decisions: bge_10_I_327
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| bge_10_I_327 | bge | CH | 10_I_327 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 327 | Öffentliches Recht | 53. Urtheil vom 20. September 1884 in Sachen Lendi. A. Die Armenbehörde von Tamins hatte bei der Vormund¬ schaftsbehörde des Kreises Trins das Begehren gestellt, den Jakob Lendi von Tamins, wohnhaft in Chur, wegen unsitt¬ lichen und arbeitsscheuen Lebenswandels in die Arbeitsanstalt Realta zu versetzen. Durch Beschluß vom 31. Januar 1884 verfügte die Vormundschaftsbehörde von Trins, nach vorheriger Anhörung des Jakob Lendi, es sei diesem Gesuche entsprochen. Vermittelst Beschluß vom 14. Februar 1884 bewilligte auf Be¬ gehren der Armenkommission Tamins auch der Kleine Rath des Kantons Graubünden die Aufnahme des Jakob Lendi in die Korrektionsanstalt Realta. Noch bevor dieser Beschluß vollzogen wurde aber hatten Jakob Lendi und Maria Ursula Wasescha von Savognin beim Civilstandsamte von Chur die Verkün¬ dung des Eheversprechens verlangt. Nach stattgefundener Ver¬ kündung erhob der Gemeindevorstand von Tamins gegen den Eheabschluß Einsprache, weil Lendi, welcher am 24. Februar polizeilich nach Realta verbracht worden war, zur Zeit in einer Korrektionsanstalt untergebracht und daher nicht eigenen Rech¬ tens sei und nicht im Zustande freier Willensäußerung sich be¬ finde. Diese Einsprache wurde indeß vom Civilstandsamte Chu¬ (wie auch von demjenigen von Tamins) zurückgewiesen, weil dieselbe sich nicht auf einen gesetzlichen Grund stütze und es beantragte das Civilstandsamt Chur durch Schreiben vom 12. März 1884 beim Kleinen Rathe des Kantons Graubünden, dieser möchte den Lendi beurlauben, damit seine Trauung in Chur oder Katzis erfolgen könne. Dieses Begehren wurde vom Kleinen Rathe durch Bescheid vom 13. März 1884 vorläufig abgewiesen, mit dem Beifügen, daß er gewärtige, ob die Vor¬ mundschaftsbehörde Trins, welche die Versetzung Lendis nach Realta beschlossen habe, sich mit einem bezüglichen Gesuche an X — 1884 die Behörde wenden werde. Durch Eingabe vom 3. April 1884 wiederholte Advokat Capeder in Chur, Namens der Braut Maria Ursula Wasescha das Gesuch, der Kleine Rath möchte den Jakob Lendi behufs Vornahme der Trauung zeitweilig aus der Anstalt Realta entlassen. Der Kleine Rath wies indeß durch Schlußnahme vom 4. April 1884 dieses Gesuch ab, weil er demselben ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde Trins nicht entsprechen könne. B. Gegen diesen Beschluß wandte Advokat Capeder, Namens des Jakob Lendi und der Ursula Wasescha, sich beschwerend an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift beantragt er, das Bundesgericht wolle die Regierung des Kantons Grau¬ bünden verhalten, dem Jakob Lendi die Verehelichung mit der Ursula Wasescha ohne Verzug zu gestatten und zu ermöglichen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Jakob Lendi habe die Ursula Wasescha unter Eheversprechen geschwängert; als er nun sein Versprechen habe halten wollen und Anstalten zur Verehelichung getroffen habe, sei er daran durch das Ein¬ schreiten seiner Heimatbehörde verhindert worden. Die Folge da¬ von sei die, daß die Ursula Wasescha am 14. April außerehe¬ lich mit einem Knaben niedergekommen sei, welchen übrigens Jakob Lendi anerkannt habe. Die Versetzung des Jakob Lendi in die Anstalt Realta sei gestützt auf ein ganz oberflächliches Verfahren und ohne zureichenden Grund erfolgt. Der eigentliche Grund des Vorgehens der Heimatbehörde des Jakob Lendi gegen denselben liege einfach in dem Bestreben, dessen Verehe¬ lichung mit der Ursula Wasescha zu verhindern. Dem Eheab¬ schluß zwischen diesen Personen stehe aber ein gesetzliches Ehe¬ hinderniß nicht entgegen. Die Gründe, aus welchen die Hei¬ matbehörde des Bräutigams die Ehe zu verhindern suche, seien kirchlicher, ökonomischer und polizeilicher Natur. Die Ursula Wasescha sei nämlich katholisch, Lendi dagegen Protestant; die beiden Brautleute seien arm und es werde gegen dieselben auch ihr bisheriges Verhalten angeführt. Aus solchen Gründen dürfe aber der Abschluß einer Ehe nach Art. 54 der Bundesverfas¬ sung nicht verhindert werden, wie dies die, auf Grund der nach der kantonalen Armenordnung den Vormundschaftsbehörden zu¬ stehenden exorbitanten Kompetenzen auf unbestimmte Zeit ver¬ fügte, Einschließung des Lendi in die Korrektionsanstalt Realta offenbar bezwecke. Lendi sei daher, auf Grund des Art. 54 der Bundesverfassung, berechtigt, wenn nicht seine gänzliche Ent¬ lassung, doch seine zeitweise Beurlaubung aus der Korrektions¬ anstalt zum Zwecke des Eheabschlusses zu verlangen. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Armenbehörde von Tamins im wesentlichen geltend: Die Ver¬ setzung des Jakob Lendi in die Korrektionsanstalt sei aus durch¬ aus zureichenden Gründen verfügt worden, da Lendi dazu durch seinen arbeitsscheuen und liederlichen Lebenswandel nur zu be¬ gründeten Anlaß gegeben habe. Dieselbe sei im Kreise der Be¬ hörden schon lange erwogen worden und es sei dieselbe auch schon rechtskräftig beschlossen gewesen, bevor Jakob Lendi ir¬ gend welche Schritte behufs seiner Verehelichung gethan habe. Die Behauptung des Jakob Lendi, daß seine Versetzung nach Realta zum Zwecke der Verhinderung seiner Verehelichung ge¬ schehen sei, sei daher unbegründet; die Ausführungen der Re¬ kursschrift, daß dabei konfessionelle u. s. w. Motive mitgewirkt haben, qualifiziren sich als müßiges Gerede. Habe Lendi ein¬ mal seine wohlverdiente Strafzeit unverkürzt überstanden, so liege dann selbstverständlich kein Grund mehr vor, seinen freien Lillen betreffs seiner Verehelichung irgendwie zu beschränken. Die Verheirathung eines Sträflings während seiner Strafzeit zu gestatten dagegen wäre, nach der Meinung der Behörde, geradezu ein Skandal. D. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden seinerseits Uhrt aus: Die Versetzung des Lendi in die Anstalt Realta sei eine temporäre, von der zuständigen Behörde verfügte Be¬ schränkung der persönlichen Freiheit, eine administrative Frei¬ heitsstrafe, deren Dauer der Kleine Rath ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde weder unterbrechen noch abkürzen könne. Es liegen bei dieser Verfügung keinerlei ökonomische oder kirchliche Motive vor und es könne daher von einer Verletzung des Art. 54 der Bundesverfassung keine Rede sein, er gewärtige demnach die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Es ist unzweifelhaft, daß dem Abschlusse der Ehe zwischen dem Rekurrenten Jakob Lendi und der Ursula Wasescha ein gesetzliches Ehehinderniß nicht entgegensteht und daß somit den genannten Personen das Recht zusteht, die Ehe miteinander einzugehen. Der vom Vorstande von Tamins gegen die Ver¬ kündung erhobene Einspruch war ohne allen Zweifel ein un¬ begründeter und ist vom Civilstandsamte Chur mit Recht nicht berücksichtigt worden. Dies wird denn auch vom Kleinen Rathe des Kantons Graubünden durchaus nicht bestritten. Streitig ist nur, ob dem Rekurrenten Lendi durch wenigstens zeitweilige Entlassung resp. Beurlaubung aus der Arbeitsanstalt Realta die thatsächliche Möglichkeit gegeben werden müsse, den Eheab¬ schluß mit der Ursula Wasescha zu vollziehen. 2. Dies ist zu verneinen. Der Rekurrent Lendi ist zur Ver¬ büßung einer Disziplinarstrafe durch die kompetenten Behörden in die Arbeitsanstalt Realta versetzt und es ist ihm dadurch die physische Möglichkeit sich (während der Dauer seiner Detention in der Anstalt) mit seiner Braut zu verehelichen, benommen worden. Aus dem Rechte zur Ehe nun aber, das allerdings durch Art 54 der Bundesverfassung garantirt ist, folgt wohl, daß keinem Bürger die Eingehung einer Ehe untersagt werden darf, sofern kein gesetzliches Ehehinderniß vorliegt; dagegen folgt daraus durchaus nicht die Verpflichtung der Staatsbehörde, thatsächliche Hindernisse, welche dem Eheabschlusse im einzelnen Falle entgegenstehen mögen, zu beseitigen, insbesondere etwa jemanden, um ihm den Vollzug der Trauung zu ermöglichen, von der Erfüllung anderweitiger, namentlich öffentlich=rechtlicher Pflichten, wie z. B. von der Leistung der militärischen Dienst¬ pflicht oder von der Verbüßung einer Rechts= oder Disziplinar¬ strafe, überhaupt oder zeitweise, zu entbinden. Von einer Gut¬ heißung der Beschwerde könnte daher nur dann die Rede sein, wenn vorläge, daß die Versetzung des Rekurrenten Lendi in die Anstalt Realta zu dem Zwecke erfolgt sei, um ihm die Verehelichung zu verunmöglichen, daß also die Gründe, auf welche die fragliche Disziplinarmaßnahme gestützt wurde, blos vorgeschobene seien, während es sich in Wahrheit nur darum handle, das dem Rekurrenten zustehende Recht zur Verehelichung durch die Einschließung desselben in eine Arbeitsanstalt illu¬ sorisch zu machen. In diesem Falle läge allerdings eine Um¬ gehung des Art. 54 der Bundesverfassung beziehungsweise der einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe und somit eine Verletzung derselben vor. Allein in concreto kann, nach den vorliegenden thatsächlichen Umständen, nicht gesagt werden, daß eine derartige Umgehung der bundes¬ rechtlichen Gewährleistung des Rechtes zur Ehe gegeben sei und es ist mithin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im¬ merhin indeß ist dem Rekurrenten das Recht zu erneuter Be¬ schwerde an das Bundesgericht für den Fall vorzubehalten, daß seine Enthaltung in der Arbeitsanstalt übermäßig ausgedehnt und damit die Vermuthung nahe gelegt werden sollte, diese Enthaltung bezwecke blos, seine Verehelichung zu verunmög¬ lichen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. | https://www.fallrecht.ch/c1010327.pdf | [] | 2026-03-03T14:06:38.360323+00:00 | afc8954fe6a1a2d35f2c09c4cba17ad8f2f91945bab3c1a0383709d06ef4c0a2 | 1 | 9366 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-05-07T08:06:29 | 0 | 0 |