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decisions: bge_10_I_295

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bge_10_I_295 bge CH   10_I_295   1884-01-01   de BGE 10 I 295 Öffentliches Recht         49. Urtheil vom 16. Mai 1884 in Sachen Stadtgemeinde Luzern gegen Luzern. A. In der Stadt Luzern bestand seit dem Jahre 1659 eine Niederlassung des Ursulinerinnenordens, welche sich mit der Erziehung der weiblichen Jugend beschäftigte und zu diesem Zwecke eine Töchterschule hielt. Im Jahre 1798 wurde in Folge der Gesetzgebung der helvetischen Republik das Vermögen des Ursulinerinnenklosters und der dazu gehörigen Kirche als Na¬ tionaleigenthum erklärt und als solches von der Verwaltungs¬ kammer des Kantons Luzern in Verwahrung genommen. Nach¬ dem durch das helvetische Gesetz vom 3. April 1799 ausführ¬ liche Vorschriften über die Sönderung der National= und Gemeindegüter in den ehemals souveränen Ständen, in welchen „die Gemeindegüter mehr oder weniger mit den Staatsgütern vermischt waren,“ aufgestellt worden waren, kam auf Grund dieses Gesetzes am 3. November 1800 zwischen dem Finanz¬ minister der helvetischen Republik und den Abgeordneten der Stadtgemeinde Luzern eine am 4. gleichen Monates vom Voll¬ ziehungsrathe der helvetischen Republik genehmigte „Konvention „zu Sönderung des Staats= und Gemeindegutes der Stadt¬ „gemeinde Luzern“ zu Stande. Nach § 1 dieser Konvention verbleiben der Gemeinde Luzern die in den folgenden Artikeln aufgezählten Vermögensobjekte „in Zukunft eigenthümlich.“ Dar¬ unter werden genannt: „§ 7 b. Der Fonds des Jesuitenkolle¬ „giums. Die Verwaltung der Oekonomie wird der Ge¬ „meindekammer, doch dergestalten unter der Aufsicht der Regie¬ „rung übertragen, daß sie derselben nicht nur jährliche Rechnung „erstatten, sondern auch ohne ihre Genehmigung weder Ver¬ „äußerungen noch Eingriffe in das Hauptgut sich erlauben soll. „Die höhern Dispositionen im wissenschaftlichen Fach, die Schul¬ „polizei und die Bestimmung, wie und von wem die Lehrstühle „besetzt werden sollen, werden gänzlich der Regierung anheim¬ „gestellt. „c. Die Anstalt, Gebäude und Fonds der Ursulinerinnen „sind als eine Töchter(primar)schule betrachtet, und in Rücksicht „auf ihre Stiftung und Bestimmung der Gemeinde Luzern, „doch unter der bei dem Kollegium bemerkten Staatsaufsicht „anheimgestellt.“ Die zufolge der Mediationsakte eingesetzte schweizerische Liquidationskommission hat diese Sönderungskon¬ vention durch Urkunde vom 14. September 1803 ihrem ganzen Inhalte nach einfach bestätigt. B. Gemäß diesen Bestimmungen ging das Vermögen des Ursulinerinnenklosters zu stiftungsgemäßer Verwendung an die Stadtgemeinde Luzern über. Durch Entscheid des helvetischen Finanzministers vom 29. November 1800 wurde der Stadt¬ gemeinde, weil dieser Fonds an sie übergegangen sei, die Pflicht überbunden, für die Ausrichtung der Pensionen an die ehemali¬ gen Klosterfrauen zu sorgen, und es verfügte auch später die Regierungsbehörde über Feststellung und Erhöhung dieser Pen¬ sionen. Am 21. Juli 1819 faßten Schultheiß und Räthe des Kantons Luzern einen Beschluß über die Verwendung des Ur¬ sulinerinnenfonds, durch welchen u. a. angeordnet wird: „1. Es „solle in der Rechnung über den Ursulinerfonds vom laufenden „Jahre an und fortgesetzt das Kapttal des Ursulinerinstituts „von jenem der Ursulinerkirche getrennt und ausgeschieden er¬ „scheinen. 2. Aus dem erstern Kapital sind zu bestreiten: a) die „Pensionen an die Klosterfrauen; b) die Besoldungen der Leh¬ „rerinnen an den Töchterschulen; c) die sich ergebenden Bauten „am Klostergarten. Das letztere Kapital hingegen übernimmt „die Bestreitung a) der Kirchenbauten, b) der Kirchenparamente „Bezündung und andern kirchlichen Ausgaben, c) des Gehaltes „für den Geistlichen und Sakristan daselbst.“ Dieser Beschluß wurde vollzogen und es wurde daher der Ursulinerfonds in einen Kirchen= und in einen Schulfonds resp. Fonds des Ur¬ sulinerinstituts getrennt. In Folge von Beschlüssen der Regie¬ rung des Kantons Luzern vom 2. März und 21. September 1866 wurde im weitern aus letzterm Fonds ein Betrag von 30 000 Fr. ausgeschieden, um als „Ursulinerbaufonds“ mit dem Zwecke, für den Unterhalt der Gebäulichkeiten zu dienen, be¬ sonders verwaltet zu werden; vorgeschrieben wurde, daß die zur Deckung der Ausgaben jeweilen nicht erforderlichen Zinse dieses Fonds behufs Aeuffnung desselben kapitalisirt werden sollen, immerhin mit der Maßgabe, daß für außerordentliche Ausgaben die kapitalisirten Zinse verwendet werden dürfen. Der hiernach noch verbleibende Ursulinerschulfonds (mit Ausschluß des Kirchen= und Baufonds) beträgt nach der Gemeinderechnung von 1882 einschließlich der Liegenschaften 418 257 Fr. 10 Ets. Die Erträgnisse des gleichen Jahres steigen auf 10-891 Fr. 18 Cts. an, wobei jedoch die Verwaltungskosten nicht in Abzug gebracht sind. C. Bis zum Jahre 1858 reichte der Ertrag des Ursuliner¬ fonds im Ganzen zu Bestreitung der Kosten der städtischen Töchterschule aus; in einzelnen Jahren eingetretene Desizite waren der Hauptsache nach durch den Staat gedeckt worden. Bei den hierüber gepflogenen Erörterungen war auch die prin¬ zipielle Frage der Rechtsstellung von Staat und Stadt mit Bezug auf den Ursulinerfonds und die städtische Töchterschule zur Sprache gekommen. Dabei wurde u. a. in einem vom Gro¬ ßen Rathe am 7. März 1842 genehmigten Berichte von Schult¬ heiß und Regierungsrath des Kantons Luzern vom 6. Oktober 1841 ausgeführt, daß die Ursulineranstalt und ihre Fonds zwar der Stadt gehören, daß aber dem Staate das Recht zustehe, das Ursulinerinstitut zu einer Töchterbildungsanstalt für den ganzen Kanton zu erweitern, wo er dann freilich auch die all¬ fälligen Defizite aus der Staatskasse zu decken hätte; so lange die Töchterschule sich wie bisher als bloße Gemeindeschule qua¬ lifizire, sei er hiezu nicht verpflichtet, sondern habe die Gemeinde die sich ergebenden Ausfälle zu decken. Die Uebernahme der er¬ laufenen Desizite durch den Staat rechtfertige sich nur mit Rücksicht auf die bisherige unentgeltliche Benutzung einzelner Theile der Klostergebäude zu staatlichen Zwecken. Durch Beschluß des Großen Rathes des Kantons Luzern vom 7, Mai 1843 wurde im Fernern verfügt, es solle im Gebäude des Ursuliner¬ klosters in Luzern, „unbeschadet der Töchterschule für die Stadt¬ gemeinde,“ eine weibliche Bildungsanstalt für den ganzen Kan¬ ton im Sinne der Stiftung errichtet und zu diesem Ende die Genossenschaft der Ursulinerinnen selbst wieder hergestellt wer¬ den. Dieser Beschluß gelangte zur Vollziehung und es wurde eine Niederlassung des Ursulinerinnenordens im ehemaligen Klostergebäude installirt. Diese Niederlassung wurde indeß schon im Jahre 1847 wieder aufgelöst und es kam daher zu keiner dauernden Wiederherstellung des Klosters, so daß die Stadt¬ gemeinde wieder in den vollen Besitz und Genuß des Ursuliner¬ fonds, einschließlich der dazu gehörigen Gebäulichkeiten, trat. D. Als im Jahre 1858 dem Regierungsrathe Bericht er¬ stattet wurde, daß der Ertrag des Ursulinerfonds zu Bestreitung der Ausgaben für die städtische Töchterschule in Folge der ge¬ steigerten Anforderungen an die Anstalt, Erhöhung der Besol¬ dungen u. drgl., in Zukunft nicht mehr genügen werde, faßte der Regierungsrath am 28. Mai und 23. Juli 1858 nach An¬ hörung des Stadtrathes Beschluß über die Art und Weise der Deckung des Ausfalls. Er verordnete, daß die Lehrerbefoldungen aus dem Ertrage des Ursulinerfonds und der Liegenschaften, aus der Hälfte des Ertrages des seit 1848 zusammengelegten Gemeindeschulfonds und, soweit diese Quellen nicht ausreichen sollten, aus einem Zuschusse des allgemeinen (kantonalen) Er¬ ziehungsfonds und des Polizeifonds der Stadtgemeinde, an welchem ersterer mit drei Viertheilen, letzterer mit einem Vier¬ theil zu partizipiren habe, gedeckt werden sollen. Für Beheizung, allgemeine Lehrmittel und Löhne für die Schulmagd und den Pedellen habe die Stadtgemeinde zu sorgen, falls der Ursuliner¬ fonds für Bestreitung dieser Auslagen nicht ausreiche; überdies sei die Stadtgemeinde verpflichtet, den Klassenlehrerinnen je zwei Klafter Holz und eine angemessene Wohnung oder Woh¬ nungsentschädigung zu geben. Hervorzuheben ist, daß das da¬ mals in Geltung stehende Erziehungsgesetz vom Jahre 1848 rücksichtlich der Deckung der Lehrerbesoldungen in seinem § 49 anordnete, daß zu Bestreitung der Besoldungen vorerst der Zins¬ ertrag des Gemeindeschulfonds verwendet werde und wo derselbe nicht hinreiche, das Mangelnde aus dem allgemeinen Erziehungs¬ fonds eventuell aus der Staatskasse zuzuschießen sei. E. In der Folge wurden die Beiträge des Staates an die Kosten der städtischen Schulen, insbesondere der Töchterschule, und umgekehrt die Beiträge der Stadt an die kantonale Real¬ schule von Zeit zu Zeit durch kündbare Uebereinkunft zwischen Staat und Stadtgemeinde normirt, so zum letzten Male durch eine Uebereinkunft vom 24. August 1869. Diese bestand bis 1874 unverändert in Kraft; von da an bis zum Beginne des Schuljahres 1880/1881 wurden die Staats= und Gemeinde¬ beiträge an die Töchterschule jeweilen nur für ein Jahr pro¬ visorisch normirt. F. Mit Beginn des Schuljahres 1880/1881 trat das neue kantonale Erziehungsgesetz vom 26. September 1879 in Kraft. Dieses Gesetz normirt in § 97 u. ff. die Besoldung der Lehrer; es bestimmt in § 100 Absatz 1: „An die Baarbesoldung der „(Primar=)Lehrer leistet jede Gemeinde einen Viertheil, wofür „sie den Ertrag ihres Schulfonds verwenden kann. Die übrigen „drei Viertheile bezahlt der Staat, insoweit sie nicht durch den „Mehrertrag des betreffenden Gemeindeschulfonds gedeckt werden „können.“ Die Gemeinden werden überdem verpflichtet, den Primarlehrern freie Wohnung einzuräumen und ihnen 9 Ster Holz zu liefern oder eine entsprechende Geldentschädigung zu entrichten. (§ 98.) An das Baareinkommen eines Sekundar¬ lehrers zahlt der Staat drei Viertheile, den übrigen Viertheil, sowie die Kosten für Holz und Wohnung bestreiten die Gemein¬ den des Sekundarschulkreises. Nach § 178 hat jede politische Gemeinde die Pflicht, einen Schulfonds zusammenzulegen. Die Schulfonds werden nach § 179 gebildet: „1. aus schon vor¬ „handenen Schulfonds, sowie aus schon bestehenden oder nach¬ „folgenden Stiftungen und Vermächtnissen für das Erziehungs¬ „wesen, sofern diese letztern nicht ausdrücklich einen andern Zweck „haben als die Schulfonds; 2. aus der Hälfte des Vermögens¬ „nachlasses von Gemeindeeinwohnern, zu welchem keine Erben „vorhanden sind....; 3. aus der Hälfte der Erbsgebühren, „welche inskünftig an den Gemeindeschulfonds des Wohnortes „des Erblassers fällt. G. Schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes waren zwi¬ schen den Staatsbehörden und der Stadtverwaltung Differenzen über die Verwendung des Ertrages des Ursulinerfonds zu Tage getreten. Seitens der Stadtgemeinde nämlich wurde behauptet, daß sie berechtigt sei, die Erträgnisse des Ursulinerfonds aus¬ schließlich für denjenigen Theil der Ausgaben für die städtische " Tochterschule zu verwenden, welcher ihr zur Last falle; da die Fondserträgnisse nicht ausreichen, um den der Gemeinde auf¬ fallenden vierten Theil der gesetzlichen Lehrerbefoldungen, sowie die übrigen von der Gemeinde zu tragenden Schulausgaben zu bestreiten, so sei der Staatsbeitrag an die städtische Töchterschule auf volle drei Viertheile der gesetzlichen Lehrerbesoldungen ohne allen Abzug festzustellen. Der Staat seinerseits dagegen behaup¬ tete, daß die Erträgnisse des Ursulinerfonds in erster Linie zu Bestreitung der gesetzlichen Lehrerbesoldungen zu verwenden seien; blos der durch die Fondserträgnisse nicht gedeckte Besol¬ dungsrest sei vom Staat zu drei Viertheilen, von der Gemeinde zu einem Viertheil zu tragen. H. Da diese Differenz durch das Erziehungsgesetz vom 26. September 1879 nicht gelöst und eine gütliche Verständigung nicht erzielt wurde, so betrat die Stadtgemeinde Luzern den Rechtsweg; mit Klageschrift vom 19. Dezember 1882 stellt sie beim Bundesgerichte die Anträge: 1. Die klägerische Gemeinde Luzern sei berechtigt, die Erträg¬ nisse des als Ursulinerfonds bezeichneten Vermögenskomplexes ausschließlich an diejenigen Auslagen zu verwenden, welche sie selber für die städtische Töchterschule eventuell Töchterprimar¬ schule aufzubringen hat, also namentlich an die Gesammtbesol¬ dungen des Lehrerpersonals, die Fach= und Hülfslehrerschaft inbegriffen, an die Anschaffung und den Unterhalt des Schul¬ inventars und der allgemeinen Lehrmittel, an die Kosten der Baureparaturen am Töchterschulhause und an der Kirche, soweit dieselben aus dem ausgeschiedenen Kirchenfonds nicht bestritten werden können, und an die Kosten der Reinigung, Beheizung und Beleuchtung der Schullokale. II. Die Differenz, welche sich daraus ergiebt, daß der Staats¬ beitrag nicht nach dem in Rechtsbegehren 1 aufgestellten Grund¬ satze berechnet worden ist, sei vom Beginne des Schuljahres 1880/1881 an vom Staate der Stadt nachzuvergüten, nebst Zins zu 5% von jeder Jahresdifferenz vom 31. Dezember an. III. Der Staat habe die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieses Prozesses zu bezahlen. Zur Begründung wird unter ausführlicher Darstellung des Thatbestandes im Wesentlichen geltend gemacht: Der Ursuliner¬ fonds sei seiner Zeit zu Befriedigung speziell städtischer Bildungs¬ bedürfnisse gestiftet und mit dieser Zweckbestimmung später, durch die Sönderungsurkunde und den Dotationsbeschluß, der Stadt Luzern unter privatrechtlichem Titel übergeben worden; er sei kein gewöhnlicher Gemeindeschulfonds im Sinne des Erzie¬ hungsgesetzes. Vielmehr unterscheide er sich von den gesetzlichen Gemeindeschulfonds sowohl nach seinem Ursprunge, da er nicht, wie diese, zufolge staatlicher Anordnung und aus den durch die Staatsgesetzgebung eröffneten Einnahmsquellen gebildet worden sei, als auch nach seinem Zwecke und seinem Bestande. Denn er bestehe nicht, wie die Gemeindeschulfonds, ausschließlich aus Kapitalien und habe nicht, wie diese, die Deckung der gesetzlichen Lehrerbesoldungen sämmtlicher Gemeindeschulen zum Zwecke, sondern diene der Unterhaltung einer einzigen bestimmten Schule, der städtischen Töchterschule. Es haben denn auch die staatlichen Behörden jederzeit anerkannt, daß der Ursulinerfonds kein Ge¬ meindeschulfonds sei, auf den die einschlägigen Bestimmungen des Erziehungsgesetzes Anwendung fänden. Ein gesetzlicher all¬ gemeiner Gemeindeschulfonds bestehe in der Stadt Luzern eben¬ falls; allein dieser sei vom Ursulinerfonds völlig verschieden und werde in neuerer Zeit, obschon sich die Richtigkeit dieser Verwendung bestreiten ließe, ausschließlich als Knabenschulfonds benutzt. Ebensowenig sei der Ursulinerschulfonds, wie sich aus den Bestimmungen der Sönderungsurkunde aufs klarste ergebe, ein staatlicher Fonds. Nach der angegebenen Zweckbestimmung des Ursulinerfonds zu ausschließlich städtischen Schulzwecken aber sei offenbar die, von der Gemeinde in Anspruch genommene, Verwendung seiner Erträgnisse für die der Gemeinde auffallen¬ den Auslagen an die städtische Töchterschule die einzig stiftungs¬ gemäße. Der Anspruch der staatlichen Behörden, daß die Fonds¬ erträgnisse in erster Linie, d. h. der praktischen Wirkung nach, einzig zu Deckung der gesetzlichen Lehrerbesoldungen zu verwen¬ den seien, involvire einen Eingriff in das Privatrecht der Ge¬ meinde. Würde derselbe anerkannt, so kämen die Fondserträg¬ nisse ausschließlich dem Staate (dessen Beiträge an die Lehrer¬ besoldungen dadurch vermindert würden) zu Gute, während die Gemeinde eine erhebliche Einbuße erlitte. Der Staat berechne seine Beiträge unter Zugrundelegung des gesetzlichen Ansatzes der Lehrerbesoldungen und berücksichtige dabei nur die Klassen¬ lehrerinnen, während er für das Fach= und Hülfslehrerpersonal keine Beiträge leiste; die Stadt dagegen müsse mit Rücksicht auf die besondern städtischen Verhältnisse ihren Lehrerinnen höhere Besoldungen gewähren, als das Gesetz vorsehe, und auch besondere Fach= und Hülfslehrer anstellen. Durch diese Ausgaben für Besoldungszuschüsse und für Fach= und Hülfslehrer werden die Erträgnisse des Ursulinerfonds mehr als aufgezehrt und zwar auch dann, wenn man nur die Töchterprimarschule d. h. die fünf untern Klassen der städtischen Töchterschule in Betracht ziehe, die drei obern, die höhere Töchterschule bildenden, Klassen dagegen nicht berücksichtige. Der Staat hätte daher, bei An¬ nahme des von der Stadt vertretenen Standpunktes, volle drei Viertheile des gesetzlichen Besoldungsetats zu decken, was einzig ür die Töchterprimarschule pro 1880/1881 einen Betrag von 11 550 Fr. ausmache. Würden dagegen, wie der Staat wolle, die Erträgnisse des Ursulinerfonds zunächst zu Deckung der ge¬ setzlichen Lehrerbesoldungen verwendet und hätte daher der Staat nur von dem nach Verwendung der Fondserträgnisse sich ergebenden ungedeckten Rest des gesetzlichen Besoldungsetats drei Viertheile zu tragen, so würde sich der Staatsbeitrag an die Töchterprimarschule pro 1880/1881 nur auf 3594 Fr. be¬ laufen; die finanzielle Tragweite des Prozesses sei daher eine sehr erhebliche. Im einzelnen sei übrigens zu bemerken, daß der Ertrag des Urfulinerfonds an die Mehrauslagen der Gemeinde für die gesammte Töchterschule, einschließlich der sogenannten höhern Töchterschule, zu verwenden sei. Die Sönderungsurkunde spreche zwar nur von einer Töchterprimarschule, allein dieser Ausdruck habe damals nicht den ihm jetzt beigelegten Sinn ge¬ habt, sondern habe wohl nur eine Schule für junge Mädchen im Gegensatze zu einem höhern Bildungsinstitute für erwachsene Töchter bezeichnen sollen. Der zweite Klageschluß rechtfertige sich daraus, daß in Folge provisorischer Verständigung für die Dauer des Prozesses der Staatsbeitrag an die städtische Töchter¬ schule seit 1880/1881 einstweilen so berechnet worden sei, wie wenn der Ursulinerfonds ein gesetzlicher Schulfonds wäre, in der Meinung, daß diejenige Partei, die nach der richterlichen Entscheidung ein mehreres zu leisten habe, die betreffende Summe nachzubezahlen resp. zu restituiren habe. J. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage stellt der Re¬ gierungsrath des Kantons Luzern die Anträge: I. Die Stadtgemeinde Luzern sei berechtigt und verpflichtet, die Erträgnisse des Ursulinerfonds, wobei aber der früher aus¬ geschiedene Kirchen= und Baufonds nicht mitverstanden ist, an diejenige Baarbesoldung der Klassenlehrerinnen der Töchter¬ primarschulen zu verwenden, welche jeweilen vom Regierungs¬ rathe innerhalb der im Erziehungsgesetze bezeichneten Grenzen festgesetzt wird. II. Die Stadtgemeinde sei demnach verpflichtet, vom Beginne des Schuljahres 1880/1881 an diejenige Differenz dem Staate nachzuzahlen, welche bei der Vergleichung des nach Ziffer I sich ergebenden Beitrages der Stadt und des wirklich geleisteten Beitrages sich ergiebt, zuzüglich der 5prozentigen Verzugszinsen je vom 31. Dezember an. III. Mit allen entgegenstehenden oder weitergehenden Begehren sei die Klägerin abzuweifen. IV. Die Klägerin sei in alle gerichtlichen und außergericht¬ lichen Kosten zu verurtheilen. Er führt aus: Es könne sich vorerst nur um die Verwendung des Ursulinerschulfonds und nicht um diejenige des Kirchen¬ oder des Baufonds handeln; über die Zweckbestimmung und Verwaltung der letztern Fonds sei durch die von der Stadtge¬ meinde anerkannten Beschlüsse des Regierungsrathes vom 21. Juni 1821 und 2. März und 21. September 1866 endgültig entschieden. Nach diesen Beschlüssen könne auch keine Rede da¬ von sein, daß die Stadt berechtigt sei, die Erträgnisse des Ur¬ sulinerschulfonds zu kirchlichen oder baulichen Zwecken zu ver¬ wenden. Allein auch bezüglich des Ursulinerschulfonds sei der klägerische Anspruch nicht gerechtfertigt. Richtig sei allerdings daß dieser Fonds sich nicht als Gemeindeschulfonds im Sinne des Erziehungsgesetzes qualifizire; durchaus unrichtig dagegen sei, daß er zu städtischen Schulzwecken gestiftet worden sei. Der¬ selbe sei zu Zwecken einer klösterlichen Niederlassung, insbeson¬ dere für eine Klosterschule zusammengebracht worden, habe also ursprünglich ein pium corpus, eine Anstalt mit selbständiger Persönlichkeit gebildet. Dieser rechtliche Charakter sei durch die Sönderungsurkunde nicht geändert worden; durch diese habe allerdings die Stadt die Verwaltung des Fonds erlangt, allein dieser sei dadurch keineswegs Privateigenthum der Gemeinde geworden, sondern die Urfulineranstalt resp. der Ursulinerfonds habe den Charakter einer selbständigen Stiftung oder Anstalt beibehalten. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaute der Sönderungsurkunde selbst, als aus dem Akte betreffend Aus¬ scheidung des Gemeinde= und Korporationsgutes der Stadt vom 16. Juni 1822; denn in diesem werde der Ursulinerfonds nicht wie die übrigen Schulfonds unter der Rubrik „Gemeindegut, sondern unter der Rubrik „Fonds, worüber der Stadtgemeinde die Verwaltung unter Aufsicht der Regierung zugesichert ist,“ aufgeführt. Dem Staate stehe nach der Sönderungsurkunde ein weitgehendes Aufsichts= und Dispositionsrecht über Verwaltung und Verwendung des Fonds zu, von welchem derselbe im Laufe der Zeit wiederholt einschneidenden Gebrauch gemacht habe. Demnach sei die Staatsbehörde unzweifelhaft befugt gewesen, darüber zu bestimmen, in welcher Weise die Fondserträgnisse zu Erreichung des allgemeinen Stiftungszweckes, der Unterhal¬ tung einer Töchterprimarschule in der Stadt Luzern, zu ver¬ wenden seien. Von dieser Befugniß habe sie durch wiederholte Schlußnahmen in dem Sinne Gebrauch gemacht, daß sie vor¬ geschrieben habe, diese Erträgnisse haben zu Deckung der gesetz¬ lichen Lehrerbesoldungen zu dienen. Diese Schlußnahmen ent¬ sprechen dem Stiftungszwecke, seien niemals aufgehoben worden und bestehen daher noch zu Recht. Unzweifelhaft sei jedenfalls nach dem Wortlaute der Sönderungsurkunde, daß der Ursuliner¬ schulfonds nur für die Bedürfnisse der Töchterprimarschule, nicht der höhern Töchterschule aufzukommen habe. Es könne auch die Bemerkung nicht unterdrückt werden, daß die Kompetenz der Gerichte im vorliegenden Falle in Frage gestellt werden könnte; denn es handle sich ja sachlich einzig um die Frage, für welche einzelnen Bedürfnisse der Töchterschule der Ursulinerfonds auf¬ zukommen habe, und die Entscheidung hierüber stehe nach §§ 165 und 169 Ziffer 1 und 5 des Erziehungsgesetzes den Verwal¬ tungsbehörden zu. Mit Rücksicht auf die von der Klägerin der Sache gegebene privatrechtliche Einkleidung verzichte indeß der Beklagte darauf, die Einrede der Inkompetenz positiv aufzu¬ werfen, um so mehr, als dem Richter ja nicht verwehrt sei, die Frage der Kompetenz in einzelnen Punkten von Amteswegen zu prüfen. K. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An¬ trägen und Ausführungen fest. In ihrer Replik macht die Klä¬ gerin namentlich noch geltend: Der Ursulinerfonds sei nicht eine selbständige, von der Stadt nur verwaltete Stiftung, son¬ dern stehe im Eigenthum der Stadt; es sei im fernern ein, durch einen Druckfehler veranlaßter, Irrthum, wenn sie in ihrer Klage angenommen habe, § 7 der Sönderungsurkunde spreche von einer Töchterprimarschule, in Wahrheit spreche die Urkunde von einer Töchterschule schlechthin; es sei also unzweifelhaft, daß der Ursulinerfonds auch für die Bedürfnisse der sogenann¬ ten höhern Töchterschule zu dienen habe. Im Beweisverfahren giebt der Beklagte zu, daß eine im kan¬ tonalen Staatsarchive in Luzern befindliche beglaubigte Abschrift der Sönderungsurkunde den Text „Töchterschule“ enthalte und daß dieser Text der richtige sein möge. L. Bei der heutigen Verhandlung erneuern beide Parteien, unter eingehender Begründung, ihre im Schriftenwechsel gestell¬ ten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klage ist gegen einen Kanton gerichtet und der Streit¬ werth übersteigt zweifellos den Betrag von 3000 Fr.; das Bundesgericht ist daher nach § 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege kompetent, sofern es sich um eine „eivilrechtliche“ Streitigkeit handelt. Der Klage¬ anspruch geht nun prinzipaliter dahin, daß die Stadt Luzern kraft des Stiftungszweckes des Ursulinerfonds berechtigt sei, über die Erträgnisse dieses Fonds in bestimmter Weise zu ver¬ fügen; dieser Anspruch ist privatrechtlicher Natur, da derselbe sich auf ein für die Stadtgemeinde angeblich durch eine Ver¬ mögenszuwendung sub modo begründetes Privatrecht an dem gestifteten Vermögen stützt. Allerdings knüpfen sich an die Ent¬ scheidung über den Klageanspruch auch Folgen auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes, da von derselben die Höhe der vom Staate gemäß dem kantonalen Verwaltungsrechte, d. h. gemäß dem Erziehungsgesetze, der Stadtgemeinde zu entrichtenden Bei¬ träge an die Lehrerbesoldungen abhängt. Allein dies ändert an der Natur des eingeklagten Anspruches nichts; denn dieser grün¬ det sich nicht auf das Erziehungsgesetz und ist von der Aus¬ legung und Anwendung dieses Gesetzes unabhängig. Letztere ist ja zwischen den Parteien gar nicht bestritten; bestritten ist viel¬ mehr einzig die, allerdings für die Höhe der Staatsbeiträge präjudizielle, aber, wie bemerkt, dem Privatrechte angehörige, Frage der stiftungsgemäßen Verwendung des Ursulinerfonds. Es ist denn auch selbstverständlich, daß durch die Entscheidung über den Klageanspruch nur in letzterer Beziehung das Rechts¬ verhältniß zwischen den Parteien für die Zukunft definitiv fest¬ gestellt wird, während die aus dieser Feststellung sich ergebenden Folgen für die Höhe der Staatsbeiträge nur insolange bestehen bleiben, als die Gesetzgebung darüber nicht anders verfügt, d. h. nicht andere Normen über Ausrichtung und Berechnung der Besoldungsbeiträge des Staates aufstellt. Das Bundesge¬ richt ist somit kompetent, was übrigens auch vom Beklagten, trotz der von ihm diesfalls geäußerten Bedenken, prinzipiell nicht bestritten wird, da er eine Kompetenzeinrede nicht aufgeworfen, fondern im Gegentheil auch seinerseits Anträge in der Sache selbst gestellt hat. 2. Durch die Sönderungskonvention vom 3. November 1800 ist das Vermögen des Ursulinerklosters der Stadtgemeinde Lu¬ zern zu Eigenthum zugewiesen worden, wie sich aus dem klaren Wortlaute des § 1 dieser Konvention („eigenthümlich verblei¬ ben“) ergiebt. Dagegen ist diese Zuwendung, wie aus § 7 ibidem folgt, keine unbeschränkte, sondern eine durch eine bei¬ gefügte Zweckbestimmung (modus) beschränkte. Die Stadtge¬ meinde ist nicht berechtigt, über das ihr zugewiesene Vermögen unbeschränkt für beliebige Gemeindezwecke zu verfügen, sondern sie ist verpflichtet, dasselbe zu dem bestimmten Stiftungszwecke, der Unterhaltung einer Töchterschule, zu verwenden. Es handelt sich also nicht um eine Stiftung im engern Sinne, eine Anstalt resp. einen Vermögenskomplex mit selbständiger juristischer Per¬ sönlichkeit, wohl aber um eine Stiftung im weitern Sinne, um einen im Eigenthum eines andern Rechtssubjektes stehenden, aber durch eine Zweckbestimmung gebundenen Vermögenskom¬ plex. 3. Für die Zweckbestimmung (den Stiftungszweck) des Ur¬ sulinerfonds ist offenbar zunächst die Sönderungskonvention, durch welche der Fonds der Stadt zugewiesen wurde, daneben aber auch das Herkommen maßgebend, wie dasselbe sich in der bisherigen Verwendung des Stiftungsvermögens gemäß den all¬ seitig anerkannten und ausgeführten Schlußnahmen der Stadt¬ behörde oder der staatlichen Aufsichtsbehörde ausgebildet hat. Dem Herkommen kommt jedenfalls die Kraft zu, den Stiftungs¬ zweck nach seinen verschiedenen Richtungen näher zu bestimmen, insbesondere das Verhältniß näher festzusetzen, in welchem der Fonds zu kirchlichen Zwecken, zum Unterhalte der Gebäude und zu eigentlichen Schulzwecken zu dienen hat. Demnach kann die Ausscheidung des Ursulinerfonds in einen Ursulinerkirchen= und Schulfonds, welche längst allseitig anerkannt und durchgeführt worden ist, nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden, vielmehr muß es bei derselben einfach sein Bewenden haben und kann es sich also nur noch um die Verwendung des Schul¬ fonds, d. h. darum handeln, zu welchen, nicht dem Kirchen¬ oder Baufonds überbundenen, Zwecken dieser Fonds stiftungs¬ gemäß zu verwenden sei. 4. Nach dem Wortlaute der Sönderungskonvention ist der Ursulinerschulfonds unzweifelhaft zu Unterhaltung der städtischen Töchterschulanstalt schlechthin bestimmt, d. h. er hat zu Befrie¬ digung sämmtlicher Bedürfnisse dieser Anstalt zu dienen. Seine Bestimmung ist nicht auf die Befriedigung einzelner Schulbe¬ dürfnisse, wie etwa die Bestreitung der Lehrerbesoldungen u. drgl., beschränkt, sondern sie bezieht sich auf die Gesammtheit dieser Bedürfnisse; der Fonds ist auch nicht nur der Töchter¬ primarschule, sondern der gesammten Töchterschulanstalt gewid¬ met. Letzteres ergiebt sich aus dem im Beweisverfahren vom Beklagten als richtig anerkannten Texte der Sönderungskon¬ vention und wird durch die ursprüngliche Bestimmung des Fonds für eine Klosterschule und dessen seitherige Verwendung bestätigt; ebenso zeigt die wiederholte Behauptung der Staats¬ behörde, daß die städtische aus dem Ursulinerinneninstitut her¬ vorgegangene Töchterschule, unbeschadet der Bestimmungen der Sönderungskonvention, zu einer kantonalen Bildungsanstalt eer¬ weitert werden könne, unzweideutig, daß auch die staatlichen Behörden durchaus nicht der Ansicht waren, daß es sich hier um einen Fonds für eine bloße Primar= oder Gemeindeschule handle. Diese Zweckbestimmung des Ursulinerschulfonds ist, abgesehen von der Ausscheidung des speziellen Baufonds für die Baubedürfnisse, — seither in keiner Weise abgeändert worden; es liegt insbesondere ein rechtsverbindliches Herkommen, wo¬ durch die Zweckbestimmung spezialisirt bezw. auf die Bestreitung der Lehrerbesoldungen beschränkt worden wäre, nicht vor. Die vom Beklagten in dieser Richtung angerufenen Beschlüsse der Staatsbehörde sind nicht beweisend. Denn bis zum Jahre 1858, bis zu welchem Zeitpunkte unbestrittenermaßen die Fondserträg¬ nisse zu Bestreitung sämmtlicher Schulausgaben in der Regel ausreichten, also auch hiezu verwendet wurden, ist zweifellos eine solche Beschränkung in der Verwendung des Fonds nie durchgeführt worden, vielmehr liegt das Gegentheil offen am Tage. Ebensowenig ist seit dem Jahre 1858 die Regel aner¬ kannt und durchgeführt worden, daß die Fondserträgnisse nur zu Bezahlung der Lehrerbesoldungen verwendet werden dürfen zu Ausbildung eines rechtsverbindlichen Herkommens in diesem Sinne mangelte, da ja die Staatsbeiträge an die Lehrerbesol¬ dungen jeweilen durch freie kündbare Uebereinkunft der Parteien festgestellt wurden, die Möglichkeit und der praktische Anlaß. 5. Demnach erscheint zunächst die Behauptung des Beklagten, daß die Erträgnisse des Ursulinerfonds ausschließlich zu Bezah¬ lung der gesetzlichen Besoldungen der Klassenlehrerinnen zu ver¬ wenden seien, als unbegründet. Wenn nämlich der Beklagte im fernern ausführt, daß der Staat kraft des ihm durch die Sön¬ derungskonvention selbst vorbehaltenen Aufsichtsrechtes über den Ursulinerfonds berechtigt sei, eine solche Verwendung vorzuschrei¬ ben, so kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Das der Regierungsbehörde vorbehaltene Aufsichtsrecht berechtigt dieselbe wohl, darüber zu wachen, daß der Fonds stiftungsgemäß ver¬ wendet und in seinem Kapitalstocke intakt erhalten werde; eben¬ so ist Staatsbehörde unzweifelhaft befugt, die Führung der Schule zu überwachen, rücksichtlich der Lehrerwahlen und der Festsetzung der Besoldungen diejenigen Rechte auszuüben, welche ihr nach den bestehenden Gesetzen zustehen u. s. w. Dagegen steht ihr ein Recht, die stiftungsmäßige Zweckbestimmung des Ursu¬ linerfonds abzuändern bezw. zu beschränken, offenbar nicht zu. 6. Mit der Zweckbestimmung des Ursulinerschulfonds zu Be¬ streitung sämmtlicher Schulbedürfnisse (mit Ausnahme der Bau¬ ten) ist aber auch der Anspruch der Stadtgemeinde, die Fonds¬ erträgnisse ausschließlich auf diejenigen Ausgaben verwenden zu dürfen, an welche der Staat keinen Beitrag leistet, nicht ver¬ einbar. Die Stadtgemeinde ist vielmehr, kraft der auf dem fraglichen Vermögen haftenden Zweckbestimmung, verpflichtet, dessen Ertrag für sämmtliche in Betracht fallende Schulbedürf¬ nisse zu verwenden. Wenn die Fondserträgnisse ausreichen, diese Bedürfnisse ganz zu decken, so hat die Gemeinde demzufolge, wie sie übrigens selbst anerkennt, einen Staatsbeitrag an die Lehrerbesoldungen nicht anzusprechen. Reichen die Fondserträg¬ nisse nicht aus und werden demnach Zuschüsse nothwendig, sind die erstern auf sämmtliche Schulausgaben (ausschließlich der Bauauslagen), also auch auf die gesetzlichen Lehrerbesol¬ dungen, gleichmäßig zu verwenden, d. h. es ist ein, dem Ver¬ hältnisse der Fondserträgnisse zu der in Betracht fallenden Ge¬ sammtausgabe entsprechender Theil der Lehrerbesoldungen aus den Erträgen des Fonds zu tilgen. In dieser Beschränkung sind somit die klägerischen Rechtsbegehren gutzuheißen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 1. Der Klägerin wird das Rechtsbegehren I ihrer Klageschrift in dem Sinne zugesprochen, daß die Erträgnisse des Ursuliner¬ schulfonds auf sämmtliche Ausgaben für die städtische Töchter¬ schule (ausschließlich der aus dem Baufonds zu deckenden Bau¬ X — 1884 ausgaben) gleichmäßig zu verrechnen sind, so daß aus diesen Erträgnissen auch ein entsprechender Theil der gesetzlichen Lehrer¬ besoldungen zu decken ist. 2. Die Differenz, welche sich daraus ergiebt, daß der Staats¬ beitrag nicht nach dem in Dispositiv 1 aufgestellten Grundsatze berechnet worden ist, ist vom Beginne des Schuljahres 1880/1881 an vom Beklagten der Klägerin nachzuvergüten, nebst Zins zu fünf Prozent von jeder Jahresdifferenz je vom 31. Dezem¬ ber an. 3. Mit ihren weitergehenden Begehren ist die Klägerin ab¬ gewiesen.             https://www.fallrecht.ch/c1010295.pdf     [] 2026-03-03T14:06:32.414632+00:00         b29b672cad8a75643a7fd04e4f097d88ae751d661f65b8c8f0fb17b24a2f2f2e 1 33326       0       2026-05-06T07:35:28 2026-05-07T08:06:29 0 0    
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