decisions: bge_10_I_31
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| bge_10_I_31 | bge | CH | 10_I_31 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 31 | Öffentliches Recht | 5. Urtheil vom 16. Februar 1884 in Sachen Dober. A. Johann Zimmerli, Fuhrmann im Turbenmoos, Adligen¬ schwyl, Kantons Luzern, klagte gegen Alois Dober in Tann¬ bühl bei Küßnacht, Kantons Schwyz, beim Bezirksgerichtsaus¬ schusse Habsburg (Kantons Luzern) eine Forderung von 49 Fr. 50 Cts. für Heu, Mist und Streue ein, mit der Berechtigung, den hiefür beim Gemeindeamman von Adligenschwyl (Gerichts¬ kreis Habsburg) deponirten Betrag von 49 Fr. 50 Cts. zu beziehen; er stellte an der Tagfahrt vom 23. Juli 1883 (nach den unbestritten gebliebenen Angaben in der Beschwerdeschrift des Rekurrenten an das Bundesgericht) den Antrag: Beklagter sei gehalten, die klägerische Forderung anzuerkennen und zu ge¬ statten, daß sich Zimmerli aus dem Depositum bezahlt machen dürfe. Alois Dober bestritt, gestützt auf die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Weber gegen Winiger vom 22. Juli 1881 (Amtliche Sammlung VII, S. 484 ff.) die Kompetenz des luzernischen Richters und es erklärte sich auch wirklich der Gerichtsausschuß Habsburg als inkompetent. Durch Erkenntniß vom 14. September 1883 änderte indeß das Obergericht des Kantons Luzern die erstinstanzliche Entscheidung um und er¬ kannte: 1. Der Gerichtsausschuß von Habsburg sei in vorlie¬ gender Streitsache kompetent und es habe sich daher Opponent auf die Klage einläßlich zu verantworten. 2. Trage Opponent die dieses Rekurses wegen ergangenen Kosten und habe daher dem Rekurrenten für beide Instanzen 45 Fr. 50 Cts. zu ver¬ güten, u. s. w., indem es ausführte: Die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Weber gegen Winiger bilde noch keine Gerichtspraxis und es sei Sache der kantonalen Gerichte ihre entgegenstehenden Anschauungen gegenüber einer in Bildung begriffenen Praxis des Bundesgerichtes zu vertreten. Nun sei der Beklagte (Alois Dober) zur Deposition des vom Kläger geforderten restanzlichen Kaufpreises dadurch veranlaßt worden daß der Kläger sich geweigert habe, den Kaufgegenstand ohne Bezahlung des Kaufpreises zu verabfolgen. Demnach erscheine das Recht des Klägers auf das Depositum als ein Pfandrecht allerdings als ein solches für eine streitige Forderung; die an¬ gestellte Klage qualifizire sich als eine Pfandklage. Diese recht¬ liche Auffassung stütze sich auf die Natur der Sache, da Kläger sich des Eigenthums der verkauften Sache nur gegen Bezahlung des Kaufpreises entäußern und, da dieser bestritten, die Sache nicht habe übergeben wollen, bevor ihm Beklagter die verlangte Sicherheit durch Deposition desselben bei amtlicher Stelle ge¬ leistet habe. Eine pfandrechtlich versicherte Forderung nun könne, wie auch die Bundesversammlung im Rekurse Jakob Halter gegen I. H. Carisch (Bundesblatt 1874, I, S. 1011) aner¬ kannt habe, da bei ihr der dringliche Charakter prävalire, im Gerichtsstande der gelegenen Sache eingeklagt werden. Diese Anschauung, wonach ein Depositum der in Frage liegenden Art auch die Feststellung des Gerichtsstandes gewähre, liege auch durchaus im Interesse der Sicherheit des Verkehrs, insbesondere mit Rücksicht auf den Verkehr mit dem Auslande. B. Gegen diese Entscheidung des luzernischen Obergerichtes ergriff Alois Dober den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht. In seiner Rekursschrift beruft er sich in rechtlicher Be¬ ziehung auf Art. 58 und 59 der Bundesverfassung, sowie auf die Begründung der bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen Weber gegen Winiger; in thatsächlicher Beziehung führt er aus: Der Rekursbeklagte Zimmerli habe seiner Zeit an einer Stei¬ gerung auf Tannbühl Heu gekauft, welches vor geleisteter Zah¬ lung nicht habe abgeführt werden dürfen; da Zimmerli nicht habe bezahlen können, so habe er einen „Intervenienten“ gesucht und diesen in der Person des Rekurrenten gefunden, welcher (und zwar in Küßnacht) zu den gleichen Modalitäten wie Zim¬ merli in den Kauf getreten, auch den Kaufpreis an Vogt Ulrich in Thal in Küßnacht bezahlt habe. Als nun der Rekurrent das Heu habe abführen wollen, habe Rekursbeklagter, unter der un¬ richtigen Behauptung, er habe das Heu an den Rekurrenten theurer verkauft als er es erworben, ein Verbot auf das Kaufs¬ objekt sowie auf Roß und Wagen des Rekurrenten ausgewirkt. Daraufhin habe Rekurrent, um Roß und Wagen wieder heim¬ nehmen zu können, den Betrag von 49 Fr. 50 Cts. beim Ge¬ meindeamman in Adligenschwyl deponirt. Beantragt wird, das Bundesgericht wolle erkennen: a) der Gerichtsausschuß von Habsburg sei in Sachen inkompetent, und daher die rekur¬ rirte Erkenntniß umgeändert; b) Kläger und Opponent tragen alle Kosten. C. Das Obergericht des Kantons Luzern, welchem zur Ver¬ nehmlassung auf diese Beschwerde Gelegenheit gegeben wurde, bezieht sich einfach auf die Gründe seiner angefochtenen Ent¬ scheidung. Der Rekursbeklagte, Johann Zimmerli, dem die Be¬ schwerde durch Vermittlung des luzernischen Obergerichtes zur Vernehmlassung zugestellt wurde, hat eine Rekursbeantwortung binnen nützlicher Frist nicht eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da der Rekursbeklagte die ihm zur Beantwortung der Rekursschrift angesetzte Frist unbenützt hat verstreichen lassen, so sind die thatsächlichen Vorbringen des Rekurrenten als nicht widersprochen zu betrachten. 2. Gemäß Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung hängt die Entscheidung über die Beschwerde davon ab, ob durch die vom Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten angestrengte Klage ein 1884 34 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. dinglicher oder doch wenigstens dinglich gesicherter oder aber ein rein persönlicher Anspruch verfolgt wird. Ist letzteres der Fall, so erscheint der Rekurs, da nicht bestritten ist, daß Re¬ kurrent aufrechtstehend ist und im Kanton Schwyz seinen festen Wohnsitz hat, als begründet. 3. Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, daß dem Rekursbeklagten ein Pfandrecht an der vom Rekurrenten bestell¬ ten Hinterlage zustehe und daß daher die Klage als eine Pfand¬ klage oder doch wenigstens als eine Klage aus einer pfandrechtlich gesicherten Forderung erscheine; sie beruht wie ihre Begründung ergibt, auf der Annahme, daß „nach der Natur der Sache“ in der rechtlichen Deposition eines streitigen Betrages durch den Käufer, wenigstens sofern diese zu dem Zwecke geschehe, um den Kaufgegenstand ausgehändigt zu erhalten, ohne Weiteres die Konstituirung eines Pfandrechtes zu Gunsten des Verkäufers liege. 4. Diese Ansicht kann aber nach wiederholter Prüfung als richtig nicht anerkannt werden. Es ist vorerst zu bemerken, daß die dingliche Natur der Klage nicht etwa daraus abgeleitet wird, daß dem Rekursbeklagten ein gesetzliches Pfandrecht oder Retentionsrecht an der Hinterlage zustehe, wovon denn auch nach den Bestimmungen des hier wohl ohne Zweifel anwend¬ baren eidgenössischen Obligationenrechtes nicht füglich die Rede sein könnte, sondern daß dieselbe auf ein vertraglich begründetes Pfandrecht zurückgeführt wird. Soviel nun aber aus den Akten ersichtlich, ist ein solches weder in dem Rechtsbegehren des Re¬ kursbeklagten ausdrücklich in Anspruch genommen, noch sind zur Klagebegründung solche Thatsachen behauptet, welche einen Schluß auf Bestand oder Behauptung eines vertraglichen Pfandrechtes gestatten würden. Daß in der Hinterlage eines streitigen Be¬ trages unter Umständen der vorliegenden Art der „Natur der Sache nach“ von selbst die Begründung eines Pfandrechtes liege was einzig behauptet ist, erscheint als entschieden unrichtig. Allerdings ist zweifellos, daß die Hinterlage zum Zwecke realer Sicherung des Veräußerers erfolgt. Allein daraus folgt noch lange nicht, daß diese Sicherstellung durch Begründung eines Pfandrechtes geschehe. Vielmehr ist aus der „Natur der Sache, IV. Gerichtsstand des Wohnortes. No 6. d. h. aus dem nach den Verhältnissen zu präsumirenden Willen der Parteien ein gegentheiliger Schluß zu ziehen. Denn wenn, wie hier, ein streitiger Betrag vom Käufer hinter Recht gelegt wird, so wird ja gerade der angeblich geschuldete Gegenstand selbst deponirt, nicht dagegen ein anderes Vermögensobjekt zu Sicherung der Bezahlung der Schuld eingesetzt. Es ist daher zum mindesten sehr unwahrscheinlich, daß die Hinterlage pfand¬ rechtlich verhaftet werden solle, so daß eine pfandrechtliche Exe¬ kution in dieselbe stattzufinden hätte. Eher ließe sich behaupten, daß in Fällen der vorliegenden Art eine Eigenthumsklage des Verkäufers auf die Hinterlage statthaft sei, da in der Hinter¬ legung eine bedingte Eigenthumsübertragung liege. Allein eine Eigenthumsklage ist nun in concreto, wie der Tenor des klä¬ gerischen Rechtsbegehrens zeigt, jedenfalls nicht erhoben worden und es muß somit die Klage, nach dem Ausgeführten, als eine rein persönliche Klage ex contractu erachtet und mithin der Rekurs als begründet erkkärt werden. Daß nämlich etwa eine ausdrückliche oder aus den Umständen zu schließende stillschwei¬ gende Anerkennung des luzernischen Gerichtsstandes durch den Rekurrenten stattgefunden habe, ist nach den Akten gar nicht behauptet; vielmehr ist der luzernische Gerichtsstand ausschlie߬ lich als ein gesetzlicher, als Gerichtsstand der gelegenen Sache, in Anspruch genommen worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mit¬ hin die Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 14. September 1883 als verfassungswidrig aufgehoben. 6. Urtheil vom 1. März 1884 in Sachen Seiler. A. Die abgeschiedene Ehefrau des Rekurrenten, Magdalena Seiler, geb. Twerenbold, in Stetten, Kantons Aargau, belangte den Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte Dielsdorf, Kantons Zürich, mit einer Forderungsklage, welche in erster Linie auf Herausgabe von 1700 Fr., als Hälfte ihres Weibergutes richtet war. Bei der mündlichen Verhandlung bestritt der Be¬ klagte die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Dielsdorf, weil er zwar noch zur Zeit der Sühneverhandlung vor dem Friedens¬ richteramte im Kanton Zürich gewohnt habe, aber vor Ein¬ reichung der Weisung beim Gerichte nach Oetlikon, Kantons Aargau, übergesiedelt sei. Während das Bezirksgericht Dielsdorf dieser Einwendung entsprechend, sich durch Beschluß vom 29. Au¬ gust 1883 als inkompetent erklärte, hob dagegen die Appella¬ tionskammer des zürcherischen Obergerichtes, auf Rekurs der Klägerin hin, mit Entscheidung vom 12. Oktober 1883, diesen Beschluß auf, und wies das Bezirksgericht Dielsdorf an, auf das Materielle des Prozesses einzutreten, indem sie ausführte, daß nach zürcherischem Prozeßrechte, wie § 223 des Gesetzes betreffend die Rechtspflege ausdrücklich ausspreche, der Gerichts¬ stand unzweifelhaft schon durch Anrufung des Sühnebeamten begründet werde. B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Johann Seiler im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. führt aus: Es komme für die Frage des Gerichtsstandes nicht darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der Sühneverhandlung, sondern, darauf, wo er zur Zeit der Einreichung der Weisung bei Gericht gewohnt habe. Denn nach § 317 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege werde in der Regel jeder Rechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim urtheilenden Gerichte anhängig gemacht; im vorliegenden Falle treffe keiner der gesetzlichen Ausnahmsfälle, insbesondere auch nicht der Fall des § 497 des Rechtspflegegesetzes zu und es sei also die Sache erst durch Einreichung der Weisung rechtshängig geworden. § 223 des zitirten Gesetzes, auf welchen sich die Appellations¬ kammer des zürcherischen Obergerichtes berufe, werde von ihr unrichtig ausgelegt. Denn diese Gesetzesbestimmung spreche nicht von der Begründung der Kompetenz, sondern von der Litis¬ pendenz und deren Folgen; er beziehe sich nur auf solche Fälle, wo ausnahmsweise schon durch die Sühneverhandlung die Sache rechtshängig und daher der Gerichtsstand begründet werde. Da somit der Rekurrent zur Zeit der Anhängigmachung des Rechts¬ streites seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau gehabt habe, so verletze die angefochtene Entscheidung den Art. 59 der Bundesverfassung, weßhalb beantragt werde: Es sei der Ent¬ scheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1883 aufzuheben und die Inkompetenz der Gerichte des Kan¬ tons Zürich auszusprechen, unter Folge der Kosten. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Appellationskammer des Kantons Zürich: Nachdem der Rekurrent nicht bestreite, daß er zur Zeit der Vorladung vor den Friedensrichter im Kanton Zürich gewohnt habe und nach¬ dem das Bundesgericht in verschiedenen Erkenntnissen festgestellt habe, daß eine kantonale Gesetzgebung, welche mit dem bezeich¬ neten Zeitpunkte die Begründung des Gerichtsstandes eintreten lasse, gegen das Bundesrecht nicht verstoße, könne es sich nur noch fragen, ob die Annahme der Appellationskammer, daß nach zürcherischem Rechte der Gerichtsstand wirklich mit der Klage¬ einreichung beim Friedensrichteramte begründet werde, richtig sei. Diese Frage entziehe sich aber, da die Auslegung des kanto¬ nalen Rechtes ausschließlich den kantonalen Behörden zustehe, der Kognition des Bundesgerichtes und es sei daher die Be¬ schwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abzuweisen. In materieller Beziehung werde an der Begründung der ange¬ fochtenen Entscheidung ffestgehalten und nur noch bemerkt, daß aus den Akten sich sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die ganze Domizilsverlegung eine fingirte und in Wirklichkeit gar nicht vollzogen sei. D. Die Rekursbeklagte, Frau Magdalena Seiler geb. Twe¬ renbold, führt in ihrer Rekursbeantwortung aus, daß nach dem klaren Wortlaute des § 223 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes der Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten be¬ gründet werde, während der vom Rekurrenten angerufene § 317 leg. cit. lediglich von dem Eintritte der Litispendenz und deren prozeßrechtlichen Folgen spreche, ohne der Kompetenzbegründung mit einem Worte zu gedenken. Nach Ansicht der Rekursbeklag¬ ten sollte übrigens in solchen Fällen den kantonalen Behörden die maßgebende Auslegung der kantonalen Gesetze zustehen. Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge angetragen. E. Replikando bestreitet Rekurrent, daß seine Domizilverle¬ gung nur eine fingirte sei und sucht darzulegen, daß in casu durch unrichtige Auslegung kantonalgesetzlicher Bestimmungen Art. 59 der Bundesverfassung umgangen und Rekurrent seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden wolle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da Rekurrent behauptet, die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, so ist das Bundesgericht unzweifelhaft kompetent. 2. Es ist feststehender, vom Rekurrenten selbst übrigens nicht bestrittener, Grundsatz des Bundesrechtes, daß Art. 59 der Bundesverfassung den Schuldner nur bei dem Richter seines Wohnortes zur Zeit der Anhängigmachung der Klage resp. der Einleitung des Rechtsstreites schützt und daß also ein nach die¬ sem Zeitpunkte eintretender Wohnsitzwechsel des Beklagten für die Kompetenz in dem eingeleiteten Prozesse unerheblich ist. Ebenso ist unbestreitbar und unbestritten, daß die Frage, durch welche Handlungen ein Prozeß einzuleiten sei und mit welchem Momente also der Gerichtsstand für denselben fixirt werde, nach dem Prozeßrechte desjenigen Kantons zu beurtheilen ist, in welchem der Prozeß geführt wird; die kantonale Gesetzgebung entscheidet demnach speziell auch darüber, ob hiefür die An¬ rufung eines Sühnebeamten resp. die Ladung vor denselben, oder erst die Einreichung der Klage bei Gericht oder die Mit¬ theilung derselben an den Beklagten entscheidend sei. 3. Bestritten ist im vorliegenden Falle einzig, ob nach zürche¬ rischem Prozeßrechte in der gedachten Richtung die Anrufung des Sühnebeamten oder aber die Einreichung der Weisung bei Gericht entscheidend sei. In dieser Beziehung nun muß, da es sich dabei ausschließlich um die Auslegung des kantonalen Ge¬ setzesrechtes handelt, für das Bundesgericht die Entscheidung des kantonalen Richters maßgebend sein und es ist somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es kann nämlich offen¬ bar nicht gesagt werden, daß die angefochtene Entscheidung etwa durch willkürliche Auslegung des kantonalen Rechtes eine Um¬ gehung des Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung bezwecke, in welchem Falle allerdings das Bundesgericht zum Einschreiten befugt wäre. Vielmehr kann, bei unbefangener Prüfung des Wortlautes der einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, gar kein Zweifel darüber obwalten, daß die vom kantonalen Appel¬ lationsgerichte vertretene Auslegung des Gesetzes die richtige ist. Denn Art. 223 des kantonalen Gesetzes betreffend die Rechts¬ pflege setzt ja ganz unzweideutig voraus, daß der Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten begründet werde und der von dem Rekurrenten angerufene § 317 leg. cit. steht hiemit keineswegs im Widerspruch; derselbe normirt vielmehr lediglich die Art und Weise der Anhängigmachung des Prozesses bei dem urtheilenden Gerichte, an welche sich dann die Litis¬ pendenz mit den in § 318 ibidem aufgezählten speziellen Folgen, keineswegs dagegen die Begründung des Gerichtsstandes für die Vorklage knüpfen. Eine Antinomie scheint allerdings zwischen Art. 223 und 318 des Gesetzes rücksichtlich der Begründung des Gerichtsstandes der Widerklage zu bestehen; allein hierauf kommt für den vorliegenden Fall nichts an. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. | https://www.fallrecht.ch/c1010031.pdf | [] | 2026-03-03T14:05:26.367495+00:00 | e262f87aaf1360727df7c5d223e212b8f8fc5990f4f5e41b03d107b536fa0330 | 1 | 17309 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-05-07T08:06:29 | 0 | 0 |