decisions: bge_10_I_311
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| bge_10_I_311 | bge | CH | 10_I_311 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 311 | Öffentliches Recht | 50. Urtheil vom 18. Juli 1884 in Sachen Alois Kauffmann. Der Rekurrent beschwerte sich gegen verschiedene Urtheile des luzernischen Obergerichtes in einer Civil= sowie in einer damit zusammenhängenden Strafprozeßsache wegen angeblicher Rechts¬ verweigerung. Aus dem die Beschwerde abweisenden Urtheile des Bundesgerichtes (welches im übrigen kein allgemeineres In¬ teresse besitzt) ist folgende Stelle der Entscheidungsgründe her¬ vorzuheben: In Erwägung: daß als Beschwerdegrund ausschließlich geltend gemacht wird, die angefochtenen Entscheidungen des luzernischen Obergerichtes enthalten eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze, be¬ ziehungsweise eine Rechtsverweigerung daß nun in dieser Richtung prinzipiell festzuhalten ist, daß das Bundesgericht nicht zu prüfen hat, ob durch die kantonalen Gerichte das kantonale Civil= oder Strafrecht richtig angewen¬ det worden sei, da es weder Appellations= noch Kassationsin¬ 188= stanz in Civil= oder Strafsachen ist, die nach kantonalem Rechte zu beurtheilen sind; daß die Befugniß zum Einschreiten wegen Rechtsverweige¬ rung, welche dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach kon¬ stanter bundesrechtlicher Praxis allerdings zusteht, dasselbe nicht berechtigt, rechtskräftige Entscheidungen kantonaler Gerichte we¬ gen Fehlern in procedendo vel judicando aufzuheben: daß vielmehr das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nur dann zum Einschreiten berechtigt ist, wenn entweder eine kanto¬ nale Behörde die Behandlung und Beurtheilung einer offenbar in ihre Kompetenz fallenden Angelegenheit ausdrücklich oder stillschweigend verweigert oder bei Behandlung derselben in einer Weise verfährt, welche einer eigentlichen Rechtsverweigerung gleich kommt, d. h. klar nachgewiesenes Recht willkürlich mi߬ achtet und somit nicht nach (richtigen oder unrichtigen) Gründen, sondern nach bloßer Willkür entscheidet; daß demnach durch Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze dem Bundesge¬ richte nicht die Ueberprüfung kantonaler Entscheidungen auf ihre Uebereinstimmung mit dem kantonalen materiellen oder Prozeßrechte hin zugemuthet werden darf, sondern derartige Be¬ schwerden nur in der Richtung begründet werden können, daß eine Rechtsverweigerung im oben angegebenen Sinne behauptet und in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung näher substanziirt wird; daß eine weitere Ausdehnung der Kompetenz des Bundes¬ gerichtes als Staatsgerichtshof einen offenbaren Einbruch in die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Kantone involviren würde und demnach Beschwerden wegen angeblicher Rechtsver¬ weigerung, welche in Wahrheit lediglich auf eine behauptete Verletzung des kantonalen Gesetzesrechtes sich stützen, als un¬ zuläßiger Mißbrauch des durch Art. 59 des Bundesgesetzes ein¬ geräumten Beschwerderechtes erscheinen. | https://www.fallrecht.ch/c1010311.pdf | [] | 2026-03-03T14:06:33.842488+00:00 | c41f8673b754a8b8b11f1852228c19a30e91582d70773080926f2598eed28dae | 1 | 2810 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-05-07T08:06:29 | 0 | 0 |