der fraglichen Vorschrift, da mit der Theilung jede Beschränkung der Wittwe wegfällt, offenbar durch¬ aus nicht in vormundschaftlicher Fürsorge für die Wittwe resp. in der Annahme des Gesetzgebers, daß dieselbe aus persönlichen Gründen einer solchen bedürfe, sondern lediglich in der Siche¬ rung des Anwartschaftsrechtes der Kinder; die Wittwe wird demgemäß auch nicht etwa allgemein als verpflichtungsunfähig erklärt, sondern nur rücksichtlich solcher Handlungen beschränkt, welche eine Kapitalverminderung oder wesentliche Kapitalver¬ änderung am elterlichen Vermögen zur Folge haben. Kann aber somit in dem Urtheil der Vorinstanz eine Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht erblickt werden, so ist die Beschwerde abzuweisen und muß es somit bei dem angefochtenen Erkenntnisse in allen Theilen sein Bewenden haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Rekurrenten ist abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationshofes des Kantons Freiburg vom 23. April 1884 sein Bewenden. | https://www.fallrecht.ch/c1010246.pdf | [] | 2026-03-03T14:06:21.870977+00:00 | 20fc9965edeb2b55f50257bc16d1c516b49a93d36354b67019cee7c69dc0c582 | 1 | 16344 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-07-06T01:35:26 | 0 | 0 | {"meta": {"reference": "10_I_246", "abteilung": null, "date": "1884-01-01", "gegenstand": "Öffentliches Recht", "sprache": "DE", "is_bge": true, "is_bstger": false, "anzahl_richter": null}, "sachverhalt": {"raw": "", "abschnitte": []}, "erwaegungen": {"raw": "42. 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Völlig\nunzweifelhaft sodann ist jedenfalls, daß Beschränkungen der\nDispositionsbefugniß, welche die Folge einer Beschränkung des\nRechtes des Verfügenden an dem Gegenstande der Disposition\nsind, durch das Bundesgesetz nicht berührt werden; denn hier\nhandelt es sich in keiner Weise um eine Beschränkung der ab¬\nstrakten persönlichen Handlungsfähigkeit, sondern um eine Be¬\nschränkung resp. einen Mangel des konkreten subjektiven Rechts\nan der Sache. Die Beschränkung der Verfügungsbefugniß einer\nVittwe mit Kindern nun, wie sie durch Art. 6 Alinea 1 und 2\ndes bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 statuirt wird, qua¬\nlifizirt sich nicht als eine Beschränkung der persönlichen Hand¬\nlungsfähigkeit der Wittwe, sondern als eine im ehelichen Güter¬\nund Erbrechte begründete, aus dem Warterecht der Kinder flie¬\nßende, Beschränkung bezw. Minderung des Rechts der Wittwe\nam Vermögen; sie ist daher durch das Bundesgesetz vom 22.\nmni 1881 nicht aufgehoben worden. Die Frage ist zwar keine\nunzweifelhafte und ist auch in Praxis und Literatur verschieden\nbeantwortet worden (siehe einerseits im Sinne der hier vertre¬\ntenen Lösung: Kreisschreiben des bernischen Regierungsrathes\nvom 28. Dezember 1881 und Reichel in der Zeitschrift des\nbernischen Juristenvereins, Band XIX, Seite 230 u. ff., andrer¬\nseits dagegen E. Vogt, Anleitung zum Obligationenrecht, Seite\n5 u. f.); überwiegende Gründe sprechen aber für ihre Beant¬\nwortung im oben angegebenen Sinne. Denn: Nach Satzung\n523 des bernischen Civilgesetzbuches ist, auch wenn Kinder aus\nder Ehe vorhanden sind, die überlebende Ehefrau Alleinerbin\n\nihres verstorbenen Ehemannes. Allein ihr Recht an dem ererbten\nVermögen, welches, da nach bernischem Rechte der Ehemann\nEigenthümer des gesammten zugebrachten Gutes der Frau wird,\nauch das von der Frau in die Ehe gebrachte Vermögen umfaßt\nist kein unbeschränktes, sondern ein mit Rücksicht auf das Thei¬\nlungsrecht der Kinder beschränktes. Den Kindern steht eine un¬\nentziehbare spes succedendi zu und es können dieselben die\nMutter, wenn sie zu einer weitern Ehe schreitet, zur Theilung\nanhalten, wobei die Mutter, wie jedes zur Zeit der Abschichtung\nvorhandene Kind, lediglich einen Kopftheil erhält. In die Thei¬\nlungsmasse aber fällt nicht nur das vom Ehemanne ererbte,\nsondern auch das nach Auflösung der Ehe erworbene Vermögen\nder Mutter, wie dies aus Satzung 528, 537 und 538 des\nbernischen Civilgesetzes hervorgeht und von der bernischen Praxis\nstets anerkannt wurde. (Siehe auch die völlig unzweideutige\nBestimmung der Gerichtssatzung von 1761, I. Theil, XLVI. Titel,\nSatzung 4.) Es ist somit bis zur Abschichtung das gesammte,\nauch nach dem Tode des Ehemannes erworbene Vermögen der\nMutter den Kindern erbrechtlich verfangen, und es findet, wenn\nder Theilungsfall eintritt, eine antizipirte Beerbung der Mutter\ndurch die Kinder zu Lebzeiten der erstern statt. Demnach er¬\nscheint aber das Eigenthum der Mutter an dem elterlichen Ver¬\nmögen bis zur Theilung als ein innerlich, durch das Warterecht\nder Kinder beschränktes und, wenn auch nicht richtig sein mag\ndaß den Kindern, wie in einzelnen Urtheilen bernischer Gerichte\nausgesprochen wurde (siehe König Kommentar, III, 2, Seite 44\nu. ff.), ein Miteigenthumsrecht an fraglichem Vermögen zustehe,\nso ist doch nicht zu verkennen, daß der Mutter keineswegs volles\nunbeschränktes Eigenthum zusteht, sondern daß ihr Recht ein in\nFolge des Warterechtes der Kinder nach Art fiduziarischen Eigen¬\nthums beschränktes ist. Demgemäß kann aber darin, daß Art. 6\ndes bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 der Wittwe bis\nzur Theilung Kapitalverminderungen oder wesentliche Kapital¬\nveränderungen ohne Zustimmung der Kinder untersagt, nicht\neine Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit der Wittwe,\nsondern nur ein Ausfluß der verfangenschaftlichen Beschränkung\nihres Rechtes am elterlichen Vermögen erblickt werden. Es liegt\ndenn auch das Motiv der fraglichen Vorschrift, da mit der\nTheilung jede Beschränkung der Wittwe wegfällt, offenbar durch¬\naus nicht in vormundschaftlicher Fürsorge für die Wittwe resp.\nin der Annahme des Gesetzgebers, daß dieselbe aus persönlichen\nGründen einer solchen bedürfe, sondern lediglich in der Siche¬\nrung des Anwartschaftsrechtes der Kinder; die Wittwe wird\ndemgemäß auch nicht etwa allgemein als verpflichtungsunfähig\nerklärt, sondern nur rücksichtlich solcher Handlungen beschränkt,\nwelche eine Kapitalverminderung oder wesentliche Kapitalver¬\nänderung am elterlichen Vermögen zur Folge haben. Kann\naber somit in dem Urtheil der Vorinstanz eine Verletzung des\nBundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht\nerblickt werden, so ist die Beschwerde abzuweisen und muß es\nsomit bei dem angefochtenen Erkenntnisse in allen Theilen sein\nBewenden haben.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Weiterziehung der Rekurrenten ist abgewiesen und es hat\ndemnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des\nAppellationshofes des Kantons Freiburg vom 23. April 1884\nsein Bewenden.", "abschnitte": [{"id": "42", "text": "Urtheil vom 20. Juni 1884\nin Sachen Isenschmidt gegen Hurni.\nA. Durch Urtheil vom 23. April 1884 hat der Appellations¬\nhof des Kantons Freiburg erkannt: Samuel Andrist, à Ritzen¬\nbach, au nom qu'il agit, est admis dans sa conclusion actrice\net les époux Isenschmidt sont déboutés de leur conclusion\nlibératoire. Chaque partie supporte la moitié des frais.\nB. Gegen dieses Urtheil ergriffen die beklagten Eheleute Isen¬\nschmidt die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu¬\ntigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei das obergericht¬\nliche Urtheil abzuändern und der von den Rekurrenten am\n23. Dezember 1882 mit der Wittwe Maria Hurni geb. Zisset\nabgeschlossene Verpfründungsvertrag als gültig zu erklären unter\nKosten= und Entschädigungsfolge.\nDagegen trägt der Anwalt der Rekursbeklagten auf Bestäti¬\ngung des angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge an.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Der Wittwe Maria Hurni geb. Zisset, von Ritzenbach,\nKantons Bern, geb. 6. Januar 1803, welche bei ihrer Tochter\nMaria verehelichter Isenschmidt in Chantemerle bei Murten,\nKantons Freiburg, wohnte und von derselben verpflegt und\nunterhalten wurde, fiel im Jahre 1882 aus dem Nachlasse ihrer\nSchwester Elisabeth geb. Zisset in Bern ein Legat von 5000 Fr.\nan. Am 23. Dezember 1882 schloß Wittwe Hurni mit ihrer\nTochter Maria Isenschmidt und deren Ehemann Bendicht Isen¬\nschmidt einen Verpfründungsvertrag ab, wodurch sie der Tochter\nMaria den Betrag von 4500 Fr. und einiges Mobiliar über¬\nließ, während dagegen die Frau Isenschmidt sich verpflichtete,\nihre Mutter lebenslänglich zu unterhalten, für ihre anständige\nBeerdigung zu sorgen und, nach dem Tode derselben, ihrer\nNichte Elisabeth Hurni, Tochter des Rudolf, zur Zeit in St.\nPetersburg, den Betrag von 300 Fr. auszubezahlen. Durch\nUrtheil des Amtsgerichtes von Laupen, Kantons Bern, vom\n16. Juni 1883 wurde über die Wittwe Hurni geb. Zisset die\nBevogtigung verhängt. Der bestellte Vormund klagte hierauf\nvor den freiburgischen Gerichten gegen die Eheleute Isenschmidt¬\nHurni darauf, dieselben seien schuldig, die Nichtigkeit des Ver¬\npfründungsvertrages vom 23. Dezember 1882 anzuerkennen und\nhaben ihm demzufolge die auf Grund dieses Vertrages an sie\ngelangten Vermögenswerthe zurückzuerstatten. Zur Begründung\nmachte er geltend: Die Wittwe Hurni besitze außer der beklag¬\nten Frau Isenschmidt noch eine zweite Tochter und es seien\nüberdem Kinder ihres verstorbenen Sohnes Rudolf vorhanden.\nNach Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 dürfe,\n„bis die Theilung über das elterliche Vermögen eintritt, die\n„Wittwe an dem Kapitalvermögen keine wesentlichen Verände¬\n„rungen vornehmen, ohne dazu die Einwilligung der Kinder,\n„die nicht unter ihrer Gewalt stehen, und für diejenigen, welche\n„derselben unterworfen sind, die Genehmigung der Vormund¬\n„schaftsbehörde ihrer Heimatgemeinde erhalten zu haben. Jede\n„Handlung der Wittwe, durch welche ohne diese Beistimmung\n„seitens der Kinder das Kapitalvermögen wesentlich verändert\n„oder vermindert werde, sei ungültig.“ Demnach sei der abge¬\nschlossene Verpfründungsvertrag, da er ohne Zweifel eine wesent¬\nliche Kapitalveränderung involvire und ohne Beistimmung der\nKinder resp. der Vormundschaftsbehörde abgeschlossen worden sei,\nungültig. Uebrigens ermangle derselbe auch der in der freibur¬\ngischen Gesetzgebung für Verträge dieser Art,\nes handle sich\nnämlich offenbar um eine Schenkung, — vorgeschriebenen Form.\nDurch das Fakt. A erwähnte zweitinstanzliche Urtheil erkannte\nder Appellhof des Kantons Freiburg gemäß dem Klageantrage,\nund zwar gestützt auf Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27.\nMai 1847, welches nach Art. 3 des freiburgischen Civilgesetz¬\nbuches hier zur Anwendung kommen müsse, und durch das Bun¬\ndesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht auf¬\ngehoben sei.\n2. Die Beschwerde der Rekurrenten gründet sich darauf, daß\ndie angefochtene Entscheidung das Bundesgesetz betreffend die\n\npersönliche Handlungsfähigkeit verletze. Der Anwalt der Rekur¬\nrenten hat im heutigen Vortrage zur Begründung im Wesent¬\nlichen angeführt: Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai"}, {"id": "1847", "text": "statuire für Wittwen mit Kindern eine Beschränkung der\npersönlichen Handlungsfähigkeit, welche dem Bundesgesetze fremd\nund daher durch dasselbe aufgehoben sei. Es könne nämlich kein\nZweifel darüber obwalten, daß die fragliche Gesetzesbestimmung,\nwenigstens insoweit sie auf Vermögen der Wittwe ausgedehnt\nwerde, welches diese nicht vom Ehemann ererbt, sondern nach\nAuflösung der Ehe erworben habe, wirklich eine Beschränkung\nder Handlungsfähigkeit und nicht etwa blos eine aus dem ehe¬\nlichen Güter= und Erbrechte hervorgehende Beschränkung der\nDispositionsbefugniß über gewisse Vermögensbestandtheile ent¬\nhalte. Insoweit es sich um das vom Ehemanne ererbte Ver¬\nmögen handle, möchte vielleicht noch behauptet werden können\ndaß eine Dispositionsbeschränkung erbrechtlicher Natur vorliege\nda die Wittwe dieses Vermögen nicht zu unbeschränktem, sondern\nnur zu beschränktem Eigenthum ererbt habe. Dagegen könne\nvon einer solchen erbrechtlichen Beschränkung in Betreff des¬\njenigen Vermögens, welches die Wittwe nicht vom Ehemanne\nererbt, sondern nach Auflösung der Ehe von Dritten erworben\nhabe, offenbar gar keine Rede sein; denn an diesem Vermögen\nhaben ja dem Ehemanne niemals irgendwelche Rechte zugestan¬\nden und es sei dasselbe von der Wittwe nicht, gemäß Satzung\n523 des bernischen Civilgesetzbuches, unter Vorbehalt des „Thei¬\nlungsrechtes“ der Kinder erworben worden; allerdings verfolge\ndie Bestimmung des Art. 6 cit. den Zweck der Sicherstellung\nder Erbanwartschaft der Kinder; allein dieses legislative Motiv\nändere an der rechtlichen Natur der Vorschrift selbst als einer\nBeschränkung der Handlungsfähigkeit der Wittwe nichts. Diese\nrechtliche Natur der fraglichen Bestimmung folge auch daraus,\ndaß letztere durch das Gesetz vom 27. Mai 1847 (das sogenannte\nEmanzipationsgesetz), als Ersatz der Geschlechtsvormundschaft,\neingeführt worden sei und daß nicht etwa blos statuirt werde,\nAnsprüche gegen die Wittwe können nicht in das den Kindern\nerbrechtlich verfangene Vermögen exequirt werden, sondern daß\ngeradezu angeordnet werde, Handlungen der Wittwe, durch welche\neine Kapitalverminderung oder wesentliche Kapitalveränderung\nherbeigeführt werde, seien ungültig.\n3. In rechtlicher Prüfung der Beschwerde muß zunächst von\nAmteswegen untersucht werden, ob und inwieweit das Bundes¬\ngericht zu deren Beurtheilung kompetent sei. Darüber ist zu\nmerken: Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich zweifellos\nals letztinstanzliches Haupturtheil und der Streitwerth über¬\nsteigt den Betrag von 3000 Fr. Das Bundesgericht ist somit\ngemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation\nder Bundesrechtspflege insoweit zuständig, als der Rechtsstreit\nnach eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist. Ist die Sache\nausschließlich nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen, so ist\ndas Bundesgericht in vollem Umfange kompetent; ist dagegen\nblos theilweise, d. h. blos über einzelne der Endentscheidung\npräjudizielle Rechtsfragen oder einzelne Angriffs= oder Verthei¬\ndigungsmittel nach eidgenössischem Rechte zu erkennen, so ist\ndas Bundesgericht blos zu Erledigung dieser Punkte kompe¬\ntent, während im Uebrigen, insoweit die Anwendung des kan¬\ntonalen Rechtes in Frage steht, die Entscheidung der kantonalen\nGerichte aufrecht erhalten oder vorbehalten bleiben muß (ver¬\ngleiche hierüber Entscheidung in Sachen Trafford, Amtliche\nSammlung VIII, Seite 318 u. f. Erw. 1). Die vorliegende\nSache ist nun insoweit nach eidgenössischem Rechte zu beurthei¬\nlen, als es sich um die Frage handelt ob das angefochtene Ur¬\ntheil Bedeutung und Tragweite des Begriffs der persönlichen\nHandlungsfähigkeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Juni"}, {"id": "1881", "text": "verkannt und somit der Wittwe Hurni zu Unrecht die\nBefugniß zu selbständigem Abschlusse des streitigen Verpfrün¬\ndungsvertrages abgesprochen habe. In Beziehung auf diesen\nPunkt ist unzweifelhaft eidgenössisches Recht (Art. 1 des zitirten\nBundesgesetzes) maßgebend; denn es ist klar, daß der Begriff\nder persönlichen Handlungsfähigkeit, wenn auch das Bundes¬\ngesetz denselben nicht näher definirt, doch ein Begriff des eidge¬\nnössischen Rechtes ist, welcher von Wissenschaft und Praxis ge¬\nmäß dem Sinn und Geist des Gesetzes einheitlich festzustellen\nund anzuwenden ist. Art. 5 des Bundesgesetzes, welcher die\nFeststellung der Entmündigungsgründe, innerhalb der bundesge¬\n\nsetzlichen Schranken, der kantonalen Gesetzgebung vorbehält, steht\ndem nicht entgegen; denn derselbe bezieht sich eben nur auf die\nEntmündigung, keineswegs dagegen auf die Feststellung und\nEntwickelung des Begriffs der Handlungsfähigkeit. Dagegen ist\nim Uebrigen für die Beurtheilung der Streitsache nicht Bundes¬\nrecht, sondern kantonales Recht maßgebend. Denn einerseits\nist der streitige Vertrag vor dem Inkrafttreten des eidgenössi¬\nschen Obligationenrechtes abgeschlossen worden und untersteht\ndaher schon aus diesem Grunde gemäß Art. 882 des eidgenös¬\nsischen Obligationenrechtes den Bestimmungen dieses Gesetzes\nnicht und andrerseits behält ja auch Art. 523 des Obligationen¬\nrechtes für den Verpfründungsvertrag die Bestimmungen des\nkantonalen Rechtes vor. Das Bundesgericht ist daher nur be¬\nfugt, zu prüfen, ob das angefochtene Urtheil, das der Wittwe\nHurni die Befugniß zum selbständigen Vertragsabschlusse ab¬\nspricht, das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungs¬\nfähigkeit verletze, während es über die außer der Verfügungs¬\nunfähigkeit der Wittwe Hurni gegenüber dem streitigen Ver¬\npfründungsvertrage noch geltend gemachten Anfechtungsgründe\nnicht entscheiden kann. Da nun der Vorderrichter sich über diese\nanderweitigen Anfechtungsgründe in seinem Urtheile nicht aus¬\ngesprochen hat, so könnte das Bundesgericht niemals zu einer\nmateriellen Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils im Sinne\nder Rekurrenten gelangen, sondern es könnte im Falle der Be¬\ngründeterklärung der Beschwerde das vorinstanzliche Urtheil blos\naufheben und die Sache zur Entscheidung über die übrigen Streit¬\npunkte an die Vorinstanz zurückweisen.\n4. In der Sache selbst ist festzuhalten: Das Bundesgesetz\nvom 22. Juni 1881 normirt nur die persönliche Handlungs¬\nfähigkeit im strengen Sinne des Wortes, d. h. die durch per¬\nsönliche, individuelle Momente bedingte privatrechtliche Selb¬\nständigkeit der Person; dagegen bezieht sich dasselbe nicht auf\nBeschränkungen der Dispositionsbefugniß, welche eine Person\nnicht aus allgemein persönlichen Gründen, sondern in Folge\nbesonderer Rechtsverhältnisse, in welchen sie steht, treffen. Dies\nist in der Botschaft des Bundesrathes zu dem Entwurfe des\nBundesgesetzes (Bundesblatt 1879, III, S. 769) ausdrücklich\nausgesprochen worden und liegt auch durchaus in der Natur\nder Sache. Denn Dispositionsbeschränkungen, welche nicht in\nallgemein persönlichen Momenten, sondern in besondern Rechts¬\nbeziehungen der Person wurzeln, lassen sich offenbar nur im\nZusammenhange mit dem Rechtsgebiete, welchem das betreffende\nRechtsverhältniß angehört, abschließend normiren; sie konnten\ndaher nicht in dem Bundesgesetze betreffend die persönliche Hand¬\nlungsfähigkeit ihre einheitliche Ordnung finden, sondern es\nmußte ihre Regelung der kantonalen und Bundesgesetzgebung\nüber die einzelnen Rechtsgebiete (das Betreibungs= und Kon¬\nkursrecht, Ehe= und Erbrecht u. s. w.) überlassen bleiben. Völlig\nunzweifelhaft sodann ist jedenfalls, daß Beschränkungen der\nDispositionsbefugniß, welche die Folge einer Beschränkung des\nRechtes des Verfügenden an dem Gegenstande der Disposition\nsind, durch das Bundesgesetz nicht berührt werden; denn hier\nhandelt es sich in keiner Weise um eine Beschränkung der ab¬\nstrakten persönlichen Handlungsfähigkeit, sondern um eine Be¬\nschränkung resp. einen Mangel des konkreten subjektiven Rechts\nan der Sache. Die Beschränkung der Verfügungsbefugniß einer\nVittwe mit Kindern nun, wie sie durch Art. 6 Alinea 1 und 2\ndes bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 statuirt wird, qua¬\nlifizirt sich nicht als eine Beschränkung der persönlichen Hand¬\nlungsfähigkeit der Wittwe, sondern als eine im ehelichen Güter¬\nund Erbrechte begründete, aus dem Warterecht der Kinder flie¬\nßende, Beschränkung bezw. Minderung des Rechts der Wittwe\nam Vermögen; sie ist daher durch das Bundesgesetz vom 22.\nmni 1881 nicht aufgehoben worden. Die Frage ist zwar keine\nunzweifelhafte und ist auch in Praxis und Literatur verschieden\nbeantwortet worden (siehe einerseits im Sinne der hier vertre¬\ntenen Lösung: Kreisschreiben des bernischen Regierungsrathes\nvom 28. Dezember 1881 und Reichel in der Zeitschrift des\nbernischen Juristenvereins, Band XIX, Seite 230 u. ff., andrer¬\nseits dagegen E. Vogt, Anleitung zum Obligationenrecht, Seite\n5 u. f.); überwiegende Gründe sprechen aber für ihre Beant¬\nwortung im oben angegebenen Sinne. Denn: Nach Satzung\n523 des bernischen Civilgesetzbuches ist, auch wenn Kinder aus\nder Ehe vorhanden sind, die überlebende Ehefrau Alleinerbin\n\nihres verstorbenen Ehemannes. Allein ihr Recht an dem ererbten\nVermögen, welches, da nach bernischem Rechte der Ehemann\nEigenthümer des gesammten zugebrachten Gutes der Frau wird,\nauch das von der Frau in die Ehe gebrachte Vermögen umfaßt\nist kein unbeschränktes, sondern ein mit Rücksicht auf das Thei¬\nlungsrecht der Kinder beschränktes. Den Kindern steht eine un¬\nentziehbare spes succedendi zu und es können dieselben die\nMutter, wenn sie zu einer weitern Ehe schreitet, zur Theilung\nanhalten, wobei die Mutter, wie jedes zur Zeit der Abschichtung\nvorhandene Kind, lediglich einen Kopftheil erhält. In die Thei¬\nlungsmasse aber fällt nicht nur das vom Ehemanne ererbte,\nsondern auch das nach Auflösung der Ehe erworbene Vermögen\nder Mutter, wie dies aus Satzung 528, 537 und 538 des\nbernischen Civilgesetzes hervorgeht und von der bernischen Praxis\nstets anerkannt wurde. (Siehe auch die völlig unzweideutige\nBestimmung der Gerichtssatzung von 1761, I. Theil, XLVI. Titel,\nSatzung 4.) Es ist somit bis zur Abschichtung das gesammte,\nauch nach dem Tode des Ehemannes erworbene Vermögen der\nMutter den Kindern erbrechtlich verfangen, und es findet, wenn\nder Theilungsfall eintritt, eine antizipirte Beerbung der Mutter\ndurch die Kinder zu Lebzeiten der erstern statt. Demnach er¬\nscheint aber das Eigenthum der Mutter an dem elterlichen Ver¬\nmögen bis zur Theilung als ein innerlich, durch das Warterecht\nder Kinder beschränktes und, wenn auch nicht richtig sein mag\ndaß den Kindern, wie in einzelnen Urtheilen bernischer Gerichte\nausgesprochen wurde (siehe König Kommentar, III, 2, Seite 44\nu. ff.), ein Miteigenthumsrecht an fraglichem Vermögen zustehe,\nso ist doch nicht zu verkennen, daß der Mutter keineswegs volles\nunbeschränktes Eigenthum zusteht, sondern daß ihr Recht ein in\nFolge des Warterechtes der Kinder nach Art fiduziarischen Eigen¬\nthums beschränktes ist. Demgemäß kann aber darin, daß Art. 6\ndes bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 der Wittwe bis\nzur Theilung Kapitalverminderungen oder wesentliche Kapital¬\nveränderungen ohne Zustimmung der Kinder untersagt, nicht\neine Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit der Wittwe,\nsondern nur ein Ausfluß der verfangenschaftlichen Beschränkung\nihres Rechtes am elterlichen Vermögen erblickt werden. Es liegt\ndenn auch das Motiv der fraglichen Vorschrift, da mit der\nTheilung jede Beschränkung der Wittwe wegfällt, offenbar durch¬\naus nicht in vormundschaftlicher Fürsorge für die Wittwe resp.\nin der Annahme des Gesetzgebers, daß dieselbe aus persönlichen\nGründen einer solchen bedürfe, sondern lediglich in der Siche¬\nrung des Anwartschaftsrechtes der Kinder; die Wittwe wird\ndemgemäß auch nicht etwa allgemein als verpflichtungsunfähig\nerklärt, sondern nur rücksichtlich solcher Handlungen beschränkt,\nwelche eine Kapitalverminderung oder wesentliche Kapitalver¬\nänderung am elterlichen Vermögen zur Folge haben. Kann\naber somit in dem Urtheil der Vorinstanz eine Verletzung des\nBundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht\nerblickt werden, so ist die Beschwerde abzuweisen und muß es\nsomit bei dem angefochtenen Erkenntnisse in allen Theilen sein\nBewenden haben.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Weiterziehung der Rekurrenten ist abgewiesen und es hat\ndemnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des\nAppellationshofes des Kantons Freiburg vom 23. April 1884\nsein Bewenden."}]}, "dispositiv": {"raw": "", "punkte": []}, "referenzen": {"bge_zitiert": [], "bger_zitiert": [], "bstger_zitiert": [], "gesetze": []}} | 2026-05-08T09:27:56 |