decisions: bge_10_I_285
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| bge_10_I_285 | bge | CH | 10_I_285 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 285 | Öffentliches Recht | 48. Urtheil vom 9. Mai 1884 in Sachen Bossard gegen Zug. A. Alois Bossard, Stadtschreiber und Generaleinzüger der Gemeinde Zug, wurde am 10. Juli 1868 auf Anordnung des Gemeindepräsidenten von Zug wegen eines Kassedefizits in Un¬ tersuchungsverhaft versetzt und es wurde daraufhin eine Straf¬ untersuchung wegen qualifizirter Unterschlagung und qualisizirten Betrugs gegen ihn eingeleitet. Am 10. Mai 1869 wurde er durch letztinstanzliches Urtheil des Obergerichtes des Kantons Zug der gedachten Verbrechen schuldig erklärt und zu sechs Jahren Zuchthaus verurtheilt. Der Untersuchungsverhaft hatte bis zum letztinstanzlichen Urtheil gedauert; es war indeß dem Angeschuldigten gegen Kaution gestattet worden, die Zeit vom 29. Oktober 1868 bis 21. April 1869 in Hausarrest statt im Untersuchungsgefängniß zu verbringen. Sofort nach seiner Ver¬ urtheilung wurde A. Bossard behufs Verbüßung der ihm auf¬ erlegten Zuchthausstrafe in die Strafanstalt Zürich verbracht, wo er bis zum 28. Oktober 1871 verblieb. An diesem Tage wurde A. Bossard von der zürcherischen Regierung, welche mit Rücksicht auf die von ihm gegen das Strafurtheil vom 10. Mai 1869 ergriffenen Rechtsmittel den Strafvollzug sistirte, nach Zug zurückgeschickt, wo er, da die zürcherischen Behörden, denen er am 1. Dezember 1871 wieder zugeführt worden war, seine Wiederaufnahme in die Strafanstalt verweigerten, bis zum 15. Mai 1872 in Haft verblieb. Am 15. Mai 1872 wurde er, gestützt auf das inzwischen (am 1. Januar 1872) in Kraft getretene zugerische Gesetz über „bedingte Freilassung“, der Haft entlassen. B. Während verschiedene, von A. Bossard früher ergriffene Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben waren, wurde am 11. Juni 1877 ein erneutes von ihm gegen das Urtheil vom 10. Mai 1869 gestelltes Revisionsbegehren durch das zugerische Kassations¬ gericht gutgeheißen und „Reviston des Strafprozesses unter Rück¬ weisung des Strafurtheils vom 10. Mai 1869 an das Verhör¬ amt zur Wiederaufnahme der Untersuchung“ verfügt. In dem daraufhin eingeleiteten neuen Verfahren sprach das Obergericht des Kantons Zug durch Urtheil vom 30. Dezember 1878 den A. Bossard von der Anklage auf Unterschlagung und Betrug frei, erkannte dagegen: Derselbe habe sich „mehrfacher eigen¬ mächtiger, unerlaubter und daher strafbarer Verwendungen öffent¬ licher Gelder im Betrage von mehr als 20 000 Fr. schuldig gemacht und verurtheilte ihn wegen korrektioneller Schuldbarkeit zur Ansichtragung der ausgestandenen Untersuchungs= und Straf¬ haft. Dieses Urtheil wurde durch Entscheidung des Bundesge¬ richtes vom 13. Dezember 1879 (Amtliche Sammlung, S. 407) theilweise kassirt, weil die Verurtheilung sich nicht, wie § 1 der Uebergangsbestimmungen zu dem inzwischen in Kraft getretenen Strafgesetzbuche vom 20. November 1876 vorschreibe, auf eine Bestimmung des erwähnten Gesetzbuches, sondern auf das freie Ermessen des Gerichtes gründe. Daraufhin erließ das Obergericht des Kantons Zug am 11. Februar 1880 ein neues Urtheil, durch welches es den A. Bossard „einer sehr schweren Amts= und Dienstpflichtverletzung“ im Sinne des § 53 des gegenwärtigen Strafgesetzes als schuldig erklärte und erkannte: „1. Es sei die seiner Zeit erfolgte Amtsentsetzung des Ange¬ „klagten von seiner frühern Stelle als Generaleinzüger und „Stadtschreiber der Gemeinde Zug als richterlich begründet und „gerechtfertigt erklärt. 2. Er habe die erstandene Untersuchungs¬ „haft, weil durch seine fortwährenden unstichhaltigen Beschöni¬ „gungen wesentlich selbst veranlaßt und verlängert, als Strafe „an sich zu tragen und im Fernern eine dreijährige Gefängni߬ „strafe verwirkt. 3. Eine Geldbuße von 1000 Fr. in die Staats¬ „kasse zu bezahlen im Sinne des § 15 litt. b des Strafgesetzes. „4. Dem Staate die neuerdings verursachten Kosten mit 60 Fr. „zu vergüten. 5. Die Stadtgemeinde Zug eventuell für den ihr „aus seiner eingeklagten Handlungsweise nachweislich entstehen¬ „den Schaden zu entschädigen und es seien der Stadtgemeinde „wie auch dem Angeklagten bezügliche Civilansprüche für den „ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten.“ Eine gegen dieses Ur¬ theil ergriffene Kassationsbeschwerde an das kantonale Kassations¬ gericht, sowie ein staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht wurden abgewiesen, letzterer durch Entscheidung des Bundesge¬ richtes vom 11. März 1881, und das Urtheil erwuchs daher in Rechtskraft. C. Mit Klageschrift vom 15. Mai und 9. Dezember 1882 stellt Alois Bossard beim Bundesgerichte den Antrag: Der Kanton Zug habe dem Herrn Bossard eine angemessene Ent¬ schädigung zu leisten unter Kostenfolge. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Seine Verhaftung vom 10. Juli 1868 sei eine ungesetzliche gewesen; denn nach Verfassung und Gesetz hätte dieselbe nur auf Anordnung des Kantonsgerichtspräsidenten erfolgen dürfen. Ein Befehl dieses Beamten aber habe gar nicht vorgelegen, sondern es sei die städtische Finanzkommission ganz eigenmächtig vorgegangen. Schon dieser Umstand berechtige ihn zu einer Entschädigungsforderung. Wenn er sich überhaupt eines Vergehens schuldig gemacht hätte, so hätte es sich nur um eine Unterschlagung handeln können; diese sei aber nach dem zuge¬ rischen Strafgesetze vom 20. November 1876 und auch nach dem frühern, auf Gewohnheit beruhenden zugerischen Strafrecht ein Antragsdelikt. Nun habe der Antragsberechtigte, nämlich die Stadt Zug, schon am 15. Juli 1868 die Anzeige zurückgezogen, nachdem für den angeblichen Kassendefekt Deckung angeboten worden sei; daß die Regierung des Kantons Zug, trotz dieses Rückzuges des Strafantrages, die Strafverfolgung fortgesetzt habe, involvire eine Rechtsverweigerung, für welche ihm Genug¬ thuung gebühre. Ebenso liege in der, trotz mehrfach angebotener Kaution, angeordneten Fortdauer der Untersuchungshaft eine Rechtsverweigerung, durch welche ihm auch die rechtzeitige Be¬ schaffung seines Vertheidigungsmaterials verunmöglicht worden sei. Die Ungerechtigkeit und Unrichtigkeit des Strafurtheils vom 10. Mai 1869, wodurch er wegen Betrug und Unterschlagung zu Zuchthausstrafe verurtheilt wurde, sei durch die neue Ent¬ scheidung des zugerischen Obergerichtes vom 11. Februar 1880 unzweideutig anerkannt und außer Zweifel gestellt. Allein auch seine Verurtheilung wegen Amtspflichtverletzung durch das letzt¬ erwähnte Urtheil sei eine grundlose. Er sei deßhalb verurtheilt worden, weil er über eingegangene Zinsbeträge eigenmächtig disponirt, insbesondere aus solchen ein Anleihen an die Firma I. Bossard & Cie. zum Seefeld (welcher er selbst als Theil¬ haber angehörte) gemacht habe. Er sei aber hiezu berechtigt ge¬ wesen. Das obergerichtliche Urtheil vom 11. Februar 1880 er¬ kenne selbst rundweg an, daß nach früherer Gewohnheit der Gemeindesäckelmeister einerseits das Risiko für den Einzug der Zinsen persönlich getragen habe, andrerseits dagegen berechtigt gewesen sei, über die Zinseingänge in der Zwischenzeit beliebig zu verfügen, sofern er sie nur in dem reglementarisch bestimm¬ ten Momente abgeliefert habe. Die gleiche Berechtigung habe auch ihm (dem Kläger) in seiner Stellung als Generaleinzüger zugestanden und wenn das Urtheil vom 11. Februar 1880 das Gegentheil annehme, so sei dies durchaus unrichtig. Sollte übri¬ gens auch angenommen werden, das Urtheil vom 11. Februar 1880 sei unanfechtbar, so würde ihm eine Entschädigung wegen unschuldig erlittener Strafe dennoch gebühren. Denn das Urtheil vom 11. Februar 1880 verurtheile ihn blos zu drei Jahren Gefängniß; nun habe er thatsächlich drei Jahre Zuchthaus aus¬ gestanden und überdem noch weitere drei Jahre Zuchthaus durch die bedingte Freilassung abgebüßt, welche ebenfalls als Straf¬ zeit zähle und im vorliegenden Falle um so mehr als solche gerechnet werden müsse, als sie von unwürdigen Bedingungen abhängig gemacht worden sei. Da nach zugerischem und auch nach zürcherischem Strafrechte ein Jahr Zuchthaus zwei Jahren Gefängniß gleichgestellt werde, so sei klar, daß er eine viel längere und viel härtere Strafe erduldet habe, als ihm schlie߬ lich durch das Urtheil vom 11. Februar 1880 auferlegt worden sei, um so mehr, als er in Folge des ersten Strafurtheils auch ungerechterweise während beinahe zehn Jahren in seinen bürger¬ lichen Rechten und Ehren eingestellt gewesen sei. Für diese un¬ schuldig erlittene Strafe sei ihm der Kanton Zug nach Art. 7 der Kantonsverfassung entschädigungspflichtig. Bezüglich des Quantitativs der Entschädigung sei zu bemerken: Nach § 15 des zugerischen Strafgesetzes kommen 5 Fr. Geldbuße einem Tag Gefängniß gleich. Bei Anwendung dieses Maßstabes hätte er, wenn man annehme, er hätte überhaupt nicht verurtheilt werden sollen, eine Entschädigung von 21 900 Fr. (für 6 Jahre Zuchthaus = 12 Jahre Gefängniß) zu fordern. Erkenne man das Urtheil vom 11. Februar 1880 als maßgebend an, so komme man, je nachdem man die Zeit der bedingten Freilassung einrechne oder nicht einrechne, auf eine Entschädigung von 16 425 Fr. — oder von 5475 Fr., — wozu dann noch eine angemessene Genugthuung für die ungesetzliche Inhaftirung und die ihm durch die erste Verurtheilung an seiner sozialen Stel¬ lung und seiner Gesundheit zugefügten Nachtheile käme. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage trägt die Staats¬ anwaltschaft des Kantons Zug, Namens dieses Kantons, auf vollständige Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens in for¬ meller und materieller Beziehung an, indem sie im Wesentlichen geltend macht: Der Klage stehe die exceptio rei judicatæ ent¬ gegen. Durch das Urtheil des Obergerichtes vom 11. Februar 1880, welches das Bundesgericht durch seine Entscheidung vom 11. März 1881 aufrecht erhalten habe, sei über die Gesetzmäßig¬ keit und Gerechtigkeit der Inhaftirung des Klägers und der von ihm erlittenen Untersuchungs= und Strafhaft endgültig und rechtskräftig entschieden; dieses Urtheil könne im Civilwege nicht mehr in Frage gestellt werden. Uebrigens seien die Beschwerden des Klägers auch materiell vollständig unbegründet; zu vorläu¬ figer Verhaftung desselben sei der Gemeindepräsident von Zug gesetzlich befugt gewesen. Die längere Dauer der Untersuchungs¬ haft habe Kläger selbst verschuldet und er habe sich auch un¬ zweifelhaft einer schweren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Thatsächlich habe er sowohl in der Strafanstalt in Zürich als päter im Gefängnisse in Zug nicht Zuchthausstrafe, sondern nur Gefängnißstrafe verbüßt; auf dieser Annahme beruhe das Urtheil vom 11. Februar 1880, nach welchem er diese Strafe an sich zu tragen habe. E. In seiner Replik bekämpft der Kläger die Ausführungen der Vernehmlassungsschrift und macht folgende neue Thatsachen geltend: Die zugerischen Behörden haben ihm, zum Zwecke der Beitreibung der ihm durch das Urtheil vom 11. Februar 1880 auferlegten Geldbuße von 1000 Fr., deren Umwandlung in eine Gefängnißstrafe angedroht; von der Ansicht ausgehend, daß die fragliche Zusatzstrafe durch die von ihm zu viel ausgestandene Haft mehr als kompensirt sei, habe er die Zahlung der Buße verweigert, dagegen deren Deposition bis zu Erledigung des gegenwärtigen Prozesses anerboten. Die zugerischen Behörden seien indeß hierauf nicht eingegangen, sondern haben durch Ver¬ mittlung des Bundesrathes seine Auslieferung an seinem Wohnorte in Paris verlangt. In Folge dieses Auslieferungsbe¬ gehrens sei er in Paris am 2. Dezember 1882 verhaftet und erst zwei Tage später wieder freigelassen worden, nachdem er die Buße bezahlt habe und dies von der zugerischen Staatsan¬ waltschaft telegraphisch einberichtet worden sei. Die Geldbuße von 1000 Fr., beziehungsweise die entsprechende Gefängni߬ strafe von 200 Tagen sei aber, wie bemerkt, durch die von ihm zu viel ausgestandene Haft mehr als verbüßt gewesen; seine Verfolgung und Verhaftung wegen derselben bilde daher einen neuen verfassungswidrigen Eingriff in seine persönliche Freiheit, welcher bei Ausmessung der Entschädigung nicht außer Acht gelassen werden dürfe. F. Duplikando führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug aus, daß die zugerischen Behörden berechtigt und verpflichtet gewesen seien, das obergerichtliche Urtheil vom 11. Februar 1880 auch mit Bezug auf die Geldbuße zu vollziehen und daher von einem rechtswidrigen Eingriff in die Freiheit des Klägers nicht die Rede sein könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht bestritten; dieselbe erscheint gemäß § 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege als begründet, da die Klage gegen einen Kanton gerichtet ist und eine eivilrechtliche Ent¬ schädigungsforderung im Werthe von mehr als 3000 Fr. zum Gegenstande hat und auch Mangels einer gegentheiligen Behaup¬ tung des Beklagten angenommen werden muß, es sei diese Forde¬ rung nach zugerischem Rechte im ordentlichen Rechtswege verfolgbar. 2. Eine Entschädigungsklage gegen den Staat wegen unschul¬ dig erlittener Untersuchungs= oder Strafhaft ist jedenfalls nur dann statthaft, wenn im Strafverfahren eine Freisprechung (sei es von Anfang an, sei es nach Wiederaufnahme des Verfahrens) erfolgt oder die Strafverfolgung aufgehoben worden ist, keines¬ wegs dagegen dann, wenn ein rechtskräftiges kondemnatorisches Strafurtheil vorliegt. Denn über die Strafbarkeit einer Hand¬ lung hat ausschließlich der Strafrichter zu entscheiden; der Ci¬ vilrichter ist an dessen Urtheil gebunden und in keiner Weise befugt, die Richtigkeit desselben nachzuprüfen und zu untersuchen, ob eine Strafe mit Recht oder mit Unrecht verhängt worden sei. So lange ein kondemnatorisches Strafurtheil zu Recht besteht, steht die Schuld der Verurtheilten rechtlich fest und ist daher ein Entschädigungsanspruch wegen unschuldig erlittener Haft unmöglich. Demnach erscheint die Klage insofern sie sich darauf stützt, daß der Kläger durch das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene, rechtskräftig gewordene Urtheil des zugerischen Ober¬ gerichtes vom 11. Februar 1880 ungerecht verurtheilt worden sei, da er sich einer strafbaren Handlung überhaupt nicht schul¬ dig gemacht habe, von vornherein als unstatthaft. Ebenso ist ein Entschädigungsanspruch wegen der erlittenen Untersuchungs¬ haft, wegen der Weigerung der Untersuchungsbehörde, die Strafverfolgung in Folge des Rückzuges des Strafantrages aufzuheben, und wegen der angeblich ungesetzlichen Verhaftung des Klägers durch das erwähnte rechtskräftige Urtheil ausge¬ schlossen. Was die behauptete ungesetzliche Verhaftung anbelangt, so muß nach dem Urtheile im Wiederaufnahmeverfahren als feststehend angenommen werden, daß die Verhaftung des Klägers materiell gerechtfertigt war, und wegen bloßer bei Vornahme einer materiell gerechtfertigten Verhaftung etwa vorgekommener Formfehler steht dem Verhafteten ein Entschädigungsanspruch ge¬ wiß nicht zu. Uebrigens dürfte auch an der formellen Gesetz¬ mäßigkeit der Verhaftung nach dem zugerischen Gesetz nicht zu zweifeln sein. 3. Die Klage wird nun aber auch darauf gestützt, daß der Kläger durch das Strafurtheil vom 10. Mai 1869 wegen eines schwereren Vergehens und zu einer härtern Strafe verurtheilt worden sei, auch eine härtere Strafe thatsächlich verbüßt habe, als ihm schließlich durch das Urtheil im Wiederaufnahmever¬ fahren wegen des von diesem angenommenen geringern Deliktes auferlegt worden sei und daß er also wenigstens einen Theil seiner Strafe unschuldig erlitten habe. In dieser Beziehung steht der Klage ein rechtskräftiges Urtheil nicht entgegen; dieselbe muß indeß nichtsdestoweniger abgewiesen werden. Denn: Dafür, daß nach zugerischem Rechte der Fiskus für unschuldig erlittene Haft entschädigungspstichtig sei, hat sich der Kläger einzig auf Art. 7 Absatz 4 der Kantonsverfassung vom 14./22. Dezember 1873 und 15. Mai 1876 berufen, wonach allerdings „unge¬ „setzlich oder unschuldig Verhafteten vom Staate Genugthuung „und angemessene Entschädigung zu leisten ist.“ Diese Ver¬ fassungsbestimmung ist aber der Zeit nach auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar; denn nach bekanntem Rechtsgrundsatze sind die Wirkungen juristischer Thatsachen in der Regel nach dem Rechte der Zeit, in welcher letztere sich ereigneten, zu be¬ urtheilen und werden durch später eintretende Aenderungen des objektiven Rechtes nicht berührt. Die juristische Thatsache nun, aus welcher der Kläger seinen Entschädigungsanspruch ableitet, nämlich seine Verurtheilung wegen Betrugs und Unterschlagung durch das Urtheil vom 10. Mai 1869 beziehungsweise die Vollziehung der ihm durch dieses Urtheil auferlegten Freiheits¬ strafe fällt in die Zeit vor Inkrafttreten der Kantonsversassung von 1873/1876; die Frage, ob diese Thatsache einen Entschädi¬ gungsanspruch des Klägers gegenüber dem Staate begründe, ist also nicht nach dieser Verfassung, sondern nach dem früher gel¬ tenden zugerischen Rechte zu beurtheilen. Denn es liegt kein Grund vor, um der in Frage stehenden verfassungsmäßigen Bestimmung, der allgemeinen Regel zuwider, ausnahmsweise rückwirkende Kraft beizulegen. Wenn der Anwalt des Klägers im heutigen Vortrage ausgeführt hat, daß die Entschädigungs¬ pflicht gegenüber unschuldig Verurtheilten und Verhafteten ein Postulat der Grechtigkeit sei und deßhalb einem dieselbe sta¬ tuirenden Gesetze als einer auf zwingenden Gründen beruhen¬ den Rechtsnorm rückwirkende Kraft beigelegt werden müsse, ist dies nicht schlüssig. Es soll nicht geleugnet werden, daß die gedachte Regel einer Anforderung des Rechtsbewußtseins ent¬ spricht und als eine durchaus billige und gerechte erscheint. Allein dieselbe beruht doch offenbar nicht auf so zwingenden Erwägungen der öffentlichen Sittlichkeit oder öffentlichen Wohl¬ fahrt, daß ihre sofortige und unbedingte Durchführung in allen, auch der Vergangenheit angehörigen, Fällen als im Willen des Gesetzgebers gelegen betrachtet werden dürfte. Vielmehr ist auch hier anzunehmen, daß der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, frühern Thatsachen eine rechtsbegründende Wirksamkeit, welche ihnen nach dem zur Zeit ihres Eintrittes geltenden Rechte nicht zukam, nachträglich beizulegen und dadurch nach rückwärts An¬ sprüche ins Leben zu rufen, welche nach dem frühern Rechte nicht bestanden. Das zugerische Recht nun aber, wie es vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1873/1876 gestaltet war, statuirte eine Entschädigungspflicht des Staates für unschuldig erlittene Untersuchungs= oder Strafhaft nicht. Denn die frühere Kantonsverfassung enthielt eine dem Art. 7 Absatz 4 der gegen¬ wärtigen Verfassung entsprechende Bestimmung nicht und ebenso wenig ist ersichtlich oder vom Kläger nachgewiesen oder auch nur behauptet worden, daß das frühere zugerische Gesetzes= oder Gewohnheitsrecht eine Regel dieses Inhaltes aufgestellt habe. Ist aber ein besonderer, die Verantwortlichkeit des Staates aussprechender Rechtskraft nicht nachgewiesen, so kann diese Ver¬ antwortlichkeit überhaupt nicht als bestehend anerkannt werden. Denn dieselbe folgt keineswegs von selbst aus allgemeinen Rechtsprinzipien. Es handelt sich dabei nicht um eine Haftung für eine schuldhafte Beschädigung (um eine Haftung ex delicto), sondern um die Haftung für einen Nachtheil, welcher einem Einzelnen durch die gesetzmäßige und nothwendige Ausübung staatlicher Befugnisse entstanden ist; mag also immerhin objek¬ tiv eine Schädigung des Verhafteten vorliegen und mag eine Ausgleichung der diesem erwachsenen Nachtheile durch den Staat als ein dringendes Postulat der Billigkeit erscheinen, so besteht doch ein, den Staat nach allgemeinen Grundsätzen zum Scha¬ densersatz verbindender Verpflichtungsgrund nicht. — 1884 4. Ist somit, soweit es die Ersatzklage wegen unschuldig er¬ littener Strafhaft anbelangt, Art. 7 Absatz 4 der Kantonsver¬ fassung von 1873/1876 der Zeit nach nicht anwendbar, so ist nicht weiter zu untersuchen, ob, wenn diese Verfassungsbestim¬ mung anwendbar wäre, eine Ersatzpflicht des Staates in casu bestände; es ist also nicht zu prüfen, ob die fragliche Verfassungs¬ bestimmung auch dann Anwendung findet, wenn ein Verurtheil¬ ter im Wiederaufnahmeverfahren nicht gänzliche Freisprechung, sondern nur eine mildere Qualifikation seiner That erwirkt u. s. w.; noch viel weniger ist natürlich zu untersuchen, ob und inwiefern der Kläger etwa materiell nach dem maßgebenden Strafgesetze unrichtig oder ungerecht beurtheilt worden sein mag. 5. Was sodann die Behauptung des Klägers anbelangt, daß seine in Paris im Dezember 1882 bewirkte Verhaftung eine ungesetzliche gewesen sei, so ist dieselbe offenbar unbegründet; denn es handelte sich ja hiebei einfach um die Vollziehung des rechtskräftigen Urtheils vom 11. Februar 1880 und die Auf¬ stellung des Klägers, daß die ihm durch das erwähnte Urtheil auferlegte Geldbuße, wegen welcher die Verhaftung angeordnet wurde, bereits durch die ausgestandene Freiheitsstrafe verbüßt gewesen sei, kann nicht als richtig anerkannt werden. Denn die fragliche Geldbuße qualifizirt sich ja zweifellos als ein beson¬ deres, neben der Freiheitsstrafe auferlegtes Strafübel, welches keineswegs gegen die ausgestandene Haft aufgerechnet werden sollte, und es war also allerdings das Urtheil vom 11. Februar 1880 in dieser Richtung noch zu vollstrecken. Ob endlich, was vom klägerischen Anwalte im heutigen Vortrage erörtert worden ist, nach dem französisch=schweizerischen Auslieferungsvertrage ein Auslieferungsbegehren im vorliegenden Falle begründet war oder nicht, ist völlig gleichgültig; denn selbst wenn nach dem Staatsvertrage eine Auslieferungspflicht für Frankreich nicht bestand, so kann doch deßwegen die Verhaftung des Klägers nicht als eine ungesetzliche bezeichnet werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen. | https://www.fallrecht.ch/c1010285.pdf | [] | 2026-03-03T14:06:30.890883+00:00 | 97a0cf8189caff6f7d30683648c757a1bc14b85782023061630d4279f568fc38 | 1 | 21462 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-05-07T08:06:29 | 0 | 0 |