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decisions: bge_10_I_267

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bge_10_I_267 bge CH I 10_I_267   1884-05-24 1884-01-01 de BGE 10 I 267 Öffentliches Recht         45. Urtheil vom 24. Mai 1884 in Sachen Dürfelen gegen Baader. A. Durch Urtheil vom 24. Januar 1884 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: „Es wird das „erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Kläger, Appellant, trägt die „ordentlichen Kosten der zweiten Instanz mit 5 Fr. 50 Cts. „Urtheilsgebühr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes von Baselstadt ging dahin: „Kläger ist mit seiner Forderung „abgewiesen und trägt die ordinären Kosten. B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil erklärte der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht; bei der heutigen Ver¬ handlung beantragt derselbe: Es sei, in Abänderung des appel¬ lationsgerichtlichen Urtheils, dem Kläger seine auf Bezahlung einer Konventionalstrafe von 10 000 Fr. gerichtete Forderung zuzusprechen, eventuell sei ihm eine nach richterlichem Ermessen moderirte Strafsumme zuzuerkennen unter Kosten= und Ent¬ schädigungsfolge. Dagegen trägt der Rekursbeklagte auf Abwei¬ sung der klägerischen Beschwerde und Bestätigung des zweitin¬ stanzlichen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Durch Vertrag vom 30. Januar 1883 verkaufte der Be¬ klagte Walter Baader dem Kläger Dürselen=Siegfried das ge¬ sammte Waarenlager, welches zu seinem Detailgeschäft in Dro¬ guerien „im Schaltenbrand“ gehörte. Dabei wurde vereinbart: „Art. 5. Herr Walter Baader behält sich vor, das Droguen¬ „mi- und en gros-Geschäft weiter zu betreiben, verpflichtet sich „aber, dem Herrn Dürselen oder einem Mitbetheiligten oder „Erben in Großbasel so lange keine Konkurrenz in der Detail¬ „branche zu machen, als das Geschäft im Schaltenbrand betrie¬ „ben wird.“ Art. 6. Sollte dieser Vertrag von einem Theile „nicht gehalten und zur Ausführung gebracht werden, so hat der Fehlbare eine Konventionalstrafe von 10 000 Fr. zu bezahlen.“ Mit Schriftsatz vom 19. Mai 1883 klagte Dürselen=Siegfried auf Bezahlung der Konventionalstrafe von 10 000 Fr., weil W. Baader, trotz des vertraglichen Konkurrenzverbotes, das Detailgeschäft weiter betreibe, wofür fünf verschiedene Fälle, in welchen der Beklagte in vertragswidriger Weise Detailgeschäfte abgeschlossen haben sollte, angeführt wurden. Die das Klage¬ begehren verwerfende Entscheidung der Vorinstanzen ist folgen¬ dermaßen begründet worden: Die im Kaufvertrage auf Nicht¬ haltung desselben gesetzte Konventionalstrafe von 10000 Fr. könne nicht den Sinn haben, daß sie für jede auch noch so un¬ bedeutende Abweichung vom Vertrage könnte eingeklagt werden. Sowohl der Wortlaut der betreffenden Bestimmung als der hohe Betrag der Strafe weisen darauf hin, daß sie nur für den Fall eines vollständigen Rücktrittes vom Vertrage vereinbart sei. Die vom Kläger geltend gemachten Thatsachen könnten daher nur ein Recht auf Entschädigung für wirklich erlittenen Schaden begründen. Ein solcher sei aber nicht erwiesen und angesichts der Geringfügigkeit der Beträge, um die es sich handle, nicht einmal anzunehmen; übrigens könne überhaupt zweifelhaft sein, ob in den angeführten (vom Beklagten an sich nicht bestrittenen) Thatfachen wirklich eine Vertragsverletzung liege, da der Begriff mi-gros-Geschäft kein unbedingt feststehender sei und die betref¬ fende Vertragsbestimmung daher gar wohl dahin aufgefaßt wer¬ den könnte, daß blos Eröffnung und Betrieb eines Detailver¬ kaufsladens ausgeschlossen werden sollen. Jedenfalls verbiete der Vertrag dem Beklagten nur Detailverkäufe in Großbasel, nicht solche nach auswärts, als welche sich mehrere der vom Kläger angeführten Beispiele qualifiziren. Blos zwei der letztern enthalten vielleicht eine Vertragsverletzung; diese seien aber so geringfügiger Natur, daß das Gericht wegen derselben keinen Schadensersatz zusprechen, sondern darauf nur bei der Kosten¬ vertheilung Rücksicht nehmen könne. 2. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde unzweifelhaft kompetent, da der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr. übersteigt und die Sache nach eidgenössischem Rechte, nämlich nach dem eidgenössischen Obligationenrechte, zu beur¬ theilen ist. Allein nach Art. 30 des Bundesgesetzes über Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten That¬ bestand zu Grunde zu legen; es ist also auf die rechtliche Ueber¬ prüfung der kantonalen Entscheidung beschränkt, während es die Richtigkeit der thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Ge¬ richte nicht zu untersuchen hat. Thatsächlicher Natur ist aber nicht nur die Feststellung äußerer Vorgänge, sondern auch die¬ jenige des übereinstimmenden Vertragswillens der Parteien, speziell die Feststellung darüber, in welchem Sinne die Parteien eine Klausel einer Vertragsurkunde beim Vertragsabschlusse über¬ einstimmend aufgefaßt haben. Eine Nachprüfung durch das Bun¬ desgericht ist nur insoweit statthaft, als dasselbe zu prüfen hat, ob die kantonale Entscheidung nicht auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes, insbesondere der Auslegungsregeln des objektiven Rechtes (vergleiche Art. 16 des eidgenössischen Obligationen¬ rechtes), also auf einem Rechtsirrthum beruhe. Liegt ein Rechts¬ irrthum nicht vor, so hat das Bundesgericht die Richtigkeit der von den Vorinstanzen aus dem Wortlaute und dem Zusammen¬ hange einer Vertragsurkunde oder aus sonstigen Thatumständen gezogenen Folgerungen auf den Willen der Parteien nicht zu prüfen, sondern hat dieselben ohne weiters seinem Urtheile zu Grunde zu legen. Von diesem Standpunkte aus muß die Be¬ schwerde abgewiesen werden. Denn wenn die Vorinstanzen aus dem Wortlaute und Zusammenhange der Vertragsurkunde den Schluß ziehen, daß nach der Willensmeinung der Parteien eine Konventionalstrafe nur für den Fall des gänzlichen Abgehens vom Vertrage habe vereinbart werden wollen, so ist nicht er¬ sichtlich, daß diesem Schlusse eine unrichtige Anwendung des Gesetzes, insbesondere gesetzlicher Auslegungsregeln, zu Grunde liege und es muß somit das Bundesgericht ohne weiters davon ausgehen, daß derselbe den Parteiwillen richtig feststelle. Dem¬ nach kann dann natürlich von dem Zuspruche der vertraglichen Konventionalstrafe keine Rede sein. Ebensowenig kann dem Klä¬ ger wegen Vertragsverletzung Schadensersatz zugesprochen werden, denn vorerst hat er ein dahinzielendes Begehren gar nicht ge¬ stellt und sodann stellen die Vorinstanzen thatsächlich fest, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 24. Januar 1884 ist bestätigt.             https://www.fallrecht.ch/c1010267.pdf     [] 2026-03-03T14:06:26.349377+00:00         bae8ddce390893468fa6ce01afe96618e9fdb6f1d6d8f622ee7e5209e2a90da7 1 6511       0       2026-05-06T07:35:28 2026-07-06T01:35:26 0 0 {"meta": {"reference": "10_I_267", "abteilung": null, "date": "1884-01-01", "gegenstand": "Öffentliches Recht", "sprache": "DE", "is_bge": true, "is_bstger": false, "anzahl_richter": null}, "sachverhalt": {"raw": "", "abschnitte": []}, "erwaegungen": {"raw": "45. Urtheil vom 24. Mai 1884\nin Sachen Dürfelen gegen Baader.\nA. Durch Urtheil vom 24. Januar 1884 hat das Appella¬\ntionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: „Es wird das\n„erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Kläger, Appellant, trägt die\n„ordentlichen Kosten der zweiten Instanz mit 5 Fr. 50 Cts.\n„Urtheilsgebühr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes\nvon Baselstadt ging dahin: „Kläger ist mit seiner Forderung\n„abgewiesen und trägt die ordinären Kosten.\nB. 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