home / judic / decisions

decisions: bge_10_I_313

This data as json

decision_id court canton chamber docket_number docket_number_2 decision_date publication_date language title legal_area regeste abstract_de abstract_fr abstract_it full_text outcome decision_type judges clerks collection appeal_info source_url pdf_url bge_reference cited_decisions scraped_at external_id source source_id source_spider content_hash has_full_text text_length Sachgebiet Themen Liste_Neuheiten BGE_PublikationVorgesehen erledigung AnzahlRichter local_json_path imported_at last_seen_at from_delta from_judic_scraper judic_structured judic_scraped_at
bge_10_I_313 bge CH   10_I_313   1884-01-01   de BGE 10 I 313 Öffentliches Recht         51. Urtheil vom 20. September 1884 in Sachen Badrutt und Konsorten. A. Am 25. Juni 1853 schloß die Bürgergemeinde St. Morit mit der dortigen neubegründeten Heilquellengesellschaft einen Vertrag ab, wodurch sie derselben ihre bereits benutzten sowie die künftig auf ihrem Gebiete etwa noch zu entdeckenden Mine¬ ralquellen auf die Dauer von 50 Jahren zu freier und unbe¬ schränkter Benutzung gegen ein jährliches Pachtgeld von 1700 Fr. überließ. In diesem Vertrage verpflichtet sich die Bürgergemeinde überdem zu unentgeltlichen Brenn= und Bauholzlieferungen an die Heilquellengesellschaft und es bestimmt der Vertrag im weitern, Art. 6: „Sowohl die Mineralquellen als allfällig „neue Gebäulichkeiten, Grund und Boden, welchen die Gesell¬ „schaft acquiriren möchte, soll gegenüber der Gemeinde mit kei¬ „nerlei Beschwerde belegt werden und es soll die Gesellschaft „das Recht haben, das zur Anstalt benöthigte Zug= und Milch¬ „vieh taxenfrei auf die Weide zu treiben.“ Art. 8: „Alle An¬ „gestellte der Gesellschaft sind frei von Gemeindelasten und Ab¬ „gaben und werden in Bezug auf Niederlassung wie St. „Moritzer Bürger gehalten.“ Nach Art. 11 des Vertrages fallen bei Ablauf der Pachtzeit die Gebäulichkeiten u. s. w. der Heil¬ quellengesellschaft unter gewissen Bedingungen an die Ge¬ meinde. B. Im Jahre 1867 entstand zwischen der Bürgergemeinde und der Heilquellengesellschaft St. Moritz ein Anstand darüber, ob erstere zu Besteuerung des Einkommens der Gesellschaft und des (nicht aus fixen Besoldungen seitens der Gesellschaft her¬ stammenden) Einkommens und Vermögens der Angestellten der¬ selben befugt sei. Durch schiedsgerichtlichen Spruch vom 16. Sep¬ tember 1868 wurde dieser Anstand zu Gunsten der Heilquellen¬ gesellschaft entschieden und der Gemeinde demnach das von ihr in Anspruch genommene Besteuerungsrecht gestützt auf die Be¬ stimmungen des Vertrages vom 25. Juni 1853 abgesprochen. C. Durch das kantonale Niederlassungsgesetz von 1874 wurde den niedergelassenen Schweizerbürgern (neben den bisher einzig stimmberechtigten Ortsbürgern) das Stimmrecht in Gemeinde¬ angelegenheiten (mit Ausnahme der in Art 16 dieses Gesetzes vorbehaltenen rein bürgerlichen Sachen) eingeräumt und da¬ durch die politische oder Einwohnergemeindeversammlung ins Leben gerufen, neben welcher die Bürgergemeindeversammlung nur für die rein bürgerlichen Funktionen (für welche die Bürger auch besondere Verwaltungsorgane aufstellen können) bestehen blieb. Auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen gab sich die Ge¬ meinde St. Moritz am 30. April 1876 eine neue, mit den¬ selben übereinstimmende, Verfassung und nahm im weitern am 9. März 1879 ein neues Gemeindesteuergesetz an, laut welchem unter andern auch die in der Gemeinde domizilirten Aktienge¬ sellschaften zur Besteuerung herangezogen werden sollen. D. Da indeß die Heilquellengesellschaft St. Moritz gestützt auf den Vertrag vom 25. Juni 1853 und den Schiedsspruch vom 16. September 1868 die Gemeindesteuerpflicht für sich und ihre Angestellten bestritt, so stellten I. Badrutt und Konsorten durch Eingaben vom 7. und 18. November 1883 beim Kleinen Rathe des Kantons Graubünden den Antrag, derselbe wolle: 1. die Ge¬ meinde St. Moritz verhalten, das Steuergesetz von 1879 gleichmäßig und gegen Jedermann auf dem Gebiet der Gemeinde zu hand¬ haben, unter Ausschluß jeden Vorrechtes resp. Privilegiums zu Gunsten einzelner juristischer oder physischer Personen; 2. die Gemeinde St. Moritz verhalten, die aus bisheriger Duldung sol¬ cher Steuerprivilegien entstandenen Rückstände einzuziehen und den öffentlichen Gemeindezwecken zu widmen. Der Vorstand der Gemeinde St. Moritz, vom Kleinen Rathe zur Vernehmlassung über diese Beschwerde aufgefordert, erklärte sich mit den Be¬ gehren der Beschwerdeführer einverstanden; dagegen trug die Heilquellengesellschaft St. Moritz auf Abweisung derselben an. Durch Entscheidung vom 6. Februar 1884 wies der Kleine Rath des Kantons Graubünden die Beschwerde des I. Badrutt und Konsorten ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Art. 4 der Bundesverfassung, auf welchen die Beschwerdeführ sich berufen, beziehe sich nur auf gesetzlich, nicht dagegen auf vertraglich begründete Vorrechte oder Privilegien; hier aber handle es sich um ein vertragsmäßig begründetes Privileg. Die Einwohnergemeinde St. Moritz sei als Rechtsnachfolgerin der Bürgergemeinde an den von letzterer am 25. Juni 1853 ab¬ geschlossenen Vertrag gebunden und es könne sich daher nur fragen, ob die Bürgergemeinde zu vertraglicher Gewährung der Steuerfreiheit berechtigt gewesen sei. Auf die Steuerhoheit an sich als auf ein öffentliches Recht nun könne eine Gemeinde nicht verzichten, wohl aber könne sie temporär auf die Aus¬ übung dieses Rechtes Verzicht leisten. Der Vertrag vom 25. Juni 1853 aber hebe das Steuerrecht der Gemeinde nicht auf und beschränke dasselbe auch nicht, sondern er sistire nur die An¬ wendung desselben auf den einen Kontrahenten für eine be¬ stimmte Zeit. E. Gegen diesen Entscheid ergriffen I. Badrutt und Kon¬ sorten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift beantragen sie: Das Bundesgericht wolle den Rekurs für begründet erklären und demgemäß das an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden unterm 7. No¬ vember 1883 gestellte Gesuch gutheißen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird in thatsächlicher Beziehung auf die mißliche Stellung hingewiesen, in welche die Gemeinde St. Moritz durch die im Vertrage von 1853 von ihr übernommene Holzlieferungspflicht und das Steuerprivileg der Heilquellen¬ gesellschaft und ihrer Angestellten gerathen sei; in Folge der un¬ geahnten, großartigen Ausdehnung des Geschäftes der Heil¬ quellengesellschaft haben die betreffenden Vertragsbestimmungen eine für den Gemeindehaushalt geradezu verhängnißvolle Be¬ deutung erlangt und es stehen die vertraglichen Gegenleistungen der Gesellschaft in keinem Verhältnisse zu den Opfern der Ge¬ meinde. In rechtlicher Beziehung wird wesentlich ausgeführt: Die der Heilquellengesellschaft und ihren Angestellten konzedirte Steuerfreiheit qualisizire sich als ein Privileg, ein persönliches Vorrecht. Für dessen verfassungsmäßige Zuläßigkeit könne es nicht darauf ankommen, ob dasselbe durch Gesetz oder Vertrag geschaffen worden sei. Vielmehr müsse gefragt werden, ob über¬ haupt eine Gemeinde befugt sei, über konstitutionelle Rechte und Pflichten, an welchen alle Bürger betheiligt seien, zum Vortheile des Einen und zum Nachtheile des Andern Privatverträge ab¬ zuschließen. Dies sei entschieden zu verneinen. Die Steuerhoheit begründe für die einzelnen derselben unterworfenen Bürger gleichmäßige Rechte und Pflichten, welche nicht durch Privat¬ verträge sei es überhaupt, sei es für bestimmte Zeit abgeändert werden dürfen, wenn nicht das verfassungsmäßige Prinzip der Rechtsgleichheit verletzt werden solle. Die gegenwärtige Ein¬ wohnergemeinde sei keineswegs die Rechtsnachfolgerin der ehe¬ maligen Bürgergemeinde, welche ja, namentlich für Dispositionen über die Substanz des Gemeindevermögens, noch fortbestehe, sondern sie sei ein ganz neues staatsrechtliches Gebilde; sie leite ihre Steuerhoheit nicht von der Bürgergemeinde her, sondern dieselbe stehe ihr kraft Gesetzes zu und müsse von ihr gemäß den jeweilen bestehenden Bundes= und Kantonalgesetzen ausge¬ übt werden. Durch Art. 44 der Kantonsverfassung sei die Au¬ tonomie der Gemeinden garantirt und werde vorgeschrieben, daß die Erhebung von Gemeindesteuern nach billigen und ge¬ rechten Grundsätzen zu geschehen habe. Demnach sei es nicht zuläßig, die Steuerhoheit der Gemeinde in ihrer Ausübung auf Generationen hinaus zu beschränken. Für die Bürgergemeinde St. Moritz ihrerseits möge dagegen der Vertrag vom 25. Juni 1853 in seinen privatrechtlichen Wirkungen bestehen bleiben. F. Die Gemeinde St. Moritz schließt sich den Anträgen und Ausführungen der Rekurrenten an, indem sie wesentlich geltend macht: Die Steuerpflicht gehöre dem öffentlichen Rechte an; Verträge über die Ausübung der Steuerhoheit seien daher un¬ gültig und es sei somit die Bürgergemeinde St. Moritz nicht berechtigt gewesen, der Heilquellengesellschaft vertragsmäßig ein Steuerprivileg einzuräumen; sei aber eine vertragsmäßige Dis¬ position über die Steuerhoheit unzuläßig, so sei klar, daß die Heilquellengesellschaft sich auch nicht auf den Schiedsspruch von 1868 berufen könne, denn es sei dann eben auch das diesem Schiedsspruche zu Grunde liegende Kompromiß und damit der Spruch selbst nichtig. Jedenfalls seien weder der Vertrag noch der Schiedsspruch für die neugebildete politische oder Einwoh¬ nergemeinde verbindlich. Das Bundesgericht sei zum Ein¬ schreiten befugt, da es sich um ein lediglich auf willkürlicher Satzung nicht auf objektiven Gründen beruhendes Privileg handle. Die Analogie mit der den Eisenbahngesellschaften viel¬ fach konzessionsmäßig eingeräumten Steuerfreiheit treffe nicht zu, denn die Eisenbahnen seien ihrer Natur nach öffentliche Anstalten. G. Dagegen trägt die Heilquellengesellschaft St. Moritz auf Abweisung der Beschwerde an. Sie führt der Hauptsache nach aus: Es handle sich hier nicht um ein willkürliches, zum Zwecke persönlicher Begünstigung der Heilquellengesellschaft resp. ihrer Aktionäre ertheiltes Privileg, sondern um ein Privileg, welches die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohles, um die rationelle Ausnützung ihrer Mineralquellen zu ermöglichen, er¬ theilt habe. Nach wiederholten Entscheidungen der Bundesbehör¬ den können aber solche objektiv begründete Privilegien nicht als verfassungswidrig, gegen Art. 4 der Bundesverfassung versto¬ ßend, erachtet werden. Die Gemeinde St. Moritz sei, auch nach¬ dem in Folge der Bundesverfassung von 1874 und des kanto¬ nalen Niederlassungsgesetzes vom gleichen Jahre die Niederge¬ lassenen das Stimmrecht an derselben erlangt haben, die gleiche Korporation wie früher geblieben und es gelte für sie in allen Rechten und Pflichten der Vertrag von 1853, wie sie denn auch z. B. den jährlichen Pachtzins von der Heilquellengesellschaft beziehe, u. s. Von einer Verletzung des Art. 44 der Kantons¬ verfassung könne daher keine Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht hat nach bekanntem Grundsatze blos zu untersuchen, ob die angefochtene Entscheidung des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden gegen das eidgenössische oder kantonale Verfassungsrecht verstoße. In dieser Richtung nun wird von den Beschwerdeführern lediglich behauptet, die klein¬ räthliche Entscheidung verletze durch Anerkennung des von der rekursbeklagten Heilquellengesellschaft gestützt auf den Vertrag vom 25. Juni 1853 beanspruchten Steuerprivilegiums den durch Art. 4. der Bundesverfassung gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze sowie den Art. 44 der Kantonsverfassung. 2. Was vorerst die behauptete Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung anbelangt, so verbietet, wie die bundesrecht¬ liche Praxis stets anerkannt hat, der Art. 4 der Bundesver¬ fassung keineswegs alle Verschiedenheiten in der rechtlichen Be¬ handlung der einzelnen Bürger oder Bürgerklassen, sondern er postulirt nur, daß nicht einzelne Bürger oder Bürgerklassen bei Gleichheit aller erheblichen thatsächlichen Verhältnisse aus¬ nahmsweise und willkürlich vor andern begünstigt oder gegen¬ über denselben benachtheiligt werden. Mit dem Grundsatze des Art. 4 der Bundesverfassung ist demnach auch der Bestand von Privilegien im engern juristischen Sinne des Wortes, d. h. von Rechten, die nicht auf allgemeiner Rechtsnorm, sondern auf be¬ sonderer, für den individuellen Fall erfolgter, obrigkeitlicher Verleihung beruhen, dann nicht unvereinbar, wenn das Privi¬ leg kein willkürliches, sondern ein auf objektive, in der Natur der Verhältnisse liegende Momente begründetes ist. Insbesondere kann die Befreiung einer juristischen oder physischen Person von öffentlichen Leistungen und Abgaben dann nicht als eine ver¬ fassungswidrige Ungleichheit vor dem Gesetze bezeichnet werden, wenn die Befreiung nicht zum Zwecke persönlicher Begünsti¬ gung des Privilegirten, sondern aus sachlichen Gründen, na¬ mentlich zu Beförderung von gemeinnützigen oder sonst im öffentlichen Interesse liegenden Unternehmungen oder mit Rück¬ sicht auf Leistungen des Privilegirten für Zwecke des Staates oder der Gemeinde, erfolgt. Die Zweckmäßigkeit der Ertheilung derartiger in ihren ökonomischen Konsequenzen nicht leicht über¬ sehbarer Exemtionen von öffentlichen Lasten mag bezweifelt werden, allein eine verfassungswidrige Ungleichheit vor dem Gesetze enthält dieselbe nicht. Demnach verstößt das der Heil¬ quellengesellschaft von St. Moritz durch die dortige Gemeinde offenbar mit Rücksicht auf die von der Heilquellengesellschaft übernommenen Gegenleistungen und die Natur des Unterneh¬ mens dieser Gesellschaft ertheilte zeitweilige Steuerprivileg seinem Inhalte nach nicht gegen den Art. 4 der Bundesver¬ fassung. 3. Ebensowenig liegt eine Verletzung des Art. 44 der Kan¬ tonsverfassung vor. Denn es ist anerkannten Rechtens, daß Rechte, welche von einer öffentlichen Behörde oder Korporation ertheilt worden sind, durch eine Veränderung in der Organi¬ sation der betreffenden Behörde oder Korporation nicht hinfällig werden und es kann daher darin, daß der Kleine Rath das seiner Zeit von der Gemeinde St. Moritz als reiner Bürger¬ gemeinde ertheilte Steuerprivileg auch nach der Umgestaltung der Gemeinde zu einer die Niedergelassenen mitumfassenden politischen oder Einwohnergemeinde als bestehend anerkannt hat, keineswegs eine Verletzung der Gemeindeautonomie ge¬ funden werden. Auch liegt nichts dafür vor, daß etwa durch die Regel des Art. 44 cit., die Erhebung der Gemeindesteuern habe nach gerechten und billigen Grundsätzen zu geschehen, früher be¬ gründete Privilegialrechte haben aufgehoben werden sollen. 4. Ob die kantonale Staatsbehörde seiner Zeit der Gemeinde St. Moritz die Ertheilung des streitigen Steuerprivilegs hätte untersagen und den betreffeuden Gemeindebeschluß hätte kasstren können, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen und eben¬ sowenig hat dasselbe zu prüfen, ob die Gemeinde etwa noch jetzt berechtigt sei, die Verbindlichkeit der Verleihung des Steuer¬ privilegs wegen mangelnder Genehmigung der Verleihung durch die Staatsbehörde u. s. w. anzufechten. Denn es handelt sich hiebei überall nicht um Fragen des Verfassungsrechtes, sondern um die Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.             https://www.fallrecht.ch/c1010313.pdf     [] 2026-03-03T14:06:35.372475+00:00         92654d5dc06a567b6c57b67682f29351bdbd5e968805f3ad7f76e345f5904385 1 14449       0       2026-05-06T07:35:28 2026-05-07T08:06:29 0 0    
Powered by Datasette · Queries took 0.817ms